Entscheidende Behörde

UVS Tirol

Entscheidungsdatum

16.07.2003

Geschäftszahl

2003/26/001-15

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung der Frau W.H.und des Herrn J.H. beide wohnhaft in 6290 Mayrhofen, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Klaus D., Mag. Stefan G. und Mag. Markus G., 6280 Zell am Ziller, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.01.2003, Zl 2.1-447/02-8, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für eine Betriebsanlagenänderung, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erstinstanzliche Bescheid wie folgt abgeändert bzw ergänzt wird:

1. In die Projektsbeschreibung wird vor dem Absatz „Beschreibung der Nachbarschaft“ folgender Absatz eingefügt:

„Betriebszeiten:

Der Backofen wird jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag betrieben, wobei an den Betriebstagen jeweils nur ein Backvorgang stattfindet. Der Backvorgang beginnt jeweils um 04.00 Uhr mit dem Anheizen des Backofens. An Feiertagen findet kein Backvorgang statt“.

2. Der Spruchpunkt römisch eins./A) Gewerbetechnische Auflage hat nunmehr wie folgt zu lauten:

„A) Gewerbetechnische Auflagen:

1. Für den Betrieb des Backofens ist unbehandeltes Fichtenholz mit einer Dicke von maximal 6 cm und einer Restfeuchte von maximal 15 % zu verwenden. Zur Bestimmung der Restfeuchte ist ein Feuchtemessgerät zu verwenden.

2. Das Holz, welches mit einem Flüssiggasbrenner entzündet wird, ist im Backraum kreuzweise aufzuschlichten.

3. Beim Anfeuern und bis zum vollständigen Brennen des eingelegten Brennmaterials sind die Rauchrohrklappe und der Zuluftschieber ganz geöffnet zu halten“.

Text

Mit der am 27.9.2002 bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz eingelangten Eingabe hat Herr Karl-Heinz B. 6290 Mayrhofen, die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der auf Gst. xxx/yy, .662, .792 KG Mayrhofen bestehenden Betriebsanlage (Bäckerei) durch Errichtung und Betrieb eines Backofens mit Kamin bzw einer Holzlege beantragt.

Über diesen Antrag wurde am 22.10.2002 eine mündliche Augenscheinverhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung haben die Nachbarn W.und J.H., 6290 Mayrhofen, rechtsfreundlich vertreten durch RA Dr. D., gegen die Erteilung der beantragten Genehmigung Einwendungen erhoben und dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Backofen in rechtswidriger Weise bereits seit mehreren Monaten betrieben werde. Der Backofen werde offenbar mit Holz geheizt und gingen von den zwei installierten Nirosta-Kaminen seit mehreren Monaten insbesondere in den frühen Morgenstunden (beginnend um etwa 04.00 Uhr früh) intensive dunkle Rauchschwaden aus, welche einen beißenden, intensiven, unangenehmen Geruch verursachen würden. Diese intensive Rauch- und Geruchsbelästigung werde bei Wetterlagen mit Niederdruck noch intensiviert. Man habe den Konsenswerber bereits mehrfach ersucht, vom Betrieb des Backofens Abstand zu nehmen, zumal die Belästigungen absolut unzumutbar seien. Der Konsenswerber habe aber darauf nicht reagiert. Mit Schreiben vom 25.9.2002 sei der Konsenswerber nochmals aufgefordert worden, den Betrieb des Backofens zu unterlassen, wobei allerdings auch diese Aufforderung keine Früchte getragen habe. Der Konsenswerber habe zwar nach Erhalt des Schreibens vom 25.9.2002 die beiden Nirosta-Kamine um ca 1 Meter aufgestockt und angeblich oben einen „Rauchbeschleuniger“ montiert, diese Maßnahmen seien aber nicht geeignet, die vorhin geschilderten massiven Beeinträchtigungen zu beseitigen. Beispielsweise sei in der Nacht vom 17. auf den 18.10.2002 Herr J.H neuerlich durch intensiven Gestank und Rauch aufgeweckt worden und habe er in den frühen Morgenstunden feststellen müssen, dass die gesamte Umgebung der Bäckerei B. bzw der gesamte Ortsteil vom dunklen Rauch der Bäckerei B. durchzogen war. Ganz offensichtlich handle es sich um einen ungewöhnlich aggressiven und geruchsintensiven Rauch und seien die Kamine völlig ungeeignet und jedenfalls viel zu niedrig, zumal sich diese auf Höhe des ersten Obergeschoss

es (in Relation zu den umliegenden Häusern) befinden würden. Das Wohnhaus W.straße 535 (richtig wohl: W.straße 536) habe (inklusive Parterre) drei Etagen, in welchen sich insgesamt fünf Wohnungen befinden würden, welche auf Dauer vermietet seien. Für die Mieter seien diese Rauch- und Geruchsbelästigungen völlig unzumutbar. Insbesondere ein Mieter habe sich bereits mehrfach beschwert und darauf hingewiesen, dass er früh morgens um 04.00 Uhr aufstehen müsse, um alle Fenster zu schließen, weil der beißende Rauch und Geruch nicht auszuhalten sei und habe dieser sogar verlangt, dass ihm die Vorhänge wöchentlich einmal gewaschen werden, weil sich darin der Rauch festsetze. Sie, die Einspruchswerber, würden im Haus W.straße 535 wohnen, welches ebenfalls (inklusive Parterre) drei Etagen habe. Sie selbst würden im Parterre wohnen, im ersten und zweiten Obergeschoß befänden sich Ferienwohnungen. Die Feriengäste würden sich regelmäßig über die unzumutbaren Belästigungen beschweren, wobei einige davon auch den Konsenswerber selbst darauf angesprochen hätten. Zur Rauch- und Geruchsbelästigung komme hinzu, dass regelmäßig in den frühen Morgenstunden (beginnend um ca 05.00 Uhr) auf dem Gelände der Bäckerei des Konsenswerbers in unzumutbarer Weise Lärm verursacht werde, hauptsächlich durch lautes Knallen von Autotüren und lautes Schreien der Fahrer bzw der Bediensteten des Konsenswerbers. Alle diese Belästigungen würden das ortsübliche bzw ein tolerierbares Ausmaß bei weitem überschreiten und werde dadurch die Gesundheit der Nachbarn und aller Bewohner der Wohnhäuser W.straße 535 und 536 beeinträchtigt. Zudem werde in das Eigentumsrecht der Nachbarn in unzumutbarer Weise eingegriffen. Sonstige Nachbareinwendungen wurden in der betreffenden Augenscheinsverhandlung nicht erhoben.

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Schwaz zur Beurteilung der Emissionen bzw allfälliger Beeinträchtigungen der Nachbarn das Gutachten eines gewerbetechnischen und einer medizinischen Amtssachverständigen eingeholt.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.11.2002, Zl VIe1-U-363/1-02, insbesondere zu folgenden Feststellungen gelangt (sprachliche Ungenauigkeiten wurden im Text korrigiert):

„1. Projektsbeschreibung:

Der gegenständliche Backofen wurde im Innenhof der Bäckerei B. auf Gp .792 aufgestellt. Dieser Innenhof weist ein Ausmaß von ca 14 x 9 m auf und ist an der Westseite begrenzt durch das Wohn- und Geschäftshaus des Betriebsinhabers, nördlich und östlich durch das Betriebsgebäude. An der Südseite wird dieses Grundstück begrenzt durch die überdachte Holzlege.

Beim Holzbackofen handelt es sich um ein Produkt der Firma Häussler, Type HABO 2012. Diese Anlage besteht aus zwei übereinander angeordneten Ofenteilen, die außen aus Blech bzw Gussteilen hergestellt sind, innen eine Schamotteauskleidung in Gewölbeform aufweisen. Die Backfläche hat ein Ausmaß von 90 x 175 cm, beide Öfen reichen für einen Inhalt von 68 1kg-Broten aus. Die Einschießhöhe liegt bei 75 cm bzw 1,49 m. Diese Backöfen sind außen mit Mauerwerk verkleidet und mit einem Schindeldach versehen. Die Rauchrohre für beide Öfen lie-gen an der Rückseite, die Rauchgase werden in jeweils einem Edelstahlrauchfang mit einem Durchmesser von 18 cm in einer Höhe über Grund von ca 8,5 m in die Atmosphäre abgeleitet. Die Rauchfänge sind außen isoliert und mit einer Edelstahlverkleidung versehen. Die Frischluft für die Verbrennung in den zwei Öfen wird über Bohrungen in den einzelnen Gusstüren, die auch für die Beschickung dienen, zugeführt. Zusätzlich ist es noch möglich, über einen Schieber die Abgasmenge für den Anfeuerungsvorgang zu reduzieren.

Arbeitsvorgang:

Für den Anfeuerungsvorgang wird fein gespaltetes, getrocknetes Fichtenholz in den Ofen eingeschlichtet und mittels Flüssiggasbrenner (Gasversorgung durch eine 11-kg-Flasche) gezündet. Nach einer Zeit von ca 15 bis 20 Minuten (Ofentemperatur ca 400 Grad bis 500 Grad) wird noch Brennholz nachgelegt, wobei die gesamte Brennholzfüllung für beide Öfen mit ca 40 kg angegeben wird. Nach ca 1 Stunde ist das eingelegte Holz abgebrannt und die noch übrig bleibende Glut wird mit einem Schieber auf der gesamten Backfläche verteilt und verbleibt ca 20 Minuten im Ofen, um noch eine zusätzliche Strahlungswärme und eine gleichmäßige Erwärmung der Schamotteauskleidung zu erzielen. Nach 1 Stunde wird die Glut zur Ofentür vorgezogen, um in diesem Bereich noch eine zusätzliche Wärmestrahlung herzustellen. Nach einigen Minuten wird die Glut über die direkt hinter der Ofentür befindliche Aschenklappe abgezogen und in den Aschekasten eingebracht. Nach diesen Vorgängen wird der Ofen ca 1/2 Stunde ohne weitere Manipulationen betrieben, um eine möglichst exakte Wärmeverteilung innerhalb des Gewölbes und des Bodens zu erzielen. Dabei ist sowohl die Zuluft- als auch die Abgasklappe geschlossen. Nach einer mittels Staubsauger vorgenommenen Reinigung der Aufgabeflächen, wird das Brot eingeschossen. Der Backvorgang an sich dauert ca 1 Stunde. Damit kann ausgesagt werden, dass der gesamte Vorgang Anheizen, Nachlegen, Beruhigen, Vorbereitung und Backvorgang ca 4 Stunden andauert. Der Backvorgang selbst erfolgt bei einer Kammertemperatur von ca 270 Grad C.

