UVS Tirol
18.04.2008
2008/20/0625-1
Erscheint eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht zuletzt im Hinblick auf das Fehlen einer Lichtbilddokumentation aufgrund des Defektes der Kamera mit einem derart hohen Verfahrensaufwand verbunden, sodass ein über den Normalfall weit hinausgehender Aufwand zu warten ist, ist das Absehen von der Strafverfolgung wegen der vergleichsweisen geringen Bedeutung der Rechtsverletzung (hier: Paragraph 20, Absatz eins, StVO), die auch durch den Ausspruch der Ermahnung zum Ausdruck kommt, vertretbar.