Entscheidende Behörde

Umweltsenat

Entscheidungsdatum

09.11.2011

Geschäftszahl

US 1B/2010/13-145

Kurzbezeichnung

Pitten-Seebenstein II

Text

INHALTSVERZEICHNIS

A.Gang des Verfahrens19

1..Gang des Verfahrens bei der Behörde erster Instanz19

2. Gang des Berufungsverfahrens21

B.Erwägungen des Umweltsenates26

  1. Ziffer eins
    Grundsätzliche Überlegung zur Vorgangsweise26
  2. Ziffer 2
    Zu den in den Berufungen enthaltenen Verfahrensrügen27
  3. Ziffer 3
    Abfalltechnik – Emissionen und Abfallwirtschaft45
  4. Ziffer 4
    Meteorologie – Immissionen100
  5. Ziffer 5
    Umweltmedizin132
  6. Ziffer 6
    Naturschutz, Landschaft und Erholung144
  7. Ziffer 7
    Hydrogeologie und Wasserbautechnik159
  8. Ziffer 8
    Zur geforderten Abweisung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000165

C.Zusammenfassendes Ergebnis168

Betrifft:              Genehmigungsbescheid der NÖ Landesregierung bezüglich „Errichtung u. Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen“ in Pitten-Seebenstein; Berufungen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Univ.-Prof. Dr. Verena Madner als Vorsitzende sowie Dr. Thomas Weihs als Berichter und Dr. Klaus-Dieter G o s c h als weiteres Mitglied über die gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.4.2010, GZ: RU4-U-342/085-2010, erhobenen nachstehenden Berufungen zu Recht erkannt:

(Berufungen (Tabelle) siehe Originalbescheid!)

Spruch:

römisch eins.

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der vorgeschriebenen Auflagen (Spruchteil römisch III.) wie folgt abgeändert:

Den vorgeschriebenen Auflagen ist folgendes voranzustellen:

Normen, Gesetze, Verordnungen und Regeln der Technik sind in der Fassung anzuwenden, die am Tag der Genehmigung des Projektantrages gültig ist. Anstatt zurückgezogener Normen gilt das von Austrian Standards angegebene Nachfolgedokument. Für Gesetze, Verordnungen und Regeln der Technik gilt analoges.

1.               Die Auflagen römisch III.11.3, römisch III.11.4, römisch III.11.14, römisch III.11.23 entfallen

2.               Nachstehende zusätzliche Auflagen werden vorgeschrieben

römisch III.1.3.              Durch geeignete Maßnahmen und technische Anlagen wie zB. durch eine Radioaktivitätskontrolle im Bereich der Anlieferung (südliches Werkstor) ist das Einbringen von radioaktiven Stoffen in die Arbeitsstätte zu verhindern. Im Fall des Auffindens radioaktiver Gegenstände sind unverzüglich die Einsatzkräfte der Feuerwehr zu

verständigen. Es ist ein tragbares Kontaminationsnachweisgerät für radioaktive Stoffe vor Ort für die Einsatzkräfte bereitzuhalten. Für

radioaktive Gegenstände ist ein abgeschirmter Container in der Anlage bereitzuhalten. Manipulative Tätigkeiten im Zuge der Sicherstellung radioaktiver Gegenstände sind nur den Einsatzkräften der Feuerwehr vorbehalten. Die ArbeitnehmerInnen sind dementsprechend zu unterweisen.

römisch III.1.4.              Die intern angefallenen Brennstoffe sind jeweils 1 x jährlich von einer dazu befugten Fachperson oder

Fachanstalt nach der in Punkt 2.2 bzw. 2.3. der Anlage 8 zur Abfallverbrennungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 476 aus 2010, beschriebenen Methodik auf die unter Pkt. 1.4. dieser Anlage angeführten Parameter zu untersuchen. Darüber ist ein Beurteilungsnachweis zu erstellen. Die Probenvorbereitung wie die Bestimmungsverfahren haben gem. Pkt. 2.10. der Anlage 8 zur Abfallverbrennungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 476 aus 2010, zu erfolgen.

römisch III.9.33.              Durch eine schaltungstechnische Verriegelung ist sicherzustellen, dass Brennstoff nur aufgegeben werden kann, wenn alle Leistungsparameter aller Komponenten der Abgasreinigung die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gewährleisten. Ausgenommen Auflage römisch III.9.21.

römisch III.9.34.              1) Gemahlener Herdofenkoks ist in einem solchen Strom zu dosieren, dass die periodischen Messungen nach Auflage römisch III.9.16. die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Auflage römisch III.9.1. sicher nachweisen.

              2) Während des Probebetriebes ist bis zur ersten Messung nach Auflage römisch III.9.16. Herdofenkoks mit einem Mindestmassenstrom von 6 kg/h zu dosieren. Dieser Strom kann schrittweise reduziert werden, wenn die Messungen eine

              Emissionskonzentration kleiner als 0,03 ng/m³ TEQ PCDD/F ergeben.

              3) Ein Mindeststrom Herdofenkoks von 2 kg/h ist immer, auch im Dauerbetrieb zu dosieren, unabhängig vom

Messergebnis nach Auflage Nr. römisch III.9.16. oder dem Messergebnis in der quasikontinuierlichen Messung nach

Auflage Nr. römisch III.9.8.

römisch III.9.35.              Der Abkippbereich für die externen Brennstoffe ist dreiseitig eingehaust. Die Einfahrtöffnung ist mit einem Tor zu verschließen. Das Tor darf nur zur Einfahrt

geöffnet werden. Jede sonstige Öffnung des Tores bedarf der Zustimmung des Schichtführers und ist im Schichtbuch zu vermerken.

römisch III.9.36.              Die für die Anlieferung der externen Brennstoffe verwendeten Verkehrsflächen sind periodisch und bei Erfordernis zu reinigen. Die Verkehrswege für den anlagenbezogenen Verkehr auf dem Betriebsgelände sind in einem sauberen Zustand zu halten. Es ist

sicherzustellen, dass Verschmutzungen der Straßen und Wege vermieden und regelmäßig beseitigt werden. Dafür notwendiges Gerät ist einsatzbereit vorzuhalten.

römisch III.9.37.              Der Transport der externen Brennstoffe hat in geschlossenen Fahrzeugen oder Containern zu erfolgen.

römisch III.9.38.              Die Abluft aus den Bunkern und dem Abkippbereich ist bei Stillstand der Verbrennungsanlage durch ein eigenes Staubabscheideaggregat zu reinigen und in den Kamin der Anlage zu leiten. Das Filter ist so zu dimensionieren, dass der Staubgehalt in der Abluft 10 mg/m³ (.i.n.) nicht überschreitet. Die Prüfung erfolgt anlässlich der Abnahme und danach alle fünf Jahre durch eine befugte Fachperson oder eine Fachanstalt. Das Prüfergebnis ist im Betrieb 5 Jahre zwecks Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.

römisch III.9.39.              Der Staubgehalt der externen Brennstoffe muss so gering

sein, dass beim               Umschlag keine explosiven Atmosphären

entstehen können.

römisch III.9.40.              Die Entladung der Fahrzeuge ist durch das Anlagenpersonal zu kontrollieren. Das Anlagenpersonal hat bei jeder Ladung eine Sichtkontrolle der Ladung vorzunehmen und auf Übereinstimmung mit dem Begleitpapier zu prüfen. Die Übereinstimmung ist durch Unterschrift zu bestätigen und das Protokoll drei Jahre lang im Betrieb zwecks Einsicht der Behörde

aufzubewahren.

römisch III.9.41.              Der Transport der externen Brennstoffe erfolgt ausschließlich in geschlossenen Fahrzeugen oder

Containern. Das Transportfahrzeug darf erst geöffnet werden, wenn es die Abkippstelle erreicht hat und ist wieder zu schließen, bevor es die Abkippstelle verlässt.

