UVS Steiermark
14.05.2013
71.10-1/2013
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung der Tierschutzombudsfrau Dr. B F-K, A, U und R, Kp, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 14.12.2012, GZ: 8.2-20/2012, wie folgt entschieden:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraphen 23 und 31 Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF (im Folgenden TSchG) in Verbindung mit der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, idgF (im Folgenden TH-GewV) in Verbindung mit der 2. Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004, idgF (im Folgenden 2. THV) Anlage 1, wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass Frau C S die tierschutzrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Tierpension am Standort 8565 St. J o. H., Hd, für Hunde und Katzen unter Vorschreibung folgender Bedingungen und Auflagen erteilt wird:
Bedingung: Die Berufungswerberin hat bis 01.12.2013 den Nachweis für die fachliche Qualifikation im Hinblick auf die Katzenhaltung (Erbringung des Sachkundenachweises) gemäß Paragraph 9, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung zu erbringen.
Auflagen:
Mit Eingabe vom 09.05.2012 beantragte C S, wohnhaft Hd, St J o.H., als Betreiber einer Kleintierpension für fünf Hunde und fünf Katzen an dieser Adresse die tierschutzrechtliche Bewilligung. Dem Antrag waren keine entsprechenden Beilagen (Pläne, Fotos u. dgl.) angeschlossen. Die Erstbehörde erließ nach Einholung eines amtstierärztlichen Befundes und Gutachtens und einer Stellungnahme der Tierschutzombudsfrau den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antragstellerin C S der Betrieb einer Tierpension in Hd, St J o.H. unter Vorschreibung der Auflagen
Gegen diesen Bescheid hat die Tierschutzombudsfrau rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und insbesondere vorgebracht, dass die Antragstellerin die in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2004, idgF geforderte fachliche Eignung und erforderlichen Kenntnisse zur Betreuung von Tierarten nur für Hunde, nicht aber für Katzen nachvollziehbar dargelegt habe. Die Antragstellerin weise aus Sicht der Tierschutzombudsfrau ausreichende Kenntnisse im Umgang mit Hunden auf. Aus den vorgelegten Unterlagen seien jedoch keine Hinweise angeführt, dass Frau S Kenntnisse über die Haltung und Betreuung von Katzen besitze. Die Betreuung von Katzen erfordere jedoch ebenso spezifisches Wissen, nicht nur im Umgang mit den Tieren sondern bei Auftreten tierseuchenrelevanter Krankheitssymptome. In diesen Fällen seien konsekutiv spezielle Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Der in Anlage 3 zu Paragraph 9, Ziffer 4, TH-GewV angeführte Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz, welcher z. B. am WIFI absolviert werden könne, umfasse aus diesem Grund unter anderem Grundzüge des Tierseuchenrechtes, Grundzüge des Futtermittelrechtes sowie Tierschutz und Tierschutzrechtes. Es sei für die Betreiberin einer Tierpension unerlässlich auch zusätzliche Kenntnisse über aktuelle tierschutz- und futtermittelrechtliche Bestimmungen zu besitzen. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, ob auch hinsichtlich der gewollten Unterbringung von Katzen in der Tierpension die Fachkenntnisse entsprechend geprüft worden seien. Zur Hundehaltung in der Tierpension wird in der Berufung ausgeführt, dass in der ergänzenden Stellungnahme von Dr. P Gu am 11.09.2012 die Größe der Räume korrigiert worden sei. Hunderaum 1 habe 15,7 m2, Hunderaum 2 11,9 m2 und Hunderaum 3 10,0 m2. Es stünden daher insgesamt 37,6 m2 Grundfläche zur Verfügung und nicht wie anfänglich festgestellt 60 m2. Die Tierschutzombudsfrau verweist in ihrer Berufung auf die 2. Tierhaltungsverordnung, sowie auf Paragraph 10, der TH-GewV und meint, dass es sich bei der Haltung der Hunde in den Räumen im Keller um Räume, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, handle. Demnach müsste die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entsprechen, im gegenständlichen Fall sei dies nur im Hunderaum 1 der Fall. Auch wenn die Hunde gewöhnlich den ganzen Tag Auslauf in zwei großen Freilaufbereichen hätten, handle es sich nach Sicht der Tierschutzombudsfrau um eine Haltung von Hunden in Räumen und verweist sie auf ein Erkenntnis des UVS-Niederösterreich, welches der Berufung beigelegt wurde. Zudem zeigt die Tierschutzombudsfrau auf, dass der angefochtene Bescheid widersprüchlich sei, da im Spruch unter Hinweis Ziffer eins, angeführt sei, dass die 2. Tierhaltungsverordnung gelte, die Begründung des Bescheides jedoch ausdrücklich auf Seite 10 Mitte darauf hinweise, dass die Anlage 1 zur 2. Tierhaltungsverordnung nicht anwendbar sei.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung im Beisein der Verfahrensparteien kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:
