Entscheidende Behörde

UVS Tirol

Entscheidungsdatum

06.07.2009

Geschäftszahl

2009/22/1394-3

Rechtssatz

Zum Ausmaß der vorgeworfenen Geschwindigkeit(überschreitung der im Ortsgebiet geltenden Geschwindigkeit von 50 km/h um 67 km/h) ist einer seitens der Berufungsbehörde (in einem anderen Berufungsverfahren) eingeholten Stellungnahme des BEV vom 22.09.2008 zu entnehmen, dass im Fall einer mittels Laserkontrollmessung korrigierten Geschwindigkeit (sog. „Nullmessung“ – hier 123 km/h) noch 10 % Toleranz in Abzug zu bringen sind, um allen Unsicherheiten des Nachfahrvorganges mit einem ungeeichten Tacho ausreichend Berücksichtigung zu schenken. Zieht man daher von den 123 km/h 10 % Toleranz ab, kommt man auf eine vorwerfbare Geschwindigkeit von ca. 110 km/h. Damit wurde die zulässige Geschwindigkeit jedoch um (immer noch) 60 km/h überschritten und ist sohin der Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt.