Umweltsenat
18.01.2013
US 7A/2012/11-16
Ötz/Umhausen
Betrifft: Berufung gegen den Feststellungsbescheid der Tiroler Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Wasserkraftanlage Ötztaler Ache, Tumpen – Habichen“
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Harald Krenn als Vorsitzenden sowie Mag. Heike Rudoba als Berichterin und Mag. Margit Schneider als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen 1. der Ötztaler Wasserkraft GmbH, 2. der Gemeinde 6441 Umhausen und 3. der Gemeinde 6433 Ötz, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brugger, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. April 2012, Zl. U-14.208/105, zu Recht erkannt.
Spruch:
Den Berufungen wird Folge gegeben. Der Bescheid lautet nunmehr wie folgt:
Es wird gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 festgestellt, dass für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Ötztaler Ache, Tumpen – Habichen“ nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, Paragraphen eins,, 3 Absatz 2 und 7 in Verbindung mit Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 30 ;,
Umweltsenatsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2009,, Paragraphen 5,, 12;
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991idF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, Paragraphen 37,, 39, 45, 73, 66 Absatz 4 ;,
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, Paragraphen 9,, 17, 102, 109.
Begründung:
1. Festgestellter Sachverhalt
1.1. Ausgangssituation
Die Erstbehörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. April 2012 gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,, fest, dass für das Vorhaben auf Grund der Kumulierung der Auswirkungen mit der bestehenden „Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz“ und den Vorhaben „Speicherkraftwerk Kühtai“ (kurz: SKW Kühtai) und „Ausbau KW Kaunertal“ (kurz: AK Kaunertal) der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen sei.
Dagegen haben 1. die Ötztaler Wasserkraft GmbH, 2. die Gemeinde 6441 Umhausen und 3. die Gemeinde 6433 Ötz, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Brugger, 6020 Innsbruck, rechtzeitig mit inhaltsgleichem Vorbringen vom 23. Mai 2012 berufen.
Die Zweit- und Drittberufungswerberin scheinen nach Firmenbuchauszug vom 25. Juli 2012 neben der TIWAG Beteiligungs GmbH und der Auer Beteiligungs GmbH als Gesellschafter der Erstberufungswerberin auf.
Die Durchführung einer Berufungsverhandlung vor dem Umweltsenat wurde nicht beantragt.
1.2. Antragsgegenständliches Vorhaben
Die Erstberufungswerberin beabsichtigt die Errichtung einer Wasserkraftanlage für die energiewirtschaftliche Nutzung einer Gefällestufe der Ötztaler Ache zwischen Tumpen und Habichen („Wasserkraftanlage Ötztaler Ache, Tumpen – Habichen“, kurz: KW Tumpen-Habichen). Dies soll in Form eines Ausleitungskraftwerkes als Staukraftwerk geschehen, das im Laufbetrieb mit einer Ausbauwassermenge von 22,0 m³/s konzipiert ist.
Im Dezember 2010 hat die Antragstellerin das Projekt zudem um ein Dotationskraftwerk mit einer Ausbauwassermenge von 4,0 m³/s ergänzt. Die projektierte Wasserkraftanlage besteht aus den Anlagenteilen Stauraum, Wasserfassung, Triebwasserweg, Maschinenhaus, Unterwasserkanal und Dotationskraftwerk.
Der erstinstanzlichen Entscheidung liegen nachstehend beantragte Projektkenndaten zu Grunde:
Einzugsgebiet bei der Wasserfassung 769,9 km²
Wasserfassung Flkm 10,225
Rückgabe Flkm 9,115
Ausbaudurchfluss QA 22,0 m³/s
Höhe Oberwasserspiegel (Stauziel) 919,00 müA
Stauhöhe beim Wehr 3,20 m
Stauraumlänge bei Mittelwasser 140 m
Höhe Turbinenachse 844,10 müA
Höhe Unterwasserspiegel 841,80 müA
Bruttofallhöhe 77,20 m
Länge Triebwasserweg 1.000 m
Turbinen 3 Francis-Turbinen
Turbinenleistung Pt 14,48 MW
Jahresenergieerzeugung ca. 61,22 GWh
Dotierwasserabgabe:
Qdot = 2.000 l/s im Dezember bis März
3.000 l/s im April und November
4.000 l/s im Mai
5.000 l/s im Oktober
6.000 l/s im September
8.000 l/s im Juni bis August
Dotationskraftwerk:
Höhe Oberwasserspiegel (Stauziel) 919,00 müA
Höhe Unterwasserspiegel 915,80 müA
Bruttofallhöhe 3,20 m
Ausbaudurchfluss QA 4,0 m³/s
Turbinenleistung Pt 0,1 MW
Jahresenergieerzeugung ca. 0,63 GWh
1.3. Anhängige Einzelgenehmigungsverfahren
Seit September 2008 sind wegen dem Vorhaben der Erstberufungswerberin
bei der Tiroler Landesregierung ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren und
beim Landeshauptmann von Tirol ein forst- und ein
wasserrechtliches Bewilligungsverfahren
anhängig.
Den, dem Umweltsenat übermittelten Verhandlungsniederschriften des Landeshauptmannes als Wasserrechts- und Forstbehörde erster Instanz über die am 27. Oktober 2010 und am 18. Oktober 2011 durchgeführten, mündlichen Verhandlungen (denen eine entsprechende öffentliche Kundmachung durch Anschlag in den Standortgemeinden Umhausen und Ötz, an der elektronischen Amtstafel unter der Adresse www.tirol.gv.at/kundmachungen und der Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmte Zeitung vorangegangen war) kann entnommen werden,
dass mit Schriftsatz vom 5. September 2008 die Gemeinde Umhausen sowie die Auer Wasserkraft GmbH & Co KG um die Erteilung der wasser- und forstrechtlichen Bewilligung für das Projekt „Wasserkraftanlage Ötztaler Ache, Tumpen – Habichen“ angesucht haben und das wasserrechtliche Vorprüfungsverfahren eingeleitet wurde;
dass mit Schriftsätzen vom 22. Oktober 2010 die Erstberufungswerberin mitteilte, an die Stelle der bisherigen Konsenswerberinnen zu treten und zum Zweck der Beendigung eines Widerstreits mit den Vorhaben „SKW Kühtai“ und „AK Kaunertal“ der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG, ihren Konsens „auf die Nutzung der nach Ausführung der Vorhaben der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG „SKW Kühtai“ und/oder „AK Kaunertal“ verbleibenden (reduzierten) Abflüsse bei unveränderter Ausbau- und Dotierwassermenge“ einzuschränken;
dass bis und in Folge der mündlichen Verhandlung des LH am 27. Oktober 2010 aufgrund von Parteienvorbringen und den gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen mehrfach Projektergänzungen bzw. –optimierungen vorgenommen wurden; dazu wurden neuerlich Stellungnahmen der Sachverständigen eingeholt, sodass mit der öffentlichen Bekanntmachung vom 18. August 2011 die zweite mündliche Verhandlung am 18. Oktober 2011 anberaumt und durchgeführt wurde.
Den umfangreichen Verhandlungsniederschriften ist zu entnehmen, dass allein im wasserrechtlichen Verfahren durch vier Jahre und zwei öffentlich kundgemachte, mündliche Bewilligungsverhandlungen hindurch sechs Amtssachverständige für Wasserbau, Gewässerökologie, Hydrografie, Siedlungswasserwirtschaft, Geologie und Wildbach- und Lawinenverbauung sowie ein nichtamtlicher Sachverständiger für Geotechnik und Bodenmechanik laufend mit der Erstellung von Gutachten zum Projekt der Erstberufungswerberin sowie mit der Replik auf Einwendungen von Beteiligten und Parteien befasst waren; darüber hinaus war im forstrechtlichen Verfahren ein Amtssachverständiger für Forstwirtschaft und ein Amtssachverständiger für Elektrotechnik im Hinblick auf das energierechtliche Verfahren beschäftigt.
1.4. Verfahren erster Instanz
1.4.1.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 teilte die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde erster Instanz der Erstberufungswerberin im Wesentlichen mit, dass betreffend das Vorhaben KW Tumpen-Habichen von Amtswegen ein Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage eingeleitet wurde, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei; mit Schriftsatz vom 26. Juli 2011 beantragte die Erstberufungswerberin näher begründet festzustellen, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestehe.
Die Erstbehörde holte Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerökologie, Wasserbau und der Amtssachverständigen für Naturkunde ein und hielt diese im Parteiengehör vor.
Die Erstberufungswerberin erstattete eine Stellungnahme, die im Wesentlichen dem Berufungsvorbringen entspricht, sodass auf die unten stehenden Ausführungen zu 1.5. verwiesen wird.
Der Landesumweltanwalt brachte im Schreiben vom 2. April 2012 im Wesentlichen vor, dass das bisher vom Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde durchgeführte wasserrechtliche Verfahren ergeben habe, dass aus „wasserwirtschaftlicher Sicht“ das gegenständliche Vorhaben die in Anspruch zu nehmende Wasserkraft des Projektabschnittes der Ötztaler Ache nicht vollständig ausnütze und eine Umgehungsabsicht der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auszuschließen sei. Weiters nehme die beantragte Ausbauwassermenge bereits Rücksicht auf den geplanten „Ausbau KW Kaunertal“, weshalb kumulierende Effekte zwischen den Vorhaben zu prüfen seien.
Der Landeshauptmann von Tirol als Wasserwirtschaftliches Planungsorgan verwies mit Schreiben vom 21. März 2012 im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 27. Oktober 2010 an die Wasserrechtsbehörde, wonach das Vorhaben mit „übergeordneten wasserwirtschaftlichen Planungen grundsätzlich nur schwer in Einklang zu bringen sei und für die kaum nachvollziehbare wasser- und energiewirtschaftliche Auslegung im Detail ganz offensichtlich in erster Linie das Bestreben maßgebend sei, die UVP-Grenze von 15 MW nicht zu überschreiten“.
Die Erstbehörde erließ den angefochtenen Bescheid vom 19. April 2012.
Ein Überblick, wo die Wasserfassungen der im angefochtenen Bescheid angeführten Vorhaben (Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz, SKW Kühtai, AK Kaunertal und KW Tumpen-Habichen) im Einzugsgebiet der Ötztaler Ache situiert wären, kann dem nachstehenden Lageplan entnommen werden, welcher dem Umweltsenat von der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG (kurz: TIWAG) vorgelegt wurde.
Karte siehe Originalbescheid!!
Die Erstbehörde bejahte den räumlichen Zusammenhang, weil die (insofern auch von den Berufungswerberinnen) nicht bestrittenen Gutachten der drei herangezogen Amtssachverständigen übereinstimmend ausführen, dass es in Zusammenschau mit der bestehenden Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz sowie den geplanten Vorhaben SKW Kühtai und AK Kaunertal zu einer deutlichen Reduzierung der Zeiten mit Überwasser in der Ausleitungsstrecke des geplanten Vorhabens im Sinne eines kumulativen Effektes kommen würde.
Da das Vorhaben der Erstberufungswerberin mit einer Engpassleistung von 14,48 MW eine Kapazität von deutlich über 3,75 MW (25% des Schwellenwertes der Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000) aufweise und die genannten Vorhaben gemeinsam eine Engpassleistung von ca. 1245 MW erreichen würden, sei auch der Schwellenwert der Ziffer 30, des Anhanges 1 des UVP-G 2000 um das 83- fache überschritten, weshalb in eine Einzelfallprüfung einzutreten und die Erheblichkeit im Sinne einer Verstärkung durch Überlagerung von Effekten des Vorhabens der Erstberufungswerberin mit den Vorhaben „Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz“, SKW Kühtai und AK Kaunertal zu bejahen gewesen sei.
1.4.2. Erstinstanzliche Ermittlungsergebnisse
Dem hat die Erstbehörde im Wesentlichen folgende Ermittlungsergebnisse zu Grunde gelegt:
1.4.2.1. Befund
Das Vorhaben KW Tumpen-Habichen der Erstberufungswerberin werde in einer bestehenden Restwasserstrecke der Ötztaler Ache errichtet, weil am Horlachbach, einem Zubringer am Oberlauf der Ötztaler Ache, max. 5,1 m³/s Wasser aus dem Einzugsgebiet der Ötztaler Ache zur Wasserkraftnutzung in die bestehende (und genehmigte) „Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz“ der TIWAG Tiroler Wasserkraft AG mit einer Leistung von 500 MW abgeleitet werde.
Die geplanten Vorhaben SKW Kühtai (mit einer max. Leistung von 190 MW) und AK Kauerntal (mit einer max. Leistung von 540 MW) würden den Entzug von Wasser aus dem Einzugsgebiet der Ötztaler Ache an folgenden Gewässern beinhalten, weshalb es zu einer Reduzierung des Wasserdargebotes der Ötztaler Ache im Vorhabensbereich der Erstberufungswerberin kommen werde:
Schranbach, max. 1,2 m³/s, „Speicherkraftwerk Kühtai“, Fischbach, max. 4,8 m³/s, „Speicherkraftwerk Kühtai“, Winnebach, max. 2,7 m³/s, „Speicherkraftwerk Kühtai“, Königsbach, max. 1,1 m³/s, „Ausbau KW Kaunertal“,
Ferwallbach, max. 1,2 m³/s, „Ausbau KW Kaunertal“,
Gurgler Ache, max. 29,0 m³/s, „Ausbau KW Kaunertal“ und Venter Ache, max. 50,0 m³/s, „Ausbau KW Kaunertal“.
Aus diesen Daten folge, dass im Falle der Realisierung des SKW Kühtai und des AK Kaunertal das im Einzugsgebiet der Ötztaler Ache gefasste Wasser nicht mehr für die Energieerzeugung an der Ötztaler Ache für das Vorhaben der Erstberufungswerberin (KW Tumpen-Habichen) zur Verfügung stehe, und es werde dadurch in den zukünftigen Wasserhaushalt, d.h. in das Wasserdargebot und die Abflussdynamik, der Ötztaler Ache eingegriffen. Bezogen auf den Pegel Tumpen werde durch die bestehende und die geplanten Wasserfassungen der TIWAG insgesamt eine Fläche von 341,2 km² aus dem Einzugsgebiet der Ötztaler Ache abgeleitet, was rund 43 % des natürlichen Einzugsgebietes (785,5 km²) entspreche.
