UVS Steiermark
13.03.2012
30.13-35/2011
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Barbara Lehofer-Pfiffner über die Berufung des Herrn A E L, geb. am, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G R, K, J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Murau vom 18.02.2011, GZ.: BHMU-15.1-4958/2010, wie folgt entschieden:
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 07.10.2010 um 15.08 Uhr in der Gemeinde P a S auf der B bei Strkm als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen und des Sattelanhängers folgende Übertretungen begangen zu haben: Er habe als Lenker des angeführten Lastkraftfahrzeuges, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40 Tonnen aufweist, das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen, ausgenommen Ziel und Quellverkehr nicht beachtet, obwohl er nicht unter die Ausnahme gefallen sei. Wegen Verletzung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 365,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt.
In der rechtzeitig durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschuldigten erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Behörde erster Instanz habe verkannt, dass es sich bei dem Betrieb, von dem der Beschuldigten weggefahren sei, um den traditionellen Gewerbestandort seines Arbeitgebers handle, von dem aus das Transportunternehmen operativ betrieben werde und von welchem aus sämtliche Direktiven erteilt werden, insbesondere auch die arbeitsrechtlichen Anweisungen, die unter anderem auch die arbeitszeitlichen Vorschriften erfassen und insbesondere auch die Unterweisung des Berufungswerbers mit seinen arbeitsrechtlichen Pflichten und die exakte Routeneinteilung für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften beinhalte. Weiters werde an diesem - einzigen - Firmenstandort das Transportfahrzeug auf seine Fahrbereitschaft und routinemäßig auf den KFG-mäßigen Zustand hin überprüft und Mängel in der firmeneigenen Werkstatt behoben. Jedes Transportfahrzeug bedürfe dieser regelmäßigen Überprüfung, sodass am Firmenstandort auch eine dementsprechende Werkstatt eingerichtet sei, in der ein fachlich befugter Mitarbeiter des Berufungswerbers (gemeint: des Arbeitgebers des Berufungswerbers) die entsprechende Kontrolltätigkeit vornimmt. Mit seinem dienstlichen Vorgesetzten müsse er insbesondere die Fahrtrouten im Detail besprechen. Es werde auch am Firmenstandort das Fahrzeug getankt und die Frachtpapiere werden ausgestellt und übergeben. Der Firmenstandort sei somit Ausgangspunkt und auch Endpunkt von Transporten, sodass es entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz nicht darauf ankomme, ob am Firmenstandort Ware ent- oder beladen werde, sondern ob es sich um Transporte genereller Natur handle, die mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die von diesem Standort zu- und abfahren. Wesentlich sei, dass die Fahrzeuge, wie auch im konkreten Fall, nicht einfach am Firmenstandort vorbei- bzw. durchfahren, sondern dort die Fahrt beenden, um sie dann nach einer zeitlichen Unterbrechung wieder zu beginnen. Es handle sich somit jeweils um eigene Transportfahrten vom und zum Firmensitz.
Auf Grund des Berufungsvorbringens wurde am 16.11.2011 und am 11.01.2012 eine Verhandlung durchgeführt und in dieser der Berufungswerber als Partei gehört. Als Zeugen wurden der Meldungsleger GI F St, der Arbeitgeber des Berufungswerbers Ing. Ro Sch sowie der KFZ-Mechaniker der Firmenwerkstätte des Arbeitgebers Pe Z vernommen.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Berufungswerber ist Arbeitnehmer der Sch Transport GmbH, die ihren Sitz im politischen Bezirk J in St.Ge/J, W, hat. An diesem Standort befinden sich auch eine Firmenwerkstätte, ein Reifen- und Ersatzteillager sowie eine Tankstelle. Das Transportunternehmen besteht seit 1970 und führt ausschließlich Transporte von Niederösterreich, insbesondere Schw, und Wi nach Italien durch, wozu ca. 32 Lkw im Einsatz stehen. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist Ing. Ro Sch. Das Unternehmen beschäftigt 35 Fahrer, von denen rund zwei Drittel in der Nähe des Firmenstandortes wohnhaft sind. Diese beenden in der Regel ihre Tages- und Wochenlenkzeiten am Firmensitz. Für alle Fahrer besteht eine Dienstanweisung von Ing. Ro Sch, im Zuge ihrer Touren am Firmensitz vorbeizufahren. Dies insbesondere zu folgenden Zwecken: Um den Lkw zu tanken, das Fahrzeug kfz-technisch inspizieren und Wartungsarbeiten machen zu lassen, falls erforderlich Ölwechsel oder Reifenwechsel durchzuführen, das Fahrzeug zu waschen, Paletten aufzuladen, Transportpapiere abzugeben und ausgehändigt zu erhalten, Lade- und Fahrtaufträge erteilt zu bekommen, wenn erforderlich Fahrtrouten mit dem Firmenchef zu besprechen und Anweisungen entgegenzunehmen. Bei den Papieren handelt es sich teilweise auch um die Abgabe bzw. Aushändigung von Originalpapieren, welche laut Aussage des Ing. Ro Sch nicht auf anderem Weg (Fax, SMS, etc.) den Lenkern bzw. von den Lenkern übermittelt werden können und der Postweg zu lange dauern würde. In der Firmenwerkstatt sind zwei Mechaniker beschäftigt, sie ist von 08.00 Uhr bis 21.00 Uhr geöffnet, darüber hinaus gibt es einen über Mobiltelefon erreichbaren Notdienst. Aufzeichnungen über relevante Wartungsarbeiten oder Reparaturen werden auf einem Tischkalender gemacht, es gibt keine exakte Dokumentation über sämtliche getätigte Überprüfungen und dergleichen, sodass kleinere Reparaturen wie der Austausch von Schrauben und ähnlichem nirgends vermerkt werden.
Der Berufungswerber A L ist in Ar in Kärnten wohnhaft und seit Jänner 1994 als Lkw-Fahrer beim gegenständlichen Unternehmen beschäftigt. Er fährt regelmäßig die Linie Niederösterreich/Wien nach Italien und hält sich weisungsgemäß an den Auftrag des Firmenchef, auf diesen Fahrten am Firmenstandort vorbeizufahren, um Papiere abzugeben und entgegenzunehmen und beim Fahrzeug entsprechende Überprüfungen vornehmen zu lassen, die Reifen oder das Öl wechseln zu lassen oder zu tanken.
Am frühen Vormittag des 07.10.2010 hat der Berufungswerber mit dem verfahrensgegenständlichen Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen in Schw-M 19 Paletten Daplen (Plastikgranulat) mit einem Gewicht von 23.750 kg geladen, welche für den Entladeort römisch eins römisch fünf in Italien bestimmt waren. Er wählte auftragsgemäß die Fahrtstrecke über den Firmensitz. Etwa um die Mittagszeit befand er sich am Firmenstandort in St.Ge/J. Von Pe Z, dem diensthabenden Mechaniker der Firmenwerkstätte, wurde das Fahrzeug überprüft und in der Folge ein Reifen ausgetauscht, da der alte abgefahren war. Weiters wurde bei der Fahrzeugüberprüfung bemerkt, dass beim Stoßdämpfer eine Schraube locker war, die von Pe Z erneuert und nachgezogen wurde. Der Berufungswerber hatte in diesem Zusammenhang zuvor während der Fahrt ein leichtes Scheppern gehört und den Mechaniker darauf angesprochen. In der Folge setzte der Berufungswerber seine Fahrt Richtung Italien fort, wobei er die Strecke über die B durch den Bezirk Murau wählte.
