UVS Tirol
22.02.2007
2006/25/2797-3
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Herrn J. W., vom 04.10.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 19.09.2006, Zl BR-6-2006, betreffend Übertretungen des Bäderhygienegesetzes und der Tiroler Bauordnung wie folgt:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 260,--, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn W. zur Last gelegt, er habe es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, nämlich als Obmann des Vereins C. gesundheitsbewusster Sport-, Bade- und Naturfreunde im H. zu verantworten, dass, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines am 31.07.2006 am Nachmittag festgestellt wurde, ohne Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz und der Tiroler Bauordnung auf dem Areal des Campingplatzes W. in XY ein ca. 300 m2 großer Badeteich errichtet und zumindest am 31.07.2006 am Nachmittag betrieben wurde, wobei die Fertigstellung des Badeteiches unmittelbar bevor stand und nur noch kleinere technische Arbeiten durchzuführen waren, obwohl
1. die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern und Kleinbadeteichen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf,
2. Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche erst aufgrund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden dürfen und
3. die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, einer Baubewilligung bedürfen.
Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Bäderhygienegesetz
2. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Bäderhygienegesetz
3. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, Tiroler Bauordnung
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zu 1. und 2. gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Bäderhygienegesetz jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (im Uneinbringlichkeitsfall je vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 3. gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Tiroler Bauordnung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- (im Uneinbringlichkeitsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 130,-- bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in welcher Herr W. im Wesentlichen vorbringt, dass nach dem von der Behörde festgestellten Sachverhalt der Badeteich durch die Gäste des Campingplatzes benützt werden könne; damit bilde dieser eine betriebliche Einheit mit dem Campingplatz. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bäderhygienegesetz wäre dieser Sachverhalt nach der Gewerbeordnung 1994 und nicht nach dem Bäderhygienegesetz zu beurteilen. Die Behörde sei vom Vorliegen eines Kleinbadeteiches ausgegangen, obwohl in keinster Weise feststehe, dass gegenständlicher Teich ein Kleinbadeteich im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Bäderhygienegesetz sei. Ein verbotenes Betreiben eines Bades liege nach der gesetzlichen Systematik nur dann vor, wenn ganz konkrete, zum Badebetrieb gehörende und erforderliche Nebeneinrichtungen mitbetrieben werden. Derartiges sei weder festgestellt noch angelastet worden. Selbst wenn jedoch vom Vorhandensein eines Kleinbadeteiches ausgegangen würde, wäre das Bäderhygienegesetz nicht anzuwenden, weil das Gewässer gemäß Paragraph 2, Absatz 4, leg cit nicht zum Baden, sondern ausschließlich zur privaten Nutzung der Vereinsmitglieder bestimmt sei. Es handle sich damit um eine geschlossene Veranstaltung, die ihrer Natur nach die Allgemeinheit zum Baden strikt ausschließe und den Teichzugang nur für Vereinsmitglieder eröffne. Der bekämpfte Bescheid führe nicht aus, weshalb durch das Graben eines Teiches allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden und zwar in einem Ausmaß, dass im konkreten Fall eine Baubewilligung notwendig gewesen wäre. Es widerspreche gänzlich der Lebenserfahrung, dass die Schaffung eines Teiches durch einfachen Baggeraushub allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berühre. Selbst wenn jedoch von der Berührung allgemeiner bautechnischer Erfordernisse ausgegangen würde, seien die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung nicht anzuwenden. Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera f, TBO in der Fassung Landesgesetzblatt 19 aus 1984, galt die TBO nicht für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nicht nach einer anderen ges etzlichen Vorschrift baubewilligungspflichtig sind und bei der Erteilung dieser Bewilligung auf die Interessen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen sowie des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes entsprechend Bedacht zu nehmen ist. Ähnlich ordne Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2001 an, dass dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden gilt, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, bei deren Erteilung auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist. Gemäß Paragraph 2, TBO 2001 seien überdies bauliche Anlagen nur mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Erkenntnisse erforderlich sind, was begrifflich ebenfalls einen Teich ausschließe. Der Badeteich werde durch die Gäste des Campingplatzes benützt und bilde mit diesem eine Einheit. Der Campingplatz werde jedoch nicht vom Beschuldigten betrieben, der auch nicht wegen der mit dem Campingplatzbetrieb verbundenen Teichbenützung verantwortlich gemacht werden könne. Der Beschuldigte sei einem entschuldbaren Rechtsirrtum verfangen, da er bei verschiedenen Stellen Rechtsauskünfte eingeholt habe und ihm von überall her bestätigt worden sei, dass der Teichbetrieb gesetzmäßig sei. Insbesondere hätte die Bezirkshauptmannschaft Lienz ausdrücklich bestätigt, dass für den beabsichtigten Teichbetrieb keine Genehmigung nötig wäre. Es werde deshalb der Antrag auf Verfahrenseinstellung gestellt.
