Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Entscheidungsdatum

21.04.2009

Geschäftszahl

2-006/08

Rechtssatz

Die Entfernung der Spielapparate nach Paragraph 7, Absatz eins, SpielapparateG stellte eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Da aber die Bezirkshauptmannschaft nach dieser faktischen Amtshandlung einen Bescheid gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VStG erließ, mit dem die endgültige Beschlagnahme angeordnet wurde, bildet nunmehr dieser Bescheid die Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme. Die bekämpfte Maßnahme der Entfernung ist rechtlich nicht mehr selbständig existent. Es kann daher seit der Erlassung des Bescheides nur mehr dieser Bescheid, nicht aber die faktische Amtshandlung als solche angefochten werden. In einem solchen Fall tritt die Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde ein und es ist eine formlose Einstellung des Verfahrens durch den Unabhängigen Verwaltungssenat gerechtfertigt. Nach einer solchen Einstellung gibt es keine obsiegende Partei iS des Paragraph 79 a, AVG und damit auch keinen Kostenersatz nach der genannten Bestimmung.