Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Entscheidungsdatum

28.02.2011

Geschäftszahl

30.4-4/2010

Rechtssatz

Erfolgt die Buchung der Pauschalreise ohne Inanspruchnahme eines Vermittlers direkt beim Veranstalter, hat der Veranstalter gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Reisebürosicherungsverordnung (RSV) dem Buchenden die in Absatz eins, genannten Angaben zusammen mit der Reisebestätigung in schriftlicher Form auszuhändigen. Daher setzt die Aushändigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz 6, RSV voraus, dass direkt beim Veranstalter von Pauschalreisen mindestens eine Pauschalreise gebucht wurde. Ein bloßes Anbieten von Kreuzfahrten (als Pauschalreisen) an Buchungsinteressenten begründet daher noch keine Verpflichtung des Veranstalters nach Paragraph 7, Absatz 6, RSV.