Entscheidende Behörde

UVS Vorarlberg

Entscheidungsdatum

20.06.1994

Geschäftszahl

1-0256/94

Rechtssatz

Das Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen und über das Halten von

Tieren kennt keine Legaldefinition des Begriffes "Tierhalter". Doch kann hier auf die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Tierschutzgesetz hingewiesen werden. Diese Bestimmung enthält Grundsätze für die Tierhaltung und besagt, daß wer ein Tier in seine "Obhut" nimmt, ihm angemessene artgemäße Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung zu gewähren hat, als Halter anzusehen ist. Auch nach der Rechtsprechung zu § 1320 ABGB kommt es nur auf ein faktisches Verhältnis zum Tier an. Tierhalter ist demnach, wer das Tier dauernd in seiner Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann, somit derjenige, der im eigenen Namen bzw. Interesse darüber zu entscheiden hat, wie das Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist (vgl. das Erk. des OGH vom 30.11.1989, 8 Ob 681, 682/89). Darüber hinaus hat der OGH entschieden, daß zwei Ehegatten, die einen Hund zur Bewachung der von ihnen bewohnten Liegenschaft verwenden, beide "Tierhalter" sind, auch wenn sich nur einer mit der Pflege und Beaufsichtigung des Hundes beschäftigt (OGH vom 11.4.1962,

5 Ob 55/62, SZ 35/45, und vom 26.4.1982, 8 Ob 236/81, SZ 55/62).

Wird

in einem gemeinsamen ehelichen Haushalt im Einverständnis der Ehegatten ein Haustier gehalten, das nach ihrer Vorstellung in diesem

Haushalt eine bestimmte Funktion zu erfüllen hat (z.B. Spielgefährte der Kinder), dann ist nach dem Erkenntnis des OGH vom 4.11.1982, 8 Ob

160/82, EFSlg. 41.104, im Hinblick auf das im Gesetz aufgestellt Postulat der einvernehmlichen Gestaltung der Haushaltsführung (§ 91 ABGB) eine solche Interessenlage und ein solches tatsächliches Herrschaftsverhältnis über das Tier gegeben, daß es gerechtfertigt erscheint, beide Ehegatten als Mithalter des Tieres zu qualifizieren.

Nach den Ausführungen des Berufungswerbers in der Berufung ist Verwendungszweck des gegenständlichen Hundes die Bewachung des Hauses, welches dem Berufungswerber, seiner Ehegattin und Familie als

gemeinsame Wohnung dient.