Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

26.09.2011

Geschäftszahl

VwSen-420664/13/Zo/Th

Rechtssatz

Unter dem Begriff "Verkehrspolizei" ist gemäß Paragraph 94 b, Abs1 lita StVO 1960 die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen zu verstehen. Die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a, StVO 1960) ist hingegen in Paragraph 94 b, Abs1 litc StVO 1960 als eigenständige behördliche Aufgabe angeführt, woraus zu schließen ist, dass diese Tätigkeit nicht unter den Begriff "Verkehrspolizei" fällt.