Entscheidende Behörde

Umweltsenat

Entscheidungsdatum

22.05.2013

Geschäftszahl

US 4B/2013/5-7

Kurzbezeichnung

Flachau II

Text

Betrifft:              Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Salzburger Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Schigebietserweiterung Flachauwinkl“ in der Gemeinde Flachau

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Mag. Georg Pech als Vorsitzenden, Mag. Andreas Binder als Berichter und Dr. Elisabeth Nagele als weiteres Mitglied über die Berufung der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15.1.2013, Zl. 205-G20/21013/18-2013, mit dem u.a. festgestellt wurde, dass für die Vorhaben „Pro-Line-3er Kickerline“, „Adaptierung der bestehenden Family-Abfahrt“ sowie diverse Pistenerweiterungen im Schigebiet Flachauwinkl in der Gemeinde

Flachau keine UVP durchzuführen ist, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 i.d.F. BGBl. römisch eins Nr. 2013/33;

Paragraphen 5 und 12 Absatz eins, Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 2000/114 i.d.F. BGBl. römisch eins Nr. 2009/127;

*              Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 5 und 6 i.V.m. Anhang 1

Ziffer 12, Litera b,

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. 1993/697 i.d.F. BGBl. römisch eins Nr. 2012/77.

Begründung:

1.              Verfahrensgang:

Die Shuttleberg GmbH & Co KG (Projektwerberin) stellte mit Schriftsatz vom 19.9.2012 den Antrag, die Salzburger Landeregierung möge feststellen,

1.              dass es sich beim Schigebiet Flachauwinkl um ein selbständiges und von den Schigebieten Kleinarl und Zauchensee abgegrenztes Schigebiet im Sinne des UVP-G 2000 handelt

und

2.              dass für die im Feststellungsantrag beschriebenen Vorhaben im Schigebiet Flachauwinkl – Sprunganlage (Pro-line-3er Kickerline), Pistenverbreiterung und Adaptierung der Family-Abfahrt mit als Pistenneubau zu wertender Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung im Ausmaß von 4,41 ha - keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Die Salzburger Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz gelangte hinsichtlich des Erstantrages zum Ergebnis, dass dieser unzulässig sei. Hinsichtlich des Zweitantrages ergab das Ermittlungsverfahren im Wesentlichen, dass die beantragten Maßnahmen eine Kapazität von 44 120 m2 Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 aufweisen würden.

Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich auch die Berufungswerberin.

Mit Bescheid vom 15.1.2013, Zl. 205-G20/21013/18-2013, wies die Salzburger Landesregierung den Erstantrag als unzulässig zurück und stellte hinsichtlich des Zweitantrages fest, dass die Tatbestände in Paragraph 3 a, Absatz 2,, 5 und 6 UVP-G 2000 in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 nicht verwirklicht seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 11.2.2013 Berufung und beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins während der Schisaison sowie die Feststellung, ob für das gegenständliche Vorhaben eine Prüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Mit Schreiben vom 27.2.2013 stellte der Umweltsenat u.a. der Projektwerberin die Berufung zu und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Mit Stellungnahme vom 11.3.2013 beantragte die Projektwerberin die Zurückweisung der Berufung, in eventu deren Abweisung.

Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden nicht gestellt.

2.              Der Umweltsenat hat erwogen:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des UVP-G 2000 lauten:

„§ 2 (2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“

„§ 3a (2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.“ […]

„(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“

Anhang 1 Ziffer 12, Litera b,

„Erschließung von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist.“

2.1.              Zur Zulässigkeit der Berufung

Der erstinstanzliche Bescheid wurde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg am 18.1.2013 zugestellt, sodass die am 11.2.2013 dagegen erhobene Berufung rechtzeitig war, weil sie innerhalb der vierwöchigen Berufungsfrist gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 eingebracht wurde.