C S betreibt am Standort Hd, St J o.H. seit 01.12.2009 eine Tierpension, wobei sie maximal fünf Katzen und fünf Hunde bisher aufgenommen hat. Vor Eröffnung der Tierpension hat C S das Gewerbe Tierpension und -pflege angemeldet (Rechtswirksamkeit: 01.12.2009) und wurde ihr die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kleintierpension am 16.02.2009 erteilt. Um tierschutzrechtliche Bewilligung hat C S vor Inbetriebnahme nicht angesucht. Für die Hundehaltung stehen drei Räume, die nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, zur Verfügung, wobei ein Raum eine Größe von 15,7 m2, ein Raum 11,9 m2 und ein Raum 10 m2 aufweist. Die Hunderäume 1 bis 3 sind mit einem Gang verbunden, über welchen man die Hunde in den Garten hinausführen kann. Im Garten befinden sich ein 40 m2 großer Auslauf für kleinere Hunde, der durch einen Korridor von einem größeren Auslauf mit einer Fläche von etwa 600 bis 800 m2 getrennt ist, und ein weiterer dritter Auslauf, der etwa 140 m2 Fläche aufweist und in dem sich eine Hütte im Ausmaß von 2,4 x 1,5 m befindet, wobei ein Kunststoffvorhang gegen Witterungseinflüsse schützt, eine Sichtfront und Heizung vorhanden sind. Die Hunde werden von der Antragstellerin etwa alle eineinhalb Stunden für 20 bis 30 Minuten in den Auslauf geführt und dann wieder ins Haus geholt und in einem der Hunderäume untergebracht.
Die Antragstellerin hat insgesamt acht Bestätigungen über die Teilnahme an Seminaren, Workshops bzw. Kursen vorgelegt, wobei sieben davon ausschließlich die Tierart Hund betreffen und sich lediglich der Erste Hilfe Kurs, durchgeführt vom An Ca Ce Ro, Herrn Mag. E, auch auf die Tierart Katzen bezieht. Der Erste-Hilfe-Kurs dauerte ca. 3,5 Stunden. Die Antragstellerin weist eine mehr als einjährige Erfahrung in der Katzenhaltung auf, sie hält seit ca. 30 Jahren selbst Katzen und hat auch gelegentlich bei Dr. Ge Pa, Tierarzt in römisch fünf als Assistenz geholfen, Tiere zu behandeln. Es ist jedoch jeder Patientenbesitzer (Tierhalter) bei der Behandlung in der Tierarztpraxis Dr. Pa eingebunden. Dr. Pa besitzt keine Lehrbefugnis oder Lehrpraxis und ist nicht befugt, Fachkundenachweise auszustellen. Die Antragstellerin lässt sich bei Lieferung des Futters, welches sie von der Firma M bezieht, von Ad Ko immer ausführlich beraten, ein Seminar hat die Antragstellerin bei Ad Ko, welche eine Ausbildung zum Tierernährungsberater hat, nicht besucht.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf die Angaben der Antragstellerin selbst stützen, insbesondere was die Anzahl und die Größe der Räume für die Hundehaltung betrifft. Hinsichtlich der Fachkundenachweise stützen sich die Feststellungen auf die vorgelegten Urkunden und die Aussagen der Zeugen Dr. Pa und Ad Ko.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgenden wesentlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sowie der 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1 Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren auszugehen:
Paragraph 14, TSchG:
Für die Betreuung der Tiere müssen genügend Betreuungspersonen vorhanden sein, die über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten verfügen. In den Verordnungen gemäß Paragraph 11,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 29 und Paragraph 31, sind die Art und der Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen zu regeln.
Paragraph 23, TSchG:
Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
Paragraph 31, TSchG:
Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs
(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Paragraph eins, der Gewerbeordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,) bedarf einer Bewilligung nach Paragraph 23,
(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.