An der Nordseite des im Freien stehenden Backofens sind Regale zum Ablegen der Backbleche und zum Auskühlen des fertig gebackenen Brotes vorgesehen. An der Südseite ist unter dem Dach eine Holzlege (einreihig) vorhanden. Der Hauptlagerplatz für das vorgesehene Brennholz befindet sich unter einem Schutzdach in der Holzlege an der südlichen Grundgrenze. Diese Holzlege ist nach Norden hin offen. Das Brennholz (ausschließlich Fichtenholz) wird von einem Holzhändler im gespalteten Zustand auf 60 cm Länge zugeschnitten angeliefert. Bei der Anlieferung des Brennholzes wird per Augenschein die Feuchtigkeit des Holzes geprüft und im Falle zu feuchten Materials nicht angenommen. Hiefür wird kein Messgerät verwendet.

2) Problematik von derartigen Anlagen im Hinblick auf Nachbarschaftsschutz:

Bei den zwei vorstehend beschriebenen Anlagenteilen handelt es sich um einen direkt befeuerten Holzbackofen, dh der Feuerraum ist identisch mit dem Backraum. Im Feuerraum wird ein Holzfeuer entfacht und damit die Auskleidung der Feuerraumwände (Boden und Gewölbe) aufgeheizt. Wenn die Feuerraumtemperatur für den entsprechenden Backvorgang hoch genug ist, wird die Glut abgezogen, wobei hiefür ein unter dem Feuerraum hinter der Backofentür befindlicher Aschekasten zur Verfügung steht. Nach Erreichen der gewünschten Feuerraumtemperatur wird das Backgut in den Feuerraum händisch eingebracht.

Das im Backofen entfachte Feuer (hiefür wird relativ klein gespaltenes Fichtenholz kreuzweise aufgeschlichtet und mittels Flammenbrenner entzündet) verursacht, wie es vergleichbar auch in Haushalten der Fall ist, anfänglich eine relativ starke Rauchemission, wobei diese Emission einerseits durch Verdampfen des Wassers im Holz (= Trocknungsvorgang), andererseits durch die einsetzende Pyrolyse, das ist die thermische Zersetzung der Holzbestandteile in gasförmige Moleküle, verursacht wird. Es brennt also nicht in erster Linie das Holz selbst, sondern die bei der Pyrolyse frei werdenden brennbaren Gase. Je niedriger die Temperatur im Brennraum bzw die Intensität der Flammen ist, desto geringer ist die Möglichkeit gegeben, dass die freiwerdenden Pyrolysegase möglichst vollständig ausbrennen können. Daher ist zu Beginn der Anheizphase die Rauchbildung am massivsten. Aus der anfänglich unvollständigen Verbrennung entstehen Emissionen, die sich in der Hauptsache aus Kohlenwasserstoffverbindungen, Kohlenmonoxid und unverbrannten Partikeln (organischer Staubanteil) zusammensetzen. Daneben gibt es auch Emissionen aus der vollständigen Verbrennung: Kohlendioxid, Stickoxide, Aschepartikel (anorganischer Staubanteil). Eine Reduktion der Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffverbindungen und organische Partikel wäre nur durch Erzielen einer möglichst vollständigen Verbrennung möglich.

Hiefür sind folgende Einflüsse maßgebend:

Wie im Zusammenhang mit einem Probebetrieb festgestellt werden konnte, dauert dieser Anheizvorgang ca 15 - 20 Minuten, dann wird Brennholz nachgelegt, was wiederum eine kurzzeitige Rauchemission mit sich bringt, allerdings im Gegensatz zum Anheizvorgang mit einer wesentlich geringeren Intensität und auch Andauer. Im Großen und Ganzen kann ausgesagt werden, dass nach etwa 25 Minuten keine sichtbaren Rauchgasemissionen mehr vorliegen. In der Regel ist zwischen Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffen ein eindeutiger Zusammenhang gegeben. Im Bereich hoher Kohlenmonoxidemissionen nehmen die Kohlenwasserstoffe mit sinkender Kohlenmonoxidkonzentration stark ab.

Bei Holzfeuerungen wie im gegenständigen Fall ist der Verbrennungsverlauf gekennzeichnet durch ständige Änderungen wichtiger Betriebsparameter wie Luftüberschuss und Verbrennungstemperatur. Einerseits sind durch die verschiedenen Betriebsphasen (Anheizen, stationäre Phase, Ausbrand) Veränderungen der Betriebsbedingungen gegeben, andererseits treten auch während der stationären Phase ständig Schwankungen auf, da die Menge brennbarer Gase (durch Inhomogenitäten des Brennstoffes, durch Holzfeuchte und der Stückgröße bedingt) schwankt und auch Unregelmäßigkeiten bei der Einbringung von Brennstoff in die Brennkammer (wie beim Nachlegen) einen Einfluss ausüben. Ein Nachteil bei einer derartigen Feuerung ist auch der Betrieb mit Naturzug. Die Zugbedingungen verändern sich während des Verbrennungsverlaufes in Abhängigkeit von der Erwärmung des Feuerraumes, sowie auch von den Witterungsverhältnissen. Die partikelförmigen Emissionen sind bei derartigen Anlagen niedrig, da eine relativ geringe Strömungsgeschwindigkeit innerhalb des Feuerraumes und des Kamins gegeben ist.

Festgehalten wird noch, dass für die gegenständliche Anlage die Feuerungsanlagenverordnung, BGBI römisch II Nr 331/1997 nicht anzuwenden ist, da die Verbrennungsgase unmittelbar zum Erhitzen von Materialien (im gegenständlichen Fall die Auskleidung des Backraumes) verwendet werden.

3) Stand der Technik:

Direkte Backöfen, das sind Geräte, die direkt im Innenraum des Ofens beheizt werden, gibt es schon seit dem Altertum und sind heute noch in ländlichen Gebieten im Einsatz. Durch die Heizung im Innenraum des Ofens ergibt sich die Besonderheit, dass die Strahlungswärme des Gewölbes im Ofen höher ist als die Unterhitze, die durch den Backraumboden abgestrahlt wird. Durch diese Form des Backens, vor allem durch die Verwendung von naturreinem Holz, bilden sich auf der Oberfläche des Brotes Röst- und Geschmacksstoffe, die heute wiederum geschätzt werden. Diese Form des Backens kann auch modernste Backöfentechnologie, wie sie auch im gegenständlichen Betrieb vorhanden ist, nicht ersetzen.

Für das Gelingen des Backvorgangs und damit für die unvergleichliche Qualität des Produkts ist nicht nur die Herstellung der erforderlichen Backraumtemperatur, sondern auch die Auswirkung des Holzfeuers, die damit verbundene Geruchseinwirkung von der Feuerraumauskleidung auf das Brot, von besonderer Bedeutung. Feuerungstechnisch kann man im gegenständlichen Fall von einem Heizgerät mit oberem Abbrand sprechen. Derartige Feuerungsanlagen gibt es auch zum Beispiel in Kachelöfen oder auch Küchenherden, wobei fallweise in derartigen Geräten auch ein Rost eingebaut sein kann. Im Backofen müssen zur Erzielung eines optimalen Backprodukts genau definierte Bedingungen herrschen, daraus ergibt sich die erforderliche geometrische Form des Backraumes, der zugleich als Feuerraum verwendet wird. Durch diese Grundbedingungen ist es nicht möglich, für die Verbrennung des Holzes optimale, dem Stand der Technik entsprechende Abbrandbedingungen zu schaffen, wie sie heute zum Beispiel bei moderneren Feuerungsanlagen (zB Scheitholzkessel) gegeben sind. Auch die Verwendung eines optimaleren Brennstoffes (wie zB Holzpellets oder Holzbriketts) scheidet im gegenständlichen Fall aus, da zur Erzielung der geschmacklichen Eigenheit des Backprodukts ein genau definierter Brennstoff in Scheitform vorliegen muss.

Aus vorstehend angeführten Gründen kann ausgesagt werden, dass die gegenständlichen Backöfen dem Stand der Technik entsprechen.

Als Stand der Technik kann auch das gegenständliche Brennstofflager bezeichnet werden, da es einerseits gegen Niederschläge durch eine Überdachung geschützt ist, andererseits aber der Zutritt von Wind zur Trocknung des Holzes bzw zum Erhalten der Trockenheit des Holzes möglich ist.

Zum Begriff „Stand der Technik" gehört auch die Beschaffenheit des Brennstoffes:

Zur Erzielung optimaler Verbrennungsbedingungen ist ein fachgerechtes Aufspalten des Brennholzes notwendig, noch wichtiger ist die Einhaltung einer bestimmten Restfeuchte im Brennstoff. Der Anlagenhersteller gibt in seiner Betriebsanleitung an, dass eine Restfeuchte von ca 15 % beim Brennstoff einzuhalten ist. (Dieser Wert ist als sehr niedrig einzustufen und bedingt eine sorgfältige natürliche Trocknung des Holzes über mind. 1 Jahr. Hier ist auch noch anzumerken, dass es zur Sicherstellung dieser Forderung für notwendig erachtet wird, ein Feuchtemessgerät anzuschaffen)

Die Scheite sollten dabei nicht zu dick und gespalten sein, wobei als Idealmaß eine Stärke von ca 6 cm angegeben wird. Wichtig ist auch die Aufgabe einer festgelegten Holzmenge. Dies wird im gegenständlichen Fall durch eine Kiste gewährleistet. Wichtig ist auch die Einhaltung des Standes der Technik bei der Aufschlichtung des Holzes im Backraum sowie die Stellung der Rauchrohrklappe und des Zuluftschiebers. Diese Vorgänge sind in der Betriebsanleitung auf Seite 16 und 17 detailliert beschrieben und entsprechen dem Stand der Technik.

4) Ergebnisse der Emissionsmessungen am 05.11.2002:

Um eine Aussage treffen zu können, welche Schadstoffbeeinträchtigungen beim ungünstigst liegenden Nachbarwohnhaus zu erwarten sind, wurde am 5.11.2002 im Zuge eines Probebetriebes ab 11.40 Uhr amtlicherseits eine Emissionsmessung durchgeführt, welche folgende Ergebnisse erbrachte:

(Wie bereits vorstehend erwähnt, änderten sich die Verhältnisse im Brennraum hinsichtlich Temperatur und der Abbrandbedingungen des Brennstoffes ständig, damit konnten nur Kurzzeitaufnahmen durchgeführt werden, die in erster Linie zum Ziel hatten, den Verbrennungsverlauf nachvollziehen zu können und vor allem auch die Höhe der Schadstoffemissionen als Spitzenwerte festzustellen). Nachstehende Werte sind in mg/m3 angegeben und beziehen sich auf trockenes Abgas im Normzustand, 13 % Sauerstoffgehalt um 1013 mbar.

Die Stickoxidemissionen lagen in diesem Zustand bei 57 mg/m3.

