UVS Steiermark
30.07.2012
20.3-5/2012
Im Zuge der Vorführung zum Strafantritt und der Androhung, dass bei nicht sofortiger Bezahlung des einzutreibenden Geldbetrages die Ersatzfreiheitsstrafe sofort anzutreten sei (Paragraph 53 b, Absatz 2, VStG), ist es unzulässig, zum Betrag der einzutreibenden Geldstrafen jene Kosten dazuzurechnen, die im Verfahren zur Androhung der Verhängung einer Geldstrafe anfallen, und diese unter dem Regime des Paragraph 53, ff VStG einzutreiben. Dasselbe gilt für die Kosten des mit der Eintreibung der Geldstrafe befassten Exekutionsgerichtes. Durch deren zwangsweise (Mit)Eintreibung wurde der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf persönliche Freiheit verletzt.