Um 15.08 Uhr wurde er in der Gemeinde P a S auf der B bei Strkm. im Zuge einer Verkehrskontrolle von GI F St angehalten. Im Zuge dieser Amtshandlung gab der Berufungswerber gegenüber GI St an, am Firmenstandort in St.Ge/J vorbeigefahren zu sein, um zu tanken und die Frachtpapiere abzugeben. Der Tatort liegt innerhalb eines auf der B zwischen Schfg und D mit Verordnung vom 14.07.2006 der Bezirkshauptmannschaft Murau verordneten grundsätzlichen Fahrverbotes (mit Ausnahmen) für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen. Diese Verordnung umfasst den Streckenabschnitt zwischen Strkm. bis Strkm. (Kreuzungsbereich B - B) und von Strkm. (Kreuzungsbereich B - B) bis Strkm. (südliches Ortsende von D). Die Gemeinde St.Ge/J liegt nicht innerhalb des verordneten Fahrverbotsgebietes.
Beweiswürdigung:
Sämtliche Feststellungen zum Unternehmen und zur gegenständlichen Fahrt basieren auf den Aussagen des als Zeugen vernommenen handelsrechtlichen Geschäftsführers Ing. Ro Sch in Verbindung mit den Aussagen des Berufungswerbers und den vorgelegten Unterlagen; jene zu den allgemeinen Reparaturarbeiten und den am verfahrensgegenständlichen Tag beim Lkw des Berufungswerbers durchgeführten, ergänzend aus der Aussage des Zeugen Pe Z und der von ihm vorgelegten Unterlage. Wie sich der Beschuldigte gegenüber dem Beamten im Zuge der Anhaltung verantwortet hat, beruht auf der Zeugenaussage des GI F St, der sich einerseits auf die in seiner Anzeige niedergeschriebenen Angaben bezog und andererseits nachvollziehbar angab, dass seitens des Beschuldigten im Laufe der Kontrolle der Begriff technische Überprüfung nicht gefallen sei, da er dies im Zuge derartiger Kontrollen noch nie gehört habe und daher sicherlich in der Anzeige erwähnt hätte, wenn er das gesagt hätte. Dass sich der Tatort innerhalb eines grundsätzlichen Fahrverbots für Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen befindet, ist der amtsbekannten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14.07.2006, GZ.: 11.066/06, zu entnehmen, welche am 15.07.2006 kundgemacht wurde.
Rechtliche Beurteilung:
Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14.07.2006, GZ.: 11.066/06, wurde verfügt, dass auf der B zwischen Schfg und D von StrKm bis StrKm (Kreuzungsbereich B bis B) und von StrKm (Kreuzungsbereich B und B) bis StrKm (südliches Ortsende von D) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in beiden Richtungen (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7a StVO 1960 i.d.g.F) verboten ist.
Nach Paragraph 2, der Verordnung sind von diesem Verbot ausgenommen:
Die Verordnung ist durch die Anbringung der entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO sowie auf Grund der Kundmachung in der Grazer Zeitung vom 14.7.2006, Stk. 28 aus 2006, ordnungsgemäß kundgemacht worden.
Im Anlassfall befindet sich der Firmensitz, zu dem der Berufungswerber routinemäßig und weisungsgemäß wie bei jeder seiner Fahrten zugefahren ist, nicht innerhalb des verordneten Gebietes. Somit ist es grundsätzlich in keinem Fall erforderlich, bei Fahrten zum und vom Firmensitz die vom Fahrverbot umfasste Strecke zu benützen; der Lenker hätte nach Erledigung seiner Aufgaben am Firmensitz wenden und seine Fahrt nach Italien über den Knoten St. Michael fortsetzen können.
Der Berufungswerber behauptet nun, jene Zwecke, zu denen der Firmensitz aufgesucht wurde, insbesondere die erfolgte Fahrzeugreparatur und der Reifenwechsel, seien vom Begriff des Ziel- und Quellverkehrs umfasst, für welchen gemäß Paragraph 2, Litera d, eine Ausnahme auch für den Bezirk Judenburg vorgesehen ist.
