UVS Tirol
19.02.2003
2002/K7/016-1
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 7, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Alfred Stöbich, der Berichterstatterin Dr. Monica Voppichler-Thöni und dem weiteren Mitglied Dr. Klaus Dollenz, über die Berufung des Herrn Dkfm. M. E., D - 81925 München, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard R., 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.12. 2002, Zahl II-5211/00, wie folgt:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 800,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„§ 1 Absatz eins, Ausbildungsvorbehaltsgesetz (AusbVG), Bundesgesetzblatt 378 aus 1996,, idgF, lautet:
Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das
1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998),erlassen und das AusbVG geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,.
2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), Bundesgesetzblatt Nr 90 aus 1949,,
3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz - HebG), Bundesgesetzblatt Nr 310 aus 1994,,
4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,,
5. Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,,
6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,,
7. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), Bundesgesetzblatt Nr 360 aus 1990,,
8. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990,,
9. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1975,, jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen.
Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.
Durch die Deutsche Paracelsusschulen für Naturheilverfahren GmbH mit Sitz in D - 56075 Koblenz, Simmerner Straße 75, wurde in nachangeführter Weise gegen die oben zitierte Gesetzeslage des Paragraph eins, Absatz eins, AusbVG verstoßen:
Durch die oben bezeichnete Unternehmung (nämlich auf Rechnung und Gefahr derselben) wurde in der Zeit vom 20.4.2000 bis einschließlich 25.6.2000 in Innsbruck, Südtiroler Platz 4, im dortigen dazu zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und zwar konkret am 29.4.2000, 20.5.2000, 27.5.2000, 28.5.2000, 3.6.2000, 4.6.2000, 24.6.2000 und 25.6.2000 jeweils in der Zeit von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, vor einem Auditorium von ca 15 Personen (Kursteilnehmern) Lehrveranstaltungen mit dem (Studien-) Ziel der Ausbildung dieser Kursteilnehmer zu sogenannten Naturpraktikern bzw zu sogenannten Heilpraktikern (gewerbsmäßig) durchgeführt. Im Zuge dieser oben angesprochenen Lehrveranstaltungen wurden nachangeführte Sachgebiete (Themen) betreffende Lehrinhalte vorgetragen bzw unterrichtet:
Am 29.4.2000: Naturheilkunde, Rücken, Wirbelsäule
am 20.5.2000: degenerative Erkrankungen
am 27.5.2000: Muskelsystem, anatomische Physiologie
am 28.5.2000: ZBV Vitalstoffe
am 3.6.2000: Muskelsystem, Pathologie, Traumatologie am 4.6.2000: Blickdiagnostik (Antlitz/Nagel/Puls), Fallstudien am 24.6.2000: klinische Psychologie und
am 25.6.2000: Praxis, klinische Untersuchung und FS NHP.
Durch das Erteilen von Unterricht bzw das Abhalten von Lehrveranstaltungen zu den vorangeführten Sachgebieten in Innsbruck, Südtiroler Platz 4, ca 15 Kursteilnehmern gegenüber, und zwar mit dem Ziel diese Interessenten zu sogenannten Naturpraktikern bzw sogenannten Heilpraktikern auszubilden, hat die Deutsche Paracelsusschulen für Naturheilverfahren GmbH in der Zeit vom 29.4.2000 bis 25.6.2000 die Ausbildung dieser mehrfach angesprochenen Kursteilnehmer zu Tätigkeiten, und zwar zur Ausübung auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten Tätigkeiten, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werden - nämlich insbesondere zur Untersuchung auf das Vorligen oder Nichtvorliegen von körperlichen und physischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind sowie zur Beurteilung dieser vorangeführten Zustände unter Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und zur Behandlung solcher vorangeführter Zustände sowie zur Vorbeugung gegen Erkrankungen -, durchgeführt, die durch das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,, (Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz), geregelt sind.
Die Zuständigkeit zur Ausübung dieser Tätigkeiten liegt in Österreich jedoch bei den Universitäten. Die Deutsche P-schulen für Naturheilverfahren GmbH war und ist (in Österreich) nicht berechtigt, die oben beschriebene (den Gegenstand der Anlastung dieses Verwaltungsstrafverfahren bildende) Ausbildung für die Ausübung der ebenfalls oben beschriebenen Tätigkeit durchzuführen.
