UVS Oberösterreich
26.09.2011
VwSen-420664/13/Zo/Th
Die Vollziehung des Paragraph 89 a, StVO obliegt nach Paragraph 94 d, Z15 StVO 1960 auf Gemeindestraßen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Daraus folgt, dass die Abschleppung eines verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeuges auf einer Gemeindestraße – auch wenn sie von einem Polizisten angeordnet wird – in den behördlichen Verantwortungsbereich der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich fällt. Im Fall einer Maßnahmenbeschwerde ist daher in Linz gemäß Paragraph 51, StL 1992 der Magistrat belangte Behörde.