Entscheidende Behörde

UVS Kärnten

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Geschäftszahl

KUVS-1642/8/93

Rechtssatz

Untunlich - wenn Gefahr im Verzug - ist die Einholung des richterlichen Haftbefehls im allgemeinen dann nicht, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichtes während der Dienst- oder Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann. Bestand diese Möglichkeit und stand dazu auch ausreichend Zeit zur Verfügung um mit dem zuständigen Journalrichter Kontakt aufzunehmen, so ist eine trotzdem ohne richterlichen Haftbefehl durch Organe des Landesgendarmeriekommandos vorgenommene Festnahme und Anhaltung rechtswidrig, da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.