Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Entscheidungsdatum

21.07.2006

Geschäftszahl

2-004/06

Rechtssatz

Bei der Erziehungshilfe gegen den Willen der Erziehungsberechtigten handelt es sich um "Erziehungsmaßnahmen". Als solche sind diese Maßnahmen ihrer Art nach nicht Ausübung der dem Staat eigentümlichen Befehls- und Zwangsgewalt. Erziehungsmaßnahmen werden auf Grund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gesetzt. Auch aus Paragraph 24, Absatz 2, des Landes-Jugendwohlfahrtgesetzes ergibt sich, dass die Aufgaben nach dem Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz grundsätzlich vom Land als Träger von Privatrechten zu besorgen sind. Nur für die Aufsicht im weiten Sinne sind hoheitliche Maßnahmen vorgesehen. Die gegenständliche Kindesabnahme stellt somit nicht eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Aber selbst wenn aus der im Paragraph 215, Absatz eins, ABGB enthaltenen Ermächtigung des Jugendwohlfahrtsträgers, freiheitsbeschränkende Maßnahmen an Kindern anzuordnen, insoweit hoheitliches Handeln in Form unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt abgeleitet würde, würde dies nicht bedeuten, dass im gegenständlichen Zusammenhang jedenfalls der Unabhängige Verwaltungssenat anrufbar wäre. Die im Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorgesehene "Maßnahmebeschwerde" dient nämlich nur der Schließung einer Lücke im Rechtsschutzsystem. Ist eine gerichtliche Kontrolle vorgesehen, dann ist im Umfang der damit eröffneten Überprüfungsmöglichkeit eine parallele Maßnahmebeschwerde an den Verwaltungssenat unzulässig. Eine solche gerichtliche Kontrolle ist dem Paragraph 215, Absatz eins, ABGB (ergänzt durch Paragraph 176, ABGB) immanent.