Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Entscheidungsdatum

08.03.2012

Geschäftszahl

30.5-67/2011

Rechtssatz

Ein Glücksspielautomat gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG ist ein Glücksspielapparat, der - im Gegensatz zu elektronischen Lotterien - die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt. Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG handelt es sich um ein Begehungsdelikt. Demnach ist Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG im Bezug auf Ausspielungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GSpG der Aufstellungsort der Spielapparate und nicht - wie im hier nicht vorliegenden Fall der elektronischen Lotterien gemäß Paragraph 12, a GSpG - der Standort des Spielterminals.