Sie haben daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Deutsche P-schulen für Naturheilverfahren GmbH zufolge deren oben beschriebener gesetzwidriger Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AusbVG begangen.“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Berufungswerber gemäß Paragraph 2, AusbVG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) sowie ein Verfahrenskostenbeitrag verhängt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass er mit Eingabe vom 2.10.2002 unter Vorlage einer Entscheidungskopie auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 11.7.2002, C-294/00, hingewiesen habe, worauf die Behörde jedoch überhaupt nicht eingegangen sei. Entscheidungen des EuGH würden jedenfalls objektives Recht schaffen, das von allen Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten zu beachten sei, selbst wenn die betreffende Behörde oder das betreffende Gericht nicht im Ausgangsverfahren involviert sei. Demnach stehe fest, dass das Ausbildungsvorbehaltsgesetz bei europarechtskonformer und die Bindungswirkung der Entscheidung des EuGH beachtender Anwendung nur jene Modalitäten der Ausbildung erfassen könne und dürfe, durch die in der Öffentlichkeit der Irrtum entstehe, dass der Heilpraktikerberuf in Österreich erlaubt sei. Dass davon angesichts der von den Deutschen Paracelsus Schulen (DPS) gewählten Modalitäten der Ausbildung, insbesondere dem deutliche Hinweis in der Werbung und den individuellen Verträgen, keine Rede sein könne, liege auf der Hand. Aus den dargelegten Gründen sei dem vorliegenden Straferkenntnis aus rein rechtlichen Erwägungen die Grundlage entzogen, zumal die Behörde auch (insofern zutreffenderweise) keine Feststellungen dazu treffe, dass die Modalitäten der Ausbildung durch die DPS in irgendeiner Form zur Irreführung der Öffentlichkeit geeignet seien. Dabei sei zu beachten, dass der EuGH in ständiger Rechtsprechung (etwa zum UWG) von einem mündigen Konsumenten ausgehe, der Informationen lese und auch in der Lage sei, sich die nötigen Informationen zu verschaffen. Auf die von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Urkunden werde daher noch einmal verwiesen. Im Übrigen halte er alle weiteren, bereits im Verfahren erster Instanz erhobenen Einwendungen aufrecht, insbesondere gelte auch, dass mit dem vorliegenden Erkenntnis Sachverhalte unter Strafe gestellt würden, die bereits vom Straferkenntnis vom 17.4. 2000, Zahl II-12920/1999, umfasst seien und der örtliche Kursbetrieb von den selbständigen Kursleitern organisiert werde, sodass die Tathandlungen - vom hier nicht vorliegenden Fall der Anstiftung abgesehen - nicht ihm zuzurechnen seien. Er beantrage daher, das dem gesamten Umfang nach bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren einzustellen, in eventu die Verwaltungsstrafsache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.
Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „Deutsche P- Schulen für Naturheilverfahren GmbH“, D - 80331 München, dafür verantwortlich ist, dass in der Zeit von 29.04.2000 bis 25.06. 2000 in der „P- Schule Innsbruck“, Südtiroler Platz die im Spruch genannten Lehrveranstaltungen abgehalten wurden, um ca 15 Kursteilnehmer zu Natur- bzw Heilpraktikern auszubilden. Ausbildungsschwerpunkte waren neben Anatomie, Physiologie des Verdauungstraktes, Aufbau und Funktion der Zellen, Zellstoffwechsel, Immunsystem, etc. auch - auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten - Tätigkeiten, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werden, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind.
Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich insbesondere auf den Bericht des Erhebungsamtes der Magistratsabteilung römisch eins vom 29.06.2000 samt Stundenplan der „P- Schule Innsbruck“ für das Sommersemester 2000 und Ausbildungsnachweis einer Kursteilnehmerin.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AusbVG bestimmt, dass die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,, in der geltenden Fassung, geregelt sind, ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen obliegt. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.
Gemäß Paragraph 2, AusbVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt.
Nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind.
Im vorliegenden Fall steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber dafür verantwortlich ist, dass die „Deutsche P-Schulen für Naturheilverfahren GmbH“ entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AusbVG die Kursteilnehmer zu Tätigkeiten ausgebildet hat, die in Österreich nach dem Ärztegesetz Ärzten vorbehalten sind und dementsprechend nur von Universitäten angeboten werden dürfen.