Bei einer beantragten Ausbauwassermenge von 22 m³/s des Vorhabens der Erstberufungswerberin betrage die Überwasserzeit bei dem vorhandenen Wasserdargebot ohne die TIWAG Projekte SKW Kühtai und AK Kaunertal 126 Tage; diese würde sich im Falle der Umsetzung der Ableitungen wegen dem SKW Kühtai und dem AK Kaunertal im Einzugsgebiet auf 59 Tage reduzieren. Bei der Festlegung des Ausbaudurchflusses bzw. des Ausbaugrades für das Vorhaben der Erstberufungswerberin von 22 m³/s sei bereits auf diese zukünftige Reduzierung des Wasserdargebotes Rücksicht genommen und nicht auf das derzeitige Wasserdargebot abgestellt worden.
1.4.2.2. Wasserbau
Neben den vorstehenden und unbestritten gebliebenen Feststellungen führt der Amtssachverständige für Wasserbau aus, dass sowohl für das gegenständliche Vorhaben als auch für die geplanten Wasserkraftanlagen SKW Kühtai und AK Kaunertal noch keine behördlichen Genehmigungen betreffend Konsens- und Pflichtwassermengen vorlägen. Dies sei deshalb bedeutsam, weil eine Änderung dieser Wassermengen in den künftigen behördlichen Genehmigungsverfahren SKW Kühtai und AK Kaunertal eine Änderung des verfügbaren Wasserdargebotes im Gewässerabschnitt des Vorhabens der Erstberufungswerberin bewirken könne, was auch eine Verringerung der im Projekt angenommenen Energieerzeugung im Kraftwerk der Erstberufungswerberin durch kürzere zeitliche Verfügbarkeit der Ausbau- bzw. Turbinenwassermengen herbeiführen könne.
1.4.2.3. Naturschutz
Aus der Sicht des Naturschutzes sei die Ötztaler Ache ein Gewässer der vergletscherten Zentralalpen, das aufgrund der Gletscherbeeinflussung ein natürlicherweise sehr schwankendes Wasserdargebot aufweise und durch hohe Abflussschwankungen im Tagesverlauf ab dem Spätfrühling und im Sommer charakterisiert sei. Ein starker Geschiebetrieb und ein hoher Schwebstoffgehalt des Wassers seien für die Ötztaler Ache typisch.
Gemäß der Studie „Naturschutzplan der Fließgewässerräume Tirols (NPFG)“ seien projektsbedingt mit ca. 670 m die Gewässerabschnitte 42 und 43 betroffen, die als „sehr seltene“ bzw. „sehr erhaltenswürdige“ Gewässernaturraumtypen mit „sehr hoher Bedeutung“ (Gewässer der vergletscherten Zentralalpen, Größe des Einzugsgebietes >500 km², Schluchtstrecke/Hangwald, gestreckt) einzustufen seien. Die den Abschnitten 42 und 43 zugewiesenen Gewässernaturraumtypen kämen in ganz Tirol nur noch auf einer Fließlänge von 1,519 km bzw. 1,92 km vor. Die Gewässerabschnitte 42 und 43 seien zudem als „empfindliche“ und „einzigartige“ Gewässerstrecken definiert, wobei von dem tirolweit bewerteten Gewässernetz (7647 Flusskilometer) nur 3 % bzw. 228 km als „empfindlich“ und nur noch 0,6 % bzw. 43 km als „einzigartig“ eingestuft seien.
Die Ausbauwassermengen bei den geplanten Fassungen SKW Kühtai und AK Kaunertal seien in Bezug auf das Einzugsgebiet der Ötztaler Ache sehr hoch ausgelegt, sodass die Überwassermenge nur gering sei und Überwasser nur kurzzeitig auftrete. Infolge der für die angestrebte Hochwasserreduktion an der Ötztaler Ache gewählten hohen Ausbauwassermengen an der Gurgler Ache (32 m³/s) und Venter Ache (50 m³/s) seien nur geringe Überwassermengen zwischen Mai und September anzusetzen; die Restwasserführung im Bereich der Entnahmen im Einzugsgebiet werde daher auf die projektierte Dotierwassermenge (15 % aber mind. MJNQt) fast ganzjährig reduziert.
Neben der Verringerung des natürlichen Abflusses würden die geplanten Ableitungen der TIWAG Projekte im Einzugsgebiet damit auch eine deutliche Nivellierung der Abflussschwankungen und der Dynamik bewirken. Das bedeute, dass bei Umsetzung der geplanten Ableitungen für das SKW Kühtai und das AK Kaunertal im Einzugsgebiet am projektierten Fassungsstandort KW Tumpen-Habichen „ein gegenüber dem natürlichen Zustand bereits vorbelasteter Abfluss ankomme“. Die Vorbelastung liege einerseits darin, dass „die absolute Abflussmenge in der Ötztaler Ache durch die Überleitungen im Einzugsgebiet reduziert werde und andererseits darin, dass die charakteristischen, natürlicherweise hohen Abflussschwankungen der gletscherbeeinflussten Ötztaler Ache sowohl im Jahres- als auch im Tagesverlauf deutlich gedämpft würden, d.h. mit einer weniger stark ausgeprägten Amplitude am projektierten Fassungsstandort KW Tumpen-Habichen eintreffen würden“.
Konkret würde sich in der Ausleitungsstrecke des Vorhabens der Erstberufungswerberin bei der beantragten Ausbauwassermenge von 22 m³/s, der bestehenden Ableitung im Einzugsgebiet (25,8 km²) und im Falle der Umsetzung der Ableitungen im Einzugsgebiet durch die Kraftwerksprojekte Kühtai und Kaunertal der TIWAG (310 km²) die Anzahl der Tage mit Überwasser von 126 auf 59 Tage mehr als halbieren. Auf Grund dieser kumulierenden Auswirkung werde sich in der Ausleitungsstrecke wesentlich häufiger ein konstanter Abfluss mit reduzierten oder fehlenden Tagesschwankungen einstellen. Aber auch an den verbleibenden 59 Tagen werde sich das Überwasser reduzieren, sodass die Schwankungsamplituden auch während Überwasserzeiten geringer ausgeprägt wären und eine verstärkte Dämpfung erfahren würden.
Insgesamt werde dadurch die Hydrologie und das charakteristische gletscherbeeinflusste Abflussgeschehen der Ötztaler Ache im Vorhabensgebiet in einem maßgeblichen Ausmaß verändert bzw. reduziert, sodass erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere der Schutzgüter Naturhaushalt sowie des spezifischen Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen zu erwarten seien. Auf Grund der hohen naturkundefachlichen Wertigkeit der betroffenen Gewässerabschnitte, die im tirolweiten Vergleich in dieser Ausprägung nur an der Ötztaler Ache vorkämen, sei durch die deutliche Nivellierung der Abflussschwankungen und der Dynamik mit erheblichen negativen Auswirkungen zu rechnen.
1.4.2.4. Gewässerökologie
Die kumulierenden Auswirkungen des Vorhabens der Erstberufungswerberin mit dem Vorhaben AK Kaunertal würden auch zu einer Verschlechterung des ökologischen Zustandes führen, weil sich durch das AK Kaunertal das Geschiebetransportvermögen der Ötztaler Ache ändere und damit zu rechnen sei, dass bei der gegenständlichen Anlage vermehrt Spülungen des Entsanders notwendig würden und, dass sich die dort ausgespülten Geschiebe- und Feinsedimentanteile auf Grund der Reduktion der Wasserführung in der Flussstrecke unterhalb der Anlage vermehrt anlagern könnten. Dies könne dazu führen, dass der Fischlebensraum noch weiter reduziert werde und, dass durch die erforderlichen Geschiebemanagementmaßnahmen eine Veränderung (Verschlechterung) des ökologischen Zustandes eintreten könne.
1.5. Berufungsvorbringen
Mit inhaltsgleichen Berufungen wurde beantragt, den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für das Vorhaben „Wasserkraftanlage Ötztaler Ache, Tumpen-Habichen“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen sei, und in eventu, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen werde.
Dass das Vorhaben der Erstberufungswerberin keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, wird in der Berufung auf 48 Seiten näher ausgeführt und hier nach Schwerpunkten zusammengefasst wie folgt begründet:
1.5.1.
Da die im Anhang zum UVP-G 2000 normierte Genehmigungspflicht für Kraftwerke in Kraftwerksketten eine Spezialbestimmung bilde, würde diese Bestimmung für Wasserkraftwerke, die am selben Fließgewässer errichtet werden, den allgemeinen Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 verdrängen; außerdem sei leg cit auf bestehende Kraftwerke, wie das Vorhaben Sellrain-Silz, die vor dem Inkrafttreten der UVP-Gesetz-Novelle 2000 (mit welcher der Kumulierungstatbestand eingefügt wurde) genehmigt wurden, nicht anzuwenden.
1.5.2.
Da die erstinstanzlichen Sachverständigengutachten betreffend das Vorhaben Sellrain-Silz von keiner Auswirkungsrelevanz ausgegangen seien, gehe es lediglich um die Frage, ob die von der TIWAG geplanten Vorhaben, SKW Kühtai und AK Kaunertal, die ohnehin einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 unterlägen, gem. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 zur Folge hätten, dass auch für das gegenständliche Vorhaben eine UVP durchgeführt werden müsse.
Dies sei zu verneinen, weil die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 subsidiär nur dann zur Anwendung komme, wenn die UVP-Pflicht nicht schon aufgrund anderer Regelungen des UVP-G 2000 gegeben sei; dies ergebe sich aus dem Gesetzestext, wonach „mehrere Vorhaben vorliegen müssen, von denen keines für sich allein die im Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte erreiche“; wörtlich wird ausgeführt, „dass es bei der Kumulierung von Auswirkungen eines nicht-UVP-pflichtigen Vorhabens mit einem UVPpflichtigen Vorhaben nicht zu einer Genehmigung kommen könne, wenn durch Kumulierungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, was „durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sichergestellt“ werde; daher sei es „überschießend, in einem solchen Fall auch das nicht-UVP-pflichtige Vorhaben einer UVP-Pflicht zu unterwerfen und damit die durch eine allfällige Kumulierung verursachten Auswirkungen doppelt zu prüfen“; „die Durchführung eines zweiten UVP-Verfahrens mit dem gleichen Prüfungsgegenstand (Kumulierung) würde für das öffentliche Interesse des Umweltschutzes keinen zusätzlichen Nutzen bewirken, wohl aber immense Kosten auf Seite der Projektanten und einen erheblichen Verwaltungsaufwand auf der Seite der Behörde verursachen“, was nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sei.
1.5.3.
Wenn man so wie die Erstbehörde auslege, nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 auch die „geplanten“ Vorhaben „SKW Kühtai“ und „Ausbau-KW Kaunertal“ einzubeziehen seien, würde „sich eine ganze Fülle von verfahrensrechtlichen Problemen ergeben, für die weder das UVP-Gesetz selbst, noch das AVG noch die Rechtsprechung oder die Lehre Lösungen aufzeigen“. Im Einzelnen wird im Wesentlichen angeführt:
1.5.3.1.
Das Vorhaben der Erstberufungswerberin werde seit vier Jahren in Einzelgenehmigungsverfahren verhandelt.
1.5.3.2.
Mit Hinweis auf das Gutachten des gewässerökologischen ASV (wonach deshalb noch nicht abschätzbar sei, ob die Verschiebung der Überwassersituation eine Veränderung des derzeitigen ökologischen Zustandes nach sich ziehe, weil noch kein detailliertes Projekt der TIWAG vorliege) gehe es nicht darum, dass die vom Vorhaben der Erstberufungswerberin ausgehenden Auswirkungen so komplex wären, sodass diese nur in einer Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 abgeschätzt werden könnten, sondern darum, dass derzeit noch gar nicht feststehe, wie genau ein hinzutretendes „geplantes‘“ (Konkurrenz-)Projekt genehmigt bzw. ausgeführt werden wird.
Da die Vorhaben SKW Kühtai und AK Kaunertal noch nicht konkretisiert seien, stelle sich die Frage, was in einem (hier: vereinfachten) Genehmigungsverfahren nach UVP –G 2000 über das Vorhaben der Erstberufungswerberin geprüft werden solle, und wie sich das mit der Entscheidungsfrist von sechs Monaten gem. Paragraph 7, Absatz 3, UVP-G 2000 vereinbaren lasse; dies vor dem Hintergrund, dass die Größe und Komplexität der geplanten TIWAG-Vorhaben es sehr wahrscheinlich machen, dass in sechs Monaten keineswegs alle Details dieser großen Kraftwerksprojekte feststehen würden. Zu dem sei nicht ungewöhnlich, dass Genehmigungsanträge laufend abgeändert würden (Paragraph 13, Absatz 8, AVG).
Daraus folge, dass Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht so auszulegen sei , dass schon ein bloßer Genehmigungsantrag eines weiteren Projekts zur Folge hätte, dass alle denkbaren Kumulierungen der Auswirkungen zu prüfen seien; „so würde jede Modifikation eines Genehmigungsantrages zur Folge haben, dass sich dadurch die Entscheidungsgrundlagen in allen anderen Genehmigungsverfahren änderten und, dass auch unsicher sei, ob gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erlassene Feststellungsbescheide noch gelten würden, oder diese (wegen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts) ihre Geltungsgrundlage verloren hätten“; so würde jeder neue Verfahrensschritt in einem Verfahren die Notwendigkeit nach sich ziehen, „alle Ergebnisse (insbesondere alle Gutachten) aller anderen Genehmigungsverfahren neuerlich dahingehend zu überprüfen, ob diese angesichts des zwischenzeitig im Parallelverfahren hervorgekommenen Ermittlungsergebnisses noch gültig sind, und diese gegebenenfalls zu ändern, was sich ebenfalls wieder auf alle anderen Genehmigungsverfahren auswirken müsste“.
