Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Entscheidungsdatum

15.03.2013

Geschäftszahl

30.15-35/2012, 35.15-7/2012

Rechtssatz

Die in Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG geforderten Unterlagen über die Anmeldung des entsandten Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (E101-Formular bzw A1-Formular) enthalten Informationen, welche aus einer polnischen Chipkarte bzw. E-Card nach österreichischem Recht nicht hervorgehen. Hinzu kommt, dass im Gegenstandsfall auch die Abschrift der Meldung laut der Absatz 3 und 4 leg cit nicht am Einsatzort bereitgehalten wurde.