Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Entscheidungsdatum

28.02.2011

Geschäftszahl

30.4-4/2010

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung von Herrn R F, geb. am, vertreten durch C Rechtsanwalt GmbH, W, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 10.12.2009, GZ.: 15.1 6187/2009, wie folgt entschieden:

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1.) insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt wegen Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg aufgehoben wird.

Hinsichtlich Spruchpunkt 2.), 3.) und 4.) wird der Berufung Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben sowie das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ergibt sich folgender Sachverhalt:

In Spruchpunkt 1.) des im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnisses vom 10.12.2009 war über Herrn R F als handelsrechtlichem (gemeint: gewerberechtlichem) Geschäftsführer der Fa. H Re GmbH mit Sitz in B Ga, N, eine Verwaltungsstrafe von € 160,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe von einem Tag und 20 Stunden gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) verhängt worden, da sich aus einem Schreiben des BM für Wi und A vom 03.12.2008 ergäbe, dass von seinem Unternehmen zumindest bis 17.06.2009 keine Meldung betreffend einer Änderung des Umsatzes beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstattet worden wäre.

In Spruchpunkt 2.) wurde über ihn eine gleiche Verwaltungsstrafe verhängt, da dem Schreiben des BM für Wi und A vom 03.12.2008 zu entnehmen wäre, er habe bis 17.06.2009 keine Insolvenzabsicherung in Höhe von mindestens € 363.000,00 beantragt.

In Spruchpunkt 3.) wurde über ihn eine Verwaltungsstrafe von € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 20 Stunden, wegen Übertretung des Paragraph 7, Absatz eins, RSV verhängt, da er, wie sich aus dem Schreiben des BM für Wi und A vom 03.12.2008 ergäbe, bis 17.06.2009 in den allgemeinen Reisebedingungen sowie in den einzelnen Reiseprogrammen des Unternehmens keine Angaben zum Zeitpunkt und zur Höhe allfälliger Anzahlungen auf den Reisepreis getätigt hätte.

In Spruchpunkt 4) wurde über ihn eine gleiche Verwaltungsstrafe wie in Spruchpunkt 3.) verhängt, da aus dem Schreiben des BM für Wi und A vom 03.12.2008 ersichtlich wäre, dass von seinem Unternehmen zumindest bis 17.06.2009 keine entsprechenden Informationen über den Veranstalter einer Kreuzfahrt und eines dazugehörigen Fluges erfolgt wäre.

Dieses Straferkenntnis wird im Wesentlichen damit begründet, die einzelnen Übertretungen wären durch das Schreiben des BM für Wi und A vom 03.12.2008 erwiesen, dieses Schreiben sei an den Landeshauptmann der Steiermark geschickt und in weiterer Folge vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg weitergeleitet worden.

Gegen das Straferkenntnis vom 10.12.2009 hat Herr R F durch seine bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die ihm zur Last gelegten Übertretungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bestritten und hinsichtlich der Spruchpunkte 2.), 3.) und 4.) ausgeführt, die Tatbestände wären zu unkonkret umschrieben, da im Wesentlichen nur die verba legalia angeführt wären.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, welche gemäß Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches, als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß Paragraph 51 e, Absatz 2, VStG ist, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben oder der Devolutionsantrag zurückzuweisen oder abzuweisen ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu welcher die Parteien und eventuell Sachverständige und Zeugen zu laden sind. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

Zu Spruchpunkt 1.):

Gemäß Paragraph 9, Absatz 7, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) hat der Veranstalter an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Meldungen über jede sich abzeichnende Änderung des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit, die den zuletzt gemeldeten prognostizierten Jahresumsatz um 5 % übersteigt, zu melden.

Die geschuldete Meldeverpflichtung wäre somit in Wien beim zuständigen Bundesminister zu erbringen gewesen, da gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG jene Behörde örtlich für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens zuständig ist, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist. Daraus ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg als Wohnsitzbehörde mangels einer entsprechenden Übertragung der Zuständigkeit durch die örtlich zuständige Behörde für die Durchführung des diesbezüglichen Strafverfahrens keine Zuständigkeit hatte. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen in jedem Stadium des Verfahrens wahrzunehmen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Spruchpunkt 1.) wegen Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zu beheben war vergleiche VwGH 13.09.1988, 88/04/0067).

Die Behebung der Spruchpunkte 2.), 3.) und 4.) erfolgte auf Grundlage folgender gesetzlicher Bestimmungen bzw. angeführter Judikatur:

Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich.

Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei Verwaltungsübertretungen, wie im vorliegenden Fall, sechs Monate; sie ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Gemäß Paragraph 32, VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache.

Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.05.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat. (VwGH 19.09.1984, Slg. 11525 A, vergleiche auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.09.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH 21.12.1988, 85/18/0120).

Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 6, Reisebürosicherungsverordnung:

Die Versicherungssumme hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, mindestens zu betragen:

Bei Veranstaltung von Pauschalreisen, die Beförderungen mit Flugzeugen im Linienverkehr oder mit Schiffen im Linienverkehr oder ausschließlich Beförderungen mit Bus oder Bahn oder keine Beförderungen beinhalten, bei einem Umsatz aus der Veranstaltertätigkeit im vorangegangenen Wirtschaftsjahr

  1. Litera a
    bis € 110.000,--, € 10.000,--, bis € 220.000,--, € 20.000,--, sofern eine firmenmäßig gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (Reisedatum, Reiseziel, Rechnungsnummer, PAX-Zahl und Rechnungssumme) unter Anschluss der Ausschreibungsunterlagen erfolgt,
  2. Litera b
    bis € 330.000,--, € 30.000,--, sofern der Umsatz vierteljährlich im Nachhinein durch eine von einem Steuerberater unterfertigte Erklärung über die Richtigkeit der Umsatzprognose bestätigt wird,
  3. Litera c
    über € 330.000,-- oder wenn der Nachweis nach Litera a, oder b nicht erbracht wird, 8 vH des Umsatzes, jedenfalls jedoch € 72.600,--, wobei die jeweils höhere Versicherungssumme einzudecken ist.