Da die TIWAG drei verschiedene Varianten (in Form von zwei Eventualanträgen) zur Genehmigung eingereicht habe, stelle sich die Frage, ob dann die kumulierenden Auswirkungen für alle eingereichten Projektvarianten zu begutachten und zu beurteilen seien.
1.5.3.3.
Im konkreten Fall komme noch hinzu, dass ungewiss sei, ob das Vorhaben „Ausbau KW Kaunertal“ überhaupt genehmigt bzw. ausgeführt werden könne, weil dieses Kraftwerksprojekt der TIWAG im Widerstreit zu dem, von der Wasserkraft Sölden eGen (ehemals Elektrizitätswerk Sölden regGenmbH) an der Gurgler Ache geplanten Kraftwerk stehe. So habe der LH Tirol als Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 19. Mai 2011, GZl. IIIa1-W-10.202/70 und IIIa1-W- 10.209/47, die Anträge der TIWAG auf Einleitung des Widerstreitverfahrens und auf Zuerkennung der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren betreffend das Vorhaben „Kraftwerk Gurgler Ache“ als unzulässig zurückgewiesen, weil „die TIWAG-Einreichung zum Zeitpunkt der für das Kraftwerk an der Gurgler Ache durchgeführten mündlichen Verhandlung für das TIWAG-Vorhaben „AK Kaunertal“ noch nicht konkret genug gewesen sei, um als „Bewerbung“ im Sinne der Paragraphen 17 und 109 WRG 1959 beurteilt werden zu können“. Die dagegen erhobene Berufung der TIWAG sei derzeit immer noch anhängig. Gehe man aber davon aus, dass nicht das TIWAG Projekt „Ausbau KW Kaunertal“ sondern das „Kraftwerk Gurgler Ache“ der Wasserkraft Sölden eGen realisiert werde, läge keine Kumulierung vor, weil „dieses das genutzte Wasser bei Zwieselstein, also mehr als 30 km vor der Wasserfassung des Vorhabens der Erstberufungswerberin wieder in die Gurgler Ache zurückleiten würde“. Daraus folge für das gegenständliche Verfahren, „dass noch nicht endgültig feststeht, ob das „Ausbaukraftwerk Kaunertal“ der TIWAG, auf das die UVP-Behörde römisch eins. Instanz ihre Entscheidung betreffend die UVP-Pflichtigkeit des gegenständlichen Vorhabens Tumpen-Habichen hauptsächlich stützte, ausgeführt werden darf bzw. wird“.
1.5.3.4.
Zusammengefasst folge aus dem Vorstehenden, dass im antragsgegenständlichen Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 eine bloße Projektabsicht eines hinzutretenden Vorhabens nicht die Anwendung des Kumulierungstatbestandes Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 auszulösen vermag.
Dies mit Hinweis auf die Paragraphen 37,, 46, 56, 60 AVG auch deshalb, weil „behördliche Entscheidungen auf Tatsachen aufzubauen haben und nicht nur auf unbestimmten Möglichkeiten“; so könne nur „festgestellt werden, was feststeht“.
Dieses Ergebnis werde auch in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG untermauert; dazu wird im Wortlaut ausgeführt: „Dies ergibt sich auch daraus, dass gemäß Artikel 83, Absatz 2, B-VG niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Ob ein UVP-Verfahren durchgeführt werden muss oder nicht, hat einen Einfluss auf den gesetzlichen Richter. Eine gesetzliche Regelung, von der es abhängt, welche Behörde für die Entscheidung einer bestimmten Angelegenheit zuständig sein soll, darf keine unbestimmten Gesetzesbegriffe verwenden, von deren Auslegung der gesetzliche Richter abhinge (VfGH 10.03.1972, G 26/71 ua, Slg 6675 ua). Da es sich aber bei der Frage, ob ein Projektwerber die ernstliche Absicht hat, das beantragte Vorhaben auch auszuführen, um eine sogenannte innere Tatsache handelt, deren Vorliegen oder Nichtvorliegen objektiv nicht festgestellt werden kann, darf die Frage, ob für ein anderes Projekt eine UVP durchgeführt werden muss, und somit die Bestimmung des gesetzlichen Richters, nicht von einer solchen, nicht objektiv feststellbaren Absicht abhängen“.
Außerdem würde dies auch der Definition des Begriffs „Vorhaben“ in Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 widersprechen, der im Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht abweichend ausgelegt werden könne, wonach „die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen“ zu verstehen sei, weshalb unter einem „Vorhaben“ im Sinne des UVP-G 2000 also nicht etwa eine bloße Projektabsicht und auch nicht ein „bloßes Ansuchen um Genehmigung“ eines Projektes zu verstehen sei, sondern nur die tatsächliche Verwirklichung dieser Absicht, die Errichtung der Anlage, der Eingriff in die Natur bzw. die Maßnahme selbst; damit gehe es nicht nur um den „unbedingten Verwirklichungswillen“ für das „hinzutretende Vorhaben“ (mit Hinweis auf die Judikatur des US 24.10.2006, 9A/2006/19-16 Hall/Weng) sondern darum, ob eine Gewissheit vorläge, wonach dieses jemals tatsächlich verwirklicht werden könne.
1.5.4.
Für den Fall, dass in die Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 einzutreten sei, hätte die Erstbehörde die Erheblichkeit der kumulierenden Auswirkungen verneinen müssen,
* weil sich die Erstbehörde nicht mit einander widersprechenden Feststellungen zum Geschiebetransport in den einzelnen Sachverständigengutachten Gewässerökologie einerseits und Wasserbau andererseits auseinander gesetzt habe;
* weil das Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Naturkunde nur floskelhaft feststelle, dass „erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Naturhaushalt zu erwarten seien, ohne dass im Detail die Gründe offen gelegt werden, was damit gemeint sei“;
* weil die Schlussfolgerungen im naturkundefachlichen Sachverständigengutachten, es würden „erhebliche Beeinträchtigungen […] des spezifischen Lebensraumes heimischer Tiere und Pflanzen erwartet“ aus der Tatsache folgen, dass im Falle einer Umsetzung der TIWAG-Projekte Kühtai und Kaunertal beim geplanten Kraftwerk „Tumpen – Habichen“ an der Ötztaler Ache seltener Überwasser auftreten würde, nicht plausibel seien, weil entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2010, Zl. 2008/10/0003 mwH) die erforderlichen nachvollziehbaren, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen fehlen würden;
* weil sich die Schlussfolgerungen im naturkundefachlichen Sachverständigengutachten und der Erstbehörde rechtlich unzulässig auf den unverbindlichen „Naturschutzplan Fließgewässerräume Tirols“ stützen würden;
* weil demgegenüber der Amtssachverständige für
Gewässerökologie in der wasserrechtlichen Verhandlung am 27.10.2010 ausgeführt habe, dass die Lebensbedingungen der im Wasser lebenden Tiere und Pflanzen von der Dotierwassermenge und nicht vom Überwasser abhängen würden, hier aber die Vorgaben der QZV Ökologie OG eingehalten würden, weshalb ein ausreichender Schutz der Biozönose zu erwarten sei; letzteres werde von gutachtlichen und rechtlichen Ausführungen von drei Privatsachverständigen der Erstberufungswerberin mit näherer Begründung bestätigt, wobei die Erstbehörde es unterlassen habe, sich damit auseinanderzusetzen.
1.6. Verfahrensstand der geplanten Vorhaben
Die Erstbehörde hat die Vorhaben SKW Kühtai und AK Kaunertal der TIWAG - Tiroler Wasserkraft AG als kumulierungsgeeignet beurteilt. Wegen des Berufungsvorbringens hat der Umweltsenat im Wege der Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde erster Instanz folgende, aktenkundige Tatsachen im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, AVG erhoben.
1.6.1. AK Kaunertal und Widerstreit
Mit Schriftsatz vom 27. August 2008 haben die Gemeinde Sölden und die Elektrizitätswerk Sölden registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung den Antrag auf Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung betreffend das Vorhaben „Wasserkraftanlage Gurgler Ache“ eingebracht und eine Bewilligungsverhandlung durchgeführt; vom Typ her, handelt es sich um ein Ausleitungskraftwerk, dessen zentrales Merkmal der Einzug von 6,0 m³/s aus der Gurgler Ache über ein Grundwehr („Tiroler Wehr“) mit Stauspiegel 1.767,30 m ist; über einen Speicherstollen soll das Einzugswasser zu einem Wasserschloss und von dort aus, über eine Druckrohrleitung in ein, in Zwieselstein zu errichtendes Krafthaus geleitet werden.
Mit Schriftsätzen vom 20. Mai 2009 brachte die TIWAG im Wesentlichen gleichlautende erstinstanzliche Bewilligungs- und Widerstreitanträge beim Landeshauptmann als Wasserrechtsbehörde, beim Bundesminister als Wasserrechtsbehörde und bei der Tiroler Landesregierung als erstinstanzliche Genehmigungsbehörde nach UVP-G 2000 ein.
Die Widerstreitanträge vom 20. Mai 2009 beziehen sich auf das von den Berufungswerberinnen in der Berufung angeführte Vorhaben „Wasserkraftanlage Gurgler Ache“ der Gemeinde Sölden und die Elektrizitätswerk Sölden registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Das behängende Widerstreitverfahren ist derzeit nicht abgeschlossen.
Die TIWAG stellte ihren Genehmigungsantrag nach UVP-G 2000 im Hinblick auf den vorstehend angeführten wasserrechtlichen Widerstreit, obwohl im Mai 2009 der Standort des zusätzlichen Jahresspeichers noch nicht feststand, sodass als Hauptantrag und in Form von zwei Eventualanträgen drei näher in Untersuchung stehende Speicherortvarianten (entweder im hinteren Taschachtal, im hinteren Kaunertal oder im Platzertal) eingereicht wurden.
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2012 erfolgte eine Präzisierung des Genehmigungsantrages nach UVP-G 2000 samt Übermittlung der Einreichoperate; dieser Genehmigungsantrag, welcher auf den Speicherstandort Platzertal eingeschränkt wurde, wird derzeit auf Vollständigkeit geprüft, sodass Aussagen über einen „Zeitplan“ iSd Paragraph 7, UVP-G 2000 von der UVP-Behörde erster Instanz aktuell nicht getroffen werden können.
Das Vorhaben selbst kann (sehr verkürzt) wie folgt beschrieben werden:
Das Projekt Ausbau Kraftwerk Kaunertal (AK Kaunertal) ist eine Erweiterung des bestehenden Kraftwerks Kaunertal durch Zubau einer Oberstufe am Speicher Gepatsch und einer zweiten Unterstufe in Prutz. Wesentliche Anlagenteile des Projektes sind ein neuer Speicher im Platzertal, das Oberstufenkraftwerk Versetz, das Unterstufenkraftwerk Prutz 2, der Triebwasserweg zwischen dem neuen Speicher Platzertal und dem bestehenden Speicher Gepatsch, der Überleitungsstollen und die Wasserfassungen im hinteren Ötztal (Königsbach, Ferwallbach, Gurgler Ache und Venter Ache).
Relevant ist hier die Überleitung bzw. Beileitung über eine (im Wesentlichen aus Sperren-, Grundablass- und Einlaufbauwerk bestehende) Wasserfassung sowohl an der Ventner Ache als auch an der Gurgler Ache, wodurch (wie oben zu 1.4.2.1. beschrieben) das Einzugsgebiet der Ötztaler Ache betroffen ist.
Technische und energiewirtschaftliche Kennzahlen
Einzugsgebiet [km2]
Natürliches Einzugsgebiet Platzertal 8,2
Einzugsgebiet aus Beileitungen 271,5
Überleitung als Freispiegelstollen
Länge 22,7 km
Durchmesser 4,9 bzw. 6,0 m
Speicher (Nutzinhalt) [Mio m³]
Speicher Platzertal (neu)ca. 42
Speicher Gepatsch (Bestand)ca. 140
Ausbauleistungen MW
Oberstufe Versetz 400
Unterstufe KW Prutz 2500
Unterstufe KW Prutz (Bestand) 370
Bruttofallhöhe
Oberstufe647 m
Unterstufe 864 m
Zusätzliche mittlere Jahresarbeit
der Kraftwerksgruppe aus natürlichem Zufluss 621,5 GWh
1.6.2. SKW Kühtai
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2009 beantragte die Tiroler Wasserkraft AG (TIWAG), vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Speicherkraftwerk Kühtai“ nach dem UVP-G 2000. Hierbei handelt es sich um eine Erweiterung bzw. Änderung der derzeit bestehenden Kraftwerksanlage.
Nach dem derzeitigen Verfahrensstand liegen Entwürfe von Teilgutachten vor; seitens der Projektwerberin wurde die Vorlage ergänzender bzw. modifizierter Unterlagen für Jänner 2013 angekündigt.
Das Vorhaben selbst kann (sehr verkürzt) wie folgt beschrieben werden:
Das Projekt SKW Kühtai ist eine Erweiterung der bestehenden Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz durch Zubau einer zweiten Oberstufe. Wesentliche Anlageteile des Projektes sind der neue Jahresspeicher Kühtai im hinteren Längental, das Pumpspeicherkraftwerk Kühtai 2, der Triebwasserweg zwischen dem neuen Speicher Kühtai und dem bestehenden Speicher Finstertal, der Beileitungsstollen und die Wasserfassungen im Sulztal/Ötztal und dem hinteren Stubaital.
