Entscheidende Behörde

UVS Tirol

Entscheidungsdatum

28.09.2000

Geschäftszahl

2000/2/041-1

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 2, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Christoph Lehne, dem Berichterstatter Dr. Karl Trenkwalder und dem

weiteren Mitglied Dr. Alois Huber, über die Berufung des Herrn Dkfm. M E, in K, vertreten durch

Herrn Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt

Innsbruck vom 17.4.2000, Zl. II-12920/1999, nach Durchführung

einer öffentlichen mündlichen

Verhandlung am 28.9.2000 wie folgt:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e VStG wird die Berufung als unbegründet

abgewiesen.

Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt die Beitragspflicht des Berufungswerbers zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind S 6.000,-

-.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als

handelsrechtlicher Geschäftsführer der D P S für Naturheilverfahren GmbH mit Sitz in Deutschland

dadurch gegen Paragraph eins, Absatz eins, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes verstoßen, dass er bestimmte

Lehrinhalte (sie wurden ausführlich aufgezählt) im Rahmen des Unterrichtes und von

Lehrveranstaltungen in römisch eins, ca. 30 Kursteilnehmern angeboten habe zur Ausbildung zur Tätigkeit,

und zwar zur Ausübung auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten

Tätigkeiten, die unmittelbar an Menschen oder unmittelbar für Menschen ausgeführt werden -

nämlich insbesondere zur Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen

und physischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur seien sowie zur Beurteilung dieser vorangeführten Zustände

unter Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und zur Behandlung solcher

vorangeführter Zustände sowie zur Vorbeugung gegen Erkrankungen - also Tätigkeiten, die durch

das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, geregelt seien. Die Zuständigkeit zur Ausbildung für die Ausübung dieser Tätigkeiten würde in Österreich jedoch bei den Universitäten liegen. Die D P S für Naturheilverfahren GmbH war und sei in Österreich nicht berechtigt, die oben beschriebene

Ausbildung für die Ausübung der ebenfalls oben beschriebenen Tätigkeiten durchzuführen.

Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins

AusbVG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 30.000,--, Ersatzarrest von 1 Tag,

verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit S 3.000,-- bestimmt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde folgendes vorgebracht:

"Die Behörde hat die Rechtslage verkannt.

Eine strafbare Handlung liegt nicht vor.

Wie schon in erster Instanz ist der Behörde entgegenzuhalten:

Nach Paragraph eins, des Ausbildungsvorbehaltsgesetz BGBl 1996/378 ist strafbar die Ausbildung zu

"Tätigkeiten", die durch bestimmte Gesetze geregelt sind. Derartige Ausbildungen sind den nach

den angeführten Bundesgesetzen vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten.

Daraus ergibt sich mit voller Eindeutigkeit, daß unter einer Ausbildung zu "Tätigkeiten" nicht jede

Ausbildung zu irgendeinem punktuellen Teilbereich der angeführten Berufsbilder gemeint sein

kann, sondern nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes unter "Tätigkeiten" die angeführten Berufe

gemeint sind und daher gegen das Gesetz nur verstößt, wer zu einem der angeführten Berufe

ausbildet, also sich unterfängt, etwa einen Arzt, einen Dentisten,

eine Hebamme, einen Krankenpfleger oder dergleichen heranzubilden.

Das ist hier nicht der Fall.

Die P-SCHULEN bilden zu einem in der Bundesrepublik Deutschland erlaubten Beruf, nämlich

dem Heilpraktiker aus. Das ist durch das Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht verboten.

Wenn dabei punktuell Wissensbereiche berührt werden, die zum Berufsbild der angeführten

Heilberufe gehören, so wird damit noch keine verbotene Ausbildung vermittelt.

Jene Interessenten, die sich für eine Berufsausübung in Österreich als Naturpraktiker

interessieren, werden bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage auf die Vorschriften des Ärztegesetzes und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften ausdrücklich eingewiesen.

Eine Bestrafung würde in das durch den EU-Vertrag auch deutschen Gesellschaften und Staatsbürgern gewährleistete Recht auf Niederlassungs-, Erwerbs

und Ausbildungsfreiheit

eingreifen und wäre daher verfassungswidrig.

Die Ausführungen der Behörde ändern nichts an dieser Beurteilung.

Es ist nicht erkennbar, zu welchen der in Österreich gesetzlich geregelten Heilberufe eine Ausbildung angeboten werden soll. Da es den "Heilpraktiker" und den "Naturpraktiker" als

gesetzlich geregelten Beruf nicht gibt, kann eine Strafbarkeit

nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht eintreten.

