UVS Steiermark
11.04.2012
30.6-95/2011
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn M Mi, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C P, Ma T St, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15.06.2011, GZ: BHLN-15.1-10617/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 1.) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 2.) abgewiesen.
Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von € 100,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird hinsichtlich Punkt 2.) dahingehend präzisiert, als Herr M Mi am 06.12.2010, um 22.20 Uhr, Wohnhaus am Standort R/H, aus dem Schlafzimmerfenster des oben genannten Wohnhauses mit einer Schrotflinte einen Hund (Schäferhund des Nachbarn W Ri) ohne vernünftigen Grund fahrlässig getötet hat.
Hiedurch hat Herr M Mi eine Übertretung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Tierschutzgesetz (im Folgenden: TSchG) begangen und wird hiefür gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens der Behörde erster Instanz, das sind 10 % der verhängten Strafe, beträgt hinsichtlich Punkt 2.) € 50,00.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 15.06.2011 lautet wie folgt:
Zeit: 06.12.2010 22:20 Uhr
Ort: Wohnhaus am Standort R / H
Ihre Funktion: Beschuldigte(r)
1. Übertretung
Sie haben am 06.12.2010, gegen 22.20 Uhr, versucht, aus dem Schlafzimmerfenster des oben genannten Wohnhauses mit einer Schrotflinte einen Fuchs zu erlegen, wobei Sie jedoch versehentlich den Schäferhund Ihres Nachbarn W Ri töteten. Sie haben somit in der nächsten Umgebung eines einzelnen Hauses versucht, mit einer Schußwaffe Wild in Form eines Fuchses zu erlegen, obwohl dies gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Stmk. Jagdgesetz verboten ist.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Paragraph 77, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Stmk. Jagdgesetz
Geldstrafe: € 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: Paragraph 77, Stmk. Jagdgesetz
Zeit: 06.12.2010 22:20 Uhr
Ort: Wohnhaus am Standort R / H
Ihre Funktion: Beschuldigte(r)
2. Übertretung
Sie haben - wie unter Punkt 1) beschrieben - ohne vernünftigen Grund ein Tier bzw. einen Hund getötet.
Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 6, Tierschutzgesetz
Geldstrafe: € 500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
Gemäß: Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 Tierschutzgesetz Bundesgesetzblatt 118 aus 2004,
Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der verhängten Strafe, zu bezahlen:
Verfahrenskosten: € 55,00
Gemäß: Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG)
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) beträgt daher:
€ 605,00
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht mit Schreiben vom 28.06.2011 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Betreffend der Übertretung zu Punkt 1.) wurde unter anderem darauf verwiesen, dass die Interpretation verfehlt sei, dass diese Norm es verbieten würde, aus dem eigenen Haus heraus, Wild mit der Schusswaffe zu erlegen. Die von der Behörde vorgenommene Interpretation vermöge es nicht, darzustellen, wer Schutzobjekt dieser Norm sei.
Betreffend der Übertretung zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses wurde unter anderem darauf verwiesen, dass der Berufungswerber stets angegeben habe, dass der Hund für ihn eindeutig als Fuchs erkennbar gewesen wäre. Füchse in einer derartigen Größe seien keine Besonderheit und habe der Berufungswerber auch solche bereits erlegt. Das erlegte Tier sei ohne Halsband, Hundemarke, Leine und ohne Beißkorb unterwegs gewesen und wäre der Berufungswerber daher davon überzeugt gewesen, dass es sich um einen Fuchs handeln würde. Es könne keine Rede davon sein, dass der Berufungswerber in fahrlässiger Weise und ohne vernünftigen Grund den Hund des Nachbarn getötet habe.