Die Messergebnisse decken sich mit Angaben aus der Literatur (zB Frauenhofer-Institut, Braunschweig, BRD) bei Abbrandversuchen mit vergleichbarem Brennstoff und ähnlichen Feuerungsbedingungen (Brennraum eines Kachelofens nach dem oberen Abbrandprinzip). Hierbei wurden CO-Emissionen im Bereich von 5.000 mg/m3 festgestellt, bei diesen Abbrandversuchen wurden auch die Kohlenwasserstoffverbindungen, angegeben als organisch-C ermittelt:

Nach einer anfänglichen Emissionsspitze von 1.600 mg/m3 senkte sich der organisch-C-Gehalt rapid nach 3 Minuten auf Werte im Bereich von 100 mg/m3 und blieb während des gesamten Abbrandes stabil.

5) Ausbreitungsberechnung:

An Hand der Messergebnisse wurde hieramts über ein Computerprogramm eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt, um eine Aussage über die Intensität der Schadstoffbelastung beim ungünstigst liegenden Wohnhaus zu erhalten. Als ungünstigst liegendes Wohnhaus wurde das Haus W.straße 536 gewählt, es liegt nördlich in 40 m Entfernung. Die Wahl fiel auf dieses Haus, da die Schadstoffausbreitung im gegenständlichen Fall in der Hauptsache von der Windrichtung abhängig ist (das Wohnhaus östlich in 18 m Entfernung wäre prinzipiell das Näherliegende, ist aber auf Grund der Hauptwindrichtung in Mayrhofen nicht so beeinträchtigt wie das Wohnhaus an der Nordseite).

Die Berechnung der Ausbreitung der Schadstoffe erfolgte nur für den Schadstoff Kohlenmonoxid, da dieser den mit Abstand größten Wert aufweist.

Gerechnet wurde nach zwei Modellen:

a) Hollandmodell (dieses Modell wird in der Hauptsache für Schadstoffausbreitungen auf größere Entfernungen verwendet, wobei es allerdings auch die Strömungsbedingungen der Luft in Folge der Verbauung der Umgebung berücksichtigt):

Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergibt sich beim höchstmöglichen Schadstoffausstoß an Kohlenmonoxid ein Immissionswert bezogen auf das Wohnhaus W.straße 536 von 250 Mikrogramm/m3.

b) Realistischer einzuschätzen ist die zweite Berechnungsmethode, die nach dem einfachen Box-Modell durchgeführt worden ist. Hiebei wird angenommen, dass sich die Schadstoffausbreitung in Richtung Nachbarn innerhalb eines Kegels abspielt mit einem Öffnungswinkel von 2,5 Grad, wobei eine stabile Schichtung angenommen wird. Aus dieser Berechnung ergibt sich für das zitierte Wohnhaus eine Immissionskonzentration von ca 20 mg/m3.

Für Kohlenstoffmonoxid gibt das Immissionsschutzgesetz - Luft als Grenzwert zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit einen Mittelwert auf 8 Stunden bezogen von 10 mg/m3 an. Bezogen auf die tatsächliche Emissionsdauer von ca 1/2 Stunde kann damit ausgesagt werden, dass dieser Grenzwert effektiv gesehen wegen der relativ kurzen Andauer nicht überschritten wird.

Die Weltgesundheitsorganisation WHO gibt für einen Zeitbezug von 1/2 Stunde einen Immissionskonzentrationsgrenzwert von 50 mg/m3 an. (Wobei eine Wertüberschreitung von höchstens einmal pro Monat noch tolerierbar ist.)

6) Geruchsbeeinträchtigung:

Die Geruchsbeeinträchtigungen resultieren in der Hauptsache aus den Schadstoffen, die durch unvollständige Verbrennung entstehen. Bei diesen Verbrennungsprodukten handelt es sich in erster Linie um Kohlenstoffmonoxid, weiters um zahlreiche organische Verbindungen, wobei diese Verbindungen als aliphatische oder aromatische Kohlenwasserstoffe sowie von diesen ableitbare sauerstoffhaltige Verbindungen auftreten können. Die Schadstoffpalette reicht von einfachen gasförmigen Verbindungen wie Methan und Äthan bis hin zu polyzyklischen Aromaten. Von der Geruchsart her ist der Abbrand im gegenständlichen Backofen durchaus mit dem Geruch des Hausbrandes, vor allem von Kachelöfen und holzbefeuerten Herden, vergleichbar.

Hinsichtlich Schadstoffausbreitung und Geruchsbeeinträchtigung muss darauf verwiesen werden, dass diese bei der gegenständlichen Anlage im Bereich der Nachbarn nicht bei jedem Betriebsfall auftritt, sondern extrem witterungsabhängig ist.

Wie man auch im Hausbrand beobachten kann, hängt die Ausbreitung des Rauchs im Wesentlichen bedingt durch den Naturzug im Kamin von den Witterungsbedingungen ab. Daher ist bei der Beurteilung der Geruchseinwirkung und der Schadstoffimmissionen auch zu berücksichtigen, dass diese Einwirkungen über das Jahr gesehen nicht regelmäßig auftreten, sondern fallweise bei optimaler Witterung (senkrecht nach oben steigender Rauch) bei den nächstgelegenen Wohnhäusern kaum in Erscheinung treten werden.

7) Verbesserungsmaßnahmen

Sollten Maßnahmen zur Reduzierung der Beeinträchtigungen erforderlich sein, so kämen hiefür folgende Einrichtungen in Frage:

Die medizinische Amtssachverständige hat nachfolgendes Gutachten mit Datum 28.11.2002 erstattet:

„Beurteilungsgrundlagen:

1. Befund:

Der gegenständliche Backofen wurde im Innenhof der Bäckerei B. auf Gp.792 aufgestellt.

Für den Anfeuerungsvorgang wird fein gespaltenes, getrocknetes Fichtenholz in den Ofen eingeschlichtet und mittels Flüssiggasbrenner gezündet. Nach einer Zeit von ca 15-20 Minuten wird noch Brennholz nachgelegt, wobei die gesamte Brennholzfüllung für beide Öfen mit ca 40 kg angegeben wird. Nach ca 1 Stunde ist das eingelegte Holz abgebrannt.

Der Backvorgang selber dauert ca 1 Stunde. Der gesamte Vorgang Anheizen, Nachlegen, Beruhigen, Vorbereitung und Backvorgang dauert ca 4 Stunden an, wobei die Rauchgasemission selber ca 25 Minuten andauert.

2. Wichtige Daten aus der gewerbetechnischen Stellungnahme von Ing. W.D.vom 19.11.2002:

Als Immissionspunkt für die Ausbreitungsberechnung wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen das Wohnhaus W.straße 536 gewählt, welches nördlich in einer Entfernung von 40 m liegt. Dieser Immissionspunkt wurde aufgrund der örtlichen Witterungsverhältnisse gewählt, da dieses Haus durch die vorherrschende Hauptwindrichtung in Mayrhofen mehr beeinträchtigt wird, als das Wohnhaus östlich in einer Entfernung von 18 m.

Die Schadstoffberechnung erfolgte nur für den Schadstoff Kohlenmonoxid, da dieser bei der Messung vom 5.11.2002 den höchsten Wert aufweist.

Aus der Berechnung ergibt sich für das zitierte Wohnhaus eine Immissionskonzentration von 20 mg/m3.

3. Geruchsproben vom 22.10.2002 und 5.11.2002:

3.1. Geruchsprobe vom 22.10.2002 11:00 Uhr - 11:20 Uhr und 13:35 Uhr - 14:40 Uhr:

Im Zuge der mündlichen Verhandlung v. 22.10.2002 wird der gegenständliche Backofen um ca 11:00 Uhr mit ungefähr 40 kg unbehandeltem Fichtenholz beheizt. Das Anheizen erfolgt mittels eines Gasbrenners, in den ersten 20 Minuten ist eine starke bräunlich-graue Rauchentwicklung sichtbar. Bei relativ windstillem Wetter, ca 15 Grad Celsius, bedeckt, steigt der Rauch in Richtung Südwest auf. Im Umkreis der Bäckerei ist der Geruch des Rauches relativ leicht wahrnehmbar. Nach ca 20 Minuten sistiert die Rauchentwicklung, nachfolgend kann kein Geruch mehr wahrgenommen werden.

Um 13:35 Uhr werden die Brotlaibe eingeschossen (laut Angaben von Herrn B. werden ca 3/4 der sonstigen Menge gebacken). Ab 13:40 Uhr kann festgestellt werden, dass eine geringfügige, kaum sichtbare weiße Rauchentwicklung (entweichender Wasserdampf durch die Feuchtigkeit der Brote) aus dem Kamin aufsteigt. Von einer nennenswerten Rauchentwicklung kann hierbei allerdings nicht gesprochen werden.

Von 13:45 Uhr bis 14:00 Uhr wird vom Wohnhaus W.str. 536 vom nordöstlichen Balkon des 1. Stockes, Wohnung des Herrn W., eine Geruchsprobe durchgeführt, wobei festgestellt werden musste, dass kein Geruch wahrgenommen werden konnte.

Um 14:30 Uhr wird vom 1. Stock des Wohnhauses W.str. 537, Frau M. vom Balkon aus neuerlich eine Geruchsprobe durchgeführt. Es herrscht direkte Sichtverbindung auf den Kamin des Brotbackofens, die Entfernung vom Balkon der Frau M.bis zum Kamin beträgt ca 15 Meter auf ungefähr derselben Höhe. Auch von diesem Standort aus kann keinerlei Geruch, der durch den Backvorgang entstehen könnte, wahrgenommen werden.

3.2. Geruchsprobe vom 5.11.2002 12:10 Uhr - 12:30 Uhr:

Im Rahmen der Emissionsmessung durch Ing. D. wird am 5.11.2002 neuerlich eine Geruchsprobe durchgeführt.

Der Beobachtungspunkt deckt sich erneut nicht mit dem vom Gewerbetechniker für die Berechnung gewählten Immissionspunkt, da im Wohnhaus W.straße 536 niemand angetroffen werden konnte. Die Geruchsprobe wird (bei bedecktem Wetter, leicht windig, regnerisch) zu Beginn vom 1. Stock W.straße 537 aus durchgeführt, später dann von der Dachterrasse des Erlebnisbades Mayrhofen aus. Um 12:10 Uhr ist deutliche Rauchentwicklung sichtbar, der Rauch zieht am Balkon des 1. Stockes des Wohnhauses W.straße 537 nordöstlich in Richtung Erlebnisbad vorbei. Die zu Beginn sehr starke Rauchentwicklung nimmt innerhalb der ersten 1/4 Stunde ab - um 12:24 Uhr wird die Rauchentwicklung wieder stärker (Nachlegen). Es ist bis 12:25 Uhr kein Rauchgeruch wahrnehmbar, da der Rauch in Richtung Nord-Ost zieht, erfolgt ein Standortwechsel zum Erlebnisbad Mayrhofen: Dort kann vor dem Eingangsbereich ein leichter Rauchgeruch verzeichnet werden. Die Rauchentwicklung sistiert um 12:30 Uhr.

