Umweltsenat
30.10.2013
US 4A/2010/14-182
Wieselburg Umfahrung
Betrifft: Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich des Vorhabens „B 25 Umfahrung Wieselburg“; Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch MMag. Veronika Webhofer - Rigger als Vorsitzende, Mag. Heinz Liebert als Berichter und Univ.-Prof. Dr. Bernhard Raschauer als weiteres Mitglied über die Berufungen von
1)Marktgemeinde Petzenkirchen, Bergmann-Platz 1, 3252 Petzenkirchen
2)Martin Aigner, Rosengasse 2, 3252 Petzenkirchen
3)Angelika Aigner, Rosengasse 2, 3252 Petzenkirchen 4)DI Thusnelda Reinisch-Rotheneder, Grub 8, 3250 Wieselburg 5)DI Erwin Rotheneder, Grub 8, 3250 Wieselburg
6)DI Othmar Wolf, Dürnbachgasse 2, 3252 Petzenkirchen 7)Heidemarie Wolf, Dürnbachgasse 2, 3252 Petzenkirchen 8)Markus Distelberger, Neumühl 40, 3250 Wieselburg
9)Regina Distelberger, Neumühl 40, 3250 Wieselburg
10)Herbert Karner, Kornfeldstraße 12, 3252 Petzenkirchen 11)Maria Karner, Kornfeldstraße 12, 3252 Petzenkirchen 12)Thomas Gerersdorfer, Öko-Dorf-Straße 1a/8, 3252 Petzenkirchen 13)Willibald Gerersdorfer, Wieselburgerstraße 20, 3252 Petzenkirchen
14)Ing. Kurt Scheruga, Teichholzgasse 4, 3252 Petzenkirchen 15)Irmtraud Scheruga, Teichholzgasse 4, 3252 Petzenkirchen 16)Christian Landstetter, Grub 6, 3250 Wieselburg
17)Christine Landstetter, Grub 6, 3250 Wieselburg
18)Karl Landstetter sen., Grub 6, 3250 Wieselburg
19)Karl Landstetter, Grub 6, 3250 Wieselburg
20)Leopoldine Landstetter, Grub 6, 3250 Wieselburg
21)Gertrud Lechner, Rosengasse 1, 3252 Petzenkirchen 22)Walter Lechner, Rosengasse 1, 3252 Petzenkirchen 23)Leopold Lutz, Gumprechtsfelden 4, 3250 Wieselburg 24)Pauline Lutz, Gumprechtsfelden 4, 3250 Wieselburg 25)Med.Rat.Dr. Elfriede Stüber, Wieselburgerstraße 9, 3252 Petzenkirchen
26)Harald Mixa, Mitterweg 1, 3252 Petzenkirchen
27)Monika Mixa, Mitterweg 1, 3252 Petzenkirchen
28)Josef Nestinger jun., Wieselburgerstraße 7/2, 3252
Petzenkirchen
29)Josef Nestinger sen., Wieselburgerstraße 7, 3252 Petzenkirchen 30)Christine Osanger, Grünes Dorf 3/7, 3252 Petzenkirchen 31)Johann Palmetzhofer, Dürnbach 13, 3250 Wieselburg 32)Leopold Racher, Dürnbach 56, 3250 Wieselburg
33)Stefan Schallhas, Wieselburgerstraße 18, 3252 Petzenkirchen 34)Maria Schallhas, Wieselburgerstraße 18, 3252 Petzenkirchen 35)Johannes Scheidl, Grub 5, 3250 Wieselburg
36)Judith Scheidl, Grub 5, 3250 Wieselburg
37)Maria Scheidl, Grub 5, 3250 Wieselburg
38)Martin Scheidl, Grub 5, 3250 Wieselburg
39)Brigitte Scherz, Wieselburgerstraße 8, 3252 Petzenkirchen 40)Johann Wurzer, Gumprechtsfelden 13, 3250 Wieselburg 41)Gerhard Pöchhacker, Dürnbach 57, 3250 Wieselburg 42)Angela Pöchhacker, Dürnbach 57, 3250 Wieselburg
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 4.5.2010, Zl. RU4-U-229/031-2009, mit welchem dem Land Niederösterreich und der ÖBB Infrastruktur AG die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „B25 Umfahrung Wieselburg“ erteilt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch:
Den Berufungen wird nach Maßgabe folgender Vorschreibungen Folge gegeben:
römisch eins. Für die Errichtung und den Betrieb der Umfahrungsstraße werden folgende Projektmodifikationen und zusätzliche Auflagen aufgetragen (Paragraph 24 f, Absatz eins, sowie Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000):
1. Im Siedlungsbereich Holzing ist die 3,0 m hohe Lärmschutzwand im südlichen Einschnittbereich der B 25 von km 1,100 bis km 1,200 (100 m) zu verlängern.
2. Im Siedlungsbereich Schauboden/Purgstall ist an der B 25 von km 15,070 bis km 17,500 (2.430 m) lärmmindernder Fahrbahnbelag (LSMA) anstatt der Asphaltbetondecke aufzubringen.
3. Im Siedlungsgebiet von Holzing und Petzenkirchen ist an der B 25 von km 1,000 bis km 3,680 m (2.680 m) lärmmindernder Fahrbahnbelag (LSMA) anstatt der Asphaltbetondecke aufzubringen.
4. Im Siedlungsgebiet von Gumprechtsfelden ist im Einschnittbereich der B 25 von km 6,360 bis km 7,225 (865 m) lärmmindernder Fahrbahnbelag (LSMA) anstatt der Asphaltbetondecke aufzubringen.
5. Im Siedlungsgebiet von Oed ist auf der L 105 von km 4,200 bis 4,870 (670 m) lärmmindernder Fahrbahnbelag (LSMA) anstatt der Asphaltbetondecke aufzubringen.
6. Im Bereich von Flugstraßen und wichtigen Habitaten von Fledermäusen sind während der Wochenstubenzeit (April bis September) Bauarbeiten – in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht – ausschließlich zwischen 7 und 19 Uhr durchzuführen.
7. Vor der Schlägerung von Altbeständen mit Höhlenbäumen sind diese auf Vorkommen überwinternder Fledermäuse zu untersuchen. Ggf. ist die Schlägerung einzelner Winterbaumquartiere in den Frühling zu verschieben oder sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Individuen zu treffen.
8. Waldverbesserungsmaßnahmen, Gehölzstrukturen und Ersatzaufforstungs-maßnahmen – die zeitlich nicht mit den Bautätigkeiten für die Straße im Zusammenhang stehen – sind im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Baubeginn umzusetzen, sodass sie vor Beginn des Eingriffs insbesondere zum Schutz der Fledermäuse wirksam sind.
9. Präzisierung der Maßnahme FW-S-09 am Rottenhauser Berg im Umfang von 2 ha: Zusätzlich zur geplanten Erhöhung des Laubanteils sind speziell für Fledermäuse (Mopsfledermaus) Waldverbesserungen in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht/Behörde umzusetzen (z.B. Sicherung/Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch Erhalt von Biotopbäumen mit Höhlen, Spalten- und Rindenquartieren, Sicherung alter, totholzreicher Waldbestände, Erhöhung der Umtriebszeit von Waldbeständen, Erhaltung/Förderung von Biotopbäumen und anbrüchigen Bäumen). Die Maßnahmen sind außerhalb der relevanten Störungszone der Trasse durch Lärm (soweit möglich mit einer Schallbelastung von weniger als 47 dB (A), jedenfalls muss die Schallbelastung weniger als 55 dB (A) tags betragen, besser 47 dB (A)) sowie als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vor Beginn der Eingriffswirkungen umzusetzen. Sollten nicht genügend Waldflächen in einer lärmberuhigten Zone zur Verfügung stehen, sind andere geeignete Maßnahmen (Alternativflächen, Lärmschutzwände, lärmmindernder Fahrbahnbelag) in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht/Behörde zu ergreifen.
10. Die aus Gründen des Naturschutzes vorzusehenden Maßnahmenflächen sind auf Dauer des Bestandes zu sichern, zu erhalten und zu pflegen, sodass sie ihre Funktion erreichen und auf Dauer erfüllen können. Das Monitoring ist durch entsprechend qualifizierte unabhängige Fachpersonen durchzuführen. Eine begleitende Kontrolle insbesondere der Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität von betroffenen artenschutzrechtlich geschützten Arten (insb. Fledermäuse) ist durchzuführen. Im Zuge der Beweissicherung ist zu prüfen, ob sich die Erhaltungszustände von artenschutzrechtlich geschützten Arten verschlechtern. Bei der Feststellung von Defiziten sind gegensteuernde Maßnahmen zu entwickeln, mit der Behörde abzustimmen und umzusetzen.
römisch zwei. Die Genehmigung des Betriebs der Umfahrungsstraße wird unter folgenden Bedingungen erteilt (Paragraph 24 f, Absatz eins, sowie Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000):
a) Entlang der L 105 darf die maximal zulässige Geschwindigkeit im Freiland zwischen den Siedlungsgebieten Pressbach und Gumprechtsberg im Bereich der geplanten Anschlussstelle von km 0,900 bis 3,200 (2.300 m) 70 km/h nicht übersteigen.
b) Entlang der L 6001 darf die maximal zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet von Petzenkirchen von km 3,593 bis km 4,273 (680 m) 40 km/h nicht übersteigen.
c) Entlang der L 6140 darf die maximal zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet von Dürnbach von km 12,200 bis km 12,690 (490 m) 40 km/h nicht übersteigen
d) Entlang der L 6141 darf die maximal zulässige Geschwindigkeit im Freiland zwischen den Ortschaften Neumühl und Gumprechtsfelden von km 6,900 bis 7,200 (300 m) 70 km/h nicht übersteigen.
e) Entlang der B 25 darf die maximal zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet von Oberegging 50 km/h nicht übersteigen.
f) Entlang der B 25 darf die maximal zulässige Geschwindigkeit von km 13,434 bis km 14,114 (Freiland bis südlich der Anschlussstelle, 680 m) 70 km/h nicht übersteigen.
Im Übrigen wird die Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass die Anhaltswerte der DIN Norm 4150 Teil 2, Tabelle 2 in der Betriebsphase eingehalten werden; werden sie jedoch überschritten, so ist im Bereich der Projektkilometer 1,000 bis 3,600 und 7,100 bis 8,100 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Schwerfahrzeuge (zB. LKW) um mindestens 20 km/h und für alle anderen Fahrzeuge um mindestens 10 km/h herabzusetzen.
römisch drei. Folgende Auflagen werden in nachstehender Weise abgeändert:
römisch eins.5.1.2 lautet: „Die Herstellung von Mulden und Bodenfilterbecken ist von einem der Bodenkunde Fachkundigen zu dokumentieren. Dabei sind insbesondere die Empfehlungen des „Leitfadens Straßenentwässerung 2009“ des Amtes der NÖ Landesregierung gemäß Punkt 4 zu beachten. Diese Dokumentation ist im Zuge der Fertigstellungsmeldung vorzulegen.“
römisch eins.5.1.3 lautet: „Der Bauzeitplan ist möglichst so abzustimmen, dass eine Beschickung der Gewässerschutzanlagen mit Niederschlagswasser erst nach flächendeckendem Grasbewuchs erfolgt. Bei Beckenanlagen mit Einleitung in einen Vorfluter hat dies mit einer Umgehungsleitung durch Umgehung der Beckenanlage unter Berücksichtigung der Hochwasserabfuhrkapazität des Vorfluters zu erfolgen.“
römisch eins.5.1.5 lautet: „Im Baustellenbereich sind 50 kg eines geeigneten Ölbindemittels bereitzuhalten. Das Ölbindemittel muss – je nach Einsatzort – geeignet sein, Öl aufzusaugen und zusätzlich noch folgende Eigenschaften haben:
nicht leicht durch Wind verfrachtbar (auf Böden und Straßen) schwimmfähig (beim Einsatz auf Gewässern).“
römisch eins.5.1.10 lautet: „Die Einlaufstellen in die Beckenanlagen, die Überlaufobjekte und die Auslaufobjekte sind standsicher mit erosions- und kolksicherer Einbindung auszugestalten. Durch geeignete bautechnische Maßnahmen ist eine möglichst breitflächige Beschickung des Bodenfilters sicherzustellen. Eine solche erreicht man durch einen linienförmigen (statt punktförmigen) Zufluss und/oder eine entsprechende Längs- und/oder Querneigung der Filteroberfläche. Die Horizontalgeschwindigkeit soll kleiner als 0,05 m/s sein.“
römisch eins.5.1.31 lautet: „Die Durchführung aller nach der Betriebsvorschrift notwendigen Maßnahmen und Kontrollen sowie alle die Anlage betreffenden besonderen Vorkommnisse sind mit der Datumsangabe im Betriebstagebuch festzuhalten. Besondere
Vorkommnisse sind z.B.: Ölunfall im Einzugsgebiet der Filteranlage, Verschlämmung des Bodenfilters und (erforderlicher) Austausch des Filterkörpers.“
römisch eins.5.1.35 Unterpunkt h) lautet: „Betriebsvorschrift gemäß Auflage römisch eins.5.1.29“
römisch eins.5.1.35: Der Verweis auf Auflage „I.5.1.29“ wird durch „I.5.1.30“ ersetzt, die beiden Klammerzeichen sowie der Begriff „Hinweise“ entfallen.
römisch eins.5.2.4 lautet: “Die Durchführung der Aufschlussarbeiten ist in einem Bericht zu dokumentieren. Der Bericht muss zumindest eine detaillierte und nachvollziehbare Beschreibung
römisch eins.5.2.30: Der letzte Satz wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die Tätigkeit dieser Aufsicht ist zu dokumentieren.“
römisch eins.5.3.1: Die Wortfolge „bereit zu.“ im letzten Satz wird durch die Wortfolge „bereit zu halten.“ ersetzt.
römisch eins.5.3.105: In der Überschrift zu dieser Auflage entfällt die Wortfolge „bei Gumprechtsberg“.
römisch eins.5.3.112: In der Überschrift zu dieser Auflage entfällt die Wortfolge „bei Gumprechtsberg“.
römisch eins.5.3.119: In der Überschrift zu dieser Auflage entfällt die Wortfolge „bei Gumprechtskirchen“.
römisch eins.5.3.150: Der Klammerausdruck vor dem Begriff „Hinweise“ wie auch der Begriff „Hinweise“ selbst sowie der Klammerausdruck am Ende dieses Auflagenpunktes entfallen.
römisch eins.5.4.19: Die Wortfolge „10 zu Risikofaktor 1, lit.B.“ wird durch den Begriff „I.5.4.15“ ersetzt.
römisch eins.5.4.21: Die Wortfolge „4 zu Risikofaktor 1, lit.E.“ wird durch
den Begriff „I.5.4.26“ ersetzt.
römisch eins.5.5.9 lautet: „Alle Arbeiten im Bereich von PLW-Einbauten selbst dürfen nur in Anwesenheit einer permanenten Firmenbauaufsicht vorgenommen werden. Unter besonderen Voraussetzungen (Grabungen innerhalb des Schutzbereiches der Pipeline, das sind bis 6 m südlich der Leitungsachse und bis 3 m nördlich der Leitungsachse) muss zusätzlich der Leitungswart der PLW während der Bautätigkeit anwesend sein.“
römisch eins.5.7.2: Der Auflage wird folgender Satz angefügt: „Die Ersatzaufforstungen sind tunlichst in der gleichen Gemeinde, nach Möglichkeit sogar in der gleichen Katastralgemeinde, durchzuführen, in welcher die Rodungen erfolgen. Stehen Flächen in der gleichen Gemeinde nicht zur Verfügung, so sind Flächen in benachbarten Gemeinden heranzuziehen.“
römisch eins.5.7.4 lautet: „Die bewilligten Rodungen dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn mit den jeweiligen Grundeigentümern schriftliche Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung der für die Ersatzaufforstungen erforderlichen Ausgleichsflächen der Behörde nachgewiesen sind.“
römisch eins.5.7.11: Die Wortfolge „Baubeginn an“ wird durch die Wortfolge „Beginn von“ ersetzt.
römisch eins.5.9: Der Überschrift wird folgender Satz nachgestellt: „Durch
die ziffernmäßige Bezeichnung von Bauwerken wird auf die entsprechende Zuordnung laut dem Fachbericht „Erschütterungen“ der Einreichunterlagen verwiesen.“
römisch eins.5.9.4 lautet: „Vor Baubeginn ist an sämtlichen (verbleibenden) 28 Bauwerken, die laut dem Fachbericht „Erschütterungen“ von Erschütterungen betroffen sein können, eine lückenlose Beweisaufnahme (Fotos von Rissen, Gasleitungen usw) durchzuführen.“
römisch eins.5.9.5: Die Zahl „3“ wird durch die Zahl „9“ ersetzt.
römisch eins.5.9.10: Der Begriff „I.5.9.10“ entfällt ersatzlos.
römisch eins.5.9.12: Die Wortfolge „da gefährdete Wohngebäude (z.B. Gebäude 23) vorhanden sind“ entfällt ersatzlos.
römisch eins.5.9.13 lautet: „Die Anhaltswerte der DIN Norm 4150 Teil 2, Tabelle 2 sind in der Betriebsphase einzuhalten. Werden sie überschritten, so sind folgende Maßnahmen für die Projektkilometer 1,000 bis 3,600 und 7,100 bis 8,100 zu treffen:
a) Aufbringen von Split-Mastixasphalt (soweit ein solcher nicht bereits in Spruchpunkt römisch eins vorgeschrieben wird).
b) Auf der Fahrbahn sind im Rollbereich der Räder (jener Bereich der Fahrbahn, wo beim Fahren die Räder von zweispurigen Fahrzeugen aufliegen) Unebenheiten wie zB Schachtdeckel, zu vermeiden.“
römisch eins.5.11. Die Überschrift „I.5.11. Lärmschutz“ wird durch den Ausdruck „(Paragraph 24 f, Absatz eins, sowie Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000)“ ergänzt.
römisch eins.5.11.1 Die Angaben „(9)“ und „(Bereich siehe Grafik unter Punkte 2.8.1.4)“ entfallen ersatzlos.
römisch eins.5.11.8 Das Wort „auszuarbeiten“ wird durch die Wortfolge „zu setzen“ ersetzt.
römisch eins.5.14.2 Der 2. Satz lautet wie folgt: „Ortsdurchfahrten sind so weit als möglich zu vermeiden.“
römisch eins.5.15. Die Überschrift „I.5.15. Naturschutz“ wird durch den Ausdruck „(Paragraph 24 f, Absatz eins, sowie Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000)“ ergänzt.
römisch eins.5.16. Die Überschrift „I.5.16. Raumordnung/Landschaftsbild“ wird durch den Ausdruck „(Paragraph 24 f, Absatz eins, sowie Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000)“ ergänzt.
römisch eins.5.16.11 lautet: „Die in den Einreichunterlagen, Bd. 21, Einlagen 2104.01 und 2104.04, vorgesehene Maßnahme Nr. 67b (Alternativfläche für Ersatzaufforstung auf landw. Fläche, Etablierung eines Laubholzbestandes) ist verpflichtend umzusetzen.“
römisch eins.5.16.14 der Klammerausdruck lautet wie folgt: „(Maßnahmen Nr. 97 lt. Einreichunterlagen, Bd. 21, Einlagen 2104.01 und 2104.04 und Nr. 99 lt. Einreichunterlagen, Bd. 21, Einlagen 2104.01 und 2104.05 – jeweils Sichtschutzhecken)“.
römisch eins.5.18.2 Anstelle des Begriffs „2013“ tritt die Wortfolge „Inbetriebnahme der Umfahrungsstraße“.
Die Auflagen römisch eins.5.11.6, römisch eins.5.17.1 bis römisch eins.5.17.4 sowie römisch eins.5.18.1 entfallen ersatzlos.
römisch vier. Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
66 Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,;
Paragraphen 5 und 12 Absatz eins, Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,;
Paragraphen 17, Absatz 3, in Verbindung mit 24f in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013,.
Begründung:
1. Das erstinstanzliche Verfahren:
Das Land Niederösterreich stellte beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schriftsatz vom 18.2.2008 den Antrag, das Vorhaben „B25 Umfahrung Wieselburg“ (Errichtung und Betrieb der Umfahrung Wieselburg beginnend bei
Bestandskilometer ca 6,500 der Landesstraße B25 und endend bei
Bestandskilometer ca 13,900 der Landesstraße B25, wobei die Stadt Wieselburg östlich umfahren und eine Landesstraße mit einer Länge von 8,699 km errichtet werden soll) gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu genehmigen. Die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft ist diesem Antrag mit Schriftsatz vom 7.7.2008 hinsichtlich der Genehmigung des Vorhabenbestandteiles „Verlegung der 110 KV Leitung“ (Eisenbahnanlage) beigetreten.
Nachdem mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10.12.2008, RU4-U-229/008-2008 die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das erwähnte Vorhabens festgestellt worden war, wurde der Genehmigungsantrag mit Edikt vom 14.7.2009 in verschiedenen Medien sowie an den Amtstafeln der Stadtgemeinde Wieselburg, der Marktgemeinde Petzenkirchen, der Gemeinde Wieselburg-Land und der Gemeinde Bergland kundgemacht. Im Zeitraum 14.7.2009 bis einschließlich 8.9.2009 lagen die Projektunterlagen in den Gemeindeämtern der genannten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht auf, wobei während der Auflagefrist eine Mehrzahl von Personen Einwendungen gegen das Projekt erhob.
Nach Einholung von Gutachten von Sachverständigen durch die Behörde erster Instanz fand am 15. und 16.12.2009 in Wieselburg die öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Mit Bescheid vom 4.5.2010 erteilte die Niederösterreichische Landesregierung unter gleichzeitiger Vorschreibung von Auflagen die beantragte Genehmigung. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Berufungen.
2. Berufungsvorbingen:
Im Folgenden werden die Berufsvorbringen nach Sachthemen zusammengefasst und wird durch Anführung der sich aus der Aufzählung der BerufungswerberInnen (BW) im Spruch ergebenden Zahl das jeweilige Vorbringen den BerufungswerberInnen zugeordnet.
2.1.Verfahrensrechtliches Vorbringen:
Die Einsichtnahme in die Projektunterlagen sei während der Auflagefrist verweigert worden (BW 21).
Während der Verhandlung habe nicht in die einzelnen Fachgutachten Einsicht genommen werden dürfen. Die „zusammenfassende Bewertung“ des Vorhabens sei während der mündlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen. Ein Ergebnis der Beweisaufnahme sei erstmals mit Zustellung des bekämpften Bescheides vorgelegen, womit das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei (BW 1).
Bei der mündlichen Verhandlung seien Fragen nicht zugelassen worden (BW 25-29, 39, 40). Das Verhandlungsprotokoll gebe den Verlauf der Verhandlung nicht richtig wieder (BW 1, 13, 25- 29, 33, 34, 39).
Einzelne Amtssachsachverständige seien aus psychologischen Gründen gehemmt gewesen, Fragen zu beantworten und daher als befangen anzusehen (BW 1, 26-29).
2.2.Auswahl der Trasse, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes:
Es habe keine Variantenprüfung gegeben (BW 6, 7, 35, 41, 42). Die Projektunterlagen würden keine nachvollziehbaren Unterlagen zu den Trassenvarianten enthalten. Im Zuge der Umweltverträglichkeitsprüfung wären die umweltrelevanten Vor- oder Nachteile der vom Projektwerber geprüften Trassenvarianten darzulegen gewesen, was jedoch nicht erfolgt sei. Bei Wahl einer anderen Trasse sei ein verbessertes Ergebnis in Bezug auf den Zweck des Vorhabens bei insgesamt wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt zu erzielen gewesen, was zu einer anderen Gesamtbewertung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 geführt hätte (BW 1).
Bestimmte Siedlungen seien zum Zeitpunkt der Variantenentscheidung nicht in den Unterlagen eingetragen gewesen (BW 1, 22).
Der Gutachter für Lärmschutz führe in seinem Gutachten (Beilage L, Seite 44) aus, dass die Lärmminderungen im Ortsgebiet von Wieselburg durch das Projekt nur schwach bis mäßig spürbar seien und würde daher das Vorhaben seinen Hauptzweck nicht erfüllen (BW 1). Aus ökologischer Sicht sei die gewählte Variante nicht nachvollziehbar (BW 4). Im Falle einer Westumfahrung von Wieselburg seien weniger Menschen betroffen (BW 30). Eine Westumfahrung von Wieselburg käme günstiger als eine Ostumfahrung (BW 30). Es habe keine Kosten-Nutzen-Analyse gegeben (BW 41, 42).
Um einen positiven Effekt für die Bestandsstraße zu erreichen seien laut Sachverständigem (Beilage R, Seite 72) zusätzliche Maßnahmen (insbesondere zur Verkehrsberuhigung) erforderlich. Die Auswirkungen dieser Begleitmaßnahmen auf die Auslastung der Umfahrungsstraße seien nicht geprüft worden, man sei also von Phantasiezahlen ausgegangen. Das Projekt sei gestückelt worden, da sich anderenfalls die darzustellende Grenzwertsituation im Projektgebiet nochmals drastisch verschlechtert hätte (BW 1).
Eine nachvollziehbare Prüfung der Wirtschaftlichkeit habe nicht stattgefunden. Potentielle Bauflächen der Stadtgemeinde Wieselburg würden entgegen dem örtlichen Entwicklungskonzept de facto unbebaubar werden (Beilage R, Seite 72). Dies habe Auswirkungen auf die Region und hätte Eingang in die Wirtschaftlichkeitsprüfung finden müssen (BW 1).
2.3.Verkehr:
Laut UVE-Leitfaden des BMLFUW (Seite 60f.) sei abzuschätzen, welchen Unsicherheiten eine Verkehrsprognose unterliege. Dies sei vom Amtssachverständigen abgelehnt worden. Eine Einsichtnahme in die der Prognose vorgelegten Verkehrsuntersuchungen sei nicht gestattet worden. Der Amtssachverständige selbst gehe jedoch in seinem Gutachten (Beilage AF, Seite 5) lediglich davon aus, dass die Prognosen „mutmaßlich, möglich, denkbar, vermutlich“ eintreten können (BW 1).
Bei der für die Prognoseberechnung herangezogenen Software habe es sich nicht um die letzte Version gehandelt und entspreche die Berechnungsmethode nicht dem Stand der Technik (BW 1).
Dem Kapitel Verkehr fehle es an Untersuchungen und Darstellungen der Auswirkungen des Vorhabens auf die Auslastung des öffentlichen Verkehrs sowie die Auswirkungen außerhalb des Individualverkehrs. Die Verfahrensergebnisse seien nicht ausreichend, um eine Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens zuzulassen. Darauf habe auch das Lebensministerium mit Schreiben vom 10.12.2008 (GZ: 162- 322/08) hingewiesen (BW 1).
Es sei ein Sachverständiger beizuziehen, der in keinem Naheverhältnis zur Projektwerberin stehe (BW 1). Die Verkehrsanbindung vom kleinen Erlauftal (Sägewerk und Holzindustrie Fa. Mosser) werde nicht genügend berücksichtigt (BW 5, 12). Wichtige, verkehrstechnisch zu erschließende Gebiete seien nicht einbezogen worden (BW 13).
2.4.Lärm:
Das Vorhaben verursache unzumutbare Lärmimmissionen (BW 1, 2, 6, 7, 10, 11, 16-20, 25, 32, 36, 40). Schlafen bei geöffneten Fenstern sei nicht mehr möglich (BW 6-9, 11, 12, 41, 42).
Bei der Beurteilung der Lärmbelastung sei bei zweigeschossigen Gebäuden ein höherer Immissionspunkt zu wählen gewesen (BW 3, 27, 28). Durch den Damm käme es zu Reflexionen und damit noch zu einer Verstärkung des Straßenlärms (BW 25-29). Gärten wären infolge des zu erwartenden Lärms nicht mehr benutzbar (BW 27).
Der Amtssachverständige habe die Ergebnisse der Lärmimmission in der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) „nur auf Plausibilität“ überprüft (Beilage L, Seite 5) und habe der Sachverständige jegliche Beantwortung von Fragen verweigert (BW 1).
Der Sachverständige für Umwelthygiene habe hinsichtlich der Grenzwerte für Immissionswerte (für Wohngebiete) eine Toleranz von +1 dB akzeptiert (Beilage L, Seite 10). Die Grenzwerte für die Abendstunden (19.00 – 22.00 Uhr) habe der Sachverständige neu definiert, indem er einen Wert von 59 dB toleriere. Darüber hinaus habe der Sachverständige für Lärm in der mündlichen Verhandlung (Beilage 13 zur Verhandlungsschrift) eingeräumt, dass hinsichtlich der Lärmprognosen eine Schwankung von +/- 2 dB bestehe. Bei einer Worst-Case-Betrachtung würde sich die Grenzwertüberschreitung somit noch mehr erhöhen (BW 1).
Ab 2007 bestehende Gebäude wie auch bestehende Gewerbebetriebe und kleinere Straßen seien im Lärmmodell nicht berücksichtigt worden (BW 1). Laut Teilgutachten 18 (Beilage R, Seite 41f) könne es zu Lärmsteigerungen von bis zu 10 dB (Gumprechtsfelden) kommen, im Bereich Mühling sogar um bis zu 12 dB. Eine solche Lärmzunahme sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) jedenfalls als unzumutbar zu betrachten (BW 1).
2.5.Luftschadstoffe, Klima:
Die durch das Vorhaben verursachte zusätzliche Feinstaubbelastung sei unzumutbar bzw. überschreite die zulässigen Grenzwerte (BW 2, 6, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 25, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42). Die Abgase der Kraftfahrzeuge würden die Gesundheit der Anrainer gefährden (BW 35, 36, 37, 38, 39, 40).
Dem Teilgutachten 15, Beilage O, Seite 30, sei zu entnehmen, dass meteorologische Eingangsdaten und Immissionswerte nicht aus dem unmittelbaren Projektgebiet bezogen worden seien. Dem Gutachten würden nur Schätzungen zugrunde liegen, was unzulässig sei, wenn die Möglichkeit bestehe, konkrete Messungen vorzunehmen (BW 1).
Laut Projektunterlagen (Ordner 32, Einlage 2114.01, Seite 3) könne es in der Bauphase bei naheliegenden Anrainern zu maximal 10 zusätzlichen Überschreitungen des PM10 TMW kommen. Dies würde in Summe 36 Überschreitungen pro Jahr bedeuten, der zulässige Grenzwert liege ab 2010 bei 25 Tagen (BW 1).
In der Betriebsphase (Beilage O, Seite 45, Tabelle 37) seien für Petzenkirchen und Oberegging 3 zusätzliche Überschreitungstage ausgewiesen, womit abermals der zulässige Grenzwert von 25 Tagen regelmäßig überschritten werde (BW 1).
Die Auswirkungen der zusätzlichen Belastung mit Ozonvorläufersubstanzen würden nicht dargelegt, obwohl es bereits in der Grundbelastung zu erheblichen Grenzwertüberschreitungen komme (BW 1).
Die Immissionswerte für PM2,5 wären zu prüfen gewesen (BW 31). Es sei erforderlich gewesen, Messungen der PM2,5 Belastung vorzunehmen. In der Beilage Ausschussbericht operiere der Sachverständige mit sehr groben Schätzungen und gelange zu dem Ergebnis, dass die höchste Zusatzbelastung durch das Vorhaben extrem knapp unter dem Grenzwert zu liegen komme (BW 1).
Der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Messstation in St. Valentin nicht repräsentativ sei und nicht für die Grundlagendaten herangezogen werden dürfe. Die Projektwerberin habe jedoch ihre Beurteilungen für die NOx-Konversionsfunktion auf Daten der Messstation in St. Valentin gestützt (BW 1).
Das Vorhaben bewirke im Planfall 2025 eine erhebliche Verkehrszunahme, was im Widerspruch zum Klimaschutzabkommen sowie dem NÖ Verkehrskonzept stehe (BW 1). Der Bauabschnitt 2 sei im Verfahren als der intensivste Bauabschnitt gewertet worden. Da dieser Abschnitt zu keinen „unzumutbaren Auswirkungen“ führe seien die anderen Bauabschnitte hinsichtlich ihrer Auswirkungen gar nicht mehr überprüft worden. Der Sachverständige Kager könne aber nicht ausschließen, „dass bei Berücksichtigung der anderen Bauphasen ein anderes Ergebnis gegeben sei“ (Beilage Ausschussbericht Seite 2c). Weiters werde bei der Beurteilung, welche Bauphase die höchsten Emissionen verursache, nicht zwischen LKW mit 25t und solchen mit 50t Ladegut differenziert. In der Bauphase 3 müssten 183 50t LKW auf engsten Straßen dichtes Siedlungsgebiet durchqueren, in der Bauphase 3 müssten 4.000 m³ mehr Erdmaterial zugeliefert werden als in Bauphase 2, es seien um 252.400 m³ mehr Erdbewegungen erforderlich (Einlage 0501, Seite 13ff), die Länge des Bauabschnitts 3 weise die 4-fache Länge des Bauabschnitts 2 auf und auch die Fläche des Abschnitts sei viermal so groß. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht die Auswirkung der Errichtung des Bauabschnitts 3 dargelegt und bewertet worden sei. In Einlage 0706.02 dokumentiere die Projektwerberin selbst, dass die Auswirkungen in Bauabschnitt 3 (bezogen auf Lärmimmission) schwerwiegender seien als in Bauphase 2. Hinsichtlich der PM10- Emissionen durch Feinstaubaufwirbelungen bei LKW-Fahrbewegungen werde lediglich von einer nicht nachvollziehbaren Annahme ausgegangen. Um die maximale Auswirkung der Errichtungsphase beurteilen zu können sei bauabschnittsunabhängig die maximale kumulierte Belastung aller Bauphasen zu beurteilen, wobei jener Beurteilungszeitraum zu wählen sei, bei dem auf allen vier Abschnitten die signifikantesten Immissionen zu erwarten seien (BW 1).
Durch den Damm käme es zu einer Änderung der Luft- und Sonneneinstrahlung, das Entstehen von Kaltluftseen werde begünstigt, wodurch die Heizkosten steigen würden (BW 25, 26, 27, 28, 29, 36, 37)
2.6.Naturschutz:
Im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes sei das Projekt nur dann zulässig, wenn keine Alternativlösung möglich sei. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung liege vor:
Der gewässerökologische Sachverständige identifiziere im Natura 2000 Gebiet „mäßige Auswirkungen, die nicht kompensierbar“ seien (Beilage J, Seite 7).
Im Teilgutachten 17, Beilage Q (ab Seite 15) würden Tierarten aufgelistet, die im Projektgebiet nachgewiesen worden seien und deren Gefährdungsstatus mit „gefährdet“, „stark gefährdet“ und „vom Aussterben bedroht“ eingestuft werde. Es mangle dem Gutachten aber an einer Darstellung der konkreten Auswirkungen des Projektes auf diese Tierarten.
Die Annahme, die Auswirkungen des Vorhabens würden sich nur auf die Fläche unterhalb der Straße beschränken, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Lärm- und Schadstoffbelastung des Natura 2000 Gebietes seien nicht geprüft worden.
Die Argumentation der belangten Behörde, wonach für die Frage der Erheblichkeit die Straßenfläche in Relation zur Fläche des gesamten Natura 2000 Gebietes gesetzt worden sei, entspreche nicht dem Schutzzweck des Gesetzes.
Tatsächlich würde bis zu ein Fünftel des Lebensraumes für vom Aussterben bedrohte Tiere (etwa die Fledermausart „Kleines Mausohr“) verloren gehen (Beilage Q Seite 38 ff.).
Trotz Vorliegens einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Natura 2000 Gebietes sei keine Alternativlösung geprüft worden (BW 1).
Eine unter Naturschutz stehende Linde werde durch Salzstreuung und Wasserentzug geschädigt (BW 25). Eisvögel, welche beim Türkensturz nisten, würden abwandern (BW 5). Lebensräume würden zerstört (BW 35, 41, 42). Die Biodiversität werde stark minimiert (BW 4).
2.7.Raumordnung und Landschaftsbild:
Das Landschaftsbild werde zerstört (BW 4, 10, 11, 12, 13, 14, 25, 26, 27, 28, 29, 39, 41, 42). Der Ötscherblick gehe verloren (BW 10, 11, 30), Naherholungsgebiete wie etwa im Bereich Grub und die Naturwehr an der Erlauf würden beeinträchtigt bzw. zerstört (BW 5, 6, 7, 12, 25, 26, 27, 28, 29, 39).
Die Bilanz über Belastungen und Entlastungen sei nicht anhand von Einwohnern, sondern mittels gewidmeter Grundstücke berechnet. Laut UVE ergebe sich eine Verbesserung für rund 67 ha und – zusammengefasst – Verschlechterungen für rund 48 ha. Laut Sachverständigem DI Ceron sei bei einer Berücksichtigung der Zusatzbelastungen entlang der B 25 zwischen Mühling und Burgstall mit einer ungünstigeren Bilanz zu rechnen (Beilage R, Seite 72). In weiterer Folge würden sich laut Sachverständigem zusätzlich zu berücksichtigende Auswirkungen auf die Ortschaften Oberegging und jene entlang der Zulaufstrecken L 96 und L 105 ergeben. Aus diesen Ausführungen sei zu erkennen, dass die Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens unvollständig geblieben sei (BW 1).
2.8.Altlasten:
Bestimmte Ablagerungen würden laut Gutachten römisch eins, Beilage A (Seite 4) aller Voraussicht nach nicht berührt. Im Rahmen des Verfahrens wären ergänzende Ermittlungen vorzunehmen gewesen und – falls Ablagerungen berührt würden – wären die damit verbundenen Auswirkungen zu prüfen gewesen (BW 1).
Im Gutachten römisch eins (Beilage A) sei auf Seite 12 von „orientierenden Untersuchungen vor Baubeginn“ die Rede. Es wären jedoch bereits im Verfahren die entsprechenden Ermittlungen vorzunehmen gewesen (BW 1). Auf Seite 13 (Beilage A) räume der Sachverständige ein, dass eine negative Beeinflussung des Grundwassers im Zusammenhang mit der Räumung der Ablagerungsmaterialien nicht ausgeschlossen werden könne. Die diesbezüglichen Auswirkungen wären bereits im Verfahren zu prüfen gewesen (BW 1).
2.9.Deponietechnik und Gewässerschutz:
Der Sachverständige komme im Teilgutachten Beilage D (Seite 19 unten) zum Ergebnis, dass die Zwischenlagerung von Asphaltaufbruch- und Fräsgut ohne technische Einrichtungen nicht dem Stand der Technik entspreche. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, lit. 1 UVP-G 2000 seien jedoch Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen. In der Folge lasse der Sachverständige geringfügige Beeinträchtigungen des Grundwassers durch Sickerwässer zu, dies obwohl Teile der Zwischenablagerungsplätze sogar innerhalb des Grundwasserschongebietes Wieselburg lägen. Im Übrigen habe der geologische Sachverständige (Beilage römisch eins, Seite 6) eine solche Versickerung im Grundwasserschongebiet verboten (BW 1).
2.10.Geologie:
Gebäudeschäden durch Erschütterungen werden befürchtet (BW 25, 26, 27, 28). Der Sachverständige fordere in Beilage römisch eins (Seite 7), dass mindestens 6 Monate vor Baubeginn eine Nullmessung der Erschütterungen bzgl. Schwerverkehr und Auswirkung von Ramm- und Vibrationsgeräten vorgenommen werde, um die Gefahr für Gebäude evaluieren zu können. Diese Auswirkungen wären bereits im UVP-Verfahren zu prüfen gewesen. Im Hinblick auf die fehlende Evaluierung sei auch die Aussage des Sachverständigen für Humanmedizin, wonach eine Beeinträchtigung der Anrainer durch Erschütterungen auszuschließen sei (Beilage S, Seite 49), „geradezu prophetisch“. Bei der Nennung der stärksten Erschütterungsquellen in der Bauphase seien die geplanten Sprengungen ausgeklammert geblieben (BW 1).
2.11.Landwirtschaft:
Im Gutachten 13 (Beilage M, Seite 5) führe der Sachverständige aus, dass für Staubniederschlag die Einhaltung der Grenzwerte des IG-L „mit großer Wahrscheinlichkeit“ abgeleitet werden können. Für eine Genehmigung wäre jedoch eine „überwiegende bzw. an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erforderlich. Der diesbezüglichen Fragestellung sei der Sachverständige ausgewichen (Beilage AA, BW 1).
Die betriebsökologischen Überlegungen des Sachverständigen (Beilage M, Seite 10) würden auf überalterten Grundlagen gründen (BW 1). Bei der Beurteilung der Bedeutung der durch das Projekt verloren gehenden landwirtschaftlichen Fläche stelle der Sachverständige eine Relation zur gesamten landwirtschaftlichen Fläche in der EU her. Dies sei unzulässig (BW 1).
Der Sachverständige bestätige in Beilage AA (Seiten 1 und 2) den Zusammenhang der Ozon-Debatte und den wirtschaftlichen Wert einer Kultur. Entsprechende Untersuchungen seien jedoch im Verfahren nicht vorgenommen worden (BW 1). Feldstücke würden durchschnitten, wodurch Kommassierungen notwendig würden. Bei Zuteilung konventionell bewirtschafteter Flächen würde die Umstellungsfrist auf biologischen Landbau drei Jahre betragen. Überdies sei nicht gesichert, ob auf Flächen im Bereich der Trasse überhaupt eine biologische Bewirtschaftung möglich sei (BW 23, 24). Schäden an Obstbäumen durch Streusalz seien zu befürchten (BW 28, 29).
2.12.Auflagen:
Eine Vielzahl von Auflagen sei nicht hinreichend determiniert, widersprüchlich, unvollständig oder würden darin Erkundungen vorgeschrieben, die bereits im UVP-Verfahren vorzunehmen gewesen wären (BW 1):
römisch eins.5.1.2: Die Beachtung eines „Arbeitspapiers Straßenentwässerung 2009“ des Amtes der NÖ Landesregierung sei nicht überprüfbar; dieses „Arbeitspapier“ habe keinerlei normativen Charakter. Unnachvollziehbar sei auch der Verweis „gemäß Punkt 6.2. und 6.3.“; der Auflage lasse sich nicht entnehmen, worauf sich dieser Verweis beziehe.
römisch eins.5.1.3: Der in dieser Auflage genannte „Bewuchs“ wäre zu definieren.
römisch eins.5.1.5: Diese Auflage stehe in Widerspruch zur Auflage römisch eins. 5.4.10. Weiters sei unklar, welches Ölbindemittel ein „geeignetes“ sei.
römisch eins.5.1.10: „Geeignete“ Maßnahmen, sowie „möglichste breitflächige Beschickung“ seien nicht ausreichend bestimmte Begriffe.
römisch eins.5.1.20: Es sei unklar, wer das optische Alarmsignal registriere.
römisch eins.5.1.29: Nach Ansicht der Berufungswerberin sollte die Betriebsvorschrift bereits Gegenstand des Projektes sein und nicht erst in Zukunft ausgearbeitet werden, da dies Projektauswirkungen habe, die zu berücksichtigen gewesen wären.
römisch eins.5.1.31: Es sei unklar, welche „besonderen Vorkommnisse“ zu dokumentieren seien.
römisch eins.5.1.33: Der Umgang mit Gefahrengutunfällen hätte aus Sicht der Berufungswerberin bereits beim Projekt integriert werden sollen, da nur bei einer solchen integrativen Betrachtung die Projektauswirkungen nachvollziehbar wären.
römisch eins.5.1.34: Die beiden Sätze in dieser Auflage würden sich widersprechen. Überdies sei unklar, welche Nachweise und Atteste in dieser Auflage gefordert würden.
römisch eins.5.1.35: Unterpunkt h): Der Verweis auf Auflage römisch eins. 5.1.28. sei unschlüssig, da diese keine Regelung betreffend Betriebsvorschriften enthalte.
Zu Unterpunkt i): Der Verweis auf Auflage römisch eins. 5.1.29. sei unschlüssig, da diese nicht Wartungsorgane betreffe. Der nächste Satz in Unterpunkt i) sei nicht nachvollziehbar. Unklar sei, ob die in Klammer erteilten „Hinweise“ bindenden Charakter haben sollen. Solche „Hinweise“ würden in den nachfolgenden Auflagepunkten mehrfach vorkommen.
römisch eins.5.2. Altlasten:
Aus den hier folgenden Auflagen werde ersichtlich, dass Erkundungen betreffend die zu entsorgenden Stoffe erst im Zuge der Ausführungsarbeiten erfolgen sollen. Solche Erkundungen, zumindest jedenfalls Aufschlusserkundungen, wären bereits in der Projektierungsphase vorzunehmen gewesen. Ohne solche Aufschlusserkundungen sei es unmöglich, die damit verbundenen (umweltrelevanten) Projektauswirkungen beurteilen zu können.
römisch eins.5.2.2: Hier sei offen gelassen, in welcher Fassung die anzuwendenden Normen zu beachten seien: Sei hier die jeweilige Fassung zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung oder aber zum künftigen Zeitpunkt der Bauausführung gemeint?
römisch eins.5.2.4: Unterpunkt a): Unklar sei, was hier detailliert und nachvollziehbar zu beschreiben sei.
römisch eins.5.2.27: Unklar sei, auf welches Material sich diese Auflage beziehe und ob dies auch für kontaminiertes Material gelte oder sich dies auf Aushubmaterial generell beziehe. Dasselbe gelte zu Auflage römisch eins. 5.2.26.
römisch eins.5.2.28: Diese Auflage sei überflüssig, da Arbeitnehmerschutzbestimmungen ex lege zu beachten seien.
römisch eins.5.2.29: Unklar sei, wie „geeignete“ Maßnahmen aussehen.
römisch eins.5.2.30: Eine Auflage in einem Bescheid könne nicht dazu geeignet sein, einer zu bestellenden Bauaufsicht die Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung vorzuschreiben.