Technische und energiewirtschaftliche Kennzahlen
Einzugsgebiet [km2]
Natürliches Einzugsgebiet 7,6
Einzugsgebiet aus Beileitungen 60,7
Beileitung als Freispiegelstollen
Länge25,5 km
Durchmesser 4,2 m
Speicher und Nutzinhalt [Mio m³]
Speicher Kühtai (neu) 31
Speicher Finstertal (Bestand) 60
Speicher Längental (Bestand) 3
Pumpspeicherkraftwerk Kühtai 2
Ausbauleistung der zwei Maschinensätze 130 MW
Arbeitsvermögen aus natürlichem Zufluß 216 Mio kWh/Jahr
(unter Einrechnung des Pumpenergiebedarfs zur Hebung des Zuflusses in den Speicher Finstertal und des Pumpenergiebedarfs an zwei Wasserfassungen).
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen betreffend Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, lauten wörtlich im Auszug wie folgt
Paragraph 3, Absatz 2 :,
Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.
Anhang 1 Spalte Ziffer 30 :,
Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten 7) ab 2 MW. […]
7 Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. _ _ _
Die maßgeblichen Bestimmungen betreffend Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,,
lauten wörtlich im Auszug wie folgt:
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2, (1) […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach Paragraph 111, Absatz 4, erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.
(4) […]
(5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
Paragraph 3,
(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3) Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4) [...] Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a) […]
(6) Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung gemäß Absatz eins,, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der gemäß Paragraph 40, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
(7a) […]
Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
Paragraph 5,
(1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Die Behörde kann festlegen, dass bestimmte Angaben und Unterlagen, die nicht für die Abschätzung der Umweltauswirkungen notwendig sind, erst in einem späteren Verfahrensstadium nachgereicht werden können.
(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.
(4) Dem Umweltanwalt, der Standortgemeinde sowie dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist jedenfalls unverzüglich die Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können dazu Stellung nehmen.
(5) Sonstige Formalparteien und Amtsstellen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, hat die Behörde über das Einlangen des Genehmigungsantrages zu informieren. Sind in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften Gutachten ausdrücklich vorgesehen, sind diese einzuholen.
(6) Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.
(7) Ergänzend zu Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Projektwerbers/einer Projektwerberin bestimmen, dass für zwei oder mehrere im Anhang 1 angeführte Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, die Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, Konsultationen nach Paragraph 10,, allfällige öffentliche Erörterung) gemeinsam durchzuführen ist.
Zeitplan
Paragraph 7,
(1) Die Behörde hat einen Zeitplan für den Ablauf des Verfahrens zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen Fristen festgelegt werden. Der Zeitplan ist im Internet zu veröffentlichen. Erhebliche Überschreitungen des Zeitplans sind im Genehmigungsbescheid zu begründen.
(2) Bei Vorhaben, die in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde erster Instanz die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens neun Monate nach Antragstellung zu treffen.
(3) Bei Vorhaben, die in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführt sind, hat die Behörde die Entscheidung (Paragraph 73, AVG) über den Antrag gemäß Paragraph 5, ohne unnötigen Aufschub, spätestens sechs Monate nach Antragstellung zu treffen.
(4) Hat die Behörde aus anderen Verfahren wesentliche Kenntnisse über Inhalte eines Vorhabens erlangt, so ist auf solche aktuellen Kenntnisse zurückzugreifen und die Entscheidungsfristen gemäß Absatz 2 und 3 sind um jeweils drei Monate zu verkürzen, sofern der Antrag gemäß Paragraph 5, in zeitlich engem Zusammenhang mit diesen steht.
(5) [...]
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst. […]
Spalte 1
Ziffer 30,
Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW;
Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 10 MW, wenn die Rückstaulänge, berechnet auf Basis des mittleren Durchflusses (MQ), das 20-fache der Gewässerbreite, gemessen in der Achse der Wehranlage, erreicht;
Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) in Kraftwerksketten. Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Wasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung von je mindestens 2 MW ohne ausreichenden Mindestabstand7) zwischen den Wehranlagen im Fischlebensraum.
Ausgenommen von Ziffer 30, sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder die Stauraumlänge in Folge einer Erhöhung des Stauzieles haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.
Bei Litera b,) und c) sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, nicht anzuwenden. _ _ _
Betreffend Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, lauten die maßgeblichen Bestimmungen im Auszug wörtlich:
Paragraph 37, AVG
„Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“
Paragraph 39, AVG
(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2a) Sind nach den Verwaltungsvorschriften für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich und werden diese unter einem beantragt, so hat die Behörde die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und mit den von anderen Behörden geführten Verfahren zu koordinieren. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, kann die Behörde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklären. Neue Tatsachen und Beweismittel sind von der Behörde nur zu berücksichtigen, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine anderslautende Entscheidung der Sache herbeiführen könnten.“
Paragraph 45, AVG
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“
Paragraph 73, AVG
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Tag des Einlangens des Devolutionsantrages zu laufen.“
_ _ _
Betreffend Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, lauten die maßgeblichen Bestimmungen im Auszug wörtlich:
Paragraph 17,
(1) Stehen verschiedene Bewerbungen (Paragraph 109,) um geplante Wasserbenutzungen in Widerstreit, so gebührt jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (Paragraph 105,) besser dient.
(2) ..
(3) Gestattet die Beurteilung nach Absatz eins, keine Entscheidung, so ist das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, daß alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.
Paragraph 55 g,
(1) Wenn dies zur Erreichung und Erhaltung der gemäß Paragraphen 30 a,, 30c und 30d festgelegten Umweltziele in Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes oder zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten erforderlich ist, hat der Landeshauptmann mit Verordnung für bestimmte Oberflächen- oder Grundwasserkörper oder Teile derselben, Einzugs-, Quell- oder Überflutungsgebiete 1.– unbeschadet bestehender Rechte – wasserwirtschaftliche Regionalprogramme zu erlassen. Diese Regionalprogramme können zum Gegenstand haben:
(2) ...
(3) Bescheide dürfen nur im Einklang mit dem Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (Maßnahmenprogramm) sowie mit auf diesem basierenden Regionalprogrammen erlassen werden. ...
Paragraph 102,
(1) Parteien sind:
Paragraph 109,
(1) Liegen widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung vor, dann ist auf Antrag eines Bewerbers vorerst darüber zu entscheiden, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt. Sind für die Bewilligung der widerstreitenden Vorhaben sachlich verschiedene Behörden zuständig, so obliegt die Entscheidung über die Frage des Vorzuges der Behörde (Paragraphen 98,, 99 und 100).
(2) Ansuchen, die einer bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreiten (Absatz eins,), sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - wenn jedoch das Verfahren gemäß Absatz eins, zunächst auf die Frage des Vorzuges beschränkt war, noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung hierüber - bei der Behörde geltend gemacht werden. Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, wird auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz abgestellt.
(3) Entscheidungen gemäß Absatz eins, treten außer Kraft, wenn das Vorhaben, dem der Vorzug gebührt, nicht bewilligt wurde oder ein Erlöschenstatbestand gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera f, vorliegt.
2.1. Zulässigkeit der Berufungen
Sämtliche Berufungen sind rechtzeitig und zulässig. Der hier zu Grunde liegende Feststellungsantrag vom 26. Juli 2011 wurde ausschließlich von der Erstberufungswerberin als Projektwerberin gestellt. Die Zweit- und Drittberufungswerberin sind Gesellschafterinnen der Erstberufungswerberin, denen in dieser Position keine Parteistellung als Projektwerberin zukommt. Die Zweit- und Drittberufungswerberin sind jeweils Standortgemeinde, sodass deshalb die Berufungslegitimation nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zu bejahen war.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung vor dem Umweltsenat nicht beantragt wurde und über Paragraph 45, Absatz eins, AVG hinausgehende Beweisaufnahmen nicht erforderlich waren, konnte der Umweltsenat unmittelbar aufgrund der Aktenlage, insbesondere aufgrund der erstinstanzlich eingeholten und im Parteiengehör seinerzeit vorgehalten Gutachten der Amtssachverständigen, meritorisch entscheiden.
2.2. Beweiswürdigung
Der vorliegende Sachverhalt muss aufgrund des Berufungsvorbringens vor einem weitergehenden, rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund gesehen werden.
Vorauszuschicken ist die Kenntnis, dass aus wasser- und energiewirtschaftlicher Sicht das Einzugsgebiet der Ötztaler Ache für den noch möglichen Ausbau der Wasserkraft energiewirtschaftlich von besonderer Bedeutung ist (welches inklusive der geplanten Wasserfassungen im Lageplan unter 1.4.1. dargestellt ist). Wie die Sachverhaltsdarstellung zeigt, konkurrieren neben der Erstberufungswerberin weitere Interessenten um die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten im Einzugsgebiet der Ötztaler Ache.
Aufgrund der Berufungsvorbringen und der Antragstellungen bei den verschiedensten Behörden geht es um Erwägungen, ob und inwieweit laufende Genehmigungsverfahren oder wasserrechtliche Widerstreitverfahren von „geplanten“ (Konkurrenz-)Projekten eine Rolle für die zu lösende Frage spielen sollen, ob das Vorhaben der Erstberufungswerberin im Wege einer hier zu entscheidenden Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 künftig einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 unterzogen werden soll.
Strukturiert nach den vom Umweltsenat herangezogenen (und in ihrer Anwendung unter 2.3.2. erläuterten) Abwägungskriterien Zeitpunkt der Antragstellung und Verfahrensstand der anhängigen Genehmigungsverfahren der betroffenen Vorhaben, sowie Art und Größe der betroffenen Vorhaben und Komplexität der vom jeweiligen Vorhaben zu erwartenden Umweltauswirkungen im Vergleich,
stellt sich der maßgebliche Sachverhalt wie folgt dar:
2.2.1. Anhängige Genehmigungs- und Widerstreitverfahren
Wegen der beantragten Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts (Paragraph 9, WRG) behängen derzeit einerseits wasserrechtliche Wiederstreitverfahren (Paragraphen 17,, 109 WRG) und anderseits Genehmigungsverfahren für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb folgender vier, nach dem Antragszeitpunkt angeführte Vorhaben:
2.2.1.1. KW Gurgler Ache
Seit August 2008 behängt das nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehende (und im Lageplan nicht eingezeichnete) Projekt eines Ausleitungskraftwerkes an der Gurgler Ache der Gemeinde Sölden und der Elektrizitätswerk Sölden registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (unter anderen) im wasserrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren.
Dieses Vorhaben KW Gurgler Ache steht zudem im behängenden Widerstreit mit dem Vorhaben AK Kauerntal. Im Falle der „Bevorzugung“ (Paragraphen 17,, 109 WRG) des KW Gurgler Ache (sowie nach Genehmigung in den Einzelgenehmigungsverfahren) und dessen Realisierung ist eine Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 mit dem Vorhaben der Erstberufungswerberin auszuschließen; dies deshalb, weil - anders als bei der Realisierung des AK Kaunertal - im Einzugsgebiet am projektierten Fassungsstandort KW Tumpen-Habichen ein gegenüber dem natürlichen Zustand nicht „vorbelasteter“, d.h. nicht verringerter und in seiner Dynamik veränderter Abfluss ankommen würde (siehe die Ausführungen zu 1.4.2.3. und 1.6.1.).
2.2.1.2. KW Tumpen-Habichen
Seit September 2008 behängt das hier antragsgegenständliche KW Tumpen-Habichen der Erstberufungswerberin in verschiedenen Einzelgenehmigungs-verfahren.
Im Oktober 2010 hat die Erstberufungswerberin - um den seit dem Widerstreitantrag vom 20. Mai 2010 bestehenden Widerstreit mit dem AK Kaunertal zu beenden - den beantragten Konsens „auf die Nutzung der nach Ausführung der Vorhaben SKW Kühtai und/oder AK Kaunertal verbleibenden (reduzierten) Abflüsse bei unveränderter Ausbau- und Dotierwassermenge“ eingeschränkt vergleiche Sachverhaltsdarstellung unter 1.3.1.). Konkret wurde bei der Festlegung des beantragten Ausbaudurchflusses bzw. des Ausbaugrades für das Vorhaben der Erstberufungswerberin von 22 m³/s nicht auf das derzeit im Istzustand vorhandene Wasserdargebot abgestellt, sondern auf eine zukünftige Reduzierung des Wasserdargebotes, insbesondere in Folge der (zur Bewilligung beantragen) Beileitungen des AK Kaunertal Bedacht genommen.
Zum Verfahrensstand der Einzelgenehmigungsverfahren ist festzuhalten, dass allein im wasserrechtlichen Verfahren der Erstberufungswerberin durch vier Jahre und zwei öffentlich kundgemachte, mündliche Bewilligungsverhandlungen am 27. Oktober 2010 und 18. Oktober 2011 hindurch, sechs Amtssachverständige für Wasserbau, Gewässerökologie, Hydrografie, Siedlungswasserwirtschaft, Geologie und Wildbach- und Lawinenverbauung sowie ein nichtamtlicher Sachverständiger für Geotechnik und Bodenmechanik laufend mit der Erstellung von Gutachten zum Projekt bzw. zu den Projektsergänzungen der Erstberufungswerberin sowie mit der Replik auf Einwendungen von Beteiligten und Parteien befasst waren; darüber hinaus war im forstrechtlichen Verfahren ein Amtssachverständiger für Forstwirtschaft und zudem ein Amtssachverständiger für Elektrotechnik im Hinblick auf das energierechtliche Verfahren beschäftigt.
2.2.1.3. AK Kaunertal
Seit Mai 2009 behängt das als beurteilungsgegenständlich von der Erstbehörde herangezogene AK Kaunertal im Genehmigungsverfahren nach UVP-G und steht (wie unter 1.6.1. und 2.2.1.1. ausgeführt wurde) im behängenden Widerstreit mit dem Vorhaben KW Gurgler Ache der Gemeinde Sölden und der Elektrizitätswerk Sölden registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung.
Die TIWAG hatte im Mai 2009 im Wege von einem Hauptantrag und zwei Eventualanträgen drei verschiedene Speicherstandortvarianten zur Genehmigung eingereicht; die Einschränkung auf einen Standort Platzertal und die Antragsunterlagenvervollständigung iSd Paragraph 5, UVP-G 2000 erfolgte mit Juli 2012. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand kann von der UVP-Behörde erster Instanz keine Aussage über einen „Zeitplan“ iSd Paragraph 7, UVP-G 2000 getroffen werden (siehe 1.6.1.).
