UVS Tirol
28.09.2000
2000/2/041-1
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 2, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Christoph Lehne, dem Berichterstatter Dr. Karl Trenkwalder und dem
weiteren Mitglied Dr. Alois Huber, über die Berufung des Herrn Dkfm. M E, in K, vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt
Innsbruck vom 17.4.2000, Zl. II-12920/1999, nach Durchführung
einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung am 28.9.2000 wie folgt:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24, 51, 51 c und 51 e VStG wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG beträgt die Beitragspflicht des Berufungswerbers zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind S 6.000,-
-.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als
handelsrechtlicher Geschäftsführer der D P S für Naturheilverfahren GmbH mit Sitz in Deutschland
dadurch gegen Paragraph eins, Absatz eins, des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes verstoßen, dass er bestimmte
Lehrinhalte (sie wurden ausführlich aufgezählt) im Rahmen des Unterrichtes und von
Lehrveranstaltungen in römisch eins, ca. 30 Kursteilnehmern angeboten habe zur Ausbildung zur Tätigkeit,
und zwar zur Ausübung auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründeten
Tätigkeiten, die unmittelbar an Menschen oder unmittelbar für Menschen ausgeführt werden -
nämlich insbesondere zur Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen
und physischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur seien sowie zur Beurteilung dieser vorangeführten Zustände
unter Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel und zur Behandlung solcher
vorangeführter Zustände sowie zur Vorbeugung gegen Erkrankungen - also Tätigkeiten, die durch
das Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, geregelt seien. Die Zuständigkeit zur Ausbildung für die Ausübung dieser Tätigkeiten würde in Österreich jedoch bei den Universitäten liegen. Die D P S für Naturheilverfahren GmbH war und sei in Österreich nicht berechtigt, die oben beschriebene
Ausbildung für die Ausübung der ebenfalls oben beschriebenen Tätigkeiten durchzuführen.
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins
AusbVG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von S 30.000,--, Ersatzarrest von 1 Tag,
verhängt wurde. Die Verfahrenskosten wurden mit S 3.000,-- bestimmt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde folgendes vorgebracht:
"Die Behörde hat die Rechtslage verkannt.
Eine strafbare Handlung liegt nicht vor.
Wie schon in erster Instanz ist der Behörde entgegenzuhalten:
Nach Paragraph eins, des Ausbildungsvorbehaltsgesetz BGBl 1996/378 ist strafbar die Ausbildung zu
"Tätigkeiten", die durch bestimmte Gesetze geregelt sind. Derartige Ausbildungen sind den nach
den angeführten Bundesgesetzen vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten.
Daraus ergibt sich mit voller Eindeutigkeit, daß unter einer Ausbildung zu "Tätigkeiten" nicht jede
Ausbildung zu irgendeinem punktuellen Teilbereich der angeführten Berufsbilder gemeint sein
kann, sondern nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes unter "Tätigkeiten" die angeführten Berufe
gemeint sind und daher gegen das Gesetz nur verstößt, wer zu einem der angeführten Berufe
ausbildet, also sich unterfängt, etwa einen Arzt, einen Dentisten,
eine Hebamme, einen Krankenpfleger oder dergleichen heranzubilden.
Das ist hier nicht der Fall.
Die P-SCHULEN bilden zu einem in der Bundesrepublik Deutschland erlaubten Beruf, nämlich
dem Heilpraktiker aus. Das ist durch das Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht verboten.
Wenn dabei punktuell Wissensbereiche berührt werden, die zum Berufsbild der angeführten
Heilberufe gehören, so wird damit noch keine verbotene Ausbildung vermittelt.
Jene Interessenten, die sich für eine Berufsausübung in Österreich als Naturpraktiker
interessieren, werden bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage auf die Vorschriften des Ärztegesetzes und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften ausdrücklich eingewiesen.
Eine Bestrafung würde in das durch den EU-Vertrag auch deutschen Gesellschaften und Staatsbürgern gewährleistete Recht auf Niederlassungs-, Erwerbs
und Ausbildungsfreiheit
eingreifen und wäre daher verfassungswidrig.
Die Ausführungen der Behörde ändern nichts an dieser Beurteilung.
Es ist nicht erkennbar, zu welchen der in Österreich gesetzlich geregelten Heilberufe eine Ausbildung angeboten werden soll. Da es den "Heilpraktiker" und den "Naturpraktiker" als
gesetzlich geregelten Beruf nicht gibt, kann eine Strafbarkeit
nach dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht eintreten.
Im übrigen ist der Beruf des Heilpraktikers in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt und
gesetzlich geregelt. Es ist nicht einzusehen, warum man innerhalb der Europäischen Union nicht
zu einem in einem Mitgliedsstaat erlaubten Heilberuf zwecks
Berufsausübung in einem anderen
Mitgliedsstaat (Deutschland) ausbilden sollte.