Berufungen müssen gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG einen begründeten Berufungsantrag enthalten. Nach Lehre und Judikatur darf an dieses Erfordernis kein zu formalistischer Maßstab angelegt werden. Die Berufung muss aber erkennen lassen, was der Berufungswerber bei der Berufungsbehörde zu erreichen sucht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 81 ff; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 810 ff; VwGH 26.05.1992, 88/05/0191).

Die gegenständliche Berufung enthält keinen expliziten Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid abzuändern. Sie lässt aber den Schluss zu, dass die Feststellung der UVP-Pflicht und somit eine entsprechende Abänderung des Bescheides der Salzburger Landesregierung begehrt wird.

Die Voraussetzungen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG sind daher als erfüllt anzusehen.

2.2.              Zum inhaltlichen Vorbringen der Berufungswerberin

2.2.1.              Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg brachte vor, dass im Bereich des Schigebiets Flachauwinkl eine Geländeveränderung im Ausmaß von insgesamt 4,84 ha vorliege. Des Weiteren seien Flachauwinkl und Zauchensee entgegen der Ansicht der Salzburger Landesregierung ein Schigebiet im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass durch Vorhandensein eines Schibus-Systems ein durchgehendes Befahren im Großen und Ganzen möglich sei.

2.2.2.              Für die Entscheidung, ob für die gegenständlichen Maßnahmen, die unstrittigerweise als Änderung eines Schigebiets zu qualifizieren sind, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist zunächst zu prüfen, ob Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, leg. cit. überhaupt zur Anwendung kommt.

Maßgeblich dafür ist, ob die projektierte Änderung im Sinne von Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwerts in Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 aufweist. Um dies feststellen zu können, ist zu klären, welche Maßnahmen zum Änderungsvorhaben zählen und welche Kapazität sich aus der Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 ergibt.

Im Einzelnen sind nachstehende Maßnahmen mit der jeweils angeführten Flächeninanspruchnahme vorgesehen:

Die Behörde erster Instanz kam auf Grund des Ermittlungsverfahrens zu Recht zum Ergebnis, dass es sich bei der Sprunganlage „Pro-Line-3er Kickerline“ und den Pistenverbreiterungen um Flächeninanspruchnahmen durch Pistenneubau im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 handelt, während dies auf die Adaptierung der bestehenden Family-Abfahrt nicht zutrifft, weil die derzeit schon bestehende Geländeform lediglich um wenige cm erhöht wird (US 7B/2007/5-33, 20.12.2007, Krimml/Wald).

Da die sich daraus ergebende Kapazität von 44 120 m2 Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau nicht 5 ha erreichte, lagen für die Behörde erster Instanz die Voraussetzungen für die Anwendung von Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 nicht vor. In der Folge verneinte diese auch die Anwendbarkeit von Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 hinsichtlich einer möglichen Kumulierung.

2.2.3.              Hinsichtlich der Judikatur zur Umgehungsabsicht ist aus Sicht des Umweltsenats noch fraglich, ob außer der Sprunganlage „Pro-Line-3er Kickerline“ und den Pistenverbreiterungen noch andere (u.U. bereits verwirklichte) Änderungen in die Berechnung des 25 %-Bagatellschwellenwertes nach Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000, aufgrund einer möglichen Umgehungsabsicht, einzubeziehen sind.

Auch damit setzte sich die Behörde erster Instanz hinsichtlich der nachstehend angeführten, innerhalb der letzten 5 Jahre in Flachauwinkl genehmigten Projekte, auseinander:

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 eine sich auf einen Zeitraum von 5 Jahren beziehende Einrechnungsregel enthält, die alleine für die Frage maßgeblich ist, ob – im Falle des hier relevanten Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 – eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % des Schwellenwerts vorliegt. Dieser Zeitraum ist aber für die Frage der Umgehungsabsicht bzw. eines Gesamtwillens unerheblich. Auch spielt die Frage des Vorliegens eines Gesamtwillens im Rahmen der Prüfung dieser fünfjährigen Einrechnungsregel entgegen der Ansicht der Behörde erster Instanz hierbei keine Rolle.