Dass das Anbieten dieser Ausbildung in Österreich verboten ist und dieses Verbot auch nicht gegen europarechtliche Vorschriften verstößt, ist außerdem folgenden Ausführungen zu entnehmen:
Mit Urteil vom 11.07.2002 hat der EuGH auf die ihm vom österreichischen OGH mit Beschluss vom 13.07.2000 vorgelegten Fragen wie folgt erkannt:
„1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hindert keine seiner Bestimmungen einen Mitgliedstaat, die Ausübung einer Tätigkeit wie der des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten.
2. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen dem nicht entgegen, - dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen verbietet, die nicht Inhaber des Arztdiploms sind, auch die Organisation von Ausbildungen für diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen verbietet, sofern dieses Verbot so angewandt wird, dass es nur solche Modalitäten der Organisation dieser Ausbildungen betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann. - dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen, die nicht Inhaber des Arztdiploms sind, und die Ausbildungen für die Tätigkeit des Heilpraktikers verbietet, auch die Werbung für solche in seinem Hoheitsgebiet erteilte Ausbildungen verbietet, wenn sich diese Werbung auf Modalitäten der Ausbildung bezieht, die als solche in diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag verboten sind.
Artikel 59 des Vertrages verwehrt es jedoch einem Mitgliedstaat, der in seinem Gebiet die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers und die Ausbildungen für die Tätigkeit des Heilpraktikers verbietet, auch die Werbung für solche Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt werden, zu verbieten, wenn in dieser Werbung angegeben ist, an welchem Ort die Ausbildung stattfinden soll, und darauf hingewiesen wird, dass der Beruf des Heilpraktikers im erstgenannten Mitgliedstaat nicht ausgeübt werden darf.“
Grundsätzlich ist es somit zulässig, dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen verbietet, die nicht Inhaber des Arztdiploms sind, auch die Organisation von Ausbildungen für diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen verbietet. Allerdings darf sich ein solches Verbot nur auf jene Organisationsmodalitäten der Ausbildung beziehen, die in der Öffentlichkeit Zweifel darüber entstehen lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann oder nicht.
Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob die Organisation der Ausbildung zum Natur- bzw Heilpraktiker durch die „Deutsche P- Schulen für Naturheilverfahren GmbH“ in Österreich Modalitäten enthält, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann oder nicht.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende, im erstinstanzlichen Akt erliegende Unterlagen zu verweisen:
Der Studieninformation der „Deutschen P- Schulen für Naturheilverfahren GmbH“ betreffend die Ausbildung zum Heilpraktiker ist unter der Überschrift „Heilpraktiker in Österreich…“ Folgendes zu entnehmen:
„Bis 1948 regelte das Heilpraktikergesetz 1939 die Tätigkeit von Heilpraktikern auch in Österreich, seither erschweren Ärztegesetz und Scharlatanerieparagraph des Strafgesetzbuches die Ausübung des Berufs. Sie gestatten die Betätigung nur, solange nicht ein größerer Personenkreis behandelt wird. So arbeiten derzeit Österreichs Heilpraktiker unter Ausnutzung des beschränkten gesetzlichen Spielraumes, in der Regel unter verständnisvoller behördlicher Duldung, mitunter auch verdeckt, aber wirkungsvoll im Rahmen anderer Berufsbezeichnungen des Gesundheitswesens oder - seit dem EU-Beitritt Österreichs - mit in Deutschland erworbener Lizenz von grenznahen Orten auf deutschem Boden aus. Obwohl das Staatsgrundgesetz die Freiheit der Berufswahl und die Freiheit der Erwerbstätigkeit garantiert, wird sie Österreichern, die den Heilpraktikerberuf ausüben wollen, vorläufig nur im Rahmen der oa Grenzen gewährt. Die Forderung der der Freunde der Naturheilkunde in Österreich aber wird immer lauter: Eine geregelte Zulassung von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern.“
Auch aus der beiliegenden „Studienordnung zur Heilpraktikerausbildung“ geht im Wesentlichen nur hervor, dass der Beruf des Heilpraktikers in Österreich derzeit durch die Bestimmungen des Scharlatanerieparagraphen und des Ärztegesetzes eingeschränkt ist und die Ausbildung im Hinblick auf den möglichen Erwerb der Berechtigung zur Ausübung der Heilkunde „ohne Bestallung“ auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt.