(4) Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gemäß Absatz eins, in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes nicht ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln. Jedenfalls ist die Verordnung bis 31. Dezember 2008 zu erlassen.
Paragraph eins, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung:
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die im Rahmen einer von ihnen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit Tiere in Zoofachgeschäften und vergleichbaren Einrichtungen, Tierpensionen oder in Reit- und Fahrbetrieben halten.
(2) Nicht als Tierhaltung im Sinne dieser Verordnung gelten die Unterbringung lebender Tiere während des Transports und während einer Quarantänezeit.
(3) Unterkunft bezeichnet alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (z.B. Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).
Paragraph 3, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung:
Für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, die Mindestanforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004,, und der 2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,.
Paragraph 9, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung:
Nachzuweisende Fachkenntnisse
(1) Die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren der Tierarten gemäß Paragraph eins, liegen jedenfalls dann vor, wenn die Betreuungsperson
(2) Die erfolgreiche Absolvierung des Lehrgangs gemäß Anlage 2 der Verordnung über den Schutz von Tieren gegen Quälereien und das artgemäße Halten von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 132 aus 1991,, gilt als theoretische Qualifikation im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4,
Anlage 3 Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
zu Paragraph 9, Ziffer 4
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut, einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen Berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
2. Der Lehrgang hat in jedem Fall folgende Gegenstände zu umfassen:
2.1. Hundehaltung einschließlich Ernährung
2.2. Katzenhaltung einschließlich Ernährung
2.3. Kleintierhaltung einschließlich Ernährung
2.4. Vogelhaltung einschließlich Ernährung
2.5. Terraristik
2.6. Aquaristik
2.7. Tierschutz und Tierschutzrecht
2.8. Artenschutz und Artenschutzrecht
2.9. Grundzüge des Tierseuchenrechtes
2.10. Grundzüge des Futtermittelrechts
3. Der Lehrplan ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat (Paragraph 42, TSchG ) auszuarbeiten, in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität zu überprüfen und in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren.
Paragraph 10, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung:
Tierpensionen
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
Paragraph 11, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung:
Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden
(1) Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten und müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung zu erfolgen.
(2) Es dürfen nur gesunde und verträgliche Tiere vergesellschaftet werden.
(3) Werden Hunde, Katzen, Frettchen übernommen hat der Überbringer des Tieres den gültigen Impfpass oder den Heimtierausweis (Petpass) vorzulegen. Für Papageien (Psittacidae) muss der Überbringer ein gültiges Gesundheitszeugnis vorlegen, außer die Tiere werden nur kurzfristig und von anderen Tieren gesondert untergebracht.
(4) Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere sind sofort entsprechend abzusondern und unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zuzuführen. Dabei sind allenfalls vorhandene Aufzeichnungen über die bisherige Krankengeschichte des Tieres dem Tierarzt vorzulegen.
(5) In angemessenen Zeitabständen ist eine tierärztliche Untersuchung aller in der Tierpension untergebrachten Tiere vornehmen zu lassen.
Paragraph 12, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung:
Personal
(1) Für die Betreuung der Tiere muss nach Maßgabe der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.
(2) Als ausreichend qualifiziert gelten Personen mit Fachkenntnissen gemäß Paragraph 9,
Paragraph 13, Tierhaltungs-Gewerbeverordnung:
Aufzeichnungen
(1) Unbeschadet des Paragraph 21, TSchG sind zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen über die in einer Tierpension untergebrachten Tiere folgende Aufzeichnungen zu führen:
(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Absatz eins, sind, sofern sie nicht gemäß Paragraph 21, TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.
Anlage 1, 2. Tierhaltungsverordnung, Punkt 1.1:
Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren
1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden
(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.
(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.
(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.
(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.
(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.
(6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.
Anlage 1, 2. Tierhaltungsverordnung, Punkt 1.3:
1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5 Prozent der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.
(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.
(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.
Anlage 1, 2. Tierhaltungsverordnung, Punkt 1.4:
1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.
(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.
(3)
:
:
(9) ...
Tierpensionen sind Einrichtungen, die fremde Tiere in Gewinnerzielungsabsicht zur vorübergehenden Verwahrung und Betreuung übernehmen. In Ertragserzielungsabsicht handelt, wer die Absicht hat, einen Einnahmenüberschuss oder einen sonstigen ökonomischen Vorteil zu erwirtschaften. Es liegt daher eine gewerbliche Tätigkeit vor, sodass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, TSchG diese Haltung von Tieren einer Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG bedarf, da die Antragstellerin die Tätigkeit selbständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht seit 01.12.2009 ausübt. Einen Antrag gemäß Paragraph 23, TSchG hat die Antragstellerin am 28.03.2012 für fünf Hunde und fünf Katzen am Standort St J o.H., Hd, gestellt.