römisch III.9.42.              Das Aufsatzfilter des Produktsilos F 4420 ist mit Filterschläuchen derselben Qualität zu bestücken, wie sie im Filter F 4210 eingesetzt wird. Die Filterschläuche des Filters F 4420 sind dann insgesamt zu erneuern, wenn die Filterschläuche im Filter F 4210 erneuert werden.

römisch III.9.43.              Der Klärschlamm muss einen Trockengehalt von mindestens 45 % TS aufweisen.

römisch III.9.44.              Bei Ausfall des Saugzugventilators ist der Zuluftstrom zu den Stützbrennern automatisch an die Förderleistung des Saugzuges mit Trudelmotor anzupassen.

römisch III.9.45.              Der Reingasraum der Aufsatzfilter auf Produktsilo (F4420), Kalkhydratsilo (F4141) und das Abluftfilter über den Bunkern (nach Auflage römisch III.9.38.) ist alle 6 Monate durch unterwiesenes Fachpersonal auf Reinheit zu

prüfen. . Im Reingasraum darf kein Staub abgelagert

sein. Das Prüfergebnis ist in einem Protokoll mit

Unterschrift zu dokumentieren. Das Protokoll ist im Betrieb 5 Jahre lang zwecks Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.

römisch III.9.46.              Altholz darf nur in zerkleinertem Zustand aufgegeben werden.

römisch III.9.47.              Der Vorlagebehälter B 4250 ist in das Gewebefilter F4210 zu entlüften.

römisch III.9.48.              Die Hilfsbrenner und alle Einrichtungen, die zum Betrieb der Hilfsbrenner nötig sind, sind an das Notstromnetz anzuschließen.

römisch III.9.49.              Der Zwischenbehälter NaHCO3 B 4175 ist vor der Dosierschnecke H 4171 anzuordnen, ebenso ist der Zwischenbehälter B 4185 vor der Dosierschnecke H 4181 anzuordnen.

römisch III.9.50.              Vor Baubeginn des Kessels ist die Konstruktionszeichnung des Brennraumes mit den dargestellten Messstellen der Temperatur und einer nachvollziehbaren Berechnung der Verweilzeit des Rauchgases einer akkreditierten

Prüfstelle vorzulegen. Die akkreditierte Prüfstelle muss bescheinigen, dass das Rauchgas in der Brennkammer bei einer Temperatur von 850 °C eine Verweilzeit von

mindestens 2 (zwei) Sekunden hat.

römisch III.9.52.              Die MSR-Technik ist in den sicherheitsrelevanten Teilen ohne Verbindung zum Internet auszuführen.

römisch III.9.53.                            Das mittlere Drittel des Rostes ist mit wassergekühlten Rostgliedern auszustatten.

römisch III.11.50.              Es ist ein Anlagenbuch gemäß EEV zu führen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2007,, Teil 2), in welches die Befunde der jährlichen Überprüfungen einzuordnen sind. Das Inbetriebnahmeprotokoll ist dem Anlagenbuch beizulegen. Das Anlagenbuch ist im Betrieb aufzubewahren.

3.               Nachstehende Auflagen werden wie folgt abgeändert:

römisch III.1.2.                             Bei Betrieb der Anlage ist für die extern angelieferten Abfälle eine Identitätskontrolle nach der Methodik und Häufigkeit des Punktes 2.13 der Anlage 8 zur Abfallverbrennungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 476 aus 2010, durchzuführen.

römisch III.2.4.               Eine Einleitung von Abwässern in die Pitten, die sich aus dem Bauprozess ergeben (z.B. Zementwässer, Reinigungswässer, etc.), darf nicht vorgenommen werden. Eine Einleitung dieser Wässer in die zum AWV Wiener Neustadt Süd führende Regenwasserkanalisation ist nur unter nachfolgenden Einleitungsbedingungen zulässig:

Absetzzeit

römisch III.2.5.               Eine Einbringung in die Pitten von Aushubmaterial oder Baustoffresten sowie von sonstigen Abwässern, die durch den Bauprozess (z.B. durch Zementmilch, Betriebsmittel von Baumaschinen oder sonstige Wasser gefährdende

Stoffen stark verunreinigt sind), darf nicht vorgenommen werden.

römisch III.2.10.              Im Zuge der Herstellung der Aufweitung in der Pitten inkl. deren Ufergestaltung sind die Baumaßnahmen soweit möglich vom Ufer aus vorzunehmen.

römisch III.3.1.               Für die Herstellung der Bauwerke dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die nachstehenden Vorgaben

entsprechen:

?              Verordnung des Österreichischen Instituts für

Bautechnik (OIB) vom 13. Mai 2008 über die Baustoffliste ÖA (Baustoffliste ÖA) OIB-095.1- 018/08.

?              Verordnung des Österreichischen Instituts für

Bautechnik (OIB) über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) OIB-095.2-033/08.

?              Verordnung des Österreichischen Instituts für

Bautechnik (OIB) mit der die Verordnung über die Baustoffliste ÖE (4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE)

geändert wird (1. Novelle zur Baustoffliste ÖE)

OIB-095.2-041/09.

römisch III.3.3.                            Die Bauwerke (Gebäude und bauliche Anlagen) sind entsprechend den statischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der ständigen, veränderlichen,

seismischen und außergewöhnlichen Einwirkungen sowie der anstehenden Boden- und Grundwasserverhältnisse unter Beachtung der nachstehend angeführten ÖNORMEN zu

bemessen und standsicher herzustellen:

EN1990 EUROCODE 0 Grundlagen der Tragwerksplanung

EN1991 EUROCODE 1 Einwirkungen auf Tragwerke

EN1992 EUROCODE 2 Entwurf, Berechnung und Bemessung von

Stahlbetonbauten

EN1993 EUROCODE 3 Entwurf, Berechnung und Bemessung von

Stahlbauten

EN1994 EUROCODE 4 Entwurf, Berechnung und Bemessung von Stahl-Beton- Verbundbauten

EN1995 EUROCODE 5 Entwurf, Berechnung und Bemessung von

Holzbauten

EN1996 EUROCODE 6 Entwurf, Berechnung und Bemessung von

Mauerwerksbauten

EN1997 EUROCODE 7 Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik

EN1998 EUROCODE 8 Auslegung von Bauwerken gegen Erdbeben EN1999 EUROCODE 9 Entwurf, Berechnung und Bemessung von Aluminiumkonstruktionen

Die statischen Berechnungen und die Konstruktionspläne sind von hierzu Befugten (z.B. Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung) zu erstellen und zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. Für die Primärkonstruktionen der Gebäudehüllen des Kesselhauses sind die statischen Berechnungen und Konstruktionspläne unter Berücksichtigung der ÖNORM EN 1990, Anhang B, Schadensfolgeklasse CC3, von einer unabhängigen befugten Drittstelle zu überprüfen und der Nachweis der Richtigkeit der statischen Berechnung und der Konstruktionspläne zu führen.

römisch III.3.16.              Die Kanalanlagen sind gemäß den ÖNORMEN B 2501, B 2503 und B 2504 auszuführen. Für die Ableitung von

Kondensaten aus der Abgasanlage und den Feuerstätten im Heizraum sind ergänzend die einschlägigen Bestimmungen der ÖNORM H 5152 einzuhalten. Die flüssigkeitsdichte Ausführung der Kanalanlage und der Senkgrube sind durch ein Dichtheitsattest (Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503) zu bescheinigen.

römisch III.4.7.                            Die gegen Überfüllung der beiden Brennstoffbunker vorgesehenen optischen Sensoren sind lagemäßig derart zu situieren, dass innerhalb der betrieblich vorgesehenen „Interventionszeit“ (gemäß ergänzender Einreichunterlagen maximal 15 Minuten) ein Überfüllen des Bunkers über den Schließbereich der horizontalen Brandschutzjalousien wirkungsvoll vermieden wird.