Aufgrund des Berufungsvorbringens hat die Berufungsbehörde über die Erstbehörde weitere Erhebungen durchführen lassen. Dabei wurden das Schreiben der Gemeinde Strassen vom 25.10.2006 samt Lichtbildern vom 11.05.2006 eingeholt, weiters die Stellungnahme des bautechnischen Amtsachverständigen vom 02.11.2006 samt Lichtbildern und die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 24.01.2007. Übermittelt wurden weiters der Baueinstellungsbescheid der Gemeinde Strassen vom 18.05.2006, Zl 131 aus 2006,, sowie der Baubewilligungsbescheid der Gemeinde Strassen vom 10.08.2006, Zl 131/W-191/2006, samt dazugehörenden Bauplänen.
Im Schreiben der Gemeinde Strassen vom 25.10.2006 wurde mitgeteilt, dass am 11.05.2006 ein Lokalaugenschein von der Baubehörde im Bereich des Campingplatzes durchgeführt wurde, um festzustellen, ob diese Maßnahme einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Diese Frage wurde von Ing. R. M. bejaht. Der Bauwerber wurde aufgefordert, ein entsprechendes Bauansuchen einzureichen. Am 19.05.2006 hat DI R. N. einen Naturbestandsplan erstellt und die bereits errichtete Badenanlage ausgemessen. Am 08.06.2006 hat Herr W. das Bauansuchen beim Gemeindeamt Strassen eingereicht. Am 26.06.2006 wurde die Bauverhandlung durchgeführt und am 10.08.2006 der Baubescheid ausgestellt. Dieser wurde am 11.08.2006 zugestellt und ist mit 25.08.2006 in Rechtskraft erwachsen.
Der bautechnische Amtssachverständige hat in seinem Schreiben vom 02.11.2006 Folgendes mitgeteilt:
Nach Durchsicht des von der Gemeinde am 25.10.2006 übermittelten Baubescheides mit detaillierter Befundbeschreibung über die baulichen und installationstechnischen Anlagen, der Planunterlagen in Kopie, der Fotodokumentation der Gemeinde vom 11.05.2006 und eines am 31.10.2006 durchgeführten Ortsaugenscheines wird zur Fragestellung des Schreibens vom 23.10.2006, Zahl BR-6-2006, wie folgt Stellung genommen:
Befund:
Herr J. W. hat im Frühjahr 2006 begonnen eine Teichanlage nach den Plänen der Firma B. und Technik" R. KEG zu errichten. Bei einem vom Bürgermeister im Beisein des Bausachverständigen am 11.05.2006 durchgeführten Ortsaugenschein wurden die bis zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführten Baumaßnahmen fotografisch dokumentiert - siehe beiliegende Fotos - und vom Bausachverständigen festgestellt, dass es sich um bewilligungspflichtige bauliche Anlagen handelt. Die Teichanlage besteht aus einem Hauptbecken mit einer Fläche von ca. 321 m2 (Wasserinhalt ca. 418 m3), einem Reinigungsbecken (Biotop) mit einer Fläche von ca. 204 m2 (Wasserinhalt ca 102 m3) und einem kleinen Becken mit einer Fläche von ca. 67 m2 (Wasserinhalt ca. 18 m3). Das große Becken wird als Bade- und Erholungsbecken sowie als Löschwasserteich für den Campingplatz (in den Sommermonaten) verwendet. Das kleine Becken ist den Kindern vorbehalten. Die maximale Wassertiefe im Hauptbecken beträgt ca. 1,4 m und im Kinderbecken ca. 0,5 m. Alle Becken sind mit einer 2 mm dicken, verschweißten Teichfolie der Marke DURABIT abgedichtet. Um das Hauptbecken wurde mit Ausnahme entlang der Ostseite eine dammartige Aufschüttung mit bis zu einer Höhe von ca. 1,8 m bezogen auf die Beckensohle ausgeführt und auf der Dammkrone ein imlaufender, rinnenförmiger Abschluss aus Beton hergestellt. Die Teichfolie wurde über diese Betonrinne" gezogen und die Rinne selbst ebenfalls damit ausgekleidet. Diese Rinne dient einerseits der Fixierung der verschweißten Teichfolie und andererseits soll durch die rinnenartige Gestaltung verhindert werden, dass Teichwasser in die Umgebung abfließt und Oberflächenwasser aus der Umgebung in den Teich gelangt.