In den „Zusatzvereinbarungen zum Zulassungsantrag“ zwischen der „Paracelsus Schule für Naturheilverfahren GmbH“ und zwei Tiroler Antragstellern aus dem Jahr 1996 wurde jeweils Folgendes vereinbart:
„Ich (Antragsteller) bin darüber informiert, dass der Beruf des Heilpraktikers in den meisten europäischen Ländern erlaubt ist. In Österreich dürfen jedoch nur Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht gesetzlich den Ärzten vorbehalten sind.
Die Ausbildung, in der von mir gewählten DEUTSCHEN P- SCHULEN erfolgt für eine Heilpraktikertätigkeit in der BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND.“
Einer weiteren „Zusatzvereinbarung zum Zulassungsantrag“ zwischen der „Deutschen Paracelsus Schulen GmbH“ und einer Grazer Antragstellerin aus dem Jahr 1999 ist folgender Passus zu entnehmen:
„Ich bin darüber informiert, dass der Beruf des Heilpraktikers in den meisten europäischen Ländern gesetzlich geregelt ist. In Österreich dürfen alle Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht den Ärzten oder anderen Heilberufen gesetzlich vorbehalten sind. Die Ausbildung erfolgt jedoch in uneingeschränkter Qualität für die amtsärztliche Prüfung in Deutschland.“
In diesen Schriftstücken werden Interessenten und Antragsteller für die Ausbildung zum Natur- bzw Heilpraktiker zwar darüber informiert, dass die Ausbildung für eine Heilpraktikertätigkeit in Deutschland erfolgt und die Ausübung dieser Berufe in Österreich eingeschränkt ist, ein klarer und eindeutiger Hinweis darauf, dass es in Österreich verboten ist, als Heilpraktiker zu arbeiten, ist dagegen nicht enthalten. Vielmehr sind die zitierten Formulierungen sehr wage und daher jedenfalls geeignet, in der Öffentlichkeit Verwirrung darüber zu stiften, ob nun der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann oder nicht.
Aus diesem Grund hat der Berufungswerber im vorliegenden Fall gegen - die durchaus europarechtskonforme Bestimmung des - Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AusbVG verstoßen, weshalb die Erstbehörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
Da der Berufungswerber im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine konkreten Einwendungen bezüglich seines mangelnden Verschuldens vorgebracht hat, besteht auch kein Grund, an der schuldhaften Begehung des Verwaltungsstrafdeliktes durch den Berufungswerber zu zweifeln.
Die Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber daher auch in subjektiver Hinsicht zurechenbar.
Zur Strafbemessung:
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Absatz 2, leg cit sind überdies im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Des weiteren sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die missachteten Bestimmungen dienen in hohem Maße dem Schutz der Bevölkerung. Diesem Interessen hat der Berufungswerber in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher erheblich.
Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber bereits einmal vom Bürgermeister der Stadt Innsbruck wegen eines gleich gelagerten Sachverhaltes bestraft wurde, wobei der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Berufungserkenntnis vom 28.09.2000 über die Berufung gegen dieses Straferkenntnis abweislich entschieden hat. Die Rechtskraft dieses Straferkenntnisses ist somit erst nach den im gegenständlichen Verfahren angelasteten Zeiträumen eingetreten, sodass diese Bestrafung nicht als einschlägige Strafvormerkung in Betracht kam.
Wie allerdings dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2000, Zahl B2767/97, zu entnehmen ist, wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des AusbVG bereits mit Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Wien vom 13.05.1998, Zahl UVS-06/18/0317/98, mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 03.08.1998, Zahl 1-0692 bis 1-0694/97/E2 sowie mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Wien vom 23.10.1998, Zahl UVS-06/42/0528/98, wegen im Wesentlichen gleichartiger Vorgänge bestraft. Diese Bestrafungen konnten im vorliegenden Fall sehr wohl als einschlägige Vormerkungen erschwerend gewertet werden.
Im Einklang mit der Erstbehörde war daher als Verschuldensgrad Vorsatz anzunehmen, zumal der Berufungswerber aufgrund der einschlägigen Strafvormerkungen wissen hätte müssen, dass er die Ausbildung zum Natur- bzw Heilpraktiker in Österreich nicht anbieten darf.
Mildernd war daher nichts, erschwerend waren dagegen die genannten einschlägigen Strafvormerkungen sowie die vorsätzliche Begehungsweise zu werten.
Aufgrund der genannten Strafzumessungskriterien erachtet die Berufungsbehörde die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung allenfalls ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse - für schuld- und tatangemessen sowie erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.