Entscheidende Behörde

UVS Tirol

Entscheidungsdatum

06.12.2001

Geschäftszahl

2000/13/156-1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn H. R., geb. am 25.11.1961, 6370 Kitzbühel, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 26.09.2000, Zahl 2-St-1704/2, wie folgt:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind S 600,-- (EUR 43,60), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, dass er während der Wintersaison 2000, zumindest vom 01.01.2000 bis zum 24.04.2000 (Ostermontag) im Standort 6370 Kitzbühel, im Objekt „S“ mit einer Kapazität für 20 bis 35 Personen, gewerbsmäßig Gäste beherbergt und im Zuge dieser Beherbergung Dienstleistungen wie Beistellung gesäuberter Bettwäsche, Rezeptionsdienst, Reinigung der Zimmer, erbracht und somit das Gastgewerbe im Umfang des Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung in der Betriebsart „Gästehaus„ ausgeübt, ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 begangen. Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, GewO 1994 wurde über ihn eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen verhängt. Weiters wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auferlegt.

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er nach wie vor der Auffassung sei, keinen gastgewerblichen Beherbergungsbetrieb zu haben. Weiters bestritt er, dass die Werbung in den Fremdenzimmernachweisen des Tourismusverbandes ein Kriterium für das Vorliegen eines Gastgewerbebetriebes seien. In diesen Prospekten seien auch Apartments angeboten, deren Vermietung nicht der Gewerbeordnung unterliegen würden. Er habe keinen Rezeptionsdienst und vermiete nur an Gruppen. Wenn diese eintreffen, übergebe er lediglich den Hausschlüssel. Weiter würde er sich um die Gäste nicht kümmern. Diese hätten die Bettwäsche selbst mitzubringen. Außerdem könne er bei Bedarf auch welche zur Verfügung stellen, sofern er diese nicht täglich wechsle. Weiters nehme er keine Laufkundschaft auf. Das Haus würde nur an Gruppen vermietet werden, die eine Reservierung aufweisen. Er würde keine Dienstleistungen verrichten.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

Aufgrund dessen steht folgendes fest:

Der Berufungswerber ist Pächter des Wohnobjektes „K. Straße , 6370 Kitzbühel“. An dieser Adresse hat der Berufungswerber auch seinen Hauptwohnsitz und ist er dort amtlich gemeldet. Die Räumlichkeiten des Hauses (nämlich 10 Zimmer, gemeinschaftliche Küche und sanitäre Anlagen) vermietet er für ca 15 bis 20 Personen. Getränke und Verpflegung werden von den Gästen selbst mitgebracht. Der Berufungswerber hat während der Wintersaison 2000, zumindest in der Zeit vom 1.1.2000 bis zum 24. April 2000 in diesem Objekt gewerbsmäßig Gäste beherbergt, ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Der Berufungswerber stellte auch Bettzeug zur Verfügung, welches auf Bedarf gegen Bezahlung gereinigt werden konnte (unstrittig).

Das gegenständliche Objekt wurde in erster Linie für die Beherbergung von Motorradfahrern ausgerichtet. Dies ergibt sich insbesondere aus der im Prospekt des Tiroler Tourismusverbandes erwähnten Benennung des Objektes als „MOTORRAD SPORTCLUB S.“

(siehe unten) und aus dem in der Einfahrt des Objektes angebrachten Hinweisschild mit der Aufschrift „BIKER-ROOMS“ (Fotos im erstinstanzlichen Akt). Aus dieser Formulierung kann abgeleitet werden, dass der Berufungswerber nicht nur an Gruppen vermietet, die eine Reservierung aufweisen, sondern sehr wohl Laufkundschaft anspricht.

Hierbei kann nicht – wie der Berufungswerber behauptet - davon ausgegangen werden, dass alle Biker Bettwäsche mitführen bzw mitnehmen wollen.

Auch muss ein Rezeptionsdienst vorhanden sein, zumal die Gäste sich nicht selbst die Zimmer zuteilen können.

Auch erfolgte die Werbung in der für gewerbliche Beherbergungsbetriebe üblichen Form. So scheint im Prospekt des Tiroler Tourismusverbandes unter anderem die nachstehend (verkürzt wiedergegebenen) Formulierungen auf:

"Selbstversorgerhaus

Motorrad Sportclub "S."

Haus Nr. XY/PQ 05/ Personen 20-35

H.R.

Kitzbühel/K.Straße

Tel.