Über Ersuchen der entscheidenden Behörde erstellte der Amtssachverständige des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung 10C - Forstwesen, DI Klaus Tiefnig, mit Schreiben vom 11.01.2012 jagdfachlich Befund und Gutachten wie folgt:
BEFUND
Betreffend den Geschehenshergang, der am 06.12.2010 zur Tötung des Schäferhundes von Herrn W Ri führte, decken sich die Angaben von Herrn Mi weitestgehend mit der Sachverhaltsfeststellung im Abschlussbericht der Polizeiinspektion Hi vom 13.12.2010. Demnach nahm Herr Mi am Abend des 06.12.2010, gegen 22:20 Uhr, als er aus seinem Schlafzimmerfenster im ersten Stock des Wohnhauses R / H blickte, vermeintlich eine frische Fuchsspur in der geschlossenen Schneedecke wahr. Einen Augenblick später konnte Herr Mi auf seinem Gründstück auch den Schatten eines Tieres erkennen. In der Annahme es handle sich um einen Fuchs, holte Herr Mi, der als Ausgeher im Eigenjagdgebiet Ho-G die Jagd ausübt, seine Flinte Kaliber 12 aus seinem Waffenschrank und lud diese mit zwei Patronen Schrot-3 mm.
Das Grundstück von Herrn Mi erstreckt sich rechtsseitig der Gemeindestrasse über eine Fläche von rund 0,27 ha und ist von landwirtschaftlichen Flächen umgeben. Das Gelände ist im Gartenbereich eben und fällt nach ca. 30 m über eine Böschung stark geneigt ab. Östlich des Wohnhauses stehen zwei landwirtschaftliche Gebäude, Richtung Süden grenzt der Haselbach an. Am gegenüberliegenden Bachufer befindet sich das Rotwildwintergatter der FV Ho-G.
Als Herr Mi wieder an das Schlafzimmerfenster herantrat, kam das Tier, vom Schützen aus gesehen links über die Böschung, wieder auf die Fläche vor dem Haus zurück - offenbar erkundete dieses zwischenzeitlich das kleinere Wirtschaftgebäude, in dem ein Hühnerstall untergebracht ist - und zog in einem kleine Bogen auf den Schützen zu, der das Tier schließlich aus einer Entfernung von rund 15,4 m beschoss und mit zwei, in unmittelbarer Folge abgegebenen Schüssen tötete. Auf ähnliche Art und Weise hatte Herr Mi bereits wiederholt Füchse auf seinem Grundstück erlegt, insgesamt sollen es im Laufe der Zeit 8 - 10 Stück gewesen sein. Als sich Herr Mi mit der Taschenlampe vom Tod des Tieres überzeugen wollte musste er erkennen, dass er diesmal keinen Fuchs, sondern einen Schäferhund getötet hatte.
GUTACHTEN
Aus wildökologischer Sicht war die Annahme von Herrn Mi, es könnte sich um einen Fuchs oder zumindest um eine Stück Haarraubwild handeln, nicht gänzlich abwegig. Einerseits stellt der Haselbach mit seiner Begleitbestockung einen günstigen Ausbreitungskorridor für Haarraubwild dar, andererseits bilden das Rotwildwintergatter mit dem Fütterungsstandort sowie der Hühnerstall beim Anwesen Mi für Füchse potentielle Futterplätze. Darüber hinaus wurde von Herrn Mi immer wieder Aufbruch (Eingeweide) von erlegtem Wild und dergleichen auf seinem Grundstück oder auf den anliegenden landwirtschaftlichen Flächen vorgelegt, um die Attraktivität noch zu steigern.
