Entscheidende Behörde

UVS Tirol

Entscheidungsdatum

17.01.2008

Geschäftszahl

2007/14/2590-1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn W. O., vertreten durch die Rechtsanwälte G. und H., RechtsanwaltsPartnerschaft, G., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 13.08.2007, GZ. SA-23-2007, wie folgt:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 24 und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben am 22.01.2007 in der Zeit zwischen 16.10 Uhr und 17.10 Uhr im Energetikzentrum P. A. in D., an Frau M. A. eine Heilmassage („XY“) durchgeführt und haben dadurch eine unter das Medizinische Masseur- und Heilmasseurgesetz fallende Tätigkeit eines Heilmasseurs ausgeübt, ohne hiezu berechtigt zu sein.

Verwaltungsübertretung nach Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz 2002 idgF (MMHmG)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro 400,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, MMHmG 2002 idgF

Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe.“

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zH seiner Vertreter am 22.08.2007 zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde nachstehende Berufung erhoben:

„In außen bezeichneter Rechtssache teilt der Berufungswerber mit, dass er die G. und H., Rechtsanwaltspartnerschaft, G., bevollmächtigt hat und wird der ANTRAG

gestellt, das Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen.

Der Berufungswerber erhebt gegen das Straferkenntnis der BH Lienz vom 13.08.2007, zu GZ SA-23-2007, zugestellt am 22.08.2007, daher innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG:

Mit der Berufung wird vorgenanntes Straferkenntnis in seinem gesamten Umfange wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und eines wesentlichen Verfahrensmangels angefochten.

Die Behörde hat festgestellt, dass der Beschuldigte an Frau A. M. eine Heilmassage (XY) durchgeführt und dadurch eine unter das MMHmG fallende Tätigkeit eines Heilmasseurs ausgeübt hat, ohne hiezu berechtigt zu sein.

Es entspricht nicht den Tatsachen, dass der Beschuldigte am 22.01.2007 zwischen 16.10 Uhr und 17.10 Uhr im Energetikstudio der Frau A. P., in D. G., eine Heilmassage (XY) an A. M., durchgeführt hat. Eine Heilmassage (XY) an A. M. wurde nicht durchgeführt.

Gem Paragraph 29, MMHmG umfasst das Berufsbild klassischer Massage, Packungsanwendungen, Thermotherapie, Ultraschalltherapie und Spezialmassagen; Energetische Behandlungen sind davon nicht erfasst.

Der Beschuldigte ist in einem Energetikstudio beschäftigt, indem energetische Behandlungen durchgeführt werden. Von der Beschuldigten wird das Gewerbe mit dem Wortlaut „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw einer energetischen Ausgewogenheit, unter anderem von der Methode von Dr. B., Bio-Feedback oder Bio-Resonanz, Auswahl von Farben, Düften, Lichtquellen, Aromastoffen, Edelsteinen, Musik (Aurasoma), unter Anwendung kinesiologischer Methoden, Interpretation der Aura, Osteopathie (Energieausgleich).

Die ENERGETISCHE BEHANDLUNG ist eine Methode, um den Fluss der Lebensenergie QI zu regulieren Die Behandlung beginnt, indem der Behandler das QI-Feld des Klienten abtastet, um energetische Störungen im QI-Fluss zu erkennen. Danach wird der QI-Fluss harmonisiert, indem zB stagniertes QI ins Fließen gebracht wird, Blockaden aufgelöst, unterversorgte Bereiche mit QI angereichert werden oder schädliches QI ausgeleitet wird. Während dieser Behandlung wird der Fluß Ihrer feinstofflichen Lebensenergie wieder harmonisiert.

Selbst Frau B. gibt in der Niederschrift an, dass die Beschuldigte „vom Lösen der Blockaden“ und von „Energiepunkten“ gesprochen hat, was ein eindeutiger Beweis für die durchgeführte energetische Behandlung ist.

Die detaillierte Beschreibung einer Dorn Breuss Behandlung ist für eine nach der Dorn Breuss Methode ausgebildete Heilmaseurin selbst dann kein Problem, wenn eine solche , wie im gegenständlichen Fall , nicht statt gefunden hat.

