Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Entscheidungsdatum

02.12.2013

Geschäftszahl

30.12-1/2013

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn T L, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. D K, Sch, B/M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 14.12.2012, GZ: BHBM-15.1-2399/2012, betreffend Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wie folgt entschieden:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung gegen die 1.) und 2.) Übertretung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt;

der Berufung gegen die 3.) Übertretung nicht Folge gegeben.

Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 140,00 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird im Sachverhalt wie folgt neu gefasst:

Herr T L, geb., Kb, S, ist schuldig, als Arbeitgeber in seinem Betrieb für Holzschlägerung B/M, S, nicht dafür gesorgt zu haben, dass das Arbeitsmittel Winde (Seilkran in Kippausführung mit angebauten Winden, Fabrikat: Eigenbau in Zusammenarbeit mit der Firma Z, N), welches an einem Traktor der Marke Steyr angeflanscht war, im Zeitraum 05.09.2010 bis 05.12.2011 von einer fachkundigen Person einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen wird, obwohl das geboten war. Weiter wird ausgesprochen, dass die Verhängung der Ersatzfreiheitsstrafe auf Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG beruht.

Der übrige Spruch bei der 3.) Übertretung bleibt unverändert.

Text

Laut 1.) und 2.) Übertretung des mit Berufung bekämpften Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 14.12.2012, hat der Berufungswerber als Gewerbeinhaber des freien Gewerbes Holzschlägerung- und Bringung am Standort Kb, S, zu verantworten, dass (1.) Übertretung) am 05.12.2011 keine Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt war, wodurch Paragraph 4, Absatz eins, ASchG verletzt worden sei, sowie (2.) Übertretung) keine Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente angefertigt worden seien, obwohl der Arbeitgeber verpflichtet sei in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten, wodurch Paragraph 5, ASchG verletzt worden sei.

Bei der 3.) Übertretung lautet der Tatvorwurf wie folgt:

Das Arbeitsmittel Winde (Seilkran in Kippausführung mit angebauten Winden, Fabrikat Eigenbau im Zusammenarbeit mit der Fa. Z, N), angeflanscht an einem Traktor, Fabrikat Steyr, wurde nicht von einer fachkundigen Person einer jährlichen Prüfung der Betriebssicherheit nachweislich zugeführt, obwohl Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte, mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen sind.

Hier verhängte die erstinstanzliche Behörde wegen Verletzung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AM-VO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, ASchG nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG eine Geldstrafe in Höhe von € 700,00 (bei Uneinbringlichkeit 1 Tag 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). In der Begründung des Straferkenntnisses hielt die erstinstanzliche Behörde im ersten Satz fest, dass der strafbare Tatbestand...durch die Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 16.03.2012 und durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen (sei). Zum vorgelegten Prüfbericht K 300 werde festgehalten, dass dieser bei der Kontrolle am 05.12.2011 nicht vorgelegt worden sei; außerdem könne der Beschuldigte auf Grund seiner Ausbildung nicht als fachkundige Person angesehen werden, um Überprüfungen am betreffenden Arbeitsmittel durchzuführen. Es sei keine Rechnung über die durchgeführte Prüfung vorgelegt worden. Als mildernd sei gewertet worden, dass der Beschuldigte einschlägig nicht vorgemerkt sei, erschwerend sei ein Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeitnehmer schwerste Kopfverletzungen erlitten habe sowie der Umstand, dass der Beschuldigte schon mit Schreiben des Arbeitsinspektorates vom 14.02.2011 aufgefordert worden sei, den gesetzlichen Zustand der Arbeitsmittel herzustellen. Dieser Aufforderung sei er bis 05.12.2011 nicht nachgekommen.

In der dagegen gerichteten Berufung brachte der Berufungswerber zu den Punkten 1.) und 2.) vor, Ing. M H (das Erhebungsorgan des Arbeitsinspektorates) sei informiert worden, dass die Unterlagen (S & G Dokumente) bei der A in G seien. Zu Punkt 3.): Die Seilbringungsanlage K 300 sei kein Eigenbau, sondern sei als gebrauchter Kippmast erworben worden und werde über eine Hydraulikpumpe und einen Hydraulikmotor angetrieben, was Voraussetzung für einen funkgesteuerten Betrieb sei. An diesem Arbeitsmittel seien zwei wiederkehrende Prüfungen durchgeführt worden. Die Prüfinhalte seien mit ihm (dem Berufungswerber) und DI R durchgeführt und der Bezirkshauptmannschaft Bruck vorgelegt worden. Dies sei eine unterstützende Leistung des Unfallverhütungsdienstes der A gewesen. Er selbst sei fachkundig genug, um eine wiederkehrende Prüfung beim Arbeitsmittel K 300 durchzuführen, sei aber über die Hilfestellung froh gewesen. Er sei der mündlichen Aufforderung durch Ing. H im Februar 2011 nach kurzer Zeit nachgekommen und habe die verlangten Verkleidungen angebracht.