Hingegen war aus jagdfachlicher Sicht jedoch nicht zwangsläufig davon auszugehen, dass sich auch diesmal ein Fuchs, auf der Suche nach Verwertbarem, bis zum Anwesen Mi vorwagt. Während Herr Mi üblicherweise die Füchse mit der Büchse erlegt, sodass über die verwendete Zieloptik ein wesentlich sichereres Ansprechen des Wildes möglich ist oder das Wild vor der Schussabgabe allenfalls mit dem Fernglas kurz in Augenschein nimmt, wurden die Schüsse im gegenständlichen Fall mit der Flinte, über Kimme und Korn abgegeben. Zum Zeitpunkt des Vorfalls bestand zwar eine geschlossene Schneedecke, es herrschte jedoch kein Mondlicht. Der Vollmond fiel auf den 21.12.2010, der Neumond folglich auf den 05.12.2010. Zu berücksichtigen ist weiter Streulicht, hervorgerufen durch (straßenseitig gelegene) Lichtquellen, das zwar zu einer Aufhellung der Umgebung führt, jedoch Flächen im Vergleich dunkel erscheinen lässt und einen verminderten Kontrast bewirkt. Verstärkt wird dieser Effekt bei erhöhter Luftfeuchtigkeit, etwa bei Dunst- beziehungsweise Nebelbildung entlang von Bachläufen.
Letztlich ist davon auszugehen, dass sich die Augen von Herrn Mi - nachdem er seine Flinte bei künstlichem Licht aus dem Waffenschrank holte und lud - an die wesentlich schlechteren Sichtbedingungen im Freien noch nicht ausreichend angepasst hatten. Unter den gegebenen Verhältnissen war es daher nicht möglich das Tier eindeutig als Fuchs anzusprechen und hätte dieses folglich nicht beschossen werden dürfen.
Die beiden aus der geringen Distanz von nur 15,4 m auf den Schäferhund angetragenen Schüsse waren sofort tödlich, es gab keine Fluchtfährte. Herr Mi gilt als erfahrener und sicherer Schütze. Aufgrund dessen, dass die Schüsse aus dem Schlafzimmerfenster im ersten Stock abgegeben wurden und das Gelände vor dem Wohnhaus Mi eben ist, war ein Erdkugelfang vorhanden, sodass die Waffe nicht unvorsichtig geführt wurde oder die öffentliche Sicherheit gefährdet war.
Gemäß den jagdgesetzlichen Bestimmungen darf Wild in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von einzelnen Häusern usw. mit Schusswaffen nicht erlegt werden und auf öffentlichen Straßen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen das Wild weder aufgesucht, noch getrieben, noch erlegt werden. Als diesbezüglicher Richtwert gilt eine Entfernung von rund 100 m. Gelände- und standortsbedingt kann dieser Abstand variieren. Im gegenständlichen Fall liegen die nächstgelegenen Anwesen nördlich des Wohnhauses Mi an der gegenüberliegenden, linken Straßenseite, also in entgegengesetzter Richtung, jeweils rund 80 - 100 m vom Anschussort entfernt. Das örtliche Verbot der Jagdausübung nach Paragraph 55, JG wird damit nicht schlagend.
Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber, der Bezirkshauptmannschaft Leoben sowie der Tierschutzombudsfrau Dr. B F-Kö mit Schreiben der entscheidenden Behörde vom 13.01.2012 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 25.01.2012 führte die Bezirkshauptmannschaft Leoben unter anderem aus, dass es sich bei der Übertretung zu Punkt 1.) um eine Übertretung des Paragraph 55, Stmk. JagdG handle, da in der zitierten Bestimmung nicht danach unterschieden werde, ob es sich beim betroffenen Haus um das Wohnhaus des Berufungswerbers, oder um ein sonstiges Objekt handelt.
Der Berufungswerber führte in seiner Stellungnahme vom 26.01.2012 unter anderem aus, dass die Ansicht des Sachverständigen geteilt werde, wonach keine Übertretung des Paragraph 55, Stmk. JagdG vorliege. Wie sich aus Befund und Gutachten des Sachverständigen ergäbe, wäre aus wildökologischer Sicht die Annahme des Berufungswerbers, es könnte sich um einen Fuchs oder zumindest um ein Stück Haarraubwild gehandelt haben, nicht gänzlich abwegig. Für den Berufungswerber habe subjektiv kein Zweifel bestanden, dass es sich bei dem erlegten Tier um einen Fuchs handle. Es mangle dem Berufungswerber daher an der subjektiven Tatseite. Somit sei die Tötung ohne vernünftigen Grund ausgeschlossen. Paragraph 6, TSchG dürfe nicht aus jagdfachlicher Sicht gesehen werden, sondern sei die Beurteilung einer Tat bzw. eines Vergehens nach dem Tierschutzgesetz völlig unabhängig von jagdfachlichen Richtlinien zu sehen.