Zusammengefaßt ergibt sich:
1. Die Ausbildung zum Heilpraktiker (für Deutschland) oder zum Naturpraktiker (für Österreich) ist
nicht verboten.
2. Der Beruf des Heilpraktikers (in Deutschland) und der des Naturpraktikers (in Österreich)
gehören nicht zu den im Ausbildungsvorbehaltsgesetz erwähnten
Heilberufen. Die Ausbildung zu
diesen Berufen ist daher nicht unzulässig.
3. Die Tätigkeit des Naturpraktikers wie folgt umschrieben, so daß in die Vorbehaltsrechte der Ärzte oder anderer Heilberufe nicht eingegriffen wird:
"Der Naturpraktiker bietet Hilfestellung zur Erhaltung und Erreichung der körperlichen und
energetischen Ausgewogenheit unter Ausschluß aller Tätigkeiten, die den Ärzten oder anderen
geregelten Gesundheitsberufen gesetzlich vorbehalten sind."
4. Die Abhaltung naturheilkundlicher Seminare ohne Ausbildungsziel für einen bestimmten Beruf ist
schon gar nicht verboten.
5. Die D P S für Naturheilverfahren GmbH mit dem Sitz in Deutschland und der Geschäftsführer
Dkfm E M, der deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland und in Deutschland
zugelassener Heilpraktiker ist, berufen sich auf ihr aus dem EU-Vertrag abzuleitendes Recht auf Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit.
6. Eine strafbare Handlung liegt nicht vor.
Es wird beantragt, den Strafbescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."
Aufgrund dieser Berufung wurde eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu der der Berufungswerber und sein Rechtsanwalt nicht erschienen sind. Verlesen wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung der erstinstanzliche Akt sowie das Erkenntnis des Verwaltungssenates
Wien vom 23.10.1998, Zl. UVS-06/42/00528/98, vom 13.5.1998, Zl. UVS-06/18/00317/98, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2000, Zl. B 2767/97-15 B2205/98-9, B
1185/98-11 B2356/98-9, B-1814/98-11B321/99-9. Ebenso wurde verlesen eine Stellungnahme der Abteilung Gesundheitsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung
vom 14.6.2000, Zl. Vd-SAN-
8001/11/Ra, samt Beilagen.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Berufungswerber hat die im Straferkenntnis beschriebenen Lehrinhalte mit dem Ziel zur Ausbildung für Tätigkeiten angeboten, die dem Ärztegesetz vorbehalten sind. Bei der Beweiswürdigung wird darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber die Vermittlung von
Lehrinhalten als solche nicht bestritten hat und hinsichtlich
seiner Rechtfertigung lediglich auf die Rechte eines EU-Staatsbürgers verwiesen hat.
Rechtlich ist dieser Sachverhalt wie folgt zu würdigen:
"Die in diesem Zusammenhang zu beachtende Regelung des Artikel 47, (früher Artikel 57,) EG lautet:
1. Um die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten zu erleichtern, erlässt der Rat nach
dem Verfahren des Artikel 251, Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome,
Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise.
2. Zu dem gleichen Zweck erlässt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikel 251, Richtlinien zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Aufnahme
und Ausübung selbständiger Tätigkeiten. Der Rat beschließt im Rahmen des Verfahrens des Artikel 251, einstimmig über Richtlinien, deren Durchführung in mindestens einem Mitgliedsstaat eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung
und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zum Beruf
umfasst. Im Übrigen
beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
3. Die schrittweise Aufhebung der Beschränkungen für die ärztlichen, arztähnlichen und
pharmazeutischen Berufe setzt die Koordinierung der Bedingungen
für die Ausübungen dieser Berufe in den einzelnen Mitgliedsstaaten voraus."
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EUGH) hat zu Artikel 47, Absatz 3, (früher Artikel 57, Absatz 3,) EG in der Rechtssache Bouchoucha (RSC-61/89, Urteil vom 3.10.1990, Slg. 1990, Seite I-
3551), in deren Ausgangsverfahren es um die Bestrafung wegen unbefugter Ausübung der
ärztlichen Tätigkeit (Osteopathie) durch einen in England ausgebildeten Heilpraktiker ging, in Beantwortung der Vorlagefrage folgendes entschieden:
"Solange es in Bezug auf die Tätigkeiten, deren Ausübung ausschließlich Ärzten vorbehalten ist,
an einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene fehlt, steht Artikel 52, EWG-Vertrag dem nicht
entgegen, dass ein Mitgliedsstaat eine arztähnliche Tätigkeit, wie etwa die Osteopathie, den Inhabern eines Diploms, eines Doktors der Medizin vorbehält."