Feststellungen

Der Berufungswerber besitzt eine Gewerbeberechtigung für Holzschlägerung und -bringung und betreibt am Standort Kb, S Graben , ein Holzschlägerungsunternehmen, in dem 7 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Der bei der A als fachkundiges Organ beim Unfallverhütungsdienst angestellte DI J R, der an beruflichen Qualifikationen eine Ausbildung als Förster, ein abgeschlossenes Forstwirtschaftsstudium, ein begonnenes aber nicht abgeschlossenes Studium der Rechts- und Wirtschaftwissenschaften und eine Wirtschaftsführerprüfung aufweist, erstellte für diesen Betrieb die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente vom 05.02.2011 bzw. 21.02.2011. Der Berufungswerber stand seit dem Jahr 2009 mit DI R in Kontakt, der ihm bei Erstellung der Dokumente unterstützte, weil der Berufungswerber im Umgang mit Schriftstücken nicht so geübt ist. Nachdem der Berufungswerber, der bis dahin die Maschine K 300 selbst bedient hatte, am 05.02.2012 einen anderen Maschinisten einsetzte, wurde auf dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument das Datum 05.02.2012 angebracht. Als Zusatz bzw. Ergänzung wurde eine zweisprachige Fassung, nämlich außer auf Deutsch auch auf Rumänisch, erstellt. Die gesamte Dokumentation befand sich am 05.12.2011 bei DI R in G. Der Berufungswerber, der ausgebildeter Koch ist und außer dem Schlägerungsunternehmen eine Landwirtschaft besitzt, hatte sich beim Umbau des Arbeitsmittels K 300, den er gemeinsam mit der Firma Z durchführte, technische Kenntnisse angeeignet. Der Berufungswerber und DI R verfassten gemeinsam den Prüfbericht vom 20.05.2011 Sicherheitstechnischer Prüfteil K 300 auf Traktor Steyr. Die Verfassung des Prüfberichts erfolgte auf Grund einer Prüfung des Geräts am 20.05.2011, zu welchem Zweck DI R zum Betriebssitz gefahren war. DI R stellte dem Berufungswerber für die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und des Prüfberichts keine Rechnung, weil er diese Arbeiten für ihn freiwillig und umsonst gemacht hat.

Beweiswürdigung

Am 05.12.2011 nahm das Erhebungsorgan des Arbeitsinspektorates Le an einer im Wald, in Kb, Rgraben, gelegenen Arbeitsstelle des Holzschlägerungsunternehmens des Berufungswerbers eine Erhebung vor, bei welcher der Berufungswerber selbst anwesend war. In einer vom Erhebungsorgan Ing. M H handschriftlich verfassten Beilage zur Berufung, die auch vom Berufungswerber unterschrieben ist, heißt es unter anderem: Evaluierung war zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht durchgeführt. Diese Erhebung stand im Zusammenhang mit einem am 28.04.2011 stattgefundenen Arbeitsunfall, bei dem ein Arbeitnehmer des Berufungswerbers schwere Kopfverletzungen erlitten hatte. Der erwähnte Satz in der Beilage zur Anzeige, ist schon deswegen nicht geeignet zu beweisen, dass es am 05.12.2011 im Betrieb des Berufungswerbers keine Gefahrenevaluierung gegeben hatte, weil sich die in dem Satz enthaltenen Aussage auf den 28.04.2011 bezieht und selbst wenn sie zutreffen sollte, daraus kein Rückschluss auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Gefahrenevaluierung am 05.12.2011 gezogen werden darf. Am Betriebssitz (Standort) fand am 05.12.2011 laut Aussage des Berufungswerbers keine Erhebung statt, wobei dieser Aussage zu folgen ist, zumal das seit Anfang des Jahres 2012 im Krankenstand befindliche Erhebungsorgan nicht als Zeuge vernommen werden konnte. Die Ausführung im Punkt 2.) des Straferkenntnisses Es wurden keine Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente angefertigt, beruht auf einer gleichlautenden Aussage in der Strafanzeige vom 16.03.2012, wobei die betreffende Schlussfolgerung offenbar aus der Annahme gezogen wurde, es habe keine Gefahrenevaluierung stattgefunden. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente an der Arbeitsstelle in einem Wald bereitzuhalten. Es ist den in diesem Punkt den übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen DI R zu folgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente am 05.12.2011 sich gerade beim Zweitgenannten in G befanden.