Es ist somit zu prüfen, was unter dem Begriff Ziel- und Quellverkehr zu verstehen ist:
Der Begriff Ziel- und Quellverkehr ist gesetzlich nicht definiert. Ohne eine andere Definition in der Verordnung ist er dem Begriff Transitverkehr gegenüberzustellen. Nach dem Wortsinn und Alltagsverständnis ist unter Zielverkehr der im betreffenden Gebiet endende Verkehr, unter Quellverkehr der von diesem Gebiet ausgehende Verkehr zu verstehen. Will der Verordnungsgeber den Begriff Ziel- und Quellverkehr anders, vor allem enger, verstanden wissen, muss er den Begriff Ziel- und Quellverkehr dem Verordnungswillen entsprechend in der Verordnung definieren. Fehlt - wie im vorliegenden Fall - in der bezughabenden Verordnung eine ausdrückliche Definition des Begriffes Ziel- und Quellverkehr, so ist deren Wortsinn im Zweifel weit auszulegen, damit er für die Verkehrsteilnehmer verständlich bleibt. In einem solchen Fall kann sich der Normunterworfene auf den Wortsinn des Begriffes berufen, der nur Fahrten im Transitverkehr ausschließt vergleiche UVS Steiermark GZ: 30.14-101/2008-6 vom 11.11.2009 und GZ. 30.3-3/2012-3 vom 20.01.2012; weiters UVS Tirol 2006/25/0303 vom 21.02.2006, 2007/21/0542 vom 14.07.2007).
In der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Murau fehlt nicht nur eine Definition des Ziel- und Quellverkehrs, sie verlangt auch keine überwiegende Be- oder Entladung, wie dies beispielsweise in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend ein Fahrverbot auf der B, Bstr, der Fall ist. Somit ist allein die Frage, ob eine überwiegende Be- oder Entladung im Ausnahmegebiet der Verordnung erfolgt ist, im Anlassfall nicht allein maßgebend, da eine solche Absicht des Verordnungsgebers ihren Niederschlag in der Verordnung finden hätte müssen.
Im Anlassfall handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in St.Ge/J, das mit 32 Lkw ausschließlich Fahrten von Wi und Niederösterreich nach Italien durchführt. Am Firmensitz befindet sich eine ständig besetzte Werkstätte für die an den Fahrzeugen durchzuführenden Wartungsarbeiten. Der Arbeitgeber hat auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Lenker unter anderem hinsichtlich der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten zu kontrollieren. Ausgehend von der durch die Verordnung nicht gedeckten Ansicht der belangten Behörde, dass eine Fahrt nur dann unter die Ausnahmebestimmung des Ziel- und Quellverkehrs falle, wenn ein maßgeblicher Teil der Be- oder Entladung im ausgenommenen Bereich stattfinde, wäre es für das gegenständliche Unternehmen nur unter Inkaufnahme von wirtschaftlichen Nachteilen möglich, auf Grund der Fahrtaufträge des Berufungswerbers bei dem von ihm gelenkten Lkw in der eigenen Werkstätte Wartungs- und Reparaturarbeiten, Öl- und wie im Anlassfall nachgewiesenermaßen auch Reifenwechsel durchzuführen. Der Arbeitgeber könnte weiters seinen Arbeitgeberpflichten nicht in vollem Umfang nachkommen. Die Fahrt des Berufungswerbers zum Firmenstandort hatte den Zweck, in persönlichem Kontakt mit seinem Arbeitgeber seine Aufgaben zu besprechen und sein Fahrzeug einer im Interesse der Verkehrssicherheit zweifellos notwendigen routinemäßigen Wartung zu unterziehen, bei welcher am verfahrensgegenständlichen Tag auch ein Reifen gewechselt und eine kleinere Reparatur vorgenommen werden musste.
Mangels einer Definition des Ziel- und Quellverkehrs kann daher die beanstandete Fahrt des Berufungswerbers unter dem Begriff des Zielverkehrs subsumiert werden. Die Fahrt zum Unternehmenssitz und der Firmenwerkstätte zum Reifenwechsel war ein eigenständiges Ziel, das über eine Fahrtunterbrechung wie zB Tanken, Kaffeepause oder gesetzliche Lenkpause hinausgeht.
Es war daher der Berufung Folge zu geben, der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.