Dass eine zwischenparteiliche „Wasserbenutzungsabstimmung“ im Oktober 2010 zwecks Beendigung eines Widerstreites des AK Kaunertal mit dem Vorhaben der Erstberufungswerberin erfolgte, wurde unter 2.2.1.1. ausgeführt.
2.2.1.4. SKW Kühtai
Seit Dezember 2009 behängt das als beurteilungsgegenständlich von der Erstbehörde herangezogene SKW Kühtai in einem Genehmigungsverfahren nach UVP-G; aktuell wird dort die Vorlage von ergänzenden Unterlagen von Seiten der Projektwerberin abgewartet.
2.2.2. Auswirkungsrelevanz
Aus den erstinstanzlich herangezogenen Gutachten ergibt sich, dass es im Falle der Realisierung sämtlicher, im erstinstanzlichen Bescheidspruch angeführter Vorhaben (d.h. des Vorhabens der Erstberufungswerberin in Zusammenschau mit der bestehenden „Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz“ sowie den geplanten Vorhaben SKW Kühtai und AK Kaunertal) zu einer deutlichen Reduzierung der Zeiten mit Überwasser in der etwa einen Kilometer langen Ausleitungsstrecke des geplanten Vorhabens der Erstberufungswerberin kommen würde.
Die „bestehende“ Wasserfassung Horlachbach der Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz stellt sich im festzustellenden Zusammenhang als auswirkungsirrelevant dar, weil sie von keinem erstinstanzlichen Gutachten diesbezüglich weitergehend diskutiert wurde und auch sonst keine Umstände vorliegen, die auf Gegenteiliges hindeuten; da im Gutachten der Amtssachverständigen für Naturkunde eine „hohe naturkundefachliche Wertigkeit der Gewässerabschnitte 42 und 43“ angeführt wird, ist zu schließen, dass die „Restwasserstrecke“ im Istzustand, insbesondere der von der Erstberufungswerberin projektsbedingt in Anspruch genommene Gewässerabschnitt, unbelastet ist. Im Übrigen wird auf die Erwägungen unter 2.3.2.1. verwiesen.
Aufgrund der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere aus dem Fachbereich Naturkunde, ist für den Umweltsenat erweislich, dass im projektsbedingt in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt der Ötztaler Ache und bei gedachter Realisierung des Vorhabens der Erstberufungswerberin, ein Effekt, der die geforderte Schwelle der „Erheblichkeit“ iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 wahrscheinlich erreichen würde, nur im Falle der (zusätzlichen) Realisierung des AK Kaunertal eintreten würde. Demgegenüber erweisen sich die Wasserfassungen der übrigen, im Bescheidspruch der Erstbehörde angeführten Vorhaben, insbesondere des KW Tumpen-Habichen der Erstberufungswerberin mit einer Ausleitungsstrecke von etwa einen Flusskilometer (Wasserfassung an der Ötztaler Ache bei Flkm 10,225 und Rückgabe bei Flkm 9,115), aber auch des SKW Kühtai (Wasserfassungen: Schranbach, max. 1,2 m³/s, Fischbach, max. 4,8 m³/s, und Winnebach, max. 2,7 m³/s) in ihrer Kumulierungsrelevanz als von Vornherein unmaßgeblich.
Bei der von der Erstberufungswerberin beantragten Ausbauwassermenge von 22 m³/s beträgt die Überwasserzeit bei dem vorhandenen Wasserdargebot ohne die Projekte SKW Kühtai und AK Kaunertal 126 Tage (wobei die Realisierung des SKW Kühtai für die Berechnung der Überwasserzeit nicht weiter ins Gewicht fällt); im Falle der Umsetzung der Ableitungen würde sich diese im Einzugsgebiet auf 59 Tage reduzieren. Aufgrund der geplanten Wasserfassungen des AK Kaunertal an der Gurgler Ache (max. 29,0 m³/s) und der Venter Ache (max. 50,0 m³/s) werden insgesamt eine Fläche von etwa 310 km² aus dem Einzugsgebiet der Ötztaler Ache abgeleitet, was rund 43 % des natürlichen Einzugsgebietes (785,5 km²) entspricht.
Damit würden im Einzugsgebiet der Öztaler Ache vor allem die geplanten Ableitungen des AK Kaunertal an der Venter Ache und der Gurgler Ache neben der Verringerung des natürlichen Abflusses auch eine deutliche Nivellierung der Abflussschwankungen und der Dynamik bewirken, was am projektierten Fassungsstandort KW Tumpen-Habichen dazu führt, dass „ein gegenüber dem natürlichen Zustand bereits vorbelasteter Abfluss ankommen würde“. Die vom AK Kaunertal erzeugte „Vorbelastung“ läge einerseits darin, dass die absoluten Abflussmengen in der Ötztaler Ache durch die Überleitungen im Einzugsgebiet reduziert werden und andererseits darin, dass die charakteristischen, natürlicherweise hohen Abflussschwankungen der gletscherbeeinflussten Ötztaler Ache sowohl im Jahres- als auch im Tagesverlauf deutlich gedämpft werden, d.h. mit einer weniger stark ausgeprägten Amplitude am projektierten Fassungsstandort eintreffen würden vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen der ASV für Naturschutz 1.4.2.2.).
2.3. Berufungsvorbringen
2.3.1. Anwendungsbereich Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G
Der angefochtene Bescheid stützt sich auf Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2011,.
Die Erstbehörde hat in Anwendung der zitierten Rechtsgrundlagen zutreffend die bestehende Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz und die „geplanten“ Vorhaben AK Kaunertal und SKW Kühtai als potentiell kumulierungstaugliche Beurteilungsobjekte untersucht.
Den in der Sachverhaltsdarstellung unter 1.5.1. und 1.5.2. dargestellten Rechtsausführungen der Berufungswerberinnen, wonach im Wesentlichen deshalb kein Anwendungsfall des Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 vorläge,
weil für „Kraftwerke in Kraftwerksketten“ eine Spezialbestimmung für Wasserkraftwerke in Anhang 1 Spalte 1 geschaffen worden sei, die den allgemeinen Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in der Anwendung verdränge,
weil bestehende Kraftwerke, wie das Vorhaben Sellrain-Silz, die vor dem Inkrafttreten der UVP-Gesetz-Novelle 2000 (mit welcher der Kumulierungstatbestand eingefügt wurde) genehmigt wurden, nicht als kumulierungsrelevant mit einzubeziehen seien oder, weil der Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nur dann subsidiär anzuwenden sei, wenn keines der Vorhaben den Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 30, erreiche; wenn ohnehin eines der kumulierenden Vorhaben den Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 30, erreiche, sei im dortigen UVP-Genehmigungsverfahren die Kumulierung von Auswirkungen eines nicht-UVP-pflichtigen Vorhabens mit einem UVP-pflichtigen Vorhaben zu prüfen, und es würde nicht zu einer Genehmigung kommen, wenn durch Kumulierungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, was durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sichergestellt werde, kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden.
2.3.1.1. UVP-G-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,
Zunächst war zu berücksichtigen, dass während des Berufungsverfahrens eine am 3. August 2012 in Kraft getretene UVP-G-Novelle mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012, kundgemacht wurde.
Neben dem nach der UVP-G-Novelle im Wortlaut unverändert gebliebenen, jetzt unter Litera a,) angeführten Tatbestand „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“ wurden in Ziffer 30, Spalte 1 Anhang 1 UVP-G 2000 weitere Tatbestände Litera b,) und c) mit dem Hinweis normiert, dass „bei Litera b,) und c) der Paragraph 3, Absatz 2, nicht anzuwenden ist“.
Damit hat der Gesetzgeber nunmehr klargestellt, dass der „allgemeine Kumulierungstatbestand“ Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in seiner Anwendung durch die Normierung von in Litera b,) und c) in Ziffer 30, Anhang 1 UVP-G 2000 angeführten „Spezialtatbeständen“ nicht verdrängt wird.
Da sich der tatbestandsbegründende Wortlaut des von der Erstbehörde angewendeten Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit dem Vorhabenstyp „Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW“ auch nach der angeführten UVP-G 2000-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2012,, nicht geändert hat, folgt in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 23, UVP-G 2000, dass mit dem Vorhaben KW Tumpen-Habichen der Erstberufungswerberin kein Vorhaben zu beurteilen ist, welches „erstmals“ in den Anwendungsbereich des UVP-G 2000 fallen würde, weshalb der Umweltsenat das UVP-G 2000 in der geltenden Fassung anzuwenden hat.
2.3.1.2. Anwendungsbereich Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G
Aufgrund der unverändert gebliebenen Rechtslage kann auf die Gesetzes-materialien Gesetzgebungsperiode römisch 21 , 168/A (Begründung zu Paragraph 3,, Absatz 2 des Paragraph 3, UVP-G), die bisherige Judikatur und Literatur verwiesen werden.
Nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 sollen (als Folge der Judikatur des EuGH C-392/96, Kommission gegen Irland) nicht nur „aufgesplittete Vorhaben“ sondern auch „Planungen“ von Vorhaben unter dem jeweiligen Schwellenwert der Einzelfallprüfung dann unterliegen, wenn diese „gemeinsam mit anderen Vorhaben, die in räumlicher Nähe bestehen oder gleichzeitig verwirklicht werden“, den Schwellenwert erreichen und auf Grund der Kumulationswirkung mit anderen Projekten erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind; dabei soll „leg cit als Ausnahmebestimmung restriktiv ausgelegt und die Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, die Gründe detailliert darzulegen, die zu der UVP-Pflicht geführt haben“ vergleiche Gesetzgebungsperiode römisch 21 , 168/A, Begründung zu Paragraph 3,, Absatz 2 des Paragraph 3, UVP-G 2000).
2.3.1.3. Bestehende Vorhaben
Dass im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 „bestehende“ Wasserkraftanlagen unabhängig vom Genehmigungsdatum oder (sofern über den definierten Geringfügigkeitsgrenzen liegend) der genehmigten Kapazität einen zulässigen Beurteilungsgegenstand darstellen, hat der Umweltsenat auch vor der klarstellenden Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, bejaht vergleiche Umweltsenat vom 22. Juni 2011, US 8A/2010/15-56, vom 27. Juni 2012, US 7B/2012/3-22).
Wenn die Berufungswerberinnen ausführen, dass der Kumulierungstatbestand des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nur dann subsidiär anzuwenden sei, wenn nicht ohnehin eines der kumulierenden Vorhaben den Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 30, erreiche, sodass im dortigen UVP-Genehmigungsverfahren die Kumulierung von Auswirkungen eines nicht-UVP-pflichtigen Vorhabens mit einem UVPpflichtigen Vorhaben zu prüfen seien, dann ist das aufgrund der Ausführungen zum Sinn und Zweck des Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 im Allgemeinen und zum Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 im Besonderen unhaltbar.
Nach dem, in den Gesetzesmaterialien angeführten Urteil des EuGH vom 21. September 1999, Rechtssache C-392/96, verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn die Rechtslage in einem Mitgliedstaat eine Umgehung der Regelungsziele der UVP-RL zulässt. Diese Umgehung liegt nach RZ 76 des zitierten Urteils dann vor, wenn „die kumulative Wirkung von Projekten unberücksichtigt bleibt und dies praktisch zur Folge hat, dass sämtliche Projekte einer bestimmten Art der Verträglichkeitsprüfung entzogen werden können, obgleich sie zusammengenommen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie haben können“.
Nach Artikel 4 Absatz 3, UVP-RL sind bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch III zu berücksichtigen; nach dem Auswahlkriterium „Standort der Projekte“ ist „die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden“ unter Berücksichtigung insbesondere „Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebiets“ und der „Belastbarkeit der Natur“ zu beurteilen. Ein inhaltlicher Vergleich der heranzuziehenden Auswahlkriterien zum Standort des Projektes im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL und Anhang römisch III, Ziffer 2 UVP-RL mit den Vorgaben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – kurz: WRRL) zeigt, dass diese Auswahlkriterien der UVP-RL für die Ressource Wasser durch die WRRL inhaltlich präzisiert werden: „Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der Ressource Wasser und die Belastbarkeit eines Gewässers“ wird mit der Begriffsbestimmung der Ziffer 21 des Artikel 2, WRRL ausgedrückt, wo der „ökologische Zustand“ definiert wird, als die „Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme gemäß der Einstufung nach Anhang V“. Das vorgegebene Evalierungs- und Überwachungssystem der WRRL ist darauf ausgerichtet, die Belastungen im Gewässer in Bezug auf den Erhalt der aquatischen Artenvielfalt zu erheben und zu bewerten. Dabei wird das geltende Prinzip über ein fünfstufiges Klassensystem ausgedrückt, wonach je stärker die Abweichung vom gewässerspezifischen Referenzwert (= sehr guter Zustand) ist, umso größer die Empfindlichkeit der Lebensraumbedingungen für die Flora und Fauna betroffen und umso kleiner die Belastbarkeit der Biozönose gegenüber einem neuen zusätzlichen Eingriff ist. So lässt sich auch aus der Definition des „guten ökologischen Zustandes“ nach Artikel 2, Ziffer 22 WRRL ableiten, das ein Zustand schlechter als „gut“ eine so hohe Empfindlichkeitsschwelle der betreffenden Gewässerstrecke ausweist, dass Sanierungsmaßnahmen zur Herstellung des guten ökologischen Zustandes zu treffen sind.
Aus Vorstehendem folgt, dass der österreichische Gesetzgeber Wasserkraftanlagen unterhalb des in Anhang 1 Ziffer 15 UVP-RL angeführten Schwellenwertes nicht pauschal von der UVP ausnehmen darf, sondern im Sinne des Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL die Möglichkeit erhalten bleiben muss, diese einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, weil sonst die Auswahlkriterien betreffend den „Standort“ gem. Anhang römisch III UVP-RL, insbesondere die Empfindlichkeit und Vorbelastung der Biozönose in der Gewässerstrecke am beantragten Projektsstandort, unberücksichtigt blieben.