NS

mit Bad/Du/WC

ATS              / Euro

auf Anfrage

auf Anfrage

ohne Bad/Du/WC

ATS            / Euro

auf Anfrage

auf Anfrage

Bewirtung auf Anfrage/service on request/ Etagenduschbenützung inklusive"

Aus diesem Prospekt geht zweifelsfrei hervor, dass der Berufungswerber eine Bewirtung („Bewirtung auf Anfrage“) und somit eine Dienstleistung anbietet. Insofern kann nicht nur von einer bloßen Überlassung von Wohnräumen zum Gebrauch die Rede sein.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Nach Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, GewO unterliegt die Beherbergung von Gästen einer Gewerbeberechtigung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.11.1963, Zl 1748/62, dargetan hat, ist die Frage, ob gewerbsmäßige Fremdenbeherbergung anzunehmen ist, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles zu beantworten, und zwar im besonderen unter Bedachtnahme auf den Gegenstand des Vertrages (plus Schlafstelle und Wohnraum und dessen Umfang), Dauer des Vertrages, Verabredung in Ansehung von Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenverabredung über Beistellung von Bettwäsche und Bettzeug, über Dienstleistungen wie Reinigung der Haupt- und der Nebenräume, der Bettwäsche, der Kleider usw des Mieters, Beheizung udgl sowie auf die Art und Weise, in welcher der Betrieb sich nach außen darstellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine dem Begriff der Fremdenbeherbergung zuzuordnende Tätigkeit dann vorliegt, wenn gleichzeitig unter Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Dazu ist erforderlich, dass das aus dem Zusammenwirken aller Umstände sich ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, dass, auch nur in beschränkter Form, eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinne einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät.

So ist z.B. die entgeltliche Vergabe von Bettstellen in einem Quartier selbst dann als Ausübung des Fremdenbeherbergungsgewerbes anzusehen, wenn in völlig unzureichendem Maße sanitäre Einrichtungen beigestellt werden und an Dienstleistungen dem Kunden gegenüber nur die gelegentliche Beistellung von Bettwäsche erbracht wird vergleiche VwGH 08.11.1967, Slg Nr 7216/A, VwGH vom 15.9.1992, Slg Nr 13694/A; uva).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall, ist demnach maßgeblich, ob das Objekt „Motorrad Sportclub S.“ insbesondere nach seinem äußeren Erscheinungsbild und nach den angebotenen Dienstleistungen eine gewerbsmäßige Fremdenbeherbergung darstellt.

Dies ist in rechtlicher Hinsicht zweifellos zu bejahen. So wirbt der Berufungswerber schon vor Ort bzw. in seiner Einfahrt mit dem Hinweisschild „BIKER-ROOMS“ zweifellos um Laufkundschaft. Weiters ergibt sich die gewerbsmäßige Fremdbeherbergung auch aus dem Prospekt des Tiroler Tourismusverbandes, wonach ausdrücklich eine „Bewirtung auf Anfrage“ angeboten wird. Schliesslich gibt der Berufungswerber selbst zu, dass für Gäste Bettwäsche aufliegt, so dass, wenn es notwendig wäre, eine solche zur Verfügung gestellt werden kann, wobei dann die Reinigung der Bettwäsche in Rechnung gestellt wird.

Daraus folgt, dass im gegenständlichen Fall sämtliche Merkmale der gewerbsmässigen Fremdenbeherbergung und zwar sowohl nach dem äußeren Erscheinungsbild des Objektes als auch in Anbetracht der Tatsache, daß der Berufungswerber Dienstleistungen („Bewirtung auf Anfrage“, Zurverfügungstellung der Bettwäsche gegen Entgelt) anbietet, vorliegen.

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 in objektiver Hinsicht zu vertreten.

Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Übrigen wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine Pflicht besteht, im Zweifel Erkundigungen einzuziehen. Bei Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten vor. So wäre der Beschuldigte verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und sich über die auf dem Gebiet der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften zu unterrichten.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil dadurch die Interessen der befugt tätigen Gewerbetreibenden, deren Schutz die übertretene Gebotsnorm dient, verletzt worden sind.

Aufgrund der Vormerkung nach der Tiroler Sperrzeitenverordnung ist der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit nicht gegeben. Ein anderer Milderungsgrund liegt nicht vor. Auch liegt ein Erschwerungsgrund nicht vor.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Paragraph 366, Absatz eins, GewO bis zu S 50.000,--) erweist sich die erstinstanzliche Bemessung der Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- auch unter Zugrundelegung allfälliger ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers als keinesfalls unangemessen hoch, sowie schuld- und tatangemessen als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.