Insgesamt konnte bei beiden Geruchsproben wetterbedingt trotz deutlich sichtbarer starker Rauchentwicklung aus dem Kamin keine massive Geruchsbeeinträchtigung festgestellt werden, allerdings erscheint es nachvollziehbar und wahrscheinlich, dass bei geeigneter Wetterlage und entsprechender Windrichtung an einzelnen Standorten mit einer deutlichen Geruchswahrnehmung gerechnet werden muss, dies vor allem unter Rücksichtnahme auf die Hauptwindrichtung in Mayrhofen in der nordwestlichen Nachbarschaft.

Durch den Backvorgang selber kommt es nur zu minimaler Wasserdampfentwicklung aus dem Kamin, woraus keine Geruchsbelästigung abgeleitet werden kann.

4. Wichtige medizinische Grundlagen der Geruchsbeurteilung:

Geruchstoffe werden mit der Luft eingeatmet und führen zu einer Reizung der Riechzellen am Dach der Nasenhöhle. Von dort werden diese Reize über den ersten Hirnnerven zum Gehirn weitergeleitet. Im Gehirn erfolgt das Erkennen und Beurteilen von Gerüchen und die Verknüpfung mit dem Nervensystem, das der Erhaltung der unbewussten Funktion des Körpers dient. Verbindungen bestehen auch zur zentralen Weck- und Alarmregion und zu Hirnteilen, die die Affekt- und Gemütslage beeinflussen. Sehr scharfe und irritierende Gerüche werden auch von den sensiblen Hirnnerven wahrgenommen. In der Medizin unterscheidet man zwischen einer Wahrnehmungsschwelle des Geruches („es riecht nach etwas") und der Erkennungsschwelle („der Geruch wird erkannt“).

Eine Geruchsbelästigung wird stark subjektiv beeinflusst, dh sie ist messtechnisch nie analog zum Geruchssinn fassbar. Dies bedeutet, dass wir über kein Messgerät verfügen, das die subjektiv empfundene Geruchsstärke wiedergeben kann. Diese subjektive Empfindung führt dann zu einer Verarbeitung im Gehirn und schlussendlich zur Reaktion.

Eine Belästigungsreaktion läuft normalerweise so ab, dass zuerst die Gerüche als sinnliche Wahrnehmung interpretiert werden. Mit zunehmender Geruchsstärke nehmen die Belästigungsreaktionen zwar zu, werden jedoch noch zumutbar empfunden. Erst mit Überschreitung der Zumutbarkeitsschwelle treten emotionale Belästigungskomponenten in den Vordergrund, weil die Unannehmlichkeit des Reizes einer wahrgenommenen Bedrohung durch Umweltbedingungen entspricht. Zur Frage, ob Gerüche die Gesundheit schädigen können, führt H. folgendes aus:

Für die Weltgesundheitsorganisation gehört zur Gesundheit nicht nur die Abwesenheit von Krankheit, sondern auch das psychische und soziale Wohlbefinden. So ist die Geruchsbelästigung im Vorfeld der Krankheit zu sehen. Organische Gesundheitsschäden, die direkt auf Geruchsimmissionen zurückzuführen sind, sind jedoch bis heute noch nicht nachgewiesen worden. Die Wirkung des Geruches auf den Menschen spielt sich im psychischen Bereich ab.

Dies wird unter anderem durch Untersuchungen von Knasko bestätigt, der nachgewiesen hat, dass kognitive Leistungsfähigkeit und Stimmung objektiv zwar nicht beeinflusst werden, eine subjektive Beeinflussung jedoch immer angegeben wird. Man kann also sagen, dass eine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung von Geruchsstoffen bislang nicht objektiv dokumentiert ist, die relevante Wirkung jedoch, die Geruchsempfindung und die damit empfundene Störung des Wohlbefindens unter dem Begriff Belästigung zusammengefasst werden kann.

Es gibt eine Vielzahl von Versuchen, die Geruchsbeurteilung in Richtlinien oder gesetzlichen Regelungen festzulegen, dies gestaltet sich jedoch äußerst schwierig. In Deutschland gelten erhebliche Belästigungen als schädliche Umwelteinwirkungen. Der Begriff „erheblich" wurde jedoch bisher nicht präzise definiert. Im Land Nordrhein-Westfalen wird die Erheblichkeit (bei uns Zumutbarkeit) mit 5 % der Jahresstunden angegeben. Dabei ist eine Stunde bei der Ermittlung des Prozentsatzes der Stunden eines Jahres voll anzurechnen, wenn die Summe aller Geruchsereignisse einer Stunde > 5 % entsprechend > 3 Minuten beträgt.

5. Beurteilung der Geruchsimmission aus medizinischer Sicht:

Grundsätzlich ist für die Bewertungen einer Geruchsimmissionssituation neben der Häufigkeit und Dauer des Geruches die Intensität und Art des Geruches von Bedeutung. Hinsichtlich der Häufigkeit des Geruches ist festzustellen, dass der Betreiber beantragt hat, den Ofen 4x wöchentlich zu betreiben, das heißt, es kann max 4x in der Woche jeweils für ca 25 Minuten mit einer Rauchentwicklung in den frühen Morgenstunden (ab 4 Uhr) gerechnet werden.

Legt man diese Häufigkeit dem Geruchsstundenkonzept zugrunde, so kann festgestellt werden, dass es bei einer Geruchsimmission 4x-wöchentlich für etwa 25 Minuten zu keiner Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze mit 5% der Jahresstunden kommt - begünstigend kommt hier zusätzlich hinzu, dass nicht bei jeder Feuerung am selben Immissionspunkt eine maximale Geruchsbeeinträchtigung zu erwarten ist, da nicht immer die selben Windverhältnisse herrschen. Zur Intensität des Geruches kann festgestellt werden, dass diese naturgemäß aufgrund der wechselnden Witterungs- und Windverhältnisse Schwankungen unterliegt und unter Umständen für die Dauer von 25 Minuten sicher stark sein kann.

Zur Art des Geruches ist festzustellen, dass sich die Qualität des Rauchgeruches, der durch den Holzofen der Bäckerei B. hervorgerufen wird, nicht wesentlich von jener diverser Holz- und Kachelöfen von Privathäusern oder Hotels der Umgebung unterscheidet. Dabei wird angemerkt, dass laut Angaben des Betreibers ausnahmslos unbehandeltes, trockenes Fichtenholz als Brennstoff verwendet wird.

6. Beurteilung der Schadstoffimmission aus medizinischer Sicht:

Unter den bei der Verbrennung entstehenden Schadstoffimmissionen kommt besonders dem Kohlenmonoxid eine Bedeutung zu, dessen Emissionsmessung der Ausbreitungsberechnung durch den Gewerbetechniker zugrunde gelegt wurde.

Die Ausbreitungsberechnung ergab beim ungünstigst gelegenen Nachbarn, Wohnhaus W.straße 536 eine Kohlenmonoxidkonzentration von ca 20 mg/m3 bezogen auf eine 1/2 Stunde.

Das Immissionsschutzgesetz- Luft sieht für Kohlenstoffmonoxid einen Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit von 10 mg/m3 MW8 (Mittelwert auf 8 Stunden bezogen) vor. Aus dem gewerbetechnischen Gutachten geht hervor, dass, bezogen auf die tatsächliche Emissionsdauer von 1/2 Stunde dieser Grenzwert effektiv gesehen wegen der relativ kurzen Andauer nicht überschritten wird. Die WHO geht von einem Grenzwert von 60 mg/m3 für 30 Minuten aus, der von der WHO empfohlene Grenzwert für Kohlenmonoxid wird somit deutlich unterschritten.

Mit einer Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb des Brotbackofens ist folglich nicht zu rechnen.

Zusammenfassende Beurteilung:

Auf Basis der durchgeführten Geruchserhebungen sowie unter Zugrundelegung des gewerbetechnischen Gutachtens von Ing. D. kann festgestellt werden, dass ausgehend vom Brotbackofen gegenständlicher Betriebsanlage sehr wohl mit einer Belästigung der Anrainer durch die Rauchentwicklung an einzelnen Tagen in den frühen Morgenstunden gerechnet werden kann.

Unter Rücksichtnahme auf das Geruchsstundenkonzept zeigt sich allerdings, dass der Grad einer „erheblichen Belästigung" - also die Zumutbarkeitsgrenze - aufgrund der zeitlich beschränkten Einsatzzeiten des Brotbackofens und dabei wiederum aufgrund der Einschränkung der Geruchsentstehung rein auf den Anfeuerungsvorgang (ca 25 Minuten) nicht erreicht wird.

Eine Gesundheitsgefährdung bezogen auf einen gesunden, durchschnittlich empfindenden Erwachsenen und auf ein gesundes, durchschnittlich empfindendes Kind kann nicht abgeleitet werden. Aus amtsärztlicher Sicht muss allerdings als wichtigstes Vorsorgeprinzip gelten, dass das Entstehen von Geruchsstoffen minimiert wird, es wird daher auf die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen empfohlenen Verbesserungsmaßnahmen verwiesen, um im Sinne des Nachbarschaftsschutzes eine Minimierung der Geruchsbelästigung zu erreichen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass nur unbehandeltes und ausreichend getrocknetes Holz zu verwenden ist.“

Die Sachverständigengutachten wurden dem Konsenswerber sowie den Nachbarn W. und J.H. im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In einer weiteren Stellungnahme vom 13.12.2002 haben die Nachbarn W. und J.H. wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Klaus D., Mag. Stefan G. und Mag. Markus G., ausgeführt, dass die Annahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, wonach die gesamte Brennholzfüllung beider Öfen ca 40 kg betrage, falsch sei. Aufgrund des Ergebnisses des Lokalaugenscheines ergebe sich, dass bei jedem Backvorgang eine Holzmenge von insgesamt ca 80 kg verbrannt wird. Außerdem sei das Gutachten mangelhaft, weil es zur Bestimmung der tatsächlichen Emissionswirkung notwendig sei, bei kritischer Wetterlage (Niederdruck und/oder Südwind) eine Emissionsmessung direkt im Schlafzimmer bzw auf dem davor gelegenen Balkon der Wohnung des Mieters E. Sch. im Haus W.straße 536 durchzuführen. Sofern die Behörde auch nach dieser Emissionsmessung der Meinung sei, die gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb des Backofens könne erteilt werden, müssten jedenfalls folgende Auflagen vorgesehen werden:

1. Die Anzahl der Befeuerungen (die Anzahl der Inbetriebnahmen des Backofens) pro Woche muss gegenüber dem Antrag reduziert werden.