Die Zeugin gibt überdies richtigerweise an, eine Rechnung für eine energetische Behandlung erhalten zu haben.

Die durchgeführte energetische Behandlung war nicht schmerzhaft und sind die Schilderungen der Zeugin M. über die erfolgte Behandlung nicht richtig; wäre die energetische Behandlung schmerzhaft gewesen, so hätte der Beschuldigte und auch die Zeugin die Behandlung unverzüglich abgebrochen. Gerade das haben diese nicht getan.

Durch sanftes Streichen oder Auflegen der Hände können Blockaden beseitigt werden und Energiewirbel zur Arbeit angeregt werden.

Das Besondere an diesem System, das sich im wesentlichen auf die sog Chakrenarbeit (Energiezentren) und die Arbeit mit der sog. Aura (Energiekörper) stützt, ist die Diagnostizierung und Behandlung des ganzen Körpers. Es wird also nicht allein ein erkrankter Körperteil behandelt, sondern seine Heilung durch die Behandlung des gesamten Körpers in Gang gesetzt und im Laufe der Behandlung dann immer spezieller Ihre Energie reguliert und an den bedürftigen Stellen zugeführt

Wenn Kunden eine Heilmassage wünschen, so werden diese an die Heilmasseurin B. M. M., geb xx und die Heilmasseurin römisch fünf. B., geb xx, verwiesen, welche ebenso ihre Tätigkeiten in bzw ausüben. Schon aus diesem Grunde hat die Beschuldigte keine Heilmasseurtätigkeiten angeboten, geschweige denn ausgeübt, da ohnehin diese Massagen von Frau M. und Frau B. angeboten und durchgeführt werden.

Noch einmal sei betont, dass das Energetikstudio der Frau A. P. keine Heilmassagen anbietet und solche auch nicht durchführt.

Beweis: Berufsausweis für Heilmasseurin von B. M. M., Zeugnis der römisch fünf. B. vom 18.08.2006, Berufsausweis der Heilmasseurin römisch fünf. B.

Richtig ist, dass der Beschuldigte eine Behandlung zur Harmonisierung der Gelenksenergie an A. M. durchgeführt hat.

Eine Heilmassage wurde vom Beschuldigten an Frau A. M. nicht durchgeführt.

Der Beschuldigte hat ua. Kurse zur Harmonisierung der Gelenksenergie nach der Holleis Methode im Gesamtausmaß von 48 Stunden absolviert.

Die vom Beschuldigten durchgeführte energetische Behandlung ist keine Massage und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Med Masseur- und Heilmasseurgesetzes; ein Verstoß gegen dieses Gesetz ist daher schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.

Beweis: Zeugnis A. H. vom 10.12.2006, Zeugnis A. H. vom 28.01.2007

Es ist offensichtlich, dass Frau B. ein wirtschaftliches Interesse daran hat, dass die Beschuldigte das Energetikstudio nicht mehr betreiben kann und ist die Absicht der Anzeige, der „Konkurrentin“ P. einen Denkzettel zu verpassen. Weiters fällt auf, dass Frau B. die Methode beschrieben hat, wie sie sie selbst ausführt, jedoch nicht von Frau G. ausgeführt wurde, da diese keine Ausbildung auf dem Gebiete der „XY“ Methode besitzt und diese daher gar nicht anwenden konnte und auch nicht weiß, wie diese Methode anzuwenden ist. Auch ist es unglaubwürdig, wie sehr sich die Anzeigerin an jeden behaupteten Druckpunkt und an die Bewegungen erinnern kann, obwohl die Behandlung nicht einmal eine Stunde dauerte. Merkwürdig ist auch, wie sehr sich die Anzeigen von Frau B. und von Frau M. ähneln. Bei der Anzeigerin Frau M. sei noch darauf hingewiesen, dass diese bei der Erhebung der Klientengeschichte als Beruf „Pflegehelferin“ ausfüllte und in der Anzeige angab, dass sie Heilmasseurin ist. Schon aus diesem Grunde ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die „XY“ Methode nicht eindeutig zuordenbar ist und selbst in der Fachliteratur als „grenzwertig“ beschrieben wird. Die „XY“ Methode wurde deswegen schon nicht angewendet, da diese überhaupt ganz anders als wie von der Anzeigerin beschrieben, angewendet wird. Wie nachfolgend beschrieben wird, wurde die Behandlung an der Anzeigerin nicht durchgeführt!

