Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

14.12.2011

Geschäftszahl

VwSen-301123/2/Gf/Mu

Rechtssatz

Aus Paragraph 17, Absatz 2, UGB geht insgesamt zweifelsfrei hervor, dass behördliche Erledigungen im Verwaltungsstrafverfahren – bei sonstiger Unwirksamkeit, weil es sich insoweit um ein konstitutives Bescheidmerkmal handelt – nicht (bloß) an die Firma eines Einzelunternehmers gerichtet werden dürfen, sondern vielmehr stets dieser selbst als individueller Adressat bezeichnet sein muss.