2. Der Konsenswerber muss verpflichtet werden, den Kamin wesentlich höher zu ziehen.

3. Dem Konsenswerber sind der Einbau eines Saugzuggebläses am Kaminkopf und der Einbau eines Rauchgaskatalysators aufzutragen.

4. Dem Konsenswerber ist die Auflage zu erteilen, ausschließlich bestens vorgetrocknetes Holz zu verheizen und zu diesbezüglichen Kontrollzwecken ein Messgerät anzuschaffen und laufend zu verwenden.

Der Konsenswerber hat zu den Gutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass diese die Genehmigungsfähigkeit des Backofens belegen würden. Die vom gewerbetechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen seien dafür nicht erforderlich. Ein Rauchgaskatalysator könne als Auflage auch deshalb keinesfalls akzeptiert werden, weil dieser nicht nur äußerst kostenintensiv sei, sondern sich dadurch auch negative Auswirkungen für das Backgut ergeben würden, womit der eigentliche Zweck des Backofens nicht mehr gegeben sei. Im Übrigen ist der Konsenswerber den Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich der Emissionsbelastung entgegengetreten und hat diese teilweise als unzutreffend, teilweise als übertrieben bezeichnet.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 08.01.2003 hat der gewerbetechnische Amtssachverständige im Hinblick auf die Ausführungen der Nachbarn H. in ihrer Stellungnahme zum gewerbetechnischen Gutachten ausgeführt, dass die Intensität der Schadstoffbelastung beim am ungünstigsten liegenden Nachbarn über ein Computerprogramm durch eine Ausbreitungsberechnung ermittelt worden sei. Selbstverständlich sei bei dieser Ausbreitungsberechnung vom ungünstigsten Fall ausgegangen worden, das sei der gleichzeitige, volle Betrieb beider Backöfen, wobei auch die – relativ kurzzeitig – auftretenden höchstmöglichen Schadstoffemissionen für Kohlenmonoxid berücksichtigt worden seien. Daher seien die im Abschnitt 5 angegebenen Emissionswerte als absolute Maximalwerte zu sehen, die nicht über den gesamten Betriebsablauf (Backvorgang) in dieser hohen Intensität auftreten würden. Festgehalten werde noch, dass laut Einreichunterlagen bzw dem Ergebnis der örtlichen Verhandlung pro Tag nur einmal beide Backöfen aufgeheizt würden, dh nur maximal 40 kg verbrannt werde. Was die Emissionsmessungen anlange, seien diese mangels eines entsprechenden Messgerätes amtswegig nicht durchführbar. Derartige Messungen würden zudem auch keinen Sinn geben, weil die Schadstoffbelastung immissionsseitig stark von den jeweiligen Witterungsbedingungen abhänge. Unter Umständen müsse, um die ungünstigsten Verhältnisse berücksichtigen zu können, eine Messapparatur mehrere Monate am Einwirkungsort belassen werden. Zur Berücksichtigung der ungünstigsten Verhältnisse sei daher eine Ausbreitungsberechnung durchgeführt worden, welche den „worst case“ (höchstmögliche, wenn auch relativ kurz andauernde CO-Emissionen/ungünstigste Ausbreitungsbedingungen vom Wetter her) berücksichtige, der sicherlich nur an wenigen Tagen im Jahr auftrete.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 10.01.2003, Zl 2.1-447/02-8, wurde Herrn K.H.B.die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 81, Absatz eins und Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF, im Sinne der dem Spruch vorangestellten Projektsbeschreibung und nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen unter diversen gewerbetechnischen, arbeitsnehmerInnnenschutzrechtlichen und brandschutztechnischen Auflagen erteilt. Begründend hat die Erstinstanz im Wesentlichen ausgeführt, dass das durchgeführte Verfahren, insbesondere die Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und der Amtsärztin sowie des Vertreters des Arbeitsinspektorates ergeben hätten, dass bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 keine Bedenken gegen die Erteilung der Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage bestünden. Aufgrund des gewerbetechnischen Gutachtens stehe fest, dass der gegenständliche Holzbackofen dem Stand der Technik entspricht. Als Beurteilungsmaßstab sei hier nicht die moderne Backofentechnologie heranzuziehen, da es sich dabei um eine völlig andere Form des Backens handle und diese sohin als Alternative zum Backen im Holzbackofen nicht in Betracht komme. Im Übrigen hätten die Emissionsmessungen bzw die darauf basierenden, auf das ungünstig gelegene Nachbarhaus abstellenden Immissionsberechnungen (Ausbreitungsberechnung) im Zusammenhang mit dem amtsärztlichen Gutachten ergeben, dass die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten wird. Die von den Sachverständigen befürworteten „Verbesserungsmaßnahmen“ in Form eines Saugzuggebläses am Kaminkopf bzw eines Rauchgaskatalysators seien nicht vorzuschreiben gewesen, da die vom gegenständlichen Backofen ausgehenden Rauch- und Geruchsimmissionen das Maß der zumutbaren Belästigung nicht überschreiten würden und die vorgeschlagenen Maßnahmen daher nicht erforderlich im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, leg cit seien.

Gegen diesen Bescheid haben W. und J.H. wiederum rechtsfreundlich vertreten durch Dr. Klaus D., Mag. Stefan G. und Mag. Markus G., Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung bzw Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Begründend haben sie dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Genehmigung des Backofens zeitlich eingeschränkt hätte erteilt werden müssen, und zwar auf wöchentlich je einen einzigen Backvorgang am Montag, Mittwoch und Freitag und während der Sommer- und Wintersaison zusätzlich auch am Samstag. Die Gewerbebehörde habe es offensichtlich übersehen, diese Einschränkung im Bescheid festzulegen. Sowohl der gewerbetechnische Sachverständige als auch die Amtsärztin seien bei ihren Überlegungen von diesem beantragten eingeschränkten zeitlichen Betrieb des Backofens ausgegangen. Insbesondere die Amtsärztin habe die Auffassung vertreten, dass nur „aufgrund der zeitlich beschränkten Einsatzzeiten des Backofens“ die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten werde. Aufgrund all dieser Umstände sei die Gewerbebehörde jedenfalls verpflichtet gewesen, die beantragten beschränkten Einsatzzeiten als Auflage in den Bescheid aufzunehmen. Sofern keine entsprechende Einschränkung erfolge, könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Backofen über kurz oder lang rund um die Uhr betrieben wird. Die Behörde habe daher dem Konsenswerber mehr zugesprochen bzw bewilligt, als dieser überhaupt beantragt habe.

Weiters seien die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten nicht nachvollziehbar bzw unrichtig. Der ganze Backvorgang dauere insgesamt 4 Stunden und sei die Emissionsdauer keineswegs auf eine halbe Stunde beschränkt. Vielmehr stelle der Sachverständige selbst fest (auf Seite 6 in seiner Stellungnahme vom 19.11.2002), dass nach insgesamt 20 Minuten die Kohlenmonoxidemissionen wieder auf einen Wert im Bereich von 3.000 mg/m3 steigen. Wann die Kohlenmonoxidemissionen gänzlich aufhören, habe der Sachverständige nicht beantwortet und liege insofern ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, zumal nur bei der Klärung dieser Frage beurteilt werden könne, ob der Grenzwert laut Immissionsschutzgesetz – Luft von 10 mg/m3 (Mittelwert bezogen auf 8 Stunden) überschritten wird. Wenn die „WHO“ für einen Zeitbezug von einer halben Stunde einen Immissionskonzentrationsgrenzwert von 50 mg/m3 angebe, sei dies für den gegenständlichen Fall unbeachtlich, zumal eben die strengeren Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes – Luft zum Schutz der Nachbarn anzuwenden seien. Der gewerbetechnische Sachverständige habe schließlich die besonderen örtlichen thermodynamischen Verhältnisse außer Acht gelassen. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass in Mayrhofen der Wind fast ausschließlich in Richtung Norden bläst und zudem überwiegend (jedenfalls während mehr als der Hälfte des Jahres) Unterdruck herrscht, weshalb der Rauch bzw die Emissionen nicht aufsteigen, sondern geradewegs dem Haus W.straße 536 und auch dem Haus W.straße 535 zuströmen würden. Ganz offensichtlich habe der Sachverständige diese besonderen örtlichen Umstände völlig außer Acht gelassen und dazu keine Erhebungen durchgeführt. Auch dies werde ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt.

Bereits in den bisherigen Einwendungen sei jeweils die massive Rauch- und Geruchsbelästigung dargelegt worden. In früheren Jahren habe es in der betreffenden Gegend auch Probleme mit den Abgasen aus dem Kamin einer nahe gelegenen Metzgerei gegeben. Nachdem man diesen Kamin um mehrere Meter in die Höhe gezogen habe, hätten sich die Beeinträchtigungen erheblich reduziert. Aus diesem Grund werde nochmals ausdrücklich beantragt, auch dem Konsenswerber aufzuerlegen, den Kamin wesentlich höher zu ziehen, zumal die Problematik insbesondere darin liege, dass dieser unmittelbar neben den Wohnhäusern gelegene Kamin wesentlich niedriger sei (etwa auf Höhe des 1. Obergeschosses) als die umliegenden Häuser. Eine Verpflichtung, dem Konsenswerber eine Erhöhung des Kamins auf zumindest vier Metern aufzutragen, habe selbstverständlich auch für die Erstinstanz bestanden. Der Umstand, dass weder die Behörde noch der Sachverständige darauf überhaupt eingegangen sind, werde ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt. Der gewerbetechnische Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 19.11.2002 außerdem den Einbau eines Saugzuggebläses am Kaminkopf und den Einbau eines Rauchgaskatalysators gefordert. Es sei unerfindlich, weshalb die Behörde diese Vorschläge ignoriert und keine diesbezüglichen Auflagen in den Bescheid aufgenommen habe. Es müsse selbst einer den Unternehmern freundlich gesinnten Gewerbebehörde klar sein, dass es überaus problematisch sei, einen derartigen Backofen mitten im Wohngebiet zu betreiben, noch dazu, wenn der Kamin wesentlich niedriger liege als die umliegenden Wohnhäuser. Der Gewerbebehörde müsse auch klar sein, dass mit der Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung die beeinträchtigten Nachbarn aufgrund der Bestimmung des Paragraph 364 a, ABGB die Möglichkeit verlieren würden, zivilgerichtlich die Unterlassung der Betriebsanlage zu begehren. Man sei nicht darauf aus, dem Konsenswerber Schwierigkeiten zu machen, sie würden lediglich berechtigte Interessen vertreten und könne an sich davon ausgegangen werden, dass bei

Erhöhung des Kamins, bei Einbau eines Saugzuggebläses am Kaminkopf sowie Anbringung eines Rauchgaskatalysators die gröbsten Schwierigkeiten beseitigt werden bzw die Situation damit für die Nachbarn erträglicher wird. Der Hinweis der Gewerbebehörde, dass diese „Verbesserungsmaßnahmen“ nicht notwendig seien, weil der Immissionskonzentrationsgrenzwert von 50 mg/m3 laut WHO nicht überschritten werde, sei unzutreffend, wobei auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werde. Unter Berücksichtigung des Immissionsschutzgesetzes – Luft sei die Gewerbebehörde jedenfalls verpflichtet gewesen, die Verbesserungsmaßnahmen dem Konsenswerber verbindlich aufzutragen.

