Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Entscheidungsdatum

18.03.2009

Geschäftszahl

30.18-152/2008

Rechtssatz

Eine einzige Fahrt, und somit nur eine Übertretung wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG und wegen Lenkens einer nicht zum Verkehr zugelassenen Zugmaschine nach Paragraph 36, Litera a, KFG, liegt vor, wenn die Zugmaschine, welche zu Holzarbeiten auf einer öffentlichen Zufahrtsstraße abgestellt war, zweimal innerhalb von 15 Minuten einige Meter zum Straßenrand gelenkt wurde, um dem Meldungsleger das Vorbeifahren mit seinem Streifenfahrzeug zu ermöglichen. Zwischen beiden Fahrten bestand somit ein enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang, also ein Gesamtkonzept des Lenkers im Sinne eines fortgesetzten Deliktes. So ist beispielsweise auch dann von einer einzigen Fahrt (und nicht von einem zweiten Fahrtentschluss) auszugehen, wenn jemand, der ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug zu einer Tankstelle lenkt, dort tankt und nach dem Auftanken weiterfährt, oder wenn das Lenken ohne Lenkberechtigung nur deshalb unterbrochen wird, weil der Lenker von einem Straßenaufsichtsorgan angehalten und kontrolliert wird (VwGH 12.3.1986, 84/03/0368, 22.11.1094, 84/02/0190, UVS OÖ 04. 02. 1999, VwSen-106095/2/Aa/Fb).