UVS Oberösterreich
06.05.2011
VwSen-420634/46/Wei/Ba
Das Blockieren des Weges mit dem eigenen Körper neben einer Absperrung ist als Verwendung einer Straße iSd Paragraph eins, Abs1 StVO 1960 zu verkehrsfremden Zwecken zu beurteilen, wobei die beharrliche Weigerung den Weg freizugeben, die Freiheitsentziehung durch Wegführen im Grunde des Paragraph 35, Z3 VStG rechtfertigt.