Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

VwSen-240826/2/Gf/Mu

Rechtssatz

Eine entgegen Paragraph 48, Abs2 VStG in Verbindung mit Paragraph 21, ZustG nicht zu eigenen Handen zugestellte Strafverfügung wird nach §7 ZustG jedenfalls mit dem Tag wirksam, an dem diese dem Beschuldigten tatsächlich zugekommen ist. Lässt sich dieser Tag ex post nicht mehr feststellen, so muss zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sein in der Folge per Telefax eingebrachter Einspruch jedenfalls rechtzeitig iSd Paragraph 49, Abs1 VStG ist.