UVS Tirol
25.02.2003
2002/12/146-3
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Berufung des Herrn J. M., 4892 Fornach, vertreten durch Dr. Erich G. & Dr. Sylvia H., Rechtsanwälte in 5110 Oberndorf, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 1.10.2002, Zl. VK-1241-2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.2.2003 wie folgt:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Absatz eins, VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 100,00, zu bezahlen.
Im Hinblick auf Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat es im Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat statt „… waren 6 oder 16 Bodenquerträger …“ richtigerweise zu lauten wie folgt:
„… waren 6 der 16 Bodenquerträger …“
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber folgender Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt:
„Tatzeit: 25.04.2002 um 19.15 Uhr
Tatort: B 179 Fernpassbundesstraße bei km 22,4
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, SL-xx, SL-yy
Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma J. M. GesmbH mit Firmenstandort in 5204 Strasswalchen, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die Firma J. M. GesmbH als Beförderer einen Container entgegen Paragraph 13, (1) Ziffer 4, Containersicherheitsgesetz befördert hat, obwohl der Container Mängel aufwies, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen. Mängel: Am Container mit der Nummer HJCU 866657-3 waren 6 oder 16 Bodenquerträger teilweise durchgerostet oder sogar abgerostet. Die restlichen 13 Bodenquerträger wiesen zum Teil angerostete Stellen auf, die man mit dem Daumen durchdrücken konnte. (Identifikation Nr. ROK/KR-010/90 HCJU 866657-3, Type JSD-CC90-HJ, Manifacture Nr. JD91-84750/ACEP ROK, Baujahr 1990).“
Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, (1) Containersichterheitsgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, (1) VStG begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzarrest 7 Tage) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz verhängt.
In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde folgendes ausgeführt:
„Gegenständliches Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorgebracht. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe als zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma J. M. GmbH mit Firmenstandort in 5204 Straßwalchen, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass genannte Unternehmen als Beförderer einen Container entgegen Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, Containersicherheitsgesetz befördert habe, obwohl der Container Mängel aufgewiesen habe, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen. Am Container mit der Nummer HJCU 866657-3 waren 6 oder 16 Betonquerträger teilweise durchgerostet oder sogar abgerostet. Die restlichen 13 Bodenquerträger wiesen zum Teil angerostete Stellen auf, die man mit dem Daumen durchdrücken könnte. Diese Vorwürfe werden gegen den Beschuldigten weder zu Recht erhoben, noch sind sie begründet. Die Bezirkshauptmannschaft Reutte hat in ihrem Straferkenntnis weder begründen können, warum etwaige Maßnahmen eine Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt darstellen könnten bzw. wo genau diese Gefährdung liegt. Darüber hinaus konnte die Behörde auch nicht darlegen, warum diese Gefährdung offensichtlich war. Tatsächlich lag keine Gefährdung vor und war eine solche daher auch jedenfalls nicht offensichtlich. Auch waren die Mängel am Container nicht durch oberflächliche Betrachtung erkennbar, da es sich um Bodenträger handelte und diese eine Untersuchung des Containers von unten erforderlich machen. Eine solche Untersuchung von unten ist nicht zumutbar. Weiters verkennt die erstinstanzliche Behörde, dass es dem zur Vertretung nach außen Berufenen nicht möglich ist, jeden im Containerhafen in Hamburg aufgesetzten Container zu überprüfen. Den Beschuldigten trifft kein Verschulden. Der Beschuldigte hat seine Mitarbeiter ausreichend eingeschult und geht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht so weit, dass jede Verwaltungsübertretung eines Dienstnehmers auch gleichzeitig eine Übertretung des nach außen zur Vertretung Befugten darstellt. Der Beschuldigte ist durch eine umfassende Einschulung der Dienstnehmer seiner Sorgfaltspflicht jedenfalls nachgekommen. Darüber hinaus hat der Dienstnehmer wie auch der Geschäftsführer die Containerpapiere kontrolliert, mit welchen der einwandfreie Zustand der Container dargelegt wurde. Auf diese Papiere konnte der Fahrzeuglenker und umso mehr auch der nicht vor Ort anw esende Geschäftsführer vertrauen. Sohin liegt weder ein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand vor, noch ein Verschulden des Beschuldigten. Die Berufung richtet sich ausdrücklich auch gegen die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Der Beschuldigte ist für ein mj. Kind und seine Ehegattin unterhaltspflichtig, was bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt wurde. Weiters wurden im Rahmen der Insolvenz der J. M. GmbH persönliche Haftungen in Höhe von rund Euro 1.200.000,00 schlagen, sodass der Beschuldigte als absolut vermögenslos zu betrachten ist. Darüber hinaus ist die ausgesprochene Strafe weder tat- noch schuldangemessen.
Beweis: Einzuholendes kfz-technische SV-Gutachten, PV
Es werden sohin an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol gestellt die Anträge, 1. auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, 2. Behebung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Reutte und 3. Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Ziffer eins, VStG, 4. in eventu die Herabsetzung der Strafe auf ein angemessenes Ausmaß“.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Beweis aufgenommen wurde durch die Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen und durch Verlesen der Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bezirkshauptmannschaft Reutte.