Um das Reinigungs- und Kinderbecken wurde das Gelände nur geringfügig gegenüber den anliegenden Gelände aufgeschüttet, die Teichfolie darüber gezogen und gegen Abrutschen auf verschiedene Art und Weise (Fixierung der Folienränder durch Auflast mittels Betonpauschen, Erdmaterial, Steinen usw) gesichert. Im Kinderbecken wurde die Teichfolie durch Aufbringen eines Schutzbetons gegen Beschädigung gesichert, wobei in den Frischbeton Rundriesel eingestreut wurde.
Die für die Zirkulation in Verbindung mit der biologischen Reinigung des Wassers notwendigen Leitungen sind überwiegend oberhalb der Teichfolien geführt und gegen Abheben mittels Betonpauschen oder darüber verklebter Teichfolie gesichert.
Der Untergrund der einzelnen Becken musste vor Aufbringen der auf einem Vlies verlegten Teichfolie mittels Sand fachgerecht geebnet und geglättet werden, um eine Beschädigung der Folie zu vermeiden. Der Zugang zu dem mit einem ca. 1,0 m hohen Zaun eingefriedeten Hauptbecken erfolgt über ein sperrbares Zauntor und anschließend über ein Fußwaschbecken und eine Treppe in den Teich. Das Fußwaschbecken ist Teil des aus Stahl hergestellten und mit einem Geländer versehenen Treppenabganges. Diese Treppenanlage ist auf einen fundametartigen Betonsockel aufgesetzt.
Stellungnahme:
Unter Hinweis auf die im Befund beschriebene bautechnische Ausführung der Teichanlage, wird die Meinung vertreten, dass für die Errichtung einer solchen baulichen Anlage die allgemeinen hautechnischen Kenntnisse wesentlich berührt werden. Die Ausführung einer solchen baulichen Anlage setzt sowohl bei der Planung als auch bei der Herstellung spezifisch bautechnisches Wissen voraus, damit durch die Abstimmung von bau- und installationstechnischen Faktoren unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und den Vorgaben des Bauherren hinsichtlich Besucherfrequenz die Funktion der Anlage in Verbindung mit der biologischen Reinigung gewährleistet werden kann. Hiezu zählen die spezielle Art der Damm- bzw Uferausbildungen mit entsprechenden Böschungsneigungen bei den Becken, die fachgerechte Ausführung des Untergrundes sowie die Größe und Gestaltung des Reinigungsbeckens im Verhältnis zum Haupt- und Kinderbecken nach Vorgabe des Planers, das Anordnen der Tiefen- und Oberflächenabsaugungen in den Becken mit den Leitungsführungen und den Pumpsystemen, die Lage und Art der Einbringung des zu reinigenden Wassers in das Reinigungsbecken und die Situierung der Absauganlage für das gereinigte Wasser, das fachgerechte Herstellen und Montieren der Treppenanlage, die bautechnischen Vorkehrungen entlang der Uferbereiche, die ein Vermischen von Oberflächen- und Badewasser verhindern sollen, usw.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige nahm in seinem Schreiben vom 24.01.2007 wie folgt Stellung:
1. Die Speisung der Teichanlage erfolgt aus dem bestehenden und wasserrechtlich bewilligten Grundwasserbrunnen des Herrn J. W. Dieser Grundwasserbrunnen ist im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Lienz unter der Postzahl 3152 eingetragen. Es wurden keine zusätzlichen Anlagen errichtet bzw geändert.
