Entscheidende Behörde

UVS Steiermark

Entscheidungsdatum

10.07.2003

Geschäftszahl

44.7-2/2003

Rechtssatz

Weist ein Angebot so schwere Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so muss es nicht weiter behandelt werden. Eine solche Mangelhaftigkeit liegt in folgendem Fall vor: das Angebot (betreffend die Vergabe einer Netzwerkinfrastruktur Server, EDV-Arbeitsplätze, Backupsystem und Inbetriebnahme etc) enthielt de facto keine Positionspreise, weil zwar für die meisten Positionen Preisbestandteile angegeben werden, jedoch daraus keine Positionspreise errechnet wurden, und zwar bei allen Positionen. Weiters wurden die Preisbestandteile Montage und Service mit Ausnahme einzelner Positionen nicht ausgepreist, da diese Bestandteile teilweise mit € 0,-- "ausgepreist" wurden und teilweise überhaupt ohne Eintrag blieben. Somit war nicht nachvollziehbar, ob diese Leistungsbestandteile kostenlos oder überhaupt nicht angeboten werden. Eine Erläuterung im Sinne der ÖNORM A 2050 fehlte gänzlich.