Zu Punkt 3.):

Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Verfahren mit der Rechtfertigung vom 09.05.2012 den Prüfbericht vom 20.05.2011 vorgelegt, der die Unterschrift des Berufungswerbers und des DI R trägt und dem nach deren Aussage die gemeinsame, am 20.05.2011 stattgefundene Prüfung des Arbeitsmittels K 300 zu Grunde liegt. Daher konnte die Feststellung getroffen werden, dass der betreffende Prüfbericht am 05.12.2011 verfasst wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zu den Punkten 1.) und 2.):

Die Feststellungen zeigen, dass die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren im Betrieb des Berufungswerbers vor dem 05.12.2011 stattgefunden hatte und auch entsprechend dokumentiert war. Daher liegen diesbezüglich keine Übertretungen vor.

Zu Punkt 3.):

Paragraph 37, Absatz 2, ASchG bestimmt:

Arbeitsmittel, bei denen Abnahmeprüfungen durchzuführen sind, sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand besonders zu überprüfen (wiederkehrende Prüfungen). Wiederkehrende Prüfungen sind weiters durchzuführen bei Arbeitsmitteln, die Belastungen und Einwirkungen ausgesetzt sind, durch die sie derart geschädigt werden können, dass dadurch entstehende Mängel des Arbeitsmittels zu gefährlichen Situationen für die Arbeitnehmer führen können.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AM-VO bestimmt:

Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen: sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte.

Paragraph 8, Absatz 3, AM-VO bestimmt:

Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach Paragraph 7, Absatz 3, oder nach Paragraph 7, Absatz 4, heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 14 und Ziffer 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Absatz eins, Ziffer 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden.

Nach dem zweiten Satz des Paragraph 8, Absatz 3, AM-VO reichte es aus, dass die wiederkehrende Prüfung von sonstigen geeigneten fachkundigen Personen durchgeführt wird, weil es sich bei der Seilwinde K 300 um ein Arbeitsmittel im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AM-VO handelt. Daher ist näher zu prüfen und zu beurteilen, ob der Berufungswerber und DI R diese Voraussetzung erfüllen.

Paragraph 37, Absatz 4, ASchG verlangt für wiederkehrende Prüfungen, dass sie durch geeignete fachkundige Personen durchgeführt werden müssen. In den Erläuterungen (1.590 der Beilagen römisch XVIII. GP, 90) heißt es dazu: Geeignete fachkundige Personen, die Prüfungen durchführen und Prüfpläne erstellen, können sowohl physische als auch juristische Personen sein. Kriterien für die erforderliche Fachkunde werden durch Verordnung geregelt werden. Jedenfalls werden aber die Voraussetzungen nach dem Anhang des Ergänzungsvorschlags vorliegen müssen: Berufliche Qualifikation, praktische Erfahrungen, Kenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften, Kenntnisse über die durchzuführenden Prüfungen und die Beurteilung der Ergebnisse sowie über erforderlichenfalls zu treffende Maßnahmen, ausreichende Unabhängigkeit, insbesondere hinsichtlich der Verantwortung für den Bereich des Arbeitsmittels. Im Kommentar Lindmayr, Handbuch zum Arbeitnehmerschutz5 (2007), S 326, heißt es dazu, dass als fachkundige Personen auch Betriebsangehörige in Betracht kommen. In dem in dieser Quelle ebenfalls wiedergegebenen Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 25.10.2001 heißt es unter anderem: Die an eine fachkundige Person gestellten Anforderungen für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen lassen sich nicht allgemein präzisieren. Nach Paragraph 2, Absatz 3, AM-VO sind Personen dann fachkundig, wenn sie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten.... Allgemein kann aber grundsätzlich festgestellt werden, dass der Prüfer im Stande sein muss, die Prüfinhalte des Paragraph 8, Absatz 2, AM-VO erfüllen zu können, das heißt insbesondere die dort angeführten Bauteile der zu prüfenden Arbeitsmittel kennen und ihren Zustand beurteilen können muss, was wiederum eine einschlägige technische Ausbildung und Erfahrung voraussetzt. Der erforderliche Grad der Ausbildung (z.B. Facharbeiter, Meister, Ingenieur, DI) hängt von der Prüfaufgabe (Arbeitsmittel, Prüfinhalt) ab. Ebenso müssen Kenntnisse über die einschlägigen Regeln der Technik (Prüfnormen) vorhanden sein sowie Erfahrungen im Umgang mit dem zu prüfenden Arbeitsmittel (insbesondere die Kenntnis der Betriebs- und Wartungsvorschriften).