Weiters sei unklar was der Satz „Eine Dokumentation über diese Aufsicht hat zu erfolgen“ bedeute, da nicht bestimmt werde, was zu dokumentieren sei und was mit dieser Dokumentation geschehe.
römisch eins.5.3. Bautechnik:
Die Auflagen zu diesem Punkt „Bautechnik“ seien fast durchgängig zu weit gefasst und unbestimmt.
römisch eins.5.4.7: Bemerkenswert in diesem Zusammenhang sei die Ausführung, dass eine landwirtschaftliche Folgenutzung nur unter gewissen Umständen zulässig sein werde. Das bedeute nach Ansicht der Berufungswerberin, dass künftig die der Landwirtschaft zur Verfügung stehenden Flächen derzeit noch nicht feststehen würden. Dies lasse darauf schließen, dass entgegen den Ausführungen der Sachverständigen die Projektauswirkungen auf die Landwirtschaft nicht beurteilt werden können.
römisch eins.5.4.19: Der Verweis auf „Auflage 10 zu Risikofaktor 1, lit. b“ sei unschlüssig.
römisch eins.5.4.21: Die Ortsbezeichnung „Holzinger Berg“ sei zu unbestimmt. Der letzte Satz dieser Auflage „Auflage 4 zu Risikofaktor 1, lit. e“ sei unverständlich, unnachvollziehbar und zu unbestimmt.
römisch eins.5.5.9: Die Formulierung „unter besonderen Voraussetzungen“ sei zu unbestimmt.
römisch eins.5.5.10: Unklar im Bereich dieser Auflage sei, ob wirklich „händisch“ gemeint sei.
römisch eins.5.7.2: Der Auflage fehle es an der Bestimmtheit, wo die Kompensationsfläche hergestellt werde.
römisch eins.5.7.4: Nach Ansicht der Berufungswerberin bleibe die Frage, wann die bewilligten Rodungen durchgeführt werden dürfen, offen: Es gehe hier scheinbar um eine „schriftliche Vereinbarung“. Es sei jedoch vollkommen offen gelassen, mit wem der Projektwerber eine schriftliche Vereinbarung schließen müsse/soll bzw. was konkret der Inhalt dieser Vereinbarung sein solle.
römisch eins.5.7.9: Aus Sicht der Berufungswerberin seien Fallwildverluste vorab, d.h. in der Projektierungsphase zu berücksichtigen gewesen, da nur so die Projektauswirkungen auf das „Schutzgut Jagd“ beurteilt werden hätten können.
römisch eins.5.7.11: Unklar sei, was ein „Baubeginn an baulichen Eingriffen“ sei.
römisch eins.5.7.12: Diese Auflage widerspreche dem gesamten Projektvorhaben, da durch die Brückenpfeiler wassergefährdende Stoffe sowie Erdmaterial in die Gewässer gelangen und abgeschwemmt würden.
römisch eins.5.7.13: Die Formulierung „soweit als möglich wieder herzustellen“ sei zu unbestimmt. Im Ergebnis würde diese Formulierung der Projektwerberin die Möglichkeit eröffnen, nach eigenem Gutdünken Wiederherstellungsmaßnahmen durchzuführen. Dasselbe gelte für den „größtmöglichen“ Uferschutz.
römisch eins.5.8.2: In dieser Auflage werde die wasserfachliche Bauaufsicht thematisiert, obwohl eine solche nicht vorgeschrieben bzw. bestellt werde.
römisch eins.5.8.17: Der „Alarmplan Trinkwasser“ hätte bereits in der Projektierungsphase ausgearbeitet und berücksichtigt werden müssen. Die (möglichen) Projekt-Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung bzw. die Umstände, die durch das Projekt einen solchen Alarmplan erst notwendig machen könnten, seien als mögliche umweltrelevante Folgen darzustellen und zu beurteilen gewesen.
römisch eins.5.9.4: Unklar sei, welche die „kritischen Bauwerke“ seien.
römisch eins.5.9.5: Unklar sei, welche Bauwerke hier gemeint seien. Offensichtlich gehe es um drei Bauwerke. In der Klammer seien allerdings neun Bauwerke angeführt und könne nicht nachvollzogen werden, was diese Nummern bedeuten würden, welche Häuser das seien und auf welchen Plan Bezug genommen werde. Ebenso sei unklar, was „jeweilige Bauphase“ bedeute, da keine Bauphasen definiert würden.
römisch eins.5.9.7: Diese Auflage widerspreche hinsichtlich des Objektes 24 dem Auflagenpunkt römisch eins.5.9.5.
römisch eins.5.9.9: Der Satz sei offenkundig nicht fertiggestellt worden.
römisch eins.5.9.12: Unklar sei, ob es sich hier um eine Auflage oder einen zu Papier gebrachten Gedanken eines Sachverständigen handle.
römisch eins.5.9.13: Die Berufungswerberin könne diese Auflage insofern nicht nachvollziehen als in den Projektunterlagen regelmäßig dargestellt werde, dass die Anhaltswerte der angesprochenen DIN-Norm, was eben Erschütterungen betreffe, eingehalten werden. Offenbar gehe allerdings der diese Auflage empfehlende Sachverständige selbst davon aus, dass die Einhaltung der Anhaltswerte nicht mit Sicherheit gewährleistet werden könne, da diese Auflage sonst keinen Sinn hätte.
Weiters wäre an die Verkehrsplaner die Frage zu richten, in wie weit und in welcher Art und Weise sich das Verkehrsaufkommen auf dem Straßenprojekt ändere, sollte es tatsächlich zu einem Herabsetzen der Höchstgeschwindigkeiten kommen und welche Auswirkungen dies im Hinblick auf die Entlastungseffekte hätte. Weiters sei zu dieser Auflage unklar, was ein Straßenbelag mit „geringeren Erschütterungen“ sei.
Zu Punkt d) dieser Auflage: Die Schachtdeckel sollten bereits in der jetzigen Planung mit „Hirn und Verstand“ projektiert sein.
römisch eins.5.9.14: Unklar sei, um welche Bauwerke es sich hier handle.
römisch eins.5.10.1: Im vorhandenen Variantenvergleich (Einlage 1901, Seite 29) sei bei Gegenüberstellung der Varianten Ost und West ausgeführt, dass hinsichtlich archäologischer Fundzonen die gewählte Trassenvariante „keine archäologischen Fundzonen aufweise“. Diese Feststellung sei unrichtig, zumal die Projektwerberin selbst (Einlage 2108.03) eine Durchschneidung von 12 (!) archäologischen Fundzonen angebe.
Auch die gegenständlich behandelte Auflage schließe archäologische Fundzonen nicht aus. Es ergebe sich sowohl aus der Auflage wie auch aus der Darstellung der Projektwerberin selbst, welche von 12 archäologischen Fundzonen ausgehe, dass der Variantenvergleich (Einlage 1901, Seite 29) vollkommen unzureichend sei. Die Berufungswerberin vertritt die Auffassung, dass Auswirkungen auch im Bereich der Archäologie von der Projektwerberin vorab zu prüfen gewesen wären, um die tatsächliche Auswirkung des Projektes auch auf Kulturgüter prüfen und beurteilen zu können.
römisch eins.5.11.1: Der Verweis auf die Grafik unter Punkt 2.8.1.4. sei unverständlich da es im bekämpften Bescheid einen Punkt mit einer solchen Bezeichnung nicht gebe. Ebenso sei der Klammerausdruck „Neun“ unverständlich.
römisch eins.5.11.6: Unklar sei, auf welches Rechenmodell sich diese Auflage beziehe.
römisch eins.5.11.8: Für die Berufungswerberin sei unverständlich, warum es zu einer Überschreitung der im Teilgutachten 49 festgelegten Kriterien kommen soll. Wenn diese Möglichkeit der Überschreitung bestehe, wäre der Antrag der Projektwerberin abzuweisen gewesen. Die Formulierung „zusätzlich geeignete Maßnahmen“ sei zu unbestimmt. Darüber hinaus sollten in diesem Fall Maßnahmen nicht nur „ausgearbeitet“, sondern auch „umgesetzt“ bzw. „durchgeführt“ werden.
römisch eins.5.11.9: Unklar sei, wer diese Kontrollmessungen vornehme, ob hier an einen Ziviltechniker bzw. eine akkreditierte Prüfstelle gedacht werde. Bei anderen Auflagen seien „unbefangene Fachleute“ vorgeschlagen worden; dies habe aus Sicht der Berufungswerberin auch hier Bedeutung.
römisch eins.5.14.2: Auf die gegenständliche Baustelle gelange man ausschließlich über Ortsdurchfahrten. Diese Auflage sei daher nach Ansicht der Berufungswerberin undurchführbar.
römisch eins.5.14.4: Beim Transport von Erdmaterial trete insbesondere in der warmen Jahreszeit und ohne Regeneinfluss eine Trocknung an der Oberfläche bereits nach wenigen Fahrkilometern ein. Diese Auflage sei nach Ansicht der Berufungswerberin technisch undurchführbar.
römisch eins.5.14.8: Es sei davon auszugehen, dass das hier vorgeschriebene Materialtransportkonzept bereits bei der Erstellung der UVE Berücksichtigung gefunden habe, da die Auswirkungen des Materialtransportes in der UVE dargestellt seien.
römisch eins.5.15.1: Unklar sei, was „geeignete alternative Planungen“ seien und für welchen Zeitraum die vertragliche Sicherstellung zu erfolgen habe.
römisch eins.5.15.3: Ein Zeitraum von „zirka“ 80 Jahren sei zu unbestimmt.
römisch eins.5.15.4: Unklar sei, welche Fälle „begründeten Ausnahmefälle“ seien.
römisch eins.5.15.6: Die Formulierung „geringstmögliche Inanspruchnahme“ sei zu unbestimmt.
römisch eins.5.15.7: Dieser Auflagenpunkt sei weitgehend unnachvollziehbar.
römisch eins.5.15.9: Fraglich sei, um welche und um wie viele Fledermausnistkästen es hier gehe.
römisch eins.5.15.10: Aus dieser Auflage gehe hervor, dass der Naturschutz-SV offenbar eine Aufforstungsfläche aus naturschutzfachlicher Sicht abgelehnt habe. Diese Ablehnung habe jedoch nicht Gegenstand einer Auflage zu sein, sondern deute darauf hin, dass das Vorhaben nicht zu genehmigen sei.
Sofern diesem Passus „durch geeignetere Flächen ersetzen“ Auflagecharakter entnommen werden sollte, so fehle es aus Sicht der Berufungswerberin an der entsprechenden Präzisierung.
römisch eins.5.15.11: Die Formulierung sei unverständlich, da nicht ersichtlich sei, was „geeignete Zäune“ seien und um welches Naturdenkmal es hier gehe.
römisch eins.5.15.12: Unklar sei, um welche „begründeten Ausnahmefälle“ es hier gehe.
römisch eins.5.15.15: Hier stelle sich die Frage, ob es nicht die „Letztversion des Projektes“ gewesen sei, die dem Verfahren zugrunde liege.
römisch eins.5.15.16: Unterpunkt b) ba): Die Erfassung „eventuell noch nicht bekannter Kleintierwanderwege“ etc. hätte nach Ansicht der Berufungswerberin im Projekt eingearbeitet werden müssen. Die Vorschreibung dieser Auflage bedeute, dass Erhebungen zu diesen Fragen im abgeführten Verfahren unzulänglich und unvollständig behandelt worden seien.
Unterpunkt a): Unklar sei, welche Maßnahmen „geeignete Maßnahmen“ seien. Dasselbe gelte für die Unterpunkte b) bb), bc) und be). Unterpunkt c) sei weitgehend nicht nachvollziehbar. Unterpunkt d) sei weitgehend schon sprachlich nicht verständlich. Unterpunkt e): Unklar sei, welche „anderen relevanten Stellen“ gemeint seien.
Unterpunkt f) sei für die Berufungswerberin nicht nachvollziehbar, ebenso Unterpunkt g).
römisch eins.5.15.18: Nach Ansicht der Berufungswerberin hätte die Sicherstellung der umweltverträglichen Umsetzung der Umfahrung Wieselburg bereits Aufgabe und Gegenstand des abgeführten Verfahrens sein sollen.
römisch eins.5.15.20: Zu diesem Punkt wäre den die Auflage formulierenden Sachverständigen ergänzend die Frage zu stellen gewesen, warum Kollisionsverluste nur im Bereich der beiden Erlaufbrücken zu vermeiden seien, zumal Vögel und Fledermäuse auch in anderen Bereichen als bei Brücken fliegen würden.
römisch eins.5.15.21: Die Auflage, Ersatzaufforstungsflächen nicht aufzuforsten, stehe diametral in Widerspruch zum forstfachlichen Gutachten, welches die Ersatzaufforstung vorgeschrieben habe. Im Zusammenhang mit den weiteren naturschutzrelevanten Auflagen fehle es an konkreten Angaben, welche exakten Flächen von den jeweiligen Auflagen betroffen seien.
römisch eins.5.16.11: Unklar sei, welche konkreten Maßnahmen hier gemeint seien. Fraglich sei, ob andere in der UVE vorgesehene Maßnahmen nicht verpflichtend umzusetzen seien.
römisch eins.5.16.14: Unklar sei, welche weiteren Gehölzgruppen gemeint seien.
römisch eins.5.16.19: Die Auflage lasse zugunsten der Projektwerberin eine nicht überprüfbare bzw. verifizierbare alternative Vorgehensweise offen.
Es sei im Verfahren nicht geprüft worden, inwieweit bzw. ob die vom Sachverständigen für Landschaftsbild verlangten Begleitmaßnahmen überhaupt realisierbar seien. Damit mangle es an einer wesentlichen Genehmigungsvoraussetzung und wäre der Antrag der Projektwerberin aus diesem Grund abzuweisen.
römisch eins.5.16.23: Es wäre Gegenstand des abgeführten Verfahrens gewesen, zu prüfen und zu verifizieren, ob solche Werte eingehalten werden oder nicht.
römisch eins.5.16.24: Aus dieser Auflage ergebe sich implizit, dass es sogar auf weniger belasteten Straßenabschnitten zu Überschreitungen der Erschütterungs-Richtwerte kommen könne bzw. seien solche Überschreitungen selbst bei weniger belasteten Straßenabschnitten zumindest nicht ausgeschlossen worden. Die Prüfung und Beurteilung all solcher Auswirkungen wäre allerdings Gegenstand des abgeführten Verfahrens gewesen.
römisch eins.5.16.25: Unklar sei, was „soweit wie möglich“ bedeute. Die Errichtung von trassenparallelen Baustraßen sei im gesamten Baukonzept nicht beschrieben und daher in die Lärm- und Luftuntersuchungen nicht eingeflossen und in ihrer Auswirkung daher nicht berücksichtigt worden.
römisch eins.5.16.28: Die Auflage, dass ein Wegekonzept erst hinkünftig erarbeitet werde, sei ein weiterer Hinweis darauf, dass im abgeführten Verfahren die Projektauswirkungen, gegenständlich bezogen auf das Schutzgut Freizeit und Tourismus nur unvollständig untersucht worden seien. Weiters betreffe dieser Umstand auch die Frage der Wirtschaftlichkeit des Gesamtprojektes.
römisch eins.5.17.1: Diese Erhebungen wären bereits im abgeführten Verfahren bzw. durch die Projektwerberin selbst darzulegen gewesen. Die „Details“ hätten insbesondere Einfluss auf die Projektkosten und würden sohin auch die Frage der Wirtschaftlichkeit des gesamten Projektes betreffen.
Zu den Unterpunkten: Die Bezeichnung der Objekte sei nicht konkret zuordenbar. Wenn sich die Auflage hier auf die planlichen Darstellungen in der UVE beziehen sollte, würde es sich um „Aufpunkte“ handeln. In der im Bescheid gewählten Formulierung würden sich konkrete Zuordnungen nicht vornehmen lassen.
römisch eins.5.17.3: Hier sei unklar, ob die Bestandaufnahme aus römisch eins. 5.17.1. gemeint sei.
römisch eins.5.18.1: Aus Sicht der Berufungswerberin wäre eine Machbarkeitsstudie bereits Gegenstand eines Vorprojektes, jedenfalls aber Gegenstand des eingereichten Projektes gewesen. Im Übrigen ergebe sich aus dieser Auflage keine Conclusio, also keine Folge für den Fall, dass die Machbarkeitsstudie ergebe, dass ein planfreier Knoten nicht ausgeführt werden könne.
2.13.Sonstige Berufungsvorbringen:
Im Verfahren seien keine Prüfungen der Auswirkungen von Verkehrsunfällen im Bereich der Kläranlage vorgenommen worden (BW 1, 21). Die Wohn(Lebens)qualität werde durch das Vorhaben erheblich gemindert (BW 14, 15, 22, 26, 27, 28, 29). Durch die Partikelaufladung durch eine Hochspannungsleitung entstünde eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung (BW 31). Liegenschaften würden eine Wertminderung erfahren (BW 10, 11, 14, 15, 25, 41, 42).
Umsatzeinbußen und Verlust des Kundenstocks während der Bauphase werden befürchtet, teure Umbauten könnten erforderlich werden (BW 27). Der Vierkanthof Wieselburgerstr. 9 in Petzenkirchen stelle ein schützenswertes Objekt von kultureller Bedeutung dar, welches durch Erschütterungen, Verschmutzungen und Streusalz beschädigt werde (BW 25). Es komme zu verstärkter Verschmutzung und zu Schäden an Hausfassaden und in Gärten (BW 26, 27, 28). Die Verschmutzung von Sonnenkollektoren und einer Photovoltaikanlage werden befürchtet (BW 28).
Ein Absinken des Grundwasserspiegels werde befürchtet, dadurch könnten Hausbrunnen versiegen (BW 25, 26, 27, 28). Durch die Veränderung des Bettes des Dürnbaches und der Errichtung des Abwasserbeckens bestehe eine höhere Gefahr von Überflutungen (BW 25, 28, 29, 39). Der Damm sowie die Lärmschutzwände würden die Sicht beeinträchtigen (BW 6, 7, 32) und Verschattungen bewirken (BW 6, 7, 25). Ein Grundstücksteil wäre nicht mehr zugänglich (BW 28).
Das Vorhaben bewirke ein erhöhtes Unfallrisiko aufgrund des mehrmaligen Wechsels von zwei auf eine Fahrspur (38). Der Klimawandel sei nicht berücksichtigt worden (BW 38).
2.14.Berufungsanträge:
Beantragt wurde die Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz und Abweisung des Antrages, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Behörde erster Instanz, in eventu die Abweisung des Antrages nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
3. Gang des Berufungsverfahrens:
3.1.Die Behörde erster Instanz übermittelte dem Umweltsenat den Akt einschließlich der Berufungen mit Schreiben vom 21.7.2010.
3.2.Den Projektwerberinnen wurden die Berufungen mit Schreiben des Umweltsenates vom 29.7.2010 unter Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
3.3.Das Land Niederösterreich entgegnete den Berufungen mit Stellungnahmen vom 27.8.2010 wie folgt:
3.3.1. Die Gemeinde Petzenkirchen habe ihre Berufung als mitwirkende Behörde und nicht in ihrer Eigenschaft als Standortgemeinde eingebracht. Aus diesem Grund sei die Berufung der Gemeinde Petzenkirchen mangels Berufungslegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Die Gemeinde Petzenkirchen trete den im Verfahren erstellten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und umfasse ihr Vorbringen überwiegend weder Umweltschutzaspekte, noch sonstige von der Gemeinde wahrzunehmende öffentliche Interessen. Es werde bestritten, dass der Behörde erster Instanz Verfahrensfehler unterlaufen wären. Die Trassenvarianten seien den Bestimmungen des UVP-G 2000 entsprechend im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung dargestellt worden, die Darlegung der Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit des Vorhabens sei gesetzlich nicht gefordert. Es bestehe kein Raum für eine Alternativenprüfung aufgrund der Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, da die Naturverträglichkeitsprüfung ergeben habe, dass das Vorhaben das Schutzgebiet nicht erheblich beeinträchtige.
3.3.2.Zu den Berufungen der Anrainer wird vorgebracht, dass den meisten Berufungen die Bezeichnung des bekämpften Bescheides, ein konkreter Berufungsantrag und die ausreichende Individualisierung der Berufungswerber fehle. Die Berufungswerber würden überwiegend keine Verletzung konkreter subjektiver Rechte vorbringen, soweit eine solche Verletzung geltend gemacht wird, sei dies inhaltlich nicht begründet.
3.4.Mit Schreiben vom 20.9.2010 forderte der Umweltsenat die Projektwerberin auf, jene Unterlagen vorzulegen, die Grundlage für die Erstellung der Bewertungsübersicht für die geprüften Trassenvarianten (Kap. 5 der UVE, Einlage 1901) bildeten, wie auch jene Unterlagen vorzulegen, die die Notwendigkeit und das Ziel des Vorhabens und die Erreichung dieses Zieles durch das Vorhaben belegen.
3.5.Mit Schreiben vom 4.10.2010 legte die Projektwerberin folgende Unterlagen vor:
Umfahrung Wieselburg Abschätzung der Verkehrswirksamkeit (Büro Snizek & Partner, Wien April 2004)
Umfahrung Wieselburg Verkehrsuntersuchung (Büro Snizek & Partner, Wien Jänner 2006)
Umfahrung Wieselburg Verkehrsuntersuchung neu (Büro Snizek & Partner, Wien Oktober 2006)
Großräumige Umfahrung Wieselburg Verkehrsuntersuchung (Büro Snizek & Partner, Wien November 2006)
Verkehrserhebung Wieselburg Ergebnisse (Büro Snizek & Partner, Wien März 2005)
Raumwiderstandsuntersuchung 2003, vereinfachte Wirkungsanalyse 2004, Bericht DI Josef Prem
Bauprojekt 2005 Raumwiderstandsuntersuchung DI Thomas Proksch.
Ergänzend äußerte die Projektwerberin in ihrer Stellungnahme die Rechtsansicht, die vom Umweltsenat verlangte Urkundenvorlage entbehre jeglicher Rechtsgrundlage. Ebenso bestehe nach Meinung der Projektwerberin keine rechtliche Grundlage dafür, die Notwendigkeit des Vorhabens zu prüfen.
3.6.1.Mit Schreiben vom 4.11.2010 richtete der Umweltsenat an den im Verfahren erster Instanz herangezogenen Sachverständigen für Umwelthygiene, Herrn Univ.-Prof. Dr. Christian Vutuc, die Frage, ob die Bewohner jener Objekte, für welche der Sachverständige in seinem Gutachten objektseitige Lärmschutzmaßnahmen verlangte, ohne Durchführung dieser Maßnahmen infolge des Vorhabens unzumutbar belästigt oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt wären.
3.6.2.Die Stellungnahme des Sachverständigen Vutuc gegenüber dem Umweltsenat, wonach zahlreiche Anrainer des Vorhabens ohne objektseitige Maßnahmen in ihrer Gesundheit gefährdet wären, wurde der Projektwerberin mit Schreiben des Umweltsenates vom 17.11.2010 zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass der Umweltsenat davon ausgehe, dass keine rechtliche Grundlage dafür bestehe, bei der Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarn vom Bestehen spezieller – erst einzubauender – Lärmschutzfenster auszugehen. Der Umweltsenat gehe auf Basis der humanmedizinischen Beurteilung aus diesem Grund vorläufig davon aus, dass auf der Grundlage der vorliegenden Einreichung der Genehmigungsantrag voraussichtlich abzuweisen sein werde.
3.7.Das Land Niederösterreich brachte in seiner Stellungnahme vom 7.12.2010 die Ansicht zum Ausdruck, dass der Sachverständige Vutuc bei seinen Forderungen lediglich die Einhaltung von „Vorsorgewerten“ verlangt habe. Der Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass in bestimmten Bereichen eine vegetative Übersteuerung möglich sei, es sei aber keineswegs nachgewiesen, dass eine solche vegetative Übersteuerung zwangsläufig zu einer Gesundheitsgefährdung führe. Überdies sei nach Ansicht der Projektwerberin das Vorhaben nicht kausal für die Überschreitung der Werte einer allfälligen vegetativen Übersteuerung, da sich die Verhältnisse selbst bei den am stärksten Betroffenen nur um maximal zwei bis drei dB ändern würden. Außerdem könnten sich die betroffenen Anrainer in einem vom Gebäude abgeschirmten leiseren Bereich aufhalten. Rechtlich vertrete die Projektwerberin (erneut) die Ansicht, dass für den Fall, dass Dritte die Zustimmung zur Errichtung von Baumaßnahmen verweigern würden, diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera d, NÖ Straßengesetz so zu behandeln wären, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden. Des Weiteren brachte das Land Niederösterreich vor, dass die Bestimmungen des Paragraph 24, f Absatz 15, UVP-G 2000 (Enteignung zu Gunsten von Umweltschutzmaßnahmen) für den vorliegenden Fall „analog“ zur Anwendung gebracht werden könnten. Auch sehe das NÖ Straßengesetz die Möglichkeit vor, die „für die Lärmschutzfenster erforderlichen Liegenschaften“ zu enteignen, da Lärmschutzfenster definitionsgemäß gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c, NÖ Straßengesetz Bestandteil der Straße seien.
3.8. Mit Schreiben vom 16.12.2010 teilte der Umweltsenat dem Land Niederösterreich mit, dass der Umweltsenat auf Basis des in erster Instanz eingeholten und im Auftrag des Umweltsenates präzisierten umwelthygienischen Gutachtens davon ausgeht, dass durch das Vorhaben bei einigen Objekten Gesundheitsgefährdungen von Anrainern zu befürchten seien, wodurch Immissionen nicht vermieden würden, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden (Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000). Schließlich sei auf Basis dieses Gutachtens auch davon auszugehen, dass weitere Nachbarn einer unzumutbaren Belästigung ausgesetzt sein werden (Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000), wobei der im bisherigen Verfahren erhobene Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass durch das Vorhaben ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden und es so ausreichen könnte, die Belästigung der Nachbarn so niedrig zu halten, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann (Paragraph 24 f, Absatz 2, UVP-G 2000). Der Umweltsenat geht aus diesem Grund weiterhin davon aus, dass auf der Grundlage der vorliegenden Einreichung der Genehmigungsantrag voraussichtlich abzuweisen sein werde. Es entspreche aber einer ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass der Projektwerber einen Widerspruch zu gesetzlichen Bestimmungen durch Projektänderung beseitigen dürfe, dass die Behörde dem Bauwerber dies sogar nahe legen müsse und dass dazu auch die Berufungsbehörde verpflichtet sei (VwGH 10.9.2008, 2006/05/0036, mwN). Die Projektwerberin wurde sohin Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äußern, ob eine Projektmodifikation geplant sei.
3.9.Nachdem das Land Niederösterreich zuvor die Einbringung einer Projektmodifikation angekündigt und mehrfach diesbezüglich um Fristerstreckung ersucht hatte, legte das Land Niederösterreich schließlich am 28.2.2012 als „Projektmodifikation 2012“ bezeichnete Unterlagen vor, welche einerseits die Anbringung lärmmindernder Fahrbahnbelage wie auch Geschwindigkeitsbeschränkungen, welche allenfalls als Bedingung des Genehmigungsbescheides zu formulieren wären, vorsehen.
3.10.Da die erwähnte Projektmodifikation Lärmtabellen beinhaltete, welche auch in den Spalten „Referenzplanfall 2025“ und „Einreichprojekt 2008“ teilweise abweichende Werte von jenen, wie diese dem Verfahren erster Instanz zugrunde lagen, enthielt, wurde das Land Niederösterreich um diesbezügliche Aufklärung ersucht.
3.11.Mit Schreiben vom 2.5.2012 wurden von Seiten des Landes Niederösterreich ergänzende Erklärungen vorgelegt, worin ausgeführt wird, dass die Schallangaben teilweise von den Annahmen im Verfahren erster Instanz abweichen, da in der Zwischenzeit eingetretene Änderungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen sowie veränderte bauliche Situationen zu berücksichtigen waren. Ebenso würden für die neue Berechnung aktualisierte Regelwerke wie auch eine aktualisierte Berechnungssoftware herangezogen. Mit den vorgelegten Unterlagen sei nunmehr nach Ansicht des Landes Niederösterreich der Nachweis erbracht, dass das Vorhaben in der Fassung der Projektmodifikation weder Gesundheitsgefährdungen, noch erhebliche Belästigungen der Nachbarn bewirke.
3.12.Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Gemeinde Petzenkirchen, wonach zahlreiche Gebäude entlang der Trasse seit Erstellung der Projektunterlagen errichtet worden seien, wurde die Gemeinde Petzenkirchen mit Schreiben des Umweltsenates vom 13.6.2012 um Angabe der entsprechenden Wohnadressen ersucht. Mit Schreiben vom 27.6.2012 wurden dem Umweltsenat durch die Gemeinde Petzenkirchen die angeforderten Grundstücksdaten übermittelt. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 11.7.2012 wurden diese Angaben der Projektwerberin unter Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, die Projektwerberin nahm von dieser Möglichkeit jedoch nicht Gebrauch.
3.13.1.Am 13.6.2012 wurde der bereits im Verfahren erster Instanz herangezogene Herr Ing. Pfisterer zum Sachverständigen für Lärmtechnik bestellt, wobei von Seiten des Umweltsenates folgende Fragen an ihn gerichtet wurden:
1. Sind die auf der Grundlage der Projektmodifikation 2012 neu berechneten Lärmdaten plausibel und nachvollziehbar?
2. Wurden bei jenen Grundstücken, wo sich eine Veränderung der Lärmsituation ausschließlich durch die Nutzung der projektierten Straße ergibt, die Lärmbelastungen an jenen Punkten der einzelnen Liegenschaften ausgewiesen, die am meisten von der Zunahme an Immissionen betroffen sind (exponierteste Stelle)?
3. Wie sind im Lichte der Antworten zu den Fragen 1 und 2 folgende Vorbringen in den Berufungen zu beurteilen:
a) Angelika und Martin Aigner, Rosengasse 2, Petzenkirchen: (PK59) Unzumutbare Lärmbelastung infolge der überwiegenden Westwindeinwirkung wird befürchtet; (Sinngemäß auch: DI Erwin Rotheneder, Grub 8 [ca. 1500 m entfernt], Wieselburg, Fam. Pöchhacker, Dürnbach 57, Wieselburg) BL118;
b) Fam. Scheidl, Grub 5, Wieselburg (ca. 1200 m entfernt): Die Liegenschaft befindet sich in einem nach Osten hin geschlossenen Talkessel, welcher nun im Westen durch den Damm geschlossen werden soll. Durch diese Kessellage und den in der Regel vorherrschenden Westwind komme es zu einer besonders belastenden Lärmsituation;
c) DI Franz Huber, Neumühlgasse 44, Wieselburg: Die Höhe der Immissionspunkte sei bei zweigeschossigen Gebäuden mit mindestens 6 m zu wählen gewesen. Dies sei im Lärmgutachten nicht erfolgt (zB bei den Gebäuden Neumühl 1 [WL176/178] und Neumühl 44 [WL159]);
d) Dr. Elfriede Stüber, Wieselburgerstraße 9, Petzenkirchen (PK368): Es werde erhöhter Lärm im Bereich der Obergeschosse (Schlafräume) befürchtet, gemessen sei nur in Bodennähe geworden. Der geplante Damm sowie die Lärmschutzwände würden infolge Reflexionswirkung den Lärm der Straße verstärken (Gleiches Vorbringen: Josef Nestinger Wieselburgerstraße 7, Petzenkirchen [PK46/WL756]);
e) Harald und Monika Mixa, Mitterweg 1, 3252 Petzenkirchen (PK319):
Der geplante Damm sowie die Lärmschutzwände würden infolge Reflexionswirkung den Lärm der bestehenden Landesstraße verstärken. Infolge des Lärms könne man sich nicht mehr im Garten aufhalten;
f) Gemeinde Petzenkirchen:
Der Lärmsachverständige habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass hinsichtlich der Lärmprognosen eine Prognoseschwankung von
+/- 2 dB bestehe. Es seien die höheren Werte und nicht der Mittelwert bei der Prognose zu berücksichtigen gewesen; Kleinere Straßen seien im Lärmmodell unberücksichtigt geblieben; Es werde angezweifelt, dass es im Bereich Kornfeldstraße zu keinen zusätzlichen Lärmbelastungen komme, da der Lärm-SV gemeint hätte, man könne dies auch anders rechnen.
Die Stellungnahme der Gemeinde Petzenkirchen vom 27.6.2012 wurde dem Gutachter zur Verfügung gestellt.
3.13.2.Für die Erstellung des lärmtechnischen Gutachtens war die zweimalige Nachreichung von Angaben bzw. Unterlagen durch das Land Niederösterreich erforderlich. Diesen Aufforderungen kam das Land Niederösterreich durch Urkundenvorlagen am 12.7.2012 sowie am 20.11.2012 nach.
3.13.3.Das schalltechnische Gutachten des SV Pfisterer vom 30.11.2012 kommt zu folgendem Ergebnis:
ad Frage 1:Die Lärmberechnungen auf der Grundlage der Projektmodifikation 2012 sind plausibel und nachvollziehbar.
ad Frage 2:Die Lärmbelastung wurde an jenen Punkten der einzelnen Objekte ausgewiesen, die vom Projekt am meisten betroffen sind und auch insgesamt den höchsten Schalleintrag aufweisen.
ad Frage 3a:Die vorliegenden Berechnungen berücksichtigen auch eine Westwindlage und die vorliegenden Ergebnisse überzeichnen die real zu erwartenden Immissionen.
ad Frage 3b:Der von Anrainern angesprochene Talkessel weist keine schroff begrenzten Randzonen auf, wo eventuelle Reflexionen an Felswänden eintreten können. Das Rechenmodell liefert durch den Ansatz der Mitwindsituation auch hier zur sicheren Seite tendierende Ergebnisse.
ad Frage 3c:Bei der Bestimmung der Lärmimmissionen auf dem Grundstück Neumühlgasse 44 in Wieselburg sind alle Fassaden und Gebäudehöhen erfasst worden.
ad Frage 3d:Die Bestimmung der Lärmimmission auf dem Grundstück Wieselburgerstraße 9 in Petzenkirchen erfolgte für das Obergeschoss. Die Messungen der Bestandslärmsituation erfolgten nur für die Kalibrierung des Rechenmodells und die Beweissicherung für die allgemeine örtliche Umgebungsgeräuschsituation. Mögliche Reflexionswirkungen der Rückseite der Schallschutzwand und des Dammes wurden im Rechenmodell berücksichtigt (diese Antwort dient auch der Beantwortung der Frage 3e).
ad Frage 3f:Der Vergleich zwischen Rechenwerten und Messwerten ergibt auf der sicheren Seite liegende Ergebnisse, sodass von einer Überschätzung der tatsächlichen Immissionsbeiträge ausgegangen werden kann. Zu der angesprochenen Äußerung in Bezug auf den Bereich Kornfeldstraße sei durch den Sachverständigen nicht ausgesagt worden, dass man „dies auch anders rechnen kann“, sondern wurde nur erläutert, dass sich im Tagesverlauf die Schallbelastung verkehrsflussbedingt ändert und daher auch unterschiedliche Immissionsbeiträge der Verkehrsträger (zB Morgenspitze) auftreten können und werden. Die zur Beurteilung heranzuziehenden Werte liefern aber nur jeweils einen Wert, nämlich den Mittelwert über die Betrachtungszeiträume Tag, Abend und Nacht. Die Wohngebäude auf den Liegenschaften Kornfeldstraße 1 und 3, Kornfeldstraße 5 sowie Grünes Dorf 1,2,3,4 und 7 der KG Petzenkirchen wurden bei der schalltechnischen Beurteilung durch die Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt, da für die schalltechnische Beurteilung eines Projektes nicht jedes Haus einzeln betrachtet werden muss, sondern es ausreicht, die exponiert an den Randzonen liegenden Objekte zu untersuchen. Im Rahmen der nunmehr vorgelegten Verbesserungen des Projektes mitsamt den vom Sachverständigen geforderten Ergänzungen wurden nun alle oben angeführten Gebäude einzeln berechnet und die Immissionsergebnisse für alle Fassadenseiten und Geschosshöhen dargelegt.
Abschließend weist der schalltechnische Gutachter darauf hin, dass aus der Emissionstabelle ersichtlich ist, dass trotz der gesetzten zusätzlichen Maßnahmen nach wie vor Bereiche vorliegen, in denen die vom umwelthygienischen Gutachter verlangten Maximalwerte überschritten werden.
3.14.1. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 11.6.2013 wurde der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz mit Fragen der Verkehrstechnik befasste Amtssachverständige Herr DI Schindelbauer mit dem Ersuchen kontaktiert, ob dieser auch für die Behörde zweiter Instanz für verkehrstechnische Fragen zur Verfügung stehe. Da das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Umweltsenat mit Schreiben vom 3.7.2012 mitteilte, dass Herr DI Schindelbauer aufgrund interner Umorganisationen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne, wurde Herr Prof. DI Heinrich Fritzer mit Bescheid des Umweltsenates vom 10.10.2012 zum nicht amtlichen Sachverständigen für Fragen der Verkehrstechnik bestellt. Bereits zuvor war mit Herrn DI Fritzer abgeklärt worden, ob bzw. welche zusätzliche(n) Angaben von Seiten des Landes Niederösterreich zur Erstellung eines verkehrstechnischen Gutachtens benötigt werden, sodass mit Schreiben vom 6.9.2012 die Aufforderung des Umweltsenates an das Land Niederösterreich zur Vorlage ergänzender Daten erging. Gleichzeitig wurde um Übermittlung der im erstinstanzlichen Bescheid als Auflage römisch eins.5.18.1 verlangten Machbarkeitsstudie für die Errichtung eines planfreien Knotens der Umfahrung Wieselburg mit dem Bestand der B 25 ersucht. Die entsprechenden Nachreichungen durch das Land Niederösterreich erfolgten am 4.10.2012.
3.14.2.Anlässlich seiner Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen für Fragen der Verkehrstechnik wurde Herr DI Fritzer mit der Prüfung beauftragt, ob sich durch die im Rahmen der Projektmodifikation 2012 vorgesehenen Maßnahmen oder infolge aktueller Entwicklungen die im Projekt angegebenen und im erstinstanzlichen Gutachten auf Plausibilität geprüften Verkehrsmengen in erheblichem Maß verändert haben. Darüber hinaus wurde um Begutachtung der erwähnten Machbarkeitsstudie gebeten. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 29.11.2012 wurde der Auftrag noch durch folgende Fragen ergänzt:
Sind die Unsicherheiten, welchen die Verkehrsprognose unterliegt, ausreichend und zutreffend ausgewiesen?
Inwieweit führt die Projektmodifikation zu Änderungen der Aussagen – wie insbesondere hinsichtlich der Zeitersparnis – Band 02 der Einreichunterlagen (Verkehrsuntersuchung)?
Wird die Trennwirkung der Bestandstraße im Ortsgebiet von Wieselburg durch das Vorhaben beseitigt oder gemindert?
Führt das Vorhaben zu einer merkbaren Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Bestandstraße B 25 im Ortsgebiet von Wieselburg?
3.14.3.Das verkehrstechnische Gutachten des SV Fritzer vom Jänner 2013 kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Unsicherheiten der Verkehrsprognose sind nach derzeitigem Stand der Technik ausreichend und zutreffend ausgewiesen, sie liegt im Sinne der UVP auf der sicheren Seite der Verkehrsnachfrage.
Die Projektmodifikation führt hinsichtlich Reisezeit und Fahrleistung zu keiner wesentlichen Änderung der Aussage im Vergleich des Referenzplanes 2025 mit dem Prognoseplanfall 2025.
Die Trennwirkung der Bestandstraße im Ortsgebiet von Wieselburg wird durch das Vorhaben nicht wesentlich gemindert. Um eine wesentliche Minderung zu erzielen, sind entsprechende Begleitmaßnahmen für Radfahrer und Fußgänger erforderlich. Eine Beseitigung der Trennwirkung ist aufgrund der auf der Bestandstraße verbleibenden Verkehrsstärke nicht möglich.
Das Vorhaben führt zu einer merkbaren Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der Bestandstraße B 25 im Ortsgebiet von Wieselburg. Es ist mit rd. 37 % weniger Unfallkosten zu rechnen.
Hinsichtlich der Machbarkeitsstudie für die Errichtung eines planfreien Knotens der Umfahrung Wieselburg mit dem Bestand der B 25 führte der Sachverständige aus, dass die vorgelegten Unterlagen zwar nicht der im erstinstanzlichen Bescheid verlangten Machbarkeitsstudie (lage-, höhen- und querschnittsmäßige Bearbeitung) entsprechen, dass aus diesen jedoch erkennbar sei, dass mit der Rampenlänge der Lagestudie 2 und der zugrunde gelegten Projektierungsgeschwindigkeit von 70 km/h der niveaufreie Anschluss grundsätzlich machbar ist.
3.15.1.Mit Schreiben vom 31.10.2012 wurde der im Verfahren erster Instanz herangezogene Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, Herr DI Josef Gross um Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1. Aus welchem Grund ist aus Ihrer Sicht die Zwischenlagerung von Asphaltaufbruch und Asphaltfräsgut am Holzingerberg auf Flächen ohne technische Einrichtungen zur Erfassung und Sammlung der Sickerwässer sowie die dadurch zu erwartende Beeinträchtigung des Grundwassers zu akzeptieren, obwohl eine solche Vorgehensweise nicht dem Stand der Technik entspricht?
2. Steht dies im Widerspruch zur Ausführung des Sachverständigen für Geologie im Teilgutachten 9, Seite 6, 1 Absatz („In den Bereichen, wo der Untergrund aus bindigem, feinkörnigem Material besteht, z.B. Älterer Schlier, beim Rottenhauser Berg, ist eine Versickerung von Abwässern in den Untergrund nicht erlaubt. In diesen Fällen ist das Wasser schadlos in den nächsten Vorfluter abzuleiten. Dasselbe gilt für Oberflächenwässer an den Böschungen mit feinkörnigem, bindigem Boden.“).
3.15.2.Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz, DI Gross, teilte in seiner Stellungnahme vom 16.1.2013 wie folgt mit:
ad Frage 1:In Anbetracht dessen, dass durch die geforderte Vorschreibung der Materialqualität (A und A+) und Umweltverträglichkeit des Asphalts, sowie insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass mit der geplanten Abfallendeverordnung die Klassen A+ und A Materialqualitäten darstellen werden, deren Sammlung, Lagerung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse nicht mehr erforderlich sein wird, ist bei einer einmaligen Zwischenlagerung bzw. einer im Zuge der Abwicklung des Bauvorhabens erforderlichen Zwischenlagerung von bituminösem Straßenaufbruch trotz nicht vorgesehener bautechnischer Ausstattung an der Lagerbasis zur Erfassung und Sammlung der Sickerwässer, keine mehr als geringfügige Einwirkung auf Boden und Gewässer zu erwarten.
ad Frage 2: Der Sachverständige für Geologie nimmt in seiner Stellungnahme Bezug auf die mögliche erdstatische Beeinflussung des Untergrundes durch Straßenabwässer und Oberflächenwässer. Die Ausführungen aus dem Fachbereich Gewässerschutz stehen somit nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen für Geologie, zumal der Lagerplatz von der Straßentrasse abgesetzt angelegt wird und nach Fertigstellung der Umfahrung aufzulassen ist.
3.15.3.Der Sachverständige im Verfahren vor der Behörde 1. Instanz für den Fachbereich Geologie inkl. Erschütterungen, Herr Dr. Schweigl, bestätigte in seinem Schreiben vom 7.2.2013 gegenüber dem Umweltsenat, dass die Stellungnahme von Herrn DI Gross vom 16.1.2013 mit ihm diskutiert und abgestimmt worden sei. Herr Dr. Schweigl bestätigte in seinem Schreiben weiters, dass aus geologischer und geotechnischer Sicht die zeitlich begrenzten Versickerungen von Niederschlagswässern auf Lagerflächen für Asphaltbruch und Asphaltfräsgut am Holzinger Berg unbedenklich sind.
3.16.1.Mit Bescheid vom 5.11.2012 wurde der im Verfahren erster Instanz herangezogene nicht amtliche Sachverständige aus dem Fachbereich Luftreinhaltetechnik, Herr Ing. Helmut Kager, auch für das Verfahren vor dem Umweltsenat zum nicht amtlichen Sachverständigen bestellt.
3.16.2.Folgende Fragen richtete der Umweltsenat mit Schreiben vom 5.11.2012 an Herrn Ing. Kager:
1. In welchem Ausmaß kommt es in den Bauphasen 1, 3 und 4 jeweils zu Emissionen an Luftschadstoffen, inwiefern kommt es zu Überlagerungen dieser Emissionen und wie hoch ist die Summe der jeweiligen Luftschadstoffe über alle (vier) Bauphasen gerechnet? Zu welchen Immissionen führen diese Emissionen bei den nähest gelegenen Anrainern?
2. Kann durch zusätzliche Auflagen erwirkt werden, dass sich die Anzahl der zusätzlichen Überschreitungen des PM10-Grenzwertes reduziert?
3. Es wird um Erläuterung der Tabellen 38 auf Seite 47 des Teilgutachtens 15 er-sucht (Erläuterung und Beschreibung der ausgewählten Schadstoffe, Erläuterung, ob Bau- und Betriebsphase oder nur Betriebsphase herangezogen wurde) und es wird gebeten, die zusätzliche Belastung mit Ozonvorläufersubstanzen luftreinhaltetechnisch zu bewerten.
4. Sie werden ersucht, ihr Gutachten im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf seit seiner Erstellung vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Luftgütemessstellen für die Jahre 2008 bis 2011 zu aktualisieren. Im Hinblick darauf, dass das IG-L nunmehr in Anlage 1b Paragraph 3, Absatz eins, einen Immissionsgrenzwert für PM2,5 festlegt, werden Sie weiters ersucht, die Einhaltung dieses Grenzwertes durch das Vorhaben zu begründen.
