Entscheidende Behörde

UVS Niederösterreich

Entscheidungsdatum

19.02.2008

Geschäftszahl

Senat-AB-07-0149

Spruch

Die Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht vom Landeshauptmann von NÖ zum UVS NÖ werden gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG abgewiesen.

Text

Am 22. September 2005 langte beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung U********** (RU*), folgender Antrag nach AWG Paragraph 37, vom 12. September 2005 der Kompostanlage Kompostgemeinschaft G******** ein:

„Namens der Kompostgemeinschaft G******** suchen wir um Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Klärschlammkomostierunsanlage in der KG G******** im Gemeindegebiet der Gemeinde K****** an.

Die zukünftige Anlage wird auf der Parzellen ***/1 EZ** in der KG G******** errichtet.“

Dieser Antrag wurde von Herrn Ing. T***** U**, Herrn M***** B********* und Herrn Ing. W******* S******* unterschrieben.

Aus den mitübermittelten Projektsunterlagen, ergibt sich insbesondere Folgendes:

Der Firmenwortlaut lautet entsprechend dem „Abfallwirtschaftskonzept der landwirtschaftlichen Kompostieranlage im landwirtschaftlichen Nebengewerbe der Kompostgemeinschaft G********* vom 15. September 2005“ wie folgt:

„Kompostanlage der Landwirtegemeinschaft G******** (Ing. T***** U**, Ing. W******* S*******, M***** B*********).

Aus dem technischen Bericht „Kompostanlage Kompostgemeinschaft G******** ergibt sich betreffend der Projektwerber Nachstehendes:

„Kompostgemeinschaft G******** vertreten durch die Kompostgemeinschaft Ing. T***** U**, G********* 1, **** K******, S******* GesmbH & CO KEG Ing. W******* S*******, I************* 1, 3*** K******, M***** B*********, J******* 4, 3*** W**************“.

Mit Schreiben vom 28. September 2005 übermittelte der Landeshauptmann von NÖ, Abteilung U**********, die Projektsunterlagen an verschiedene Sachverständige mit dem Ersuchen festzustellen, ob diese zur fachlichen Beurteilung und zur Durchführung einer Genehmigungsverhandlung ausreichend sind.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2005, Zl. **4-B-*****/001-2005, teilte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige mit, dass folgende Punkte im Rahmen einer nachvollziehbaren Besprechung des Projekts zu ergänzen wären:

1.              Präzisierung der jeweiligen Art und Menge aller geplanten Einsatzstoffe anhand der Schlüsselnummern lt. Kompostverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2001,) zur nachvollziehbaren Darstellung der maximalen Inputmengen

2.              Überprüfung der Abstandsangaben zu den nächsten betroffenen Wohnnachbarn, die sich nach ho. Informationsstand in Richtung G********* in einer Entfernung von ca. 640 m von der Anlagengrenze befinden

3.              Ergänzende technische Beschreibungen zu der in den Projektsunterlagen angeführten „I****************“ (Technischer Bericht Sitzung 7) und „Mietenabdeckung“ (N**-U************* Gutachten Sitzung 9/11)

4.              Ausführungen zu geplanten Maßnahmen bei der Säuberung der Verkehrswege um u.a. Geruchsemissionen zu reduzieren

5.              Planliche Darstellung und technische Beschreibung der geplanten Lagerungen bzw. Arbeiten auf dem im Projekt angeführten Grundstück Nr. 358 (Nachlagerungsfläche), soweit in diesem Projekt relevant.“

Mit Schreiben vom 3. November 2005 teilte der bautechnische Amtssachverständige mit, dass die vorliegenden Projektsunterlagen für eine Beurteilung aus bautechnischer Sicht nicht ausreichend sind und wurden folgende Mängel festgestellt:

1.              In der gesamten Betriebsanlage sind kein Klosett und keine Waschgelegenheit geplant. Diesbezüglich sind auch keine Angaben in der technischen Beschreibung vorhanden. Laut Beschreibung wird in der Anlage fallweise auch ganztags gearbeitet. Daher sind auf jeden Fall ein Klosett und eine Waschgelegenheit in der Betriebsanlage vorzusehen. Das Projekt ist diesbezüglich zu ergänzen. Falls in der Anlage Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist diesbezüglich noch mit einem Vertreter des Arbeitsinspektorates Rücksprache zu halten.