Werden mehrere Projekte mit einer Kapazität von jeweils weniger als 25 % des Schwellenwerts in Anhang 1 UVP-G 2000 eingereicht, kommt dem zeitlichen Aspekt und den Gründen für ein derartiges Vorgehen im Hinblick auf den sachlichen Zusammenhang im Sinne des Vorhabensbegriffs in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 besondere Bedeutung zu.

Es kommt darauf an, ob im Falle von knapp unter 25 % des Schwellenwerts eingereichten Projekten ein objektiver Grund dafür vorliegt und nicht nur eine durch Einzelfallprüfung und allfällige UVP zu erwartende längere Verfahrensdauer und zusätzliche Auflagen vermieden werden sollen (US 5B/2005/7-19, 26.6.2006, Wels Maximarkt römisch II).

Der Entscheidung des Umweltsenats vom 5.12.2008, US 6A/2008/10-24, Ischgl, ist zu entnehmen, dass bei großflächigen Vorhabenstypen wie Schigebieten im Einzelfall zu beurteilen ist, ob oft über Jahre hinweg gesetzte Maßnahmen eine oder mehrere Änderungen darstellen. Als Abgrenzungskriterium wird dafür herangezogen, ob diese Maßnahmen von einem „Gesamtwillen“ getragen oder ob sie punktuelle, voneinander völlig unabhängige Maßnahmen zur Komfortverbesserung oder Erweiterung des Schigebietes sind, die nicht als (unzulässige) Aufsplittung eines Gesamtvorhabens und damit nicht als Umgehung einer UVP anzusehen sind. Die örtliche und zeitliche Komponente (Datum der Antragstellung, Datum einer allfälligen Genehmigung) können ein Indiz für das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen eines Gesamtwillens sein.

Aus der Entscheidung des Umweltsenats vom 19.1.2011, US 9A/2010/11-24, Radstadt, ergibt sich, dass z.B. eine aneinandergereihte, in zeitlicher Abfolge mehrfach erfolgende Erweiterung eines Bergbaugebiets unter jeweiliger Unterschreitung der Schwellenwerte zumindest den Verdacht der Umgehung einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung nahelegt, und zwar umso mehr in dem Fall, dass bereits während eines laufenden Genehmigungsverfahrens die Antragstellerin eine neuerliche Erweiterung plant und Projektierungsarbeiten dazu in Auftrag gibt. Eine Umgehung habe zur Folge, dass die Erweiterungsflächen zusammenzuzählen sind.

Aus dem Verfahrensakt der Behörde erster Instanz geht hervor, dass das Projekt „Errichtung einer Superpipe“ im Ausmaß von 7 540 m2 mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20.7.2011, Zl. 20401- 1/41840/50-2011, und das Projekt Erweiterung des „Absolut Parks“ im Ausmaß von 34 550 m2 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 11.1.2012, Zl. 30403-253/3135/59-2012 bzw. 30403-202/1406/8-2012, bewilligt wurden. Der Speicherteich „Winklalm II“ mit einem Nutzinhalt von 35 000 m3 wurde im Jahr 2011 errichtet.

Laut Punkt 3.4. des Feststellungsantrags vom 19.9.2012 sei die Errichtung von weiteren ein bis zwei Speicherteichen mittelfristig geplant, um die bestehenden Pistenflächen ausreichend mit Wasser für die technische Schneeerzeugung versorgen zu können. Für diese zukünftige Wasserbevorratung würden derzeit alternative Standorte im Schigebiet untersucht.

