Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

19.09.2011

Geschäftszahl

VwSen-301063/4/AB

Rechtssatz

Paragraph 53, GSpG stellt nach stRsp des VwGH eine von Paragraph 39, VStG abweichende Regelung dar (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065). Dies bedeutet allerdings keineswegs, dass die Bestimmung des Paragraph 39, Abs6 VStG hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung nicht dennoch anzuwenden wäre, denn diesbezüglich wurde vom Materiengesetzgeber keine von Paragraph 39, Abs6 VStG abweichende Regelung geschaffen. Dies wäre im Übrigen auch nicht "zur Regelung des Gegenstandes erforderlich" iSd Artikel 11, Abs2 B-VG, sondern würde vielmehr den Zweck der Beschlagnahme nach Paragraph 53, GSpG (als vorläufige Sicherungsmaßnahme im Strafverfahren) naturgemäß vollkommen unterlaufen.

Da somit gemäß Paragraph 39, Abs6 VStG – der auch im Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG Anwendung findet – einer Berufung ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist darüber weder im Spruch des erstbehördlichen Beschlagnahmebescheides gesondert abzusprechen, noch bedarf es einer Interessenabwägung iSd Paragraph 64, Abs2 AVG.