römisch III.9.1.              Bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- und Teillast (Dauerbetrieb) sind als Emissionsgrenzwerte im Abgas, angegeben in mg/m³ (PCDD/F und PCB in ng/m³) trockenes Abgas und bezogen auf 11 % Sauerstoff

einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Halbstundenmittelwerte
    1. Litera a
      Staub                                                                                                   10              mg/m³
    2. Litera b
      C org. angegeben als Gesamtkohlenstoff                              8
mg/m³
  1. Litera c
    HCL                                                                                                   10              mg/m³
  2. Litera d
    HF                                                                                                                 0,35              mg/m³
  3. Litera e
    SO2                                                                                                  35              mg/m³
  4. Litera f
    Stickoxide (NO und NO2), angegeben als NO2              100
mg/m³
  1. Litera g
    CO                                                                                                                100              mg/m³
  2. Litera h
    Hg und seine Verbindungen, angegeben als Hg              0,05
mg/m³
  1. Ziffer 2
    Tagesmittelwerte
                  a)              CO                                                                                                                50              mg/m³
  2. Ziffer 3
    Mittelwerte über einen Zeitraum von 0,5 bis 8 Stunden
                  a)              NH3 (Halbstundenmittelwert)                                                        5
    mg/m³
                  b)              Cadmium (Cd) und Thallium (Tl) und ihre

                              Verbindungen                                                                                     0,02

mg/m³
              c)              Blei (Pb), Zink (Zn) und Chrom (Cr) einschließlich

ihrer Verbindungen, zusammen                                                         0,5              mg/m³
              ca)              Blei (Pb) und Zink (Zn) einschließlich ihrer
Verbindungen                                                         je               0,2              mg/m³
              cb)              Chrom (Cr) und seine Verbindungen
0,1              mg/m³
              d)              Arsen (As), Kobalt (Co), Nickel (Ni) einschließlich
ihrer Verbindungen, zusammen                                          0,3
mg/m³
              da)              Nickel und seine Verbindungen
0,2              mg/m³
              db)              Arsen (As), Kobalt (Co) einschließlich

ihrer Verbindungen                                                         je
0,05              mg/m³
              e)              PAK                                                                                                  0,01              mg/m³

Der Grenzwert für die PAKs enthält die Summe der Substanzen Acenaphthen, Acenaphtylen, Anthracen, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Benzo(ghi)perylen, Benzo(a)pyren, Chrysen, Dibenz(a,h)anthracen, Fluoranthren, Fluoren, Indo-(1,2,3-cd)pyren, Phenanthren, Pyren.

  1. Ziffer 4
    Mittelwerte über einen Zeitraum von 3 bis 16 Stunden
                  a)              PCDD/PCDF angegeben als 2, 3, 7, 8 TCDD
    Toxizitätsäquivalent                                                                      0,1              ng/m³
    1. Litera b
      Benzo(a)pyren                                                                                    0,1              ?g/m³
    2. Litera c
      Polychlorierte Biphenyle (PCB) angegeben als
    2, 3, 7, 8 TCDD Toxizitätsäquivalent
    0,1              ng/m³

römisch III.9.2.Als PCDD/PCDF-Äquivalenzfaktoren sind einzusetzen:

Kongener                                          Äquivalenzfaktor

2,3,7,8-TCDD                                          1

1,2,3,7,8,-PeCDD                                          0,5

1,2,3,4,7,8-HxCDD                                          0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD                                          0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD                                          0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD                            0,01

OCDD                                                        0,001

2,3,7,8-TCDF                                          0,1

2,3,4,7,8-PeCDF                                          0,5

1,2,3,7,8-PeCDF                                          0,05

1,2,3,4,7,8-HxCDF                                          0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF                                          0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF                                          0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF                                          0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF                            0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF                            0,01