2. Die Teichanlage besitzt zu Entleerungszwecken keine Grundablassleitung. Sollte die Entleerung der Teichanlage jedoch erforderlich sein, so muss das Wasser abgepumpt werden. Laut Aussage von Herrn W. wird das Wasser entweder auf der Grünfläche des Campingplatzes verregnet oder in den Entwässerungsgraben der Entwässerungsgenossenschaft Strasser P. abgeleitet. Für den Fall von stark auftretenden Regenfällen wurde in die Teichanlage ein Sicherheitsüberlauf installiert. Dieser Abfluss mündet ebenfalls in den Entwässerungsgraben der Entwässerungsgenossenschaft Strasser P.
Aus wasserfachlicher Sicht wird bei Einleitung der Wässer aus der Teichanlage in den Entwässerungsgraben der Entwässerungsgenossenschaft Strasser P. das Maß bloß geringfügiger Einwirkungen nicht überschritten.
3. Dieser Abschnitt der Drau wurde nach den Hochwasserkatastrophen 1965/66 auf ein hundertjährliches Hochwasser (HQ100) ausgebaut. Damit ist jedenfalls auch das Campingareal samt der gegenständlichen Teichanlage als hochwassersicher (gegen ein (HQ100) einzustufen.
4. Die Teichanlage wurde mittels einer geeigneten, verschweißten Teichfolie gegenüber dem Grundwasserleiter abgesichtet.
Diese Beweisergebnisse wurden dem Parteiengehör unterzogen und hat sich Herr W. in seinem Schreiben vom 20.02.2007 dazu geäußert. Er betont darin nochmals seine Rechtsauffassung, dass es sich bei gegenständlichem Badeteich um einen privaten Badeteich handle. Er habe sich vor dessen Errichtung bei der Gemeinde Strassen und der Bezirkshauptmannschaft Lienz und seinem Rechtsanwalt diesbezüglich erkundigt. Der Gemeinde Strassen habe er im April sein Vorhaben mitgeteilt und darin diese ersucht, ihn davon zu verständigen, falls diese Baumaßnahme einer Genehmigungspflicht bedürfe. Er habe daraufhin keine Antwort bekommen. Bei einer Besprechung im Frühjahr 2006 auf seinem Campingplatz habe er Herrn A. von der Bezirkshauptmannschaft Lienz gefragt, ob der Bau eines privaten Badeteiches bewilligungspflichtig ist. Nachdem er ihm die Pläne gezeigt habe, hätte ihm dieser mitgeteilt, dass im privaten Rahmen der Badesee nicht bewilligungspflichtig sei, er den See jedoch dann nur er mit seiner Familie benützen dürfe. Auch ein Rechtsanwalt habe ihm mitgeteilt, dass dieses Vorhaben keiner naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe und dieser Bau ohne baubehördliche Bewilligung gebaut werden könne. Gegenständlicher Teich sei abgezäunt und es hätten nur Mitglieder des Vereins C. gesundheitsbewusster Sport-, Bade- und Naturfreunde im H. Zugang zu diesem; somit sei dies ein privater Verein, welcher in keiner Weise nur für die Benützung des Badesees gegründet wurde. Die Benützung des Badeteichs dieses Vereins habe im konkreten Fall überhaupt nichts mit der Errichtung zu tun. Aufgrund der niedrigen Temperaturen im August habe der Badesee bisher kaum benutzt werden können. In der Anzeige sei nur das Schwimmen des Clubmitgliedes L. S. im Teich erwähnt, weshalb noch von keiner Beanspruchung entgegen dem Bäderhygienegesetz gesprochen werden könne. Das Wasser mit Trinkwasserqualität sei erst drei Tage vorher eingelassen worden.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Die Aussage in der Bescheidbegründung, dass der Badeteich durch die Gäste des Campingplatzes benützt werden kann, besagt dadurch in keiner Weise, dass der Teich mit dem Campingplatz eine betriebliche Einheit bildet. Wenn dazu beispielsweise auch noch die Gäste eines Hotels aufgezählt worden wären, würde der Teich damit auch nicht Teil der Hotelbetriebsanlage.
