UVS Oberösterreich
19.09.2011
VwSen-301063/4/AB
Nach der Judikatur des VwGH steht dem Beschuldigten jedenfalls (gemäß Paragraph 51, Abs1 in Verbindung mit Paragraph 39, Abs6 VStG) das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist vergleiche ua VwGH 31.8.1999, 99/05/0039; 17.3.1998, 96/04/0264; 28.1.1997, 96/04/0215).