Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Entscheidungsdatum

14.05.2010

Geschäftszahl

314-002/10

Rechtssatz

Ein bei der Angebotsöffnung nicht verlesener Preisnachlass (hier: an keine Bedingung geknüpfter Skonto vom Bruttoangebotspreis) darf bei der Angebotsbewertung nicht in Ansatz gebracht werden.