Entscheidende Behörde

UVS Salzburg

Entscheidungsdatum

14.10.2010

Geschäftszahl

35/10187/17-2010th

Rechtssatz

Da insgesamt für die beantragte Änderung der Betriebsanlage gemäß Paragraph 359 b, Absatz 8, GewO die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorlagen, hatte somit

die Berufungsbehörde auf Grund der anzuwendenden Bestimmungen (siehe dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung², 1259f) den erstinstanzlichen Bescheid auf eine Feststellung gemäß Paragraph 359 b, GewO abzuändern, das Einwendungsvorbringen der Nachbarn zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung materieller Interessen der Nachbarn behauptet wird - die Berufung mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.