5. Im Teilgutachten 15 und in der Beilage Ausschussbericht wurde beschrieben, warum die Daten der Luftgütemessstellen Pöchlarn und Kollmitzberg für die Ist-Situation auch im Vorhabensgebiet repräsentativ sind. Dennoch wurden zusätzlich Daten durch eine mobile Messstelle Oberegging erhoben und den Daten der Messstelle Pöchlarn gegenübergestellt. Sie werden ersucht zu begründen, warum dennoch zusätzlich mobil gemessen wurde und inwieweit der Ort und Zeitraum, an bzw. in dem die Messstelle aufgestellt war, geeignet ist, die Ist-Belastung in Bezug auf die Schadstoffe PM10 und Stickstoffdioxid Daten geliefert hat, ausreichend abzubilden.
6. Ergeben sich durch die Projektmodifikation 2012 vom 28.2.2012 und die ergänzenden Erklärungen zur Projektmodifikation 2012 vom 2.5.2012 Änderungen Ihres Gutachtens, wenn ja, welche?
3.16.3.Der Sachverständige aus dem Fachbereich Luftreinhaltetechnik, SV Kager, beantwortete die an ihn gerichteten Fragen mit Schreiben vom 21.11.2012 wie folgt:
ad 1) Da die Bauphase 2 die höchste kilometerbezogene Gesamtemission entlang der Trasse darstellt, ist aus der Sicht der Luftreinhaltetechnik die Beurteilung der Emissionen und der daraus resultierenden Immissionen für die Bauphasen 1, 3 und 4 nicht erforderlich. In diesem Bauabschnitt ist die Entfernung zwischen dem Bauvorhaben und den nächsten Wohngebäuden im Untersuchungsraum am geringsten. Die Berechnung der Immissionskonzentrationen erfolgte daher für die nächstgelegenen Wohnanrainer des Bauabschnittes 2. Für die Wohnanrainer nahe der Abschnitte 1, 3 und 4 ist mit Sicherheit mit geringeren Immissionszusatzbelastungen während der Bauphase zu rechnen, da die Bauintensität in diesen Abschnitten geringer ist bzw. die nächstgelegenen Wohnanrainer weiter vom Bauvorhaben entfernt liegen.
Die zu erwartenden Immissionen werden unter den für die Bauphase 2 ermittelten liegen (siehe Teilgutachten 15 Seiten 32 bis 35).
ad 2) Hier verweist der Sachverständige auf die im bekämpften Bescheid zur Vorschreibung gelangten Auflagen aus dem Bereich Luftreinhaltetechnik mit der Anmerkung, dass diese Auflagen während der Bauphase die Überschreitung des PM10-Grenzwertes verhindern sollen.
ad 3) Die Ozonbelastung in einer Region wird durch die sehr großräumigen Verhältnisse von Ozonvorläufersubstanzen und meteorologischen Gegebenheiten geprägt. KFZ-Emissionen leisten einen wesentlichen Beitrag zum Ozonbildungspotential, allerdings sind die chemischen Prozesse, die ein Ansteigen des bodennahen Ozons bedingen, sehr komplex, sodass die KFZ-Emissionen im unmittelbaren Bereich ihrer Quelle sogar zu einer Verringerung der Belastung führen können. Im Vergleich zum derzeitigen Bestand muss für den Maßnahmenplanfall 2025 mit einer ungefähr gleich bleibenden Menge an relevanten Schadstoffen (TOPP = Tropospheric Ozone Precursor Potential – Ozonbildungspotential) im Untersuchungsraum gerechnet werden, da die Reduzierung der spezifischen Emissionen die Verkehrszunahmen ungefähr ausgleichen.
Für den Großraum Wien wurde nachgewiesen, dass der Anstieg in der Ozonzusatzbelastung, verursacht durch anthropogene Ozonvorläufersubstanzen, geringer ist als die Zunahme der Ozonvorläufersubstanzen selbst. Die Tabelle im Teilgutachten Luftreinhaltetechnik zeigt die Relation der Ozonvorläufersubstanzen NOx und Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffverbindungen (NMHC) des Landes Niederösterreich (UBA 2007b) zu den Verkehrsemissionen aus dem Untersuchungsraum.
Die Gegenüberstellung zeigt, dass die Relationen der Ozonvorläufersubstanzen im Emissionsuntersuchungsraum B 25 Umfahrung Wieselburg zu den derzeitigen Emissionen des Landes Niederösterreich für NOx im Bereich von etwa 0,09 % und für NMHC bei 0,013 % liegen. Für die Beurteilung der Auswirkungen der B 25 Umfahrung Wieselburg ist der relative Unterschied zwischen Referenzplanfall (2025) und Maßnahmenplanfall (2025) zu betrachten. Hier zeigt sich im Vergleich zu den Emissionen von Niederösterreich für NOx eine Änderung im Bereich von rund 0,03 % bzw. 0,004 % bei NMHC. Die Auswirkungen auf die Ozonsituation im Planungsraum liegen daher in einem nicht prognostizierbaren Konzentrationsniveau, wenngleich insgesamt eine Zunahme an Ozonvorläufersubstanzen durch das gegenständliche Projekt zu erwarten sein wird.
ad 4) Der Sachverständige stellte als Beantwortung dieser Frage den IST-Zustand anhand der Messergebnisse an den Messstellen Kollmitzberg und Pöchlarn hinsichtlich der Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxid, Ozon und Feinstaub dar, wobei Feinstaub PM10 lediglich an der Messstelle Pöchlarn bis einschließlich 2008 gemessen wurde.
Weiters teilte der Sachverständige mit, dass aus der Sicht der Luftreinhaltetechnik die Aussage getroffen werden kann, dass unter Zugrundelegung der bis 2008 an der Messstelle Pöchlarn gemessenen PM10-Konzentrationen Überschreitungen des Grenzwertes für PM2,5 nicht zu erwarten sind.
ad 5) Der Untersuchungsraum IST-Zustand resultiert aus dem Verlauf der B 25 Erlauftal Straße und den nächstgelegenen Luftgütemessstellen. Zur Beschreibung der Immissionssituation wurden die Luftgütemessstellen des NÖ-Luftgütemessnetzes in Kollmitzberg und Pöchlarn (Band 08/Luft und Klima) herangezogen. Die Daten dieser Messstellen repräsentieren Immissionskonzentrationen des ländlichen Raums im Westen Niederösterreichs, der geprägt ist von kleineren Ortsgebieten mit bis zu 5.000 Einwohnern und kleineren Industrie- und Gewerbegebieten. Diese Charakteristik trifft auch für den Raum Wieselburg zu.
Die Ausbreitungsmodellierung seitens der LUA GmbH (Erstellung des Bandes 08/Luft und Klima) ergab für das Ortsgebiet von Oberegging hinsichtlich des Luftschadstoffes NO2 eine Gesamtbelastung im Jahresmittel (JMW), die nahe an den ab 2012 gültigen JMW-Grenzwert nach Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) von 30 µg/m³ heranreichte. Aufgrund gewisser Unsicherheiten hinsichtlich der Abschätzung der Vorbelastung (Messstation Pöchlarn), wurde vom Unterfertigten im Zuge der Projektvorbegutachtung eine dreimonatige Immissionsmessung für NOx, PM10 und meteorologische Parameter nachgefordert. Mit Hilfe dieser Messwerte sollte mittels einer Messdatenkorrelation die gegebene NO2-JMW-Gesamtbelastung in Oberegging hochgerechnet werden. Durch die Emissionsrelationen, die auf den Verkehrszahlen des Büro Snizek + Partner basierten, konnten dadurch weitere Rückschlüsse auf die Immissionssituation für den Maßnahmenplanfall 2025 gewonnen werden.
Weiters dienten die Messungen zur Kalibrierung des verwendeten Ausbreitungsmodells und zur Sicherstellung der Einhaltung von Grenzwerten. Des Weiteren wurde durch die meteorologischen Messdaten die Modellgenauigkeit verbessert.
Die Ergebnisse der Messungen in Oberegging wurden in den ergänzenden Unterlagen Band 21 (Verbesserungen/Technisches Projekt Straße, Bauphasenkonzept, Luft und Klima, Siedlungs- und Wirtschaftsraum, Freizeit und Erholung, Sach- und Kulturgüter, Waldökologie und Forstwirtschaft und Umweltverträglichkeitserklärung) eingearbeitet und in weiterer Folge im Teilgutachten 15 Luftreinhaltetechnik berücksichtigt.
Ad 6) Durch die Projektmodifikation 2012 sowie die Ergänzungen zur Projektmodifikation ergeben sich keine Änderungen des Teilgutachtens 15 Luftreinhaltetechnik.
3.17.1. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 31.10.2012 wurde der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz aus dem Bereich Naturschutz beigezogene Amtssachverständige Herr Mag. Claus Stundner angefragt, ob dieser auch für die Behörde zweiter Instanz als Sachverständiger zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 13.11.2012 teilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit, dass Herr Mag. Stundner nicht (mehr) als Sachverständiger im gegenständlichen Verfahren zur Verfügung gestellt werde.
3.17.2. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 18.12.2012 wurde Herr DI Thomas Knoll zum nicht amtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz bestellt und wurden folgende Fragen an ihn gerichtet:
1. Sind die Auswirkungen der Bauphase aus naturschutzfachlicher Sicht ausreichend dargestellt?
2. Mit welchen Auswirkungen ist infolge von Lärm und Licht während der Bauphase aus naturschutzfachlicher Sicht zu rechnen und wie sind diese Auswirkungen zu bewerten? Wie sind die im Teilgutachten 17 (Seiten 40, 42, und 75) angeführten Barrierewirkungen für Fledermäuse während der Bauphase aus naturschutzfachlicher Sicht zu bewerten? Von welcher Dauer der Unterbrechung wird ausgegangen, wenn auf Seite 78 des Gutachtens von einer kurzfristigen Unterbrechung gesprochen wird?
3. Wie ist der Umstand aus naturschutzfachlicher Sicht (auch im Sinne des Artenschutzes nach FFH-Richtlinie) zu bewerten, dass im Teilraum 6 durch das Vorhaben rund 9,5 % der für Fledermäuse potenziell geeigneten Lebensräume verloren gehen (Teilgutachten 17, Seite 40)?
4. Wie ist der Umstand aus naturschutzfachlicher Sicht (auch im Sinne des Artenschutzes nach FFH-Richtlinie) zu bewerten, dass sich durch das Vorhaben im Teilraum 7 vergleiche Teilgutachten 17, Seite 41) ein Flächenverlust von rund 18 % der im Teilraum für Fledermäuse (wie insbesondere für die gefährdete Art Mopsfledermaus sowie die vom Aussterben bedrohte Art Mausohr) relevanten Flächen ergibt, welcher nicht vollständig ausgeglichen werden kann?
5. Welche Auswirkungen haben die Lärmimmissionen in der Betriebsphase auf die Fledermausarten und die Wildtiere am Rottenhauser Berg und wie sind diese Auswirkungen aus der Sicht des Naturschutzes zu bewerten?
6. Inwieweit sind geschützte bzw. bedrohte Arten im Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ vom Vorhaben während der Betriebsphase betroffen? Sollten solche Arten betroffen sein, wie ist dies aus naturschutzfachlicher Sicht zu bewerten?
7. In welchem Ausmaß sind Waldflächen nahe der Trasse durch Stickstoffe während der Betriebsphase belastet und wie ist diese Belastung aus naturschutzfachlicher Sicht zu bewerten? Befinden sich betroffene Waldflächen im Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse “?
8. Hat die Projektmodifikation der Projektwerberin 2012 Auswirkungen auf die Beurteilung der Eingriffe in Pflanzen/Tiere/Lebensräume?
3.17.3. Der SV Knoll gab zur Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen folgende Stellungnahme zum Fachbereich Naturschutz aus dem Februar 2013 ab:
ad 1) Die Auswirkungen der Bauphase sind in der UVE und UVP aus naturschutzfachlicher Sicht ausreichend dargestellt. Es wird auf die Wirkfaktoren Luftschadstoffe (Staub), Baustellenabwässer, Trübe, Lärm, Licht, Erschütterungen, Flächeninanspruchnahme und Zerschneidung der Landschaft eingegangen.
ad 2) Gemäß dem Teilgutachten Naturschutz Nr. 17 kann eine Beeinträchtigung von Fledermäusen während der Bauzeit durch Lärm und Licht der Baustelle entstehen.
Gemäß dem UVP-Gutachten konnten folgende Fledermausarten nachgewiesen werden: Wasserfledermaus, Wimperfledermaus, Mausohr/Kleines Mausohr cf., Myotis sp., Abendsegler, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Weißrand/Rauhautfledermaus, Nordfledermaus, Mopsfledermaus, Plecotus sp. (Braunes/Graues Langohr).
Bestimmte Arten wie Mausohr und die Langohrfledermäuse orientieren sich bei der Beutesuche nicht nur aktiv akustisch (Echoortung), sondern hauptsächlich passiv akustisch. Durch die Verlärmung an nächtlichen Baustellen kann es bei lärmempfindlichen Arten zur Aufgabe von Jagdhabitaten kommen.
Bei lichtempfindlichen Fledermausarten (z.B. die Myotis-Arten Kleine Bartfledermaus, Wasserfledermaus und Mausohr sowie die Arten Braunes und Graues Langohr) kann es während der Bauphase durch die nächtliche Beleuchtung der Baustelle während der erhöhten Sommeraktivität von März bis Oktober zu einer Vermeidung traditioneller Jagdhabitate und Flugrouten kommen, auch wenn diese strukturell geeignet wären.
Besonders lärmempfindliche Vogelarten wie Triel, Wachtelkönig oder Zwergdommel kommen gemäß UVE im Untersuchungsgebiet nicht vor. Zur Minderung der Auswirkungen werden im UVP-Teilgutachten Naturschutz folgende zusätzlich erforderliche Maßnahmen formuliert (siehe Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen):
römisch eins.17.2. Die im Projekt vorgesehene Verwendung „insektenfreundliche Lichtanlagen“ bei einer allenfalls erforderlichen Baustellenbeleuchtung wird dahingehend präzisiert, dass Natriumdampflampen mit verminderter Anlockwirkung auf Insekten zu verwenden sind, die darüber hinaus nach oben hin abgeschirmt sein müssen.
römisch eins.17.12. Rodungen und Fällungen sind auf den Zeitraum von 1.10. bis 28.2. zu beschränken. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich, wenn das Einverständnis der Behörde eingeholt wurde.
Gemäß dem Baukonzept (Einlage 2103.02) sind keine Nachtarbeitszeiten vorgesehen. Die maximale tägliche Arbeitszeit erstreckt sich in der Regel von 6 bis 20 Uhr.
Im Rahmen des ggst. Gutachtens werden zusätzlich noch folgende Maßnahmen formuliert:
Im Bereich von Flugstraßen und wichtigen Habitaten von Fledermäusen sind während der Wochenstubenzeit (April bis September) Bauarbeiten – in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht – ausschließlich zwischen 7 und 19 Uhr durchzuführen.
Vor der Schlägerung von Altbeständen mit Höhlenbäumen sind diese auf Vorkommen überwinternder Fledermäuse zu untersuchen. Ggf. ist die Schlägerung einzelner Winterbaumquartiere in den Frühling zu verschieben bzw. sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Individuen zu treffen.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen und der zeitlichen Befristung der Auswirkungen können die Auswirkungen durch Lärm und Licht während der Bauphase als vertretbar gewertet werden.
Gemäß dem Teilgutachten Naturschutz Nr. 17, Seite 40 werden in der Bauphase im Bereich der Niederung der Erlauf Nord Ufergehölze an Erlauf und Mühlbach, welche eine hohe Leitlinienfunktion haben, vorübergehend unterbrochen. Es kommt in der Bauphase zu einer temporären Rodung von 1235 m2 Ufergehölz.
Gemäß dem Teilgutachten Naturschutz Nr. 17, Seite 42 wird in der Bauphase im Bereich der Niederung Erlauf Süd ein Ufergehölzsaum, welcher eine hohe Leitlinienfunktion hat, vorübergehend unterbrochen (Flächenverlust, Störung durch Licht und Lärm). Es kommt in der Bauphase zu einer temporären Rodung von 645 m2 Ufergehölz.
Da die beanspruchten Ufergehölze wiederhergestellt werden, können die vorübergehenden Unterbrechungen der Durchgängigkeit in der Bauphase als vertretbar gewertet werden. Die Baudauer für die Erlaufquerung Süd (Objekt B25.14K – Brücke über Erlauf und Weg bei Gumprechtskirchen) im Bauabschnitt 4 beträgt 13 Monate, die Baudauer für die Erlaufquerung Nord (Objekt B25.14E – Brücke über Weg, Erlauf, Mühlbach bei Petzenkirchen) im Bauabschnitt 2 15 Monate.
ad 3) Alle in NÖ geschützten Fledermausarten gemäß Artenschutzverordnung sind auch Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie.
Entlang der bachbegleitenden Ufervegetation des Dürnbachs wurde gemäß der „Zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen“ eine Flugstraße von Fledermäusen festgestellt (von der Erlauf kommend). Die hier festgestellten Fledermausarten Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) und Weißrand-/ Rauhhautfledermaus (Pipistrellus kuhlii /nathusii) nutzen den Gehölzsaum als Leitlinie und Jagdgebiet.
Der Dürnbach wird im Teilraum 6 durch das Vorhaben zweimal gequert
• Überführung L105 über Dürnbach – Durchlass mit einer Länge von 28,5 m, Durchmesser DN1000. Bereits im Bestand wird der Dürnbach l durch die L105 gequert.
Querung des Dürnbaches mit einer Brücke (Objekt B25.14G), die als Kleintierdurchlass in Verbindung mit der Gewässerunterführung gestaltet ist. Lichte Weite: 5 m, lichte Höhe: größer gleich 2,1
m. Entlang der B 25 sind in diesem Bereich Lärmschutzwände vorgesehen.
Bauphase:
Durch die Trasse gehen gemäß UVE in der Bauphase 0,02 ha von 1,1 ha (entspricht 1,8 %) des Ufergehölzsaumes am Dürnbach als potentieller Fledermauslebensraum vorübergehend verloren.
Gemäß UVE (Einlage 1401) werden die temporär in der Bauphase beanspruchten Flächen unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten wieder rekultiviert.
Zur Minderung der Auswirkungen durch Licht und Lärm werden im UVP-Teilgutachten Naturschutz weiters folgende zusätzlich erforderlichen Maßnahmen formuliert (siehe Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen):
römisch eins.17.2. Die im Projekt vorgesehene Verwendung „insektenfreundliche Lichtanlagen“ bei einer allenfalls erforderlichen Baustellenbeleuchtung wird dahingehend präzisiert, dass Natriumdampflampen mit verminderter Anlockwirkung auf Insekten zu verwenden sind, die darüber hinaus nach oben hin abgeschirmt sein müssen.
römisch eins.17.12. Rodungen und Fällungen sind auf den Zeitraum von 1.10. bis 28.2. zu beschränken. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich, wenn das Einverständnis der Behörde eingeholt wurde.
Gemäß dem Baukonzept (Einlage 2103.02) sind keine Nachtarbeitszeiten vorgesehen. Die maximale tägliche Arbeitszeit erstreckt sich in der Regel von 6 bis 20 Uhr.
Im Rahmen des ggst. Gutachtens werden zusätzlich noch folgende Maßnahmen für Fledermäuse formuliert, um Beeinträchtigungen durch Lärm und Licht bzw. Individuenverluste zu vermeiden bzw. zu mindern:
Im Bereich von Flugstraßen und wichtigen Habitaten von Fledermäusen sind während der Wochenstubenzeit (April bis September) Bauarbeiten – in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht – ausschließlich zwischen 7 und 19 Uhr durchzuführen.
Vor der Schlägerung von Altbeständen mit Höhlenbäumen sind diese auf Vorkommen überwinternder Fledermäuse zu untersuchen. Ggf. ist die Schlägerung einzelner Winterbaumquartiere in den Frühling zu verschieben bzw. sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Individuen zu treffen.
Betriebsphase:
In der Betriebsphase verbleiben ohne Maßnahmen Flächenverluste von Gehölzen am Dürnbach im Umfang von 0,19 ha von 1,1 ha (entspricht 17 %). Ansonsten werden in der Bau- und Betriebsphase hauptsächlich Äcker und Intensiv-Grünland beansprucht.
Der westlich der Trasse gelegene Dürnbach und dessen Gehölzvegetation ist in der Betriebsphase etwa ab km 3,7 bis km 4,3 Lärm- und Lichtimmissionen ausgesetzt, da hier die Lärmschutzwand endet. Davon berührt werden hier jagende Fledermäuse (siehe Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen).
Gemäß der UVE-Maßnahme 8 im Umfang von 0,84 ha (Teilflächen sind FW-E-15 (62), TP-G-05 (65), TP-G-07 (66), TP-G-08 (67a)) wird ein durchgehender Ufergehölzsaum am bestehenden sowie den verlegten Abschnitten des Dürnbachs etabliert. Weiters sind Laubholzbestände entlang der Trasse geplant.
Um Fledermaus-Kollisionen, Trassenquerungen bzw. Anlockungseffekte in diesem Bereich zu vermeiden, werden die geplanten UVE - Maßnahmen im UVP Naturschutzgutachten folgendermaßen abgeändert (siehe Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen):
„I.17.21. Um Fledermaus-Kollisionen im Bereich der festgestellten Flugstraße zu vermeiden sind die östlich der Trasse gelegenen Ersatzaufforstungsflächen 57b, 60b und 60c nicht aufzuforsten.“
„I.17.22. Die Ausgleichsflächen entlang des Dürnbachs (61 und 62) sind nicht aufzuforsten, sondern ausnahmslos nur mit niedriger Gebüschvegetation (Zielwert: 1 m) zu versehen.“
„I.17.23. Bei der Ausgleichsfläche 58 sind ausnahmslos niederwüchsige Pflanzen auszubringen (Zielwert: 1 m, maximale Wuchshöhe aber jedenfalls unterhalb der Kante der Lärmschutzwand).“
„I.17.24. Die Randbereiche der Ersatzaufforstungsflächen 57a und 60a zur Fläche 59 ist stufig abfallend zu gestalten.“
Die UVE-Maßnahmen 65, 66 und 67a bleiben unverändert.
Die vorgesehenen Ersatzaufforstungen (Etablierung eines Laubholzbestandes) westlich der Trasse (57a, 60a) können gemäß UVP-Teilgutachten Naturschutz als Erweiterung des Lebensraumes gewertet werden.
Gemäß UVP-Gutachten Naturschutz ist bei Ersatzaufforstungsflächen, die nicht durch eine Lärmschutzwand von der Trasse getrennt sind, ein Mindestabstand von 10 m zum Straßenrand einzuhalten, damit Fledermäuse, die am Waldrand jagen, nicht zur Querung der Trasse veranlasst werden. Diese Vorgabe entspricht gemäß Naturschutzgutachten der im Projekt grundsätzlich angewandten Vorgehensweise bei Ausgleichspflanzungen.
Zusätzlich wird im Rahmen des ggst. Teilgutachtens noch folgende Maßnahme formuliert:
Waldverbesserungsmaßnahmen, Gehölzstrukturen und Ersatzaufforstungs-maßnahmen – die zeitlich nicht mit den Bautätigkeiten für die Straße im Zusammenhang stehen – sind im Sinne von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen vor Baubeginn umzusetzen, sodass sie vor Beginn des Eingriffs insbesondere für das Schutzobjekt Fledermäuse wirksam sind.
Da lediglich Jagdgebiete bzw. eine Leitlinie betroffen ist und die Auswirkungen lokaler Natur sind, können unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen die Auswirkungen für Fledermäuse in der Bau- und Betriebsphase als vertretbar gewertet werden. Absichtliche Störungen und Tötungen werden vermieden bzw. vermindert, so dass keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen auf lokale Populationen von Fledermäusen zu erwarten sind.
ad 4) Alle in NÖ geschützten Fledermausarten gemäß Artenschutzverordnung sind auch Anhang IV-Arten der FFH-Richtlinie.
Im Bereich Rottenhauser Berg schneidet sich die Trasse in einem 200 m langen Abschnitt bis zu 10 m tief in das Gelände ein. In diesem Einschnitt befindet sich eine Grünbrücke.
Der südliche Waldrand im Teilraum 7 (Waldgebiet Rottenhauser Berg) bietet gemäß dem UVP-Teilgutachten Naturschutz gemeinsam mit den Baumreihen im angrenzenden Teilraum wichtige Jagdhabitate für Fledermäuse. Es konnten hier insgesamt 5 jagende Arten (darunter die gefährdete Art Mopsfledermaus sowie Großes Mausohr/Kleines Mausohr) festgestellt werden. Außerdem ist gemäß dem UVP-Gutachten Naturschutz anzunehmen, dass sich auch Wochenstubenkolonien der Mopsfledermaus im Waldgebiet befinden.
In der Bau- und Betriebsphase kommt es für Fledermäuse zu direkten Flächenverlusten an Jagdhabitaten im Wald bzw. am südlichen Waldrand und zu Störungen durch Lärm und Licht.
Bauphase:
In der Bauphase kommt es gemäß UVE für Fledermäuse zu temporären direkten Flächenbeanspruchungen von für Fledermäuse geeigneten Lebensräumen im Umfang von 1,78 ha (5 %).
Gemäß UVE (Einlage 1401) werden die temporär in der Bauphase beanspruchten Flächen unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten wieder rekultiviert.
Zur Minderung der Auswirkungen durch Lärm und Licht werden im UVP-Teilgutachten Naturschutz weiters folgende zusätzlich erforderliche Maßnahmen formuliert (siehe Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen):
römisch eins.17.2. Die im Projekt vorgesehene Verwendung „insektenfreundliche Lichtanlagen“ bei einer allenfalls erforderlichen Baustellenbeleuchtung wird dahingehend präzisiert, dass Natriumdampflampen mit verminderter Anlockwirkung auf Insekten zu verwenden sind, die darüber hinaus nach oben hin abgeschirmt sein müssen.
römisch eins.17.12. Rodungen und Fällungen sind auf den Zeitraum von 1.10. bis 28.2. zu beschränken. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich, wenn das Einverständnis der Behörde eingeholt wurde.
Gemäß dem Baukonzept (Einlage 2103.02) sind keine Nachtarbeitszeiten vorgesehen. Die maximale tägliche Arbeitszeit erstreckt sich in der Regel von 6 bis 20 Uhr.
Im Rahmen des ggst. Gutachtens werden zusätzlich noch folgende Maßnahmen für Fledermäuse formuliert, um Beeinträchtigungen durch Lärm und Licht bzw. Individuenverluste zu vermeiden bzw. zu mindern:
Im Bereich von Flugstraßen und wichtigen Habitaten von Fledermäusen sind während der Wochenstubenzeit (April bis September) Bauarbeiten – in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht – ausschließlich zwischen 7 und 19 Uhr durchzuführen.
Vor der Schlägerung von Altbeständen mit Höhlenbäumen sind diese auf Vorkommen überwinternder Fledermäuse zu untersuchen. Ggf. ist die Schlägerung einzelner Winterbaumquartiere in den Frühling zu verschieben bzw. sind geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Individuen zu treffen.
Betriebsphase:
In der Betriebsphase kommt es gemäß UVE für Fledermäuse im Teilraum 7 zu direkten Flächenbeanspruchungen von geeigneten Lebensräumen im Umfang von 2,06 ha (6 %). Die von der Trasse beanspruchten Flächen umfassen Großteils einen Fichtenforst.
Als Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen sind die Neuanlage einer Obstbaumwiese und die Entwicklung eines standortgerechten Laubmischwaldes am Rottenhauser Berg vorgesehen.
Gemäß UVE (Landschaftspflegerisches Begleitprojekt Verbesserungen, Einlage 2104.01) werden insgesamt folgende Strukturverbesserungsmaßnahmen durchgeführt:
FW-S-01 (Teilraum 1 – Waldgebiet Jägerstein): Aus dem Flächenpool am Holzinger Berg/Jägerstein werden insgesamt 6,5 ha Strukturverbesserungen bzw. Bestandsumwandlungen durchgeführt.
FW-S-09 (Teilraum 7 – Waldgebiet Rottenhauser Berg): Aus dem Flächenpool am Rottenhauser Berg werden insgesamt ca. 2,0 ha Strukturverbesserungen bzw. Bestandsumwandlungen durchgeführt.
Gemäß einer Maßnahme des UVP-Teilgutachtens Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft sind im gesamten Projektgebiet als Ausgleich für den Verlust an Waldfläche flächengleiche Ersatzaufforstungen mit standortgerechten Baumarten im Sinne des vorliegenden Projektes und ebenso flächengleiche Strukturverbesserungsmaßnahmen im Ausmaß von je 7,5 ha durchzuführen, sodass ein Kompensationsverhältnis von 1:2 erreicht wird.
Weiters wird im UVP-Teilgutachten Naturschutz folgende Maßnahme formuliert (siehe Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen):
römisch eins.17.25. Im Bereich der Grünbrücke am Rottenhauser Berg ist beidseitig geeigneter Blendschutz in der Höhe von 2 m (Bezugspunkt Gesimseoberkante) anzubringen.
Zusätzlich wird im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens noch folgende Maßnahme formuliert:
Präzisierung der Maßnahme FW-S-09 am Rottenhauser Berg im Umfang von 2 ha: Zusätzlich zur geplanten Erhöhung des Laubanteils sind speziell für Fledermäuse (Mopsfledermaus) Waldverbesserungen in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht/Behörde umzusetzen (z.B. Sicherung/Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch Erhalt von Biotopbäumen mit Höhlen, Spalten- und Rindenquartieren, Sicherung alter, totholzreicher Waldbestände, Erhöhung der Umtriebszeit von Waldbeständen, Erhaltung/Förderung von Biotopbäumen und anbrüchigen Bäumen). Die Maßnahmen sind außerhalb der relevanten Störungszone der Trasse durch Lärm (< 55 dB(A) tags, besser 47 db(A)) sowie als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vor Beginn der Eingriffswirkungen umzusetzen. Sollten nicht genügend Waldflächen in einer lärmberuhigten Zone zur Verfügung stehen, sind andere geeignete Maßnahmen (Alternativflächen, Lärmschutzwände, lärmmindernder Fahrbahnbelag) in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht/Behörde zu ergreifen.
Bewertung:
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen können die Auswirkungen für Fledermäuse in der Bau- und Betriebsphase als vertretbar gewertet werden. Die kontinuierliche ökologische Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erhalten werden. Absichtliche Störungen und Tötungen werden vermieden bzw. vermindert, so dass keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen auf lokale Populationen von Fledermäusen zu erwarten sind.
ad 5) Im Bereich Rottenhauser Berg schneidet sich die Trasse in einem 200 m langen Abschnitt bis zu 10 m tief in das Gelände ein. In diesem Einschnitt befindet sich eine Grünbrücke. Durch das Vorhaben kommt es zu Beeinträchtigungen durch Lärmimmissionen, da das Waldgebiet des Rottenhauser Berges derzeit nur sehr geringe Lärmimmissionen aufweist und direkt im Waldgebiet keine Lärmschutzwände vorgesehen sind. Gemäß dem Teilgutachten Jagd und jagdbares Wild betragen die Lärmpegel im Waldkomplex des Rottenhauser Berges im Bestand 35 bis 45 dB(A) tagsüber bzw. 35 bis 40 dB(A) nachts. Im Nahbereich der Umfahrungstrasse kommt es durch das Vorhaben (Prognose 2025) zu einer Erhöhung der Lärmpegel um 15 bis 20 dB(A) tagsüber bzw. 10 bis 15 dB(A) nachts.
Betriebsphase Fledermäuse:
Der südliche Waldrand im Teilraum 7 (Waldgebiet Rottenhauser Berg) bietet gemäß dem UVP-Teilgutachten Naturschutz gemeinsam mit den Baumreihen im angrenzenden Teilraum wichtige Jagdhabitate für Fledermäuse. Es konnten hier insgesamt 5 jagende Arten (darunter die gefährdete Art Mopsfledermaus sowie Mausohr/Kleines Mausohr) festgestellt werden. Außerdem ist gemäß dem UVP-Gutachten Naturschutz anzunehmen, dass sich auch Wochenstubenkolonien der Mopsfledermaus im Waldgebiet befinden.
Bestimmte Arten wie Mausohr und die Langohrfledermäuse orientieren sich bei der Beutesuche nicht nur aktiv akustisch (Echoortung), sondern hauptsächlich passiv akustisch. Durch Verlärmung kann es bei lärmempfindlichen Arten zur Aufgabe von Jagdhabitaten kommen.
Zur Minderung der Beeinträchtigungen wird im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens folgende Maßnahme formuliert:
Präzisierung der Maßnahme FW-S-09 am Rottenhauser Berg im Umfang von 2 ha: Zusätzlich zur geplanten Erhöhung des Laubanteils sind speziell für Fledermäuse (Mopsfledermaus) Waldverbesserungen in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht/Behörde umzusetzen (z.B. Sicherung/Erhöhung des Quartierangebots in Wäldern durch Erhalt von Biotopbäumen mit Höhlen, Spalten- und Rindenquartieren, Sicherung alter, totholzreicher Waldbestände, Erhöhung der Umtriebszeit von Waldbeständen, Erhaltung/Förderung von Biotopbäumen und anbrüchigen Bäumen). Die Maßnahmen sind außerhalb der relevanten Störungszone der Trasse durch Lärm (< 55 dB[A] tags, besser 47 db[A]) sowie als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) vor Beginn der Eingriffswirkungen umzusetzen. Sollten nicht genügend Waldflächen in einer lärmberuhigten Zone zur Verfügung stehen, sind andere geeignete Maßnahmen (Alternativflächen, Lärmschutzwände, lärmmindernder Fahrbahnbelag) in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht/Behörde zu ergreifen.
Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen können die Auswirkungen für Fledermäuse in der Bau- und Betriebsphase als vertretbar gewertet werden.
Betriebsphase Wildtiere:
Gemäß dem UVE-Teilgutachten Jagd und jagdbares Wild könnte sich das Rehwild (als Kulturfolger) im Waldgebiet Rottenhauser Berg auf Grund empirischer Erfahrungen an die geänderte Lärm-Situation relativ rasch gewöhnen, wenngleich auch eine schwerpunktmäßige Verlagerung in die östlich der Trasse situierten Waldteile im Bereich Lagerfriedhof-Dürnbach bis Grub-Kratzenberg möglich ist. Aufgrund der Biotopverbesserung Grubbach (siehe UVP-Teilgutachten Jagd und jagdbares Wild) bzw. der Waldverbesserungsmaßnahmen (siehe oben) können die Auswirkungen vermindert werden und insgesamt als geringfügig gewertet werden.
ad 6) Die Umfahrung Wieselburg quert das gemeldete Natura 2000 – Gebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“(AT1219000) zweimal (Erlauf und Mühlbach bei Breiteneich sowie die Erlauf bei Mühling) sowie ist es einmal von der Einleitung aus den Absetz- und Bodenfilterbecken bei Neumühl berührt.
Gemäß der Verordnung über die Europaschutzgebiete (Gliederungszahl 5500/6–6) sind folgende in Anhang römisch zwei der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse:
Fischotter (Lutra lutra)
Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Großes Mausohr (Myotis myotis),
Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus),
Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Zingel (Zingel zingel), Huchen (Hucho hucho), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio),
Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria)
Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eremit* (Osmoderma eremita),
Gemeine Flussmuschel (Unio crassus),
Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia).
Gemäß NÖ Atlas sind im Projektgebiet lediglich Koppe und Huchen als signifikante Anhang II-Schutzobjekte des FFH-Gebiets NÖ Alpenvorlandflüsse ausgewiesen (Quelle: http://atlas.noe.gv.at/webgisatlas/). Für den Huchen liegen gemäß UVP im Projektgebiet derzeit keine Nachweise vor.
Lebensraumeignung ist grundsätzlich vorhanden, da eingeschränkt auch geeignete Laichplätze vorhanden sind, es fehlt allerdings an der erforderlichen Durchgängigkeit. Die Koppe ist gemäß UVP in der Erlauf häufig vertreten. Ein Vorkommen der Gemeinen Flussmuschel (Unio crassus) konnte gemäß UVP im Gebiet weder durch eigene Erhebungen (vom Gewässerufer) noch durch Tauchgänge im Zuge der ökologischen Fachplanung nachgewiesen werden (siehe Zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen). Hinsichtlich des Vorkommens von Fischotter an der Erlauf werden keine Angaben gemacht. Gemäß UVE konnten in den engen Erlaufniederungen keine Amphibienlaichgewässer festgestellt werden. Aufgrund der natürlichen Sohlstufen mit Kaskaden und dem Fehlen von beruhigten Gewässerrandbereichen sind die Bedingungen als Amphibienlebensraum vergleichsweise ungünstig. Für an Gewässern jagende Tiere wie Fledermäuse und Vögel ist die Erlauf wichtiger Nahrungsraum. Gewässergebundene Insektenarten finden in diesem Bereich der Erlauf ebenfalls vielfältige Lebensräume.
Auswirkungen:
Hinsichtlich Käfer, Amphibien, Libellen und Schmetterlingen sind keine relevanten Auswirkungen in der Betriebsphase zu erwarten, da das Natura 2000-Gebiet mit Brückenbauwerken überspannt wird. Für Amphibien sind die engen Erlaufniederungen kein geeigneter Lebensraum.
Direkter Flächenverbrauch in der Betriebsphase beschränkt sich im Bereich der Erlaufquerung Nord auf die Flächen der Pfeiler (insg. 33,2 m2). Folgende Biotopstrukturen werden mit dem Brückenbauwerk im Bereich der Erlaufquerung Nord überspannt: Auwald 500m², Uferbegleitgehölz 507m², Schotter- und Konglomeratbank 107m², Fließgewässer (Erlauf, Mühlbach) 675m², Ackerfläche 1.101m². Im Bereich der Erlaufquerung Nord wird der Flussbereich in ca. 11 m Höhe passiert, das weitere Natura 2000 – Gebiet in ca. 6 m Höhe.
Im Bereich der Erlaufquerung Süd werden folgende Biotopstrukturen mit dem Brückenbauwerk überspannt: Uferbegleitgehölz 322m², Ackerfläche 294m², Fließgewässer (Erlauf) 564m². Das westliche Widerlager befindet sich außerhalb des Natura 2000 Gebiets, während das östliche zwar innerhalb der Grenze, jedoch auf einer intensiv genutzten Ackerfläche zu liegen kommt und keine Schutzgüter betroffen sind. Die Erlauf wird in ca. 10 m Höhe gequert.
Von der Einleitung in Neumühl ist in der Betriebsphase keine Fläche betroffen, da eine Rekultivierung in diesem Bereich möglich ist.
In der Maßnahmenplanung ist vorgesehen, Flächen in unmittelbarer Umgebung langfristig als Lebensraumangebot für Pflanzen und Tiere sicherzustellen (z.B. Anlage von feuchtgetönten extensiven Wiesen, Anlage von Ufergehölzen, Etablierung einer Hartholzau).
Relevante Auswirkungen in der Betriebsphase auf den Fischotter und Fledermäuse sind potentiell durch Lärm, Licht und Kollisionen möglich. Die Auswirkungen werden durch Lärmschutzmaßnahmen vermindert. Gemäß UVE werden an beiden Seiten der Brückenbauwerke Lärmschutzwände mit einer Höhe von h = 4,00 + 1,50m errichtet.
Weiters wurde folgende UVP-Maßnahme formuliert:
römisch eins.5.15.20. Zur Vermeidung von Kollisionsverlusten bei Vögeln und Fledermäusen beim Überfliegen der beiden Erlaufbrücken sind beidseitig Lärmschutzwände mit einer Höhe von mindestens 4 m anzubringen. Dieser Kollisionsschutz kann auch dadurch hergestellt werden, dass oberhalb der aus anderen Fachbereichen (Lärm) erforderlichen Höhe der Lärmschutzwand bis zu einer Höhe von 4 m Zaungitter mit einer Maschenweite von 3 cm angebracht werden kann.
Die Durchgängigkeit der Lebensräume ist aufgrund der lichten Höhe der Brücken (siehe oben) gegeben.
Für Fische sind ebenfalls keine relevanten Auswirkungen in der Betriebsphase zu erwarten.
Die Lärmschutzwände stellen einen Spritzschutz dar. Durch die Errichtung der Wände können kein Spritzwasser und keine Salzgischt in den Bereich der Gewässer sowie deren Uferbegleitgehölze und der Auwaldbereiche gelangen.
Die anfallenden Straßenabwässer werden fast zur Gänze gesammelt und nach erfolgter Reinigung in dem Stand der Technik entsprechenden Gewässerschutzanlagen (Absetz- und Bodenfiltrationsbecken) gedrosselt dem Vorfluter Erlauf zugeführt. Eine quantitative Beeinträchtigung ist daher durch die Drosselung der eingeleiteten Wässer sowie der hohen Wassermengen der Erlauf hintangehalten.
Gemäß dem UVP-Teilgutachten Gewässerökologie entspricht die Aufhöhung der Chloridkonzentrationen in der Erlauf während der Wintermonate dem Stand der Technik. Durch die rechnerische Erhöhung von 15 mg/l Cl (Grundbelastung) auf höchstens 19 mg/l Cl wird der Grenzwert für Chlorid (150 mg/l lt. Qualitätszielverordnung Chemie) auch nicht annährend erreicht bzw. mehr als deutlich unterschritten.
„Es wird dadurch weder zu einer Beeinträchtigung der Benthoszönosen noch der trophischen Situation kommen. Ebenso sind nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand auszuschließen. Dies gilt sowohl für die Bau- als auch die Betriebsphase und für den Winterbetrieb. Der ökologische Zustand wird nicht verschlechtert und stellt die Einleitung der Straßenwässer auch kein Hindernis bei der Erreichung des Zielzustands („guter ökologischer Zustand“) dar.“
Die Pfeilerkonstruktion im Wasser bei der südlichen Erlaufquerung bedeutet einen Verlust an aquatischem Lebensraum von nur 7,2 m² und beeinflusst die Flussdynamik nur unwesentlich.
Ad 7) Gemäß UVE-Teilgutachten Forstwirtschaft und Waldökologie bleiben die prognostizierten NO2-Gesamtbelastungen in der Betriebsphase unter dem JMW Grenzwert zum Schutz der Ökosysteme von 30 ?g/m³, allerdings wird an den meisten Immissionsberechnungspunkten die Irrelevanz-Schwelle von 3 % bzw. 10 % des Grenzwertes überschritten. Gemäß UVE-Teilgutachten Forstwirtschaft und Waldökologie sind in Bezug auf NOx Grenzwertüberschreitungen lediglich im unmittelbaren Trassennahbereich – je nach Hauptwindrichtung zwischen 40 und 80 m – zu erwarten (Holzinger Berg, Rottenhauser Berg).
Gemäß dem UVP-Teilgutachten Luftreinhaltetechnik wird der Grenzwert von 30 ?g/m³ zum Schutz der Ökosysteme ab einer Distanz von maximal 80 m zur Fahrbahnmitte eingehalten.
In Bezug auf die Stickstoffdeposition ist gemäß UVE-Teilgutachten Forstwirtschaft und Waldökologie anzumerken, dass die Vorbelastung bei rund 21 kg (N)/ha/Jahr für Waldflächen liegt. Im direkten Nahbereich der B25 beträgt die maximale Zusatzbelastung – je nach Hauptwindrichtung bzw. Entfernung zur Trasse – etwa 3 bis 7 kg (N)/ha/Jahr, darüber beträgt der verkehrsbedingte N-Eintrag weniger als 1 kg (N)/ha/Jahr. Damit werden die von der WHO 2001 monierten Zielwerte von ca. 20 kg (N)/ha/Jahr überschritten. Gemäß UVE-Teilgutachten Forstwirtschaft und Waldökologie handelt es sich bei den WHO-Werten allerdings nicht um Grenzwerte und sind diese auch nicht wirkungsbezogen.
Bewertung:
Gemäß dem UVP-Teilgutachten Fortwirtschaft ist durch die vorhersehbaren Zusatzbelastungen an Stickoxyden und Stickstoffeinträgen in den Boden und an den anderen verkehrsbedingten Schadstoffen keine messbar relevante Einbuße an der Vitalität des forstlichen Bewuchses durch Immissionen aus dem Betrieb zu erwarten.
Unter Berücksichtigung der Maßnahmen (Ersatzaufforstungen, Waldverbesserungs-maßnahmen) sind in der Betriebsphase lediglich geringfügige Auswirkungen durch Luftschadstoffe auf Tiere, Pflanzen sowie deren Lebensräume zu erwarten.
Gemäß einer Maßnahme des UVP-Teilgutachtens Forst-, Jagd- und Fischereiwirtschaft sind als Ausgleich für den Verlust an Waldfläche flächengleiche Ersatzaufforstungen mit standortgerechten Baumarten im Sinne des vorliegenden Projektes und ebenso flächengleiche Strukturverbesserungsmaßnahmen im Ausmaß von je 7,5 ha durchzuführen, sodass ein Kompensationsverhältnis von 1:2 erreicht wird.
Waldflächen im Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“:
Im Bereich der südlichen Erlaufquerung wird durch das Vorhaben der FFH Lebensraumtyp Erlen-, Eschen-, Weidenau und im Bereich der nördlichen Erlaufquerung der FFH-Lebensraumtyp Eichen-, Ulmen, Eschenau mit jeweils einer Brücke samt Lärmschutzwänden gequert.
Unter der Berücksichtigung, dass es sich bei den betroffenen Böden um Auböden mit natürlicherweise hohem Stickstoffumsatz handelt, und natürliche Lebensräume nur kleinflächig betroffen sind, können die Auswirkungen als geringfügig eingestuft werden.