Im übrigen ist der Beruf des Heilpraktikers in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt und

gesetzlich geregelt. Es ist nicht einzusehen, warum man innerhalb der Europäischen Union nicht

zu einem in einem Mitgliedsstaat erlaubten Heilberuf zwecks

Berufsausübung in einem anderen

Mitgliedsstaat (Deutschland) ausbilden sollte.

Zusammengefaßt ergibt sich:

1. Die Ausbildung zum Heilpraktiker (für Deutschland) oder zum Naturpraktiker (für Österreich) ist

nicht verboten.

2. Der Beruf des Heilpraktikers (in Deutschland) und der des Naturpraktikers (in Österreich)

gehören nicht zu den im Ausbildungsvorbehaltsgesetz erwähnten

Heilberufen. Die Ausbildung zu

diesen Berufen ist daher nicht unzulässig.

3. Die Tätigkeit des Naturpraktikers wie folgt umschrieben, so daß in die Vorbehaltsrechte der Ärzte oder anderer Heilberufe nicht eingegriffen wird:

"Der Naturpraktiker bietet Hilfestellung zur Erhaltung und Erreichung der körperlichen und

energetischen Ausgewogenheit unter Ausschluß aller Tätigkeiten, die den Ärzten oder anderen

geregelten Gesundheitsberufen gesetzlich vorbehalten sind."

4. Die Abhaltung naturheilkundlicher Seminare ohne Ausbildungsziel für einen bestimmten Beruf ist

schon gar nicht verboten.

5. Die D P S für Naturheilverfahren GmbH mit dem Sitz in Deutschland und der Geschäftsführer

Dkfm E M, der deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und in Deutschland

zugelassener Heilpraktiker ist, berufen sich auf ihr aus dem EU-Vertrag abzuleitendes Recht auf Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit.

6. Eine strafbare Handlung liegt nicht vor.

Es wird beantragt, den Strafbescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

Aufgrund dieser Berufung wurde eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu der der Berufungswerber und sein Rechtsanwalt nicht erschienen sind. Verlesen wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung der erstinstanzliche Akt sowie das Erkenntnis des Verwaltungssenates

Wien vom 23.10.1998, Zl. UVS-06/42/00528/98, vom 13.5.1998, Zl. UVS-06/18/00317/98, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2000, Zl. B 2767/97-15 B2205/98-9, B

1185/98-11 B2356/98-9, B-1814/98-11B321/99-9. Ebenso wurde verlesen eine Stellungnahme der Abteilung Gesundheitsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung

vom 14.6.2000, Zl. Vd-SAN-

8001/11/Ra, samt Beilagen.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Berufungswerber hat die im Straferkenntnis beschriebenen Lehrinhalte mit dem Ziel zur Ausbildung für Tätigkeiten angeboten, die dem Ärztegesetz vorbehalten sind. Bei der Beweiswürdigung wird darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber die Vermittlung von

Lehrinhalten als solche nicht bestritten hat und hinsichtlich

seiner Rechtfertigung lediglich auf die Rechte eines EU-Staatsbürgers verwiesen hat.

Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

"Die in diesem Zusammenhang zu beachtende Regelung des Artikel 47, (früher Artikel 57,) EG lautet:

1. Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlässt der Rat nach

dem Verfahren des Artikel 251, Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,

Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise.

2. Zu dem gleichen Zweck erlässt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikel 251, Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Aufnahme

und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikel 251, einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedsstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung

und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf

umfasst. Im Übrigen

beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

3. Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und

pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen

für die Ausübungen dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedsstaaten voraus."

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) hat zu Artikel 47, Absatz 3, (früher Artikel 57, Absatz 3,) EG in der Rechtssache Bouchoucha (RSC-61/89, Urteil vom 3.10.1990, Slg. 1990, Seite I-

3551), in deren Ausgangsverfahren es um die Bestrafung wegen unbefugter Ausübung der

ärztlichen Tätigkeit (Osteopathie) durch einen in England ausgebildeten Heilpraktiker ging, in Beantwortung der Vorlagefrage folgendes entschieden:

"Solange es in Bezug auf die Tätigkeiten, deren Ausübung ausschließlich Ärzten vorbehalten ist,

an einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene fehlt, steht Artikel 52, EWG-Vertrag dem nicht

entgegen, dass ein Mitgliedsstaat eine arztähnliche Tätigkeit, wie etwa die Osteopathie, den Inhabern eines Diploms, eines Doktors der Medizin vorbehält."