Nach dem Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung sind innerstaatliche Vorschriften, hier Paragraphen eins, Absatz eins,, 3 Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2, u 4 UVP-G, so auszulegen, dass sie eine solche Umgehung der Regelungsziele der UVP-RL nicht zulassen.
Mit der Aufnahme des Kumulierungstatbestandes des Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 hat der österreichische Gesetzgeber bei Wasserkraftanlagen als Neuvorhaben eine Kombination der Verfahren der Litera a,) und b. des Artikel 4, Absatz 2, UVP-G 2000 für die Beurteilung der UVP-Pflicht von Wasserkraftanlagen vorgesehen, die nicht den Schwellenwert bzw. die Engpassleistung (gem Anhang 1 Spalte 1 Ziffer 30 UVP-G 2000) von 15 MW erreichen. Konkret erfolgt dies durch die Definition einer untersten Schwelle, wo eine UVP von Vornherein nicht in Betracht kommt (hier eine Engpassleistung unter 25 % des Schwellenwertes von 15 MW) und einer Untergrenze für kumulierbare Vorhaben, wonach die Summe der Engpassleitungen des antragsgegenständlichen Kraftwerksvorhabens und des von der Kumulierung betroffenen (bestehenden oder geplanten) Kraftwerksvorhabens mindestens 15 MW erreichen muss. Zusätzlich muss das Neuvorhaben mit dieser bzw. diesen Kraftwerksanlage(n) „in einem räumlichen Zusammenhang stehen“. Bei Bejahung „des räumlichen Zusammenhangs“ ist in die Einzelfallprüfung einzutreten, ob „auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen“ und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das antragsgegenständliche Vorhaben durchzuführen wäre.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen übersehen die Berufungswerberinnen, dass ein Abstellen auf einen bestimmten Genehmigungszeitpunkt nichts über den Auswirkungsbereich eines Anlagentyps oder den zu berücksichtigenden tatsächlichen Zustand der Umwelt am Projektstandort bzw. im projektsbedingt in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt aussagen, sodass eine Auswirkungsbeurteilung, die sich auf diese Auswahlkriterien beschränkt, am beschrieben Regelungsziel der UVP-RL vorbei geht. Es entspricht gerade nicht dem angeführten gesetzgeberischen Motiv, den tatsächlich gegebenen Auswirkungsbereich eines bestehenden oder geplanten Vorhabens als nicht existent zu fingieren um damit dem Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 jeglichen Anwendungsbereich zu nehmen (weil mit dieser These logisch der Ausschuss eines Kumulierungseintritts verknüpft ist).
Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass es entgegen den Berufungsvorbringen nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht darauf ankommt, ob (neben dem beantragten) das als kumulierungsgeeignet zu beurteilende Vorhaben für sich genommen eine beantragte oder genehmigte Kapazität aufweist, die unter oder über dem Schwellenwert von 15 MW (nach Anhang 1, Spalte 1, Ziffer 30 UVP-G) liegt. Dies deshalb, weil es – wie oben ausgeführt wird - nicht „verursacherneutral“ um die „abstrakte Aufrechnung von Kapazitäten in Zahlen“ oder die realitätsfremde Legitimation einer Vorstellung geht, „dass eine, ab einem bestimmten Zeitpunkt genehmigte Wasserkraftanlage keine Umweltauswirkungen verursacht“. Demgegenüber soll es auf Tatsachenebene im Zusammenhang mit dem Schutz der (möglicherweise bereits im IST-Zustand geschädigten und daher) „empfindlichen“ Biozönose in (vor)belasteten Gewässerabschnitten um die Untersuchung anhand von aussagekräftigen Belastungsparametern gehen, ob und in welchem Ausmaß sich der Auswirkungsbereich des antragsgegenständlichen Vorhabens mit dem Auswirkungsbereich einer bestehenden oder geplanten Wasserkraftanlage (die eine Kapazität über der Geringfügigkeitsschwelle des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G, Anhang 1 Ziffer 30, von 3,75 MW bzw. 25% des Schwellenwertes von 15 MW aufweist) auswirkungsverstärkend überlagert.
2.3.1.4. Kumulierung eines geplanten nicht-UVP-pflichtigen Vorhabens mit einem geplanten UVP-pflichtigen Vorhaben
Die Rechtsausführungen der Erstberufungswerberin, dass der Kumulierungstatbestand Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 nicht anzuwenden sei, wenn ohnehin eines der kumulierenden Vorhaben den Schwellenwert nach Anhang 1 Ziffer 30, erreiche, weil im dortigen UVP-Genehmigungsverfahren die Kumulierung von Auswirkungen eines nicht-UVP-pflichtigen Vorhabens mit einem UVP-pflichtigen Vorhaben zu prüfen sei, und es nicht zu einer Genehmigung kommen würde, wenn durch Kumulierungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten seien, was durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sichergestellt werde, sind unhaltbar.
Zunächst übersehen die Berufungswerberinnen die grundlegende Unterscheidung zwischen Antrags- und Beurteilungsgegenstand, die nicht nur im Genehmigungsverfahren sondern auch im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 gilt.
Die gedachte Tatsache, dass die geplanten Vorhaben verschiedener Projektwerber nebeneinander realisiert werden und in ihren Auswirkungen kumulieren können, ändert daran nichts. Dies deshalb, weil es sich dessen ungeachtet um verschiedene Kraftwerksprojekte handelt, die jedes für sich genommen, nicht nur in einem „eigenen Genehmigungsverfahren“ sondern auch in einem „eigen Feststellungsverfahren nach UVP-G“ zu erledigen sind.
Aufgabe und Ergebnis des Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist es, die Behördenzuständigkeit festzulegen, d.h. zu entscheiden, in welchem Vollzugsbereich das nachfolgende Bewilligungsverfahren durchzuführen ist: entweder im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 von der UVP-Behörde oder im jeweiligen Einzelgenehmigungsverfahren von der nach dem Materiengesetz zuständigen Behörde vergleiche in dem Sinn auch VwGH 07.09.2004, 2003/05/0218). Dazu kommt die in Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000 normierte Sperrwirkung, wonach vor Abschluss der Einzelfallprüfung nach Absatz 2, leg cit keine Genehmigung erteilt werden darf.
Dem widerspricht die abzulehnende Überlegung der Berufungswerberinnen, die konsequent zu Ende gedacht im Ergebnis die Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 davon abhängig macht, ob und unter welchen Bedingungen ein im Feststellungsverfahren nicht antragsgegenständliches Vorhaben eines Dritten im Genehmigungsverfahren genehmigungsfähig wäre oder nicht. Diese Auffassung würde eine Vorgehensweise legitimieren, wonach die Entscheidung im behängenden Einzelgenehmigungsverfahren (hier: der Erstberufungswerberin) durch das Einbringen eines (Konkurrenz-)Genehmigungsantrages nach UVP-G 2000 so lange blockiert werden kann, bis im Genehmigungsverfahren nach UVP-G 2000 für das Konkurrenzprojekt sämtliche Ermittlungsergebnisse feststehen (was in der Praxis mitunter Jahre dauern kann).
Im Übrigen widerlegen die Berufungswerberinnen diese Ansicht, wenn sie in ihrem weiteren Berufungsvorbringen zutreffend auf die Einhaltung von Entscheidungsfristen hinweisen.
Darüber hinaus wird „dieses faktische Abwarten“ regelmäßig Rückwirkungen auf laufende wasserrechtliche Widerstreitverfahren und den Umfang der Parteistellung von Widerstreitwerbern im Genehmigungsverfahren haben vergleiche dazu die Ausführungen unter 2.3.2.2.5. und 2.3.2.2.6.). So würde, wenn der von den Berufungswerberinnen geschilderte Fall eintrete, dass die geplanten Kraftwerksvorhaben verschiedener Konsenswerber einander aufgrund ihrer kumulierenden Auswirkungen ausschließen würden, eine Situation des wasserrechtlichen Widerstreites vorliegen, weil sich die Vorhaben wechselseitig in ihrer Genehmigungsfähigkeit und damit Realisierung blockieren würden. Für die hier zu lösende Frage, ob ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist oder nicht, ist damit nichts gewonnen.
Zusammengefasst kann gesagt werden, dass das UVP-G 2000 bzw. die Einbringung eines Genehmigungs- und bzw. oder Feststellungsantrages nach UVP-G 2000 nicht die Funktion hat, das parallel laufende (Einzel-)Genehmigungsverfahren von Konkurrenten zu blockieren und die Entscheidung über die Verleihung von Wasserrechten zeitlich hinauszuzögern, indem man das Konkurrenzprojekt im Wege des Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 in ein Genehmigungsregime nach UVP-G 2000 zurück an den Start zwingt vergleiche auch die Ausführungen unter 2.3.2.2.5. und 2.3.2.2.6.).
2.3.2. Kumulierungseignung der erstinstanzlich beurteilten Vorhaben
2.3.2.1. Bestehende Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz
Die Berufungswerberinnen wenden sich gegen den Bescheid der Erstbehörde, dass im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2 und Absatz 7, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 30, UVP-G eine Kumulierung mit der bestehenden „Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz“ festgestellt wurde, auch deshalb, weil auf sachverständiger Basis keine Auswirkungsrelevanz nachgewiesen worden sei.
Mit diesem Vorbringen sind die Berufungswerberinnen im Recht.
Entsprechend den Anforderungen an ein Beweisverfahren iSd Paragraphen 37,, 39, 45 Absatz 2, AVG gilt, dass - solange die Auswirkungserheblichkeit nicht anhand von konkret anzuführenden Umständen auf sachverständiger Basis plausibel aufgezeigt wird – die Tatsache allein, dass das Vorhaben der Erstberufungswerberin in einer „bestehenden Restwasserstrecke“ der Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz errichtet und betrieben werden soll, nicht ausreicht, die Rechtsfolge des Paragraph 3, Absatz 2, u 7 UVP-G bzw. die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVP-G zu begründen.
Mit Hinweis auf die oben wieder gegebenen, gutachtlichen Stellungnahmen der erstinstanzlich herangezogenen Amtssachverständigen führen die Berufungs-werberinnen zutreffend an, dass keine relevante kumulierende Auswirkung mit der bestehenden Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz aufgezeigt wurde.
Aufgrund des erstinstanzlich (unbestritten) festgestellten Umstandes, wonach am Horlachbach, einem Zubringer am Oberlauf der Ötztaler Ache, lediglich 5,1 m³/s Wasser aus dem Einzugsgebiet der Ötztaler Ache zur Wasserkraftnutzung in die „Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz“ abgeleitet wird, sieht sich der Umweltsenat auch nicht veranlasst, weiter gehende Erhebungen anzustellen; dies in Verbindung mit dem Vorhaben der Erstberufungswerberin deshalb, weil in Relation zum Einzugsgebiet der Ötztaler Ache aufgrund dieser, als geringfügig einzustufenden Wasserableitung am Horlachbach additiv „erhebliche“ Auswirkungen auf den Wasserhaushalt (insbesondere betreffend Wasserdargebot und Abflussdynamik) im vorhabensbedingt in Anspruch genommen Gewässerabschnitt nach dem derzeitigen Wissensstand nicht zu erwarten sind.
2.3.2.2. Geplante Vorhaben SKW Kühtai und AK Kaunertal
Die Erstbehörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, dass das Vorhaben der Erstberufungswerberin (nicht nur mit der bestehenden „Kraftwerksgruppe Sellrain-Silz“ sondern auch) mit den geplanten Vorhaben SKW Kühtai und AK Kaunertal im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, u 7 UVP-G kumulieren würde.
Die Berufungswerberinnen wenden die in der Sachverhaltsdarstellung unter 1.5.3. wiedergegebenen Umstände ein.
Zentrale Rechtsfrage war, wie vorzugehen ist, wenn zu einem ursprünglich nicht UVP-pflichtigen Vorhaben, hier: das Vorhaben der Erstberufungswerberin, nach Antragstellung in einem (hier: wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen) Einzelgenehmigungsverfahren ein oder mehrere Vorhaben mit Verwirklichungswille, hier: die UVP-pflichtigen Vorhaben SKW Kühtai und AK Kaunertal, hinzutreten und, ob und welche Rolle die Genehmigungsfähigkeit der verschiedenen Vorhaben dabei spielt vergleiche zur Fragestellung bei Baumgartner/Petek, aaO).
Unter 2.3.1.2. wurde ausgeführt, dass auch „geplante“ Vorhaben als Kumulierungsobjekt nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G einen Beurteilungsgegenstand darstellen können, wobei bereits nach den Gesetzesmaterialien zeitlich eine Einschränkung auf „geplante“ Vorhaben, die „gleichzeitig“ verwirklicht werden, erfolgt. Nach Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 74, soll im Einzelfall darauf abgestellt werden, ob das zuerst eingereichte Vorhaben, hier: das KW Tumpen-Habichen der Erstberufungswerberin, bei Hinzutreten von weiteren Vorhaben, hier des SKW Kühtai und des AK Kaunertal, bereits in einem fortgeschrittenen Genehmigungsstadium steht, sodass es nach den konkreten Umständen unverhältnismäßig und unsachlich wäre, dieses Vorhaben „zurück an den Start“ in eine Einzelfallprüfung zu schicken.
Die Berufungswerberinnen führen (wie unter 1.5.3.5. dargestellt) aus, dass es in Bezug auf das „hinzutretende Vorhaben“ (hier: AK Kaunertal und SKW Kühtai) nicht darauf ankomme, ob ein Genehmigungsantrag eingebracht wurde sondern darauf, ob „eine Gewissheit vorläge, wonach dieses jemals tatsächlich verwirklicht werden könne“. Damit stellen die Berufungswerberinnen darauf ab, dass ein hinzutretendes Vorhaben nicht bloß „geplant“ sondern bereits genehmigt sein muss, weil nur bei einer Bewilligungskonsumierung eine rechtskonforme Projektsrealisierung möglich ist.