Haben der Berufungswerber und DI R auch mehrere der angeführten Voraussetzungen, die von einer sonstigen geeigneten fachkundigen Person verlangt werden, damit sie wiederkehrende Prüfungen des Arbeitsmittels durchführen kann, fehlt doch beiden die einschlägige technische Ausbildung. Diese dauert in der Regel mehrere Jahre, vermittelt systematische Kenntnisse in Theorie und Praxis und wird mit einer Prüfung abgeschlossen, wie das bei Facharbeitern und Meistern der Fall ist. Sie kann durch einschlägige technische Erfahrung nicht ersetzt werden. Dem Berufungswerber, der eine Berufsausbildung als Koch hat, fehlt eine einschlägige technische Ausbildung ebenso wie DI R, der Förster mit abgeschlossenem Forststudium ist, ein Rechts- und Wirtschaftswissenschaftsstudium begonnen hat und die Wirtschaftsführerprüfung hat. Da die Prüfung des Arbeitsmittels am 20.05.2011 nicht von sonstigen fachkundigen Personen vorgenommen wurde, wurde Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AM-VO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 2, ASchG verletzt, wofür der Berufungswerber haftet. Der Spruch war deswegen zu präzisieren, weil in der Einleitung zum Spruch nur davon die Rede ist, dass der Arbeitsinspektor am 05.12.2011 Übertretungen festgestellt habe. Es ergibt sich aber sinngemäß aus der Gesamtheit des Spruchs, dass vom 05.12.2011 15 Monate zurückgerechnet, keine wiederkehrende Prüfung stattgefunden hat, da die am 20.05.2011 durchgeführte Prüfung die gesetzliche Voraussetzung hinsichtlich der Prüfer nicht erfüllt.

In Ermangelung einschlägiger Vorstrafen ist der Arbeitgeber bei Begehen einer Übertretung, wie jener nach Punkt 3.) nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 16, ASchG, nach dem ersten Strafsatz mit € 145,00 bis € 7.260,00 zu bestrafen. Die Ausführung im erstinstanzlichen Straferkenntnis, dass mildernd zu werten gewesen sei, dass der Beschuldigte einschlägig nicht vorgemerkt sei, ist unzutreffend, weil nur die absolute Unbescholtenheit mildernd ist. Dem steht gegenüber, dass die Wertung eines am 28.04.2011 stattgefundenen Arbeitsunfalls als erschwerend ebenso falsch war, weil zwischen dem Arbeitsunfall und dem Unterbleiben der gesetzlich vorgesehenen wiederkehrenden Prüfung des Arbeitsmittels kein ausreichender Kausalzusammenhang besteht. Hinsichtlich des Verschuldens ist einzuräumen, dass der Berufungswerber eine wenn auch unzureichende Bemühung gesetzt hat, er aber dennoch fahrlässige Tatbegehung zu verantworten hat. Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse: monatliches Nettoeinkommen € 800,00, Sorgepflichten für Ehegattin und zwei Kinder, Vermögen: Landwirtschaft und Schlägerungsunternehmen, Belastungen: offene Kreditforderung der Ra B/M ca. € 350.000,00. Angesichts der Wichtigkeit der wiederkehrenden Überprüfung eines Arbeitsmittels wie der Maschine K 300, mit der Forstarbeiten durchgeführt werden, mit welchen per se große Gefahren verbunden sind, ist die im Unterbleiben der Prüfung liegende Verletzung der öffentlichen Interessen als entsprechend schwer zu werten. Der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 700,00 stehen daher Überlegungen zur Strafherabsetzung nicht im Weg.