Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Entscheidungsdatum

24.11.2000

Geschäftszahl

1-0489/99

Rechtssatz

Die Absendung eines Rechtsmittels von Deutschland aus an eine österreichische Behörde, welche nicht "eingeschrieben" erfolgt, stellt einen minderen Grad des Versehens dar. Einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist weil das Rechtsmittel bei der betreffenden Behörde nicht eingelangt ist, ist daher stattzugeben.