Die Berufungswerber haben daher beantragt, die gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen. In eventu wurde beantragt, den Konsenswerber zu verpflichten:

a) den Backofen pro Woche lediglich am Montag, Mittwoch, Freitag und in den Hauptsaisonszeiten im Sommer und im Winter zusätzlich auch an Samstagen jeweils für einen Backvorgang in Betrieb zu nehmen und Überschreitungen der Betriebszeiten zu unterlassen,

  1. Litera b
    den Kamin um zumindest 4 Meter höher zu ziehen,
  2. Litera c
    ein Saugzuggebläse am Kaminkopf einzubauen und
  3. Litera d
    einen Rauchgaskatalysator einzubauen.

Aufgrund des Berufungsvorbringens hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol eine Ergänzung des gewerbetechnischen Gutachtens veranlasst. In seiner Stellungnahme vom 17.3.2003, Zl VIe1-U-363/4-03, hat der gewerbetechnische Amtssachverständige zum Berufungsvorbringen im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

„Im ha. Gutachten vom 19.11.2002 wird auf die tatsächliche Emissionsdauer von ca einer halben Stunde hingewiesen. Hiebei wird jene Verbrennungsphase verstanden, in der die höchsten Konzentrationen an Kohlenstoffmonoxidemissionen auftreten. Es handelt sich hiebei um jene Werte, die Eingang in die Ausbreitungsberechnung gefunden haben. Die Berechnung wurde nämlich mit einem Emissionswert von 5.000 mg/m3 durchgeführt!

Dies betrifft folgende Verbrennungsschritte: Einsatz des Flämmers zum Zünden des Brennstoffes, Abbrand der ersten Brennstoffcharge, Nachlegen des Brennstoffes und Abbrand.

Die restliche Zeit für den eigentlichen Verbrennungsvorgang von einer weiteren halben Stunde bezieht sich nur mehr auf die dritte Phase der Verbrennung, und zwar die Oxidation: Hiebei waren nur mehr Kohlenmonoxidemissionen von 1.200 mg/m3 gegeben. Für diese restliche Zeit würde sich der Immissionswert mit ca 5 mg/m3 auswirken. Es muss noch einmal darauf hingewiesen werden, dass zwar der gesamte Backvorgang vier Stunden dauert, die für die Ausbreitungsberechnung herangezogenen Emissionswerte von Kohlenmonoxid sich jedoch auf die ca eine halben Stunde andauernden Höchstkonzentrationen an Kohlenmonoxid im Rauchgas beziehen.

Wie auf Seite 2 unter dem Absatz „Arbeitsvorgang" angeführt, wird nach ca einer Stunde nach Anzünden des Ofens nach vollständigem Abbrennen des Brennholzes die verbleibende Glut noch 20 Minuten im Ofen gelassen, wobei diese 20 Minuten bereits als weitestgehend emissionsfreier Betriebszustand anzusehen sind. Auch die darauf folgenden Phasen sind als emissionsfrei zu bezeichnen. Erst nach ca drei Stunden kann mit dem eigentlichen Backvorgang begonnen werden, wobei hiefür nur mehr die Strahlungswärme der Ausmauerung des Ofens eine Rolle spielt.

Der Bezug auf die ungünstigste halbe Stunde wurde deshalb gewählt, um die schadstoffextreme Phase des Backvorganges beurteilen zu können. Der im IG-Luft angegebene 8-Stunden-Mittelwert von 10 mg/m3 berücksichtigt ja, wie der Name schon darauf hinweist, einen Mittelwert über einen längeren Zeitraum von 8 Stunden. Im ggstdl. Fall treten die hohen Konzentrationen an Kohlenstoffmonoxid, bezogen auf den 8-Stunden-Zeitraum, effektiv ja nur einmal täglich über eine halbe Stunde auf, daher wurde realistischerweise auf den Halbstunden-Immissionskonzentration lt. WHO Bezug genommen.

Entgegen den Berufungsausführungen wurde bei der Beurteilung der gegenständlichen Angelegenheiten sehr wohl auf die besonderen örtlichen thermodynamischen Verhältnisse eingegangen.

Hiezu wird auf Abschnitt 5 auf Seite 6 der Stellungnahme verwiesen:

Gerade wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse fiel die Wahl des ungünstigst liegenden Wohnhauses nicht auf das gegenüberliegende - nächstgelegene - Wohnhaus, sondern auf das Haus W.straße 536, welches nördlich des Betriebes in 40 m Entfernung liegt.

Unter Abschnitt 5 wurde auch angeführt: „Die Wahl fiel auf dieses Haus, da die Schadstoffausbreitung im gegenständlichen Fall in der Hauptsache von der Windrichtung abhängig ist".

Damit wurden die besonderen örtlichen Windverhältnisse berücksichtigt, wobei noch zusätzlich darauf hingewiesen werden muss, dass wegen der besonderen Witterungsverhältnisse in Mayrhofen (häufige Inversionswetterlage) zwei Modelle für die Ausbreitungsberechnung herangezogen wurden, die auch derartige Extremsituationen berücksichtigen.

Gerade bei der Ausbreitungsberechnung nach dem Hollandmodell, das wesentlich niedrigere Immissionskonzentrationen ergeben hat, wurden die örtlichen Verhältnisse detailliert berücksichtigt. Unter dem Begriff „örtliche Verhältnisse" werden bei Ausbreitungsberechnungen nicht nur die Art der Verbauung in der betroffenen Umgebung verstanden, sondern auch Hauptwindrichtung und Inversionswetterlage. Damit wurden sehr wohl die örtlichen Verhältnisse auch hinsichtlich der Witterungsbedingungen in der Stellungnahme vom 19.11.2002 berücksichtigt.

Zur Feuchtigkeit des Brennstoffes kann ausgesagt werden, dass das Holz bei den durchgeführten Emissionsmessungen einen Feuchtegehalt von 13 % aufwies. In der Betriebsanleitung des Ofenherstellers wird eine Restfeuchte von ca 15 % angegeben. (Unter Restfeuchte - auch Wassergehalt genannt - wird im Gegensatz zur relativen Feuchte der Anteil des im Brennstoff enthaltenen Wassers, bezogen auf die Masse des wasserhaltigen Stoffes verstanden.) Frisch geschlägertes Holz weist in der Regel einen Wassergehalt zwischen 30 und 60 % auf. Durch natürliche, fachgerechte Trocknung kann dieser Wassergehalt nach 1 Jahr bis auf ca 15 % sinken.

Der Wassergehalt des Brennstoffes spielt im Hinblick auf eine möglichst schadstoffarme Verbrennung eine entscheidende Rolle: Bei zu hoher Brennstofffeuchte ist bereits das Anzünden des Brennstoffes ein Problem, damit verbunden eine wesentlich länger andauernde, emissionsintensive Zündphase. Bei Verfeuerung von Holz muss nämlich zuerst das im Brennstoff enthaltene Wasser verdampft werden, um das Zünden und eigenständige Abbrennen zu gewährleisten. Außerdem weist Brennholz mit hoher Feuchte einen wesentlich geringeren Heizwert als trockenes Material auf, die Wärmeausbeute ist damit geringer, zur Erzielung einer bestimmten Wärmemenge muss daher wesentlich mehr Material aufgegeben werden.

Zudem können bei feuchtem Brennmaterial die zur Erzielung einer möglichst schadstoffarmen Verbrennung notwendigen hohen Feuerraumtemperaturen nicht erreicht werden, die Folge ist ein unzureichender Ausbrand.

Diese vorstehend angeführten Parameter beeinflussen natürlich massiv das Verbrennungsverhalten des eingesetzten Brennstoffes und damit auch die Schadstoffbildung im Abgas, insbesondere hinsichtlich Kohlenstoffmonoxid.“

Aufgrund dieser ergänzenden Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde die medizinische Amtssachverständige mit der Frage befasst, ob sich dadurch hinsichtlich der medizinischen Beurteilung eine Änderung ergibt. Dies hat die Amtssachverständigen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.4.2003 ausdrücklich ausgeschlossen.

Die ergänzende Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen wurde schließlich in einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit den Berufungswerbern bzw dem Konsenswerber erörtert. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat dabei über Frage der Berufungsbehörde sowie der Verfahrensparteien im Wesentlichen Folgendes vorbebracht:

„Für die Emissions- bzw Immissionsberechnung wurde der emissionsstärkste Zeitraum herangezogen. Es spielt aus fachtechnischer Sicht auch keine Rolle, wie lange die Emissionen andauern, da entscheidend die Emissionskonzentration bezogen auf den Kubikmeter Abluft ist. Was den im ersten Gutachten erwähnten Katalysator anlangt, haben ergänzende Nachfragen aus letzter Zeit ergeben, dass die betreffende Firma nicht mehr am Markt ist. Ebenfalls muss darauf hingewiesen werden, dass der Katalysator in der Startphase nicht effizient ist, weil hier die erforderlichen Temperaturen nicht vorhanden sind und die Rauchgase über einen Bypass ungereinigt abgeleitet werden. Die Kosten für einen Katalysator hätten vor ca 15 Jahren S 50.000,-- betragen. Bezüglich der Ausbreitungsberechnung stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Das von mir letztlich herangezogene Box-Modell berücksichtigt die Inversionswetterlage, die umgebende Bebauung, die relativ geringe Entfernung zwischen der Betriebsanlage und dem ungünstigst gelegenen Nachbarn sowie die Hauptwindrichtung. Auf Grund dieser Berechnung haben sich die bereits im ersten Gutachten vom 19.11.2002 angegebenen Emissionen ergeben. Bei der Berechnung wurde also der ungünstigste Fall (Windrichtung, Inversionswetterlage) angenommen. Bei der Berechnung wurde insbesondere von Südwind ausgegangen. Eine diesbezügliche Anfrage bei der Wetterwarte, Dr. Gabl, hat ergeben, dass es in Mayrhofen weit überwiegend Südwind gibt. Über Frage halte ich nochmals fest, dass ich unter Annahme der höchsten Emission von 5.000 mg/m3 sowie unter Berücksichtigung der ungünstigsten Verhältnisse für das Wohnhaus W.straße 536 zu einer Immissionsbelastung von 20 mg/m3 gelangt bin. Außer dem im Gutachten bereits erwähnten WHO-Emissionsgrenzwert sind mir keine Werte für kurzfristige Emissionsbelastungen durch Kohlenmonoxid bekannt. Über weitere Frage gebe ich an, dass bei der Emissionsberechnung der Kohlenmonoxidwert herangezogen wurde, weil sich hier die größten Emissionsspitzen ergeben. Der Stickstoffdioxidwert spielt im gegenständlichen Fall keine Rolle und wäre in Mayrhofen – insbesondere auf Grund der Grundbelastung – nicht relevant. Wenn ich gefragt werde, welche Verbesserung das im Gutachten vom 19.11.2002 erwähnte Saugzuggebläse am Kaminkopf bringen würde, kann ich angeben, dass dadurch eine bessere Verdünnung und eine Verfrachtung der Schadstoffe in höhere Luftschichten erfolgen würden. Damit würde sich zwar eine Verbesserung ergeben, allerdings würde es auch bei Einbau eines solchen Saugzuggebläses nach wie vor zu Immissionen bei den Nachbarn kommen. Was den im Gutachten ebenfalls angesprochenen höheren Kamin anlangt, muss ich festhalten, dass bei Inversionswetterlagen kein positiver Effekt erzielt werden kann, da der Rauch durch d ie Inversion niedergedrückt wird. Die Messungen hinsichtlich der Emissionen wurden beim Backofen selbst vorgenommen. Aufbauend darauf wurde die Ausbreitungsberechnung durchgeführt, wobei die Emissionen für den Bereich 5 m oberhalb des umgebenden Niveaus errechnet wurden. Die dort festgestellte Kohlenmonoxid-Konzentration entspricht dann jener beim als ungünstigst angesehenen Haus W.straße