Anders als bei einem chiropraktischen Eingriff, wo man mittels Kraft und Geschwindigkeitsmoment die Haltestrukturen der Wirbelkörper „überlistet“, versucht man hier mit Bewegung und sanftem Druck die Fehlstellungen zu beseitigen.

Eine wichtige Voraussetzung für eine gerade Wirbelsäule ist jedoch eine waagrechte Beckenlage. Fast (!) alle Menschen besitzen zwei anatomisch gleich lange Beine. Kontrolliert man jedoch die Beinlänge stellt man erhebliche Längenunterschiede fest.

Mit sehr einfachen Griffen, die jedermann bald bei sich selber anwenden kann, wird dieses Grundübel vieler Wirbelsäulenprobleme behoben. Bei der darauffolgenden Breussmassage wird Johannisöl entlang der Wirbelsäule einmassiert, Muskulatur wird dadurch gelockert und die Bandscheiben „wiederbelebt“

Nach dem Eingangsgespräch werden zunächst die Beinlängen überprüft und gegebenenfalls korrigiert. Im Anschluß daran erfolgt die Breuß-Massage, die ca 20 bis 30 Minuten dauert und die Wirbel und die Muskulatur auf die weitere Behandlung vorbereitet. Im Anschluss daran wird die Stellung des Beckens und des Kreuzbeins überprüft und gerichtet sowie die Wirbel aufsteigend von der Lendenwirbelsäule bis zu den Halswirbeln überprüft und gegebenenfalls durch sanften Druck korrigiert

Die Korrektur erfolgt immer in der Bewegung (im Unterschied zur Chiropraktik), dh der Klient führt eine Pendelbewegung mit dem Bein oder Arm aus, während der Behandler den Schiefstand korrigiert. Zum Abschluss ruht der Klient noch ein wenig nach. Übungen, die leicht zu Hause durchgeführt werden können, werden vom Behandler vermittelt.

Die Behörde ist bei Ihrer Feststellung der Aussage der Anzeigenlegerin sowie den Ausführungen des Amtsarztes gefolgt. Die Behörde hat es verabsäumt einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gesundheit (medizinische Assistenzdienste) im Verfahren beizuziehen, da zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes besondere Fachkenntnisse erforderlich sind und die Organwalter der Behörde nicht über das notwendige Sachwissen verfügen (VwGH 27.11.1995, 93/10/0209). Die Behörde hat, obwohl dies erforderlich war, auf die Beiziehung eines Sachverständigen verzichtet und liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor (VwGH, 27.11.2994, 93/01/0696).

Die Ausführungen des Amtsarztes stützen sich lediglich auf die Ausführungen der Anzeigenlegerin und bleiben die Ausführungen und die Stellungnahme der Beschuldigten gänzlich außer Betracht. Danach hätte der Amtsarzt feststellen müssen, dass die von der Beschuldigten beschriebene energetische Behandlung unter die Anwendung der Gewerbeordnung fällt und die Beschuldigte sowie deren Mitarbeiter berechtigt ist diese durchzuführen. Welche Art der Behandlung daher tatsächlich durchgeführt wurde hätte die Behörde und nicht der Amtsarzt festzustellen gehabt.

Im übrigen lässt die Behörde gänzlich außer Acht, dass die Anzeigenlegerin selbst eine Heilmasseurin ist und daher in der Lage ist die Dorn-Breuss-Behandlung zu beschreiben, ohne dass diese im gegenständlichen Fall durchgeführt wurde. Dass die Anzeigenlegerin wirtschaftliche Interessen leiten, da diese in wirtschaftlichem Mitbewerb zur Beschuldigten bzw zur Heilmasseurin B. M. steht, lässt die Behörde ebenso außer Betracht.