Frau Dr. F-Kö gab seitens der Tierschutzombudsstelle des Landes Steiermark mit Schreiben vom 27.01.2012 eine Stellungnahme zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses ab. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass ein vernünftiger Grund eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Tierschutzes einerseits und dem für die Tötung maßgeblichen Interesse andererseits voraussetze. Ein vernünftiger Grund liege dann vor, wenn eine Rechtsnorm die Tötung ausdrücklich zulasse, eine Notwehr oder Notstandssituation gegeben sei oder, wenn sich nach Vornahme einer umfassenden Güterabwägung ergäbe, dass die berechtigten Interessen an der Tötung des Tieres schwerer wiegen, als die Interessen des Tierschutzes am Erhalt des tierlichen Lebens. Im gegenständlichen Fall sei die Tötung des Hundes ohne vernünftigen Grund erfolgt, da Herr Mi eigentlich einen Fuchs erlegen habe wollen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat in weiterer Folge am 22.03.2012 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters, der Tierschutzombudsfrau Dr. B F-Kö sowie des Amtssachverständigen für das Jagdwesen DI Klaus Tiefnig durchgeführt.
Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine € 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß Paragraph 51 c, VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Entsprechend der Ausführungen des Berufungswerbers ist dieser seit 1991 Besitzer einer gültigen Jagdkarte. Er übt die Jagd im Regelfall in der Funktion als Jagdgast aus. Es gibt eine mündliche Vereinbarung mit dem zuständigen Revierjäger, Herrn He Pi, wonach der Berufungswerber im Bereich seines Wohnhauses Füchse erlegen darf. So haben Füchse bereits mehrfach Hühner aus einem im Nebengebäude liegenden Hühnerstall erbeutet und hat der Berufungswerber in den letzten Jahren acht bis zehn Füchse entweder aus dem Wirtschaftsgebäude oder aus dem Wohnhaus heraus erlegt.
Im gegenständlichen Fall hat sich der Berufungswerber am Abend des 06.12.2010 in den ersten Stock seines Wohnhauses begeben. Er hat das Licht aufgedreht und aus einem der Fenster geblickt. Dabei konnte er im Schnee eine Fuchsfährte erkennen. Der Berufungswerber hat sodann seinen Standort gewechselt und erneut einen Blick aus dem Wohnhaus, diesmal aus dem Schlafzimmerfenster, geworfen. Dabei konnte der Berufungswerber erkennen, dass ein Fuchs von links über eine Böschung heraufgekommen ist. Der Fuchs bewegte sich, aus Richtung des Hühnerstalles kommend, auf das Wohnhaus zu. Der Berufungswerber hat sich nunmehr entschlossen, den Fuchs zu erlegen. Er hat zu diesem Zweck aus seinem Waffenschrank eine seiner Langwaffen, nämlich eine zweiläufige Schrotflinte, herausgenommen. Er ist in Folge mit der geladenen Schrotflinte zum Schlafzimmerfenster gegangen und hat hinausgeblickt. Dabei konnte der Berufungswerber erkennen, dass sich der Fuchs von links dem Haus näherte und hat er über Kimme und Korn unmittelbar hintereinander zwei Schüsse aus der Flinte auf den Fuchs abgegeben. Die Entfernung betrug hiebei ca. 15 m (laut Anzeige 15,4 m).
