Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

28.02.2012

Geschäftszahl

VwSen-500217/13/Kl/TK

Rechtssatz

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.4.2008, 2008/03/0043) kommt der Behörde bei der Beurteilung des Vorliegens der Zuverlässigkeit gem Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, GütbefG kein Ermessen zu, weshalb die Zuverlässigkeit in den dort angeführten Fällen jedenfalls – ohne Beurteilung des Persönlichkeitsbildes – nicht gegeben ist. Da die gesetzlich vorgesehene Konzessionsentziehung wegen nachträglichen Wegfalls der Zuverlässigkeit der bloßen Gefahrenabwehr dient, indem sichergestellt wird, dass nur zuverlässige Personen das Güterbeförderungsgewerbe ausüben, handelt es sich dabei um keine Strafe iSd Artikel 6, EMRK und Artikel 4, 7. ZPzEMRK.