UVS Oberösterreich
14.12.2011
VwSen-301123/2/Gf/Mu
Aus Paragraph 17, Absatz 2, UGB geht insgesamt zweifelsfrei hervor, dass behördliche Erledigungen im Verwaltungsstrafverfahren – bei sonstiger Unwirksamkeit, weil es sich insoweit um ein konstitutives Bescheidmerkmal handelt – nicht (bloß) an die Firma eines Einzelunternehmers gerichtet werden dürfen, sondern vielmehr stets dieser selbst als individueller Adressat bezeichnet sein muss.