Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

19.09.2011

Geschäftszahl

VwSen-301063/4/AB

Rechtssatz

Der Verdacht der Begehung von Verwaltungsübertretungen iSd Paragraph 53, GSpG muss auch im Zeitpunkt der Entscheidung des UVS über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme noch ausreichend substanziiert sein.