OCDF                                                                      0,001

römisch III.9.3.              Als PCB-Äquivalenzfaktoren sind einzusetzen:

Non-ortho substituted PCBs

PCB 77                                                         0,0001

PCB 81                                                         0,0003

PCB 126                                                         0,1

PCB 169                                                         0,03

mono-ortho substituted PCBs

105                                                                       0,00003

114                                                                       0,00003

118                                                                       0,00003

123                                                                       0,00003

156                                                                       0,00003

157                                                                       0,00003

167                                                                       0,00003

189                                                                       0,00003

römisch III.9.4.              Bei Störungen der Feuerung, der Kessel bzw. der nachgeschalteten Rauchgasreinigungsanlage und dadurch bedingte Überschreitungen des/der unter Auflage römisch III.9.1. angeführten Emissionsgrenzwerte/s sind nachstehende Maßnahmen zu ergreifen:

Durch automatische Vorrichtungen ist sicherzustellen dass:

a)               die Beschickung der Anlage mit Abfallbrennstoff sofort eingestellt wird

  1. Litera b
    die Verbrennungsluftzufuhr sofort unterbrochen wird
  2. Litera c
    zur Sicherstellung der Ausbrandqualität Erdgas mit
dem größtmöglichen Luftüberschuss unter Wahrung der Brennkammertemperatur von 850 °C zugefeuert wird
              d)              bei der katalytischen Rauchgasreinigungsanlage die Mindestbetriebstemperatur von 150 °C überschritten und Betrieb oder Bereitschaft der NH4OH-Dosierung gegeben ist.

römisch III.9.7.              Folgende Betriebsdaten und folgende Schadstoffe im Abgas, für die in Auflage römisch III.9.1. Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen kontinuierlich gemessen werden:

Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer

anderen repräsentativen Stelle des Brennraums

Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur

Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet

Druck

Sauerstoff (O2)

Kohlenstoffmonoxid (CO)

Organisch gebundener Kohlenstoff (Corg)

Schwefeldioxid (SO2)

Chlorwasserstoff (HCl)

Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO2)

staubförmige Emissionen

Quecksilber und seine Verbindungen

Die zum Einsatz kommenden automatischen Konzentrationsmessgeräte für staub- und gasförmige Luftverunreinigungen sowie die Messmethoden müssen nachstehenden Normen entsprechen:

ÖNORM EN 12619 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Ausgabe 1999 09 01 Massenkonzentration des gesamten gasförmig organisch gebundenen

Kohlenstoffes in geringen Konzentrationen in Abgasen – Kontinuierliches Verfahren unter Verwendung eines Flammen-Ionisationsdetektors

ÖNORM EN 15058 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Ausgabe 2006 08 01 Massenkonzentration von Kohlenmonoxid (CO) –Referenzverfahren: Nichtdispersive römisch eins Infrarotspektrometrie

ÖNORM EN 14791 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Ausgabe 2006 04 01 Massenkonzentration von Schwefeldioxid – Referenzverfahren

ÖNORM EN 14792 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Ausgabe 2006 04 01 Massenkonzentration von Stickstoffoxiden (NOx) – Referenzverfahren :

Chemilumineszenz

ÖNORM EN 13284-2 Emissionen aus stationären Quellen – Ermittlung der Ausgabe 2004 12 01 Staubmassenkonzentration bei geringen Staubkonzentrationen –Teil 2: Automatische

Messeinrichtungen

ÖNORM EN 14884 Luftbeschaffenheit – Emissionen aus

stationären Ausgabe 2006 03 01 Quellen – Bestimmung der Gesamtquecksilber-Konzentration: Automatische

Messeinrichtungen

ÖNORM EN 1948 Emissionen aus stationären Quellen –

Bestimmung der Ausgabe 2006 05 01 Massenkonzentration

von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB

Teil 1              Probenahme von PCDD/PCDF

Teil 2              Extraktion und Reinigung von PCDD/PCDF

Teil 3              Identifizierung und Quantifizierung von PCDD/PCDF

VDI 3496 Blatt 1 Messen gasförmiger Emissionen;