Die vorhandenen Räumlichkeiten zur Haltung von Hunden, erhoben durch den Amtstierarzt, insbesondere korrigiert mit Stellungnahme vom 11.09.2012, bestätigt durch die Antragstellerin in der Verhandlung am 20.03.2013, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben für die Haltung von einem Hund, da gemäß Paragraph 10, TH-GewV eine Tierpension jedenfalls über eine getrennte Unterkunft für Hunde und Katzen und andere Tiere, eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden getrennten Unterbringung kranker Tiere und eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere aufweisen muss. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zwingend, dass bei Haltung von mehr als zwei Hunden insgesamt drei Räumlichkeiten vorhanden sein müssen. Da gemäß Paragraph 3, TH-GewV für die Haltung der Tiere im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten die Mindestanforderungen der 1. und 2. Tierhaltungsverordnung zwingend gelten, sofern in dieser Verordnung selbst nichts anderes festgelegt ist, ist im Bezug auf die Haltung von Hunden in Tierpensionen, da keine geringere Raumgröße in dieser Verordnung abweichend von der 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Punkt 1.3. Absatz 3, festgelegt ist, von einer Raumgröße von 15 m2 auszugehen. Die im Keller befindlichen Räume der Tierpension dienen ausschließlich der Unterbringung von Hunden. Sie dienen somit ihrer Zweckbestimmung nach nicht dem Aufenthalt von Menschen. Es ist daher Punkt 1.3. 2. THV, Anlage 1 zwingend anzuwenden. Aus Punkt 1.4. Absatz 2, 2, Tierhaltungsverordnung, Anlage 1 ergibt sich, dass somit über eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von 15 m2 ein Hund in solchen Räumen verfügen können muss. Für jeden weiteren Hund muss eine weitere zusätzlich uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen. Die Berufungswerberin bedarf daher für die von ihr gewünschte Führung einer Tierpension mit fünf Hunden eines Raumes, in welchem eine uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von mindestens 25 m2 zur Verfügung steht. Dieser Anforderung wird keiner der Räume im Keller des Standortes der Tierpension gerecht. Da ein Raum 15,7 m2 hat, ist es daher möglich einen Hund zur Betreuung zu übernehmen.
Die Rechtsansicht der Erstbehörde und auch der Antragstellerin, wonach weder eine ganztägige Haltung im Freien noch eine ganztägige Haltung in Räumen vorgesehen ist und daher die 2. Tierhaltungsverordnung und die darin angegebenen Mindestmaße nicht anwendbar seien, entspricht nicht der Gesetzeslage, da nicht auf eine ganztägige Haltung in Punkt 1.3. 2. Tierhaltungsverordnung, Anlage 1 abgestellt wird, sondern ausschließlich darauf abgestellt wird, dass der Raum der Hundehaltung nicht auch dem Aufenthalt von Menschen dient, was gerade bei einer Tierpension zum Unterschied zur privaten Tierhaltung der Fall sein wird. Darüber hinaus ist eine ganztägige Haltung von Hunden in geschlossenen Räumen per se gesetzwidrig, da die Mindestanforderungen an die Haltung von Hunden in Anlage 1, Punkt 1.1. der 2. Tierhaltungsverordnung ausdrücklich vorsieht, dass auch Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien gegeben werden muss. Es muss ihnen auch mindestens einmal täglich, dem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen ausschließlich auf eine ganztägige Haltung in diesen Räumen bezieht, da der Aufenthalt im Freien täglich zwingend vorgeschrieben ist, wobei ausdrücklich von Mindestanforderungen im Gesetz gesprochen wird. Die Bewilligung kann daher derzeit nur für die Aufnahme von einem Hund erteilt werden.
