UVS Vorarlberg
24.08.2012
1-522/12
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschwerdefall, wo der Beschwerdeführer, der Arbeiten zur Errichtung eines Rohbaues für ein Gebäude ohne Baubewilligung durchgeführt hat und deswegen 1. wegen der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne Baubewilligung und 2. wegen der Nichtbeachtung der behördlich verfügten Baueinstellung bestraft wurde, ausgeführt, dass durch das Weiterbauen ohne Baubewilligung seit Erlassen der Einstellverfügung deshalb, weil die Baueinstellung wegen des Fehlens einer Baubewilligung und nicht etwa wegen eines anderen im Gesetz angeführten Sachverhaltes erfolgte, durch den Beschwerdeführer dasselbe Rechtsgut verletzt wurde. Seit der Erlassung der Einstellverfügung, so der Gerichtshof, liegt daher hinsichtlich des erstgenannten Deliktes Konsumtion vor bzw wird das erstgenannte Delikt durch das zweitgenannte Delikt überlagert und ist diesbezüglich eine unzulässige Doppelbestrafung gegeben vergleiche VwGH 10.10.1991, 91/06/0137).
Diese Beurteilung ist auch auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Die behördliche Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid vom 27.02.2009 erfolgte nur deshalb, weil die (nachträglich beantragte) Baubewilligung versagt wurde und daher dem Bestand des Gebäudes keine Baubewilligung zugrundeliegt. Damit wird mit der Belassung des ohne Baubewilligung errichteten Gebäudes (Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG) und mit der Nichtbefolgung der behördlichen Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera j, BauG) dasselbe Rechtsgut verletzt, seitdem die letztere Übertretung strafbar ist, also seit Ablauf der Erfüllungsfrist.
Damit ergibt sich, dass hinsichtlich der Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG der Tatzeitraum auf die Zeit bis 31.05.2009 (Ablauf der Erfüllungsfrist) einzuschränken ist, damit es nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung des Beschuldigten kommt.