Bestimmung der durch Absorption in Schwefelsäure

erfassbaren basischen Stickstoff-Verbindungen

ÖNORM EN 14789 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Ausgabe 2006 04 01 Volumenkonzentration von Sauerstoff (O2) - Referenzverfahren: Paramagnetismus

ÖNORM EN 14790 Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung von Ausgabe 2006 04 01 Wasserdampf in Leitungen ÖNORM M 9410 Luftreinhaltung; Messtechnik; Begriffsbestimmungen Ausgabe 1991 01 01 und Merkmale von kontinuierlich arbeitenden Konzentrationsmessgeräten für Emissionen und Immissionen

ÖNORM M 9411 Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmesssysteme Ausgabe 1999 11 01 für

Emissionen luftverunreinigender Stoffe – Anforderungen, Einbau und Wartung

ÖNORM M 9412 Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für Ausgabe 2008 12 01 kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe

Teil 1               Datenerfassung und –ausgabe

Teil 2               Eignungsprüfung

ÖNORM EN 15259 Luftbeschaffenheit – Messung von

Emissionen aus Ausgabe 2007 12 01 stationären Quellen – Messstrategie, Messplanung, Messberichte und Gestaltung von Messplätzen

ÖNORM EN 14181 Emissionen aus stationären Quellen – Ausgabe 2004 09 01 Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen

VDI 3950 Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für automatische Mess- und

elektronische               Auswerteeinrichtungen

Die Messstellen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.               Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke in Größe und Form nicht verändert werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig

verändernde Einrichtungen vorhanden sein.

2.               In den Messstrecken hat eine weitestgehend

drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein.

3.               Innerhalb der Messstrecke muss eine Messfläche

festgelegt werden, die normal zur Strömungsrichtung des Gases liegt. Die Messfläche muss so festgelegt werden, dass der Abstand vom Beginn der Messstrecke               mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Messstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.

Die Messstellen müssen auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson               oder Fachanstalt derart

festgelegt werden, dass eine repräsentative und

messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung

gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen haben jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen.

römisch III.9.8              Die bei der Verbrennung sich bildenden Dibenzodioxine und Dibenzofurane sind durch eine quasikontinuierliche Messung zu erfassen. Die Messung der Emissionskonzentrationen der in der Änderung der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 idgF. angeführten Kongenere hat durch Aufnahme eines Monatsmittelwertes zu erfolgen. Die gemessenen Massenkonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu bewerten. Das 2-, 3-, 7-, 8-TCDD-Äquivalent ist als Gesamtsumme der bewerteten Kongenere-Massenkonzentration zu bilden. Das Messergebnis ist in der Betriebsanlage aufzubewahren. Das zum Einsatz gelangende Messgerät muss nachstehenden ÖNORMEN entsprechen:

ÖNORM EN 1948              Emissionen aus stationären Quellen –

Bestimmung der Ausgabe 2006 05 01 Massenkonzentration

von PCDD/PCDF und dioxin-ähnlichen PCB

Teil 1               Probenahme von PCDD/PCDF

Teil 2               Extraktion und Reinigung von PCCD/PCDF

Teil 3               Identifizierung und Quantifizierung von

PCDD/PCDF

ÖNORM M 9410 Luftreinhaltung; Messtechnik;

Begriffsbestimmungen Ausgabe 1991 01 01 und Merkmale von kontinuierlich arbeitenden Konzentrationsmessgeräten für Emissionen und Immissionen

ÖNORM M 9411 Kontinuierlich arbeitende Konzentrationsmess-systeme Ausgabe 1999 11 01 für

Emissionen luftverunreinigender Stoffe – Anforderungen, Einbau und Wartung

ÖNORM M 9412 Anforderungen an Auswerteeinrichtungen für Ausgabe 2008 12 01 kontinuierliche Emissionsmessungen luftverunreinigender Stoffe

