Entscheidende Behörde

UVS Wien

Entscheidungsdatum

13.02.1995

Geschäftszahl

04/21/432/94

Rechtssatz

Die entgeltliche Vergabe von Bettstellen sowie die Beistellung und Reinigung von Bettwäsche und die Beistellung von Dusche, WC-Papier und Putzmittel ist als Beherbergung von Gästen iSd §142 Abs1 Z1 GewO anzusehen.