(Zitat aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2000, Zl B 2767/97, ua)
In diesem Erkenntnis entschied der Verfassungsgerichtshof über die Beschwerde gegen
Bestrafungen des Berufungswerbers wegen Übertretung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes
bestätigt mit Berufungsbescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, des Unabhängigen
Verwaltungssenates des Landes Salzburg und des Unabhängigen
Verwaltungssenates für
Kärnten.
Zu den weiteren europarechtlichen Einwänden des jetzigen
Berufungswerbers äußerte sich der VfGH wie folgt:
"3.4.3. Die Beschwerdeführer berufen sich in ihren Beschwerden in diesem Zusammenhang auf
ein von ihnen vorgelegtes Rechtsgutachten, worin die Geltung dieses Urteils insoweit relativiert
wird, als - nach Auffassung der Autoren - seit der genannten Entscheidung des EUGH mit der
sogenannten "Zweiten Anerkennungsrichtlinie" (Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.6.1992
über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Abl Nr L 209 vom 24.7.1992, 25() die arztähnlichen Berufe
als gemeinschaftsrechtlich harmonisiert anzusehen seien, weil es sich um eine allgemeine, nicht
auf bestimmte, spezifisch genannte Berufe eingeschränkte Richtlinie handle.
3.4.3.1. Artikel 47, EG sieht in seinem Absatz 3, für den schrittweisen Abbau der Beschränkungen unter
anderem auch für arztähnliche Berufe die Koordinierung "der Bedingungen für die Ausübung
dieser Berufe" in den einzelnen Mitgliedstaaten vor und läßt nicht bloß - wie Artikel 47, Absatz eins, EG - eine Vorschrift über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen genügen. Die
erwähnte zweite Anerkennungsrichtlinie (gestützt unter anderem auf Artikel 47, Absatz eins, EG) koordiniert
aber nicht die Bedingungen für die Ausübung arztähnlicher Berufe, sondern regelt lediglich die
gegenseitige Anerkennung von Ausbildungen für "reglementierte Berufe" (sofern diese nicht Gegenstand einer Einzelrichtlinie sind) unterhalb des Niveaus der schon von der ersten
Anerkennungsrichtlinie 89/48/EWG vom 21.12.1988 erfaßten
Hochschulausbildung vergleiche die Erwägungsgründe 3f).
3.4.3.2. Artikel 47, unterscheidet aber gerade zwischen Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung
von Ausbildungen in Absatz eins und Richtlinien zur "Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbständiger
Tätigkeiten" in Absatz 2, Eine auf Artikel 47, Absatz 2, EG gestützte Richtlinie zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend arztähnliche Berufe gibt es aber derzeit noch
nicht, sodass im Sinne des erwähnten Urteils des EUGH bis zur Erlassung einer Harmonisierungsrichtlinie im Sinne des Artikel 47, Absatz 2, EG weiterhin davon auszugehen ist, dass
Österreich gemeinschaftsrechtlich zulässigerweise Tätigkeiten, wie sie in Deutschland
zugelassene Heilpraktiker verrichten, den Ärzten vorbehält.
3.4.4. Aufgrund des in Artikel 47, EG vergleiche dessen Absatz eins, sowie Absatz 2, zweiter Satz) auch selbst
hergestellten engen Zusammenhanges zwischen Berufsausbildung einerseits und Berufszulassung bzw. Berufsausübung andererseits verstößt es auch nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, die Ausbildung zu (Teil)Tätigkeiten des ärztlichen Berufes in jener Weise der
ärztlichen Ausbildung vorzubehalten, wie dies im Ausbildungsvorbehaltsgesetz vorgesehen ist.
3.4.5. Es ist daher nicht denkunmöglich, wenn die belangten Behörden im Ergebnis davon
ausgegangen sind, dass der Anwendung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes Gemeinschaftsrecht
nicht entgegensteht.
3.4.6. Es bestehen gegen die Regelung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, soweit die ärztliche Berufsausbildung in Rede steht, auch unter Einbeziehung der genannten gemeinschaftsrechtlichen
Aspekte keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
3.4.7. Den belangten Behörden ist daher zusammenfassend weder eine in die Verfassungssphäre
reichende offenkundige Verkennung von Gemeinschaftsrecht vergleiche VfSlg. 14.886 aus 1997,, Erkenntnis
vom 5.3.1999, B 3073/96) vorzuwerfen, noch sind sie sonst zu einem
verfassungswidrigen
Auslegungsergebnis gelangt.
3.4.8. Die belangten Behörden haben auch die Strafbestimmung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes nicht denkunmöglich angewendet, sodass der Vorwurf der Willkür
hinsichtlich des Vollzuges nicht zu Recht erhoben wird. Ob die angefochtenen Bescheide in jeder
Hinsicht dem Gesetz (allenfalls auch dem Gemeinschaftsrecht) entsprechen, hat der Verfassungsgerichtshof unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beurteilen.
