Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Entscheidungsdatum

11.04.2006

Geschäftszahl

1-099/06

Rechtssatz

Zwar kann auch ein Rechtsirrtum ein maßgebliches "Ereignis" iS des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen. Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches die Berufungswerberin nach ihrem Vorbringen an der Einhaltung der Einspruchsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Zustellung der Strafverfügung könne erst dann Wirkungen entfalten, wenn sie ihr tatsächlich zugekommen sei. Im Rahmen der ihr als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht hätte sie nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten sei. Die Berufungswerberin hätte bei ihrem Anruf in der Rechtsanwaltskanzlei wegen einer Terminvereinbarung auf die Frage der Rechtsmittelfrist hinweisen bzw auf die für die Rechtsmittelfrist bedeutsamen Umstände aufmerksam machen müssen. In einem solchen Fall hätte die Sekretärin in einem ordnungsgemäß organisierten Rechtsanwaltsbetrieb die notwendigen Abklärungen getroffen und der Berufungswerberin einen rechtzeitigen Besprechungstermin verschafft oder sie auf die Möglichkeit der formlosen Erhebung eines mündlichen Einspruches bei der Bezirkshauptmannschaft hingewiesen.