Die Errichtung und der Betrieb eines Campingplatzes unterliegt den Regelungen des Tiroler Campingplatzgesetzes 2001 und damit nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 74, GewO 1994. Ein Campingplatz stellt daher keine gewerbliche Betriebsanlage dar. Nach Paragraph 2, Absatz 4, Bäderhygienegesetz liegt ein Kleinbadeteich vor, wenn er künstlich angelegt, gegenüber dem Grundwasser abgedichtet und entleerbar ist. Das künstliche Anlegen ergibt sich aus dem Bauprojekt, die Abdichtung gegenüber dem Grundwasser erfolgt mit Folie, was aus den im Akt befindlichen Fotos sowie aus den Stellungnahmen der Sachverständigen DI S. und G. fest steht. Der Teich ist durch Auspumpen entleerbar, seine Oberfläche mit ca. 300 m2 kleiner als 1,5 ha. Falls Nebeneinrichtungen wie Umkleide, Dusche, vorhanden sind, zählen diese auch zum Kleinbadeteich und unterliegen damit der Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz.
Weiters muss nach Paragraph 2, Absatz 4, Bäderhygienegesetz der Teich zum Baden bestimmt sein. Aus dem im Akt befindlichen Zeitungsausschnitt ergibt sich, dass der Teich zum Baden bestimmt ist und dazu angelegt wurde. Die ausschließliche private Nutzung durch Vereinsmitglieder besteht darin, dass der Teich zum Baden bestimmt ist (siehe Zeitungsartikel). Beim Augenschein am 31.07.2006 wurde ausschließlich dieses festgestellt und nie etwas Gegenteiliges behauptet (zB zum Angeln, Tretbootfahren, ). Wenn der Teich nicht zum Baden bestimmt wäre, stellt sich die Frage, warum der Betreiber diesen dann auf den Aufschriften am Zaun als privater Badesee bzw Badeteich bezeichnet hat. Es liegt jedenfalls ein Kleinbadeteich im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Bäderhygienegesetz vor, für den keine Ausnahme von den Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes vorliegt, da dieser weder im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit, noch im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben wird.
Ein verbotenes Betreiben eines Bades wurde nicht vorgeworfen. Ein Kleinbadeteich fällt nicht unter den Bäderbegriff des Paragraph eins, Absatz 2, Bäderhygienegesetz. Das in der Berufung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.11.1997, Zl 96/11/0012, bezieht sich jedoch auf das Betreiben eines Bades an einem Oberflächengewässer und ist deshalb für gegenständlichen Fall nicht maßgeblich.
Paragraph eins, Absatz 5, Bäderhygienegesetz nimmt vom Geltungsbereich dieses Gesetzes Kleinbadeteiche aus, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind. Dies ist hier nicht gegeben. Selbst wenn man einen Stellplatz des Campingplatzes als eine Wohneinheit umrechnen würde, käme diese Ausnahme nicht zum Tragen, da der Campingplatz über weit mehr als sechs Stellplätze verfügt. Eine Ausnahme für im Rahmen von Vereinen betriebenen Kleinbadeteichen oder für ausschließliche private Nutzung derselben sieht das Bäderhygienegesetz nicht vor. Die Frage, ob die Vereinstätigkeit nur zur Umgehung gesetzlicher Bestimmungen betrieben wird, war mangels Relevanz nicht mehr zu klären. Auch wenn der Berufungswerber die Benutzung des Teiches als privat ansieht, ist nach dem Bäderhygienegesetz der Unterschied zwischen öffentlicher und privater Nutzung für die Bewilligungspflicht nicht maßgeblich.
Aufgrund dieser Erwägungen steht fest, dass ein Kleinbadeteich im Sinne des Bäderhygienegesetzes vorliegt und dieser nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist. Im angelasteten Tatzeitraum lagen die erforderlichen Errichtungs- bzw Betriebsbewilligungen nicht vor, weshalb die Schuldsprüche hinsichtlich der Punkte 1. und 2. zu Recht erfolgt sind.