2.              Im Lageplan ist das nördlich der Anlage liegende Grundstück Nr. 358 als Nachlagerfläche ausgewiesen. In der Beschreibung ist dieses Grundstück jedoch nur in einem Nebenkapitel (Pkt. 10.3) erwähnt. Es ist eindeutig anzugeben, inwieweit das Grundstück Nr. 358 zum Projekt gehört. Es wird darauf hingewiesen, dass zwischen den Grundstücken Nr. 356/1 und Nr. 358 noch das Grundstück Nr. 357 liegt, welches gequert werden muss und somit ebenfalls im Projekt erwähnt werden muss. Weiters erhöht sich die Anzahl der an die Projektsgrundstücke angrenzenden Grundstücke.

3.              Die Flächenwidmung des in Anspruch genommenen Grundstückes ist in den Einreichunterlagen nicht angegeben. Ein Auszug aus dem aktuellen Flächenwidmungsplan ist dem Projekt beizulegen.“

Der Amtssachverständige für Chemie, Abfalltechnik führte mit Schreiben vom 5. Jänner 2006 aus, dass die Antragsunterlagen um eine entsprechende Liste der zu Kompostierung beabsichtigten Abfallarten (unter Angabe der Schlüssel-Nummern und Bezeichnungen) zu ergänzen wären.

Mit Schreiben der S******** U************ GmbH vom 14. Februar 2006 wurden ergänzende wasserbautechnische Unterlagen vorgelegt. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz führte in seiner Stellungnahme vom 16. März 2006, insbesondere aus, dass noch bestimmte Ergänzungen notwendig sind, welche jedoch bis zur Durchführung einer Genehmigungsverhandlung vorzulegen sind.

Mit Schreiben vom 16. März 2006 legte die S******** U************ GmbH eine Liste der Schlüsselnummern gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung vor.

Am 8.6.2006 wurde seitens des Landeshauptmann von NÖ eine Verhandlung unter Beiziehung der Sachverständigen durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde zu Beginn der Amtshandlung über Befragen der Anwesenden klargestellt, dass die Herren Ing. T***** U** sowie M***** B********* als Einzelpersonen und die S******* GmbH & Co KEG, handelsrechtlicher Geschäftsführer Herr Ing. W******* S*******, gemeinsam als Antragsteller auftreten. Diese wurden im Zuge dieser Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie nachzuweisen haben, dass sie Landwirte im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sind. Als Nachweis erscheinen entsprechende finanztechnische Unterlagen (Verhältnis der Einkünfte der Landwirtschaft und sonstige Einkünfte) sowie eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer geeignet.

Der Verhandlungsschrift vom 8. Juni 2006 ist ebenso Folgendes zu entnehmen:

1)              Beschreibung der Emissionsmindernden Maßnahmen bezüglich Verkehrswege auf dem Betriebsareal

2)              Ergänzende Ausführungen der N**-U************* GmbH (technisch nachvollziehbare Begründungen) zu Punkt b im Schreiben der N**- U************* GmbH vom 10. November 2005

3)              Unterlagen je nach Ergebnis der Rücksprache der Antragsteller mit einem forsttechnischen ASV“

„Beim Beckenvolumen wurde nicht berücksichtigt, dass für die Ermittlung des Abwasserrückhalts das Volumen der Trennwand und das Volumen des Schlammfanginhaltes nicht zur Verfügung steht; weiters wurde die Beckenfläche selbst (ca. 95m²) nicht berücksichtigt. Ein Reservevolumen für die Überbrückung trockener Perioden wurde nicht einbezogen. Dazu ein Hinweis aus „Stand der Technik, BMLFUW“. Aufgrund der fortdauernden Klimaveränderungen mit größeren Niederschlagsereignissen wird empfohlen die angeführten Richtwerte für die niederschlagsabhängige Zwischenspeicherung um 25 % zu erhöhen. Mit den Bemessungsgrundlagen laut Projekt und den Beckenmaßen laut Ergänzungsunterlagen liegt die Einzugsfläche somit bei 5.175+95=5.270m², das erforderliche Retentionsvolumen für Abwasser bei mindestens 5.270x0,110=580m³. Unter Abzug des angegebenen Rückhaltevolumens auf der Rottefläche von 152m³ ist also ein Volumen von zumindest 428m³ im Becken (ohne Schlammfang, da dieser als Durchlaufabscheider im Regelfall voll ist, und ohne Trennwandvolumen) unterzubringen. Das geplante Becken ist somit um mind. 63m³ zu klein dimensioniert und entsprechend größer zu bauen. Entsprechende Austauschunterlagen sind der Behörde vor Bescheiderlassung zu Begutachtung vorzulegen.

