Entscheidende Behörde

UVS Tirol

Entscheidungsdatum

18.07.2002

Geschäftszahl

2001/K7/098-4

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 7, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Alfred Stöbich, der Berichterstatterin Dr. Monica Voppichler-Thöni und dem weiteren Mitglied Dr. Klaus Dollenz, über die Berufung der Frau M.-C. H., D-82418 Murnau, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Peter L. und Dr. Hermann P., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrats Innsbruck vom 27.08.2001, Zahl II-4856/2001, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wie folgt:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 436,04, zu bezahlen.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich der übertretenen Norm insofern richtiggestellt, als diese Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, AusbVG, Bundesgesetzblatt 378 aus 1996,, zu lauten hat.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin nachfolgender Sachverhalt spruchgemäß vorgeworfen:

„§ 1 Absatz eins, Ausbildungsvorbehaltsgesetz, (AusbVG), Bundesgesetzblatt Nr 378 aus 1996,, idgF, lautet:

Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das 1. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998) erlassen und das Ausbildungsvorbehaltsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,

2. Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), Bundesgesetzblatt Nr 90 aus 1949,,

3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz - HebG), Bundesgesetzblatt Nr 310 aus 1994,,

4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,,

5. Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,,

6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,,

7. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe'' oder „Psychologin'' und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz), Bundesgesetzblatt Nr 360 aus 1990,,

8. Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990,,

9. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1975,, jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

Sie haben im Rahmen der von Ihnen betriebenen Schule für Ernährungsberatung mit Sitz in D-82418 Murnau, XX-Gasse, in nach angeführter Weise gegen die oben zitierte Gesetzeslage des Paragraph eins, Absatz eins, AusbVG verstoßen:

Im Rahmen dieser Ihrer oben bezeichneten Unternehmung (nämlich auf Ihre - persönliche - Rechnung und Gefahr) wurde in der Zeit vom 17.01.2001 bis 30.06.2001 in in Innsbruck, YY-Straße, dazu zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten in der Regel wöchentlich zweimal (im Vormittagskurs bzw im Abendkurs) durch mehrere Stunden hindurch vor einem Auditorium von (jeweils) ca 15 Kursteilnehmern Lehrveranstaltungen mit dem dahingehenden (Studien-)Ziel (gewerbsmäßig) durchgeführt, die Kursteilnehmer bzw Kursteilnehmerinnen zu Ernährungsberatern bzw Ernährungsberaterinnen auszubilden.

Im Zuge dieser oben angesprochenen Lehrveranstaltungen wurden nachangeführte Sachgebiete (Themen) betreffende Lehrinhalte vorgetragen:

Chemische und physikalische Grundlagen / Betrachtungen der grundlegenden chemischen und physikalischen Abläufe, wie Oxidation, Reduktion, Osmose, etc

Organische Grundlagen / Anatomie und Physiologie der Zelle / Anatomie und Physiologie der für die Verdauung, Stoffwechsel und Entgiftung relevanten Organsysteme / Grundlagen des Fett-, Eiweiß- und Kohlehydratstoffwechsels / Bedeutung von Vitaminen / Mineralstoffen / sekundäre Pflanzenstoffe / Enzyme / Stoffwechselgeschehen

Immunsystem / Allgemeine Grundlagen des Immunsystems / Zusammenhänge zwischen Psyche und Ernährung und dem Immunsystem speziell im Hinblick auf Allergien, Intoleranzen, etc

Ernährungsabhängige Erkrankungen

Zusammensetzung und Wirkung von Lebensmitteln

Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe

Heilkräuter - der Wirkstoffe und Anwendung

Wirkung von „Sekundären Wirkstoffen“ auf Organismus und ihr Einsatz zur Prophylaxe und unterstützenden Therapie bei verschiedenen Erkrankungen

Diäten und Heilfasten

Psyche & Ernährung

Ernährung im Sinne einer Therapieunterstützung

Homöopathische Unterstützung bei Magen-Darmerkrankungen, Diäten, etc

Spezielle Ernährung für werdende und stillende Mütter, Säuglinge und Heranwachsende

