Entscheidende Behörde

UVS Kärnten

Entscheidungsdatum

08.02.2013

Geschäftszahl

KUVS-1525/6/2012

Rechtssatz

Dem Vorbringen der Berufungswerberin, dass sie einen Kaufvertrag vorliegen habe, aus dem ersichtlich sei, dass die Firma xxx das Inventar ihres Geschäftes gekauft und ihr versprochen habe, die Entsorgung der yyy-Reinigungsmaschine zu übernehmen und somit nicht sie, sondern die Firma xxx die „Bescheide der Entsorgung“ bringen müsse, ist entgegenzuhalten, dass die Berufungswerberin selbstauflassende Anlageninhaberin und somit Adressatin des Bescheides des Bürgermeisters betreffend Auflassungsvorkehrungen ist und sie die mit Bescheid vorgeschriebenen Auflassungsvorkehrungen zu erfüllen hat. Ansprechpartnerin für die Gewerbebehörde – unter anderem auch für die Vorlage der Entsorgungsnachweise an die Behörde – ist die auflassende Anlageninhaberin und nicht etwaige Mieter der bisherigen Betriebsräumlichkeiten, selbst wenn diese das Inventar übernommen haben. Eine allfällige vertragliche Vereinbarung über die Entsorgung von Betriebsmitteln mit einer weiteren Person vermag die gesetzliche Verpflichtung der auflassenden Anlageninhaberin nicht zu ersetzen. Die Berufungswerberin wird sich allenfalls mit ihrer Vertragspartnerin im Zivilrechtsweg zu einigen haben.

Abweisung der Berufung.