Grundsätzlich müssen für die Betreuung der Tiere die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten bei Betreuungspersonen gemäß Paragraph 14, TSchG vorhanden sein. In der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung sind Art und Umfang sowie der Nachweis der erforderlichen Sachkunde unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes geregelt. Da die Antragstellerin über keine akademische Ausbildung oder schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger verfügt, war zu prüfen, ob sie eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit ausgeübt hat und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 der Verordnung über den Schutz und die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten festgelegten Lehrgangs über die Tierhaltung und den Tierschutz nachweisen kann oder eine gleichwertige theoretische Qualifikation. Das Curriculum für den Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz wurde nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und des Tierschutzrates mit 40 Stunden festgelegt, sowie auf einzelne Gegenstände aufgeteilt:
Aquaristik - Terraristik - 12 Stunden
Kleintierhaltung einschließlich Ernährung - 8 Stunden Vogelhaltung einschließlich Ernährung - 6 Stunden
Hunde- und Katzenhaltung einschließlich Ernährung - 4 Stunden Tierschutz und Tierschutzrecht, Artenschutz und Artenschutzrecht - 8 Stunden Grundzüge des Tierseuchenrechtes und Futtermittelrechtes - 2 Stunden
Da die Antragstellerin keinen entsprechenden Lehrgang absolviert hat, liegen ausschließlich ihre mehr als einjährige einschlägige Erfahrung im Umgang mit Katzen, welche insbesondere durch den Zeugen Dr. Ge Pa dokumentiert wurde, und ein Erste Hilfe-Kurs im Ausmaß von ca. 3,5 Stunden im Sinne des Paragraph 9, TH-GewV als Fachkundenachweise vor. Da das Curriculum aber insbesondere auch Tierschutzrecht, Artenschutz und Artenschutzrecht (8 Stunden) und Grundzüge des Tierseuchenrechts und Futtermittelrechts (2 Stunden) enthält, fehlen der Antragstellerin einschlägige theoretische Fachkenntnisse, welche durch einen Erste Hilfe-Kurs nicht kompensiert werden. Es wird angenommen, dass die Antragstellerin die psychischen Voraussetzungen insbesondere im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit für die Katzenhaltung aufweist. An die Urteilsfähigkeit von Betreuungspersonen, insbesondere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, ist jedoch ein höherer Maßstab anzulegen als an das Urteilsvermögen von Personen, die nur mit privater Haltung von Tieren befasst sind, insbesondere im Hinblick auf das Erkennen der Anzeichen von Verhaltensstörungen, Krankheiten, Verletzungen etc. und der rechtlichen Rahmenbedingungen. Diese Qualifikation weist die Antragstellerin derzeit nicht auf, sodass unter der Bedingung, dass der entsprechende Sachkundelehrgang, welcher im November beim WIFI Graz angeboten wird, oder eine diesem gleichzuhaltende Ausbildung erfolgreich besucht wird, die Bewilligung im Sinne des Paragraph 23, Ziffer 3, TSchG erteilt werden kann, wobei dieser objektivierbare Leistungsmaßstab insbesondere im Hinblick darauf, dass die Tierhaltung gewerblich betrieben wird, als unerlässlich angesehen wird, um gleiche Mindeststandards zu gewährleisten, welche insbesondere mit Punkt 1 des Anhanges zur Richtline 98/58/EG, wonach das Personal in tierhaltenden Betrieben bestimmte Anforderungen erfüllen muss, in nationales Recht umgesetzt worden sind.
Da somit die Anforderungen der Tierhaltungs-Gewerbeverordnung im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen zum Betrieb einer Tierpension von der Antragstellerin für fünf Katzen hinsichtlich der räumlichen und sonstigen Gegebenheiten bis auf den Fachkundenachweis vorliegen, konnte die Bewilligung gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, TSchG unter der Bedingung, dass der Fachkundenachweis bis 01.12.2013 nachgebracht wird, insbesondere unter Berücksichtigung, dass die Tierpension ohne Beanstandungen seit 01.12.2009 betrieben wird, und somit unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit erteilt werden. Auf Paragraph 23, Ziffer 5, TSchG wird ausdrücklich hingewiesen.
Die im erstinstanzlichen Bescheid erteilte 2. Auflage ergibt sich aus dem Gesetz (Paragraph 21, TSchG) selbst, sodass eine diesbezügliche Auflage nicht erteilt werden muss, da die gesetzlichen Bestimmungen bei Betrieb der Tierpension ohnedies einzuhalten sind, weshalb gerade der Besuch des Lehrganges im Hinblick auf den Gegenstand Tierschutzrecht für die Antragstellerin wesentlich erscheint. Es erübrigen sich die Hinweise aus demselben Grund.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.