Diese Auffassung der Berufungswerberinnen ist zu weitgehend, weil der Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G die Feststellung der Umweltverträglichkeitspflicht des Vorhabens der Erstberufungswerberin nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen ist. Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die des hinzutretenden Vorhabens. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist den späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche sinngemäß VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089, mit weiteren Hinweisen zu Rsp und Lit).
Der Umweltsenat kommt mit Verweis auf seine, unter 2.2. offen gelegte Beweiswürdigung und der nachstehenden Ausführungen zur spruchgemäßen Ansicht.
2.3.2.2.1. Ermittlungsumfang und Entscheidungsfrist
Die Berufungswerberinnen weisen zutreffend auf eine Entscheidungspflicht der Behörde und auf einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung innerhalb von sechs Wochen hin (Paragraphen 3, Absatz 7, UVP-G, 73 AVG). Dem steht wegen der Prüfung der Tatbestandselemente des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G ein sehr umfassender Ermittlungsauftrag der Behörde gegenüber, der nicht auf den Projektwerber überwälzt werden kann.
Aus dem Nachstehenden folgt, dass der Erstberufungswerberin im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 zulässig Einwendungen des Verfahrensmangels offen stehen,
dass der Sachverhalt bezüglich des „geplanten“ Projektes AK Kauertal nicht ausreichend geklärt ist,
dass ihr wegen fehlender Daten die Möglichkeit effektiver Rechtsverteidigung genommen ist,
dass die Umstände, die eine Genehmigung des geplanten Projektes AK Kauertal und dessen tatsächliche Ausführung wahrscheinlich machen, in zeitlicher Hinsicht überhaupt nicht abschätzbar sind.
Aus einer Zusammenschau der Paragraphen 37,, 39 Absatz 2 und 45 Absatz 2, AVG ist es auch bei einer „Grobprüfung“ im Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G Aufgabe der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob und welche erheblichen Umweltauswirkungen mit dem Antragsgegenstand einhergehen. Aus den zitierten Bestimmungen folgt, dass sich eine „Mitwirkungspflicht des Projektwerbers“ ausschließlich nur auf jene Unterlagenvorlage zu beschränken hat, die zur Identifikation „seines“ Vorhabens und zur Abschätzung von „dessen“ Umweltauswirkungen ausreichen;
ergibt sich keine Parteistellung des hinzutretenden Projektwerbers des „bestehenden oder geplanten“ Vorhabens als den zu untersuchenden Beurteilungsgegenstand im Feststellungsverfahren der antragstellenden Erstberufungswerberin;
ergibt sich keine „Mitwirkungspflicht“ des Projektwerbers Unterlagen zur Identifizierung des hinzutretenden Projektes zu beschaffen; vielmehr hat diese die Behörde von Amtswegen beizubringen;
ergibt sich keine Beweislastumkehr bzw. verfahrensrechtliche Verpflichtung des Projektwerbers zur Belegung des Ausbleibens von Auswirkungen weder seines Projektes noch des hinzutretenden Projektes;
ergibt sich, dass in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachvollziehbare Abschätzungen über jene, konkret zu nennenden und festzustellenden Sachgrundlagen zu treffen sind, von denen die Art und das Ausmaß des verletzten Schutzgutes und letztlich der zu beweisende „Verstärkungseffekt“ abhängen soll.
Bei den geforderten „Erheblichkeitsfeststellungen“ im Grunde des Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G handelt es sich um die Ermittlung von Tatsachen auf Sachverhaltsebene und nicht um die Lösung von präjudiziellen Rechtsfragen (obwohl hier der Gesetzgeber die Frage der Zuständigkeit oder Unzuständigkeit einer Behörde zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens als „prozessuale Vorfrage“ ausnahmsweise zum Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemacht hat). Damit liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 38, AVG vor. Eine Rechtsgrundlage, welche die Erlassung eines formalen Aussetzungsbescheides erlaubt, der die UVP-Behörde von ihrer sechswöchigen Entscheidungspflicht im Feststellungsverfahren nach UVP-G entbinden würde, findet sich im geltenden Rechtsbestand nicht.
Ein Devolutionsantrag ist nach Paragraph 73, Absatz 2, letzter Satz AVG dann abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Ein solches ist objektiv anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. In Ermangelung eines Anzeichens für schuldhaftes Verhalten des Projektwerbers als Partei wird in der Regel von einem überwiegenden Verschulden der Behörde im UVP-Feststellungsverfahren an der Verzögerung dann auszugehen sein, wenn diese ihre Entscheidung so lange hinauszögert, bis im Genehmigungsverfahren des hinzutretenden Vorhabens, hier für das AK Kaunertal, die Sachgrundlagen für eine gutachtliche Schlussfolgerung erarbeitet werden, um dem zuvor angeführten Ermittlungsauftrag nach Paragraphen 37,, 39 Absatz 2 und 45 Absatz 2, AVG, Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G entsprechen zu können.
2.3.2.2.2. Kein Sonderverfahrensrecht
Relevanter Ausgangspunkt der weiteren Erwägungen ist die berechtigte Frage der Berufungswerberinnen, was in einem „künftigen“ (hier: vereinfachten) Genehmigungsverfahren nach UVP–G über das Vorhaben der Erstberufungswerberin überhaupt geprüft werden soll, weil sich eine Fülle verfahrensrechtlicher Probleme ergeben würde; dies vor allem deshalb,
weil die Daten des hinzutretenden Projektes AK Kaunertal noch gar nicht feststünden,
weil Antragsänderungen im Zuge des Genehmigungsverfahrens AK Kaunertal zu erwarten seien
weil – wie im Falle des AK Kaunertals - drei Projektvarianten zur Genehmigung eingereicht worden seien,
weil ein wasserrechtlicher Widerstreit mit dem Vorhaben „Wasserkraftanlage Gurgler Ache“ der Gemeinde Sölden und der Elektrizitätswerk Sölden registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung noch gar nicht entschieden sei, und weil sich das nicht mit der Entscheidungsfrist von sechs Monaten gem. Paragraph 7, Absatz 3, UVP-G vereinbaren lasse vergleiche die unter 1.5.3. zusammengefassten Berufungsvorbringen).
Der Umweltsenat hat in der Entscheidung vom 31. Oktober 1995, US 05/1995/1 („Untere Ybbs“) im Auszug wörtlich ausgeführt: „Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass verschiedene Projekte verschiedener Projektwerber in einem einzigen Verfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G abgehandelt werden, hätte er hiezu entsprechendes normiert. Dem Gesetz fehlen aber sämtliche Verfahrensregeln, wie ein derartiges Verfahren dann zu führen sei. Stellen die Projektanten etwa eine einheitliche Streitpartei im Sinne der ZPO dar? Was ist, wenn einer der Projektanten ein Projekt zurückzieht? Was gilt bei divergierenden Stellungnahmen, Erklärungen, Anträgen oder Rechtsmitteln der einzelnen Rechtsmittelwerber? Welchem von mehreren Projektwerbern teilt die Behörde Mängel gemäß Paragraph 4, Absatz 4, UVP-G mit? Wem schreibt sie weitere Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G vor? Welcher von mehreren Projektwerbern ist legitimiert, Antragsänderungen gemäß Paragraph 15, UVP-G vorzunehmen? Alle diese Fragen sind aus dem UVP-G nicht beantwortbar. Analog anwendbare Regelungen aus anderen Bereichen des materiellen Verwaltungsrechtes oder dem AVG fehlen.“
Da der Gesetzgeber seit der zitierten Entscheidung des Umweltsenates vom 31. Oktober 1995 und trotz der zwischenzeitigen Einführung des Kumulierungstatbestandes Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G bis dato kein „Sonderverfahrensrecht“ zu der Frage normiert hat, wie verschiedene Projekte verschiedener Projektwerber in einem einzigen Verfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G abzuhandeln wären, und wie die Behörde dabei vorzugehen hätte, muss das reflektierend im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G berücksichtigt werden, inwieweit ein lediglich zur Bewilligung beantragtes Vorhaben AK Kaunertal einen zulässigen Beurteilungsgegenstand darstellen kann.
Daran ändert auch die mögliche Verfahrenskonzentration nach Paragraphen 39, Absatz 2, AVG, 5 Absatz 7,, 7 Absatz 4, UVP-G nichts, weil derartige Verfahrensanordnungen anhand der Verwaltungsgrundsätze „möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis“ zu treffen sind, und diese sich nach Paragraph 7, Absatz 4, UVP-G auf Genehmigungsanträge beziehen müssen, die zueinander „in engem zeitlichen Zusammenhang“ stehen. Diese Bestimmungen bzw. Verwaltungsgrundsätze sind auch im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G bei der Qualifikation zu berücksichtigen, ob ein kumulierungsgeeigneter Beurteilungsgegenstand vorliegt, bzw ob es sich beim hinzutretenden Vorhaben um eine „Planung“ handelt, die „gleichzeitig“ mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben der Erstberufungswerberin verwirklicht wird.
2.3.2.2.3. Auswirkungsverursacher
Mit Hinweis auf die Sachverhaltsdarstellung und die Beweiswürdigung unter 2.2.2. stellt sich im Istzustand, der vom Vorhaben der Erstberufungswerberin in Anspruch genommene Gewässerabschnitt als unbelastet dar. Eine „erhebliche“ Auswirkungsrelevanz im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G würde auch ohne Realisierung des Vorhabens der Erstberufungswerberin dann erreicht, wenn nur das Vorhaben AK Kauertal realisiert würde.
Rechtliche Folgerungen aus einem Gutachten, wonach eine Erheblichkeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G vorläge, setzen zum einen Feststellungen über Inhalt und Ausmaß der Auswirkungen, die vom jeweiligen Vorhaben ausgehen, und zum anderen ein auf sachverständiger Ebene erfolgtes Eingehen voraus, ob die Zusatzbelastung zusammen mit der, aus dem „hinzutretenden“ (bestehenden oder geplanten) Vorhaben resultierenden Belastung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet.
Nach den erstinstanzlichen Gutachten wurde für das Vorhaben der Erstberufungswerberin im Falle der Realisierung keine Verstärkung der Belastungen nachgewiesen, die nicht ohnehin aufgrund der Realisierung des AK Kaunertal eintreten bzw. verursacht würden, sodass insofern die Kumulierungsrelevanz (selbst im gedachten Falle der gleichzeitigen Vorhabenrealisierung) im Lichte des Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 nicht vorliegt.
2.3.2.2.4. Aufwandsverursacher
Der Umweltsenat sieht sich bei der normierten Grobprüfung nicht veranlasst, hier das Ermittlungsverfahren weiter zu betreiben, weil es im Lichte der oben beschriebenen Rechtslage nicht geboten ist, das Vorhaben der Erstberufungswerberin wegen „Kumulierungsrelevanz“ mit dem geplanten Vorhaben AK Kaunertal im Wege des Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G 2000 in das Genehmigungsregime nach UVP-G zu zwingen.
Ohne einem Genehmigungsverfahrensergebnis vorzugreifen, kann aufgrund einer allgemeinen Vollzugserfahrung festgehalten werden, dass vom Ermittlungsumfang und von der Verfahrensdauer her betrachtet zwischen dem Genehmigungsverfahren der Erstberufungswerberin einerseits und dem AK Kaunertal anderseits „mehrere Aufwandsdimensionen“ liegen.
Im Vergleich „Art und Größenordnung“ der „geplanten“ Wasserkraftanlagen muss festgehalten werden, dass dem Vorhaben der Erstberufungswerberin, mit einer Engpassleistung von 14,48 MW und einer Ausleitungsstrecke von etwa einem Kilometer, ein Vorhaben AK Kaunertal gegenübersteht, welches den Ausbau zur größten Kraftwerksgruppe der TIWAG mit einer zusätzlichen mittleren Jahresarbeit der Kraftwerksgruppe aus natürlichem Zufluss von 621,5 GWh und ein erfasstes Projektsgebiet von ca. 400 km² zum Ziel hat.
Vom Verbrauch der Ressource Umwelt und der Komplexität der Auswirkungsbeurteilung her betrachtet, - das geht augenscheinlich aus dem Lageplan hervor und bedarf keiner weitergehenden Fachkenntnisse auf sachverständiger Basis - folgt bereits wegen der räumlichen Ausdehnung, dass die Auswirkungen (der etwa einen Kilometer lange Ausleitungsstrecke) des Kraftwerks der Erstberufungswerberin in keiner Relation zu den Auswirkungen des AK Kaunertal, wegen dessen Beileitungen und dessen Speicherstandorten in verschieden Gebirgstälern stehen.
Vom Bewilligungsverfahrensstand der „geplanten“ Wasserkraftanlagen im Vergleich kann festgehalten werden,
dass allein im wasserrechtlichen Verfahren der Erstberufungswerberin durch vier Jahre und zwei öffentlich kundgemachte, mündliche Bewilligungsverhandlungen am 27. Oktober 2010 und 18. Oktober 2011 hindurch sechs Amtssachverständige für Wasserbau, Gewässerökologie, Hydrografie Siedlungswasserwirtschaft, Geologie und Wildbach- und Lawinenverbauung sowie ein nichtamtlicher Sachverständiger für Geotechnik und Bodenmechanik laufend mit der Erstellung von Gutachten zum Projekt und zu den erfolgten Projektsoptimierungen sowie mit der Replik auf Einwendungen von Beteiligten und Parteien befasst waren; darüber hinaus war im forstrechtlichen Verfahren ein Amtssachverständiger für Forstwirtschaft und zudem ein Amtssachverständiger für Elektrotechnik beschäftigt; mittlerweile ist hier ein Prozessstadium der Entscheidungsreife erreicht; und
dass dem gegenüber, im UVP-Genehmigungsverfahren betreffend das AK Kaunertal zwar im Mai 2009 ein Genehmigungsantrag eingebracht wurde, aber dieser erst im Juli 2012 das Stadium der Unterlagenvollständigkeit nach Paragraph 5, UVP-G erreicht hat, sodass ein Verfahrenszeitplan iSd Paragraph 7, UVP-G von der UVP-Behörde erster Instanz derzeit nicht bekannt gegeben werden kann (siehe oben zu 1.6.).
