Entscheidende Behörde

UVS Oberösterreich

Entscheidungsdatum

06.05.2011

Geschäftszahl

VwSen-420634/46/Wei/Ba

Rechtssatz

Nach herrschender Auffassung erfolgt die auf Planung, Bau und Instandhaltung gerichtete Verwaltungstätigkeit (Straßenverwaltung) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, sodass sich eine gegen eine Abgrabung und Entfernung von Bodenmaterial auf einem Weg zwecks Instandhaltung des Weges gerichtete Beschwerde wegen Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mangels hoheitlichem Organhandeln als unzulässig erweist.