Bezüglich Spruchpunkt 3. war die Frage zu klären, ob die Herstellung dieses Teiches die Errichtung einer baulichen Anlage darstellt, wodurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TBO 2001 bedarf ein solches Vorhaben einer Baubewilligung. Diese Frage wurde im Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 02.11.2006 eindeutig bejaht. Begründet wurde dies damit, dass die Ausführung einer solchen baulichen Anlage sowohl bei der Planung als auch bei der Herstellung spezifisches bautechnisches Wissen voraussetzt, damit durch die Abstimmung von bau- und installationstechnischen Faktoren unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und den Vorgaben der Bauherren hinsichtlich Besucherfrequenz die Funktion der Anlage in Verbindung mit der biologischen Reinigung gewährleistet werden kann. Hierzu zählen die spezielle Art der Damm- bzw Uferausbildungen mit entsprechenden Böschungsneigungen bei den Becken, die fachgerechte Ausführung des Untergrundes sowie die Größe und Gestaltung des Reinigungsbeckens im Verhältnis zum Haupt- und Kinderbecken nach Vorgabe des Planers, das Anordnen der Tiefen- und Oberflächenabsaugungen in den Becken mit den Leitungsführungen und den Pumpensystemen, die Lage und Art der Einbringung des zu reinigenden Wassers in das Reinigungsbecken und die Situierung der Absauganlage für das gereinigte Wasser, das fachgerechte Herstellen und Montieren der Treppenanlage, die bautechnischen Vorkehrungen entlang der Uferbereiche, die ein Vermischen von Oberflächen- und Badewasser verhindern sollen. Damit ist zweifelsfrei erwiesen, dass gegenständliche Teichanlage einer Baubewilligung nach Paragraph 20, Absatz eins, Litera e, TBO 2001 bedurft hat.
Nun war in einem weiteren Schritt zu klären, ob Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2001 zur Anwendung kommt, wonach diese nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, bei deren Einhaltung auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist, anzuwenden ist.
Wie bereits oben festgestellt wurde, besteht eine Bewilligungspflicht nach dem Bäderhygienegesetz. Somit war einmal das Bäderhygienegesetz daraufhin zu prüfen, ob die Interessen dieses Gesetzes die nach Paragraph 16, TBO zu wahrenden Interessen voll abdeckt. Dabei ist zu ersehen, dass das Bäderhygienegesetz wohl die Interessen der Hygiene und der Gesundheit abdeckt, nicht aber jene des Umweltschutzes, des Schallschutzes, des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Somit kann in Bezug auf das Bäderhygienegesetz nach Paragraph eins, Absatz 4, TBO keine Ausnahme von der Geltung der Bauordnung bestehen.
In einem weiteren Schritt war nun zu klären, ob ein Bewilligungstatbestand nach dem Wasserrechtsgesetz in Betracht kommen könnte. Aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergibt sich, dass die Speisung des Teiches aus einem bestehenden wasserrechtlich bewilligten Grundwasserbrunnen erfolgt. Somit wurden dafür keine zusätzlichen Anlagen errichtet oder bestehende Anlagen geändert. Ein Bewilligungstatbestand im Hinblick auf Paragraph 9, WRG ist somit nicht vorgelegen.
Die Ableitung der Teichwässer in den Entwässerungsgraben der Entwässerungsgenossenschaft Strasser P. stellt nach dem Urteil des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eine bloß geringfügige Gewässereinwirkung dar, womit auch im Hinblick auf Paragraph 32, WRG kein Bewilligungstatbestand vorliegt.
Der Teich liegt auch nicht innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der Drau, womit auch keine wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, WRG in Betracht kommt.
Daraus ist zu ersehen, dass bei den gegebenen Verhältnissen kein Anknüpfungspunkt für eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben ist. Im Hinblick auf Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2001 liegt somit für die Teicherrichtung keine Bewilligungspflicht nach einem anderen Gesetz vor, bei deren Erteilung auf die nach der TBO zu wahrenden Interessen vollständig Bedacht zu nehmen ist.
Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Teicherrichtung die Errichtung einer baulichen Anlage darstellt, wodurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, stellt dieser Teich eine bauliche Anlage nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO dar, da er unzweifelhaft mit dem Erdboden verbunden ist und zu dessen fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse wie im Gutachten von DI S. beschrieben erforderlich sind.
Da somit der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, TBO im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kommt, ist die Bewilligungspflicht für die Errichtung dieses Badeteiches nach der Tiroler Bauordnung erwiesen. Dabei ist es nach der Tiroler Bauordnung ohne Bedeutung, ob die Nutzung dieser baulichen Anlage öffentlich oder privat erfolgt. Da zum Tatzeitpunkt noch keine Baubewilligung vorhanden war, ist der Schuldvorwurf in Spruchpunkt 3. zu Recht erhoben worden.