In Folge hat der Berufungswerber mit einer Taschenlampe hinunter geleuchtet und konnte er erkennen, dass er offensichtlich keinen Fuchs, sondern etwas Größeres erlegt hatte.
Der Berufungswerber gab an, dass es damals kein Mondlicht gegeben hat und auch keine Außenbeleuchtung an seinem Haus. Die Beleuchtung kam damals also nur aus dem Haus heraus.
Wie der Berufungswerber weiters ausführte, hat er zu dem Zeitpunkt, als er mit dem großen Scheinwerfer der Taschenlampe hinunter leuchtete, erstmals festgestellt, dass er einen Hund erlegt hatte. Er hat sodann sofort den zuständigen Revierjäger, Herrn Pi, sowie die Polizei telefonisch von dem Vorfall verständigt.
Der Berufungswerber hat in weiterer Folge gemeinsam mit zwei Polizeibeamten und dem Revierjäger die Tatörtlichkeit besichtigt und sich den Hund näher angesehen. Es hat sich um einen Schäferhund gehandelt und hat der Berufungswerber vermutet, dass dieser Hund seinem Nachbarn, Herrn W Ri gehört.
Der Berufungswerber ist dann gemeinsam mit seiner Frau zu Herrn Ri gefahren und hat sich herausgestellt, dass der erlegte Hund tatsächlich der Schäferhund des Herrn Ri gewesen ist.
Über ergänzende Befragung gab der Berufungswerber an, dass er seiner Schätzung nach den vermeintlichen Fuchs ein paar Sekunden lang angesprochen und dann die beiden Schüsse abgegeben hat.
Befragt darüber, ob ein längeres Ansprechen des glaublichen Fuchses dazu geführt hätte, dass der Berufungswerber erkannt hätte, dass es sich um keinen Fuchs handelt, gab der Berufungswerber an, dass der Schuss eine Art Kurzschlussreaktion, also eine schnelle Reaktion, war. Auch sei zuvor noch nie ein Hund bei seinem Anwesen gewesen.
Der Amtssachverständige DI Tiefnig führte in der Verhandlung ergänzend an, dass aus wildökologischer Sicht zweifellos günstige standörtliche Bedingungen, wie Bachlauf mit Begleitbestockung, landwirtschaftliche Gebäude mit Tierbestand, vorlagen, jedoch nicht davon auszugehen war, dass es sich zwangsläufig um einen Fuchs handeln musste.
Zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Stmk. JagdG darf zwar in der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, von einzelnen Häusern und Scheunen das Wild aufgesucht und getrieben, nicht aber mit Schusswaffen erlegt werden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VStG unterliegt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.
Wie bereits ausgeführt, wurde dem Berufungswerber mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis zur Last gelegt, er habe zur genannten Tatzeit im Bereich der Tatörtlichkeit versucht, aus dem Schlafzimmerfenster des oben genannten Wohnhauses mit einer Schrotflinte einen Fuchs zu erlegen, wobei er jedoch versehentlich den Schäferhund seines Nachbarn, Herrn W Ri, getötet habe. Er habe somit in der nächsten Umgebung eines einzelnen Hauses versucht, mit einer Schusswaffe Wild, in Form eines Fuchses, zu erlegen, obwohl dies gemäß Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 77, Stmk. JagdG verboten sei.
Hiezu ist vorerst festzuhalten, dass Voraussetzung für die Strafbarkeit des Versuches ein Vorsatz des Täters, die Tat zu vollenden, ist, wobei bedingter Vorsatz genügt.
Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Bescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.
Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht zu entnehmen, dass der Berufungswerber mit Vorsatz, also vorsätzlich, versucht hat, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu begehen. Aus diesem Grund entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht den Bestimmungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG.
Im Weiteren war zu bedenken, dass ein absolut untauglicher Versuch, wenn also die Verwirklichung geradezu denkunmöglich ist, straflos ist. Dabei kann die Untauglichkeit auf drei Ursachen zurückgehen: Untauglichkeit des Subjektes, der Handlung oder des Objektes.