(Zitat aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2000, Zl B 2767/97, ua)

In diesem Erkenntnis entschied der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde gegen

Bestrafungen des Berufungswerbers wegen Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes

bestätigt mit Berufungsbescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, des Unabhängigen

Verwaltungssenates des Landes Salzburg und des Unabhängigen

Verwaltungssenates für

Kärnten.

Zu den weiteren europarechtlichen Einwänden des jetzigen

Berufungswerbers äußerte sich der VfGH wie folgt:

"3.4.3. Die Beschwerdeführer berufen sich in ihren Beschwerden in diesem Zusammenhang auf

ein von ihnen vorgelegtes Rechtsgutachten, worin die Geltung dieses Urteils insoweit relativiert

wird, als - nach Auffassung der Autoren - seit der genannten Entscheidung des EUGH mit der

sogenannten "Zweiten Anerkennungsrichtlinie" (Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.6.1992

über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Abl Nr L 209 vom 24.7.1992, 25() die arztähnlichen Berufe

als gemeinschaftsrechtlich harmonisiert anzusehen seien, weil es sich um eine allgemeine, nicht

auf bestimmte, spezifisch genannte Berufe eingeschränkte Richtlinie handle.

3.4.3.1. Artikel 47, EG sieht in seinem Absatz 3, für den schrittweisen Abbau der Beschränkungen unter

anderem auch für arztähnliche Berufe die Koordinierung "der Bedingungen für die Ausübung

dieser Berufe" in den einzelnen Mitgliedstaaten vor und läßt nicht bloß - wie Artikel 47, Absatz eins, EG - eine Vorschrift über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen genügen. Die

erwähnte zweite Anerkennungsrichtlinie (gestützt unter anderem auf Artikel 47, Absatz eins, EG) koordiniert

aber nicht die Bedingungen für die Ausübung arztähnlicher Berufe, sondern regelt lediglich die

gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen für "reglementierte Berufe" (sofern diese nicht Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind) unterhalb des Niveaus der schon von der ersten

Anerkennungsrichtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 erfaßten

Hochschulausbildung vergleiche die Erwägungsgründe 3f).

3.4.3.2. Artikel 47, unterscheidet aber gerade zwischen Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung

von Ausbildungen in Absatz eins und Richtlinien zur "Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger

Tätigkeiten" in Absatz 2, Eine auf Artikel 47, Absatz 2, EG gestützte Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend arztähnliche Berufe gibt es aber derzeit noch

nicht, sodass im Sinne des erwähnten Urteils des EUGH bis zur Erlassung einer Harmonisierungsrichtlinie im Sinne des Artikel 47, Absatz 2, EG weiterhin davon auszugehen ist, dass

Österreich gemeinschaftsrechtlich zulässigerweise Tätigkeiten, wie sie in Deutschland

zugelassene Heilpraktiker verrichten, den Ärzten vorbehält.

3.4.4. Aufgrund des in Artikel 47, EG vergleiche dessen Absatz eins, sowie Absatz 2, zweiter Satz) auch selbst

hergestellten engen Zusammenhanges zwischen Berufsausbildung einerseits und Berufszulassung bzw. Berufsausübung andererseits verstößt es auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, die Ausbildung zu (Teil)Tätigkeiten des ärztlichen Berufes in jener Weise der

ärztlichen Ausbildung vorzubehalten, wie dies im Ausbildungsvorbehaltsgesetz vorgesehen ist.

3.4.5. Es ist daher nicht denkunmöglich, wenn die belangten Behörden im Ergebnis davon

ausgegangen sind, dass der Anwendung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes Gemeinschaftsrecht

nicht entgegensteht.

3.4.6. Es bestehen gegen die Regelung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, soweit die ärztliche Berufsausbildung in Rede steht, auch unter Einbeziehung der genannten gemeinschaftsrechtlichen

Aspekte keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3.4.7. Den belangten Behörden ist daher zusammenfassend weder eine in die Verfassungssphäre

reichende offenkundige Verkennung von Gemeinschaftsrecht vergleiche VfSlg. 14.886 aus 1997,, Erkenntnis

vom 5.3.1999, B 3073/96) vorzuwerfen, noch sind sie sonst zu einem

verfassungswidrigen

Auslegungsergebnis gelangt.

3.4.8. Die belangten Behörden haben auch die Strafbestimmung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes nicht denkunmöglich angewendet, sodass der Vorwurf der Willkür

hinsichtlich des Vollzuges nicht zu Recht erhoben wird. Ob die angefochtenen Bescheide in jeder

Hinsicht dem Gesetz (allenfalls auch dem Gemeinschaftsrecht) entsprechen, hat der Verfassungsgerichtshof unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beurteilen.