Nach der Aussage von E. W. wurde der Teich von seinem Vater, dem Berufungswerber, geplant, errichtet und finanziert. Der Verein, dessen Obmann der Berufungswerber ist, gewährt seinen Mitgliedern (automatisch durch die Campingplatzgebühr) das Recht, den Badeteich zu benützen (siehe Plakat). Das Betreiben des Teichs erfolgt somit durch den Verein und nicht den Campingplatz. Der Verein ist daher für die Teichbenützung verantwortlich.
Der Berufungswerber hat keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er von den zuständigen Behörden (Bezirkshauptmannschaft Lienz, Bürgermeister von Strassen) die Auskunft erhalten hätte, dass er für die Errichtung und den Betrieb des Teiches keine Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz und der Tiroler Bauordnung bräuchte. Wenn der Gemeinde ein beabsichtigtes Bauvorhaben schriftlich mitgeteilt wird mit dem Ersuchen um Verständigung, falls eine Genehmigungspflicht vorliegen würde, so stellt das Unterbleiben einer Antwort seitens der Baubehörde keine Bestätigung dar, dass dieses Vorhaben keiner Baubewilligung bedarf. Ebenso hat der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Lienz, Herr A., dem Berufungswerber nach dessen Ausführungen mitgeteilt, dass der Badesee nur dann nicht bewilligungspflichtig wäre, wenn nur er und seine Familie diesen benutzen würden. Wenn eine derartige Information seitens des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft erfolgt sein sollte (was nicht verifiziert wurde), so hätte sich der Berufungswerber jedenfalls nicht darauf verlassen können, dass er für die von ihm geplante Benützung des Teiches keine Bewilligung braucht, weil für ihn immer klar war, dass nicht nur er und seine Familienmitglieder in diesem Teich schwimmen werden, sondern dass dieser in erster Linie für die Campingplatzbenützer geschaffen wird. Diese zählen jedoch nicht zu seiner Familie. Nur wenn dem Rechtsmittelwerber von den von ihm befragten Behörden die unmissverständliche Antwort gegeben worden wäre, dass das von ihm geplante Vorhaben keiner Bewilligung nach dem Bäderhygienegesetz bzw der Tiroler Bauordnung bedürfe, wäre ein entschuldbarer Rechtsirrtum seitens des Beschuldigten vorgelegen. Nur ein solcher würde schuldbefreiende Wirkung haben und zu einer Aufhebung der Bestrafung führen. Die vom Berufungswerber geschilderten Sachverhalte führen jedoch nicht zu dieser Rechtsfolge.
Der Berufungswerber muss sich somit Fahrlässigkeit anlasten lassen, zumal ihm auch schon beim Ortsaugenschein am 11.05.2006 vom Bausachverständigen mitgeteilt wurde, dass es sich dabei um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben handelt. Sein Verschulden ist deshalb keineswegs unerheblich. Auch der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretungen ist nicht unerheblich, weil durch die erforderlich gewesenen Bewilligungsverfahren gewährleistet werden soll, dass eine Reihe von geschützten Interessen gewahrt bleiben, so wie jene der Hygiene, der Gesundheit, des Umweltschutzes, des Schallschutzes, des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes. Wenn derartige Vorhaben bewilligungslos umgesetzt werden, besteht die Gefahr, dass den Schutzzwecken dieser Normen zuwider gehandelt wird, weshalb die Behörden unter Anwendung von Strafsanktionen die konsenslose Errichtung von Anlagen zu verhindern trachten müssen.
Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen nach der Tiroler Bauordnung zu ca. 1,4 Prozent und nach dem Bäderhygienegesetz zu jeweils 5,5 Prozent ausgeschöpft. Somit wurden beide Strafrahmen nur im untersten Bereich ausgeschöpft. Bezüglich der Strafhöhe wurde in der Berufung nichts vorgebracht. Die Berufungsbehörde geht deshalb davon aus, dass die von der Erstbehörde gewählte Strafbemessung schuld- und tatangemessen ist.
Die Berufung war somit als unbegründet abzuweisen.
Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, welcher für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 Prozent der verhängten Strafe zu bemessen ist. Daraus ergibt sich der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren in der Höhe von Euro 260,--.