Der Amtsarzt stellt fest, dass die von der Anzeigenlegerin beschriebene Therapie nicht im Kompetenzbereich der Energetiker liegt; dieser Schluss mag richtig sein , nur wurde die von der Anzeigenlegerin beschriebene Therapie an dieser nicht durchgeführt, weshalb keine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Der Vorwurf des Amtsarztes, dass der Beschuldigte nicht über medizinische Grundlagenkenntnisse sowie Kenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie verfügt wird zurückgewiesen.

Beweis: PV, Berufsausweis für Heilmasseurin von B. M. M., Zeugnis der römisch fünf. B. vom 18.08.2006, Berufsausweis der Heilmasseurin römisch fünf. B., B. M., S., als Zeugin, A. H., N., als Zeuge, Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gesundheit (medizinische Assistenzdienste)

Eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 78, MMHmG liegt aus den angeführten Gründen nicht vor.

Der Beschuldigte bringt monatlich brutto Euro 600,00 ins Verdienen. Da der Berufungswerber lediglich über einen sehr niedrigen Lohn verfügt, ist die verhängte Strafe zu hoch bemessen.

Beweis: Lohnzettel von O. W.

Zusammenfassend werden daher nachstehende BERUFUNGSANTRÄGE gestellt:

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos beheben, in eventu nach Verfahrensergänzung ersatzlos beheben in eventu von der Bestrafung in Anwendung des Paragraph 21, VStG Abstand nehmen in eventu die Strafe schuldangemessen herabsetzen.“

Aufgrund der erhobenen Berufung wurde Einsicht genommen in das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13.12.2007, GZ 2007/24/2588 sowie uvs-2007/24/2589 (Berufungsverfahren A. P.) sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Lienz mit der Zahl SA-23-2007.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Am 22.01.2007 begab sich Frau A. M. in der Zeit vom 16.10 Uhr bis 17.10 Uhr in das Energetikzentrum von Frau P. A. in D. Dort wurde vom Berufungswerber eine „Massage“ durchgeführt. Zu diesem Zweck musste Frau A. M. einen vom Berufungswerber ausgefüllten Fragebogen unterschreiben, wobei sie angab, dass sie Beschwerde und Schmerzen zwischen den Schulterblättern habe. Sie wurde gefragt, ob sie „Dorn-Breuss“ kenne und erklärte der Berufungswerber die Methode. Der Berufungswerber stellte eine Beinlängendifferenz von über 1 cm fest und begann diesen , laut seiner Erklärung , auszugleichen. Er bewegte die Beine in eine sehr starke Außenrotation, worauf Frau M. erklärte, dass er dies aufgrund der hohen Schmerzhaftigkeit es unterlassen möge. Er drückte mit dem Daumen in den rechten Oberschenkel, sodass sie aufschrie. Weiters richtete er das Becken ein, da laut seiner Auffassung das Becken nach vorne verschoben sei und musste sie zu diesem Zweck sich auf die Liege abstützen, wobei der Berufungswerber massivst im Kreuzungsbereich hineindrückte, worauf Frau M. erklärte, dass er dies unterlassen möge.

Der Berufungswerber bot Frau M. an, den Rücken nach „Breuss“ auszumassieren. Zu diesem Zweck musste sich Frau M. auf den Bauch legen und begann er auf der Wirbelsäule herumzudrücken. Der Berufungswerber setzte sich auf ihren Rücken und drücke an den Schulterblättern herum, wobei er bemerkte: „Hast du diesen Krach gehört?“

Danach teilte er mit, dass die Behandlung fertig sei und wollte Euro 30,00 dafür.

Im Verfahren 2007/24/2588 sowie 2007/24/2589 wurde ein Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. M. W. eingeholt, dass in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.12.2007 erstattet wurde. Aus medizinischer Sicht hat Frau Dr. M. W. ausgeführt, dass sie die Behandlung, die Frau G. und der Berufungswerber durchgeführt haben, aus dem Bereich des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes herausnehme.

Aufgrund dieses Gutachtens kann nicht nachgewiesen werden, dass der Berufungswerber die von ihm von der Bezirkshauptmannschaft Lienz angelastete Tat , eine Übertretung nach Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, MMHmG 2002 begangen hat.

Da dies aufgrund der vorliegenden Akten feststeht, war der Berufung Folge zu geben und das Verfahren ohne Durchführung einer Verhandlung einzustellen.