Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Entscheidungsdatum

20.11.2008

Geschäftszahl

2-005/08

Rechtssatz

Der Antrag auf eine Verfügung der unverzüglichen Rückstellung der beschlagnahmten Tiere an die Eigentümer war als unzulässig zurückzuweisen. Gegenstand einer Entscheidung über eine Beschwerde nach Paragraph 67 a, Ziffer 2, AVG ist lediglich die Feststellung, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig war.