3.5. Die Beschwerdeführer wurden aber auch nicht dadurch, dass die belangten Behörden

entscheidungserhebliche Fragen des Gemeinschaftsrechts nicht dem EUGH vorgelegt haben, in

ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen

Richter verletzt.

3.5.1. Dieses Grundrecht wird unter anderem dann verletzt, wenn eine als Gericht im Sinn des Artikel 234, EG zu qualifizierende Verwaltungsbehörde entgegen der Anordnung des Artikel 234, Absatz 3, EG

eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem Europäischen

Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, wobei nicht nur eine grobe, sondern jede

Verletzung der Vorlagepflicht zu dieser Konsequenz führt vergleiche mit

näherer Begründung VfSlg. 14.390 aus 1995,, ferner 14.607 aus 1996,, 14.889 aus 1997,).

3.5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in den genannten Vorerkenntnissen jeweils eine solche Verfassungsverletzung angenommen, da die darin in Rede stehenden Entscheidungen des Bundesvergabeamtes (BVA) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, BVergG weder der Aufhebung oder Abänderung

im Verwaltungsweg unterlagen noch gegen sie eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zulässig

gewesen wäre und daher das BVA - da auch alle übrigen Voraussetzungen vorlagen - als

vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Artikel 234, Absatz 3, EG zu qualifizieren war.

Dies trifft auf die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht zu, gegen deren Entscheidungen das Beschwerderecht an den (im Sinne des Artikel 234, Absatz 3, EG vorlagepflichtigen)

Verwaltungsgerichtshof eröffnet ist.

Es kann daher offen bleiben, ob vorliegendenfalls überhaupt Anlass

zu einer Vorlage an den EUGH bestanden hätte."

Abschließend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerdeführer seien durch die

angefochtenen Bescheide in keinem der geltend gemachten verfassungsgesetzlich

gewährleisteten Rechte verletzt worden. Das Verfahren habe auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt wurden.

Diese Ausführungen beweisen, dass das Vorgehen der Erstbehörde nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher

Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft die

österreichischen Rechtsvorschriften

grundsätzlich zu beachten hat.

Die erwähnten zu beachtenden Bestimmungen in Österreich lauten:

Paragraph eins, Absatz eins, Ausbildungsvorbehaltsgesetz lautet:

Die Ausbildung zur Tätigkeiten, die durch das

1) Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte

(Ärztegesetz 1984, ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Nr 373 aus 1984,,

2) Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), Bundesgesetzblatt Nr 90 aus 1949,,

3) Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz - HebG), Bundesgesetzblatt Nr 310 aus 1994,,

4) Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,,

5) Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,,

6) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,,

7) Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und

über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens

(Psychologengesetz), Bundesgesetzblatt Nr 360 aus 1990,,

8) Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990,,

9) Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1975,,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt

ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher

Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.

Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 169 aus 1998,, lautet:

Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinischwissenschaftlichen

Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen

oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1) die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen

Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen

und Anomalien, die

krankhafter Natur sind;

2) die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch diagnostischer

Hilfsmittel;

  1. Ziffer 3
    die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);
  2. Ziffer 4
    die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;
  3. Ziffer 5
    die Vorbeugung von Erkrankungen;
  4. Ziffer 6
    die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe;
                  7)              die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln;
                  8)              die Vornahme von Leichenöffnungen.

Die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Lehrinhalte sollen für Tätigkeiten angewandt

werden, die nach der derzeitigen Gesetzeslage dem Ärztegesetz unterliegen. In Österreich ist

weder der Beruf "Heilpraktiker" noch der Beruf "Naturpraktiker" erlaubt, ansonsten wäre der Beruf

"Naturpraktiker" oder "Heilpraktiker" im Ausbildungsvorbehaltsgesetz genannt, bzw. einer eigenen gesetzlichen Regelung unterworfen worden.

Damit hat der Berufungswerber gegen die Bestimmungen des Paragraph 2 und Paragraph eins, Absatz eins

Ausbildungsvorbehaltsgesetz verstoßen, wobei er auch zum Zeitpunkt der Tathandlungen schon

rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes in Wien

aufwies. Als Verschuldensgrad ist zumindest grobe Fahrlässigkeit zu werten. Der Unrechtsgehalt

der Tat ist wegen des Sicherheitszweckes der übertretenen Norm schwerwiegend. Als

erschwerend sind die einschlägigen Vormerkungen zu werten. Unter Bedachtnahme auf die Strafobergrenze von S 500.000,-- nach Paragraph 2, Ausbildungsvorbehaltsgesetz erscheint die gewählte

Strafe absolut angemessen, selbst wenn unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen

sollten.