Im gegenständlichen Fall liegt ein untauglicher Versuch vor, da der Berufungswerber zweifelsfrei keinen Fuchs erlegt hat. Er hat vielmehr einen Hund erlegt und handelt es sich hiebei keinesfalls um ein Wild im Sinne des Steiermärkischen Jagdgesetzes. Als Versuch kann jedoch nur jene Handlung angesehen werden, die unmittelbar vor Vollendung der Tat liegt. Im gegenständlichen Fall lag ein untauglicher Versuch vor, da - wie ausgeführt - kein Fuchs, sondern ein Hund erlegt wurde. Auch aus diesem Grund war das Verfahren zu Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses einzustellen.
Ergänzend sei noch auf die Bestimmungen des Paragraph 59, Stmk. JagdG verwiesen, wonach zum Schutze der Kleinhaustiere (hiezu gehören zweifelsfrei auch Hühner) Füchse, Marder, Iltisse und der Hühnerhabicht in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung des Jagdberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden dürfen. Das gefangene oder getötete Tier ist dem Jagdberechtigten zu übergeben.
Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 06.12.2010 um ca. 22.20 Uhr aus dem Schlafzimmerfenster seines Wohnhauses am Standort R / H, R, mit einer Schrotflinte den Schäferhund seines Nachbarn W Ri getötet (erschossen) hat. Im Genaueren hat der Berufungswerber den vermeintlichen Fuchs über Kimme und Korn seiner Flinte ein paar Sekunden lang angesprochen und dann die beiden tödlichen Schüsse abgegeben. Es hat sich hiebei um eine Art Kurzschlussreaktion, also schnelle Reaktion, gehandelt.
Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TSchG ist es verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.500,00, im Wiederholungsfall bis zu € 15.000,00, zu bestrafen, wer ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet.
Paragraph 6, Absatz eins, TSchG verbietet die Tötung von (allen) Tieren (Wirbeltiere und andere) ohne vernünftigen Grund.
Damit wird auf einen (vorrechtlichen) Rationalitätsmaßstab verwiesen; die Tiere dürfen nur aus rationalen Gründen getötet werden. Rationale (vernünftige) Gründe liegen etwa in der Nahrungsgewinnung oder in der Abwehr von unverhältnismäßigen Schäden (z.B. Tötung eines aus einem Schlachthof entflohenen Stieres).
Den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach für ihn zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses das Tier zweifelsfrei als Fuchs erkennbar war, ist wie folgt entgegenzuhalten:
Wie ausgeführt, wurden die beiden Schüsse im gegenständlichen Fall mit der Flinte über Kimme und Korn abgegeben. Die Ansprache selbst erfolgte relativ kurz über lediglich ein paar Sekunden. Der Berufungswerber hat im gegenständlichen Fall auf ein wesentlich sichereres Ansprechen des Wildes mittels Zieloptik (der Berufungswerber verfügt über entsprechend ausgestattete Büchsen) oder mittels eines Fernglases verzichtet. Im Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Sicht auf das Tier entsprechend der mangelhaften Beleuchtung eingeschränkt war.
Wie der Amtssachverständige DI Tiefnig diesbezüglich angab, ist davon auszugehen, dass sich die Augen des Berufungswerbers - nachdem er seine Flinte bei künstlichem Licht aus dem Waffenschrank holte und lud - an die wesentlich schlechteren Sichtbedingungen im Freien noch nicht ausreichend angepasst hatten. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend der ungünstigen Licht-/Sichtverhältnisse im Freien im zweiten Absatz seines Gutachtens verwiesen. Unter den gegebenen Verhältnissen war es daher nicht möglich, das Tier eindeutig als Fuchs anzusprechen.