Im landschaftspflegerischen Begleitplan sind zudem die Neuanlage einer Hartholzau (nördlichen Erlaufquerung) sowie die Aufwertung bestehender Ufergehölzsäume durch Verbreiterung oder Lückenschluss vorgesehen.
ad 8) Die Projektmodifikation 2012 hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Eingriffe in Pflanzen/Tiere/Lebensräume.
Abschließend bewertet der Sachverständige das Vorhaben aus der Sicht des Fachbereiches Pflanzen, Tiere und Lebensräume unter Berücksichtigung der in der UVE und UVP dargestellten und der zusätzlich formulierten Maßnahmen als umweltverträglich. Absichtliche Störungen und Tötungen werden vermieden bzw. vermindert, so dass keine dauerhaften erheblichen Beeinträchtigungen auf lokale Populationen von rechtlich geschützten Arten (insb. Fledermäuse) zu erwarten sind; die kontinuierliche ökologische Funktionalität der Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erhalten werden.
3.18. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 31.10.2012 wurde der im Verfahren vor der Behörde erster Instanz herangezogene Sachverständige aus dem Fachbereich Landwirtschaft, Herr DI Helmut Schretzmayer, um Stellungnahme ersucht, ob aktuellere Daten bezüglich der Betriebsstrukturen vorliegen und falls ja, wurde um Darlegung gebeten, inwiefern die Aussagen im Teilgutachten 13 abzuändern sind.
Herr DI Schretzmayer teilte in seinem Antwortschreiben vom 6.11.2012 mit, dass im Jahr 2010 von der Statistik Austria eine Agrarstrukturerhebung (Vollerhebung) durchgeführt worden sei. Danach habe sich die Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe im Zeitraum 1999 bis 2010 von 54.551 auf 41.570 somit um 23,8 % verringert. Insgesamt sei im Zeitraum 2003 bis 2010 ein Rückgang um 14 % bei Vollerwerbsbetrieben und von 11 % bei Nebenerwerbsbetrieben zu beobachten gewesen. Diese Zahlen würden vermitteln, dass landwirtschaftliche Betriebe im Allgemeinen nicht unter dem Druck allfälliger regionaler Flächenbeanspruchungen ihre Tätigkeit aufgeben, vielmehr entspreche dies einer langjährigen Entwicklung. Für andere Betriebe, die weiterhin ihrer Bewirtschaftung nachgehen wollen, ergebe sich aus der Tatsache, dass viele Flächen durch Hofaufgaben frei werden, die Möglichkeit, verlorene Flächen durch Kauf oder Pacht zu kompensieren. Erkennbar sei dies auch an der Entwicklung der Betriebsgrößen in Niederösterreich, wonach kleinere Betriebe bis zu 50 ha im Zeitraum 2003 bis 2010 weniger, große Betriebe über 50 ha jedoch mehr werden.
Auch zum allgemeinen Flächenverbrauch könnten Zahlen anhand aktueller Veröffentlichungen des Umweltbundesamtes auf den letzten Stand gebracht werden:
„Trotz geringem Bevölkerungswachstum (+ 1,2 % in den letzten 3 Jahren) steigt die Flächeninanspruchnahme (+ 5,2 % in den letzten 3 Jahren) weiter stark an, sowohl in den ländlichen als auch in den stadtnahen Gebieten. Der tägliche Verbrauch für Siedlungs- und Verkehrstätigkeit liegt bei 10 Hektar und der Gesamtflächenverbrauch (inkl. Sportflächen, Abbauflächen usw.) bei 24 Hektar (Durchschnitt der 3 Jahres-Periode 2008 bis 2011) und damit noch immer um das Zehnfache über dem Reduktionsziel der Nachhaltigkeitsstrategie.
Vor allem die Kategorie "Sonstige – nicht näher unterschieden" (Flughafen, Hafen, Ver- und Entsorgungsanlagen, Lagerplätze, Werksgelände, Friedhöfe) weist im Jahr 2011 neuerlich einen deutlichen Anstieg auf und trägt zur Flächeninanspruchnahme mit ca. 11,2 Hektar/Tag bei (Durchschnitt zwischen 2008 bis 2011). Dadurch ist auch die größer werdende Kluft zwischen Flächeninanspruchnahme einerseits und Siedlungs- und Verkehrsflächen andererseits erklärbar. Darüber hinaus entfallen im Jahr 2011 auf die Klasse "Gärten, Erholung" mehr als 2.000 km2 – diese Klasse trägt mit 2,3 Hektar/Tag (2008 bis 2011) zum Flächenverbrauch bei.“
Somit verbleibe auch hier die Feststellung, dass die Problematik des kumulierten Flächenverbrauches bekannt und bewusst ist und Ziele für Nachhaltigkeitsstrategien formuliert wurden, die Umsetzung dieser Ziele aber nicht im einzelnen Verfahren erfolgen könne, sondern eben nur durch Maßnahmen im Bereich von Politik und Raumplanung.
Insgesamt seien seine Ausführungen, so Herr DI Schretzmayer, in seinem Teilgutachten aufgrund der aktualisierten Datenlage nicht abzuändern.
3.19.Zu den oben beschriebenen Ermittlungsergebnissen wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben des Umweltsenates vom 28.2.2013 Parteiengehör gewährt. Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den beschriebenen Ermittlungsergebnissen binnen acht Wochen Stellung zu nehmen.
3.20. Die Berufungswerber Josef Nestinger jun. und sen. brachten mit Schreiben vom 19.4.2013 eine Stellungnahme ein, die wortident mit deren Berufung ist.
3.21. Die Berufungswerberin Gertrud Lechner brachte in ihrer Stellungnahme vom 20.4.2013 vor, dass ihre Bedenken im Hinblick auf einen Unfall mit Brand im Bereich der Kläranlage bislang nicht geprüft worden seien.
3.22. Die Berufungswerber Martin und Angelika Aigner äußerten in ihrem Schreiben vom 22.4.2013 Bedenken im Hinblick auf die durch das Vorhaben erhöhte Feinstaubbelastung.
3.23. Der Berufungswerber Martin Lechner befürchtet in seinem Schreiben vom 20.4.2013 eine Erhöhung der Lärmbelastung infolge von Reflexionen des von der nahe liegenden Autobahn ausgehenden Schalls.
3.24.Die Berufungswerber Herbert und Maria Karner brachten in ihrer Stellungnahme vom 22.4.2013 vor, dass aus den Eingaben ersichtlich sei, dass sie durch die geplante Umfahrung einer beachtlich höheren Lärmbelastung ausgesetzt seien. Die Benützung des Gartens und die Nachtruhe bei geöffnetem Fenster würden dadurch wesentlich verschlechtert.
3.25. Das Land Niederösterreich brachte mit Schreiben vom 25.4.2013 vor, dass die vom Umweltsenat eingeholten Stellungnahmen zeigen würden, dass das beantragte Vorhaben genehmigungsfähig sei, auch wenn laut dem Gutachten des Sachverständigen für Schalltechnik zwar nach wie vor passive Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien. Zwischenzeitig sei eine Änderung des UVP-G 2000 eingetreten, wonach nunmehr für Vorhaben der Ziffer 9, des Anhanges 1 gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G 2000 an Stelle von dessen Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 UVP-G 2000, und die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 UVP-G 2000 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes auf Vorhaben der Ziffer 9, anzuwenden seien. Überdies werde auf das Zustimmungssurrogat des Paragraph 10, Absatz eins, NÖ Straßengesetz verwiesen. Aus diesen Änderungen der gesetzlichen Vorgaben ergebe sich, dass der Umweltsenat nunmehr passive Lärmschutzmaßnahmen bei der Bemessung der Auswirkungen berücksichtigten dürfe. Sollte der Umweltsenat diese Rechtsansicht nicht teilen, so wären die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen als Auflagen vorzuschreiben. Die entsprechenden Maßnahmen wurden vom Land Niederösterreich gleichzeitig vorgeschlagen.
3.26.1. Die Gemeinde Petzenkirchen brachte in ihrer Stellungnahme vom 2.5.2013 folgendes vor:
3.26.2. Trassenvarianten, Auswahlkriterien, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen:
Das Land Niederösterreich habe bis dato noch nicht jene Unterlagen vorgelegt, die nachvollziehbar die Notwendigkeit und das Ziel des Vorhabens und die Erreichung dieses Zieles durch das Straßenbauvorhaben belegen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass das Vorhaben in private Rechte eingreife, müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhoben und dargelegt werden, dass eine gewählte Trasse von mehreren denkbaren Varianten jene sei, die bei Erreichung des angestrebten öffentlichen Interesses den geringstmöglichen Eingriff in Rechte Betroffener bewirke. Nach dem NÖ Straßengesetz stelle es ein zwingendes Genehmigungserfordernis dar, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der Errichtung einer Straße zu prüfen. Es lägen bislang keine Grundlagen vor, um eine solche Prüfung durchzuführen.
3.26.3. Lärm:
Die Gemeinde Petzenkirchen weist auf die niederösterreichische Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Festlegung von Baulandwidmungen hin, wonach Immissionswerte für Wohngebiete von 55 dB bei Tag und 45 dB bei Nacht als Grenzwert vorgeschrieben seien. Es bleibe daher unnachvollziehbar, warum der Sachverständige Vutuc zum Ergebnis gelange, dass eine Toleranz von + 1 dB zu akzeptieren wäre.
Ebenso wenig nachvollziehbar sei die Ausführung des Sachverständigen Vutuc in seiner Forderung 3 (F 3), wonach in den „für die Erholung wichtigen Abendstunden“ [19.00 – 22.00 Uhr] ein Pegel sogar von bis zu 59 dB tolerierbar wäre, also in der „wichtigen Abenderholungszeit“ eine Überschreitung des für den Tag zulässigen Wertes. Der von Vutuc in dieser „wichtigen abendlichen Erholungszeit“ gewährte Toleranzwert liege sogar noch über jenem Planungsrichtwert für die Immission nach ÖNORM S 5021, Tabelle 1, Baulandkategorie 4 (= Kerngebiet, Büros, Geschäfte, Handel), da selbst in diesen Kerngebietszonen lediglich 55 dB in der Abendzeit als zulässig ausgewiesen seien.
Für Gebiete wie „ländliches Wohnen“, Wohngebiet Vororte (Baulandkategorie 2) sei der Beurteilungspegel am Abend (= für die Erholung wichtigen Abendstunden) bei 45 dB, beim städtischen Wohnen (Baulandkategorie 3) seien 50 dB erlaubt.
Die vom Sachverständigen als Beurteilungsmaßstab herangezogene ÖAL 6/18 (Punkt 5.2.) beschreibe für einen Nachtwert im Freien bereits ab 42 dB folgende Gesundheitsbeeinträchtigungen: starker Anstieg von adversen Gesundheitseffekten, ebenso wie signifikanter Anstieg von Aufwachreaktionen. Es sei daher abzuklären, warum der Sachverständige nicht den von der ÖAL 6/18 vorgegebenen Grenzwert von 42 dB bei seinen Forderungen berücksichtige.
Die von Vutuc herangezogene ÖAL 6/18 lege darüber hinaus hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen einzelnen Schallpegelspitzen in Innenräumen eine besondere Bedeutung zu (ÖAL 6/18, S.16). In Forderung 4 (F 4) setze Vutuc den diesbezüglichen Rahmen (Innenraum-Schallpegelspitzen) mit einem Wert von 45 dB bei geöffneten Fenstern und 40 bis 45 dB bei geschlossenen Fenstern an. Dieselbe Richtlinie präzisieet die (gesundheitlichen) Auswirkungen für Maximalwerte, die deutlich unter den von Vutuc festgesetzten Werten lägen. In einem Bereich von 30 bis 42 dB sei – laut Richtlinie – mit folgenden Auswirkungen zu rechnen:
verlängerte Einschlafphasen, vermehrte bewusste Weckreaktionen, Verkürzung der Gesamtschlafdauer. Die zitierte Richtlinie normiere weiters: „Aus lufthygienischer Sicht und Gründen des thermischen Komforts ist auch im Sommer anzustreben, dass dieser Wert auch bei Fensterlüftung (zumindest Spaltlüftung) nicht überschritten wird [nämlich 35 bis 42 dB]“.
Grundsätzlich seien jedwede Immissionen „nach dem Stand der Technik“ zu begrenzen. Im Bereich der hier gegenständlichen Parameter für zulässige Lärmimmissionen sei auf die ÖNORM S 5021:2010 hinzuweisen, die bundesweit, insbesondere im Betriebsanlagenrecht regelmäßig als Beurteilungsmaßstab herangezogen werde. Der Sachverständige Vutuc ziehe jedoch weder die ÖNORM S 5021, noch die ÖAL 6/18 heran, sondern lasse zugunsten des Projektes viel größere Toleranzen zu.
Es sei nach Ansicht der Gemeinde Petzenkirchen nicht geprüft worden, ob sich an den Lärmemissionen infolge der Projektmodifikation während der Bauphase Änderungen ergeben haben.
Der aufgrund der Projektmodifikation nunmehr geplante Flüsterasphalt verliere mit der Dauer seiner Nutzung seine schallmindernde Eigenschaft. Es sei fraglich, ob dies bei der Erstellung des schalltechnischen Gutachtens berücksichtigt worden sei. Auch sei zu klären, mit welchen Kosten und Baulärmemissionen zu rechnen sei, wenn der Flüsterasphalt in relativ kurzen Zeitabständen erneuert werden müsse. Auch sei das Lärmminderungspotenzial bei der Beschreibung der Projektmodifikation zu hoch angesetzt worden, da laut RVS 04.02.11 lediglich von einem Wert von 2 bis 3 dB auszugehen sei.
Durch die Verwendung einer aktualisierten Software bei der Berechnung der Lärmimmissionen würden sich erhebliche Reduktionen von Immissionen von 3 bis 4 dB, beim Aufpunkt PK46 sogar um 8 dB ergeben. In Anbetracht dieser Änderungen sei zu hinterfragen, ob der vom Sachverständigen für Schalltechnik angesetzte Schwankungsbereich von +/- 2dB richtig gewählt worden sei.
Es bestünden auch nach Vorlage der Projektmodifikation Objekte, bei denen die Lärmimmission durch das Vorhaben um mehr als 10 dB steige. Dies sei im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig.
Die Berufungswerberin weist darauf hin, dass die Grenzwerte für Lärmimmission bei mannigfachen Punkten weiterhin nicht eingehalten würden. Ebenso seien die Forderungen des medizinischen Sachverständigen in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
3.26.4. Verkehr:
Nach Ansicht der Gemeinde Petzenkirchen sei durch den Sachverständigen Fritzer abzuklären, ob ausgeschlossen werden könne, dass durch die infolge der Projektmodifikation sich ergebenden unerheblichen Veränderungen der Verkehrsmengen nicht punktuell dennoch einzelne Nachteiligkeiten hervorgerufen werden könnten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien Modifikationen eines Vorhabens bei Wahrung der Projektidentität lediglich dann zulässig, soweit sie weder andere Parteien als bisher, noch bisherige Verfahrensparteien anders als bisher berühren würden. Dies sei im vorliegenden Fall insoferne fraglich, als im modifizierten Projekt auf der L 105, Gumprechtsberg-Öd im Freiland vorgesehen sei, dass man hinkünftig auf einer Länge von ca. 1,9 km 100 km/h (statt bisher 50 km/h) fahren dürfe und im untergeordneten (und bisher projektgegenständlich nicht betroffenen) Straßennetz die Projektmodifikation nunmehr teilweise die Anbringung von „Flüsterasphalt“ vorsehe. Derartiger Flüsterasphalt erfordere die Aufbringung von mehr Streusalz, so dass die Anwohner dieser Abschnitte anders vom Vorhaben betroffen wären, als bisher.
3.26.5. Luft/Luftreinhaltetechnik:
Die Gemeinde Petzenkirchen bringt vor, dass der Sachverständige auch gegenüber dem Umweltsenat die Beantwortung der Frage nach den Immissionen an Luftschadstoffen in den Bauphasen 1, 3 und 4 wie auch die Frage nach den Überlagerungen und der Summe der Luftschadstoffe während der Bauphasen verweigert habe. Auch die Frage, ob durch die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen die Anzahl der zusätzlichen Überschreitungen des PM10 Grenzwertes reduziert werden könne, sei durch den Sachverständigen nicht beantwortet worden, sondern habe dieser lediglich seine bisherigen Ausführungen kopiert. Auch sei unklar, was die Formulierung des Sachverständigen bedeute, wonach die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen die Überschreitung des PM10-Grenzwertes während der Bauphase verhindern „sollen“. Es sei zu klären, ob der Sachverständige ausschließen könne, dass es bei Einhaltung dieser Auflagen zu keiner Grenzwertüberschreitung während der Bauphase komme. Die Beurteilung der Belastung durch PM10 während der Betriebsphase habe der Sachverständige gänzlich unberücksichtigt gelassen. Auch die Frage nach den Auswirkungen auf die Ozonsituation sei durch den Sachverständigen nicht beantwortet worden. Betrachte man die aktualisierten Daten der Luftgütemessstellen, so zeige sich insbesondere bei der Messstelle Kollmitz, dass bereits hunderte Grenzüberschreitungen für Ozon vorlägen. Die Frage zur Einhaltung des Grenzwertes für PM2,5 sei nicht mit der gebotenen Ausführlichkeit behandelt worden. Die Aussage zur PM2,5 Belastung sei nicht nachvollziehbar. Die Fragestellung des Umweltsenates, zu begründen, inwieweit der Ort und Zeitraum, an bzw. in dem die mobile Messstelle Oberegging aufgestellt gewesen sei, geeignet sei, die Ist-Belastung in Bezug auf die Schadstoffe PM10 und Stickstoffdioxid ausreichend abzubilden, sei durch den Sachverständigen nicht beantwortet worden. Fraglich sei, ob der Zeitraum der Messung in Oberegging der Messkonzeptverordnung entsprochen habe. Ebenso sei zu hinterfragen, ob der Sachverständige die rechtlich vorgesehenen Unsicherheitsfaktoren für die Bereiche PM10 und Stickstoffdioxid berücksichtigt habe und ob die Messungen bzw. Erhebungen der meteorologischen Daten den einschlägigen technischen Normen entsprechend vorgenommen worden seien. Es sei unklar, ob der Sachverständige den erhöhten Erneuerungsbedarf sowie den erhöhten Streubedarf für Flüsterasphalt bei seiner Beurteilung, wonach sich durch die Projektmodifikation keine Änderung seines Gutachtens aus dem Bereich Luftreinhaltetechnik ergeben habe, berücksichtigt habe. Ebenso sei durch den Sachverständigen festzustellen, ob sich infolge der Änderungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen Verschlechterungen der Luftsituation bei einzelnen Anrainern im Vergleich zum Projekt vor der Projektmodifikation ergeben können. Die Kombinationswirkung von Luftverschmutzung und Lärmbelastung auf den menschlichen Organismus sei durch den Sachverständigen Vutuc nicht ausreichend behandelt worden.
3.26.6. Naturschutz:
Fraglich sei laut Gemeinde Petzenkirchen, ob die vom Sachverständigen Knoll vorgeschlagene zusätzliche Maßnahme bezüglich Gehölzstrukturen und Ersatzaufforstungsmaßnahmen auch den Ausgleich von – insbesondere für die Fledermausart Kleines Mausohr bedeutsamen – Totholzgewächsen umfasse. Festzustellen sei, ob der Sachverständige ausschließen könne, dass es im Vorkommen / Bestand der Art „Kleines Mausohr“ zu einer (negativen) Veränderung durch das gegenständliche Projekt komme. Nach Ansicht der Berufungswerberin mangle es an einer (abschließenden) Überprüfbarkeit der konkreten Auswirkungen, da insbesondere Untersuchungen zur Orthoptero- und Entemofauna, sowie zu zu schützenden Pflanzenarten nicht oder nicht vollständig ausgewiesen seien. Unnachvollziehbar seien für die Gemeinde Petzenkirchen die Ausführungen des Sachverständigen, wonach für den Fall, dass nicht genügend Waldflächen in einer lärmberuhigten Zone zur Verfügung stehen würden, andere geeignete Maßnahmen (Alternativflächen, Lärmschutzwände, lärmmindernder Fahrbahnbelag) in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht/Behörde zu ergreifen sein werden. Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter seien im gegenständlichen Verfahren nach dem Stand der Technik zu begrenzen und festzulegen, respektive zu beurteilen, um überhaupt zu einem Beurteilungsergebnis gelangen zu können, ob das Projekt umweltverträglich sei oder nicht. Darüber hinaus seien die vorgeschlagenen „geeigneten Maßnahmen“ vollkommen unpräzise formuliert. Wenn sich der Sachverständige auf Lärmdaten aus der UVE beziehe, so sei zu hinterfragen, ob der Sachverständige in seine Beurteilung habe einfließen lassen, dass es zwischenzeitig eine Projektänderung gegeben habe. Die Gemeinde Petzenkirchen habe überdies zu dem Bereich Naturschutz noch eine Reihe weiterer Fragen an den Sachverständigen ausformuliert, die sie im Zuge der mündlichen Verhandlung an den Sachverständigen zu richten beabsichtige.
3.27. Mündliche Verhandlung vom 11.6.2013:
Am 11.6.2013 fand die mündliche Verhandlung statt, zu welcher sämtliche Parteien geladen wurden. Ebenso geladen wurden die Sachverständigen Vutuc (Umwelthygiene), Kager (Luftreinhaltetechnik), Pfisterer (Schalltechnik), Fritzer (Verkehrstechnik), Knoll (Naturschutz), Schretzmayer (Landwirtschaft) und Gross (Deponietechnik). Der Sachverständige Kager entschuldigte sich kurzfristig aus gesundheitlichen Gründen.
Folgendes wurde zusammengefasst in der Verhandlung erörtert:
3.27.1. Öffentliches Interesse/Notwendigkeit der Straße/Variantenprüfung:
3.27.1.1.Der SV Fritzer bestätigte, dass die Auswahl der (verfahrensgegenständlichen) Variante Ost auf Grund der vorliegenden Raumwiderstandsanalyse nachvollziehbar ist. Ebenso sei die bei dieser Analyse festgestellte Verkehrsentlastung für die Bestandstrecke nachvollziehbar. Der Umstand, dass nach Erstellung der Raumwiderstandsanalyse entgegen der ursprünglichen Annahme bei der Variante Ost doch archäologische Fundstellen betroffen seien, führe zu keiner Änderung der Bewertung der beiden näher geprüften Varianten.
Der SV Knoll legte dar, dass trotz des Umstandes, dass das Europaschutzgebiet „Niederösterreichische Voralpenflüsse“ bei der Variante Ost zweimal, bei der Variante West jedoch lediglich einmal gequert werden müsse, aufgrund der geringen Beeinträchtigung der Schutzziele des Gebietes durch das Vorhaben die beiden Varianten aus Sicht des Naturschutzes als gleichwertig zu beurteilen sind.
Über Vorhalt der Gemeinde Petzenkirchen, die Beurteilung, die Variante Ost sei hinsichtlich des Kriteriums Forstwirtschaft günstiger als die Variante West, sei nicht plausibel, da bei der Variante Ost Forstgebiete durchquert und nicht bloß wie im Falle der Variante West tangiert würden und bei der Variante Ost ein Waldbereich mit Schutzfunktion betroffen sei, führte das Land Niederösterreich aus, dass im Untersuchungsraum kein Wald mit Schutzfunktion vorhanden und bei der Variante West mehr Waldfläche betroffen wäre.
3.27.1.2. Der SV Fritzer führte aus, dass sich bei Errichtung der Umfahrungsstraße die Verkehrsqualität auf der Bestandsstrecke in Wieselburg verbessere. Ohne Schaffung der Umfahrungsstraße würden immer mehr Stauerscheinungen auf der Bestandstrecke auftreten, was sich nachteilig auf die vorhandenen Kreuzungen, Lichtsignalregelungen, Fußgängerquerungen usw. auswirkt. Der Durchfahrtsverkehr überlagere sich mit dem Binnenverkehr in Wieselburg. Der ebenfalls bei der mündlichen Verhandlung anwesende Bürgermeister von Wieselburg bestätigte dies, indem er vorbrachte, dass zahlreiche Seitenstraßen in die B 25 im Ortsgebiet von Wieselburg münden würden und man infolge des Verkehrsaufkommens nicht mehr in die Hauptstraße einbiegen könne. Im Planfall – so der SV Fritzer weiter – sei im Bereich der Ortsdurchfahrt von Wieselburg seltener mit Stauerscheinungen und Staus zu rechnen. Der Durchgangsverkehr werde sich zum überwiegenden Teil auf die Umfahrungsstraße verlagern, wobei jedoch der überwiegende Teil des Schwerverkehrs als Ziel- Quellverkehr auf der Bestandstrecke verbleibe. Aufgrund der auf der Bestandstrecke verbleibenden Verkehrsstärke könne man daher auch im Planfall nicht von einer guten oder sehr guten Verkehrsqualität in Wieselburg sprechen. Zu einer wesentlichen Erhöhung der Reisegeschwindigkeit führe die verbesserte Verkehrsqualität nicht, weil dazu die Umfahrungsstreckenlänge zu kurz sei. Diesbezüglich brachte das Land Niederösterreich vor, dass der Reisezeitgewinn zu den Zeiten mit dem stärksten Verkehrsaufkommen ca. 4 Minuten betrage.
3.27.1.3. Die durch den Verkehr in Wieselburg bestehende Trennwirkung würde, so führte der SV Fritzer weiter aus, auch im Planfall weiter bestehen. Das Überqueren der Straße durch Fußgänger außerhalb von Schutzwegen werde nach wie vor nicht möglich sein.
3.27.1.4. Auf Grund von Kreuzungen, des Fußgänger- und Radfahrerverkehrs, der sich eingeklemmt zwischen Autos und Gehsteig bewegen muss, sei eine Stadtdurchfahrt grundsätzlich verkehrsunsicherer als die Umfahrungsstraße. Bei der Bestimmung der Verbesserung der Verkehrssicherheit infolge der Errichtung der Umfahrungsstraße sei berücksichtigt, dass es auch auf der Umfahrungsstraße Unfälle geben wird.
3.27.1.5. In Bezug auf die nach Meinung der Gemeinde Petzenkirchen unzureichend berücksichtigten Schwankungsbreiten bei der Berechnung des Verkehrsmodells gab der SV Fritzer an, dass es derzeit nicht Stand der Technik sei, Vertrauensintervalle bei der Bewertung von Verkehrsmodellen anzuwenden.
3.27.1.6.Hinsichtlich des Ausmaßes der Entlastung von Lärm entlang der Bestandstrecke führte der SV Pfisterer aus, dass von der Kreuzung der L96 mit der Bestandstrecke bis zur A 1 keine Entlastung auftrete, von der Kreuzung mit der L 96 bis zur Kreuzung mit der L 6141 die Entlastung im Bereich von 1 bis 2 dB liege und ab der Anschlussstelle der L 6141 bis zum Südende der geplanten Umfahrung die Entlastung 3 bis 4 dB betrage. Für den zentralen Teil der Ortsdurchfahrt betrage die Entlastung somit nur 1 bis 2 dB, was zwar messtechnisch nachweisbar, aber subjektiv von einem normal empfindenden Menschen nicht wahrnehmbar sei.
3.27.1.7. Der SV Vutuc führte zur Frage der Lärmentlastung aus, dass projektbedingte Lärmentlastung im Ortsgebiet von Wieselburg zwar positiv, aber nicht ausreichend sei, man bleibe noch immer im gesundheitsgefährdenden Bereich. Mit dem Vorhaben würden Anrainer aber aus dem gesundheitsgefährdenden Bereich heraus rutschen.
3.27.2. Verkehr:
3.27.2.1. Der SV Fritzer stellte fest, dass ihm keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen bei einem Straßenbau auf Grund von Erschütterungen bekannt seien. Erschütterungen würden bei einem Straßenbau durch den Oberbau im Wesentlichen gedämmt, sodass diese Gefahr gering sei. Erschütterungen würden nur dann eintreten, wenn sehr schwere Fahrzeuge mit geringen Aufstandsflächen auf der Fahrbahn auftreffen und dort durch hohe Geschwindigkeiten Erschütterungen verursachen. Üblicherweise hätten jedoch Schwerfahrzeuge Mehrfachbereifungen, sodass die Abstandsfläche zur Fahrbahnoberfläche größer sei und eine Erschütterungsverminderung gegeben sei.
3.27.2.2. Weiters wurde durch den SV Fritzer klargestellt, dass die durch die vorgeschlagene Projektmodifikation bewirkten Änderungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen keine wesentlichen Veränderungen an der Verkehrsbelastung bewirken. Generell hätte eine Geschwindigkeitsreduktion im Bereich der Umfahrungsstraße nur einen unwesentlichen Einfluss auf die Frequenz. Das von ihm vorgeschlagene Verkehrsmonitoring sei bloß ein allgemeiner Hinweis gewesen, da im Projekt selbst bereits Verkehrserhebungen vorgesehen seien.
3.27.2.3. Dem Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen, wonach die Anbringung von Flüsterasphalt ein anderes Streuverhalten beim Winterdienst mit sich brächte entgegnete der SV Fritzer, dass hier kein Flüsterasphalt, sondern Split-Mastixasphalt zur Anwendung gelangen soll. Im Gegensatz zu Flüsterasphalt handelt es sich bei Split-Mastixasphalt um einen geschlossenen Belag und würden bei einem derartigen Belag die behaupteten Probleme beim Winterdienst nicht bestehen.
3.27.3. Lärm:
3.27.3.1. Der SV Pfisterer führte aus, dass die schallreduzierende Wirkung eines Split-Mastixasphaltes mit der Benützungsdauer abnehme. Es gebe dazu jedoch nur Studien für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren. Für die Berechnung der Lärmauswirkungen wurden Daten der RVS verwendet. Die verminderte Reduktion der Emissionsminderung sei dabei insofern bereits berücksichtigt, als bei der Erstellung der RVS Studien herangezogen wurden, die von Untersuchungen stammen, die auf 2 bis 5 Jahre benutzten Fahrbahnoberflächen gründen. Dieser Umstand, wonach die RVS also die Abnützung des Split-Mastixbelages bereits berücksichtige, sei dem SV Pfisterer von jenem Büro, welches die Forschungen für die RVS durchgeführt habe, telefonisch mitgeteilt worden, eine diesbezügliche Dokumentation sei ihm nicht bekannt.
3.27.3.2. Der SV Pfisterer erläuterte weiters, dass die Baulärmimmission durch ein Immissionsmodell berechnet wurde, das in Form eines breiten Bandes entlang der Projekttrasse gewählt wurde. Da der Weg- und Antransport über diese Trasse erfolge, seien die begleitenden Straßen bei der Berechnung der Baulärmimmission somit bereits berücksichtigt. Ebenso seien die seitlichen Einlaufstraßen, über die zusätzlich Bauverkehr stattfinden soll, als Einzelstraßen ausgewiesen und lärmtechnisch berücksichtigt.
3.27.3.3. Hinsichtlich der Immissionsbeiträge von der A1 führte der SV Pfisterer aus, dass diese aufgrund der Entfernung und der Höhe der A1 für den gegenständlichen Untersuchungsraum nicht relevant seien. Die von Anrainern befürchteten Reflexionen und Verstärkungen des von der A1 ausgehenden Schalls würden nicht eintreten. Auch würden durch die geplanten Lärmschutzwände keine die Anrainer beeinträchtigenden Reflexionen bewirkt werden.
3.27.3.4.Der SV Pfisterer bestätigte, dass die Ergebnisunsicherheit im Rechenergebnis bei +/- 2 dB liege. Dies gelte zwar auch für den Wohnbereich von Wieselburg, infolge der Änderung der Verkehrssituation ergebe aber das Immissionsergebnis eine eindeutige Abnahme der Schallimmission, die wiederum um 2 dB streue. Die hier anzuwendende Berechnungsmethode sehe allerdings keine Berücksichtigung von Toleranzen vor.
3.27.3.5. Über Vorhalt der Gemeinde Petzenkirchen, wonach die Berücksichtigung einer Vielzahl von relativ weit entfernter Objekte, die eine bloß geringe Lärmentlastung aufwiesen, die Zunahme der Schallbelastung bei den relativ stark belasteten Objekten relativieren würde, entgegnete der SV Pfisterer, dass für seine Prüfung bestimmte Eckpunkte aus Siedlungen bzw. typische Punkte an Straßenverläufen von Bedeutung waren. Die umfangreiche Berechnung durch das Land Niederösterreich erfolgte aufgrund eines Missverständnisses.
3.27.3.6. Hinsichtlich der Vorhalte der Gemeinde Petzenkirchen, wonach Zweifel an der methodischen Richtigkeit der durchgeführten Lärmmessungen und Lärmberechnungen bestünden, führte der SV Pfisterer aus, dass die vorgebrachten Äußerungen keine Auswirkungen auf das Ergebnis hätten. Die Gemeinde Petzenkirchen stellte den Antrag, dass der Punkt 0+756 auf der L6001 durch den SV nachgerechnet werden solle, dies zum Beweis dafür, dass Berechnungen nicht dem Stand der Technik konform durchgeführt wurden.
3.27.3.7. Dem Vorhalt der Gemeinde Petzenkirchen, wonach das Vorhaben punktuelle starke Erhöhungen an Schallimmissionen bewirke, entgegnete der SV Vutuc, dass für ihn aus medizinischer Sicht nicht bloß die Erhöhung der Schallbelastung von Bedeutung sei, sondern diese vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastung zu beurteilen sei. Werde in einem sehr leisen Gebiet die Lärmbelastung verdoppelt, so sei es dennoch sehr leise. Von Bedeutung sei, ob die von ihm genannten Kriterien erreicht bzw. überschritten würden.
3.27.3.8. Dem Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen, wonach sich den durch das Land Niederösterreich nachgereichten Unterlagen entnehmen lasse, dass es durch einen bloßen Wechsel der für die Schallberechnung herangezogenen Software bereits zu anderen Ergebnissen im Ausmaß von 3 bis 4 dB komme, erwiderte der SV Pfisterer, dass sich diese Differenzen nicht durch einen Wechsel der Software, sondern durch irrtümliche Verschiebungen in der Tabelle ergaben, aufgrund welcher Daten nicht zusammengehörender Fassaden gegenüber gestellt wurden. Aus diesem Grund habe der SV die – beigebrachte – Korrektur der Unterlagen verlangt.
3.27.3.9. Zu dem Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen, wonach sich in den modifizierten Unterlagen ein Aufpunkt finde (W1274), bei welchem es im Planfall zu einer Reduktion um 68 dB komme, führt der SV Pfisterer aus, dass dies nicht stimmen könne. Aufgrund eines Missverständnisses habe das Land NÖ irrtümlich Fassadenpunkte aller Häuser im Untersuchungsraum berechnet, obwohl dies nicht erforderlich gewesen sei. So wäre es zu der Tabelle von über 17.000 Rechenpunkten gekommen. Jene Punkte, die jedoch für seine Beurteilung von Bedeutung seien, könne er als aussagekräftig bestätigen. Der von der Gemeinde Petzenkirchen genannte Punkt mit dem ausgewiesenen Nullwert sei ohne Relevanz. Der Mitarbeiter des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, DI Frank, führte ergänzend aus, dass eine schalltechnische Untersuchung in diesem Umfang mit über 17.000 Fassadenpunkten nur EDV-basiert funktioniere. Bei dieser Fülle von Daten gäbe es ab und zu kleine Follikel, die sich in ein Modell einschleichen und zur Folge haben, dass irrtümlich Punkte als Gebäude qualifiziert würden. Bei dem von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochenen Punkt handle es sich um keinen Fassadenpunkt.
3.27.4.Naturschutz:
3.27.4.1. Der SV Knoll führte aus, dass aus Sicht des Artenschutzes durch das Vorhaben verschiedene Fledermausarten betroffen seien. Ein wesentliches vom Sachverständigen für Naturschutz im Verfahren vor der Behörde erster Instanz behandeltes Schutzobjekt stelle die Fledermausart Kleines Mausohr dar. Diese Fledermausart sei sehr schwer zu beurteilen, weil sie vom Großen (normalen) Mausohr nicht leicht auseinander zu halten ist. Aus diesem Grund seien die beiden Arten in der UVE gleichartig behandelt worden. Es sei jedoch mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Nachweise auf das „normale“ und nicht auf das Kleine Mausohr beziehen. Das Kleine Mausohr komme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Projektgebiet vor. Die von der projektierten Trasse betroffenen Lebensräume sind als Jagd- oder Lebensraumhabitate für das Kleine Mausohr weitgehend ungeeignet und als Wochenstuben ebenfalls.
Andere Fledermausarten kämen in unterschiedlicher Ausprägung im Projektgebiet vor und seien durch verschiedene Wirkungen durch das Projekt betroffen, einerseits durch die Zerstörung von Bereichen, in denen sich in verschiedenen Zeiträumen ihres Lebens die Fledermäuse aufhalten, andererseits durch Barrierewirkungen infolge der Barriere in der Linienführung entlang der Bachläufe, aber auch durch Blendwirkungen. Diese Projektwirkungen seien jedoch aufgrund des Charakters dieses Projektes auf wenige Teilbereiche begrenzt. Die Beeinträchtigungen würden sich auf einen Querungsbereich im Bereich des Rottenhauser Berges beziehen und seien auf wenige Hektar beschränkbar. Durch die von ihm (SV Knoll) zusätzlich vorgeschlagenen vorgezogenen Maßnahmen können Auswirkungen auf geschützte Arten ausgeschlossen werden.
3.27.4.2. Weiters – so der SV Knoll – betreffe die geplante Querung der Erlauf durch zwei Brückenbauwerke das FFH-Schutzgebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse. Diese Brückenbauwerke würden jedoch die aquatischen und semiaquatischen Schutz- und Erhaltungsziele des Schutzgebietes unbeeinträchtigt lassen und ist daher das Vorhaben als mit dem Erhaltungsziel des Schutzgebietes verträglich zu qualifizieren.
3.27.4.3. Der Vertreter des Landes Niederösterreich bestätigte, dass sich auf dem Grundstück der Berufungswerberin Frau Dr. Stübner eine unter Naturschutz stehende Linde befindet. Der SV Knoll führte dazu aus, dass dieses Naturdenkmal jedenfalls von Salzbelastungen freizuhalten ist. Ein Baum sei hinsichtlich Salzeinwirkung insbesondere im Bereich der Wurzel sehr empfindlich. Ein solcher Einfluss entstehe üblicherweise durch salzhaltigen Schnee oder salzhaltige Straßenabwässer in Grünstreifen. Da die durch die Gemeinde Petzenkirchen behauptete Belastung der unter Naturschutz stehenden Linde durch über Luft verfrachtete Salzgischt durch die anwesenden Sachverständigen nicht beurteilt werden kann, wird diese Frage durch den Gutachter für Luftreinhaltetechnik zu beurteilen sein.
3.27.4.4. Über Frage der Gemeinde Petzenkirchen, inwieweit der im Bereich des Rottenhauser Berges befindliche grundwassergespeiste Teich mit einer Fläche von 1,4 ha in die Projektunterlagen Eingang gefunden habe, wurde von einer Vertreterin des Landes Niederösterreich dargelegt, dass sich dieses Gewässer in etwa 300 m Luftlinie entfernt von der Straßentrasse befinde und sich dazwischen ein kleiner Bergriegel erhebe, sodass keine projektbedingten Auswirkungen auf dieses Gewässer gegeben seien. Dieser Einschätzung konnte sich der SV Knoll anschließen, dies auch trotz des durch die Gemeinde Petzenkirchen vorgebrachten Umstandes, dass sich an diesem Teich Saumgehölze befänden, die direkt mit dem Rottenhauser Berg verbunden seien, da das Leben in einer Kulturlandschaft nicht von der Prämisse ausgehe, dass die Landschaft und der Naturhaushalt immerwährend unberührt bleiben.
3.27.5. Deponietechnik und Gewässerschutz:
Hinsichtlich der Lagerung des Asphaltbruches am Holzinger Berg führte der SV Gross aus, dass solche Lager für bituminöse Straßenbaustoffe technisch dicht an der Lagerbasis auszugestalten und die anfallenden Sickerwässer zu erfassen sind, wenn ein solches Lager gewerblich unbefristet bzw. wiederholt betrieben wird. Hier liege jedoch eine einmalige temporäre Zwischenlagerung vor, für die nach dem Stand der Technik keine Abdichtung des Bodens zu verlangen ist. Einwirkungen auf Boden und Gewässer seien im Hinblick auf die Qualitätsklasse des Lagermaterials und der Standortgegebenheiten auszuschließen.
3.27.6. Sonstiges:
Der Vertreter des Landes Niederösterreich bestätigte, dass der Dürnbach im Rahmen des Vorhabens geringfügig verlegt wird. Über die damit verbundene Erhöhung der Hochwassergefahr, wie dies von Berufungswerbern behauptet wird, konnte sich keiner der Anwesenden äußern.
Die Berufungswerber Monika und Harald Mixa wiederholten ihre Befürchtung, dass bei der Beurteilung der Auswirkungen der Erschüttungen auf ihr Haus während der Bauarbeiten die Frage des „Schrolls“ nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
3.27.7. Die Verhandlung vom 11.6.2013 wurde zur Verhandlung der noch offenen Fragen, insbesondere aus dem Fachbereich Luftreinhaltung, vertagt.
3.27.8. Gleichzeitig mit der Anberaumung einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung für den 3.9.2013 wurde den Parteien mit Schreiben des Umweltsenates vom 11.7.2013 die Niederschrift der Verhandlung vom 11.6.2013 unter gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit, binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben, zur Kenntnis gebracht.
3.28. Stellungnahme des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 10.6.2013:
3.28.1. Als Replik auf die Stellungnahme der Gemeinde Petzenkirchen vom 2.5.2013 machte der Sachverständige für Luftreinhaltetechnik mit Schreiben vom 10.6.2013 ergänzende Ausführungen zu seiner Stellungnahme vom 21.11.2012:
3.28.1.1.Für die Auswirkungsanalyse Bauphase habe der Sachverständige auf Basis der Angaben im Baustellenkonzept jenen Abschnitt herausgesucht, der hinsichtlich der Bauintensität und der Nähe zur Anrainerschaft die höchsten Immissionsbelastungen erwarten lasse. Indikator dafür sei die Massenbilanz an Schüttgütern gewesen. Bei Bauabschnitt 2 ergebe sich diesbezüglich bezogen auf 1 km Trassenlänge der größte Wert. Die Bauabschnitte 1, 3 und 4 würden laut Baukonzept deutlich geringere spezifische Massenbilanz-Werte aufweisen. Gleichzeitig stelle der Bauabschnitt 2 jenen Abschnitt dar, bei dem Wohnanrainer aufgrund der nahen Lage zum Bauvorhaben am stärksten von einer zusätzlichen Schadstoffbelastung betroffen wären. Die Überlagerung der Immissionszusatzbelastung in einem Aufpunkt durch Emissionen in einem Bauabschnitt, der sich in größerer Entfernung von diesem Aufpunkt befindet, sei bei der gewählten Vorgangsweise enthalten, weil angenommen worden sei, dass die in der Bauphase 2 auf 1 km Trassenlänge emittierten Schadstoffe gleichzeitig auf der gesamten Trasse freigesetzt werden.
Zur Vorbelastung des Untersuchungsraumes hinsichtlich PM10 führt der Sachverständige aus, dass sich aus der Relation der Messungen an der (2009 eingestellten) NÖ-Luftgütestelle Pöchlarn zu den Messungen an den benachbarten Messstellen Amstetten und Kematen ableiten lasse, dass sich der JMW an PM10 in einer annuellen Schwankungsbreite von etwa 18 bis 20 µg/m³ bewege. Damit sei auch von der Einhaltung des IG-L Tagesmittelwertkriteriums hinsichtlich der zulässigen Überschreitungshäufigkeit von 25 ÜS/Jahr und jedenfalls auch von der Einhaltung des Kriteriums gemäß Paragraph 20, IG-L von maximal 35 Überschreitungen des TMW pro Jahr auszugehen.
Die Modellierung der während der Bauphase an PM10 entstehenden Zusatzbelastungen sei exemplarisch für den Bauabschnitt 2 in der staubemissionsintensivsten Phase im ersten Baujahr, in welchem der Bodenabtrag sowie die Dammschüttungen vorgenommen worden, erfolgt. Die Ermittlung der Zusatzbelastungen sei somit im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung erfolgt und ergebe für den JMW für den höchstbelasteten Wohnanraineraufpunkt 2,2 µg/m³, woraus eine Gesamtbelastung von 22,2 µg/m³ resultiere. Aus dem Zusammenhang zwischen JMW und TMW Überschreitungen lasse sich statistisch ableiten, dass es zu maximal 10 zusätzlichen Überschreitungstagen komme. Erfahrungsgemäß resultieren jedoch bei Zeitreihenberechnungen geringere Überschreitungshäufigkeiten und sei erst ab einem JMW von etwa 27 µg/m³ von einer Überschreitung des Kriteriums gemäß Paragraph 20, IG-L zu rechnen. Vom Erreichen dieses Wertes sei nicht auszugehen. In der Betriebsphase bewirke das Vorhaben eine maximale Zusatzbelastung von 0,67 µg/m³. Messtechnisch sei so ein Wert nicht nachweisbar und infolge der Grenzwertausschöpfung von 1,7 % als irrelevant gering anzusehen. Statistisch würden aus einer solchen JMW-Zusatzbelastung 3 zusätzliche TMW-Überschreitungen resultieren.
3.28.1.2. Auf Grund der Relation von PM2,5 zu PM10 könne hinsichtlich der Vorbelastung für den Untersuchungsraum von der sicheren Einhaltung des ab 2015 verbindlichen PM2,5 Grenzwertes von 25 µg/m³ ausgegangen werden. Auch hinsichtlich der Zusatzbelastung an PM2,5 in der Bauphase sei eine sichere Einhaltung des JMW Grenzwertes von 25 µg/m³ gewährleistet.