3.5. Die Beschwerdeführer wurden aber auch nicht dadurch, dass die belangten Behörden
entscheidungserhebliche Fragen des Gemeinschaftsrechts nicht dem EUGH vorgelegt haben, in
ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter verletzt.
3.5.1. Dieses Grundrecht wird unter anderem dann verletzt, wenn eine als Gericht im Sinn des Artikel 234, EG zu qualifizierende Verwaltungsbehörde entgegen der Anordnung des Artikel 234, Absatz 3, EG
eine vorlagepflichtige Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts dem Europäischen
Gerichtshof nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, wobei nicht nur eine grobe, sondern jede
Verletzung der Vorlagepflicht zu dieser Konsequenz führt vergleiche mit
näherer Begründung VfSlg. 14.390 aus 1995,, ferner 14.607 aus 1996,, 14.889 aus 1997,).
3.5.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in den genannten Vorerkenntnissen jeweils eine solche Verfassungsverletzung angenommen, da die darin in Rede stehenden Entscheidungen des Bundesvergabeamtes (BVA) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, BVergG weder der Aufhebung oder Abänderung
im Verwaltungsweg unterlagen noch gegen sie eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zulässig
gewesen wäre und daher das BVA - da auch alle übrigen Voraussetzungen vorlagen - als
vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Artikel 234, Absatz 3, EG zu qualifizieren war.
Dies trifft auf die Unabhängigen Verwaltungssenate nicht zu, gegen deren Entscheidungen das Beschwerderecht an den (im Sinne des Artikel 234, Absatz 3, EG vorlagepflichtigen)
Verwaltungsgerichtshof eröffnet ist.
Es kann daher offen bleiben, ob vorliegendenfalls überhaupt Anlass
zu einer Vorlage an den EUGH bestanden hätte."
Abschließend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerdeführer seien durch die
angefochtenen Bescheide in keinem der geltend gemachten verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Rechte verletzt worden. Das Verfahren habe auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführer in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verletzt wurden.
Diese Ausführungen beweisen, dass das Vorgehen der Erstbehörde nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt und dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher
Geschäftsführer der im Spruch genannten Gesellschaft die
österreichischen Rechtsvorschriften
grundsätzlich zu beachten hat.
Die erwähnten zu beachtenden Bestimmungen in Österreich lauten:
Paragraph eins, Absatz eins, Ausbildungsvorbehaltsgesetz lautet:
Die Ausbildung zur Tätigkeiten, die durch das
1) Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte
(Ärztegesetz 1984, ÄrzteG), Bundesgesetzblatt Nr 373 aus 1984,,
2) Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), Bundesgesetzblatt Nr 90 aus 1949,,
3) Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz - HebG), Bundesgesetzblatt Nr 310 aus 1994,,
4) Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 1997,,
5) Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), Bundesgesetzblatt Nr 102 aus 1961,,
6) Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr 460 aus 1992,,
7) Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Psychologe" oder "Psychologin" und
über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens
(Psychologengesetz), Bundesgesetzblatt Nr 360 aus 1990,,
8) Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), Bundesgesetzblatt Nr 361 aus 1990,,
9) Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), Bundesgesetzblatt Nr 16 aus 1975,,
jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt
ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher
Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten.
Paragraph 2, Absatz 2, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr 169 aus 1998,, lautet:
Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinischwissenschaftlichen
Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen
oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1) die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen
Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen
und Anomalien, die
krankhafter Natur sind;
2) die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch diagnostischer
Hilfsmittel;
Die im Spruch des Straferkenntnisses genannten Lehrinhalte sollen für Tätigkeiten angewandt
werden, die nach der derzeitigen Gesetzeslage dem Ärztegesetz unterliegen. In Österreich ist
weder der Beruf "Heilpraktiker" noch der Beruf "Naturpraktiker" erlaubt, ansonsten wäre der Beruf
"Naturpraktiker" oder "Heilpraktiker" im Ausbildungsvorbehaltsgesetz genannt, bzw. einer eigenen gesetzlichen Regelung unterworfen worden.
Damit hat der Berufungswerber gegen die Bestimmungen des Paragraph 2 und Paragraph eins, Absatz eins
Ausbildungsvorbehaltsgesetz verstoßen, wobei er auch zum Zeitpunkt der Tathandlungen schon
rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes in Wien
aufwies. Als Verschuldensgrad ist zumindest grobe Fahrlässigkeit zu werten. Der Unrechtsgehalt
der Tat ist wegen des Sicherheitszweckes der übertretenen Norm schwerwiegend. Als
erschwerend sind die einschlägigen Vormerkungen zu werten. Unter Bedachtnahme auf die Strafobergrenze von S 500.000,-- nach Paragraph 2, Ausbildungsvorbehaltsgesetz erscheint die gewählte
Strafe absolut angemessen, selbst wenn unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen
sollten.