Energetische Testverfahren

Praxiseröffnung und Praxisführung

Gesprächsführung und Klientenführung

Werbung und Marketing

Durch das Erteilen von Unterricht bzw das Abhalten von Lehrveranstaltungen zu den vorangeführten Sachgebieten in Innsbruck, YY-Straße 7, ca 30 Kursteilnehmern gegenüber - bzw durch das Veranstalten derartiger Schulungen -, und zwar mit dem Ziel diese Interessenten zu Ernährungsberatern auszubilden, haben Sie in der Zeit vom 17.01.2001 bis 30.06.2001 die Ausbildung dieser mehrfach angesprochenen Kursteilnehmer zu Tätigkeiten, nämlich - ohne dass diesbezüglich ärztliche Anordnungen zugrundeliegen - zur Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (zB Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung durchgeführt, die durch das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,, nämlich dessen Paragraph 2, Absatz 4, (letzter Satz) geregelt ist.

Die Zuständigkeit zur Ausbildung für die Ausübung dieser Tätigkeiten liegt in Österreich im Sinne des Paragraph 13, MTD-Gesetz jedoch ausschließlich bei den medizinisch-technischen Akademien.

Sie - Frau M.-C. H. - waren nicht berechtigt und sind nicht berechtigt, in Österreich die oben beschriebene (den Gegenstand der Anlastung dieses Verwaltungsstrafverfahrens bildende) Ausbildung für die Ausübung der ebenfalls oben beschriebenen Tätigkeiten durchzuführen.

Sie haben daher als Veranstalterin dieser oben beschriebenen gesetzwidrigen Ausbildungstätigkeiten eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AusbVG, Bundesgesetzblatt 378 aus 1996,, begangen.“

Über die Berufungswerberin wurde deshalb gemäß Paragraph 2, AusbVG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.180,19, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen, sowie ein Betrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Berufungswerberin über ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit vor, dass durch widersprüchliche Gesetzesstellen im angefochtenen Straferkenntnis der Berufungswerberin die Verteidigung ihrer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erheblich erschwert werde. Nach ständiger Judikatur des VfGH sei die korrekte und übereinstimmende Zitierung der Gesetze bzw Gesetzesstellen im Straferkenntnis, sowohl im Spruch als auch in den weiteren Ausführungen, Voraussetzung für einen gesetzeskonformen Bescheid. Es sei der von der Berufungswerberin abgehaltene Ernährungsberatungskurs keinesfalls mit einem nach Paragraph 13, MTD-Gesetz geforderten Kurs zu vergleichen, zumal zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Dienst medizinisch-technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung verantwortlich seien und die Berufungswerberin keine derartige Ausbildung anbieten habe wollen und können. Die oben angeführten Akademien würden ua die Ausbildung für den nach Paragraph 2, Absatz 4, MTD-Gesetz aufgelisteten Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst anbieten, wobei jedoch die Teilnehmer an dem von der Berufungswerberin abgehaltenen Ernährungskurs weder einen Arzt noch eine krankheitsverdächtige Person beraten könnten und auch beraten wollten. Das freie Gewerbe des Ernährungsberaters decke sich somit keinesfalls mit dem nach Paragraph 2, Absatz 4, MTD-Gesetz geforderten Tätigkeitsbereich des Diätdienstes und die Behörde verkenne hier die Rechtslage, sodass auch kein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen vorliegen könne; zwischenzeitlich sei das Berufsbild des Ernährungsberaters auch im gesamten EU-Raum bekannt. Mit dem von der Berufungswerberin veranstalteten Seminar solle den Teilnehmern die Bekämpfung von Übergewicht und falschen Essgewohnheiten im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Gesundheits-, Lauf- und Ernährungsboom aufgezeigt werden und durch eine gesunde und ausgewogene Ernährung könne ua Gesundheitsvorsorge getroffen werden. Die Berufu

ngswerberin habe bereits in Deutschland Kurse für einen Ernährungsberater mehrfach angeboten und abgehalten.