3.28.1.3. Hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Ozonsituation führte der Sachverständige aus, dass eine Modellierung der Ozonzusatzbelastung nicht als Stand der Technik anzusehen und in Genehmigungsverfahren hochrangiger Straßen auch noch nicht behandelt worden sei. Da jedoch in grober Abschätzung ausgesagt werden könne, dass die Ozonzunahme nicht höher sei als die Steigerung der Vorläufersubstanzen, seien in Bezug auf die Grenzwertregelung jedenfalls irrelevant geringe und messtechnisch nicht nachweisbare Belastungsänderungen zu erwarten.
3.28.1.4. Zu den von der Gemeinde Petzenkirchen aufgeworfenen Fragen zur Messmethodik stellte der Sachverständige klar, dass die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene Messkonzeptverordnung im Rahmen der IST-Zustandserhebungen von Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden sei. Die Vorgaben technischer Regelwerke hinsichtlich Geräteeignung, Messdurchführung und Qualitätssicherung seien bei den den Einreichunterlagen zugrunde liegenden Messungen umgesetzt und berücksichtigt worden. Die herangezogenen meteorologischen Messdaten der Luftgütemessstelle Amstetten bzw. der Strahlungsbilanz aus Krems wurden vom Amt der NÖ Landesregierung übermittelt. Diese Daten seien qualitätsgesichert und unterlägen den Kriterien der Messnetzverordnung. Der Ersteller des Fachbeitrages Luft & Klima habe die Umsetzung der Regelwerke bestätigt.
3.28.2. Die Stellungnahme des SV Kager wurde den Parteien mit Schreiben des Umweltsenates vom 11.7.2013 unter Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 21.8.2013 zur Kenntnis gebracht.
3.28.3. Die Gemeinde Petzenkirchen übermittelte mit Schreiben vom 27.8.2013 ein Gutachten des Ingenieurbüros Dr. Vrtala vom 27.8.2013, in welchem die mobilen Luftmessungen in Oberegging fachlich bewertet werden. Zusammengefasst kommt der Gutachter zu folgendem Ergebnis:
Die Verortung der mobilen Lüftgütemessstation sei in der vorgelegten Form unzureichend dokumentiert. Daher seien die Ergebnisse dieser Messung gutachtlich nicht verwertbar. Den Projektunterlagen lasse sich eine dem Stand der Technik entsprechende Standortdokumentation nicht entnehmen, weshalb drei mögliche Standorte vom Ersteller des Gutachtens untersucht worden seien. Die Repräsentativität dieser drei Standorte sei im Ergebnis nicht nachvollziehbar.
Das Land Niederösterreich und der Prüfgutachter Ing. Kager hätten zum tatsächlichen Standort der mobilen Messstation widersprüchliche Angaben gemacht.
Nicht nachvollzogen werden könne der Umstand, warum PM10 und NO2 geschätzt wurden, wenngleich für das Land Niederösterreich die Möglichkeit bestanden habe, fundierte Daten durch Messungen zu erheben.
Die Methode des SV Ing. Kager in der Funktion des Prüfgutachters beim Ersteller des Fachgutachtens anzufragen, ob er näher bezeichnete Regelwerke umgesetzt habe, und diese Antwort als gegeben hinzunehmen, ohne sich mit projektrelevanten Dokumenten selbst auseinanderzusetzen, sei unwissenschaftlich.
3.29. Stellungnahme des Sachverständigen für Umwelthygiene (Vutuc) vom 26.6.2013:
3.29.1. Als Replik auf die Stellungnahme der Gemeinde Petzenkirchen vom 2.5.2013 sowie in Ergänzung seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 führte der Sachverständige für Humanmedizin mit Schreiben vom 26.6.2013 wie folgt aus:
Der vom Sachverständigen verlangte Grenzwert von T/N 55/45 dB leite sich aus dem vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie herausgegebenen Bericht „Umweltwissenschaftliche Grundlagen und Zielsetzungen im Rahmen des Nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch“ ab. Die genannten Werte würden auch von der WHO als Grenzwert für ständige Wohnnutzung empfohlen. Die Toleranz von 1 dB sei sinnvoll, da in den Berechnungen Kommastellen angegeben würden. Auch seien diese Werte mit der ÖAL 6/18 kompatibel, da auch in diesem Regelwerk N>55 dB als gesundheitsgefährdend sowie der Bereich N 50-55 dB als unzumutbare Belästigung eingestuft werde. Der Grenzwert T/N 55/45 sei bei allen UVP-Straßenprojekten in Niederösterreich sowie bei allen UVP-Autobahn- bzw. Schnellstraßenverfahren vor dem BMVIT angewendet worden. Eine Absenkung in der Nacht auf 42 dB würde im gerade wahrnehmbaren Bereich liegen und würde jedenfalls deutlich unter dem Bereich der Gesundheitsgefährdung bzw. der unzumutbaren Belästigung liegen. Langfristig sei der Zielwert N 40 dB anzustreben.
Schallpegelspitzen seien lediglich bei der Beurteilung des Baulärms von Bedeutung, und seien im vorliegenden Verfahren entsprechend berechnet und beurteilt worden. Für die Beurteilung von kontinuierlichen Geräuschen wie Verkehrslärm habe sich der äquivalente Dauerschallpegel als gut geeignet erwiesen.
Eine Wechsel- und Kombinationswirkung von Lärm und Luftschadstoffen sei im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, da die prognostizierten Gesamtbelastungen von CO (MW8), NO2 (HMW und JMW), SO2 (HMW und TMW) und PM10 (JMW) die IG-L Grenzwerte einhalten. Aus der möglichen Überschreitung des PM10 TMW um 3 zusätzliche Tage lasse sich keine nachweisbare Auswirkung auf die Gesundheit der Wohnanrainer ableiten.
3.29.2. Die Stellungnahme des SV Vutuc wurde den Parteien mit Schreiben des Umweltsenates vom 11.7.2013 unter Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis 21.8.2013 zur Kenntnis gebracht.
3.29.3. Die Gemeinde Petzenkirchen brachte mit Schreiben vom 13.8.2013 eine Stellungnahme zu den Ausführungen des SV Vutuc ein. In dieser wird vorgebracht, dass der SV nicht erkläre, warum beim gegenständlichen Projekt der Beurteilungsmaßstab T/N 56/46 zur Anwendung komme. Die Ausführung, wonach dies sinnvoll wäre, da in den Berechnungen Kommastellen angegeben würden, sei keine wissenschaftliche Begründung. Die Ansicht des SV Vutuc, wonach die Berücksichtigung von Innenbereich-Schallpegelspitzen keine Rolle spiele, wird unter Hinweis auf die Ausführungen zur Bedeutung von Schallpegelspitzen für Schlafstörungen in der ÖAL-RL 6/18 von der Gemeinde Petzenkirchen bestritten. Im Hinblick auf die (näher beschriebenen) Ausführungen in der ÖAL-RL 6/18 zu Aufwachreaktionen bzw. Schlafstadienänderungen habe der SV Vutuc nach Ansicht der Gemeinde Petzenkirchen die Frage der Zumutbarkeit unzutreffend beurteilt.
3.30. Mit Schreiben vom 26.6.2013 ersuchte der Umweltsenat den Sachverständigen aus dem Fachbereich Elektrotechnik, Herrn DI Bistricky, den Ausdruck „besondere Voraussetzungen“ in Auflage römisch eins.5.5.9 des bekämpften Bescheides zu präzisieren. Der SV Bistricky nahm diese Präzisierung durch Neuformulierung des Auflagenpunktes wie im Spruch ersichtlich vor.
3.31. Mit Schreiben des Umweltsenates vom 26.6.2013 wurden an den Sachverständigen aus dem Fachbereich Forst- Jagd- und Fischereiwirtschaft, Herr DI Gernot Kuran, die Fragen gerichtet, ob die Situierung der in Auflage römisch eins.5.7.2 vorgeschriebenen Ausgleichsflächen räumlich eingeschränkt werden kann, ob mit der in Auflage römisch eins.5.7.4 vorgesehenen „schriftlichen Vereinbarung“ zivilrechtliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Eigentümern jener Flächen gemeint sind, auf denen Ersatzaufforstungen durchgeführt werden sollen und ob die in Auflage römisch eins.5.7.13 verwendeten Begriffe „größtmöglich“ und „geringst notwendigen Ausmaß“ präzisiert werden können.
Der SV Kuran antwortete mit Schreiben vom 2.7.2013 und schlug eine Präzisierung der Auflage römisch eins.5.7.2 in der im Spruch angeführten Weise vor. Die Frage zu Auflage römisch eins.5.7.4 bejahte der Sachverständige, hinsichtlich der Frage zu Auflage römisch eins.5.7.13 führte er aus, dass eine Präzisierung nicht möglich sei. Es handle sich hier um eine übliche Formulierung, mit der erreicht werden solle, dass durch die bauausführenden Firmen nur im unbedingt notwendigen Maße eingegriffen werde. Die Einhaltung dieser Vorgabe werde durch die ökologische Bauaufsicht sichergestellt.
3.32. Ergänzende Fragen an den Sachverständigen für Lärm:
3.32.1. Mit Schreiben vom 28.6.2013 richtete der Umweltsenat folgende Fragen an den Sachverständigen für Lärm (Pfisterer):
1. Bei welchen Wohnobjekten auf der Bestandstrecke würde im Jahr 2025 durch die Errichtung der Umfahrungsstraße der Eintritt einer Gesundheitsgefährdung oder einer unzumutbaren Belästigung nach den durch den SV Vutuc aufgestellten Kriterien (T/N 65/55 dB – Gesundheitsgefährdung bzw. T/N 55/45 dB – unzumutbare Belästigung) verhindert werden?
2. Welche Schallbelastung besteht bei den im Schreiben der Projektwerberin vom 25.4.2013 angeführten Anrainerobjekten bei Verwirklichung der darin angeführten lärmmindernden Maßnahmen?
3. Bestehen nunmehr in Bezug auf Ihre Stellungnahme vom 30.11.2012 noch Liegenschaften, bei denen die vom SV Vutuc aufgestellten Kriterien T/N 65/55 dB (Gesundheitsgefährdung) bzw. 55/45 dB (unzumutbare Belästigung) infolge des Projektes überschritten würden? Falls ja, um welche Objekte handelt es sich?
4. Wurde der Wert für den Aufpunkt L6001, 0+756 dem Stand der Technik entsprechend berechnet?
3.32.2. Mit Schreiben vom 8.7.2013 teilte der SV Pfisterer zur Frage 1 mit, dass unter Berücksichtigung der vom SV Vutuc aufgestellten Kriterien 430 Wohnobjekte entlang der Bestandstrecke infolge des Projektes aus dem Bereich der Gesundheitsgefährdung und/oder der unzumutbaren Belästigung herausfallen würden.
3.32.3. Mit Schreiben vom 16.8.2013 beantwortete der SV Pfisterer die Fragen 2 bis 4 wie folgt:
Ad 2) Mit den von der Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 25.4.2013 vorgeschlagenen Maßnahmen würden nun auch bei jenen Objekten, bei denen auch unter Berücksichtigung der „Projektmodifikation 2012“ die Kriterien des SV Vutuc nicht eingehalten wurden, die Forderungen des medizinischen Sachverständigen erfüllt.
Ad 3) Infolge des Projektes würden nunmehr bei keiner Liegenschaft anhand der Kriterien des SV Vutuc die Grenzwerte der Gesundheitsgefährdung oder der unzumutbaren Belästigung überschritten.
Ad 4) Der Wert für den Aufpunkt L6001, 0+756 sei entsprechend dem Stand der Technik zum Einreichzeitpunkt nach RVS 04.02.11 berechnet worden.
3.32.4. Die Stellungnahmen des SV Pfisterer vom 8.7.2013 sowie vom 16.8.2013 wurden den Parteien mit Schreiben des Umweltsenates vom 19.8.2013 unter Einräumung der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.8.2013 zur Kenntnis gebracht.
3.32.5. Mit Schreiben vom 27.8.2013 übermittelte die Gemeinde Petzenkirchen eine gutachterliche Stellungnahme des Ingenieurbüros Dr. Vrtala welche zusammengefasst zu dem Ergebnis gelangt, dass:
die Berechnung der Emissionspegel am Abschnitt L6001 0+756 für den Maßnahmenplanfall der Projektmodifikation 2012 weder nach der RVS 04.02.11 Stand 1.3.2006, noch den beiden aktuelleren Ausgaben der RVS nachvollziehbar sei,
die Aussage des SV Pfisterer, wonach die Emissionen für diesen Straßenabschnitt entsprechend dem Stand der Technik zum Einreichzeitpunkt nach RVS 04.02.11 berechnet wurden, nicht nachvollzogen werden könne und
sich bei Berechnung nach den aktuellen Ausgaben der RVS 04.02.11 für den Streckenabschnitt eine lärmmäßig negativere Situation als durch das Land Niederösterreich ausgewiesen, ergäbe (tags +1,6 dB[A], abends +1,4 dB[A], nachts + 0,2 dB[A]).
3.32.6. Herr Markus Distelberger (BW 8) und Frau Regina Distelberger (BW 9) brachten am 29.8.2013 eine Stellungnahme ein, wonach die Lärmberechnungen ihrer Lebenserfahrung widersprechen würden und vermutet werde, dass die Berechnungen nicht rechtens seien.
3.33. Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 28.8.2013:
Die Projektwerberin brachte in ihrem Schreiben vom 28.8.2013 die Rechtsansicht zum Ausdruck, dass Paragraph 12 a, NÖ StraßenG im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung käme, da diese Norm erst nach Einbringung des gegenständlichen Antrages geschaffen worden sei und die Übergangsbestimmung des Paragraph 26, NÖ StraßenG vorsehe, dass die am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes, welches §12a eingefügt habe, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen seien. Paragraph 12 a, NÖ StraßenG sei mit Wirksamkeit 1.5.2010 in Kraft getreten, die Einreichung des vorliegenden Projektes sei am 18.2.2008 erfolgt. Auf das anhängige Verfahren sei daher das NÖ StraßeG in der Fassung Landesgesetzblatt 8500-1 anzuwenden. Gleichzeitig legte die Projektwerberin eine zusammenfassende Darlegung des öffentlichen Interesses am Vorhaben vor, welche zu folgendem Resümee kommt:
Die Verkehrssicherheit werde durch die Reduktion des Verkehrsaufkommens im Ortsgebiet von Wieselburg erhöht. Diese werde vor allem für die schwächeren Verkehrsteilnehmer (Fußgänger und Radfahrer) deutlich positive Auswirkungen haben.
Die Auslastung der Kreuzungen in Wieselburg werde reduziert, wodurch die Verkehrsqualität steige.
Eine spürbare Verbesserung der Verkehrsqualität trete auch durch das signifikant reduzierte Verkehrsaufkommen auf der Strecke der bestehenden B 25 ein.
Für den Durchzugsverkehr trete in der Spitzenstunde eine deutliche Fahrzeiteinsparung ein.
Für die Wohnanrainer im Untersuchungsraum komme es insgesamt zu einer deutlichen Verbesserung hinsichtlich der Schallwirkungen. Es würden überwiegend Entlastungen auftreten. Lediglich 5 % der Gebäude würden Zusatzbelastungen erfahren, die allerdings unter den relevanten Grenzwerten bleiben würden.
Auch in Bezug auf Luftschadstoffe würden deutliche Entlastungen eintreten.
Durch die verbesserten Erreichbarkeiten würden für den Wirtschaftsstandort Wieselburg im Speziellen und für das Erlauftal eine wesentliche Voraussetzung als Standortfaktor geschaffen.
Diese Wirkungen bzw. dieser Bedarf seien auch dadurch abgebildet und erfasst, dass entsprechende Pläne und Programme des Landes Niederösterreich sowie der Stadt Wieselburg die Umsetzung der „Umfahrung Wieselburg“ als Ziel nennen würden, um die o.a. Wirkungen zu erreichen.
3.34. Ermittlung zur Frage der Explosionsgefahr im Bereich der Kläranlage Wieselburg:
3.34.1. Mit Schreiben vom 17.7.2013 ersuchte der Umweltsenat das Amt der NÖ Landesregierung um gutachtliche Stellungnahme durch einen brandschutztechnischen Amtssachverständigen zur Frage, ob es durch Funkenflug auf der geplanten Umfahrungsstraße zu einer (Gas-)Explosion im Bereich der nahe gelegenen Kläranlage Wieselburg kommen könne.
3.34.2. Mit Schreiben vom 30.8.2013 legte das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Anlagentechnik ein von Herrn DI Hubert Länger unter Beiziehung der Fachbereiche Verkehrstechnik und Chemie- und Verfahrenstechnik verfasstes Gutachten vor. In diesem Gutachten wird ausgeführt, dass die geplante Umfahrungsstraße im Bereich der Kläranlage auf einer Dammschüttung in einer Höhe von ca. 8 m über dem derzeitigen Gelände geführt werden soll. In Richtung der Kläranlage sei eine 4 Meter hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Das in der Kläranlage auftretende Klärgas werde in einem geschlossenen System geführt und könne nicht ins Freie austreten. Lediglich an Ventilen, Gasförderpumpen und Sicherheitseinrichtungen könne es zum Austritt geringer Gasmengen kommen. Das zur Umfahrungsstraße naheste Bauwerk, in welchem Gas auftritt, sei der südseitige Faulturm in einer Entfernung von ca. 36 m von der Fahrbahn. Die geplante Lärmschutzwand sei geeignet, einen Funkenflug zu stoppen. Ein geringer Teil der Funken könne über die Lärmschutzwand fliegen, in der Regel seien in einer Entfernung von 36 m fast keine oder keine Funken mehr zu erwarten. Auch wenn es eine 100%ige Sicherheit gegen Unfälle und Katastrophenereignisse grundsätzlich nicht geben könne, so sei aus Sicht der an der Erstellung des Gutachtens beteiligten Sachverständigen die Sicherheit vor einer (Gas-) Explosion auf der Kläranlage durch Funkenflug infolge eines Unfalls auf der geplanten Umfahrungsstraße jedenfalls ausreichend groß.
3.35. Ergänzende Ermittlungen zu Fragen des Erschütterungsschutzes:
3.35.1. Mit Schreiben vom 3.7.2013 richtete der Umweltsenat ergänzende Fragen an den Sachverständigen aus dem Fachbereich Geologie inkl. Erschütterungen, Dr. Joachim Schweigl. Erfragt wurde, inwieweit das Vorbringen der Berufungswerber Monika und Harald Mixa, wonach deren Haus in Mitterweg 1, Petzenkirchen, auf einem „Schroll“ liege und ihr Eigentum daher in besonderem Maße durch Erschütterungen gefährdet sei, was jedoch nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, zutrifft. Überdies wurde um Aufklärung von Widersprüchlichkeiten bei der Formulierung der Auflage römisch eins.5.9.5 bzw. um Konkretisierung der Auflage römisch eins.5.9.13 ersucht. Mit Schreiben vom 4.9.2013 ersuchte der Umweltsenat den SV Schweigl noch zusätzlich um Mitteilung, ob bei der Prüfung der zu erwartenden Erschütterungen auch die (allenfalls) vorgesehenen Sprengungen berücksichtigt wurden.
3.35.2. Der SV Schweigl führte in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 10.9.2013 aus, dass weder in der Bau-, noch in der Betriebsphase Schäden am Wohnhaus der Familie Mixa durch Erschütterungen zu erwarten seien. Laut den geologischen Karten der Geologischen Bundesanstalt in Wien und der geologischen Karte der vorgelegten Projektunterlagen befinde sich das Wohnhaus der Familie Mixa auf den quartären, fluvitailen Ablagerungen im Talboden der Erlauf. Es handle sich dabei vorwiegend um Kiese und Sande mit einzelnen Steinen, welche vom Fluss abgelagert wurden. Im Bereich der Bierbrauerei und der Kläranlage seien auch einzelne Konglomeratlagen (verfestigter Sand und Kies) vorhanden. Mit dem fachlich falschen und unbekannten Begriff „Schroll“ könne nur eine Konglomeratlage gemeint sein. Für sämtliche durchgeführten Erschütterungsmessungen bei der Kläranlage, wo auch das Konglomerat vorkommt, seien die Richtwerte der ÖNORM S9020 und der DIN Norm 4150 Teil 2 in der Bauphase wie auch in der Betriebsphase für alle Gebäude eingehalten, welche über 60m entfernt sind. Das Gebäude der Familie Mixa befinde sich 120 m von der Baustelle und der späteren Straße entfernt. Das Gebäude der Familie Mixa liege somit auch außerhalb des Korridors von 100 m, der gemeinsam mit den Erschütterungsspezialisten vom AIT (Austrian Institute of Technology) als Beweissicherungsbereich für Erschütterungen festgelegt worden sei. Dennoch sei das Gebäude nunmehr in das Beweissicherungsprogramm aufgenommen worden.
3.35.3. Die Verbesserungen bzw. Konkretisierungen an den beiden genannten Auflagen aus dem Fachbereich Geologie inkl. Erschütterungen wurden vorgenommen wie dies im Spruch ersichtlich ist.
3.35.4. Hinsichtlich der Frage nach der Beurteilung von Sprengungen führte der SV aus, dass laut Auskunft des Projektleiters des Vorhabens für den Bau der Straße keine Sprengungen vorgesehen seien.
3.36. Mündliche Verhandlung vom 3.9.2013:
Am 3.9.2013 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt, zu welcher sämtliche Parteien geladen wurden. Ebenso geladen wurden die Sachverständigen Vutuc (Umwelthygiene), Kager (Luftreinhaltetechnik) und Pfisterer (Schalltechnik).
3.36.1. Luft:
3.36.1.1. Nachdem in der Verhandlung geklärt werden konnte, wo sich die Messstelle Oberegging genau befunden hat, wurde durch die Gemeinde Petzenkirchen dargetan, dass es sich bei diesem Standort nicht um den günstigsten Standort gehandelt habe, um die maximale Belastung zu ermitteln. Durch die Lage der Messstation ergebe sich eine verfälschte Situation für die Messung in 3,5 m Höhe im Vergleich zu der Messung in 8 m Höhe. Eine Messung an diesem Standort könne jedenfalls in Bezug auf die Meteorologie nicht unbeeinflusst sein. Auch im Hinblick auf die Kürze der Messung von lediglich 3 Monaten sei ein vergrößertes Vertrauensintervall anzuwenden gewesen. Hinsichtlich der Heranziehung der Werte der Messstation Pöchlarn werde darauf hingewiesen, dass die Messwerte über die Zeitreihe streuen.
DI Ellinger, Mitarbeiter der vom Land Niederösterreich beauftragten Laboratorium für Umweltanalytik GesmH (LUA), und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Luftreinhaltung, erwiderte, dass die Messungen in Oberegging durchgeführt worden seien, da die Prognosen gezeigt hätten, dass dort aus luftreinhaltetechnischer Sicht infolge der Nähe zur A 1 der einzige Bereich in Grenzwertnähe bestehe, und zwar im Hinblick auf den Jahresmittelwert an NO2. Dies sei vor dem rechtlichen Hintergrund des damals geltenden Grenzwertes von 30 µg/m3 erfolgt. Zwischenzeitig habe der Gesetzgeber diesen Grenzwert auf 40 µg/m3 angehoben, so dass die Messung in Oberegging aus heutiger Sicht obsolet wäre. Der Untersuchungsraum sei kein belastetes Gebiet, die Belastung an PM10 sei in keiner Weise grenzwertkritisch. PM10 sei eine feine Fraktion des Staubes, der relativ gleichmäßig verteilt sei. Die Korrelation zwischen den Messungen in Pöchlarn und Oberegging sei nachvollziehbar. Die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochenen Vertrauensintervalle gäbe es in der Messtechnik, die Geräte müssen eigens geprüft sein. Es sei aber nicht üblich, Vertrauensintervalle zu Messwerten zuzuschlagen. Die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene Normierung sei für Hintergrund oder für großräumige Messungen geschaffen. Der Messort in Oberegging wurde gewählt, da dieser möglichst nahe an einer Häuserfront liegt und dort die maximalen Emissionen und Immissionen erwartet wurden. Um eine Messung entsprechend der technischen Normierung durchführen zu können müssten die Häuser weggeräumt werden. Der Standort sei eben so, wie er in der Natur anzutreffen ist. Auch in Wien würden Messungen an Orten durchgeführt, die die Norm nicht erfüllen, aber als zulässige Messstellen gelten.
Der vom Umweltsenat beigezogene Sachverständige Kager schloss sich den Ausführungen von DI Ellinger an.
3.36.1.2. Die Gemeinde Petzenkirchen brachte vor, dass die Beurteilung der Belastung von Petzenkirchen durch Luftschadstoffe lediglich auf Schätzungen beruhe. Zur Beurteilung der Situation in Petzenkirchen wären Messungen in Petzenkirchen durchzuführen gewesen, da solche technisch möglich wären.
DI Ellinger erläuterte, dass der Untersuchungsraum kein belastetes Gebiet im Sinne des IG-L sei. Die Vorbelastung könne man aus den Ergebnissen der Messstationen in Pöchlarn und Kollmitzberg ableiten, seit 2 Jahren gäbe es noch die Messstation in Kematen. Bei Heranziehung der Daten dieser Messungen ergebe dies eine Vorbelastung von 18 bis 20 µg/m³ PM10 als Jahresmittelwert. Bei einer Zusatzbelastung von 2 bis 2,5 µg/m³ an Jahresmittelwert in der Bauphase ergibt dies statistisch etwa 8 bis 10 zusätzliche Überschreitungen des Tagesmittelwertes. Dieser Berechnung sei eine Korrelation zwischen dem Jahresmittelwert und der Anzahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertes zu Grunde gelegt worden, die das Umweltbundesamt publiziert hat, wonach eine Tagesmittelwertüberschreitung einer Jahreszusatzbelastung von 0,25 µg/m³ entspricht. Bei der zu erwartenden Steigerung des PM10 Jahresmittelwertes in der Bauphase liege die Zahl der Überschreitungen des Tagesmittelwertes noch immer unter 25. Der Genehmigungsgrenzwert liege im vorliegenden Fall jedoch bei 35 Tagen, die mit Sicherheit – auch in der Bauphase – nicht erreicht würden.
Der SV Kager bestätigte die Ausführungen von DI Ellinger. Die Aussagen zur Belastung in Petzenkirchen entsprächen dem Stand der Technik, die vorgelegten Werte sind nachvollziehbar. Es gäbe keinen technischen Grund, warum zusätzliche Messungen durchzuführen gewesen wären, auch die Messung in Oberegging wäre aus heutiger Sicht nicht mehr erforderlich. Weder der PM10 Jahresmittwert, noch die zulässige Anzahl der 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes, noch irgend ein anderer in Paragraph 20, IG-L genannter Grenzwert würden durch das Vorhaben überschritten, weder in der Bau- noch in der Betriebsphase. Auch bestätigte der SV Kager, dass bei der Bestimmung der Luftwerte die Errichtung trassenparalleler Baustraßen berücksichtigt wurde.
3.36.1.3. Die Gemeinde Petzenkirchen brachte vor, dass nicht davon ausgegangen hätte werden dürfen, dass es sich bei Bauabschnitt 2 um jenen Abschnitt mit den höchsten Emissionen handle, da sich in diesem Bauabschnitt im Unterschied etwa zu den Bauabschnitten 1 und 3 keine Zwischenlagerflächen befänden. Da die Verteilung von Luftschadstoffen auf der Baustelle somit nicht gleichförmig erfolge, sei die Art der Berechnung der Emissionen und Immissionen an Luftschadstoffen während der Bauphase unrichtig erfolgt. Außerdem wären die von der Zwischenlagerfläche Holzingerberg 1 ausgehenden Emissionen zu jenen des Bauabschnitt 2 hinzu zu addieren, da diese Maßnahmen zeitgleich stattfänden. Im Bauabschnitt 3 befinde sich zwischen Neumühl und Gumprechtsfelden in der Nähe von Wohngebäuden eine Baustelleneinrichtung, die lediglich durch einen Erdwall von den Wohngebäuden abgeschirmt sei. Eine Betrachtung der Belastung dieser Anrainer habe nicht stattgefunden, da sich diese Einrichtung in Bauabschnitt 3 befinde. Auch würden in Bauabschnitt 3 größere Fahrzeuge mit größerer Masse verwendet.
DI Hübner, Mitarbeiter der Laboratorium für Umweltanalytik GesmH, führte dazu aus, dass die wesentlichen Emittenten bei Bauphasen die Fahrbewegungen, vor allem auf unbefestigten Straßen, und die Baumaschinen seien. Winderosion und die Manipulation von Schüttgütern wie Abladen und Umladen stellten relativ geringe Emittenten dar. Dies würde auch eine neue Richtlinie des Wirtschaftsministeriums bestätigen, in welcher die Werte für die Schüttvorgänge im Vergleich zur vorhergehenden Richtlinie wesentlich herabgesetzt wurden. Bei der Betrachtung des Bauabschnittes 2 seien sämtliche Fahrten, also auch alle Fahrten zu und von den Zwischenlagern berücksichtigt worden. Im Bauabschnitt 2 seien die meisten Fahrten bezogen auf 1 km Trassenlänge notwendig und seien die meisten Baumaschinen eingesetzt. Dieses Szenario sei berechnet und auf die gesamte Trassenlänge umgelegt worden. Diese Emissionsstärke pro Kilometer sei somit auf die gesamte Trasse für den gesamten Untersuchungsbereich angesetzt worden. Dargestellt worden sei nur 1 km im Bereich Petzenkirchen, da sich dort die nähesten Anrainer befänden. Die unterschiedlichen Fahrzeuggewichte seien in die Staubaufwirbelungsformel eingegangen. Bauabschnitt 2 sei aufgrund der vielen erforderlichen Fahrten zur Berechnung herangezogen worden, um ein Worst-Case-Szenario darstellen zu können. Beim Einsatz größerer Geräte könnten Emissionen eingespart werden, da mit diesen Geräten mehr transportiert werden könne.
Der SV Kager führte aus, dass es sich bei den Materialien auf den Zwischenlagern um Erdaushub handle, der erdfeucht sei. Der Feinstaubeintrag von solchem Material sei äußerst gering. Wenn es zu Staubverwehung komme, dann würde sich der Staub im unmittelbaren Bereich und zwar innerhalb von 20 bis 40 Meter absetzen, da er grobkörnig sei.
DI Ellinger führte aus, dass auch die Fahrten zu den Baustellenrichtungen bei der Prüfung der Luftschadstoffe berücksichtigt worden seien. Die Standorte dieser Einrichtung seien 300 bis 500 m von den nächsten Anrainern entfernt. Eine Kumulierung mit der von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochenen Baustelleneinrichtung sei aufgrund der Distanz von 500 Meter zu den Anrainern nicht durchgeführt worden, da Manipulationen in einer solchen Entfernung unerheblich seien. Auch DI Ellinger bestätigte, dass durch die Berücksichtigung des Bauabschnitts 2 eine Worst-Case-Betrachtung durchgeführt worden sei.
Dr. Pracherstorfer, Mitarbeiter des Amtes der NÖ Landesregierung, führte aus, dass es sich bei der von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochenen Baustelleneinrichtung um einen 4.500 m2 großen Platz handle, auf dem sich Container für das Personal und Container für die Werkzeuge und derartige Einrichtungen befänden. Um diesen Platz gegenüber der angrenzenden Wohnbevölkerung abzuschließen, werde ein geringer Damm aufgeschüttet.
3.36.1.4. Über Frage des für die Gemeinde Petzenkirchen anwesenden Technikers, Dr. Vrtala, inwieweit bei der Prüfung der Luftschadstoffe die Fahrten von Sprühfahrzeugen berücksichtigt worden seien, führte Dr. Hübner aus, dass normalerweise in einer Abschätzung 10 bis 20 % Fahrten berücksichtigt seien, die nicht genau zugeordnet seien. Darunter könnten auch die Sprühfahrzeuge subsumiert werden. Dies müsste beim Ersteller des Baukonzeptes erfragt werden.
Dr. Vrtala entgegnete diesem Vorbringen, dass nach seiner Schätzung 180.000 m² befeuchtet werden müssten. Bei einer Bewässerung 1 x pro Stunde mit einem Liter pro m² würde man bei 25 m³ pro Sprühfahrzeug auf 170 LKW-Fahrten mit Sprühfahrzeug kommen. Bei einem Vergleich mit den vorgesehenen 200 LKW-Fahrten pro Tag könne daher keine Rede davon sein, dass die Sprühfahrzeuge bei 10 bis 20 % Anteil der Fahrten bereits enthalten seien. Auch fände sich in den Tabellen der UVE eine detaillierte Aufzählung diverser Fahrzeuge, Sprühfahrzeuge befänden sich aber nicht darunter.
Der Vertreter des Landes Niederösterreich brachte vor, dass die Menge der für die Bewässerung vorgesehenen Sprühfahrzeuge völlig irrelevant sei.
3.36.1.5. Über Frage von Dr. Vrtala, ob berücksichtigt worden sei, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer größeren Zahl an Überschreitungen der Grenzwerte für Luftschadstoffe im Winter höher sei, da die Hauptemissionszeit im Winter sei und der durchschnittliche Belastungswert im Winter höher sei, führte DI Ellinger aus, dass erfahrungsgemäß im Winter eine höhere PM10- Belastung vorliege als in der restlichen Jahreszeit. Da im Winter jedoch bereits Grenzwertüberschreitungen vorlägen, könne es in dieser Situation zu keiner zusätzlichen Anzahl an Grenzwertüberschreitungen kommen. Wäre die Berechnung als Zeitreihenberechnung vorgenommen worden, so hätte dies aufgrund des niedrigen Niveaus der Ergebnisse der Messstation Pöchlarn mit Sicherheit weniger Überschreitungstage ergeben.
3.36.1.6. Über Frage von Dr. Vrtala, welche Voraussetzungen für die von ihm in seiner Stellungnahme angenommene Relation zwischen PM10 und PM2,5 bestünden, führte der SV Kager aus, dass die von ihm angegebene Zahl Erfahrungswerte repräsentieren würde. DI Ellinger führte ergänzend zur Ableitung des PM2,5 aus PM10 aus, dass immer wieder unterschiedliche Tagesverhältnisse herrschen können. Da die Verteilung von PM2,5 homogener sei, gebe es in Niederösterreich auch weniger PM2,5-Messstellen. Bei Annahme der gesamten Zusatzbelastung des PM10 auch als PM2,5 liege man auf der sicheren Seite, da PM2,5 eine Teilmenge von PM10 sei. Die Vorbelastung an PM 2,5 liege weit unter 20 µg/m³.
3.36.1.7. Der Berufungswerber Leopold Lutz brachte vor, dass die Grundstücke der biologisch anbauenden Landwirte über einen Bereich von 1,5 ha durch die Umfahrungsstraße durchschnitten würden und er Auswirkungen auf die biologische Landwirtschaft befürchten würde, zumal laut den Richtlinien für Biolandbau im Bereich von Straßen kein Anbau stattfinden soll.
DI Ellinger führte dazu aus, dass gerade ein Monitoring an der A5 in der Nähe von Wolkersdorf abgeschlossen worden sei. Die A5 habe dort einen DTV von 45.000 und es sei Auftrag der Behörde gewesen, ein Depositionsquerprofil für die Schadstoffe Blei und Cadmium durchzuführen. Dort habe sich gezeigt, dass bereits in geringen Distanzen zur Autobahn die Einträge dieser beiden Metalle nicht von einem unauffälligen Hintergrundniveau zu unterscheiden gewesen seien. Die Vorgaben für ökologischen Anbau im Hinblick auf die Nähe zu Straßen hätten historische Gründe. Vor 20 Jahren habe man neben hochrangigen Straßen enorme Bleieinträge festgestellt, die weit über den Grenzwerten lagen. Heute würden diese Werte bei einigen Prozenten dieser Grenzwerte liegen. Es werde aufgrund der Umfahrungsstraße zu keinen merkbaren Auswirkungen durch Luftschadstoffe auf die Landwirtschaft des Berufungswerbers kommen, die Richtlinien für den ökologischen Anbau seien aber nicht angepasst worden.
3.36.1.8. Zur Frage, inwieweit Split-Mastixasphalt aus Sicht der Luftreinhaltung ein schlechteres Abriebverhalten zeigt, führt DI Ellinger aus, dass der Staubaufwirbelungsfaktor nicht durch die Art des Asphalts bestimmt werde. Partikelemissionen, die für die Modellierung herangezogen werden, würden sich aus der Motoremission zusammensetzen. Diese sei genau dokumentiert anhand definierter Emissionsfaktoren laut Handbuch des österreichischen Straßenverkehrs. Für die Staubemissionen durch Abrieb und Aufwirbelung gebe es diese Emissionsfaktoren im Handbuch nicht. Zu dieser Frage gebe es erst wenige Publikationen. In diesen Publikationen würden sich die Emissionsfaktoren in erster Linie nach der Verschmutzung der Straße und dem Verkehrsaufkommen, nicht aber nach der Straßenoberfläche richten. Derartige Daten, die zwischen einzelnen Belägen differenzieren, würden für die Modellierung auch gar nicht zur Verfügung stehen.
Dr. Vrtala entgegnete, dass es in den USA eine Publikation gebe, in welcher beschrieben werde, dass Split-Mastixasphalt im Anfangsstadium eine sehr hohe Reibungscharakteristika aufweise und später der Binder abgetragen werde. Dann werde die Mikrotextur offengelegt und Aggregate würden an der Oberfläche hervortreten. Dies würde das Abriebverhalten im Laufe der Zeit verändern. Man müsse davon ausgehen, dass der lärmarme Split-Mastix am Anfang das Potential habe, mehr Partikel in die Luft zu setzen.
Dr. Pracherstorfer erwiderte, dass sich diese Studie darauf beziehe, dass beim Abfahren des Split-Mastixasphalts Bitumen abgehobelt werde. Dies habe jedoch nichts mit Luftpartikeln zu tun. Im Übrigen gehe es in dieser Studie in erster Linie um den Lärm, nicht jedoch um den Abrieb oder Luftpartikel.
3.36.1.9. Zum Erfordernis einer Ozonmodellierung führte DI Ellinger aus, dass es nicht Stand der Technik sei, eine solche Modellierung durchzuführen. Die Ozonchemie werde bei den Stickoxidausbreitungsmodellen berücksichtigt. Im Nahebereich einer Straße reduziere sich das Ozon infolge der Stickstoffdioxidemissionen. Die Entwicklung in größerer Entfernung werde von einer großräumigen Ozonmodellierung erfasst. In Petzenkirchen selbst komme es jedenfalls zu einer Reduktion des Ozons.
Der SV Kager erläuterte ergänzend, dass Ozon ein Thema sei, das nicht auf Linienquellen reduziert werden dürfe. Ozon könne nur großflächig betrachtet werden. Für ein Gebiet, das von einem Projekt betroffen sei, könne man Ozon nicht herausrechnen und daher auch nicht beurteilen.
3.36.1.10. Zur Frage, ob die auf der Liegenschaft Wieselburgerstraße 9, Petzenkirchen befindliche, als Naturdenkmal ausgewiesene, Linde durch Salzgischt beeinträchtigt werden könne, legte der Mitarbeiter des Amtes der NÖ Landesregierung, Mag. Beitl, zunächst dar, dass im Bereich dieses Grundstückes die Straße durch eine 4m hohe Lärmschutzwand abgeschirmt sei. Die Linde selbst befinde sich in einer Entfernung von 60 m zur Straße. Die neue Straße selbst werde in einer Höhe von ca. 8 bis 9 m geführt. Der Damm werde mit Gehölzen begrünt und daran anschließend befinde sich eine Fläche mit einer Breite von ca. 30m, die ebenfalls waldartig bepflanzt werde. Erst danach verbleibe eine freie Fläche bis zur Linde. Als ausgebildeter Landschaftsökologe könne Mag. Beitl einen Chlorideintrag in den Wurzelbereich ausschließen. Auch könne das Salz nicht in das Grundwasser gelangen, da ein konzentriertes Entwässerungssystem vorgesehen sei.
3.36.2. Lärm:
3.36.2.1. Der SV Pfisterer gab an, dass bei der Berechnung des Aufpunktes 0+756 auf der L6001 durch das Ingenieurbüro Dr. Vrtala die Kommastellen nicht berücksichtigt worden seien. Aus diesem Grund ergäben sich die von Dr. Vrtala errechneten Differenzen. Tatsächlich sei die RVS in ihrer Fassung aus 2006 richtig angewendet worden.
Dr. Vrtala führte aus, dass in seinen Unterlagen die Kommastellen nicht sichtbar gewesen seien, bei Berücksichtigung der vom SV Pfisterer angeführten Kommastellen könne er die Berechnung nachvollziehen.
3.36.2.2.Über Vorhalt von Dr. Vrtala, wonach bei Berechnung nach der RVS 2006 Split-Mastixasphalt nicht berücksichtigt sei, entgegnete der SV Pfisterer, dass die Werte nach der RVS 2006 im Vergleich zu den Emissionswerten bei Split-Mastixasphalt nach der RVS 2008 insbesondere im Bereich der niederen Fahrgeschwindigkeiten von 50 bis 70 km/h differieren würden. Im Bereich der projektierten Umfahrung mit einer Geschwindigkeit von 100 bzw. 80 km/h seien die Emissionen praktisch gleich.
Dem Vorhalt von Dr. Vrtala, wonach bei einer Berechnung nach der RVS 2006 die Werte im niedrigen Geschwindigkeitsbereich systematisch um 1,4 oder 1,8 dB zu niedrig angesetzt seien, erwiderte der SV Pfisterer, dass mit den vom Land Niederösterreich vorgeschlagenen Nachbesserungen die vom Projekt ausgehenden Immissionen auf die medizinischen Grenzwerte von 55 und 45 dB ermittelt würden. Auf der neuen Trasse gebe es keine Differenz zwischen einer Berechnung nach der RVS 2006 und jener nach der RVS 2009. Bei den Zulaufstrecken würden sich allerdings die von Dr. Vrtala angesprochenen Änderungen ergeben. Mit dem Split-Mastixasphalt werde so gegengesteuert, dass auch auf den Zulaufstrecken keine Verschlechterung gegenüber den medizinischen Kriterien mehr gegeben sei. Würde man das mit der neuen Methode rechnen, würde sich das Niveau bei den 50 km/h bis zu 2 dB verschieben, bei den 70 km/h um 1 dB bzw. den Zulaufstrecken mit 100 km/h würde das Niveau gleich bleiben. Diese Verschiebung würde jedoch sowohl den Referenzplanfall wie auch den Maßnahmenplanfall betreffen, das bedeute, dass lediglich das Niveau verschoben würde, die beurteilungsrelevanten Ergebnisse blieben jedoch gleich. Aus diesem Grund sei es aus gutachterlicher Sicht auch nicht erforderlich, das Ganze nach der neuen RVS nachzurechnen. Selbst wenn sich das Grundniveau über die erlaubten Werte von 45 bzw. 55 dB verschieben würde, bliebe dennoch das Verschlechterungskriterium erfüllt, die diesbezüglichen Angaben habe der SV Pfisterer nachgefordert. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es bei Anwendung der RVS 2008 problematische Punkte auf der Zulaufstrecke geben könne, aber auch hier müsste die Differenz innerhalb des Verschlechterungskriteriums von 1 dB liegen. Der SV Pfisterer könne ausschließen, dass es einen Punkt gäbe, wo dieses Kriterium nicht erfüllt ist.
3.36.2.3. Der SV Pfisterer bestätigte, dass unter Zugrundelegung der vom Land Niederösterreich vorgeschlagenen Modifikationen nunmehr die medizinischen Grenzwerte von 45 bzw 55 dB nicht mehr überschritten würden. Toleranzen seien dabei keine berücksichtigt worden. Schwankungsbreiten seien in die Tabelle nicht eingeflossen, da dies nicht vorgesehen sei. Die kritischen Punkte habe er überprüft, die vorgelegten Berechnungen seien plausibel.
3.36.2.4. Über Frage des Berichters an die Vertreter der Gemeinde Petzenkirchen, woraus sie ableiten würden, dass der SV Vutuc bei seiner medizinischen Beurteilung entgegen der Vorgaben der ÖAL 6/18 nicht ausreichend die Innenraumschallpegelspitzen berücksichtigt habe, wie dies in der Stellungnahme der Gemeinde Petzenkirchen vom 13.8.2013 vorgebracht wurde, antwortete der Vertreter der Gemeinde Petzenkirchen, Mag. Kieberger, dass aus der ÖAL 6/18 erkennbar sei, das der Anteil der in der Nacht gestörten Personen bei 45 dB 4 % und bei 40 db 3 % betrage.
Der SV Vutuc führte aus, dass aus der von der Gemeinde Petzenkirchen vorgelegten – der ÖAL 6/18 entnommenen – Abbildung erkennbar sei, warum er als Grenzwert bei Nacht den Wert von 45 dB festgelegt habe. Bei „stark gestörter Schlaf nach eigener Angabe“ seien die Angaben bzw. Anteile im Bereich 20 bis 45 dB konstant. Die Gesundheitsrisiken wie Infarkte würden erst bei wesentlich höheren Werten liegen. Aus einer zweiten Kurve, die die Körperbewegungen darstellt, könne man erkennen, dass diese nicht mit stark gestörtem Schlaf nach eigenen Angaben korreliere. Aus dieser Kurve sei ableitbar, dass die Leute Schall im Bereich 45 dB und darunter nicht merken würden. Ob das, was man im Schlaf nicht merkt und nicht hört, krank mache, könne nicht festgestellt werden. Bei Aussagen, die auf Befragungen von Personen basieren, sei zu berücksichtigen, dass es Leute gebe, die empfindlicher reagieren, die extrem lärmempfindlich seien. Auf solche Personen könne jedoch in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht abgestellt werden, sondern es sei auf den gesunden, normal empfindlichen Menschen abzustellen. Das seien jene 96 %, die sich erst ab einem Nachtwert von 45 dB gestört fühlen.