Mit der Vergrößerung des Beckenvolumens ist davon auszugehen, dass das derzeit übliche Sicherheitsniveau für den Boden- und Gewässerschutz gegen Abwasseraustritte eingehalten wird.

Für die angestrebte Verwertung des Abwassers durch Rückführung auf das Rottematerial ist insbesondere beim Klärschlammen und bei Schlämmen allgemein wesentlich, mit welchem maximalen Wassergehalt diese angeliefert werden; bei Nassschlamm ist eine weitere Befeuchtung nicht dienlich, das Abwasser kann nicht im gewünschten Umfang verwertet werden. Hiezu sind also ergänzende Darstellungen zu machen und der Behörde vor Bescheiderlassung zur Begutachtung vorzulegen.

Die Abdichtung der Anlieferungs-, der Haupt- und der Nachrotteflächen entspricht dem Stand der Technik.

Die Nachlagerung soll entsprechend dem Stand der Technik für die Kompostierung des BMLFUW erfolgen; welche Punkte sich aus dem Kapitel 5.6.3 des ministeriellen Regelwerkes sich bei der baulichen Ausstattung für den konkreten Standort ergeben, ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Weiters ist nicht zu entnehmen, in welcher maximalen Menge die Nachlagerungen (südlich der Dichtflächen und am Gst.Nr. 358) erfolgen sollen. Dies ist wesentlich, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer unerwünschten Dauerlagerung kommt; der Flächenbedarf am nördlichen Grundstück ist bei voller Ausnutzung jedenfalls nicht mehr in Relation zur eigentlichen Behandlungsanlage. Zu beiden Themenbereichen sind der Behörde vor Bescheiderlassung entsprechende Darstellungen zur Begutachtung vorzulegen.

Aus dem Projekt ist nicht ersichtlich, welche Materialien zur auf der nicht gedichteten Lagerfläche bereitgehalten werden sollen und ob damit die Randbedingungen zum Boden- und Gewässerschutz nach dem ministeriellen Regelwerk zum Stand der Technik eingehalten werden. Dazu sind der Behörde vor Bescheiderlassung entsprechende Darstellungen zur Begutachtung vorzulegen.“….

Seitens der Antragsteller wurde erklärt, dass die erforderten Nachreichunterlagen bis spätestens 10. Juli 2006 vorgelegt werden.

Entsprechend der Aktenlage wurden derartige ergänzende Unterlagen seitens der Projektwerber nicht vorgelegt und sind derartige Unterlagen im erstinstanzlichen Akt auch nicht enthalten.

Weiters ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt, dass seitens der Erstbehörde, nicht zuletzt auf Grund des Antrages der NÖ Umweltanwaltschaft vom 29. Juni 2006 auf Feststellung, ob die geplante Kompostieranlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 AWG 2002 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 gegeben ist, die Prüfung dahingehend fortgesetzt wurde, ob überhaupt eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes von NÖ, als AWG-Behörde, besteht.

Entsprechend der Projektsunterlagen wird die Anlage von der Kompostgemeinschaft G********* von den in Punkt 1.1 angeführten Landwirten Ing. T***** U**, Ing. W******* S******* und M***** B********* betrieben. Die Anlage wird als landwirtschaftliche Kompostieranlage im landwirtschaftlichen Nebengewerbe betrieben vergleiche technischer Bericht Punkt 3.).

Der Landeshauptmann von NÖ hat daher in weiterer Folge mit Schreiben vom 6. September 2006 und in Ergänzung mit Schreiben vom 12. September 2006 die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Landwirtschaft, insbesondere zur Klärung, ob tatsächlich ein landwirtschaftliches Nebengewerbe und somit eine Ausnahme von der Gewerbeordnung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 2, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 (GewO) gegeben ist.