Die Erstbehörde habe sich zudem mit der inneren Tatseite im Verfahren überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es könne daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass durch die Berufungswerberin der Verschuldensgrad der Fahrlässigkeit ausgeführt worden sei, zumal sich auch ein einsichtiger und besonnener Mensch des Verkehrskreises, welchem die Handelnde angehöre, an ihrer Stelle nicht anders verhalten hätte und einen Ernährungsberatungskurs, welcher in ganz Europa anerkannt und von verschiedenen Institutionen durchgeführt werde, abgehalten hätte. Artikel 59, EGV normiere die Dienstleistungsfreiheit; durch die Untersagung der Abhaltung von derartigen Seminaren werde die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit verunmöglicht und damit einer der fünf Grundfreiheiten der EU nicht genüge getan. Schon allein aus dieser Gesetzesstelle ergebe sich, dass der Berufungswerberin durch das Anbieten der Durchführung eines solchen Kurses kein wie immer geartetes Verschulden zu unterstellen sei.

Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass die Erstbehörde völlig unberücksichtigt lasse, dass derzeit ein Vorabentscheidungsverfahren über Antrag des Obersten Gerichtshofes, Zahl 8 Ob 284/99 v, beim Europäischen Gerichtshof behänge, welches in einer ähnlich gelagerten Rechtssache auf Gemeinschaftskonformität (Zahl uvs-2000/2/041-4) geprüft werde. Die Erstbehörde hätte das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das behängte Verfahren vor dem EuGH aussetzen müssen. Die Erstbehörde würde zudem die Unbescholtenheit der Berufungswerberin als mildernd werten, dies spiegle sich jedoch keinesfalls im Strafausmaß wieder, zumal die Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin in Verbindung mit einer erstmaligen Begehung eine dermaßen hohe Bestrafung nicht rechtfertigen würde. Gemäß Paragraph 59, AVG habe die Behörde Parteienanträge einer Erledigung zuzuführen und hätte die Behörde daher in dem von der Berufungswerberin in der Rechtfertigung vom 06.08.2001 gestellten Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens eine Sachentscheidung herbeiführen müssen oder sich zumindest dazu äußern müssen, wobei sich die erstinstanzliche Behörde dazu überhaupt nicht geäußert habe und diesen Antrag damit vollkommen unberücksichtigt habe lassen. Es werden daher die Anträge gestellt, die Behörde möge in Stattgebung dieser Berufung den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben und eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen; jedenfalls jedoch das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bereits anhängigen Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof, Zahl 8 Ob 284/99 v, aussetzen; in eventu ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 234, EGV einleiten; in eventu die ausgesprochene Strafe mildern, indem die verhängte Strafe der Einkommens- und Vermögenssituation der Berufungswerberin angepasst werde.

Am 04.06.2002 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Berufungswerberin im Beisein ihres Rechtsvertreters einvernommen wurde. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Beschluss des OGH vom 13.07.2000, Zahl 8 Ob 284/99 v.

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht der von der Erstbehörde angenommene und dem Straferkenntnis zugrundegelegte Sachverhalt als erwiesen fest. Insbesondere steht fest, dass die Berufungswerberin als Betreiberin des Ausbildungszentrums römisch zehn, einem Einzelunternehmen mit Sitz in D-82418 Murnau, XX-Gasse, im Zeitraum vom 17.01.2001 bis 30.06.2001 in Innsbruck, YY-Straße 7, ca 15 Kursteilnehmern durch das Erteilen von Unterricht bzw das Abhalten von Lehrveranstaltungen die Ausbildung zum geprüften ganzheitlichen Ernährungsberater vermittelte, wobei sich die angebotenen Lehrinhalte (wie etwa Anatomie, Physiologie, Zusammenhänge zwischen Psyche, Ernährung und dem Immunsystem speziell im Hinblick auf Allergien, Intoleranzen, ernährungsbedingte Erkrankungen, Therapie bei verschiedenen Erkrankungen, homöopathische Unterstützung bei Magen-Darmerkrankungen, spezielle Ernährung für werdende Mütter, etc) mit jenen für die Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst übereinstimmen. Vortragender in diesem besagten Kurs war Herr J. K.

Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich insbesondere auf das Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 09.05.2001, die dem erstinstanzlichen Akt beiliegende Ausbildungsbroschüre der in Rede stehenden Veranstaltung zum „Geprüften Ganzheitlichen Ernährungsberater“ bzw die von der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daher Folgendes:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, AusbVG obliegt die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Bundesgesetz betreffend die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) geregelt sind, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen.

Nach Paragraph 2, AusbVG begeht, wer durch Handlungen oder Unterlassungen gegen Paragraph eins, Absatz eins, verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.

Nach Paragraph eins, MTD-Gesetz wird unter Ziffer 4, auch der Diätdienst und ernährungs-medizinische Beratungsdienst als gehobener medizinisch-technischer Dienst angeführt.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, MTD-Gesetz umfasst der Diätdienst und ernährungsmedizinische Beratungsdienst die eigenverantwortliche Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung sowie die Anleitung und Überwachung der Zubereitung besonderer Kostformen zur Ernährung Kranker oder krankheitsverdächtiger Personen nach ärztlicher Anordnung einschließlich der Beratung der Kranken oder ihrer Angehörigen über die praktische Durchführung ärztlicher Diätverordnungen innerhalb und außerhalb einer Krankenanstalt; ohne ärztliche Anordnung die Auswahl, Zusammenstellung und Berechnung der Kost für gesunde Personen und Personengruppen oder Personen und Personengruppen unter besonderen Belastungen (zB Schwangerschaft, Sport) einschließlich der Beratung dieser Personenkreise über Ernährung.

Gemäß Paragraph 13, MTD-Gesetz sind zur Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten medizinisch-technische Akademien für die jeweilige Fachrichtung einzurichten.

Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MTD-Gesetz bedarf die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Akademie der Bewilligung des Landeshauptmannes.

Da die bereits oben ausgeführte Sachverhaltsfeststellung, nämlich das Betreiben einer Lehrveranstaltung zum geprüften ganzheitlichen Ernährungsberater durch die Berufungswerberin, als unbestritten gilt, war im gegenständlichen Fall somit im Wesentlichen die Frage zu klären, ob und wie weit die einzelnen Ausbildungsschwerpunkte der Veranstaltung mit denen des nach dem MTD-Gesetz geregelten Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst übereinstimmen; und desweiteren, ob diese in der besagten Veranstaltung vorgebrachten Themengebiete und Lerninhalte auch eine spätere selbständige Beratung kranker oder zumindest krankheitsverdächtiger Personen ermöglichen.

Gemäß Paragraph 21, MTD-Gesetz umfasst die Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst unter anderem Anatomie, Physiologie, Pathologie, Chemie, Ernährungslehre, Lebensmittelkunde, Diätetik, Diättherapie im Säuglings- und Kleinkindalter, Planung, Auswahl, Gestaltung und Herstellung von Kost für Gesunde und Kranke, Psychologie usw.

In der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Ausbildungsbroschüre der Veranstaltung zum geprüften ganzheitlichen Ernährungsberater finden sich Lehrinhalte wie chemische und physikalische Grundlagen, Anatomie und Physiologie, Diäten und Heilfasten, Psyche und Ernährung, spezielle Ernährung für Säuglinge und Heranwachsende sowie Zusammensetzung und Wirkung von Lebensmitteln. Es werden somit zahlreiche Themengebiete unterrichtet, die in vielen Bereichen mit der Ausbildung für den Diätdienst und ernährungsmedizinischen Beratungsdienst nach dem MTD-Gesetz konform gehen bzw übereinstimmen.