Danach steht jener Sachverhalt als erwiesen fest, den die belangte Behörde ihrem Verfahren zugrundegelegt und im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses – unter Berücksichtigung der durch dieses Berufungserkenntnis vorgenommenen Berichtigung – umschrieben hat.
Der Berufungswerber ist trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, obwohl er diese beantragt hat. Sein Rechtsvertreter hat am Tage der mündlichen Verhandlung am 25.2.2003 um ca. 09.55 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen werde. Er konnte daher zum Sachverhalt nicht vernommen werden.
Der Amtssachverständige hat folgendes Gutachten erstellt:
„Aus dem im Akt erliegenden Equipment Interchange Receipt/EIR ergibt sich, dass der Container ein Bruttogewicht von 10.600 kg hatte. Das Ausstellungsdatum lautet 24.4.2002, 07.55 Uhr. Weiters ergibt sich, dass die Staplertaschen rostig waren. Hätte es sich in diesem Fall um geringfügige Mängel gehandelt, so wären sie laut dem Hinweis auf der Bestätigung (Beulen, Schrammen und Roststellen, die die Verwendbarkeit eines Containers nicht beeinträchtigen, sind nicht als Beschädigung aufgeführt) nicht anzuführen gewesen. Dies hätte schon ein Hinweis sein müssen, dass der gegenständliche Container Mängel aufweist.
Die im Akt erliegende Containerübernahmsbescheinigung nach dem Abladen (nach dieser Bescheinigung war der Container leer) ist nicht aussagekräftig, denn sie ist nur mangelhaft ausgefüllt und nicht unterschrieben. Die Beschädigungen hätten nämlich angeführt werden müssen.
Die auf dem der Anzeige beiliegenden Lichtbildern ersichtlichen Mängel an den Bodenquerträgern stellen schwere Mängel dar, die eine Gefahr für Personen, Sachen und die Umwelt darstellen. Bei diesen Bodenquerträgern handelt es sich um tragende Teile. Derartige Durchrostungen, wie sie auf den Lichtbildern dargestellt sind, stellen eine Verminderung der Tragkraft des Bodens dar. Die Querträger nehmen mit den übrigen Trägern die gesamte Nutzlast des Containers beim Aufheben an den oberen Eckbeschlägen auf. Diese Mängel hätten bei einer Abfahrtskontrolle, welche nur durch einen Rundgang um das Fahrzeug bestehen muss, für den Lenker ersichtlich sein müssen. Das anzeigende Organ der MÜG hat ja auch nichts anderes getan. Wenn in der Berufung ausgeführt, dass man unter den Container hineinkriechen hätte müssen, so ist dies nicht richtig. Man hätte diese Mängel – wie schon gesagt – durch einen Rundgang feststellen können. Sie waren offenkundig und für jedermann sichtbar.
Wenn in der Berufung ausgeführt wird, dass der Berufungswerber seine Mitarbeiter ausreichend eingeschult hat, so ist dies offenkundig unrichtig. Derartige Mängel kann man durch einen Rundgang feststellen. Dies hätte dem Lenker auffallen müssen. Da der Lenker dies nicht unternommen hat, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass dieser ausreichend eingeschult war. Es ist auch nicht richtig, dass der Geschäftsführer die Containerpapiere kontrolliert hat, sonst hätte ihm der Vermerk „Staplertaschen rostig“ auffallen müssen. Vier der Bodenträger sind als Staplertaschen ausgebildet. Die Staplertaschen weisen eine dickere Wandstärke auf und sind aber in unmittelbarer Nähe die beanstandeten durchgerosteten Bodenquerträger.“
Aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen steht fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Der Berufungswerber bekämpft auch die Höhe der verhängten Geldstrafe. Dazu ist einmal auszuführen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall den Strafrahmen zu knapp unter 14 Prozent ausgeschöpft hat. Dies ist deshalb gerechtfertigt, da 6 der 16 Bodenquerträger teilweise durchgerostet oder sogar abgerostet waren. Durch einen derartigen Zustand des Containers gefährdet der Berufungswerber bei der Beförderung alle daran teilhabenden Personen, insbesonders die anderen Straßenverkehrsteilnehmer. Wenn der Berufungswerber die Höhe der verhängten Geldstrafe im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse – so wie in der Berufung angeführt – bekämpft, so ist dazu auszuführen, dass er für die dort aufgestellten Behauptungen keine Unterlagen vorgelegt hat. Lediglich aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich, dass Dr. Christoph K. seit 2.7.2002 Masseverwalter ist und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst worden ist. Die Bestimmungen des Paragraph 16, VStG können sinnvoll nur so verstanden werden, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (VwGH 13.3.1991, Zl. 90/03/0016, 0042). Da der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte er auch zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht befragt werden. Seine Angaben in der Berufung sind unvollständig und nicht belegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass – im Gegensatz zur Ausführung der belangten Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses – nicht davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber unbescholten ist, da er bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg und Umgebung strafvorgemerkt aufscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.