Weiters führte der SV Vutuc aus, dass es bei Straßenprojekten nicht üblich sei, auf Schallpegelspitzen abzustellen, da dort Spitzenpegel nicht vorkommen. Der fließende Verkehr sei ein gleichbleibendes Geräusch, ein Einzelfahrzeug sei ein anschwellendes und abschwellendes Geräusch.
3.36.3. Die in der Verhandlung anwesende Bürgermeisterin von Petzenkirchen, Frau Lisbeth Kern, bestätigte über Frage des Berichters, dass die Gemeinde Petzenkirchen als Eigentümerin von Grundstücken vom Vorhaben nicht betroffen ist.
3.37. Ermittlungen zur Frage der Hochwassergefährdung durch den Dürnbach:
Im Hinblick auf das Vorbringen der Berufungswerber 25, 28, 29 und 39, wonach Bedenken wegen einer Hochwassergefährdung infolge der geplanten (teilweisen) Umlegung des Bettes des Dürnbaches und des Staubeckens bestehen, wurde der Sachverständige aus dem Fachbereich Wasserbau und Gewässerschutz, DI Kapf, mit Schreiben des Umweltsenates vom 10.9.2013 um gutachtliche Stellungnahme gebeten, inwieweit diese Bedenken begründet sind.
Mit Schreiben vom 13.9.2013 führte DI Kapf aus, dass die drei geplanten Umlegungen des Dürnbachs im Vergleich zum Bestand eine wesentliche Verbesserung der Abfuhrkapazität mit sich brächten und keinesfalls eine erhöhte Hochwassergefahr bestehe. Auch das geplante Absetz- und Bodenfilterbecken sei nach dem Stand der Technik bemessen. Die Durchflusskapazität des der Straßenentwässerung dienenden Rohrzulauf-Systems sei so limitiert worden, dass das Absetz- und Bodenfilterbecken nicht überlaufen könne. Die Bedenken der Anrainer seien somit unbegründet.
3.38.Mit Schreiben vom 20.8.2013 richtete der Umweltsenat an den SV für den Fachbereich Naturschutz, DI Knoll, die Frage, ob die Auflagen aus dem Fachbereich Naturschutz ausreichend bestimmt seien.
Der SV Knoll antwortete mit Schreiben vom 26.9.2013, dass das Projekt insofern eine Besonderheit aufweise, als nicht alle Maßnahmenflächen bereits parzellenscharf verortet seien. Dies bedeute, dass einige Maßnahmen in Form von Qualitätsbestimmungen definiert seien, wobei sowohl das Maßnahmenziel, als auch das Ausmaß der Maßnahmen ausreichend bestimmt sei. Darüber hinaus werde in den Maßnahmen römisch eins.5.15.14 und folgende eine genaue Aufgabenstellung für die ökologische Bauaufsicht definiert, worin auch die Einhaltung der Maßnahmenziele definiert sei. Weiters werde in der Auflage römisch eins.5.15.5 bestimmt, dass der Nachweis der Verfügbarkeit über die Maßnahmenflächen der Behörde mindestens vier Wochen vor Baubeginn vorzulegen sei, wodurch gesichert sei, dass der Baubeginn erst erfolgen könne, wenn die Maßnahmenflächen verfügbar sind. Er habe die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vorgeschlagen, wonach ein Teil der Maßnahmen bereits vor Baubeginn umgesetzt sein müsse. Dieses Bündel an Maßnahmen sei aus Sicht des SV Knoll ausreichend, um die Wirksamkeit der Maßnahmen in der Bauwie auch Betriebsphase des Vorhabens sicherzustellen.
3.39. Mit Schreiben vom 9.9.2013 brachte die Berufungswerberin, Frau Gertrud Lechner, zusammengefasst vor, dass im Jahr 2004 im Zuge der Auswahl der (hier gegenständlichen) Variante Ost bestehende Siedlungen nicht berücksichtigt worden seien. Nachdem sie die Planer des Amtes der NÖ Landesregierung auf diesen Umstand hingewiesen hätte, sei der Punkt „betroffene Objekte“ in der Wirkungstabelle korrigiert worden, man hätte aber an der Variante Ost festgehalten. Die Planer der NÖ Landesregierung hätten selbst gegen die Variante Ost tendiert, seien aber im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durch die Bürgermeister von Wieselburg und Wieselburg-Land zurechtgewiesen worden, weil den Bürgermeistern die Variante Ost versprochen worden sei. Es stelle sich nach Ansicht der Berufungswerberin daher die Frage, warum dieses Vorhaben, von welchem man seit 2004 wisse, dass es für eine Vielzahl von Bürgern von Petzenkirchen problematisch sei, weiterhin festhalte.
3.40.1.Das Land Niederösterreich brachte mit Schreiben vom 17.9.2013 eine Stellungnahme ein, in welcher das Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen, die Staubemissionen des Split-Mastixasphalts seien nicht richtig berechnet worden und die Verwendung von Sprühfahrzeugen sei bei der Beurteilung der Emissionen an Luftschadstoffen nicht ausreichend berücksichtigt worden, mit nachstehender, in Pkt. 3.40.2 und 3.40.3 wiedergegebener Begründung zurückgewiesen wurde:
3.40.2.
„Zur Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs sind Verkehrskenndaten wie Verkehrsstärken, Tagesgang, Schwerverkehrsanteil, Angaben zu Längsneigungen und Verkehrsgeschwindigkeiten sowie Kfz-Emissionsfaktoren bestimmende Parameter. In Österreich sind Emissionsfaktoren der relevanten Emissionsstoffe im Handbuch der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) definiert und gemäß RVS 04.02.12 heranzuziehen. Das Handbuch enthält Emissionsfaktoren für die wesentlichen Emissionsstoffe wie z.B. Stickstoffoxide, PM10, Kohlenstoffmonoxid und Benzol. Für den Parameter PM10 liefert das Handbuch der Emissionsfaktoren allerdings nur Werte für Partikelemissionen des Verbrennungsmotors („exhaust“). Für die PM10-Emissions- und Immissionsberechnung ist jedoch zusätzlich ein nicht motorbedingter Anteil („non-exhaust“, PMA) zu berücksichtigen, der aus Straßenbelags-, Brems- und Reifenabrieb sowie Wiederaufwirbelung herrührt und nicht aus dem Handbuch zu entnehmen ist. Dieser Emissionsfaktor PMA wird in erster Linie durch den Verschmutzungsgrad (Staubbeladung) der Fahrbahn bestimmt. Weitere determinierende Parameter sind Verkehrsstärke, Schwerverkehrsanteil und Verkehrsgeschwindigkeit. Die Art des Straßenbelages geht dabei nicht ein. Die Vorgangsweise zur Ermittlung des PMA ist in der RVS 04.02.12 (Entwurf) beschrieben. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht insbesondere im Hinblick auf die PM10 Emissionen durch Abrieb und Aufwirbelung ist daher die Wahl des Straßenbelags nicht von Bedeutung und geht auch nicht als Parameter in die Bilanzierung ein. Wissenschaftliche Forschungen, die hinsichtlich des Abriebverhaltens zu einem Unterschied zwischen herkömmlichen Asphaltdecken und Split-Mastixasphalt kommen würden, liegen – soweit ersichtlich – nicht vor. Bei beiden Deckenkonstruktionen handelt es sich um Asphalte, die eine dichte Oberfläche aufweisen. Die Arbeit „Einfluss von offenporigem Asphalt auf die Feinstaubbelastung an Straßen“ von Dr. Alexander Ropertz liefert dazu keine Aussage, da offenporige Asphalte (Flüster- oder Drainasphalt) untersucht wurden, die keine dichte Oberfläche aufweisen (Wasser kann in die Konstruktion „einsickern“ und Stoffe von der Oberfläche mittransportieren). Außerdem wurde in der Arbeit die Aufwirbelung aller auf der Fahrbahn befindlichen Stoffe – unabhängig davon, aus welcher Quelle sie stammen – als Verschmutzung zu Grunde gelegt. Diese Aussagen werden auch von Dr. Ropertz bestätigt. Auch die Recherche bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) hat keinen Hinweis auf ein gegenteiliges Ergebnis gebracht. Aus straßenbautechnischer Sicht kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Abrieb der Straßenoberfläche nur von den Ausgangsstoffen der Straßenoberfläche stammen kann, also Gestein und Bitumen. Da für Straßen mit derselben Wertigkeit und Verkehrsbelastung die gleichen Materialien für die Herstellung der Decksicht verwendet werden, kann es aus straßenbautechnischer Sicht keinen Unterschied im Abriebverhalten ergeben. Der Unterschied zwischen Asphaltbeton (herkömmlicher Asphalt) und Split-Mastixasphalt liegt in der Zusammensetzung des Gesteins (Sieblinie) und dem Bindemittelgehalt. Die spezielle Sieblinie beim Split-Mastixasphalt ergibt neben einer hohen Tragkraft auch die lärmmindernde Wirkung.“
3.40.3.
Weiters wird ausgeführt: „Grundsätzlich ist im Baukonzept ein LKW-Leerfahrtenanteil von 50 % angenommen. D.h. es liegt die Überlegung zu Grunde, dass ein LKW bei Anlieferung leer zurückfährt bzw. bei Abtransport leer anfährt. Dies liegt auch als Basis den Immissionsberechnungen Luftschadstoffe von LUA zu Grunde.
Diese Annahme wird im Allgemeinen als Worst-Case definiert, da Baufirmen üblicherweise aus wirtschaftlichen Gründen den Leerfahrtenanteil minimieren und eine solche Situation daher bei Weitem nicht eintritt. In diesem gegenüber der Praxis stark überbewerteten Anteil an Leerfahrten ist der Anteil an Sprühfahrzeugen bereits beinhaltet, da der Anteil der Sprühfahrzeuge vergleichsweise ein sehr geringer ist und der Leerfahrtenanteil als Worst-Case sämtliche potenzielle Fahrten mit berücksichtigt.
In nachstehender Tabelle (Kap. 3) wird eine Herleitung über den Anteil von Spritzfahrzeugen (Maßnahme Immissionsschutz Luft) geführt. An besonders heissen Tagen wird die Annahme getroffen, dass jedes Baulos 3 Mal mit 1l/m² bewässert werden muss. Bei einer Trassenbreite der Baustelle von 15m und einem 5m breiten Balken sind für die einzelnen Baulose, die nicht alle zeitgleich errichtet werden folgende Anteile von Spritzfahrzeugen am
Gesamtverkehrsaufkommen zu prognostizieren:
BA1: ca. 40 Fahrten/d an trockenen Tagen (Einsatztage); unter Annahme, dass an 50 Tagen gesprüht werden muss, sind das 2,3 % am gesamten Bauverkehr im Bauabschnitt
BA2: ca. 17 Fahrten/d an trockenen Tagen (Einsatztage); unter Annahme, dass an 50 Tagen gesprüht werden muss, sind das 1,5 % am gesamten Bauverkehr im Bauabschnitt
BA3: ca. 65 Fahrten/d an trockenen Tagen (Einsatztage); unter Annahme, dass an 50 Tagen gesprüht werden muss, sind das 2,2 % am gesamten Bauverkehr im Bauabschnitt
BA4: ca. 11 Fahrten/d an trockenen Tagen (Einsatztage); unter Annahme, dass an 50 Tagen gesprüht werden muss, sind das 4,7 % am gesamten Bauverkehr im Bauabschnitt
Auf Grund des Umstands, dass bereits ein 50%iger Leerfahrtenanteil am Gesamtverkehrsaufkommen aus der Bauphase im Baukonzept angesetzt sind, sind die hier errechneten Spritzwasserfahren – wie o. a. – als Fahrtenanteil in diesen 50 % bereits enthalten.“
Der Stellungnahme waren nähere Berechnungen der Sprühfahrzeug-Fahrten angeschlossen.
3.41. Die Stellungnahme des SV Bistricky vom 3.7.2013, des SV Kapf vom 21.8.2013 sowie vom 13.9.2013, des SV Länger vom 30.8.2013, des SV Schweigl vom 10.9.2013, des SV Kuran vom 2.7.2013, des SV Knoll vom 26.9.2013 sowie jene des Landes Niederösterreich vom 28.8.2013 und 17.9.2013 wie auch die Stellungnahme von Frau Gertrud Lechner wurden den Parteien mit Schreiben des Umweltsenates vom 26.9.2013 gemeinsam mit der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 unter gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen zur Kenntnis gebracht.
3.42. Der Berufungswerber Josef Nestinger jun. zog in seiner Stellungnahme vom 9.10.2013 die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens in Zweifel und stellte dar, dass aus seiner Sicht der Variante West der Vorzug zu geben wäre. Er brachte überdies vor, für den regelmäßig Hochwasser führenden Dürnbach sei nach wie vor keine Lösung gefunden und das Naturdenkmal Linde auf der Liegenschaft Wieselburgerstraße 9 würde Schaden erleiden. Seine Liegenschaft würde in ihrem Wert gemindert und das Naherholungsgebiet an der Erlauf würde zerstört werden.
3.43. Die Berufungswerber Harald und Monika Mixa bestritten in ihren Schreiben vom 13. und 14.10.2013 die Ausführungen des Gutachters für Geologie inkl. Erschütterungen und brachten vor, dass sie im Zuge der Errichtung ihres Hauses auf sehr hartes Gestein, nicht aber auf verfestigten Sand und Kies gestoßen seien. Geologische Karten würden nur grob die geologischen Verhältnisse wiedergeben, in Zweifelsfällen seien jedoch Untersuchungen des Bodens vor Ort erforderlich. Frau Mixa brachte weiters vor, dass sie aufgrund von Erfahrungen im Zuge der Errichtung einer nahe liegenden Zufahrtsstraße Sorge vor unzumutbaren Belästigungen durch Lärm und Erschütterungen habe und aufgrund der zu erwartenden Belästigungen ihre wirtschaftliche Existenz als Masseurin und Cranio-Sacraltherapeutin gefährdet sei. Überdies stellte sie die Sinnhaftigkeit einer Ostumfahrung von Wieselburg in Frage und führte aus, dass die Westumfahrung wirtschaftlicher wäre, die Ostvariante jedoch über politischen Druck durchgesetzt worden wäre.
3.44. Stellungnahme der Gemeinde Petzenkirchen vom 14.10.2013:
3.44.1.Nach den Angaben der Familie Mixa ergebe sich, dass auf deren Liegenschaft entgegen der geologischen Kartierung versteinerte bzw. verfestigte Konglomerate vorhanden seien. Die tatsächlich vorhandenen Bodenmaterialien zeitigten daher einen anderen Erschütterungseffekt, als die von vom Land Niederösterreich angenommenen Materialien. Zum Beweis dafür werde die Vornahme von Kern- bzw. Probebohrungen beantragt.
3.44.2.Wenn der Sachverständige Dr. Schweigl eine Auflage (römisch eins.5.9.13) dahingehend formuliere, dass bei Überschreitungen der Erschütterungsnormwerte in der Betriebsphase weitere Geschwindigkeitsherabsetzungen zu veranlassen sind, so ergebe sich im Bereich der verkehrstechnischen Untersuchungen die Frage, welche Auswirkungen solche Geschwindigkeitsherabsetzungen im Hinblick auf Entlastungseffekte hätten.
3.44.3.Der Ausführung des SV Schweigl, wonach keine Sprengungen geplant seien, wird entgegen gehalten, dass in der zusammenfassenden Bewertung vom 18.12.2009 Sprengungen definitiv genannt würden. Diese Sprengungen seien jedoch im Hinblick auf ihre Auswirkungen nicht geprüft worden.
3.44.4.Mit seinem Vorbringen vom 17.9.2013, wonach jedes Baulos dreimal täglich mit 1 Liter/m² bewässert werden müsse, weiche das Land Niederösterreich von der Angabe in der UVE (Einlage 0801, Pkt. 5.1.1.3) ab, wonach bei trockener Witterung mindestens 1 Liter/Stunde/m² befeuchtet werden müsse. Die Projektwerberin habe somit laut Einreichunterlagen achtmal mehr Fahrbewegungen angenommen, als dies nun angegeben werde. Weiters führe die Projektwerberin nun an, dass an 50 Tagen gesprüht werden müsse, in der UVE gehe die Projektwerberin selbst jedoch von einer Anzahl von 181 Tagen aus (Einlage 0801, Tabelle 28 in 5.1.1.3). Auch sei nicht erkennbar, aus welchen Überlegungen Spritzwasserfahrten in dem von der Projektwerberin angeführten 50%igen Leerfahrtenanteil am Gesamtverkehrsaufkommen aus der Bauphase bereits enthalten sein sollen. Der Vergleich der Projektwerberin mit der gesamten Bauzeit sei nicht aufschlussreich, da in diesem Zusammenhang nicht der Belastungszusatz in Bezug auf den JMW ausschlaggebend sei, sondern es auf das 50 µg/m³ TMW Überschreitungskriterium (PM10) ankomme.
Aufgrund dieser Umstände blieben nach Ansicht der Gemeinde Petzenkirchen die Projektauswirkungen weiterhin nicht nachvollziehbar und nicht abschließend überprüfbar.
4. Der Umweltsenat hat erwogen:
4.1. Dem Umweltsenat erschien es aus Gründen des äußeren Anscheins der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit in diesem Fall sowie auch im Sinne einer Zeit- und Kostenersparnis zielführender, das Verfahren nach Durchführung der notwendigen ergänzenden Ermittlungen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst inhaltlich zu erledigen und nicht gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Behörde erster Instanz zurück zu verweisen.
4.2. Geltend gemachte Verfahrensmängel:
4.2.1. Die BerufungswerberInnen bekamen in den beiden vor dem Umweltsenat abgehaltenen mündlichen Verhandlungen ausreichend die Möglichkeit, sich zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die Projektwerberin zu richten, sämtliche Unterlagen die bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz vorlagen, standen zur Akteneinsicht zur Verfügung. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden, Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Allenfalls der Behörde erster Instanz unterlaufene Verfahrensmängel, wie etwa eine unvollständige oder unrichtige Anfertigung der Niederschrift über den Verlauf der vor der Behörde erster Instanz abgehaltenen mündlichen Verhandlung oder die Verweigerung der Akteinsicht sind somit im Hinblick auf die mängelfreie Abwicklung des Berufungsverfahrens als saniert zu betrachten vergleiche etwa VwGH vom 27.5.2011, Zl. 2008/02/0049).
4.2.2. Dem Vorwurf, Amtssachverständige seien psychologisch aufgrund ihrer dienstrechtlichen Zugehörigkeit zur Projektwerberin, dem Land Niederösterreich, gehemmt gewesen, ein objektives Gutachten zu erstellen, ist zu entgegnen, dass eine Befangenheit eines Amtssachverständigen aus dem Dienstverhältnis alleine nicht abgeleitet werden kann. Amtssachverständige stehen in Ausübung ihrer Funktion unter (strafrechtlich sanktionierter) Wahrheitspflicht, gegen die im Hinblick auf Artikel 20, Absatz eins, B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag vergleiche VwGH vom 27.4.1982, Zl. 81/07/0209). Im Übrigen wurde der Anregung der Gemeinde Petzenkirchen, Sachverständige aus Westösterreich zu bestellen, insofern Rechnung getragen, als für Fragen aus dem Fachbereich Verkehr der Tiroler DI Fritzer herangezogen wurde. Auch für den Fachbereich Naturschutz wurde vom Umweltsenat mit DI Knoll ein nicht amtlicher Sachverständiger herangezogen. Die beigezogenen Sachverständigen boten nicht den geringsten Anlass, an der Objektivität der beigezogenen Sachverständigen zu zweifeln.
Abschließend ist sohin festzuhalten, dass der, der vorliegenden Entscheidung des Umweltsenates zugrundeliegende, Sachverhalt, nach Ansicht des Umweltsenates mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt wurde.
4.3. Notwendigkeit, Öffentliches Interesse, Trassenauswahl:
4.3.1. Soweit die Gemeinde Petzenkirchen mit ihrem Vorbringen die Notwendigkeit des Vorhabens in Zweifel zieht, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass das UVP-G 2000 selbst keine Bedarfsprüfung vorsieht. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde jedoch auch die bei der Entscheidung über den Antrag in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen mitanzuwenden und kann sich das Erfordernis einer Interessenabwägung etwa im Rahmen eines mitanzuwendenden Materiengesetzes oder auch aus einer Interessenabwägung bei der Anwendung des Abweisungstatbestandes des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ergeben.
Wenn die Gemeinde Petzenkirchen in ihrer Stellungnahme vom 2.5.2013 ausführt, bereits nach den Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes sei die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ein zwingendes Genehmigungserfordernis, so ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Rechtsprechung aussprach, dass im Anwendungsbereich des NÖ Straßengesetzes (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 8500-2) der Eigentümer jener Grundstücke, die für die Errichtung der Straße in Anspruch genommen werden sollen, berechtigt ist, die Notwendigkeit des Vorhabens an sich in Frage zu stellen vergleiche VwGH vom 15.6.2004, Zl. 2004/05/0085 und vom 16.9.2009, Zl. 2007/05/0013). Wie in der Verhandlung vom 3.9.2013 seitens der Bürgermeisterin der Gemeinde Petzenkirchen bestätigt wurde, steht keine der für das Vorhaben in Anspruch genommenen Grundstücke im Eigentum der Gemeinde Petzenkirchen und steht der Gemeinde Petzenkirchen daher auch nicht auf der Grundlage des NÖ Straßengesetzes das Recht zu, die Notwendigkeit der geplanten Umfahrungsstraße in Zweifel zu ziehen.
4.3.2. Hinsichtlich der von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochenen Frage der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ist anzumerken, dass entgegen der Ansicht der Gemeinde Petzenkirchen der VwGH die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht als Parteienrecht nach dem NÖ StraßenG wertet. Auch wenn der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 8.3.2010, US 2B/2008/23-62, den VwGH dahingehend zitiert, dass auch die Wirtschaftlichkeit ein Genehmigungserfordernis darstelle, so wird damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass Parteien gleichzeitig mit der Geltendmachung einer allenfalls fehlenden Notwendigkeit der Errichtung der Straße auch Fragen der Wirtschaftlichkeit als Parteienrecht verknüpfen könnten. Diesbezüglich hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 6.10.2010, Zl. 2010/06/0012, klargestellt, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit von der Notwendigkeit der Straße getrennt zu sehen ist. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht von einem betroffenen Grundeigentümer als subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden kann, er kann aber auch nicht erkennen, dass die Frage der Wirtschaftlichkeit der Errichtung einer Landesstraße von der Gemeinde Petzenkirchen wahrzunehmende öffentliche Interessen berührt, woraus sich allenfalls ein diesbezügliches Parteienrecht aus Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 ableiten würde. Mangels entsprechender Legitimation, das Thema der Wirtschaftlichkeit der geplanten Umfahrungsstraße anzusprechen, wurden diesbezügliche Fragen des Vertreters der Gemeinde Petzenkirchen in den beiden mündlichen Verhandlungen nicht zugelassen und ist es dem Umweltsenat verwehrt, die Fragestellung der Wirtschaftlichkeit, oder ob eine Westvariante der Umfahrung günstiger sei oder ob eine Kosten-Nutzen-Analyse vorliege, einer Untersuchung zu unterziehen.
4.3.3.Die Standortgemeinde hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 im Genehmigungsverfahren Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. Dem Vorbringen des Landes Niederösterreich, die Gemeinde Petzenkirchen habe ihre Berufung lediglich als mitwirkende Behörde, nicht jedoch als Standortgemeinde eingebracht, kann nicht gefolgt werden, da im Berufungsschreiben der Gemeinde Petzenkirchen ausdrücklich angeführt wird, dass die Berufung durch die Gemeinde sowohl als Formalpartei wie auch als mitwirkende Behörde eingebracht wird. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass die Gemeinde Petzenkirchen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 17, Forstgesetz berechtigt ist, eine mangelhafte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung geltend zu machen.
Das Vorhaben, eine Umfahrungsstraße für Wieselburg zu errichten, ist als Maßnahme 160 im NÖ Landesverkehrskonzept 1997 vorgesehen. Diese Maßnahme wurde nach Einbeziehung von Interessensgruppen wie auch der Öffentlichkeit vom NÖ Raumordnungsbeirat empfohlen und von der NÖ Landesregierung in das Landesverkehrskonzept aufgenommen. Das UVP-Verfahren stellt weder ein Planungsmittel dar, noch hat es Aufgaben der Verkehrspolitik zu erfüllen, sondern dient das Verfahren der Prüfung eines konkreten Projektes vergleiche US 2B/2008/23-62, Mistelbach Umfahrung). Die Planung des Landes, welche zu dem Ergebnis kam, eine Umfahrungsstraße zu errichten, ist mit der Nennung dieser Straße als Maßnahme im NÖ Landesverkehrskonzept abgeschlossen. Es ist dem Umweltsenat verwehrt, alternative Planungen vorzunehmen. Das grundsätzliche Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Errichtung einer Umfahrungsstraße für Wieselburg ist aus diesem Grund als gegeben zu erachten.
Die Zielsetzungen des vorliegenden Vorhabens und damit das öffentliche Interesse an dessen Verwirklichung werden mit der Entlastung der Stadt Wieselburg vom Durchzugsverkehr und damit einhergehend mit der Entlastung des Stadtzentrums von Wieselburg von Lärm und Luftschadstoffen, mit der Verringerung des Raumwiderstandes für den Nord-Süd-gerichteten Verkehr und infolge der besseren Erreichbarkeit der Region mit einer Stärkung des Wirtschaftsstandortes, wie auch mit einer Erhöhung der Verkehrssicherheit begründet (siehe Bescheid der Behörde erster Instanz Pkt. 6.6.8. bis 6.6.10).
Von der Gemeinde Petzenkirchen wurde unter Berufung auf die Ausführungen des Sachverständigen für Raumordnung und Landschaftsplanung, DI Ceron, in dessen Teilgutachten 18, wonach die Verkehrsentlastung durch die Umfahrungsstraße nicht ausreichen würde und zusätzliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung und zur Lärmsanierung empfohlen würden, die Eignung des konkreten Projektes zur Umsetzung der genannten öffentlichen Interessen bestritten.
Der Umweltsenat sah sich daher veranlasst, die oben beschriebenen Ermittlungen zu Fragen des öffentlichen Interesses am Vorhaben vorzunehmen. Als Ergebnis dieser Prüfung ist zusammenfassend festzustellen, dass zwar auch nach Verwirklichung des Vorhabens trotz Verbesserung der Verkehrsqualität nicht von einer guten Verkehrsqualität in Wieselburg ausgegangen werden kann (siehe oben 3.27.1.2) und die Trennwirkung der Bestandsstrecke im Ortsgebiet nach wie vor bestehen bleibt (siehe oben 3.27.1.3). Die Anhebung der Verkehrssicherheit konnte von DI Fritzer jedoch bestätigt werden, es ist mit rund 37 % weniger an Unfallkosten zu rechnen (siehe oben 3.14.3 und 3.27.1.4). Der Reisezeitgewinn durch die Umfahrungsstraße beträgt in den Zeiten mit dem stärksten Verkehrsaufkommen 4 Minuten. Die Lärmentlastung im Großteil des Stadtgebietes von Wieselburg wurde vom Sachverständigen für Lärm, Herrn Ing. Pfisterer, zwar mit lediglich 1 bis 2 dB bestätigt (siehe oben 3.27.1.6), der Sachverständige führte jedoch ergänzend aus, dass bereits durch diese Schallreduktion 430 Wohnobjekte in einem Ausmaß entlastet würden, dass bei diesen Objekten die vom Humanmediziner bezeichneten Grenzwerte der Gesundheitsgefährdung bzw. der unzumutbaren Belästigung unterschritten würden (siehe oben 3.32.2). Im Hinblick auf dieses Ermittlungsergebnis ist die zu erwartende Lärmentlastung keinesfalls als unerheblich zu werten, so dass der Umweltsenat davon ausgeht, dass das vorliegende Projekt geeignet ist, für die im öffentlichen Interesse liegende Entlastung der Stadt Wieselburg von Lärm einen relevanten Beitrag zu leisten. Die mit dem Betrieb der Umfahrungsstraße verbundene Reduktion der Immission an Luftschadstoffen bei den Anrainern der Bestandstrecke in der Stadt Wieselburg, die Anhebung der Verkehrssicherheit, die Beschleunigung des Verkehrs, wie auch die Förderung der Entwicklung der Region infolge des Vorhabens wurden nicht bestritten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführung des Sachverständigen DI Ceron in dessen Teilgutachten 18 (Seite 73) zu verweisen, wonach damit zu rechnen ist, dass mit Errichtung der Umfahrungsstraße mit einer zügigen Umsetzung der im örtlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde Wieselburg vorgesehenen Erweiterung der Betriebsgebiete zu rechnen ist. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die geplante Umfahrungsstraße geeignet ist, der Verfolgung der damit verknüpften öffentlichen Interessen zu dienen.
Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde gemäß Absatz 2, eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde gemäß Absatz 3, eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind gemäß Absatz 4, insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde gemäß Absatz 5, insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
Die Behörde erster Instanz hat zutreffend festgestellt, dass ein besonderes Interesse an der Erhaltung der durch das Vorhaben von der Rodung betroffenen Waldfläche vorliegt und somit eine Bewilligung dieser Rodung nur zulässig ist, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche überwiegt. Diese Interessensabwägung wurde von der Behörde erster Instanz, welche zu dem Ergebnis des Vorliegens eines überwiegenden Interesses an der Errichtung der Umfahrungsstraße kommt, mängelfrei durchgeführt, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid der Behörde erster Instanz verwiesen wird (Pkt. 6.12, Seite 266).
4.3.4. Das UVP-G 2000 räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelevanz ein. Gefordert wird vom Projektwerber – auf der Ebene der Projektausarbeitung und -begründung – lediglich eine rechtlich unbestimmte Darlegung der geprüften Alternativen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) bzw. Standort- oder Trassenvarianten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,), nicht aber – etwa auf der Ebene der Genehmigungsentscheidung (Paragraph 17,) – die Wahl der günstigsten Alternative (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch eins Rz 21). Das UVP-G 2000 ist klar vorhabensbezogen und enthält lediglich einige „konzeptive Elemente“, wozu auch die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens als Aufgabe der UVP (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), im Speziellen des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) gehört (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch vier Rz 40).
Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass die Projektwerberinnen beim vorliegenden Vorhabenstyp verpflichtet sind, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Trassenvarianten auf fachlicher Grundlage dazulegen. Im Hinblick darauf, dass diese Darlegung nach Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 eine Aufgabe der UVP darstellt, ist darauf zu achten, dass dies nachvollziehbar ist. Könnte durch die Wahl einer anderen Trasse ein annähernd gleiches Ergebnis in Bezug auf den Zweck des Vorhabens, der im Wesentlichen die Verkehrsentlastung der Gemeinde Wieselburg verfolgt, bei insgesamt wesentlich weniger schwerwiegenden Eingriffen in die Umwelt erzielt werden, so müssten diese Eingriffe möglicherweise anders bewertet und eine andere Gesamtbewertung auf Grund des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 vorgenommen werden. Da es sich bei dieser Vorschrift zweifelsfrei um eine zum Schutz der Umwelt handelt, ist die Gemeinde Petzenkirchen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 berechtigt, die Einhaltung dieser Vorschrift als subjektives Recht geltend zu machen. Daher war durch den Umweltsenat zu prüfen, ob die Auswahlgründe der von den Projektwerberinnen geprüften Trassenvarianten nachvollziehbar dargelegt sind vergleiche US vom 8.3.2010, US 2B/2008/23-62, Mistelbach Umfahrung, Pkt. 3.2.1.2).
Die UVE enthält als Einlage 1901 eine Darlegung der geprüften Lösungsmöglichkeiten. Die Prüfung bestand aus einer Raumwiderstandsuntersuchung mit vereinfachter Wirkungsanalyse. Untersucht wurden zunächst die (verfahrensgegenständliche) Variante Ost 1 sowie die Varianten West 1 bis 3, insgesamt sohin 4 verschiedene Trassenkorridore. Die Trassen in den Korridoren West 1 und West 3 wurden als jene mit den größten Raumwiderständen ausgewiesen, so dass die Varianten Ost und West (2) weiter vertieft behandelt wurden. In der Untersuchung wird dargelegt, dass in beiden Varianten erheblicher Raumwiderstand gegeben sei. In beiden Varianten lägen einzelne Wohngebäude im unmittelbaren Trassennahbereich, die Zahl der Betroffenen sei im Bereich der Variante West geringer. Dieser Vorteil werde jedoch durch die wesentlich größere Entlastungswirkung auf den Kernbereich von Wieselburg durch die Variante Ost kompensiert (44 % zu 26 %). Aus naturräumlicher Sicht würden sich bei zahlreichen Indikatoren kleinere oder größere Vorteile für die Variante Ost ergeben. In Bezug auf das Beurteilungskriterium Wasserwirtschaft schneide die Variante West besser ab, etwaige negative Auswirkungen in diesem Bereich könnten allerdings durch geeignete Maßnahmen verhindert werden. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass aus Sicht der raum- und umweltrelevanten Fachbereiche eine Empfehlung für die Trasse der Umfahrungsvariante Ost abgegeben wird. Ebenso werden in Einlage 1901 die Auswirkungen der Nullvariante (Nichtverwirklichung des Vorhabens) dargelegt. Demnach würde bei Nichtdurchführung des Vorhabens der Verkehr in Wieselburg bis 2025 um 61 %, jener in Neumühl um 81 %, jener in Mühling um 195 % und jener auf der L6007 um 1050 % zunehmen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 wurde durch den SV Fritzer bestätigt, dass die beschriebene Raumwiderstandsuntersuchung die Variante Ost als die bessere Variante belege. Insbesondere gab der SV Fritzer an, dass die Angaben bezüglich der Verkehrsentlastung in dieser Untersuchung nachvollziehbar seien. Demnach hat der Umweltsenat davon auszugehen, dass einer Entlastungswirkung von 44 % des Verkehrs vom Ortskern von Wieselburg im Falle der Verwirklichung der Variante Ost lediglich eine Entlastungswirkung von 26 % im Falle der Umsetzung der Variante West gegenüber steht. Es bestehen für den Umweltsenat keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des SV Knoll im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013, wonach die Auswirkungen auf das Schutzgebiet „Niederösterreichische Voralpenflüsse“ bei beiden Varianten als gleichwertig anzusehen seien, obwohl bei der Variante Ost das Schutzgebiet zweimal, bei der Variante West hingegen nur einmal gequert würde (siehe oben 3.27.1.1). Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei beiden Varianten keine erhebliche Beeinträchtigung der mit der Nennung des Gebietes als Natura 2000 Gebiet verbundenen Schutzziele zu erwarten sei. Auch sonst zeigte das Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen nicht auf, dass die beschriebene Wirkungsanalyse derartige Mängel aufweise, dass die Empfehlung der Variante Ost nicht nachvollziehbar sei. Es stellte sich zwar in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 als zutreffend heraus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der Wirkungsanalyse den Verfassern dieser Analyse noch nicht bekannt war, dass auch bei der Variante Ost archäologische Fundzonen vorlägen, im Hinblick auf den deutlichen Unterschied in der Entlastungswirkung der beiden Varianten bestätigte der SV Fritzer jedoch, dass auch bei Berücksichtigung dieses Umstandes die Empfehlung für die Variante Ost nachvollziehbar sei. Im Hinblick auf dieses klare Ermittlungsergebnis kann der Umweltsenat keinen Mangel bei der Variantenprüfung durch die Projektwerberinnen erkennen.
4.4. Verkehr:
Der SV Fritzer bestätigte in seinem als schlüssig und nachvollziehbar zu wertenden Gutachten vom Jänner 2013, dass die in der Verkehrsuntersuchung des Einreichprojektes erfolgte Abgrenzung des Untersuchungsgebietes der einschlägigen technischen Norm (RVS 02.01.11 „Verkehrsuntersuchungen“) entspricht. Die untersuchten Planfälle beinhalten die wesentlichen verkehrlichen Wirkungen im gesamten Raum. Die Ergebnisse der vom Land NÖ vorgelegten Verkehrsanalyse sind aus verkehrstechnischer Sicht schlüssig und nachvollziehbar und für die Kalibrierung des Verkehrsmodells geeignet. Das Verkehrsmodell selbst ist laut SV Fritzer schlüssig aufgebaut und plausibel. Die Basisverkehrsdaten sind weiterhin aktuell und die Verkehrsprognose für das Jahr 2025 liegt für Betroffene auf der sicheren Seite. Ebenso bestätigte der SV Fritzer in seinem Gutachten sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013, dass die Unsicherheiten der Verkehrsprognose nach derzeitigem Stand der Technik ausreichend und zutreffend ausgewiesen sind, es sei nicht Stand der Technik, Vertrauensintervalle bei der Bewertung von Verkehrsmodellen anzuwenden (siehe oben 3.14.3 und 3.27.1.5).
Im Hinblick auf diese Ausführungen des Sachverständigen für Verkehrstechnik bestehen für den Umweltsenat keinerlei Zweifel daran, dass die verkehrlichen Angaben im Einreichprojekt geeignet sind, den darauf aufbauenden Beurteilungen aus den anderen Fachbereichen, wie insbesondere aus den Fachbereichen Luftreinhaltung, Lärm und Naturschutz, zu Grunde gelegt zu werden.
Soweit Anrainer vorbringen, verkehrstechnisch zu erschließende Gebiete seien durch das Vorhaben nicht einbezogen bzw. die Verkehrsanbindung vom kleinen Erlauftal sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen um keine subjektiv öffentlichen Rechte handelt, die von Nachbarn geltend gemacht werden könnten.
4.5. Lärm:
4.5.1. Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, UVP-G 2000 die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Für diese Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
Die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 UVP-G 2000 lauten:
„§ 24f. (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.
(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen.“
4.5.2. Das Land NÖ bringt vor, diese – infolge der Novelle des Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2012, nunmehr auf das vorliegende Verfahren anzuwendende Rechtslage – ermögliche es der Behörde, bei jenen Objekten, die durch das Vorhaben in einem einer Genehmigung entgegenstehenden Ausmaß von Lärm betroffen sind, Lärmschutzfenster vorzuschreiben um auf diese Weise die Genehmigungsfähigkeit herbeizuführen.
Auf Grund der Vorbringen der BerufungswerberInnen hat der Umweltsenat zu prüfen, ob eine Gefährdung der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Lärm auf den Grundstücken der Betroffenen vorliegt. Bei der Beurteilung einer Lärmbelästigung ist auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Behörde insbesondere auf dem Gebiete des Baurechts geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann vergleiche VwGH vom 29.5.2009, Zl. 2006/03/0156).
Der Schutz der Anrainer bezieht sich sohin nicht nur auf Bereiche in Gebäuden und es besteht auch keine Verpflichtung der Anrainer, dauerhaft ihre Fenster geschlossen zu halten, um sich nicht einer Gefährdung ihrer Gesundheit auszusetzen. Die Vorschreibung von Lärmschutzfenstern als Auflage ist daher nicht geeignet, eine Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu erwirken und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Heranziehung des Paragraph 24 f, Absatz 15, UVP-G 2000 zur Erzwingung des Einbaus überhaupt denkmöglich ist. Wenn das Land NÖ in seiner Stellungnahme vom 7.12.2010 meint, Paragraph 11, NÖ StraßenG erlaube auch die Enteignung von Grundstücken, die nicht unmittelbar der Verwirklichung des Vorhabens dienen und könnten auf dieser Rechtsgrundlage somit auch die Grundstücke der von Lärm beeinträchtigten Anrainer enteignet werden, um so eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herbeizuführen, so kann der Umweltsenat dieser Rechtsansicht aus nachfolgenden Überlegungen nicht folgen: Verfassungsrechtlich ist eine Enteignung nur zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens besteht, wenn weiters das Objekt der Enteignung geeignet ist, diesen Bedarf unmittelbar zu decken und es schließlich unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken. Diesen verfassungsrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen trägt das NÖ StraßenG Rechnung, wenn es in Paragraph 11, Absatz 3, die Notwendigkeit der Enteignung verlangt vergleiche VwGH vom 8.6.2011, Zl. 2010/06/0016). Liegenschaften von Anrainern, die durch das Vorhaben „bloß“ in ihren Rechten auf Schutz vor übermäßiger Lärmeinwirkung beeinträchtigt sind, decken nicht unmittelbar den Flächenbedarf zur Errichtung der Straße. Eine dem entgegen stehende Rechtsansicht würde letztlich sämtliche Vorschriften zum Schutz vor Immissionen obsolet machen, da beeinträchtigte Anrainer, die ihre entsprechenden subjektivöffentlichen Rechte geltend machen, mit einer Enteignung rechnen müssten. Dass eine solche Rechtsansicht jeglichem Rechtsverständnis eines demokratischen Rechtsstaates diametral entgegen steht bedarf keiner weiteren Erklärung. Auch kann der Umweltsenat der im Schreiben vom 7.12.2010 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht des Landes NÖ, wonach Lärmschutzfenster gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, Litera c, NÖ StraßenG Bestandteil der Straßen seien und auch aus diesem Grund Enteignungen der für Lärmschutzfenster erforderlichen Liegenschaften zulässig seien, nicht folgen: Eine Interpretation des NÖ Straßengesetzes derart, dass Fenster von benachbarten Wohngebäuden als „Straßenbauwerk“ anzusehen seien, die „im Zuge einer Straße“ gelegen sind, findet bereits in einer einfachen Wortinterpretation keine Deckung.
4.5.3.Die vom Land NÖ angezogene Genehmigungsbestimmung einschließlich Zustimmungssurrogat des Paragraph 10, NÖ Straßengesetz, wonach die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Belästigungen durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter, insbesondere den Einbau von Lärmschutzfenstern, erfolgen darf und für den Fall, dass der betroffene Grundstückseigentümer die Zustimmung zum Einbau von Lärmschutzfenstern verweigert, der Eigentümer so zu behandeln ist, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden, wird von der spezielleren materiellen Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 verdrängt. Dies führt zwar zu einer strengeren Beurteilung des Vorhabens im Verhältnis zu Straßenbauvorhaben, die nicht UVP-pflichtig sind, liegt jedoch im Vorsorgeprinzip, das die Genehmigungsvoraussetzungen des UVP-G 2000 durchzieht und im Gesundheits- und Belästigungsschutz insoweit mildere Beurteilungsmaßstäbe „anzuwendender Verwaltungsvorschriften“ verdrängt, begründet vergleiche Kerschner in RdU 4 aus 2008,, Seiten 140f).
Die Vorschreibung objektbezogener Maßnahmen (Lärmschutzfenster) bei Anrainern kommt sohin im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Deshalb waren einerseits die diesbezüglichen Auflagen römisch eins.5.17.1 – römisch eins.5.17.4 aufzuheben (Spruchpunkt römisch drei., letzter Satz dieses Berufungsbescheides) und zusätzliche Auflagen (Spruchpunkt römisch eins. Ziffer eins bis 5) sowie Bedingungen (Spruchpunkt römisch zwei. Litera a bis e) vorzuschreiben, die eine Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen sicherstellen. Diese Auflagen und Bedingungen entsprechen den Projektmodifikationen und Vorschlägen der Projektwerberin, zu denen ihr der Umweltsenat Gelegenheit gegeben hat.
4.5.4. Der Sachverständige für Umwelthygiene hat in seinem Teilgutachten 19 ausgeführt, dass aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes in Gebieten mit dauernder Wohnnutzung der energieäquivalente Dauerschallpegel in der Betriebsphase im Freien tagsüber (06:00 – 22:00 Uhr) 55 und in der Nacht (22:00 – 06.00 Uhr) 45 dB nicht übersteigen soll. Eine Erhöhung über diese Werte durch das Vorhaben wird aus medizinischer Sicht als nicht zumutbar eingestuft, eine Toleranz von +1 dB wird jedoch akzeptiert, da dies nicht wahrnehmbar ist. Werden die Grenzwerte bereits ohne Umsetzung des Vorhabens überschritten, so darf die projektbedingte Zunahme der Schallbelastung nicht mehr als 1 dB betragen (Verschlechterungskriterium). In seiner Stellungnahme vom 26.6.2013 stellte der SV Vutuc (nochmals) dar, dass er sich bei der Bestimmung dieser Werte an dem Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie „Umweltwissenschaftliche Grundlagen und Zielsetzungen im Rahmen des Nationalen Umweltplans für die Bereiche Klima, Luft, Lärm und Geruch“ sowie an der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) orientiere. Er führt weiters aus, dass dieser von ihm herangezogene Umweltplan mit der von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochenen ÖAL 6/18 kompatibel sei. Wenn die Gemeinde Petzenkirchen vorbringt, der Grenzwert in der Nacht sei auf der Grundlage der ÖAL 6/18 mit 42 dB anzusetzen, so ist dem der SV Vutuc nach Ansicht des Umweltsenates nachvollziehbar entgegen getreten, wenn dieser unter Bezugnahme auf eine in der ÖAL 6/18 dargestellte Tabelle (Bild 6) darlegt, dass der Bereich „stark gestörter Schlaf nach eigener Angabe“ im Bereich von 20 bis 45 dB konstant bleibt und erst ab einem Wert über 45 dB ansteigt. Der Unterschied zwischen 45 und 42 dB sei gerade wahrnehmbar und würde keine signifikante Verbesserung darstellen, was daraus ablesbar wäre, dass der Anteil der schlafgestörten Personen in der Bevölkerung bei N 45 dB 4 % und bei N 40 dB 3 % betrage. Die von ihm vorgegebenen Grenzwerte von T/N 55/45 dB seien bislang bei sämtlichen UVP-Verfahren zur Genehmigung von Straßen der niederösterreichischen Landesregierung wie auch des BMVIT herangezogen worden. Wie der SV Vutuc in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 ausführte, handelt es sich bei jenen 96 % der Bevölkerung, die sich bei einer Lärmbelastung von 45 dB in der Nacht noch nicht in ihrem Schlaf gestört fühlen, um jene gesunden, normal empfindenden Menschen, auf welche im vorliegenden Verfahren abzustellen sei. Auf Schallpegelspitzen werde bei Straßenprojekten nicht abgestellt, da der fließende Verkehr ein gleichbleibendes Geräusch sei, ein Einzelfahrzeug erzeuge ein anschwellendes und abschwellendes Geräusch.