Was die Projekte „Errichtung einer Superpipe“ und Erweiterung des „Absolut Parks“ anbelangt, so ergab das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz, dass es sich um unabhängige Maßnahmen zur Komfortverbesserung bzw. zur Bindung bestehender Kunden handle. Das Schigebiet Flachauwinkl habe bzw. wolle weiter die Nische „Freestyle-Skiing“ bedienen, weshalb diesbezüglich schrittweise immer wieder auf die bestehenden Anforderungen dieser Nische reagiert worden sei. Dabei würden sich auch bereits bestehende Anlagen Jahr für Jahr ändern. So werde beispielsweise der „Absolut Park“ Jahr für Jahr neu aus Schnee geformt. Alleine diese jährliche Veränderung des bestehenden „Absolut Parks“ samt variierender Flächeninanspruchnahme sei aber als deutliches Zeichen zu werten, dass die Projektwerberin nicht scheibchenweise – mit dem Ziel der Umgehung der UVP-Pflicht – ein Gesamtprojekt verfolge.

Dies sind für den Umweltsenat nachvollziehbare objektive Gründe. Die Pläne für die Sprunganlage „Pro-Line-3er Kickerline“ und die Pistenverbreiterungen sind mit 10.8.2012 (Übersichts-Lageplan) und 22.8.2012 (Detailpläne) datiert. Die am wenigsten lang zurückliegende Genehmigung betrifft die Erweiterung des „Absolut Parks“ im Ausmaß von 34 550 m2 und erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann vom 11.1.2012.

Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Umgehungsabsicht bzw. einen Gesamtwillen, auch nicht in dem Sinn, dass im Zeitpunkt der Antragstellung für die Projekte „Errichtung einer Superpipe“ und Erweiterung des „Absolut Parks“ bereits die gegenständliche Sprunganlage „Pro-Line-3er Kickerline“ und die Pistenverbreiterungen geplant waren oder in Auftrag gegeben wurden.

Was den Speicherteich „Winklalm II“ betrifft, so ist auch dieser nach Ansicht der Behörde erster Instanz eine Einzelmaßnahme. Daher könne auch dahingestellt bleiben, ob dieser als kapazitätserhöhende Geländeveränderung zu qualifizieren sei.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass der Speicherteich „Winklalm II“ im Jahr 2011 als Ersatz für den alten Speicherteich „Winklalm I“ errichtet wurde, da dieser nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Dies erscheint plausibel. Für den Umweltsenat ist auch kein Gesamtwille im vorgenannten Sinn erkennbar.

Zu Punkt 3.4 des Feststellungsantrages ist allerdings anzumerken, dass im Falle der Planung von weiteren noch nicht beantragten Speicherteichen, für die laut den Ausführungen der Projektwerberin derzeit Standorte im Schigebiet untersucht würden, ein Gesamtwille im Sinne der zitierten Judikatur jedenfalls zu prüfen sein wird.

Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass außer der Sprunganlage „Pro-Line-3er Kickerline“ und den gegenständlichen Pistenverbreiterungen auch die Projekte „Errichtung einer Superpipe“, Erweiterung des „Absolut Parks“ und Errichtung des Speicherteichs „Winklalm II“ in die Prüfung einzubeziehen sind, ob die Schwelle von 25 % in Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 erreicht wird. Es sind auf Grund der dem Umweltsenat vorliegenden Unterlagen auch keine sonstigen Änderungen in Flachauwinkl oder Zauchensee ersichtlich, auf die dies zutreffen würde, was auch von der Berufungswerberin nicht behauptet wurde.

Es liegt daher auf Grund der Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau durch die Sprunganlage „Pro-Line-3er Kickerline“ und die gegenständlichen Pistenverbreiterungen eine Kapazitätsausweitung von 44 120 m2 und somit von weniger als 25 % des Schwellenwerts von 20 ha gemäß Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 vor.

Daher wird auch der 25 %-Schwellenwert des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht erreicht, weshalb dieser ebenso nicht zur Anwendung gelangen kann.

2.3.              Da somit weder Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 noch Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zur Anwendung kommen, kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei Flachauwinkl und Zauchensee um ein (einziges) Schigebiet im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 handelt.

Der von der Berufungswerberin beantragte Ortsaugenschein war aus diesem Grund auch nicht erforderlich.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.