Übernimmt der Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 vH des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt, hat die Versicherungssumme in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, mindestens 10 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 12 vH des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr zu betragen. Kundengelder als Anzahlung oder als Restzahlung in Höhe von mehr als 20 vH des Reisepreises dürfen nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernommen werden.

Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 6, Reisebürosicherungsverordnung:

Der Veranstalter hat in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen folgende Angaben deutlich sichtbar aufzunehmen:

  1. Ziffer eins
    die Nummer, unter der dieser in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, Absatz 5, eingetragen wurde (Eintragungsnummer),
  2. Ziffer 2
    den Versicherer gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, oder den Garanten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2,,
  3. Ziffer 3
    die Versicherungsscheinnummer (Polizzennummer) oder die Nummer der Garantie,
  4. Ziffer 4
    die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung gemäß Paragraph 4, Absatz 6,,
  5. Ziffer 5
    im Falle des Bestehens einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur Abdeckung des Risikos gemäß Paragraph 8,, den Hinweis auf die Teilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft und auf die verringerte Versicherungssumme gemäß Paragraph 8, oder den Hinweis auf Nichtteilnahme an einer solchen Versicherungsgemeinschaft,
  6. Ziffer 6
    den Abwickler gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, einschließlich Namen, Adresse, Telefonnummer und Telefaxnummer und
  7. Ziffer 7
    den Hinweis auf das Erfordernis, sämtliche Ansprüche bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von acht Wochen ab Eintritt der in Paragraph eins, Absatz 3, genannten Ereignisse beim Abwickler anzumelden.

Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter dem Buchenden die im Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen.

Paragraph 11, Reisebürosicherungsverordnung:

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 3.600,00 zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    Pauschalreisen veranstaltet, ohne die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
  2. Ziffer 2
    Pauschalreisen veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis gemäß Paragraph 9, eingetragen zu sein;
                  3.              sich einer fremden Eintragungsnummer bedient.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen ist, begeht, wer in die von ihm verwendeten detaillierten Werbeunterlagen die Angaben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, nicht aufnimmt oder unrichtige Angaben veröffentlicht.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 1.090,00 zu bestrafen ist, begeht, wer gegen Gebote und Verbote dieser Verordnung zuwiderhandelt, die nicht bereits gemäß den Absatz eins und 2 unter Strafe gestellt sind.
Auch ein bloß einmaliger Verstoß des Veranstalters gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 kann bewirken, dass er die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt.

Zur Verwaltungsübertretung in Spruchpunkt 2.) (unzureichende Mindestversicherungssumme für eine Veranstalter von Pauschalreisen mit Flugzeugen oder Schiffen im Charter-Verkehr) ist festzustellen, dass im Spruch nur der Gesetzestext und das anzeigende Schreiben des Ministeriums wiedergegeben ist, auf konkret veranstaltete Pauschalreisen mit Flugzeugen oder Schiffen im Charterverkehr wurde tatzeitmäßig nicht eingegangen.

In Spruchpunkt 3.) (fehlende Angaben über die Höhe übernommener Kundengelder als Anzahlung in den detaillierten Werbeunterlagen, die vom Berufungswerber als Veranstalter verwendet würden) ist festzustellen, dass die vorgehaltene Verpflichtung, in den verwendeten detaillierten Werbeunterlagen Angaben über den Zeitpunkt und die Höhe allfälliger Anzahlungen auf den Reisepreis machen zu müssen, konkret gemäß Paragraph 4, Absatz 6, RSV unvollständig ist, es wäre als wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Angabeverpflichtung in verwendeten detaillierten Werbeunterlagen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, RSV vorzuwerfen gewesen, dass der Berufungswerber als Veranstalter Kundengelder als Anzahlung in Höhe von mehr als 10 Prozent des Reisepreises früher als zwei Wochen vor Reiseantritt oder in den anderen Fällen in Höhe von mehr als 20 Prozent, übernommen hätte, sowie wann dies der Fall gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt 4.) (Angebote von Kreuzfahrten mit möglicher Ausweitung zu Pauschalreisen, zusätzlicher Flüge etc ohne Information des Buchenden über den Veranstalter der Pauschalreise) ist auszuführen, dass sich aus Paragraph 7, Absatz 6, RSV als wesentliche Tatvoraussetzung einer Informationspflicht gegenüber dem Buchenden ergibt, dass unmittelbar beim Berufungswerber als Veranstalter von Pauschalreisen mindestens eine Pauschalreise gebucht wurde, ohne dass hiebei dem Buchenden zusammen mit der Reisebestätigung der Veranstalter und seine Eintragungsnummer in das Veranstaltungsverzeichnis schriftlich ausgehändigt worden seien. Ein bloßes Anbieten von Kreuzfahrten an Buchungsinteressen begründet noch keine Informationspflicht im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6, RSV.

Da somit insgesamt festzustellen ist, dass hinsichtlich der Spruchpunkte 2.), 3.) und 4.) die Tatumschreibungen nicht den präzisen Erfordernissen des Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, VStG entsprechen, war festzustellen, dass es zu keinen, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlungen gekommen ist vergleiche VwGH 25.02.1992, 91/04/0277), eine diesbezügliche Spruchkorrektur durch die Berufungsbehörde in Vollziehung des Paragraph 66, Absatz 4, wäre eine unzulässige Auswechslung der Tat vergleiche VwGH 28.04.1993, 93/02/0063), weshalb im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß zu entscheiden war.