536.

Wenn ich gefragt werde, welche Emissionen sich in der dritten Verbrennungsphase ergeben, so stelle ich dazu fest, dass dies ein Wert von überwiegend 1.200 mg/m3 ist. Lediglich kurzfristig, zu Beginn der Oxidationsphase, ergibt sich eine Anhebung auf 3.000 mg/m3.

Bei der Ausbreitungsberechnung wurde davon ausgegangen, dass unbehandeltes Fichtenholz mit einer Restfeuchte von maximal 15 % als Brennstoff zum Einsatz gelangt. Ebenfalls wurde davon ausgegangen, dass die Vorgaben auf Seite 16 und 17 der Betriebsanleitung der Firma Häussler eingehalten werden. Es handelt sich hier um Vorgaben für die Schlichtung des Holzes, die Stückgröße und Stücklänge sowie über die Mengenbegrenzung sowie das Prozedere hinsichtlich Stellung der Rauchrohrklappe, des Zuluftschiebers und der Zuluftklappe etc. Die Nichtbeachtung dieser Vorgaben würde sich auf die Ausbreitungsberechnung insofern auswirken, als sich höhere Immissionen ergeben könnten, allerdings ist die genaue Beachtung dieser Betriebsvorgaben im ureigensten Interesse des Betreibers, weil nur bei genauer Befolgung derselben eine hinreichende Qualität des Backgutes sichergestellt werden kann. Die in der Betriebsanleitung vorgesehene Vorgangsweise beim Beheizen des Backofens garantiert auch das geringste Maß an Emissionen. Wenn ich gefragt werde, ob der Grenzwert IG-Luft durch den Betrieb des Backofens überschritten wird, so muss ich dies verneinen. Das IG-Luft sieht einen 8 Stunden-Mittelwert vor. Auf Grund der relativ kurzen Emissionsdauer wird dieser Grenzwert von 10 mg/m3 nicht erreicht.

Über Frage gebe ich an, dass die von mir errechneten Emissionen beim Wohnhaus W.straße 535 grundsätzlich jenen beim Objekt W.straße 536 vergleichbar sind.

Wenn ich gefragt werde, ob der WHO-Grenzwert 50 mg/m3 oder 60 mg/m3 beträgt, so wird die Angabe im medizinischen Gutachten, wonach der Grenzwert bei 60 mg/m3 liegt, zutreffen. Der von mir erwähnte Grenzwert von 50 mg/m3 ist ein Immissionskonzentrationswert laut VDI 2310, der allerdings auch von der WHO herangezogen wird, allerdings nur für den Fall, dass Kohlenmonoxidemissionen gemeinsam mit SO2- und Staubemissionen auftreten, was gegenständlich nicht der Fall ist“.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 17.4.2003 hat der Konsenswerber außerdem eine Antragskonkretisierung dahingehend vorgenommen, dass der Backofen nunmehr jahresdurchgängig an maximal vier Wochentagen betrieben werden soll, wobei an den Betriebstagen jeweils nur ein Backvorgang stattfindet.

In den nachfolgenden Eingaben vom 17.6.2003 bzw 23.6.2003 hat der Konsenswerber den Antrag hinsichtlich der Betriebszeiten allerdings nochmals wie folgt modifiziert:

„Der Backofen wird jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag betrieben, wobei an den Betriebstagen jeweils nur ein Backvorgang stattfindet. Der Backvorgang beginnt jeweils um 04.00 Uhr mit dem Anheizen des Backofens. An Feiertagen findet kein Backvorgang statt“.

Der Konsenswerber hat damit also auf den ursprünglich begehrten fallweisen Betrieb des Backofens auch an Samstagen, und zwar während der Sommer- und Wintersaison, verzichtet.

In einer abschließenden Stellungnahme hat der gewerbetechnische Amtssachverständige unter Heranziehung der seiner Beurteilung zu Grunde liegenden Betriebsbeschreibung der Herstellerfirma des Backofens jene Auflagen bekannt gegeben, deren Beachtung notwendig ist, um sicherzustellen, dass die vom Backofen ausgehenden Emissionen das bei der Gutachtenserstellung angenommene Ausmaß nicht überschreiten.

Die Antragsmodifikation bzw die ergänzenden Auflagen wurden den Parteien des Berufungsverfahrens mit der Gelegenheit zur Stellungnahme bekannt gegeben. Dazu sind innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerungen eingelangt.

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Beachtlich sind zunächst folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsver-fahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr römisch eins 117/2002:

„§ 67h

(1) In den Angelegenheiten des Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt der Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

(2) Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht.“

Ein entsprechender Widerspruch wurde seitens der Erstinstanz nicht

erhoben.

„§ 66

.....

(4) Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Paragraph 13,

....

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2002,, lauten wie folgt:

„§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

....

Paragraph 74,

(1)….

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. ....

Paragraph 75,

(1)….

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden können. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen zuständig beschäftigten Personen.

Paragraph 77,

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigung oder sonstige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlagen zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hierfür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(4) ....“

Durch die Bestimmung in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist klargestellt, dass nicht alle von einer Betriebsanlage ausgehenden Belästigungen der Nachbarn zur Versagung der Genehmigung führen können. Den Nachbarn wird nach dieser Bestimmung vielmehr die Duldung eines gewissen Ausmaßes unangenehmer Immissionen zugemutet. Die gesetzliche Grenze der Duldungspflicht wird dabei dadurch umschrieben, dass Nachbarn Belästigungen in einem „zumutbaren Ausmaß“ hinnehmen müssen. Zur Klärung der Frage, ob die Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird, hat sich die Behörde entsprechender Sachverständiger zu bedienen, und zwar im Regelfall eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Gewerbetechnik sowie eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat sich dabei darüber zu äußern, welcher Art die von einer geplanten Betriebsanlage zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quelle solcher Emissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Emissionen verhütet oder verringert werden können und welcher Art und Intensität die verringerten Emissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt – fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen – die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen vergleiche VwGH 25.9.1990, 90/04/0035 ua). Aufgrund der Sachverständigengutachten hat sich sodann die Behörde im Rechtsbereich ihr Urteil hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der betreffenden Betriebsanlage zu bilden (VwGH 25.9.1990, 90/04/0035).

Im gegenständlichen Fall hat der gewerbetechnische Amtssachverständige in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise die von der betreffenden Betriebsanlage ausgehenden Emissionen bzw die durch die Betriebsanlage bewirkten Immissionen, und zwar nach Art und Ausmaß derselben, erhoben. Da - wie vom Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt - Immissionsmessungen nicht sinnvoll durchführbar waren, hat sich der Sachverständige zur Feststellung der Immissionen zulässigerweise eines Hilfsmittels bedient und eine Ausbreitungsberechung unter Einsatz eines Computerprogramms erstellt. Der Amtssachverständige ist dabei entgegen den Ausführungen der Berufungswerber vom ungünstigsten Fall („worst case“) ausgegangen und hat seine Berechnungen zudem auf den ungünstigsten Punkt in der Nachbarschaft bezogen.

Auf der Grundlage dieser vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Immissionsberechnungen hat sodann die medizinische Amtssachverständige ebenfalls in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass im Hinblick auf die vorgesehene Anzahl der Backvorgänge bzw die zeitlich beschränkte Dauer der Emissionen die Auswirkungen auf die Nachbarn nicht jenes Ausmaß erreichen, dass diese als unzumutbar anzusehen sind. Dabei ist festzuhalten, dass die medizinische Amtssachverständige bei ihrem Gutachten von einem viermaligen Betrieb des Backofens pro Woche ausgegangen ist. Aufgrund der vom Konsenswerber zuletzt vorgenommenen Antragseinschränkung auf drei Betriebstage ergibt sich daher hinsichtlich der von der medizinischen Amtssachverständigen angenommenen Immissionsbelastung jedenfalls eine Verbesserung.

Diesen im Verfahren erstatteten, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des gewerbetechnischen und der medizinischen Amtssachverständigen sind die Berufungswerber nicht wirksam entgegengetreten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens – vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen – nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegentritt, erschüttert werden. Für die Berufungswerber hätte nun aber ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden, einen derartigen Gegenbeweis anzutreten. Von dieser Möglichkeit haben sie jedoch keine Gebrauch gemacht vergleiche zu den vorstehenden Ausführungen VwGH v. 1.7.1997, 97/04/0024).

Nachdem sich – wie erwähnt – auch für die Berufungsbehörde keine Bedenken hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Gutachten ergeben, die von für den jeweiligen Beurteilungs-gegenstand entsprechend qualifizierten, also über das erforderliche Fachwissen verfügenden Personen erstattet wurden, waren diese der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Im Ergebnis konnte dabei der Erstinstanz nicht entgegengetreten werden, wenn diese in einer rechtlichen Würdigung der Gutachten davon ausgegangen ist, dass für die verfahrens-gegenständliche Betriebsanlagenänderung die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Betriebsanlage führt zwar zu einer gewissen Immissionsbelastung der Nachbarn und somit auch der Berufungswerber, allerdings treten diese Belästigungen nur zeitlich beschränkt auf. Aufgrund der geringen Dauer der Immissionen bewirken diese, ebenfalls sachverständig belegt, weder eine Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn noch wird dadurch die in Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 erwähnte Zumutbarkeitsgrenze überschritten.