Mit Gutachten vom 19. Dezember 2006, Zl. GBA **-H-****/001-2006, führte der landwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass zur Einholung weiterer Informationen am 3. Oktober 2006 beim Gebietsbauamt K**** im Beisein der Betreiber und der Vertreterin der Erstbehörde eine Besprechung anberaumt wurde. Ebenso führte er unter anderem aus, dass Herr M***** B********* ein Nichtlandwirt (er ist als zukünftiger Hofnachfolger kein Betriebsinhaber) ist und daher auch diese geplante Tätigkeit nicht als landwirtschaftliches Nebengewerbe führen kann.

Auf Grund dieser Stellungnahme wurde mit Schreiben des Rechtsanwalts Univ. Doz. Dr. W******* L*** (als Vertreter des Herrn Ing. T***** U**, der S******* GesmbH & Co KEG und Herrn M***** B*********) vom 12. Jänner 2007 der Genehmigungsantrag in der Art abgeändert, dass die Anlage nunmehr nur von Herrn Ing. T***** U** und der S******* GmbH & Co KEG betrieben werden soll. Herr B********* scheidet nunmehr als Antragsteller im Sinne des Paragraph 37, AWG 2002 aus. Ergänzend wurde seitens des Rechtsvertreters ausgeführt, dass Herr B********* somit seinen Antrag zurückzieht, und diese Zurückziehung als zulässige Antragsänderung hinsichtlich der beiden verbleibenden Genehmigungswerber anzusehen ist.

Auf Grund dieser geänderten Situation, wurde ein ergänzendes Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt, welches am 31. Mai 2007 erstattet wurde und den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.

Hierauf wurde von Ing. T***** U**, vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. W******* L*** mit Schreiben vom 24. Juni 2007 eine Stellungnahme abgegeben, in welcher im Wesentlichen das landwirtschaftliche Gutachten inhaltlich angezweifelt wurde und wurde der Antrag gestellt, die Behörde möge die unverzügliche Richtigstellung dieses Gutachtens von DI G******* durchführen, feststellen, dass die geplante Kompostierung im Bezug auf Ing. T***** U** und die „S******* GmbH & Co KEG GmbH & Co KG“ (Anmerkung des UVS NÖ: hier dürfte sich um keine Änderung der Person handeln sondern um einen Schreibfehler) ein landwirtschaftliches Nebengewerbe ist sowie die Genehmigung gemäß Paragraph 37, ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb erteilen.

Die Behörde erster Instanz hat hierauf eine Gutachtenergänzung durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen eingeholt und stammt die ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 20. Juli 2007.

In der ergangenen Stellungnahme vom 20. Juli 2007 brachte der Rechtsvertreter Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. W******* L*** im Wesentlichen vor, dass die Erstbehörde säumig sei und ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 trotz eines Antrages des Herrn Ing. U** und der S******* GmbH & Co KEG gemäß Paragraph 37, AWG 2002 i. römisch fünf.m. Paragraph 50, AWG 2002 der Behörde verwährt ist.

In diesem Schreiben wurde ebenfalls die Einbringung eines Devolutionsantrages angekündigt.

Der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass seitens der Erstbehörde am 8. August 2007 ein Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 erlassen wurde. In diesem wurde festgestellt, dass die gegenständliche Klärschlammkompostieranlage der Ausnahme gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 unterliegt und keiner Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 leg.cit. bedarf.

Ebenso wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ ausgeführt, dass gegen diesen rechtskräftigen Feststellungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.

Mit Schreiben vom 18. August 2007 brachte Herr Ing. T***** U** und die S******* GmbH und Co KG nunmehr den gegenständlichen Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG ein.

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

Paragraph 73, Absatz 2, AVG lautet:

„Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag).

Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

Paragraph 37, AWG 2002 lautet:

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

  1. Absatz 2Der Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, unterliegen nicht

1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,

  1. Ziffer 2
    Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Ziffer eins, genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
  2. Ziffer 3
    Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
  3. Ziffer 4
    Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen,
  4. Ziffer 5
    Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004,, unterliegen,
  5. Ziffer 6
    Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,
  6. Ziffer 7
    Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn
    1. Litera a
      in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die
                    aa)              beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,
      1. Sub-Litera, b, b
        beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen,
        oder
      2. Sub-Litera, c, c
        in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und
    2. Litera b
      der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.
  1. Absatz 3Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:

1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

  1. Ziffer 2
    Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;
  2. Ziffer 3
    sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
  3. Ziffer 4
    1. Litera a
      Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,
                    b)              Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,
    2. Litera c
      Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und
  4. Ziffer 5
    eine Änderung, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.
  1. Absatz 4Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Absatz eins, oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:
    1. Ziffer eins
      eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;
    2. Ziffer 2
      die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;
    3. Ziffer 3
      der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;
    4. Ziffer 4
      sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können;
    5. Ziffer 5
      eine Unterbrechung des Betriebs;
    6. Ziffer 6
      der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;
    7. Ziffer 7
      die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie;
    8. Ziffer 8
      sonstige Änderungen, die nach den gemäß Paragraph 38, mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.
  2. Absatz 5Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Absatz 3, oder 4 eine Genehmigung gemäß Absatz eins, beantragen.“

Paragraph 50, AWG 2002 lautet:

„ (1) Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38,, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

  1. Absatz 2Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3Ein Bescheid ist innerhalb von vier Monaten nach Einlangen des Antrags zu erlassen.
  3. Absatz 4Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die Zitate in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechts, Linde Verlag Wien,

6. Auflage, E 57 ff zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG) ist eine Verzögerung der Entscheidung nur dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde.

Im konkreten Fall wurde, wie bereits oben dargelegt, der Antrag mit Schreiben vom 12. Jänner 2007, eingelangt beim Landeshauptmann von NÖ (Amt der NÖ Landesregierung am 16. Jänner 2007) derart verändert, dass die gegenständliche Anlage durch zwei Personen und nicht wie vorher beantragt, durch drei Personen betrieben werden soll. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verfahrensakt (siehe auch obigen Darlegungen) auch, dass die Projektsunterlagen nicht ausreichend waren um eine Beurteilung durchzuführen. Konkrete Unterlagen, welche für die inhaltliche Beurteilung notwendig sind, wurden bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.

Soweit die Antragsteller einwenden, die Behörde erster Instanz hätte zulässigerweise kein Feststellungsverfahren während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens zu führen, wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ grundsätzlich ausgeführt, dass dies nicht Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung ist. Generell wird jedoch hierzu angemerkt, dass der Landeshauptmann von NÖ, als Erstbehörde im gegenständlichen Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, AWG 2002 (somit als AWG-Behörde) jedenfalls auch seine Zuständigkeit zu prüfen hat. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ zweifelsfrei, dass die Projektsunterlagen ursprünglich jedenfalls nicht ausreichend waren, um eine Prüfung in diesem Sinne zuzulassen. Erst nach Ergänzung dieser Unterlagen konnte eine Beurteilung auch durch Aufnahme eines Sachverständigenbeweis (Sachverständiger für Landwirtschaft) vorgenommen werden. Diesbezüglich wird ergänzend darauf hingewiesen, dass nämlich die Erstbehörde, sollte keine Zuständigkeit dieser vorliegen, den gegenständlichen Antrag zurückzuweisen hat. Eine derartige Beurteilung setzt allerdings zwangsweise voraus, auch zu wissen, ob nicht etwa ein Ausnahmetatbestand betreffend der Genehmigungspflicht im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002 vorliegt.

Die Konsenswerber führten in den Projektsunterlagen lediglich kurz aus, dass die gegenständliche Anlage im Sinne einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit (gemeint als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 2, Absatz 4, GewO) geführt wird.

Diesbezüglich wird seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ ausgeführt, dass eine inhaltliche Beurteilung der Zuständigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht notwendig ist, da bereits aus dem Angeführten ersichtlich ist, dass die Projektsunterlagen jedenfalls nicht ausreichend waren (und auch nicht – wie zugesagt – ergänzt wurden) und daher seitens der Antragsteller zumindest ein Mitverschulden anzunehmen war. Bei einem Mitverschulden der Antragsteller ist ein Devolutionsantrag entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend darf jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass jedenfalls auch eine Änderung der Personen, welche die Anlage betreiben, eine andere Beurteilung notwendig macht und im Übrigen wird ausgeführt, dass die Erstbehörde zunächst auch zu prüfen hat, ob überhaupt drei (zwei) verschiedene Rechtspersönlichkeiten gemeinsam ein derartiges Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Paragraph 2, Absatz 4, GewO betreiben können bzw. bejahendenfalls konkrete Angaben über die jeweiligen Tätigkeiten der einzelnen Rechtspersönlichkeiten notwendig sind.