Die Ausführungen des SV Vutuc sind schlüssig und nachvollziehbar, der Umweltsenat kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erkennen, die von diesem Sachverständigen vorgegebenen Grenzwerte für die Betriebsphase der Beurteilung, inwieweit durch das Vorhaben Personen unzumutbar belästigt oder in ihrer Gesundheit gefährdet werden, zugrunde zu legen.
4.5.5.1. Da das von der Behörde erster Instanz bewilligte Vorhaben die vom SV Vutuc bezeichneten Grenzwerte der Gesundheitsgefährdung bei einzelnen Wohnobjekten überstieg, machte das Land NÖ über Aufforderung des Umweltsenates Vorschläge, durch welche Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gewährleistet werden könnte. Diese – im Spruch vorgesehenen – Maßnahmen wurden durch den SV Pfisterer einer Nachprüfung unterzogen und der Sachverständige bestätigte dem Umweltsenat mit Schreiben vom 16.8.2013, dass bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen infolge des Vorhabens weder die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (T/N 65/55 dB), noch jene der unzumutbaren Belästigung (T/N 55/45 dB) überschritten würden (siehe oben Pkt. 3.32.3). Als Rechenpunkte wurden dabei die lärmexponiertesten Bereiche der Anrainerliegenschaften herangezogen. Bei dieser Berechnung sind nun auch die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochenen, von der Behörde erster Instanz nicht erfassten, für Wohnzwecke genutzten Liegenschaften, berücksichtigt.
4.5.5.2. Die Darstellung eines einzelnen unrichtigen Punktes in der Berechnung durch die Gemeinde Petzenkirchen konnte das Vertrauen in die Richtigkeit der vorliegenden Berechnung nicht erschüttern: wie ein Mitarbeiter des Landes Niederösterreich im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 ausführte, wurden aufgrund eines Missverständnisses 17.000 Fassadenpunkte gerechnet. Da eine solche Berechnung EDV-basiert erfolge, würden sich bei einer derartigen Fülle von Zahlen Follikel im Modell einschleichen, die irrtümlich Punkte als Gebäude qualifizieren. Der SV Pfisterer bestätigte im Zuge dieser Verhandlung, dass der von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene Punkt irrelevant sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 bekräftige der SV Pfisterer nochmals, dass er die kritischen Punkte untersucht und auch geprüft habe (siehe oben Pkt. 3.27.3.9). Auch die von der Gemeinde Petzenkirchen als nicht nachvollziehbar kritisierte Berechnung des Aufpunktes L6001, 0+756, sei richtig gerechnet worden. Es sei ein Fehler bei der Nachrechnung durch die Gemeinde Petzenkirchen eingetreten, da diese Kommastellen nicht berücksichtigt habe (siehe oben Pkt. 3.36.2.1). Darüber hinaus gab der SV Pfisterer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 an, dass die von der Gemeinde Petzenkirchen getätigten Aussagen zu Messunsicherheiten, Messdauer und der Wahl der Jahreszeit der Messung nicht geeignet sind, Zweifel am vorliegenden Ergebnis der Lärmberechnung zu begründen (siehe oben 3.27.3.6). Der Forderung der Gemeinde Petzenkirchen nach Berücksichtigung bzw. Ausweisung von Vertrauensintervallen ist die Aussage des SV Pfisterer in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 entgegen zu halten, wonach die für die Bestimmung der Lärmbelastung heranzuziehende technische Normierung keine Berücksichtigung von Toleranzen vorsehe (siehe oben 3.27.3.4). Im Hinblick auf die beschriebenen Ausführungen des SV Pfisterer geht der Umweltsenat davon aus, dass das zur Beurteilung der Lärmimmissionen vorliegende Rechenwerk dem Stand der Technik entsprechend erstellt wurde.
4.5.5.3. Die Bedenken, trassennahe Baustraßen und bestimmte Nebenstraßen seien bei der Beurteilung der Lärmimmissionen nicht berücksichtigt worden, konnte der SV Pfisterer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 26.7.2012 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 ebenso entkräften, wie die Vorbringen, Immissionsbeiträge von der A1 oder die vorherrschende Windsituation seien nicht berücksichtigt worden oder der geplante Damm bzw. die Lärmschutzwände würden infolge einer Reflexionswirkung bzw. der Kessellage von Teilen des Untersuchungsgebietes die Schallbelastung verstärken (siehe oben 3.13.3, 3.27.3.2 und 3.27.3.3) .
4.5.5.4. Der SV Pfisterer bestätigte im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013, dass das Ausmaß der schallreduzierenden Wirkung des zur Verwendung geplanten Split-Mastixasphalts bei der Berechnung der Lärmimmissionen richtig angesetzt wurde. Es sei zwar zutreffend, dass mit der Benützungsdauer die Reduktionswirkung eines solchen Asphalts abnehme, dies sei jedoch insofern berücksichtigt, als der für die Schallberechnung herangezogenen RVS Studien zugrunde lägen, die auf Untersuchungen basierten, die an 2 bis 5 Jahre benützten Fahrbahnoberflächen gemacht wurden (siehe oben 3.27.3.1). Auch wenn diese Angabe zwar nicht direkt in der RVS enthalten ist, sondern der SV Pfisterer nach dessen Aussage diese Auskunft telefonisch von jenem Unternehmen erhalten habe, das die Forschungen für die Erstellung der RVS vorgenommen habe, so sieht der Umweltsenat dennoch keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Ausführung zu zweifeln. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 bestätigte der SV Pfisterer, dass die vorliegende Berechnung nach der RVS 2006 vorgenommen wurde, diese jedoch im Gegensatz zur RVS 2009 Split-Mastixasphalt noch nicht berücksichtige. Aber auch eine Berechnung nach der RVS 2009 würde zu keiner Änderung der beurteilungsrelevanten Ergebnisse führen. Die Veränderungen der Pegelwerte wären stets gleich, lediglich die Grundniveaus würden sich im Bereich der Zulaufstrecken verändern. Doch selbst wenn sich eine Verschiebung des Grundniveaus in den Bereich über die Werte T/N 55/45 dB ergeben sollte, liegt die Veränderung infolge des Projektes dennoch innerhalb des Verschlechterungskriteriums (siehe oben 3.36.2.2).
4.5.5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Umweltsenat keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Äußerung des SV Pfisterer hegt, wenn dieser in seiner Stellungnahme vom 16.8.2013 (siehe oben 3.32.3) zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorliegende Vorhaben keine Überschreitung der vom SV Vutuc definierten Grenzen der unzumutbaren Belästigung (T/N 55/45 dB) oder der Gesundheitsgefährdung (T/N 65/55 dB) infolge Lärms in der Betriebsphase bewirkt. Wie der SV Pfisterer in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2011 bestätigt, werden diese Grenzwerte ohne Berücksichtigung allfälliger Toleranzen eingehalten (siehe oben 3.36.2.3), sodass sich ein Eingehen auf die Bestreitung der Gemeinde Petzenkirchen hinsichtlich der Zulässigkeit der vom SV Vutuc bei der Festlegung der Grenzwerte akzeptierten Toleranzen erübrigt.
4.5.6. Hinsichtlich der Schallimmissionen in der Bauphase führt der SV Vutuc im Teilgutachten 19 (Seite 46) aus, dass es gegenüber dem Ist-Zustand zwar in bestimmten Bauphasen zweitweise zu sehr starken Pegelanhebungen kommen werde, die von Anrainern sehr deutlich wahrgenommen würden und als sehr störend empfunden werden können. Wegen der begrenzten Dauer und im Hinblick auf den Umstand, dass die Schallimmissionen nicht in den Nachtstunden und nicht in den für die Erholung wichtigen Wochenenden auftreten werden, seien die Pegelanhebungen bei Einhaltung näher bezeichneter (und auch im Genehmigungsbescheid vorgeschriebener) Maßnahmen als zumutbar einzustufen.
Durch die BerufungswerberInnen wurde keinerlei Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, diese Feststellung des Sachverständigen für Umwelthygiene in Zweifel zu ziehen, so dass der Umweltsenat erkennt, dass – unter Berücksichtigung sämtlicher Projektmodifikationen, Auflagen und Bedingungen – durch das Vorhaben weder in der Betriebs- noch in der Bauphase Anrainer infolge Lärm unzumutbar belästigt oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund kommt die Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 2, UVP-G 2000 (Entlastungsprivileg) nicht in Betracht und ist die Anzahl der durch das Vorhaben Betroffenen nicht die Anzahl der durch das Vorhaben Entlasteten gegenüber zu stellen.
4.6. Luftschadstoffe, Klima:
4.6.1. Für den Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes gelten gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L ) die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 20, Absatz 2 und 3,
Paragraph 20, Absatz 2, IG-L bestimmt, dass Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002) zu begrenzen sind.
Sofern in dem Gebiet, in dem ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung
des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,
des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,
des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,
eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, festgelegten
Immissionsgrenzwertes,
des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,
des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a, des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a, des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b
vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung gemäß Paragraph 20, Absatz 3, nur dann zu erteilen, wenn
1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, oder
2. eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit in ganz Österreich gelten laut Anlage 1a des IG-L folgende Werte:
Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3)
Luftschadstoff HMW MW8 TMW JMW
Schwefeldioxid 200 *) 120
Kohlenstoffmonoxid 10
Stickstoffdioxid 200 30 **)
PM10 50 ***) 40
Blei in PM10 0,5
Benzol 5
*) Drei Halbstundenmittelwerte pro Tag, jedoch maximal 48 Halbstundenmittelwerte pro Kalenderjahr bis zu einer Konzentration von 350 µg/m3 gelten nicht als Überschreitung.
**) Der Immissionsgrenzwert von 30 µg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 µg/m3 bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 µg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 µg/m3 gilt gleich bleibend ab 1. Jänner 2010. Im Jahr 2012 ist eine Evaluierung der Wirkung der Toleranzmarge für die Jahre 2010 und 2011 durchzuführen. Auf Grundlage dieser Evaluierung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gegebenenfalls den Entfall der Toleranzmarge mit Verordnung anzuordnen.
***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.
Als Immissionsgrenzwert der Konzentration von PM2,5 gilt gemäß Anlage 1b des IG-L der Wert von 25 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert). Der Immissionsgrenzwert von 25 µg/m3 ist ab dem 1. Jänner 2015 einzuhalten. Die Toleranzmarge von 20 % für diesen Grenzwert wird ausgehend vom 11. Juni 2008 am folgenden 1. Jänner und danach alle 12 Monate um einen jährlich gleichen Prozentsatz bis auf 0 % am 1. Jänner 2015 reduziert.
Als Zielwerte für die maximale Belastung an bodennahem Ozon sieht das Ozongesetz in Anlage 2 folgende Werte vor:
Zielwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit:
120 µg/m3 als höchster Achtstundenmittelwert eines Tages; dürfen im Mittel über drei Jahre an nicht mehr als 25 Tagen pro Kalenderjahr überschritten werden.
Zielwert für den Schutz der Vegetation:
AOT40 von 18 000 µg/m3.h, berechnet aus den Einstundenmittelwerten
von Mai bis Juli, gemittelt über fünf Jahre.
4.6.2. Wie aus dem Teilgutachten 15 (Luftreinhaltetechnik – Pkt. 3.1.1.4 des Gutachtens) sowie aus der Stellungnahme des SV Kager vom 10.6.2013 (siehe oben 3.28.1.1) hervorgeht, wird derzeit im Untersuchungsraum keiner der aufgezählten Grenzwerte überschritten. Es kommt zwar zu Überschreitungen des PM10 Tagesmittelwertkriteriums, die zulässige Überschreitungshäufigkeit von 25 Tagen wird jedoch nicht überschritten. Bei dem gegenständlichen Untersuchungsraum handelt es sich um kein Sanierungsgebiet im Sinne des IG-L (siehe oben 3.36.1.2).
4.6.3. Mit 19.8.2010 und somit nach Erstellung des Teilgutachtens 15 änderte sich die Rechtslage insbesondere in Bezug auf die zulässige Häufigkeit der Überschreitung des Tagesmittelwertes für PM10. Waren zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens (Oktober 2009) lediglich maximal 25 Überschreitungen dieses Wertes pro Jahr zulässig, so erlaubt die für das vorliegende Verfahren anzuwendende Rechtslage 35 Überschreitungen pro Jahr. Vor diesem geänderten rechtlichen Hintergrund ergibt sich aus dem Teilgutachten 15 (Seiten 49ff), dass bei Beachtung der von Seiten der Projektwerberinnen wie auch durch Auflagen vorgesehenen Maßnahmen weder in der Bauphase, noch in der Betriebsphase Überschreitungen der in Paragraph 20, IG-L genannten Grenzwerte zu erwarten sind. Dies wurde durch den SV Kager in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 ausdrücklich bestätigt (siehe oben 3.36.1.2).
4.6.4.1. Die Gemeinde Petzenkirchen bestreitet die Richtigkeit bzw. Überprüfbarkeit der Ausführungen des SV Kager mit den Argumenten:
der Beurteilung der Vorbelastung an Luftschadstoffen lägen Messungen in Oberegging zugrunde, die nicht dem Stand der Technik entsprechend vorgenommen worden seien; für die Beurteilung der Situation in Petzenkirchen sei es erforderlich gewesen, in Petzenkirchen Messungen vorzunehmen; Vertrauensintervalle seien den Messungen zuzuschlagen gewesen;
es sei unzulässig, den Aussagen des Sachverständigen die Emissionswerte des Bauabschnitts 2 zugrunde zu legen;
die Baustraßen seien bei der Prüfung der Emissionen von Luftschadstoffen nicht berücksichtigt worden;
die Anzahl der erforderlichen Fahrten an Sprühfahrzeugen sei nicht ausreichend berücksichtigt worden;
das Abriebverhalten bei der Verwendung von Split-Mastixasphalt sei nicht richtig beurteilt worden;
die Emissionen an PM2,5 seien unzutreffend bzw. unzureichend
berücksichtigt worden;
Ozon sei nicht ausreichend berücksichtigt.
4.6.4.2. Sowohl die Aussagen des SV Kager wie auch jene des vom Land Niederösterreich beigezogenen Sachverständigen DI Ellinger im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 ergaben, dass die Messung in Oberegging lediglich deshalb durchgeführt wurde, weil in diesem Bereich infolge der Nähe zur A1 die Einhaltung des Grenzwertes von NO2 fraglich war. Mittlerweile ist jedoch der Grenzwert für NO2 auf 40 µg/m³ angehoben worden, so dass sich diese Frage aus heutiger Sicht nicht mehr stellt. Vor dem Hintergrund der heute geltenden Rechtslage ist die Messung in Oberegging obsolet, es ist jedenfalls von der Einhaltung des Grenzwertes auszugehen (siehe oben 3.36.1.1). Laut Herrn DI Ellinger betrifft überdies die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene Normierung für die Durchführung von Messungen Messungen des Hintergrundes oder großräumige Messungen. Die Messung in Oberegging wurde in der von der Gemeinde Petzenkirchen kritisierten Art durchgeführt, um die maximalen Emissionen und Immissionen an einer Häuserfront bestimmen zu können. Dies wurde durch den SV Kager bestätigt und die Gemeinde Petzenkirchen ist diesem Vorbringen nicht entgegen getreten. Ebenso bestätigte der SV Kager die Ausführungen des DI Ellinger, wonach sich die Vorbelastung in Petzenkirchen aus den Ergebnissen der Messstationen in Pöchlarn und Kolmitzberg ableiten lässt und es aus technischer Sicht keine Notwendigkeit gibt, in Petzenkirchen weitere Messungen der Luftschadstoffe durchzuführen (siehe oben Pkt. 3.36.1.2). Die diesbezüglichen Ausführungen erachtet der Umweltsenat für schlüssig, zumal einerseits die Gemeinde Petzenkirchen nicht behauptete, dass die aus den Ergebnissen der genannten Messstationen vorgenommenen Ableitungen fehlerhaft vorgenommen worden seien und Herr DI Ellinger andererseits darlegte, dass PM10 als eine sehr feine Fraktion des Staubes relativ gleichmäßig verteilt ist. Der Umweltsenat geht daher davon aus, dass es der von der Gemeinde Petzenkirchen geforderten Dichte an Messstellen für die Beurteilung der Vorbelastung in Petzenkirchen nicht bedarf. Der Umweltsenat erachtet sohin die Feststellungen über die Vorbelastung in Petzenkirchen durch den SV Kager als zutreffend, zumal auch hinsichtlich des von der Gemeinde Petzenkirchen verlangten Vertrauensintervalls sowohl Herr DI Ellinger wie auch der SV Kager bestätigten, dass es nicht dem Stand der Technik entspricht, ein solches zu berücksichtigen.
4.6.4.3. Das Land Niederösterreich sowie der SV Kager führten aus, dass der Beurteilung der Auswirkungen durch Luftschadstoffe durch Baumaßnahmen der Bauabschnitt 2 zugrunde gelegt wurde, da in diesem Abschnitt die meisten Fahrten pro Trassenkilometer erforderlich seien. Diese Berechnung wurde durch den Vertreter der Gemeinde Petzenkirchen in der mündlichen Verhandlung gestützt, indem dieser bestätigte, dass in Bauabschnitt 2 228.300 m³ Material pro km und in Bauabschnitt 3 lediglich 95.200 m³ Material pro km zu bewegen seien. Überdies, so führten das Land Niederösterreich wie auch der SV Kager aus, befindet sich Bauabschnitt 2 näher zu Anrainern als die anderen Bauabschnitte. Aus diesem Grund wurden die Emissionen bezogen auf 1 km Trassenlänge des Bauabschnitts 2 ermittelt und wurde bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens davon ausgegangen, dass diese Emissionen pro km über die gesamte Strecke des Vorhabens auftreten. Auf diese Weise seien allfällige Überlagerungseffekte mit berücksichtigt. Wenn die Gemeinde Petzenkirchen ins Treffen führt, dass eine Lagerung auf Zwischenlagern bei der Bestimmung der Auswirkungen nicht berücksichtigt sein könne, da in Bauabschnitt 2 keine Zwischenlager vorgesehen seien, so sind das Land Niederösterreich sowie der SV Kager diesem Vorbringen nach Ansicht des Umweltsenates überzeugend entgegen getreten, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt 3.36.1.3 verwiesen wird. Der Umweltsenat folgt aus diesen Gründen der Argumentation des Landes Niederösterreich, wonach bei der Prüfung der Emissionen an Luftschadstoffen eine Worst-Case-Betrachtung vorgenommen wurde, wenn dieser die Emissionen des Bauabschnitts 2, umgelegt auf die gesamte Trassenlänge, zugrunde gelegt wurden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die gewählte Vorgehensweise zu einer Verletzung von Umweltvorschriften führt.
4.6.4.4. Die Berücksichtigung der Baustraßen bei der Bestimmung der Luftwerte wurde durch den SV anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 bestätigt (siehe oben 3.36.1.2)
4.6.4.5. Zu den unter 3.44.4 wiedergegebenen Bedenken der Gemeinde Petzenkirchen hinsichtlich einer unzureichenden Berücksichtigung von Fahrten an Sprühfahrzeugen ist anzumerken, dass es zwar zutreffend ist, dass in Einlage 0.8.0.1, Tabelle 28 in Punkt 5.1.1.3, von den Projektwerberinnen eine „Anzahl trockene Tage“ von 181 (laut Jahrbuch des hydrographischen Dienstes, Petzenkirchen) der UVE zugrunde gelegt wurde. Allerdings ist für den Umweltsenat offenkundig, dass die „Anzahl trockene Tage“ nicht gleichzusetzen ist mit jenen Tagen, an denen auch Sprühfahrzeuge eingesetzt werden müssen. Dies folgt daraus, dass hydrographisch definierte trockene Tage offenkundig jene sind, an denen kein Niederschlag fällt (andere Angaben werden hydrographisch ja nicht verzeichnet). Die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 17.9.2013 spricht hingegen von „Einsatztagen Bewässerungsfahrzeug“, womit offensichtlich nicht jene Tage angesprochen sind, an denen es nicht regnet, sondern jene Tage, an denen es dermaßen trocken ist, dass vermutlich der Einsatz der Bewässerungsfahrzeuge notwendig ist. Es ist offensichtlich, dass nicht jeder regenlose Tag ein trockener Tag in dem Sinne ist, dass er zu einer vollkommenen (den Einsatz von Sprühfahrzeugen notwendig machenden) Austrocknung des Untergrundes führt. Daher ist für den erkennenden Umweltsenat ein Widerspruch zwischen den Angaben in der UVE einerseits und der Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 17.9.2013 andererseits nicht ersichtlich.
Es ist zutreffend wenn die Gemeinde Petzenkirchen anführt, dass die Projektwerberinnen laut UVE (Einlage 0801, Punkt 5.1.1.3) davon ausgehen, dass mindestens 1 Liter pro Stunde und m² befeuchtet werden müsse. Der Kritik der Gemeinde Petzenkirchen, wonach dies bedeutet, dass in der UVE acht Mal mehr Fahrbewegungen angenommen würden als dies nun im Verfahren behauptet wird, dürfte das Missverständnis zugrunde liegen, dass die Gemeinde Petzenkirchen davon ausgeht, dass auf der Baustelle 24 Stunden pro Tag gearbeitet wird. Laut Baukonzept (Einlage 0.5.0.1) wird von der Projektwerberin jedoch ein 8 Stunden-Tag ihrer UVE zugrunde gelegt. Auch der SV Kager geht in seinem Teilgutachten 15 auf Seite 24 von einem 8-Stunden Tag aus. In der vom Land Niederösterreich mit Schreiben vom 17.9.2013 vorgelegten Berechnung wird von 3 Liter Befeuchtungsbedarf pro m² pro Tag ausgegangen. Wird unter Zugrundelegung eines 8 Stunden – Tages das Erfordernis einer stündlichen Befeuchtung hochgerechnet, so würde sich unter Heranziehung etwa der Angabe zu Bauabschnitt 1, wonach (bei 3 Liter/m²/Tag) der Prozentanteil der Spritzwasserfahrten an den Gesamtfahrten 2,3 % beträgt, ein Gesamtanteil von 6,1 % ergeben. Die Beitl Ziviltechniker GmbH, die diese Berechnung erstellt hat, führt darin aus, dass diese Sprühfahrten in den Gesamtfahrten aller LKWs in den jeweiligen Bauabschnitten enthalten sind. Weshalb ein – nach der (berichtigten) Methode der Gemeinde Petzenkirchen berechneter – Anteil von rund 6 % an diesen Fahrten etwa in Abschnitt 1 unplausibel sein sollte, ist für den erkennenden Umweltsenat nicht ersichtlich. Für den Bauabschnitt 2 würde sich gar nur ein Anteil von rund 4 % errechnen. Dass eine solche Annahme nicht plausibel sein soll, wurde von der Gemeinde Petzenkirchen weder vorgebracht, noch substantiiert dokumentiert.
Das Land Niederösterreich führt in seiner Stellungnahme vom 17.9.2013 begründet aus, dass der Anteil der Leerfahrten als Worst-Case Annahme stark überbewertet wird. Wieso es dann unzulässig sein soll, den vergleichsweise äußerst geringen Anteil an Fahrten der Sprühfahrzeuge an der Gesamtanzahl an Fahrten in diesem hohen Anteil an 50 % Leerfahrten aufgehen zu lassen, kann nicht erkannt werden.
Zusammenfassend ist zu diesem Thema festzuhalten, dass das Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen nicht geeignet ist darzutun, dass die Beurteilung der Emissionen an Luftschadstoffen durch den SV Kager eine relevante Änderung erfahren würde, wenn in der UVE selbst bereits eine konkrete Schätzung der Anzahl der erforderlichen Sprühfahrten ausgewiesen wäre. In der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 wurde dargelegt, dass derartige Fahrten regelmäßig nicht ausdrücklich mengenmäßig erfasst sind, sondern in einer größeren Zahl an nicht zuordenbaren Fahrten aufgehen. Der Umweltsenat sieht eine solche Vorgehensweise als nachvollziehbar an, zumal das Erfordernis von Sprühfahrzeugen in ganz besonderem Maße von schwankenden meteorologischen Verhältnissen wie auch Niederschlagsmengen abhängt. Dem Teilgutachten 15 des SV Kager ist auf Seite 26 zu entnehmen, dass dieser von der Annahme eines Anteils von 50 % an Leerfahrten bei LKW-Fahrbewegungen ausgeht und hat der Umweltsenat keinen Zweifel, dass dadurch die erforderliche Anzahl an Fahrten mit Sprühfahrzeugen mit berücksichtigt ist.
4.6.4.6. Hinsichtlich des Vorbringens der Gemeinde Petzenkirchen, die Verwendung von Split-Mastixasphalt sei im Hinblick auf dessen Abriebverhalten nicht ausreichend bei der Prüfung der zu erwartenden Emissionen an Luftschadstoffen berücksichtigt worden, ist auf die Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 17.9.2013 (siehe oben 3.40.2) zu verweisen, worin ausführlich begründet wird, dass der Wahl des Straßenbelages aus luftreinhaltetechnischer Sicht keine Bedeutung zukommt. Die Gemeinde Petzenkirchen ist diesen Ausführungen nicht entgegen getreten und sieht auch der Umweltsenat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser ausführlichen und schlüssigen Darlegung zu zweifeln. Der Umweltsenat geht aus diesem Grund davon aus, dass die von der Gemeinde Petzenkirchen vorgetragenen Bedenken bezüglich einer unzureichenden Beurteilung durch den SV Kager infolge unzureichender Berücksichtigung des Abriebverhaltens bei Verwendung von Split-Mastixasphalt nicht zutreffen.
4.6.4.7. Zur Frage der Belastung durch PM2,5 ist auf die Ausführungen des SV Kager vom 10.6.2013 (siehe oben 3.28.1.2), die in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 von DI Ellinger bestätigt (siehe oben 3.36.1.6) und von der Gemeinde Petzenkirchen nicht weiter bestritten wurden, zu verweisen, wonach mit keiner Überschreitung des ab 2015 geltenden Grenzwertes für PM2,5 zu rechnen ist.
4.6.4.8. In der schriftlichen Stellungnahme des SV Kager vom 10.6.2013 (siehe oben 3.28.1.3) wie auch in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 (siehe oben Pkt. 3.36.1.9) wurde schlüssig dargelegt, dass eine Ozon-Modellierung auf Projektsebene nicht Stand der Technik ist. Ozon kann nur großflächig betrachtet werden, für ein Gebiet, das von einem Projekt betroffen ist, kann (derzeit) Ozon nicht herausgerechnet werden. Dies findet auch in der Gesetzeslage seinen Niederschlag, als in Paragraph 20, IG-L Zielwerte, nicht jedoch Grenzwerte für Ozon definiert werden. Aus diesem Grund kann der Umweltsenat keinen Mangel darin erkennen, wenn die luftreinhaltetechnische Betrachtung durch den SV Kager keine Aussagen darüber trifft, in welcher Weise Anrainer des Vorhabens infolge des Projektes von einer Zusatzbelastung an Ozon betroffen sind, sondern (lediglich) anführt, dass die KFZ-Emissionen im unmittelbaren Bereich ihrer Quelle sogar zu einer Verringerung der Belastung führen können (Teilgutachten 15 Seite 47) bzw. in seiner Stellungnahme vom 10.6.2013 angibt, dass messtechnisch nicht nachweisbare Belastungsänderungen zu erwarten sind.
4.6.5. Da aus den angeführten Gründen von der Angabe des SV Kager, wonach weder in der Bau-, noch in der Betriebsphase durch das Vorhaben die Überschreitung von in Paragraph 20, IG-L genannten Grenzwerten zu erwarten ist, auszugehen ist, bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, inwieweit die zusätzlichen Emissionen als irrelevant zu beurteilen sind. Das Vorhaben stellt sich auch ohne diese Betrachtung als gemäß Paragraph 20, IG-L genehmigungsfähig dar. Da auch der Sachverständige für Umwelthygiene in seinem Teilgutachten 19 (Seiten 24 und 27) aufbauend auf der Beurteilung durch den Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben in der Betriebsphase keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Menschen im Untersuchungsgebiet bewirken wird, geht der Umweltsenat davon aus, dass durch das Vorhaben Anrainer durch eine projektbedingte zusätzliche Belastung an Luftschadstoffen weder in ihrer Gesundheit gefährdet, noch unzumutbar belästigt werden.
4.7. Naturschutz:
4.7.1.Das Vorhaben quert das gemeldete Natura 2000 – Gebiet „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ zweimal (Erlauf und Mühlbach bei Breiteneich sowie die Erlauf bei Mühling) und das Schutzgebiet ist von der Einleitung aus den Absetz- und Bodenfilterbecken bei Neumühl berührt.
Gemäß Paragraph eins, der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung dient das Schutzgebiet der Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes des darin angeführten Lebensraumes sowie Tier- und Pflanzenarten nach Anhang römisch zwei der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie.
Projekte,
die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und
die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,
bedürfen gemäß Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz 2000 einer Bewilligung der Behörde.
Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).
Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen (Paragraph 10, Absatz 5, NÖ Naturschutzgesetz 2000). Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen (Paragraph 10, Absatz 4, NÖ Naturschutzgesetz 2000).
In der Begründung des bekämpften Bescheides wird unter Pkt. 6.11. dargelegt, dass eine Naturverträglichkeitsprüfung stattgefunden habe und festgestellt worden sei, dass bei Umsetzung des Vorhabens mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen ist. Aus diesem Grund erübrige sich eine Alternativenprüfung. Begründend wurde dazu auf die Ausführungen des Sachverständigen für den Fachbereich Naturschutz verwiesen.
Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Gemeinde Petzenkirchen wurde ergänzend zu dem von der Behörde erster Instanz eingeholten naturschutzfachlichen Teilgutachten die oben beschriebene Anfrage an den Sachverständigen aus dem Bereich Naturschutz, DI Knoll, (siehe oben 3.17.2 und 3.17.3) gerichtet und wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 die ebenso oben dargelegte ergänzende Befragung des Sachverständigen durchgeführt (siehe oben Pkt. 3.27.4).
Der SV Knoll führt begründet und nachvollziehbar aus, dass das Vorhaben die Schutz- und Erhaltungsziele des Europaschutzgebietes „Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse“ unbeeinträchtigt lässt (siehe oben 3.27.4.2). Wenn die Gemeinde Petzenkirchen die Naturverträglichkeit des Vorhabens in ihrer Berufung unter Hinweis auf die Ausführung des gewässerökologischen Sachverständigen bestreitet, so sieht der Umweltsenat in der Beurteilung des SV Knoll keinen Widerspruch zur Aussage des gewässerökologischen Sachverständigen. Letzterer führt in seinem Teilgutachten 10 auf Seite 7 aus, dass der gravierendste Eingriff in die Gewässerökologie die Errichtung eines Brückenpfeilers bei der südlichen Erlaufquerung ist, der mit mäßigen Auswirkungen verbunden ist. Auswirkungen des Vorhabens nach Fertigstellung der Umfahrungsstraße werden vom gewässerökologischen Sachverständigen als sehr gering bis gering eingestuft und es kommt laut dem Sachverständigen zu keiner Verschlechterung des ökologischen Zustands des Gewässers. Wenn die Gemeinde Petzenkirchen darauf hinweist, dass diese Auswirkungen laut Teilgutachten 10 „nicht kompensierbar“ seien, so ist darauf hinzuweisen, dass es einer Kompensation dieser Auswirkungen auch nicht bedarf, da es sich bei diesen Auswirkungen lediglich um vorübergehende Trübungen und den Eintrag von Feinsedimenten handelt. Der Umweltsenat folgt dem SV Knoll, wenn dieser bei seiner Beurteilung der Naturverträglichkeit davon ausgeht, dass eine vorübergehende mäßige Einwirkung auf ein Gewässer während der Bauphase nicht geeignet ist, eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzziele des Natura 2000 Gebietes herbeizuführen. Alternativenlösungen sind aus diesem Grund nicht zu prüfen.
4.7.2. Wenn die Gemeinde Petzenkirchen vorbringt, vom Aussterben bedrohte Tiere würden bei Verwirklichung des Vorhabens verloren gehen, so werden damit die Vorschriften des Artenschutzes angesprochen.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, NÖ Naturschutzgesetz ist es für die nach diesem Gesetz besonders geschützten Arten verboten:
1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;
2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;
3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie
4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
Der SV Knoll führte in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 aus, dass vom Vorhaben verschiedene in der NÖ ArtenschutzVO genannte Fledermausarten betroffen seien. Bei Umsetzung der bereits durch die Behörde erster Instanz erteilten Auflagen wie auch der vom SV Knoll selbst ergänzend formulierten – insbesondere in seinem Gutachten vom Februar 2013 als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme vorgeschlagenen – Auflagen können laut SV Knoll Auswirkungen auf diese Fledermausarten ausgeschlossen werden. Die von der Gemeinde Petzenkirchen in ihrer Berufung angesprochene, vom Aussterben bedrohte Art „Kleines Mausohr“, kommt laut SV Knoll im Projektgebiet nicht vor (siehe oben 3.27.4.1).
Der Lebensraum geschützter Tierarten ist in gewissem Umfang einer "Gestaltung" insoweit zugänglich ist, als nachteilige Eingriffe durch entsprechende Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden können. Ein solcher Ausgleich kann in rechtlicher Hinsicht zum einen durch Maßnahmen des Projekts selbst, zum anderen aber auch durch behördliche Auflagen realisiert werden vergleiche US vom 26.8.2013, Zl. US 3A/2012/19-51, „Graz Murkraftwerk“ und VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/07/0190).
Im Hinblick auf die beschriebenen Ausführungen des SV Knoll ist vor diesem rechtlichen Hintergrund bei gleichzeitiger Berücksichtigung der – bereits durch die Behörde erster Instanz vorgesehenen – Einrichtung einer ökologischen Bauaufsicht ebenso wie durch die vom Umweltsenat in Spruchpunkt römisch eins Ziffer 6 bis 10 dieses Bescheides vorgeschriebenen Auflagen davon auszugehen, dass durch das Vorhaben keine verbotenen Eingriffe in artenschutzrechtlich geschützte Arten erfolgen.
4.7.3. Hinsichtlich der auf der Liegenschaft Wieselburger Straße 9 in 3252 Petzenkirchen befindlichen als Naturdenkmal ausgewiesenen Linde erachtet es der Umweltsenat im Hinblick auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 vorgetragenen Ausführungen des Herrn DI Beitl (siehe oben Pkt. 3.36.1.10) für ausreichend erwiesen, dass diese Linde durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt wird.
4.7.4. Wenn Anrainer vorbringen, Eisvögel würden abwandern, Lebensräume würden zerstört oder die Biodiversität werde stark minimiert, so ist anzumerken, dass es sich bei diesen Vorbringen um keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte handelt und ist es dem Umweltsenat daher verwehrt, auf diese Fragen näher einzugehen.
4.8. Raumordnung und Landschaftsbild:
Zu den Vorbringen von Anrainern, wonach durch das Vorhaben das Landschaftsbild zerstört werde, der Ötscherblick verloren ginge oder Naherholungsgebiete beeinträchtigt bzw. zerstört würden, so werden mit diesen Vorbringen keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte angesprochen.
Wenn die Gemeinde Petzenkirchen meint, die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in Bezug auf die Raumordnung sei auf die Anzahl der betroffenen Einwohner, nicht aber auf das Ausmaß der betroffenen Flächen zu beziehen, so kann dieses Argument durch den Umweltsenat nicht nachvollzogen werden. Die Raumordnung dient der geordneten Entwicklung der Flächen und zwar auch jener Flächen, die allenfalls erst zukünftig besiedelt werden. Ein bloßes Abstellen auf derzeit bestehende Besiedelungen würde dem Auftrag der Raumordnung nicht gerecht werden. Wenn der SV für Raumordnung selbst anführt, dass die Bilanz der Gegenüberstellung der Summen der entlasteten und der zusätzlichen belasteten Flächen bei Berücksichtigung der Zusatzbelastungen auf der B 25 ungünstiger ausfiele, so kann daraus nicht abgeleitet werden, der Sachverständige hätte dies nicht in seinem gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt.
4.9. Altlasten:
Der Genehmigungsbescheid berücksichtigt die vom Sachverständigen aus dem Fachbereich Altlasten in seinem Teilgutachten A vorgeschlagenen Auflagen. Danach sind bei Realisierung des Vorhabens Bodenproben zu entnehmen und für den Fall des Vorfindens von Altlasten dem Stand der Technik entsprechend zu entsorgen. Wie dem Gutachten des Sachverständigen für Altlasten zu entnehmen ist, kann dies lediglich zu einer Verbesserung der bestehenden Situation führen. Aus welchem Grund dadurch Umweltschutzvorschriften verletzt werden sollen, kann durch den Umweltsenat nicht nachvollzogen werden.
Es ist zwar zutreffend, wenn die Gemeinde Petzenkirchen darauf hinweist, dass der Sachverständige aus der Sicht des Fachbereiches Altlasten eine negative Beeinflussung des Grundwassers im Zusammenhang mit der Räumung der Ablagerungsmaterialien nicht ausschließen könne, der Sachverständige weist jedoch in diesem Zusammenhang darauf hin, dass aus diesem Grund die Sachverständigen aus den Fachbereichen Deponietechnik und Geohydrologie gemeinsam entsprechende Auflagen vorsehen. Wie dem Gutachten des Sachverständigen für Geohydrologie (Teilgutachten 8, Seite 5) entnommen werden kann, sehen bereits die Projektwerberinnen in der UVE geeignete Maßnahmen vor, um allfällige negative qualitative Auswirkungen auf das Schutzgut Grundwasser zu verhindern bzw. möglichst gering zu halten und wurde zur Sicherstellung der Umsetzung dieser Maßnahmen im Genehmigungsbescheid die Einrichtung einer wasserfachlichen Bauaufsicht vorgeschrieben. Der Umweltsenat geht davon aus, dass durch diese Befundung der vom Gutachter geprüften Maßnahmen und die Vorkehrung entsprechender Sicherungsmaßnahmen dem Gedanken des vorsorglichen und dem Stand der Technik entsprechenden Umweltschutzes des UVP-G 2000 ausreichend Rechnung getragen wird. Das Erfordernis umfassender Probeentnahmen, um die Auswirkungen durch Sickerwässer mit letzter Sicherheit beurteilen zu können, wie ein solches offenkundig durch die Gemeinde Petzenkirchen dem UVP-G 2000 unterstellt wird, kann der Umweltsenat im vorliegenden Fall nicht erkennen.
4.10. Deponietechnik und Gewässerschutz:
Der Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz führte in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 (siehe oben 3.27.5) aus, dass der Stand der Technik lediglich dann eine Dichtung an der Lagerbasis bei Zwischenlagerungen von bituminösen Straßenbaustoffen verlange, wenn es sich um wiederholt stattfindende Zwischenlagerungen handeln würde. In dem von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochenen Fall handle es sich jedoch lediglich um eine einmalige Zwischenlagerung, so dass hier der Stand der Technik eine solche Dichtung nicht verlange.
Wie der Sachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz in seiner Stellungnahme vom 16.1.2013 (siehe oben Pkt. 3.15.2) mitteilte, bezieht sich die vom Sachverständigen für Geologie vorgeschlagene und von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene Auflage auf die mögliche erdstatische Beeinflussung des Untergrundes durch Straßenabwässer und Oberflächenwässer. Die Ausführungen aus dem Fachbereich Gewässerschutz stehen somit nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen für Geologie, zumal der Lagerplatz von der Straßentrasse abgesetzt angelegt wird und nach Fertigstellung der Umfahrung aufzulassen ist.
Das Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen zu Fragen der Deponietechnik und des Gewässerschutzes ist im Hinblick auf diese Ausführungen nicht geeignet, Rechtswidrigkeiten aufzuzeigen.
4.11. Geologie:
4.11.1. Dem Vorbringen, wonach verschiedene Liegenschaftseigentümer Schäden an ihren Gebäuden infolge Erschütterungen befürchten, ist zu entgegnen, dass die Auswirkungen infolge Erschütterungen durch den Sachverständigen für Geologie inkl. Erschütterungen in dessen Teilgutachten 9 für die (nicht zum Abriss vorgesehenen) nahe der Trasse befindlichen Gebäude bei Berücksichtigung der Sicherungsmaßnahmen und Auflagen als mäßig eingestuft werden. Für andere allenfalls betroffene Bauwerke werden die Auswirkungen als gering eingestuft. Unter den BerufungswerberInnen befindet sich eine Eigentümerin (BW 25 – Med.Rat. Dr. Elfriede Stüber), deren Gebäude (bezeichnet als Bauwerk 20) als „kritisch“ beurteilt wird. Der Genehmigungsbescheid hat die vom Sachverständigen für Geologie inkl. Erschütterungen vorgeschlagenen Auflagen übernommen, wonach in diesem Gebäude während der Bauphase und darüber hinaus noch während des Zeitraums von drei Monaten ab Verkehrsfreigabe Erschütterungsmessgeräte aufzustellen sind vergleiche Auflagenpunkte römisch eins.5.9.5f). Im Fachbericht Erschütterungen 2008 sind Sofortmaßnahmen vorgesehen, deren Durchführung in Auflage römisch eins.5.9.12 vorgeschrieben wurde, falls Anhaltswerte überschritten werden. In Auflage römisch eins.5.9.13 werden Maßnahmen vorgeschrieben, die die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen sicherstellen. Im Hinblick auf diese Vorkehrungen und die Einschätzung des Sachverständigen aus dem Fachbereich Geologie und Erschütterungen, wonach bei Einhaltung der Auflagen bei dem genannten Bauwerk während der Bauphase lediglich mäßige Auswirkungen und während der Betriebsphase geringe Auswirkungen zu erwarten sind, ist festzustellen, dass die Berufungswerberin Med.Rat. Dr. Elfriede Stüber als Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft in ihrem Recht auf Schutz vor Immissionen, die die Standsicherheit ihres Gebäudes gefährden (Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 und Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ StraßenG) nicht verletzt wird.
4.11.2. Aufgrund der Bedenken der Berufungswerber Harald und Monika Mixa im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013, wonach bei der Beurteilung der Gefährdung ihres Gebäudes die besonderen Eigenschaften des Untergrundes nicht berücksichtigt worden seien, wurde eine nachträgliche Stellungnahme des Sachverständigen für Geologie inkl. Erschütterungsschutz eingeholt.
Der Sachverständige führte in seinem Antwortschreiben vom 10.9.2013 aus, dass der Untergrund bei seiner Prüfung berücksichtigt worden sei und eine Gefährdung des Gebäudes der Familie Mixa infolge der Entfernung dieses Gebäudes von der Trasse von 120 m nicht gegeben sei vergleiche oben Pkt. 3.35.2). Wenn die Familie Mixa wie auch die Gemeinde Petzenkirchen dagegen vorbringen, dass sich diese Stellungnahme des Sachverständigen lediglich auf geologische Karten beziehe, die jedoch keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort zuließen und man bei den Baumaßnahmen im Zuge der Errichtung des Gebäudes der Familie Mixa auf hartes Gestein gestoßen sei und demnach die tatsächlichen Verhältnisse andere wären als jene, die vom Sachverständigen angenommen worden waren, sodass demnach vor Ort Probebohrungen durchzuführen seien, so ist zunächst anzumerken, dass weder die Familie Mixa noch der Vertreter der Gemeinde Petzenkirchen von sich behaupten, jenen Sachverstand zur Beurteilung der gegenständlichen Frage aufzuweisen, über welchen – unbestrittenermaßen – der beigezogene Amtssachverständige für Geologie inkl. Erschütterungen verfügt. So verwendete etwa Herr Mixa in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2013 einen Begriff („Schroll“), der laut Auskunft des Sachverständigen in der Fachsprache überhaupt nicht existiert und nur spekuliert werden könne, was damit gemeint sein soll. Die Ausführung des Sachverständigen schließt im Übrigen das Vorhandensein von hartem Gestein auf der Fläche eines Bauplatzes keinesfalls aus, wenn dieser angibt, dass es sich bei dem Untergrund, auf welchem das Vorhaben verwirklicht werden soll, vorwiegend um Kiese und Sande mit einzelnen Steinen handelt, wobei im Bereich der Bierbrauerei und der Kläranlage auch einzelne Konglomeratlagen (verfestigter Sand und Kies) vorhanden seien. Wenn die Familie Mixa und die Gemeinde Petzenkirchen Probebohrungen verlangen, so ist darauf hinzuweisen, dass laut der Stellungnahme des Sachverständigen Erschütterungsmessungen vor Ort durchgeführt wurden und diese Messungen die Einhaltung sämtlicher einschlägiger technischer Normen erbracht haben. Weiters ist auf die große Entfernung des Gebäudes der Familie Mixa von der Baustelle von 120 m hinzuweisen. Der Sachverständige führte aus, dass aufgrund dieser Entfernung seiner Ansicht nach das Gebäude nicht einmal in die Beweissicherung aufgenommen werden müsste, die Projektwerberin dies jedoch nun aber doch beabsichtigt. Insgesamt ist das Vorbringen der Familie Mixa wie auch jenes der Gemeinde Petzenkirchen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen hinsichtlich der Auswirkungen der Baumaßnahmen auf das Gebäude der Familie Mixa zu begründen. Ein Vorbringen, dass die Ausführungen des SV Vutuc, wonach die Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Anrainer durch Erschütterungen als zumutbar eingestuft wird (Teilgutachten 19 Seiten 49f), substantiell bestreiten würde, wurde nicht erstattet und erkennt der Umweltsenat sohin, dass die BerufungswerberInnen weder in Bezug auf den Schutz ihres Eigentums, noch auf Schutz vor unzumutbaren Belästigungen infolge Erschütterungen in ihren Rechten verletzt werden.