Auch eine Gefährdung des Eigentums der Nachbarn liegt offenkundig nicht vor. Von einer Gefährdung des Eigentums kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht oder aber jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich gemacht wird vergleiche VwGH 20.10.1976, Zl 137/71 ua). Eine bloße Minderung des Verkehrswertes ist hievon nicht erfasst. Eine derartige Eigentumsgefährdung wird durch den Betrieb des Backofens aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht bewirkt. Außerdem ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach eine zulässige Einwendung hinsichtlich einer allfälligen Eigentumsgefährdung nur dann vorliegt, wenn in konkretisierter Form vorgebracht wird, dass das Eigentum über eine bloße Minderung des Verkehrswertes hinaus in seiner Substanz, wozu auch der Verlust der Verwertbarkeit zählt, bedroht ist vergleiche VwGH 11.11.1998, Zl 96/04/0135 ua). Diesen Anforderungen wurde mit dem Vorbringen der Berufungswerber in der mündlichen Augenscheinsverhandlung vom 22.10.2002 nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht hinreichend entsprochen.

Zum Berufungsvorbringen ist im Einzelnen schließlich noch Folgendes festzuhalten:

Wenn die Berufungswerber zunächst bemängeln, die Erstbehörde habe keine Auflage zur Beschränkung der Betriebszeiten in den Bescheid aufgenommen und damit mehr genehmigt, als beantragt, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es trifft zwar zu, dass in der Projektsbeschreibung die beantragten Betriebszeiten nicht ausdrücklich angeführt sind; allerdings kann dem erstinstanzlichen Bescheid im Zusammenhalt von Spruch („... entscheidet über den gegenständlichen Antrag wie folgt: ...“) und Bescheidbegründung doch hinreichend klar entnommen werden, dass damit eine Bewilligung entsprechend dem Antrag des Konsenswerbers erteilt werden sollte. Wenn der Inhalt eines Bescheides nicht völlig klar ist, ist dieser im Wege der Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches eines Bescheides dabei an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (VwGH 30.6.1975, 2343/74 ua), dh der Bescheid ist im Zweifelsfall gesetzeskonform zu interpretieren. Im gegenständlichen Fall hat nun der Konsenswerber anlässlich seiner persönlichen Vorsprache bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz am 27.09.2002 offenkundig eine Einschränkung der Betriebszeiten insofern vorgenommen, als der Backofen jeweils nur am Montag, Mittwoch und Freitag betrieben werden soll und lediglich in der Saison ein Betrieb fallweise auch am Samstag geplant ist. Bei der Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Umfang des Ansuchens ist sohin entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Bei einer gesetzeskonformen Interpretation des angefochtenen Bescheides ist daher im Zweifel davon auszugehen, dass die Erstinstanz die Genehmigung entsprechend dem Antragsbegehren erteilt hat, und zwar auch hinsichtlich der Betriebszeiten.

Interpretationsschwierigkeiten haben sich allerdings insofern ergeben, als nicht eindeutig bestimmbar war, was unter dem ursprünglich beantragten „fallweise saisonalen Betrieb an Samstagen“ zu verstehen ist. Beginn und Ende der Winter- und Sommersaison wurden nämlich weder vom Konsenswerber noch im angefochtenen Bescheid näher präzisiert. Diese Problematik wurde im Zuge des Berufungsverfahrens allerdings beseitigt, da der Konsenswerber den Antrag hinsichtlich der vorgesehenen Betriebszeiten eingeschränkt hat und ein Betrieb des Backofens am Samstag nun nicht mehr vorgesehen ist. Zu einer entsprechenden Antragsänderung war der Berufungswerber gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG legitimiert. Nach dieser Bestimmung kann der verfahrenseinleitende Antrag nämlich – wie oben ausgeführt - in jeder Lage des Verfahrens, sohin auch im Berufungsverfahren, geändert werden, sofern durch die Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Die vom Konsenswerber im Zuge des Berufungsverfahrens vorgenommene Antragsmodifikation trägt diesem Erfordernis jedenfalls Rechnung. Um nun ausdrücklich klarzustellen, dass sich die konsentierten Betriebszeiten nach dem diesbezüglichen Vorbringen des Konsenswerbers im Berufungsverfahren bestimmen bzw um künftige Interpretationsschwierigkeiten bei Bestimmung des Umfanges der erteilten Bewilligung zu vermeiden, war seitens der Berufungsbehörde die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bezogene Projektsbeschreibung durch ausdrückliche Aufnahme der beantragten Betriebszeiten zu ergänzen. Da sich nämlich der Umfang der erteilten gewerbebehördlichen Bewilligung laut Bescheidspruch ua nach der Projektsbeschreibung bestimmt, wird durch die ergänzende Aufnahme der nunmehr antragsgegenständlichen Betriebszeiten in diese Beschreibung klargestellt, dass eine Berechtigung zum Betrieb des Backofens nur während der betreffenden Tage bzw Zeiten besteht. Der Klarstellung halber wird dazu noch angemerkt, dass laut Mitteilung des Konsenswerbers unter den Feiertagen, an denen der Backofen antragsgemäß nicht betrieben wird, die in Paragraph 7, Absatz 2, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1983,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, angeführten Tage zu verstehen sind.

Wenn die Berufungswerber in diesem Zusammenhang fordern, dass die Betriebszeiten als Auflage festzulegen sind, so kann diesem Begehren nicht entsprochen werden. Im Betriebsanlagenverfahren gilt – wie erwähnt – das sog. Antragsprinzip. Wenn nun der Antragsteller im Projekt selbst eine „genehmigungsfähige“ Festlegung der Betriebszeiten vornimmt, besteht für die Behörde keine Veranlassung bzw rechtliche Grundlage, diesbezügliche Auflagen vorzusehen. Wenn die Berufungswerber weiters die Richtigkeit und Schlüssigkeit des gewerbetechnischen Gutachtens bestreiten, so wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme sowie insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2003 ausführlich und nachvollziehbar zum betreffenden Berufungsvorbringen Stellung bezogen. Die Behauptungen, das Gutachten sei unvollständig bzw berücksichtige bei der Immissionsberechnung insbesondere nicht die ungünstigsten Bedingungen, sind daher nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht zutreffend.

Auch dem Vorbringen, die Erstbehörde habe in rechtswidriger Weise von der Vorschreibung der seitens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bzw der Amtsärztin vorgeschlagenen „Verbesserungsmaßnahmen“ abgesehen, kann nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 darf die Behörde nur jene Auflagen vorschreiben, die zur Erreichung der sich aus Paragraph 74, Absatz 2, leg cit ergebenden Schutzzwecke notwendig sind. Die Gewerbebehörde ist also insbesondere nicht dazu berechtigt, die von einer Anlage ausgehenden Emissionen ohne Rücksicht auf diese Schutzzwecke auf das nach dem Stand der Technik, der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften geringst mögliche Ausmaß zu reduzieren vergleiche VwGH 28.5.1991, 90/04/0320). Bereits die Erstinstanz hat nun in der Begründung des angefochtenen Bescheides nachvollziehbar dargelegt, dass auch ohne Durchführung der von den Sachverständigen empfohlenen „Verbesserungsmaßnahmen“ ein hinreichender Nachbarschutz gewährleistet ist, weshalb die Vorschreibung entsprechende Auflagen ausscheide bzw keine gesetzliche Deckung finde. Dem wird seitens der Berufungsbehörde beigepflichtet. Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren konnte daher ebenfalls nicht entsprochen werden. Wenn die Berufungswerber in diesem Zusammenhang weiters vorbringen, dass Luftverunreinigungen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen seien, womit sie offenbar Bezug auf Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 nehmen, so erweisen sich auch diese Ausführungen als nicht zielführend. Hier ist nämlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG zu verweisen, wonach die Berufungsbehörden in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, was für den Nachbarn im Betriebsanlagenverfahren jedenfalls zutrifft, aufgrund des von dieser eingebrachten Rechtsmittels nicht über jenen Themenkreis hinausgehen dürfen, in dem die Partei mitzuwirken berechtigt ist. Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist also nur jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht (VwGH 11.10.1990, 90/06/0136 uva). Da sich nun aber aus Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994, betreffend die Verpflichtung der Behörde zur Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik, kein subjektives Nachbarrecht ergibt (VwGH 6.2.1990, 89/04/0089, 0090, uva), war es der Berufungsbehörde bereits aus diesem Grund verwehrt, eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides im Hinblick auf diese Bestimmung vorzunehmen. Nur der Vollständigkeit halber wird zudem angemerkt, dass ein Widerspruch des angefochtenen Bescheides zu Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 für die Berufungsbehörde nicht erkennbar ist, zumal – wie die Sachverständigen ausdrücklich bestätigt haben – insbesondere die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes – Luft beim beantragten Betrieb des Backofens eingehalten werden.

Wenn die Berufungswerber im Verfahren schlussendlich mehrfach auf die Beeinträchtigung eines ihrer Dauermieter hingewiesen haben, so geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Die Nachbarn können nämlich im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren - vom Fall des Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 abgesehen – grundsätzlich nur eine Betroffenheit ihrer eigenen subjektiven Rechte geltend machen vergleiche dazu die auch für das Betriebsanlagenverfahren heranziehbare baurechtliche Judikatur, wie zB VwGH 26.04.1984, 82/06/0110 uva). Im Ergebnis war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Dabei war allerdings – wie bereits oben dargelegt - aufgrund der im Berufungsverfahren vorgenommenen Antragsmodifikation der erstinstanzliche Bescheid insofern abzuändern, als in die im Spruch des angefochtenen Bescheides bezogene und damit unter anderem den Umfang der erteilten Bewilligung bestimmende Projektsbeschreibung eine entsprechende Festlegung hinsichtlich der „Betriebszeiten“ aufgenommen wurde. Ebenfalls waren die gewerbetechnischen Auflagen zu modifizieren bzw zu ergänzen. Wie sich nämlich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt und auch in der mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommen ist, ist der gewerbetechnische Amtssachverständige bei Erstattung des Gutachtens von einem Betrieb des Backofens laut Betriebsanleitung der Herstellerfirma (Seite 16 und 17) ausgegangen. Um nun sicherzustellen, dass der Backofen tatsächlich in der vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorausgesetzten Art und Weise betrieben wird und sohin die von ihm ermittelten und von der medizinischen Amtssachverständigen als vertretbar beurteilten Immissionen nicht überschritten werden, waren in den erstinstanzlichen Bescheid entsprechende gewerbetechnische Auflagen aufzunehmen. Die Auflagen wurden dabei – wie oben erwähnt – vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen bezeichnet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.