2.3.2.2.5. Ermittlungsunsicherheiten
Im Lichte der angeführten Verwaltungsgrundsätze (Paragraphen 39, Absatz 2, AVG, 5 Absatz 7,, 7 Absatz 4, UVP-G) ist abzulehnen, das Vorhaben der Erstberufungswerberin wegen „Kumulierungsrelevanz“ mit dem geplanten Vorhaben AK Kaunertal im Wege des Paragraph 3, Absatz 2, u 7 UVP-G in das Genehmigungsregime nach UVP-G zu zwingen, solange keine, auf sachverständiger Basis erstellten Sachgrundlagen für die Auswirkungsbeurteilung des AK Kaunertal vorhanden sind, und gänzlich unrealistisch ist, dass diese im (gedachten) Genehmigungsverfahren der Erstberufungswerberin, innerhalb der dort geltenden sechs Monatsfrist nach Paragraph 7, Absatz 3, UVP-G beschafft werden können.
Von den Berufungswerberinnen kritisierte Feststellungsunsicherheiten auf Sachverhaltsebene ergeben sich zudem, wenn es um die Beurteilung von „geplanten“ Vorhaben in Bezug auf die wechselseitige Beeinflussung von konkret mit Genehmigungsbescheid festzulegenden Wasserbenutzungsrechten (Paragraph 9, WRG) geht, die nicht zeitgleich im Antrags- und Genehmigungsstadium stehen.
So, wie der erstinstanzliche Amtssachverständige für Wasserbau anführt, können Änderungen des verfügbaren Wasserdargebotes im Gewässerabschnitt des Vorhabens der Erstberufungswerberin und in der Folge zukünftige Eingriffe in den Konsens der Erstberufungswerberin eintreten, wenn das konkrete Maß der Wasserbenutzung für die Vorhaben SKW Kühtai und AK Kaunertal in Bezug auf die künftig einzuhaltenden Konsens- und Pflichtwassermengen nicht feststeht, weil diese nach Paragraphen 13,, 111 Absatz 3, WRG erst in den „eigenen“ Genehmigungsverfahren nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens verbindlich vorgeschrieben werden können (zumal die Behörde den im Projekt angegeben Dotierwasserabgabevorschlägen nicht folgen muss). Dies bedeutet, dass ein Eingriff in das bewilligte Wasserrecht der Erstberufungswerberin (etwa eine Verringerung der im Projekt angenommenen Energieerzeugung im Kraftwerk der Erstberufungswerberin durch kürzere zeitliche Verfügbarkeit der Ausbau- bzw. Turbinenwassermengen) nur eine Konsequenz wäre.
Da es nicht Aufgabe des UVP-G ist, „Wasserverteilungspolitik“ im Hinblick auf eine energiewirtschaftliche Zielsetzung zu betreiben, sind Abstimmungsvarianten zwischen den betroffenen Vorhaben in Bezug auf „Art und Maß“ der im Genehmigungsbescheid festzulegenden Wasserbenutzung (insbesondere nach Konsens- und Pflichtwassermengen) kein Grund, diese im Wege des Paragraph 3, Absatz 2, u 7 UVP-G in das Genehmigungsregime nach UVP-G zu zwingen.
In dem Zusammenhang ist auf die nachstehenden Ausführungen zu verweisen.
2.3.2.2.6. Widerstreit mit dem Vorhaben „Wasserkraftanlage Gurgler Ache“
Zutreffend ist der Einwand der Berufungswerberinnen, dass die Realisierung des AK Kaunertal fraglich sei, bzw. dass sich die Ermittlungsdauer im Genehmigungsverfahren AK Kauertal auch deshalb verzögern werde, weil der behängende wasserrechtliche Widerstreit mit dem Vorhaben „Wasserkraftanlage Gurgler Ache“ noch gar nicht entschieden sei.
Die „Verzahnung“ zwischen wasserrechtlichem Widerstreitverfahren, welches auch als „Wasserverteilungsverfahren“ bezeichnet wird, und einem Bewilligungsverfahren stellt sich rechtlich wie folgt dar:
Vom Beurteilungsgegenstand des wasserrechtlichen Widerstreitverfahrens aus betrachtet, liegt ein Widerstreit nur dann vor, wenn die (den verschiedenen Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen zu Grunde liegenden) Projekte dergestalt sind, dass das eine nicht ausgeführt werden kann, ohne dass dadurch die Ausführung des anderen behindert oder vereitelt werden muss (Paragraphen 17,, 109 WRG 1959 , vergleiche beispielsweise VwGH 7.5.2004, Zl.2000/07/0264).
Festzuhalten ist, dass das wasserrechtliche Widerstreitverfahren kein Bewilligungsverfahren im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G darstellt, welches von der Sperrwirkung des Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G umfasst ist. Die Widerstreitentscheidung berechtigt nicht zur Ausführung des Vorhabens, sondern entscheidet zwischenparteilich über widerstreitende Interessen, welches Projekt realisiert werden soll, bzw. wer die Verleihung des Wasserbenutzungsrechts durchsetzen kann, weil aufgrund der natürlichen Beschränktheit der Ressource das Wasserbenutzungsrecht „nur einmal, an einen Interessenten vergeben“ werden kann; insofern handelt es sich um ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung.
Vom Standpunkt des Bewilligungsverfahrens aus betrachtet (und unabhängig davon, ob dieses im Vollzugsbereich des UVP-G oder des WRG anhängig ist), gibt es im Falle eines Antrages auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens zwei Vorfragen: zum einen die, ob überhaupt ein Widerstreit vorliegt und, wenn dies zu bejahen ist, welcher der einander widerstreitenden Bewerbungen der Vorzug gebührt.
Wesentlich ist, dass dem Widerstreitwerber, hier: der Gemeinde Sölden und der Elektrizitätswerk Sölden registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, im Genehmigungsverfahren des AK Kauertal aufgrund der Paragraphen 17,, 102 Absatz eins, Litera b,) WRG, 19 Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G Parteistellung zukommt.
2.3.2.2.7 Umgehungsabsicht und Aufsplittung
Dem spruchgemäßen Ergebnis stehen auch nicht die (unter 1.4.1. dargestellten) erstinstanzlichen Vorbringen des Umweltanwaltes und des Wasserwirtschaftlichen Planungsorganes entgegen, weil sie am Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, u 7 UVP-G thematisch vorbeigehen.
Der Umweltanwalt moniert, dass eine Umgehungsabsicht nicht auszuschließen sei, weil das beantragte Vorhaben der Erstberufungswerberin mit 14,48 MW knapp unter der UVP-Grenze von 15 MW liege und „aus wasserwirtschaftlicher Sicht das gegenständliche Vorhaben die in Anspruch zu nehmende Wasserkraft des Projektabschnittes der Ötztaler Ache nicht vollständig ausnütze“; gleichzeitig wird angeführt, dass „die beantragte Ausbauwassermenge bereits Rücksicht auf den geplanten „Ausbau KW Kaunertal“ nehme, weshalb kumulierende Effekte zwischen den Vorhaben zu prüfen seien“.
Mit Hinweis auf die bisherige Spruchpraxis ist von einer Antragsgebundenheit und hier von der beantragen Engpassleistung von 14,48 MW auszugehen; dabei hat die Beurteilung im Feststellungsverfahren gem Paragraph 3, Absatz 2 und 7 UVP-G anhand des KW Tumpen-Habichen zu erfolgen, wie es durch die von der Erstberufungswerberin vorgelegten Projektsunterlagen definiert ist vergleiche US 22. Juni 2011, US 8A/2010/15-56, mwH auf die Rsp des VwGH). Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist dabei ausschließlich die Beantwortung der Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens, aber nicht seine Genehmigungsfähigkeit oder die Erforderlichkeit von Auflagen und Projektmodifikationen. Die Behörde hat im Fall einer Einzelfallprüfung daher nur zu klären, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Wie derartige Auswirkungen zu beurteilen sind und ihnen entgegenzutreten ist, ist dem späteren Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche VwGH 26.04.2011, 2008/03/0089 mit weiteren Hinweisen zu Rsp und Lit).
Das UVP-G dient nicht der Bewirtschaftung von Gewässerstrecken und hat nicht die Funktion, Aufgaben der wasserwirtschaftlichen Maßnahmenplanung zu regeln oder zu steuern. Fragen der Wasserverteilung an konkurrierende Interessenten oder der energiewirtschaftlichen Sinnhaftigkeit eines Vorhaben im Verhältnis zum Verbrauch der Ressource Wasser sind ebenso wie Fragen nach dem technischen Auslegungs- und Wirkungsgrad einer Anlage kein Beurteilungsgegenstand im Feststellungsverfahren nach UVP-G, sodass sich die Einwendungen als untauglich erweisen vergleiche US 22. Juni 2011, US 8A/2010/15-56).
Gleiches gilt für den Einwand des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans, wonach eine nicht näher bezeichnete „übergeordnete wasserwirtschaftliche Planung“ dem Vorhaben der Erstberufungswerberin entgegenstehen würde.
Der Umweltsenat schließt beispielsweise nicht aus, dass im Hinblick auf die Erreichung und Erhaltung von gemäß Paragraphen 30 a,, 30c und 30d WRG festgelegten Umweltzielen eine Verordnung des Landeshauptmannes bzw. ein Regionalprogramm gem. Paragraph 55, g Absatz eins, WRG eine Grundlage sein kann, die im Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 anzuwenden ist. Solange derartige normative Regelungen nicht erlassen sind, können der Erstberufungswerberin im Feststellungsverfahren nach UVP-G 2000 im Ergebnis nicht Widmungen für bestimmte wasserwirtschaftliche Zwecke, Einschränkungen bei der Verleihung von Wasserrechten oder die Anerkennung wasserwirtschaftlicher Interessen bestimmter Beteiligter als rechtliche Interessen zum Zweck der Begründung der UVP-Pflicht entgegengehalten werden; vielmehr handelt es sich hierbei um Aspekte, die zwischenparteilich im Widerstreitverfahren und bzw. oder im wasserrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren der Erstberufungswerberin bzw. im Genehmigungsverfahren des AK Kaunertal mit entsprechender Begründung als Genehmigungskriterium erledigt werden müssen.
Im vorliegenden Fall liegt auch keine Umgehungsabsicht im Wege einer sogenannten „Vorhabensaufsplittung“ vor.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat nicht die Funktion, die Lösung von sehr komplexen Gestaltungsaufgaben der wasserwirtschaftlichen Ordnung in Bezug auf die Nutzung von Gewässerstrecken im Wege der Feststellung einer UVP-Pflicht ins Genehmigungsverfahren nach UVP-G und damit „zeitlich nach hinten zu verschleppen“; dies auch vor dem Hintergrund, dass – je nach dem – welches Wasserkraftwerksvorhaben in einem Widerstreitverfahren als siegreich hervorgeht, unterschiedliche Kraftwerkskombinationen verschiedener Bewerber realisierbar wären, die in ihrer Kumulierung mit dem Vorhaben der Erstberufungswerberin unterschiedliche Grade der Auswirkung hervorrufen würden.
Bei den verschiedenen Vorzugsentscheidungen im Grunde des Paragraph 17, Absatz eins und 3 WRG handelt es sich um Interessensabwägungen, wobei hier – je nach Gewichtung im Einzelfall - nicht nur umweltrelevante sondern auch sozio-ökonomische Aspekte eine Rolle spielen. Vom Beurteilungsgegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 2, u 7 UVP-G aus betrachtet, hat das nichts mit der dort zu lösenden Sachverhaltsfeststellung zu tun, ob ein Vorhaben gemeinsam mit einem anderen Vorhaben erhebliche verstärkende Umweltauswirkungen hat oder nicht.
Das Vorhaben KW Tumpen-Habichen der Erstberufungswerberin und das AK Kaunertal wurden nicht gemeinsam geplant; vielmehr lag ursprünglich zwischen diesen Vorhaben ein Widerstreit vor, der durch die Konsenseinschränkung der Erstberufungswerberin im Oktober 2010 beendet wurde. Deshalb wurde bei der Beantragung des Ausbaudurchflusses bzw. des Ausbaugrades (von 22 m³/s) für das Vorhaben der Erstberufungswerberin auf eine zukünftige Reduzierung des Wasserdargebotes und nicht auf das derzeit vorhandene Wasserdargebot abgestellt vergleiche 1.4.1. und 1.4.2.1).
Vor dem beschriebenen Hintergrund erweist sich eine zwischenparteiliche Abstimmung der beantragten Wasserbenutzungen (zwischen den ursprünglichen Vorhabenskonkurrenten) als rationalste Lösung, die im Interesse sämtlicher Rechtsanwender gelegen ist, weil wenigstens der Fortgang der Genehmigungsverfahren nicht durch Widerstreiteinwendungen bzw. – anträge blockiert wird, und zielt damit nicht auf eine Umgehung der Umweltverträglichkeitsprüfung ab.
Defizite für die Umwelt sind dabei nicht zu besorgen, weil das jeweilige Vorhaben für sich genommen ohnehin einem Genehmigungsverfahren zu unterziehen ist, in welchem aufgrund der materiellen Rechtslage nach dem jeweiligen Materiengesetz die Öffentlichen Interessen ebenso wie die Einhaltung eines Standes der Technik als Genehmigungskriterien zu beurteilen sind; da davon auszugehen ist, dass nicht nur die UVP-Behörden sondern auch die nach dem jeweiligen Materiengesetz zuständige Behörde gesetzeskonform vollziehen, müssen wasserwirtschaftliche Aspekte nicht notwendig von den UVP-Behörden entschieden werden.
2.3.3. Sonstiges
Ein Eingehen auf das unter 1.5.4. dargestellte Berufungsvorbringen kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen entfallen.