4.11.3. Wenn die Gemeinde Petzenkirchen vorbringt, entgegen den Ausführungen des Sachverständigen für Geologie und Erschütterungen, wonach Sprengungen nicht vorgesehen seien, Sprengungen sehr wohl in der zusammenfassenden Bewertung vom 18.12.2009 genannt würden, so ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. In der von der Gemeinde Petzenkirchen genannten zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen werden keine Sprengungen angeführt. Unter Punkt 1.4 (Seite 30) werden als stärkste Erschütterungsquellen in der Bauphase das Rammen von Spundwänden, die Herstellung von Bohrpfählen, Schrämarbeiten, Verdichtungsarbeiten und Rohrvortriebe angeführt. Sprengungen werden nicht genannt und der Umweltsenat geht davon aus, dass die Aussagen in seiner Stellungnahme, dass Sprengungen nicht vorgesehen sind, zutreffend sind (siehe oben 3.35.4).
4.11.4. Die Bedenken der Gemeinde Petzenkirchen, dass die vom Sachverständigen für Geologie- und Erschütterungsschutz vorgeschlagenen und im Genehmigungsbescheid als Auflage vorgeschriebenen Nullmessungen vor Baubeginn darauf schließen ließen, dass die Auswirkungen des Bauvorhabens in Bezug auf Erschütterungen nicht geprüft worden seien, sind nicht zutreffend. Die Auswirkungen wurden, wie dem Teilgutachten 9 zu entnehmen ist, wohl geprüft und festgestellt, dass der Untergrund lediglich gering beeinflusst wird. Die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene Auflage stellt, wie diesem Gutachten klar zu entnehmen ist, eine Sicherungsmaßnahme dar. Die Vorschreibung einer Sicherungsmaßnahme stellt jedoch nach Ansicht des Umweltsenates keine Verletzung von Umweltschutzvorschriften dar.
4.12. Landwirtschaft:
4.12.1. Zum Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen, der Sachverständige aus dem Fachbereich Landwirtschaft habe ausgeführt, für Staubniederschlag könne die Einhaltung der Grenzwerte des IG-L lediglich „mit großer Wahrscheinlichkeit“ abgeleitet werden, für eine Genehmigung wäre jedoch eine „mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ erforderlich, ist auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 5.2.2010 (Beilage AA) zu verweisen, worin er ausführt, dass es derartige Grenzwerte für die Landwirtschaft nicht gibt. Die Landwirtschaft selbst ist eine wesentliche Verursacherin von Staub. Die Grenzwerte des IG-L hätten den Schutz der Gesundheit des Menschen zum Ziel. Vor dem Hintergrund dieser bereits im Februar 2010 erfolgten Klarstellung ist nicht erkennbar, worin die Gemeinde Petzenkirchen in dieser Frage eine Verletzung von Rechtsvorschriften zu erkennen meint.
4.12.2. Wenn die Gemeinde Petzenkirchen vorbringt, aus der Stellungnahme des Sachverständigen für Landwirtschaft vom 10.2.2010 (Beilage AA) sei abzuleiten, dass Untersuchungen bezüglich der Auswirkungen der projektbedingten Zusatzbelastung an Ozon auf landwirtschaftliche Kulturen vorzunehmen gewesen wären, so dürfte die Gemeinde Petzenkirchen den Sachverständigen missverstanden haben. Der Sachverständige führte zwar detailliert aus, in welcher Weise Ozon auf Pflanzen einwirkt, er stellte aber auch klar, dass die bestehenden Grenzwerte lediglich ein langfristiges Ziel darstellen würden, da diese Grenzwerte in weiten Teilen Europas überschritten würden. Diese Aussage deckt sich mit den Ausführungen des SV Kager in dessen schriftlicher Stellungnahme vom 10.6.2013 vergleiche oben Pkt. 3.28.1.3) wie auch mit den Aussagen des SV Kager und des DI Ellinger in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2013 vergleiche oben Pkt. 3.36.1.9) woraus sich zusammengefasst ergibt, dass die Erzeugung von Ozonvorläufersubstanzen in unmittelbarer Umgebung zu Vorhaben eine Reduktion der Ozonbelastung bewirke. Eine Erhöhung der Ozonwerte trete erst in größerer Entfernung auf, was nur in einer großräumigen Ozonmodellierung erfasst werden könne. Eine Ozonmodellierung auf Projektsebene ist nicht Stand der Technik. Aus diesem Grund kann der Umweltsenat keinen Mangel darin erkennen, wenn keine nähere Prüfung im Hinblick auf Auswirkungen auf landwirtschaftliche Kulturen durch eine projektsbedingte Ozonbelastung im vorliegenden Verfahren durchgeführt wurde.
4.12.3. Der Behauptung der Gemeinde Petzenkirchen, die betriebsökologischen Überlegungen des Sachverständigen für Landwirtschaft würden auf veralteten Grundlagen gründen, ist die Stellungnahme des Sachverständigen vom 6.11.2012 vergleiche oben 3.18), worin dieser begründet ausführt, dass auch zwischenzeitig aktualisierte Daten die Ausführungen in seinem Teilgutachten bestätigen würden, entgegenzuhalten.
4.12.4. Den Bedenken einzelner BerufungswerberInnen, ihr biologischer Landbau würde durch die Umfahrungsstraße beeinträchtigt bzw. auch gänzlich unmöglich werden, sind die Ausführungen des Sachverständigen für Landwirtschaft in dessen Teilgutachten 13, Seite 6, entgegen zu halten, wonach die zu erwartende Belastung an Luftschadstoffen in so geringem Ausmaß zu erwarten sei, dass Schädigungen von landwirtschaftlichen Kulturen sowohl direkt wie auch indirekt ausgeschlossen werden können. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Berufungswerber durch eine zu erwartende Ertragsminderung ihrer landwirtschaftlichen Flächen in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Schutz ihres Eigentums (Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000) verletzt werden. Die Frage, inwieweit die Produkte dieser BerufungswerberInnen zukünftig (weiterhin) als Bio-Produkte vermarktbar sein werden oder ob eine solche Vermarktung – etwa aufgrund von Vorgaben privater Organisationen – nicht mehr möglich sein wird, berührt rein wirtschaftliche Auswirkungen des Vorhabens, stellt aber keinen Eingriff in das Eigentum der Betroffenen dar, da unbestritten die Nutzbarkeit der Grundfläche zu landwirtschaftlichen Zwecken bestehen bleibt vergleiche VwGH vom 27.6.2003, Zl. 2001/04/0236).
4.12.5. Auch hinsichtlich der Bedenken, wonach Schäden an Obstbäumen durch Streusalz befürchtet werden, ist auf das Teilgutachten 13 (Seite 7) zu verweisen, wonach die Ausbreitung der Salzgischt außerhalb der Fahrbahn und Bankette durch die Anlage von Lärmschutzwänden, Sichtschutzblenden sowie Immissionsschutzeinrichtungen unterbunden wird und damit eine Verbreitung kontaminierter Straßenwässer wirkungsvoll verhindert wird.
4.13. Auflagen:
römisch eins.5.1.2 Das Arbeitspapier Straßenentwässerung 2009 ist öffentlich unter der Internet-Adresse
http://www.noe.gv.at/bilder/d42/Leitfaden_Strassenentwaesserung.pd f zugänglich. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken, auf dieses Dokument zu verweisen und auf diese Weise Teile davon für das vorliegende Vorhaben für rechtsverbindlich zu erklären. Da der Verweis im bekämpften Bescheid jedoch auf Punkte verwies, die dieses Arbeitspapier nicht enthielt, war die Formulierung der Auflage richtig zu stellen.
römisch eins.5.1.3 Diese Auflage wurde im Spruch abgeändert und näher präzisiert.
römisch eins.5.1.5 Die Eignung des Ölbindemittels wurde näher präzisiert. Die Auflage steht nach Ansicht des Umweltsenates nicht im Widerspruch zur Auflage römisch eins.5.4.10, da diese Auflage die Vorratshaltung von Ölbindemittel in einem Betriebscontainer regelt, während Auflage römisch eins.5.1.5 die Bereithaltung im Baustellenbereich vorsieht.
römisch eins.5.1.10 Diese Auflage wurde im Spruch abgeändert und näher präzisiert.
römisch eins.5.1.20 Der Umweltsenat geht davon aus, dass die Registrierung der optischen Alarmsignale jedenfalls (auch) durch das in den Auflagen vorgesehene Wartungspersonal erfolgen wird und kann keine Rechtswidrigkeit an der Vorschreibung dieser Auflage erkennen.
römisch eins.5.1.29 Die Betriebsvorschrift soll die einwandfreie Funktion der Entwässerungsanlagen sicherstellen. Wieso sie Projektauswirkungen betreffen soll und daher bereits als Gegenstand des Vorhabens auszuarbeiten gewesen sein soll ist dem Umweltsenat nicht nachvollziehbar. Der Umweltsenat kann an der Vorschreibung dieser Auflage keine Rechtswidrigkeit erkennen.
römisch eins.5.1.31 Diese Auflage wurde im Spruch abgeändert und näher präzisiert.
römisch eins.5.1.33 Diese Auflage stellt eine Sicherungsmaßnahme dar und ist eine derartige Vorschreibung nach Ansicht des Umweltsenates weder rechtswidrig, noch können daraus Ermittlungsdefizite abgeleitet werden.
römisch eins.5.1.34 Den von der Gemeinde Petzenkirchen behaupteten Widerspruch kann der Umweltsenat nicht erkennen. Es wird in dieser Auflage ein Gebot ausgesprochen und eine alternative Handlungsweise den Projektwerberinnen anheim gestellt. Im Übrigen bezieht sich die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene Wortfolge „Nachweise und Atteste“ erkennbar auf den Auflagenpunkt römisch eins.5.1.35.
römisch eins.5.1.35 Die Auflage wurde im Spruch abgeändert und wurden die fehlerhaften Verweise richtig gestellt. Der Begriff Hinweis entfällt.
römisch eins.5.2 Hier wird auf die Ausführungen zum Punkt „Altlasten“ (sieh oben Pkt 4.8) verwiesen.
römisch eins.5.2.2 Die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung ist relevant und dies gilt auch für die technischen Normen, auf die verwiesen wird, soweit die Verweisung selbst nichts anderes regelt.
römisch eins.5.2.4 Die Auflage wurde zur Klarstellung neu formuliert.
römisch eins.5.2.26 und römisch eins.5.2.27 Für den Umweltsenat ist aus diesen beiden Auflagen in Verbindung mit der Auflage römisch eins.5.2.25 klar zu erkennen, dass stärker kontaminiertes Material bis zum Abtransport zu sichern und anschließend ordnungsgemäß zu entsorgen ist. Eine Verbringung auf Zwischenlagerflächen ist nicht vorzunehmen. Eine Widersprüchlichkeit oder sonstige Rechtswidrigkeit kann an den genannten Auflagen nicht erkannt werden.
römisch eins.5.2.28 Diese Auflage berührt weder Umweltschutzvorschriften, noch sonstige Bestimmungen deren Vollzug die Interessen der Gemeinde Petzkirchen berühren. Mangels entsprechender Legitimation der Gemeinde Petzenkirchen können durch den Umweltsenat die von der Gemeinde gegen diese Auflage bestehenden Bedenken nicht aufgegriffen werden.
römisch eins.5.2.29 Diese Auflage ist final formuliert. Das zu erreichende Ziel ist nach Ansicht des Umweltsenates mit ausreichender Bestimmtheit definiert. Die konkrete Umsetzung vor Ort hat durch den/die TechnikerIn zu erfolgen und anerkennt der Umweltsenat, dass es der Behörde nicht in allen Fällen möglich ist, jede sich vor Ort ergebende Handlungsweise mit letzter Präzision vorher zu bestimmen. Es ist davon auszugehen, dass die für die Verwirklichung des Vorhabens Verantwortlichen im Hinblick auf das vorgegebene Ziel erkennen, welche konkrete Maßnahme unter Einhaltung der entsprechenden technischen Normierungen geeignet ist, um dieses durch die Auflage festgelegte Ziel zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass projektbegleitend etwa auch die wasserfachliche wie auch die ökologische Bauaufsicht tätig sind und auch auf diese Weise die konsensgemäße Umsetzung der Bescheidauflagen sichergestellt wird vergleiche VwGH vom 14.3.2012, Zl. 2010/04/0143).
römisch eins.5.2.30 Dem Umweltsenat ist nicht nachvollziehbar, warum die in dieser Auflage vorgesehenen Aufgaben einer wasserfachlichen Bauaufsicht rechtswidrig sein sollen, zumal auch die Gemeinde Petzenkirchen selbst nicht spezifiziert, gegen welche Umweltvorschrift dadurch verstoßen wird. Aus sprachlichen Gründen wurde eine Präzisierung der Auflage im Spruch vorgenommen.
römisch eins.5.3 Der Umweltsenat sieht es weder als rechtswidrig an, wenn in Auflagen auf „einschlägige ÖNORMEN und technische Richtlinien“ verwiesen wird, noch wenn statische Berechnungen von einem Ziviltechniker erstellt oder geprüft werden, zumal durch diese Auflage letztlich bloß die übliche Vorgehensweise bei derartigen Vorhaben als rechtsverbindlich erklärt wird. Auch kann nicht erkannt werden, worin der Mangel besteht, wenn aufgetragen wird, dass die im Zuge der Bauausführung anfallenden Niederschlagswässer schadlos abzuleiten sind. Die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene sprachliche Unzulänglichkeit wurde durch eine sprachliche Präzisierung der Auflage römisch eins.5.3.1 behoben. Ebenso wurde durch Änderung der Überschrift zu Auflage römisch eins.5.3.119 den Bedenken der Gemeinde Petzenkirchen im Hinblick auf die darin verwendeten Ortsbezeichnungen Rechnung getragen. Der Begriff „Hinweis“ in Auflage römisch eins.5.3.150 wurde ebenfalls behoben. Zu der Bezeichnung „Gumprechtsberg“ in den Überschriften zu den Auflagepunkten römisch eins.5.3.105 und römisch eins.5.3.112 ist anzumerken, dass es sich hierbei um eine richtig bezeichnete Katastralgemeinde der Gemeinde Bergland handelt.
römisch eins.5.4.7 Der Schluss der hier von der Gemeinde Petzenkirchen gezogen wird kann nicht logisch nachvollzogen werden. Aus dem Umstand, dass für eine landwirtschaftliche Nutzung aus Sicht der Deponietechnik bestimmte technische Voraussetzungen geschaffen werden müssen, kann nicht geschlossen werden, dass es nicht bekannt wäre, in welchem Ausmaß künftig landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung stehen werden. Wenn die Gemeinde Petzenkirchen meint, aus dieser Auflage sei abzuleiten, dass Ermittlungsdefizite im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die Landwirtschaft vorliegen würden, so kann sich der Umweltsenat dieser Meinung nicht anschließen.
römisch eins.5.4.19 Die Auflage wurde im Spruch abgeändert und der fehlerhafte Verweis richtig gestellt.
römisch eins.5.4.21 Die Bezeichnung „Holzinger Berg 2“ bezeichnet einen im Baukonzept der UVE bestimmten Ort und ist daher nicht als unbestimmt zu qualifizieren. Im Übrigen wurde die Auflage im Spruch abgeändert und dadurch der fehlerhafte Verweis richtig gestellt.
römisch eins.5.5.9 Die Auflage wurde zur Präzisierung im Spruch neu formuliert.
römisch eins.5.5.10 Aus dem Schutzzweck dieser Auflage erschließt sich, dass bestimmte Grabarbeiten ohne Einsatz von Maschinen zu erfolgen haben. So ist diese Auflage zu verstehen, wenn diese „händische“ Grabarbeiten vorsieht und kann nicht erkannt werden, warum eine derartige Formulierung rechtswidrig sein soll.
römisch eins.5.7.2 Diese Auflage wurde zum Zwecke der Präzisierung im Spruch abgeändert.
römisch eins.5.7.4 Die Auflage wurde zur Klarstellung neu formuliert.
römisch eins.5.7.9 Die Argumentation der Gemeinde Petzenkirchen ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Umstand, dass als Sicherungsmaßnahme ein Fallwild-Monitoring vorgeschrieben wird, kann nicht geschlossen werden, dass nicht auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren Daten die Wirkung des Vorhabens auf das Schutzgut Jagd geprüft worden wäre. Eine Rechtswidrigkeit dieser Auflage kann nicht erkannt werden.
römisch eins.5.7.11 Die sprachliche Unzulänglichkeit dieser Auflage wurde im Spruch korrigiert.
römisch eins.5.7.12 Der von der Gemeinde Petzenkirchen behauptete Widerspruch zum Projektvorhaben kann vom Umweltsenat nicht festgestellt werden. Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen ist festzuhalten, dass im Zuge der Bauausführung keine wassergefährdenden Stoffe oder kein Erdmaterial in Gewässer gelangen. Der Sachverständige für Gewässerökologie führt in seinem Teilgutachten 10 (Seite 7) aus, dass es bei der Errichtung der Brückenpfeiler lediglich zu Trübungen und zum Eintrag von Feinsedimenten kommt, wobei diese Auswirkung durch den Sachverständigen mit mäßig eingestuft wird.
römisch eins.5.7.13 Auf die Ausführungen zu Auflagepunkt römisch eins.5.2.29 wird verwiesen.
römisch eins.5.8.2 Die wasserfachliche Bauaufsicht wird unter Auflagenpunkt römisch eins.5.2.30 vorgeschrieben.
römisch eins.5.8.17 Auf die Ausführungen zu Auflagenpunkt römisch eins.5.1.33 wird verwiesen.
römisch eins.5.9.4 Durch die Neuformulierung der Überschrift zu den Auflagenpunkten aus dem Fachbereich „Geologie inkl. Erschütterungen“ wie auch des Auflagenpunktes römisch eins.5.9.4 selbst wurde die erforderliche Klarstellung vorgenommen.
römisch eins.5.9.5 Die fehlerhafte Bezeichnung der Anzahl der von dieser Auflage betroffenen Bauwerke wurde im Spruch richtig gestellt.
römisch eins.5.9.7 Diese Auflage stellt keinen Widerspruch, sondern - wie
dies auch sprachlich klar zum Ausdruck gebracht wird - eine Abänderung zu Auflagenpunkt römisch eins.5.9.5 dar.
römisch eins.5.9.9 Der unter diesem Auflagenpunkt angeführte Satz dient als Überschrift der unter Auflagenpunkt römisch eins.5.9.10 getroffenen Anordnung. Da es sich somit bei beiden Auflagenpunkten inhaltlich um eine Auflage handelt, wurde dies im Spruch dadurch klar gestellt, als festgelegt wurde, dass der Begriff „I.5.9.10“ ersatzlos entfällt.
römisch eins.5.9.12 Durch eine Abänderung der Auflage entfallen die darin enthaltenen Begründungselemente und wird der verbindliche Charakter der Auflage damit sprachlich klar gestellt.
römisch eins.5.9.13 Die Auflage wurde zur Konkretisierung neu formuliert, wobei verkehrspolizeiliche Maßnahmen als Bedingung formuliert und in Spruchpunkt römisch zwei. aufgenommen wurden. Aber auch hier ist zunächst anzumerken, dass es sich bei dieser Auflage lediglich um eine Sicherungsmaßnahme handelt, aus welcher nicht abgeleitet werden kann, dass die Beurteilungen der Sachverständigen fehlerhaft oder unvollständig wären. Im Übrigen hat der SV Fritzer im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2013 klargelegt, dass eine bloß geringe Gefahr bestehe, dass es aufgrund des Verkehrs in der Betriebsphase zu Erschütterungen komme. Ebenso bestätigte der SV Fritzer, dass eine Geschwindigkeitsreduktion im Bereich der Umfahrungsstraße nur einen unwesentlichen Einfluss auf die Verkehrsfrequenz hat. Auch hat der SV Fritzer in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass im Projekt Verkehrserhebungen vorgesehen sind, die es ermöglichen, wesentliche Abweichungen von den Prognosewerten festzustellen, um so geeignete Gegenmaßnahmen setzen zu können (siehe oben 3.27.2.2).
römisch eins.5.9.14 Auf die Ausführungen zu Auflagenpunkt römisch eins.5.9.4 wird verwiesen.
römisch eins.5.10.1 Hier ist zunächst auf die Ausführungen unter Pkt. 4.2.4 zu verweisen. Die hier angesprochenen archäologischen Fundzonen waren zum Zeitpunkt der Erstellung der Raumwiderstandsuntersuchung noch nicht bekannt. Entgegen der Behauptung der Gemeinde Petzenkirchen wurden die Auswirkungen des Vorhabens auf archäologische Fundstellen jedoch sehr wohl geprüft (siehe Teilgutachten 11, Seiten 5f).
römisch eins.5.11.1 Die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochenen Klammerausdrücke beziehen sich auf das Gutachten des SV Pfisterer und wurden daher ersatzlos behoben. Auch ohne diese Angabe ist die Auflage ausreichend bestimmt.
römisch eins.5.11.1 Diese Auflage hatte ersatzlos zu entfallen, da sie lediglich die (rechtlich nicht erforderliche) Aufforderung enthielt, die Fahrbahndecken so auszuführen, wie diese in der Projektbeschreibung angegeben sind. Auch stünde diese Auflage im Widerspruch zur Vorschreibung von Split-Mastixasphalt.
römisch eins.5.11.8 Hier wird sinngemäß auf die Ausführungen zu den Auflagenpunkten römisch eins.5.7.9 und römisch eins.5.2.29 verwiesen. Die von der Gemeinde Petzenkirchen angesprochene sprachliche Unzulänglichkeit wurde im Spruch korrigiert.
römisch eins.5.11.9 Die Auflage richtet sich an die Projektwerberinnen, so dass auch diese für die Durchführung der darin vorgesehenen Kontrollmessungen Vorsorge zu treffen haben. Welche Einrichtung konkret mit der Durchführung der Messung betraut wird bedarf keiner weiteren Regelung und kann daher der Umweltsenat keine Rechtswidrigkeit an dieser Auflage erkennen.
römisch eins.5.14.2 Den Bedenken der Gemeinde Petzenkirchen wurde durch Umformulierung der Auflage Rechnung getragen.
römisch eins.5.14.4 Die Gesamtlänge der Umfahrungsstraße beträgt rund 8,6 km. Entlang der Bautrasse werden mehrere Zwischenlager eingerichtet. In Anbetracht der Kürze der Strecken kann daher das Vorbringen der Gemeinde Petzenkirchen, wonach es „technisch unmöglich“ sei, Erdmaterial nur in erdfeuchtem Zustand zu transportieren, nicht nachvollzogen werden.
römisch eins.5.14.8 Es wurde für die Einreichung ein Baukonzept erstellt, das für die Beurteilung der Auswirkungen der Baumaßnahmen als ausreichend anzusehen ist. Zu welchem Zweck für das UVP-Verfahren auch bereits ein Materialtransportkonzept zu erstellen gewesen wäre, erschließt sich dem Umweltsenat nicht und wird dies von der Gemeinde Petzenkirchen auch nicht dargetan. Eine Rechtswidrigkeit kann an der Auflage nicht erkannt werden.
Hinsichtlich der Auflagen aus dem Bereich Naturschutz (römisch eins.5.15) wurde der SV Knoll durch den Umweltsenat gefragt, ob die Auflagen zu ihrem Vollzug ausreichend bestimmt sind. Wie oben unter Pkt. 3.34 ausgeführt, wurde dies vom Sachverständigen unter Berücksichtigung der zusätzlich vorgeschlagenen – und in diesem Bescheid auch vorgeschriebenen Auflagen – begründet bejaht. Der Umweltsenat sieht keinen Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Soweit die Gemeinde Petzenkirchen Auflagen aus diesem Bereich mit der Begründung der unzureichenden Bestimmtheit bekämpft (römisch eins.5.15.1, römisch eins.5.15.3, römisch eins.5.15.4, römisch eins.5.15.6, römisch eins.5.15.7, römisch eins.5.15.9, römisch eins.5.15.10, römisch eins.5.15.11, römisch eins.5.15.12, römisch eins.5.15.16, römisch eins.5.15.21), kann dieser Begründung sohin nicht gefolgt werden.
römisch eins.5.15.15 Die Auflage dient dazu sicher zu stellen, dass der ökologischen Bauaufsicht die genehmigte Version des Projektes zur Kenntnis gebracht wird. Wieso eine solche Vorschreibung gegen Umweltschutzvorschriften verstoßen soll, ist nicht zu erkennen.
römisch eins.5.15.16 Soweit die Gemeinde Petzenkirchen gegen diese Auflage ins Treffen führt, die Erfassung eventuell noch nicht bekannter Kleintierwanderwege hätte im Projekt eingearbeitet werden müssen, ist sinngemäß auf die Ausführungen zum Auflagenpunkt römisch eins.5.7.9 zu verweisen.
römisch eins.5.15.18 Wenn vorgesehen wird, dass sämtliche im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie die zusätzlich vorgeschriebenen Maßnahmen in einem Projektbuch zusammenzuführen sind, so soll dies den Bauausführenden die konsensgemäße Umsetzung des Vorhabens und der ökologischen Bauaufsicht die lückenlose Kontrolle erleichtern. Wieso eine solche Vorschrift Umweltschutzvorschriften widersprechen soll ist dem Umweltsenat nicht erkennbar.
römisch eins.5.15.20 Wenn die Gemeinde Petzenkirchen hinterfragt, warum zum Schutz von Kollisionsverlusten von Vögeln und Fledermäusen nur im Bereich der Erlaufbrücken Lärmschutzwände vorgesehen sind, so ist auf die entsprechende Begründung im Teilgutachten 17, Seite 72 hinzuweisen, wo angeführt wird, dass Verluste insbesondere dort auftreten, wo Gehölze direkt an die Fahrbahn angrenzen. Dies ist eben lediglich im Bereich der Erlaufquerungen der Fall.
römisch eins.5.15.21 Die hier angesprochenen Ersatzaufforstungsflächen wurden nicht vom forstfachlichen Gutachter verlangt, sondern sind bereits im Projekt vorgesehen (siehe Teilgutachten 17, Seite 76). Der von der Gemeinde Petzenkirchen behauptete Widerspruch besteht sohin nicht. Im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn aus forstfachlicher Sicht akzeptierte Ersatzaufforstungsflächen aus naturschutzfachlicher Sicht nicht hingenommen werden können. In einem solchen Fall liegt es an den Projektwerberinnen entsprechend den diesbezüglichen Auflagen alternative Ersatzaufforstungsflächen zu sichern vergleiche etwa Auflagenpunkt römisch eins.5.7.4).
römisch eins.5.16.11 Um klarzustellen, welche Maßnahme mit dieser Auflage gemeint ist, wurde die Auflage neu formuliert. Im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken, wenn eine von den Projektwerberinnen vorgesehene Alternativfläche als zwingend zu berücksichtigende Fläche bestimmt wird.
römisch eins.5.16.14 Die Auflage wurde zur Klarstellung ergänzt.
römisch eins.5.16.19 Auf die Ausführungen zu Auflagepunkt römisch eins.5.2.29 wird sinngemäß verwiesen. Im Übrigen ist infolge der zwischenzeitig eingetretenen Anwendbarkeit des Paragraph 24 f, Absatz 15, UVP-G 2000 auf das vorliegende Vorhaben nicht davon auszugehen, dass die in dieser Auflage bezeichneten Maßnahmen nicht realisierbar sind.
römisch eins.5.16.23 und römisch eins.5.16.24 Auf die Ausführungen zu Auflagenpunkt römisch eins.5.7.9 wird sinngemäß verwiesen.
römisch eins.5.16.25 Die Formulierung „soweit als möglich“ bedeutet hier, dass jede vermeidbare Ortsdurchfahrt zu unterbleiben hat. Es ist nicht erkennbar, warum diese Aussage unklar sein soll. Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach trassenparallele Baustraßen nicht in die Lärm- und Luftuntersuchung eingeflossen seien, ist auf die gegenteiligen Ausführungen der Sachverständigen zu verweisen (siehe oben 3.27.3.2 und 3.36.1.2).
römisch eins.5.16.28 Die Vorschreibung dieser Auflage ist ein Beleg dafür, dass sich die Behörde erster Instanz mit den Auswirkungen auf den Tourismus befasst hat und sollen die Auswirkungen gerade eben durch diese Auflage auf ein Minimum beschränkt werden. Zur generellen Zulässigkeit final formulierter Auflagen wird abermals auf die Ausführungen zu Auflagenpunkt römisch eins.5.2.29 verwiesen.
Die Auflagenpunkte römisch eins.5.17.1 bis römisch eins.5.17.4 und römisch eins.5.18.1 hatten zu entfallen, da die Vorschreibung objektseitiger Maßnahmen im vorliegenden Verfahren nicht zulässig ist (siehe oben Pkt. 4.4.3) bzw. der als Auflage römisch eins.5.18.1 vorgeschriebene Nachweis der Machbarkeit eines planfreien Knotens der Umfahrung Wieselburg mit dem Bestand der B 25 bereits im Zuge des Berufungsverfahrens ausreichend erbracht wurde (siehe oben Pkt 3.12.3).
römisch eins.5.18.2 Diese Auflage war abzuändern, da der vorliegende Bescheid erst im Jahr 2013 ergeht und der Sachverständige für Verkehr bei Ausarbeitung des Auflagenvorschlags davon ausging, dass sich die Umfahrungsstraße im Jahr 2013 bereits in Betrieb befindet. Das Jahr 2013 wurde gewählt, da zu diesem Zeitpunkt bereits ein bestimmtes Verkehrsaufkommen prognostiziert wurde. Aus diesem Grund geht der Umweltsenat davon aus, dass das in der Auflage vorgesehene Monitoring bereits ab Inbetriebnahme der Umfahrungsstraße zu erfolgen hat.
4.14. Sonstige Berufungsvorbringen:
4.14.1. Zur Frage der Gefahr eines Verkehrsunfalls auf der Umfahrungsstraße im Bereich der Kläranlage von Wieselburg wurden ergänzende Ermittlungen aufgenommen. Aufgrund des oben unter Pkt. 3.34 wiedergegebenen Gutachtens des Sachverständigen der Abteilung Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.8.2013 geht der Umweltsenat davon aus, dass die Gefahr einer Explosion in der Kläranlage aufgrund eines Unfalls auf der Umfahrungsstraße als äußerst gering einzuschätzen ist. Funken müssten über eine 4 m hohe Lärmschutzwand zu einem 36 m entfernten Punkt gelangen, wo sich Gas in einem geschlossenen System befindet und Gas allenfalls nur in kleinen Mengen bei Ventilen, Pumpen und Sicherheitseinrichtungen austreten kann. Es ist nicht möglich, jeglichen Eintritt einer Gefährdung hintanzuhalten, die Schwelle zur rechtlich relevanten Gefährdung ist dort zu setzen, wo das gesellschaftlich akzeptierte Risiko endet vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 31 zu Paragraph 17,). Dass im vorliegenden Fall die Gefahr einer Gasexplosion in der Kläranlage von Wieselburg infolge eines Verkehrsunfalls auf der Umfahrungsstraße innerhalb dieses Rahmens der gesellschaftlichen Akzeptanz liegt, hat der Sachverständige des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung nach Ansicht des Umweltsenates ausreichend dargetan.
4.14.2. Soweit Berufungswerber vorbringen, ihre Wohn- bzw. Lebensqualität werde durch das Vorhaben gemindert, ihre Liegenschaften würden eine Wertminderung erfahren, der Damm sowie Lärmschutzwände würden die Sicht beeinträchtigen, Umsatzeinbußen und der Verlust des Kundenstockes würden befürchtet, das Vorhaben bewirke ein erhöhtes Unfallrisiko und der Klimawandel sei nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen weder nach mitanzuwendenden Materiengesetzen, noch nach dem UVP-G 2000 um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handelt. Dem Umweltsenat ist es sohin verwehrt auf diese Vorbringen einzugehen vergleiche VwGH vom 11.12.2012, Zl. 2011/05/0038).
4.14.3. Wenn Berufungswerber vorbringen, ihre Hausfassaden, Gärten, Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen würden durch das Projekt verschmutzt, so ist dem entgegen zu halten, dass der Eigentumsschutz des Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 das Eigentum nur bei Bedrohung seiner Substanz oder wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich wird oder ihre Ertragskraft deutlich geschmälert wird, schützt vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 129 zu Paragraph 17, mit Judikaturnachweisen). Aus dem Vorbringen der BerufungswerberInnen lässt sich nicht erkennen, dass eine solche Beeinträchtigung durch das Vorhaben zu befürchten sei. Insbesondere ist nicht zu erkennen, warum die Ertragskraft von Sonnenkollektoren oder einer Photovoltaikanlage im Falle einer Verschmutzung nicht durch einfache Reinigungsmaßnahmen erhalten bleiben kann. In Auflage römisch eins.5.13.1 werden zur Reduktion der Staubbelastung während der Bauphase im nahen Einflussbereich des Baufeldes Maßnahmen zur Befeuchtung der Baustraßen und auch der Manipulationsflächen vorgeschrieben. Wie in den mündlichen Verhandlungen vom 11.6.2013 und vom 3.9.2013 durch die Sachverständigen aus dem Bereich Landwirtschaft, Naturschutz und Luftreinhaltetechnik ausgeführt wurde, kann sich Salzgischt, soweit diese überhaupt über die geplanten Lärmschutzwände gelangen kann, bloß in unmittelbarerer Nähe zur Straße in relevanter Weise auf Pflanzen auswirken. Eine Auswirkung durch Salzgischt in einem Ausmaß, dass dadurch in das Recht auf Schutz des Eigentums eingegriffen wird, ist daher nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die vorgesehenen Auflagen zur Verminderung des Staubeintrags bei den Anrainern kann der Umweltsenat aber auch nicht feststellen, dass Anrainer infolge Verschmutzung ihrer Liegenschaften durch das Vorhaben in ihren Rechten verletzt werden.
4.14.4. Aufgrund des Vorbringens einzelner Anrainer, die Verlegung des Bettes des Dürnbachs würde eine erhöhte Gefährdung durch Hochwasser herbeiführen, wurde eine Stellungnahme des Sachverständigen für Wasserbau und Gewässerschutz eingeholt. Der Sachverständige stellte in seiner unter Pkt. 3.37 wiedergegebenen Äußerung nachvollziehbar dar, dass die von den Anrainern geäußerten Bedenken unbegründet sind und daher kann der Umweltsenat auch hinsichtlich dieses Vorbringens keine Verletzung subjektiv öffentlicher Nachbarrechte erkennen.
4.14.5. Zu dem Vorbringen, durch die Partikelaufladung durch eine Hochspannungsleitung entstünde eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung ist auszuführen, dass das gegenständliche Vorhaben lediglich vorsieht, im Bereich der Querung einer bestehenden Bahnstromleitung einzelne Masten der ÖBB um 8 bzw. 11 m zu erhöhen. Wie die bloße Erhöhung von 4 Strommasten eine Gesundheitsgefährdung infolge Partikelaufladung herbeiführen könnte, ist dem Umweltsenat nicht nachvollziehbar und geht die Behörde davon aus, dass es durch diese Maßnahme zu keinerlei zusätzlichen Immissionen bei Anrainern kommen kann. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Änderungen an den Kabel- und Freileitungen der EVN, wie diese im Teilgutachten aus dem Fachbereich Elektrotechnik (Teilgutachten 6) beschrieben sind, nicht Gegenstand der vorliegenden Genehmigung sind.
4.14.6. Der Befürchtung einzelner Anrainer, wonach ein Absinken des Grundwasserspiegels Hausbrunnen zum Versiegen bringen könnte, ist entgegenzuhalten, dass der Sachverständige für Geohydrologie in seinem Teilgutachten 8 ausführt, dass es durch die Straßenerrichtung – abgesehen von kurzfristigen Beeinträchtigungen während der Bauphase – zu keinem Eingriff in das Grundwasser komme, da die Nivellette der Straße selbst in den Talniederungen einen Mindestabstand von etwa 5 m zum Grundwasserkörper bzw. zum mittleren Grundwasserspiegelniveau aufweist bzw. die Straße größtenteils sogar in Dammlage verläuft. Was die Beeinträchtigung während der Bauphase betrifft, so ist durch die Auflagen unter dem Kapitel „I.5.8. Geohydrologie“ für eine geeignete Vorsorge zur Versorgung der betroffenen Anrainer mit Trinkwasser gesorgt. Es ist daher auch in diesem Punkt festzustellen, dass Anrainer in keinem Recht verletzt sind, zumal auch von keinem Anrainer das Bestehen konkreter Wasserrechte behauptet wurde.
4.14.7. Wenn der Eigentümer des Grundstücks Wieselburgerstraße 7 in Petzenkirchen vorbringt, durch die Teilung seines Grundstückes wäre ein Teil davon nicht mehr zugänglich, so ist darauf zu verweisen, dass der Umstand, dass allenfalls eine zweckmäßige Nutzung des Grundstückes nicht mehr möglich sein wird, den Eigentümer gemäß Paragraph 11, Absatz 4, NÖ StraßenG berechtigt, die Einlösung des Grundstückes zu verlangen.
4.15. Gesamtbewertung:
Die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wurden im UV-GA von zahlreichen Sachverständigen aus fachlicher Sicht bewertet. Dabei wurden Maßnahmen, die in den eingereichten Unterlagen vorgesehen sind sowie von den Sachverständigen zusätzlich vorgeschlagen wurden, in der Folge von der Behörde berücksichtigt und in entsprechenden Auflagen vorgeschrieben.
Es war daher im Verfahren noch zu prüfen, ob dem Vorhaben in seiner Gesamtbewertung Bedenken grundsätzlicher Art entgegenstehen.
Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 lautet:
„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektsmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.“
Dieser Absatz bietet die Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages aufgrund schwerwiegender Umweltbelastungen und stellt somit den integrativen Ansatz in den Vordergrund. Nach der Spruchpraxis des Umweltsenates ist die integrative Bewertung als Prozess, beginnend mit der Beschreibung und Bewertung aller Umweltauswirkungen durch die Antragstellerin im Rahmen der UVE, der für alle Rechtsmaterien gemeinsamen mündlichen Verhandlung, dem umfassenden Umweltverträglichkeitsgutachten bis zur Berücksichtigung aller Genehmigungskriterien nach den anzuwendenden Materiengesetzen sowie den zusätzlichen Genehmigungskriterien gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000, zu sehen. Der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 soll insbesondere jene Auswirkungen, die durch Wechselwirkungen, Kumulations- oder Verlagerungseffekte verursacht werden, aber bei Anwendung der einzelnen Materiengesetze nicht vollständig erfasst werden können, abdecken vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap römisch elf Rz 46 ff). Dieser Bestimmung kommt somit eine Auffangfunktion zu vergleiche Weber/Dolp in Bergthaler/Weber/Wimmer, UVP, Kap römisch elf Rz 44 ff;
Madner, UVP, in Holoubek/Potacs, Wirtschaftsrecht3 Bd 2, 926;
Köhler/Schwarzer, UVP-G 2000 Paragraph 17, Rz 17; „ultima ratio“ nach Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G Paragraph 17, Rz 86). Für eine Bedarfsprüfung bietet sie jedoch keine Grundlage (VwGH 24.2.2006, 2005/04/0044).
Negative Auswirkungen auf die Umwelt, die nicht nur geringfügig, sondern auch merklich nachteilig sein können, werden vom Gesetzgeber aufgrund des klaren Wortlauts in Absatz 5, offenbar akzeptiert und bieten keine Rechtsgrundlage für eine Abweisung des Genehmigungsantrages. Auch reicht die theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen für eine Abweisung nicht aus, sondern es muss das Eintreten sehr wahrscheinlich (arg: „zu erwarten“) sein (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5 Paragraph 17, UVP-G Anmerkung 28; US 8A/2008/15-56, Gössendorf/Kalsdorf).
Im vorliegenden Fall werden folgende nach Ansicht des Umweltsenates bedeutende Wirkungen des Vorhabens durch Materiengesetze nicht erfasst:
a) Aufgrund der optischen Störungen infolge der hohen Dammlagen verliert die Landschaft an Attraktivität als Erholungsraum. Im Bereich des Naturwehrs an der Erlauf wird eine starke Beeinträchtigung der Nutzung in diesem für die Naherholung bedeutsamen Bereich erwartet. Einzelne für die Naherholung wichtige Wegeverbindungen werden in ihrer Nutzung eingeschränkt vergleiche Teilgutachten 18, Seiten 9f, 19, 23, 28, 58).
b) Das Vorhaben führt zu einem Flächenverbrauch von Kulturlandschaft und die damit einhergehende Bodenversiegelung wird als hoch beurteilt vergleiche Teilgutachten 18 Seite 25)
c) Das Vorhaben führt zu einem Verlust von 47,6 ha überwiegend hochwertigem landwirtschaftlichem Acker- bzw. Grünland.
d) Die Emissionen an klimarelevanten Spurengasen werden verglichen mit dem Referenzplan um etwa 20 % steigen (Teilgutachten 15 Seite 51).
Zu den optischen Störungen infolge der Dammlage ist auszuführen, dass diese Auswirkung durch vorgesehene landschaftsgestalterische Maßnahmen gemindert werden kann. Kulturlandschaften sind laufenden Veränderungen unterworfen. Was die Beeinträchtigung der Wegeverbindungen betrifft, so wird es am Land NÖ liegen, entsprechend der Auflage römisch eins.5.16.28 Verbesserungen herbeizuführen. Die Beeinträchtigung der Nutzung der Naturwehr an der Erlauf wie auch die Versiegelung des Bodens und der Verlust von Ackerland können weder gemindert, noch kompensiert werden. Keine dieser Auswirkungen wurde jedoch von den Sachverständigen als untragbar gewertet und in Relation zum täglichen Verbrauch von Boden in Österreich, wie dieser durch den Sachverständigen für Landwirtschaft in seiner Stellungnahme vom 6.11.2012 beschrieben wird (siehe oben Pkt. 3.18), handelt es sich hier um ein Flächenausmaß, das dem Flächenverbrauch in Österreich von weniger als 2 Tagen entspricht. Die Problemfelder des hohen Bodenverbrauchs wie auch der Veränderung des Klimas durch den Menschen entstehen erst durch eine Vielzahl an einzelnen Projekten und Verhaltensweisen und können daher nur durch gegensteuernde Planungen und Politiken, etwa eine entsprechend abgestimmte Verkehrspolitik, eingedämmt werden. Diese Problemfelder stellen zwar ernsthafte Herausforderungen unserer Zivilisation dar, doch beeinträchtigt der Beitrag dieses einen konkreten Straßenbauvorhabens allein, wie durch die Fachgutachten belegt, die Umwelt nicht konkret identifizierbar in schwerwiegender Weise, zumal die Notwendigkeit des Vorhabens und die Wahl der Trasse, wie gezeigt, in ausreichender Weise nachvollzogen werden können. Unter Bedachtnahme auf diese Relationen sowie bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Umfahrungsstraße – wie dies durch die Sachverständigen für Lärm und Umwelthygiene bestätigt wurde – eine Vielzahl von Menschen von Lärm entlastet, so dass diese zukünftig durch Lärm nicht (mehr) in ihrer Gesundheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, kommt der Umweltsenat zur Ansicht, dass die beschriebenen Auswirkungen nicht als so schwerwiegend zu werten sind, dass dem Vorhaben gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen wäre.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Abweisungsgründe weder aufgrund der anzuwendenden Materiengesetze, noch aufgrund des UVP-G 2000 hervorgekommen sind.
5. Der mit Schreiben vom 28.2.2012 sowie vom 2.5.2012 vorgelegten „Projektmodifikation 2012“ lässt sich entnehmen, dass das Land Niederösterreich vorschlug, die darin vorgesehenen bautechnischen Maßnahmen als Projektänderung einzubringen, während die darin genannten verkehrsorganisatorischen Maßnahmen zur Vorschreibung durch die Behörde in Form von Auflagen vorgesehen waren. Bei den mit Schreiben des Landes Niederösterreich vom 25.4.2013 vorgesehenen ergänzenden Maßnahmen handelt es sich erneut um bautechnische wie auch verkehrsorganisatorische Maßnahmen, wobei die bautechnischen Maßnahmen (zumindest teilweise) technisch nicht von jenen zu trennen sind, die unter dem Titel „Projektmodifikation 2012“ bereits vorgeschlagen worden waren. Die mit Schreiben vom 25.4.2013 vorgeschlagenen Maßnahmen wären nach darin unmissverständlich zum Ausdruck gebrachter Ansicht des Landes Niederösterreich mittels Auflage vorzuschreiben. Um die Umsetzung sämtlicher im Zuge des Berufungsverfahrens als erforderlich erachteten weiteren Maßnahmen zum Schutz der durch das Vorhaben betroffenen Anrainer sicherzustellen, hat sich der Umweltsenat entschlossen, diese Maßnahmen umfassend vorzuschreiben, wobei jene Maßnahmen, die außerhalb der unmittelbaren Steuerungsmöglichkeiten durch die Projektwerberinnen liegen, als Bedingungen formuliert wurden. Die Rechtsgrundlage zur Vorschreibung von Projektmodifikationen und Bedingungen durch die Behörde im UVP-Verfahren findet sich in Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000.
6. Mit der Anführung der Rechtsgrundlage (Paragraph 24 f, Absatz eins, sowie Paragraph 17, Absatz 4 und 5) in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. sowie in den Überschriften zu den Auflagen betreffend Lärmschutz, Naturschutz und Raumordnung/Landschaftsbild sollen allfällige Zweifel hinsichtlich der Vollzugszuständigkeit nach Zuständigkeitsübergang ausgeräumt werden.