Zudem lassen gewisse Themenbereiche der gegenständlichen Lehrveranstaltung, wie Anatomie und Physiologie, die Zusammenhänge zwischen Psyche und Ernährung und dem Immunsystem speziell im Hinblick auf Allergien, Intoleranzen, etc, ernährungsabhängige Erkrankungen, die Wirkung von „Sekundären Wirkstoffen“ auf den Organismus und ihr Einsatz zur Prophylaxe und unterstützenden Therapie bei verschiedenen Erkrankungen, Homöopathische Unterstützung bei Magen-Darmerkrankungen, spezielle Ernährung für werdende und stillende Mütter, Säuglinge und Heranwachsende, den Schluss zu, dass hier eine Ausbildung vermittelt werden soll, die eindeutig über das Berufsbild des einfachen Ernährungsberaters hinausgeht und auch die Behandlung von kranken Menschen bzw von gesunden Personen unter besonderen Belastungen (wie etwa werdende oder stillende Mütter) mitbeinhaltet.

Durch die angeführten Themenschwerpunkte der Veranstaltung werden den Teilnehmern somit Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die erstens zum größten Teil auch in der Ausbildung für den Diätdienst nach dem MTD-Gesetz gelehrt werden und zum zweiten nicht nur die spätere Beratung von gesunden Menschen ermöglichen sollen.

Somit kann die erkennende Behörde die Argumentationslinie der Berufungswerberin nicht teilen, dass bei der besagten Veranstaltung nur einfache Ernährungsberater nach der GewO ausgebildet werden, da in Österreich das freie Gewerbe des Ernährungsberaters durch seinen Beratungsdienst in keinster Weise den Bereich der Gesundheitsberufe und somit auch keine kranken Personen oder Personengruppen miteinbeziehen darf. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, wenn einerseits in der Bergründung der Berufung davon die Rede ist, dass den Seminarteilnehmern vor allem die Bekämpfung von Übergewicht und falschen Essgewohnheiten im Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Gesundheits-, Lauf- und Ernährungsboom aufgezeigt werden sollte, in der Veranstaltungsbroschüre andererseits aber Themengebiete wie homöopathische Unterstützung bei Magen-Darmerkrankungen, ernährungsabhängige Erkrankungen, spezielle Ernährung für werdende Mütter oder Praxisführung angeboten werden.

Da die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Dienst entsprechenden Akademien vorbehalten ist und die Berufungswerberin über keine Bewilligung zur Einrichtung und Führung einer solchen Akademie verfügt, hat sie daher in objektiver Hinsicht durch das Anbieten der oben bereits ausgeführten Lehrbereiche gegen Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, AusbVG verstoßen.

In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur der unverschuldete (weder vorsätzliche noch fahrlässige) Rechtsirrtum die Schuld ausschließt. Die Judikatur des VwGH ist hinsichtlich der Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums sehr streng; es besteht die Pflicht, sich über die auf dem betreffenden Gebiet erlassenen Vorschriften zu informieren und im Zweifel Erkundigungen einzuziehen. Dies hat die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall unterlassen. Vor allem als Betreiberin eines Ausbildungszentrums, das Kurse in einem so problematischen Bereich wie dem Gesundheitswesen anbietet, hätte sie sich über die einschlägige Gesetzeslage in Österreich genauestens in Kenntnis setzen müssen.

Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat ist wegen des Sicherheitszweckes der übertretenen Norm schwerwiegend. Als Verschuldensgrad ist von Fahrlässigkeit auszugehen.

Als Milderungsgrund ist die Unbescholtenheit der Berufungswerberin, als Erschwerungsgrund ist nichts zu werten.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien sowie ausgehend von dem hier zur Anwendung kommenden Strafrahmen in Höhe von Euro 36.300,00 nach dem AusbVG, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auch unter Berücksichtigung allenfalls ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse der Berufungswerberin als schuld- und tatangemessen.

Betreffend das über Antrag des OGH, Zahl 8 Ob 284/99 v, beim EuGH anhängige Verfahren, sah sich die erkennende Behörde nicht dazu veranlasst, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des EuGH auszusetzen, da es bei diesem Vorabentscheidungsverfahren um die Ausbildung zum Beruf des Heilpraktikanten geht und somit eine etwas andere Rechtsthematik als im gegenständlichen Fall behandelt wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.