Die mangelhaften, für den Berufungswerber ungünstigen Lichtverhältnisse werden vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt. Auch gibt der Berufungswerber selbst an, dass er erstmals mittels des großen Scheinwerfers seiner Taschenlampe feststellen konnte, dass er einen Hund erlegt hat.
Im Sinne obiger Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber den vermeintlichen Fuchs nicht über eine genügend lange Zeitspanne angesprochen hat bzw. sich trotz der wesentlich schlechteren Sichtbedingungen im Freien nicht ausreichend darüber vergewissert hat, dass es sich bei dem Tier tatsächlich um einen Fuchs handelt.
Für die entscheidende Behörde bestehen keinerlei Bedenken an den fachlich fundierten Ausführungen des Amtssachverständigen DI Tiefnig, wonach es dem Berufungswerber unter den damals gegebenen Verhältnissen nicht möglich war, das Tier eindeutig als Fuchs anzusprechen. Ein anders lautendes, auf der gleichen fachlichen Ebene stehendes Beweismittel ist der entscheidenden Behörde nicht bekannt.
Zusammenfassend hätte das Tier daher nicht beschossen werden dürfen. Ein vernünftiger Grund, den Hund zu erschießen, lag nicht vor.
Diesbezüglich ist nochmals auf die Ausführungen des Berufungswerbers zu verweisen, wonach der Schuss eine Art Kurzschlussreaktion war und ist auch daraus zu erkennen, dass ein längeres Ansprechen des glaublichen Fuchses dazu geführt hätte, dass der Berufungswerber erkannt hätte, dass es sich um keinen Fuchs handelte.
Zusammenfassend lag somit eine komplette Fehleinschätzung der Situation durch den Berufungswerber vor und konnten seine Ausführungen nicht zur Straffreiheit führen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass sich eine Jagdausübung an objektive Kriterien (wie das Bejagen bzw. Erlegen eines Fuchses) richten muss. Das Erschießen eines Hundes (aus einem Fenster eines Wohnhauses) ohne vernünftigen Grund ist nicht als Jagdausübung anzusehen. Ein Fall, in dem laut Tierschutzgesetz die Tötung von Tieren ausdrücklich erlaubt ist (Paragraph 8, letzter Satz, Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 40, Absatz 2, TSchG), lag nicht vor und wurde vom Berufungswerber auch nicht behauptet.
Da sich das angefochtene Straferkenntnis an Rechtsanwalt Dr. C P, Ma T St, L, richtete, hatte eine Präzisierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend zu erfolgen, dass Herr M Mi, geb. am, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Diesbezüglich ist auf die Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 16.02.2011 zu verweisen, in der Herrn M Mi, geb. am, die gegenständliche Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist.
Zur Strafbemessung:
Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dadurch, dass der Berufungswerber zur genannten Tatzeit im Bereich der genannten Tatörtlichkeit ohne vernünftigen Grund einen Hund fahrlässig getötet hat, hat der Berufungswerber zweifellos gegen die ihm zur Last gelegten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen.
Als mildernd wurde von der Behörde erster Instanz die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Das Erschießen eines fremden Schäferhundes bei erheblich verfehltem Ansprechen vor dem Schuss ist eine schwere Verfehlung und ist daher eine Bestrafung im Ausmaß von € 500,00 trotz Unbescholtenheit des Berufungswerbers als angemessen anzusehen.
Die verhängte Strafe entspricht auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen € 1.700,00, Sorgepflichten für drei Personen, Vermögen: Einfamilienhaus, keine Belastungen), wobei sich diese bei einem Strafrahmen von bis zu € 7.500,00 ohnedies im unteren Strafbereich bewegt. Im Weiteren soll die verhängte Strafe den Berufungswerber wirksam von weiteren Übertretungen der gleichen Art abhalten. Ebenso war zu bedenken, dass sich der Berufungswerber bis zuletzt uneinsichtig gezeigt hat.
Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus Paragraph 64, VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.