Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

19.09.2011

Geschäftszahl

VwSen-301063/4/AB

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH steht dem Beschuldigten jedenfalls (gemäß Paragraph 51, Abs1 in Verbindung mit Paragraph 39, Abs6 VStG) das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände ist vergleiche ua VwGH 31.8.1999, 99/05/0039; 17.3.1998, 96/04/0264; 28.1.1997, 96/04/0215).