Entscheidende Behörde

UVS Tirol

Entscheidungsdatum

18.04.2008

Geschäftszahl

2008/20/0625-1

Rechtssatz

Erscheint eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht zuletzt im Hinblick auf das Fehlen einer Lichtbilddokumentation aufgrund des Defektes der Kamera mit einem derart hohen Verfahrensaufwand verbunden, sodass ein über den Normalfall weit hinausgehender Aufwand zu warten ist, ist das Absehen von der Strafverfolgung wegen der vergleichsweisen geringen Bedeutung der Rechtsverletzung (hier: Paragraph 20, Absatz eins, StVO), die auch durch den Ausspruch der Ermahnung zum Ausdruck kommt, vertretbar.