Teil 1              Datenerfassung und –ausgabe

Teil 2              Eignungsprüfung

ÖNORM EN 15259 Luftbeschaffenheit – Messung von

Emissionen aus Ausgabe 2007 12 01 stationären Quellen – Messstrategie, Messplanung, Messberichte und Gestaltung von Messplätzen

ÖNORM EN 14181 Emissionen aus stationären Quellen – Ausgabe 2004 09 01 Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen

VDI 3950 Emissionen aus stationären Quellen – Qualitätssicherung für Automatische Mess- und

elektronische Auswerteeinrichtungen

römisch III.9.15.              Im Zeitraum zwischen 3 und 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage sind die in Auflage römisch III.9.1. angeführten Grenzwerte von einer befugten Fachperson oder einer akkreditierten Prüfanstalt erstmalig zu

überprüfen. Diese Überprüfungen sind hernach einmal jährlich wiederkehrend vorzusehen, sofern nicht

kontinuierlich Emissionsmessungen durchgeführt werden. Der Messbericht hat die zum Zeitpunkt der Messung

herrschenden Betriebsbedingungen und -parameter wie Anlagenleistung, Anlagenparameter, Brenn- und Einsatzstoffe, Betriebszustand               der Anlagen und der Einrichtungen zur Emissionsminderung zu beinhalten.

Weiters hat der Messbericht zu beinhalten:

• Angaben über die Messplanung

• Verwendete Messverfahren

• Ergebnis jeder Einzelmessung

Der Messbericht ist gemäß der ÖNORM EN 5259, Ausgabe 2007 12 01 zu erstellen.

Der Messbericht ist der AWG-Behörde vorzulegen.

römisch III.9. 16.              Die Abnahmemessungen und wiederkehrenden Messungen sind an der in Auflage römisch III.9.7. definierten Messstelle vorzunehmen. Von den in Auflage Nr. römisch III.9.1. in der Gruppe 1 angeführten Stoffen sind innerhalb von 6

Stunden 6 Halbstundenmittelwerte, bei Staub 3

Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren einzelne

Ergebnisse zu beurteilen sind.

Folgende Parameter müssen mindestens zweimal jährlich durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte während des in Auflage Nr. römisch III.9.1. angegebenen

Messzeitraums erfasst werden, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb durchgeführt werden müssen; und zwar, wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetriebgenehmigt ist.

Die gemessenen Massenkonzentrationen der PCDD/F und der PCB sind durch               Multiplikation mit den Toxizitätsäquivalenzfaktoren nach den Auflagen Nr. römisch III.9.2 und römisch III.9.3. zu bewerten.

römisch III.9.23.              Die Druckdifferenz des Gewebefilters F 4210 und des Aufsatzfilters F 4420 ist kontinuierlich schreibend oder EDV-mäßig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind

mindestens 5 Jahre im Betrieb zwecks Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.

römisch III.9.29              Es sind Betriebsvorschriften über den Betrieb des Ersatzbrennstoffkessels und der Rauchgasreinigungsanlage zu erstellen und sind diese einzuhalten. Diese Betriebsvorschriften sind den jeweils im zugeordneten Anlagenbereich Beschäftigten nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen ebenso an einer geeigneten Zentralstelle zur jederzeitigen Einsichtnahme aufliegen.

römisch III.9.30              Befahrene nicht befestigte Flächen innerhalb des Vorhabensgeländes sind feucht zu halten. Befahrene

befestigte Zu- und Abfahrtsstraßen zu bzw. von der Baustelle sind innerhalb des Betriebsgeländes regelmäßig

nass zu kehren und reinzuhalten.

römisch III.11.1              Bei jedem Zugang zum Kesselhaus ist außen ein gekennzeichneter Gefahrenschalter („Fluchtschalter“) anzubringen, welcher bei Betätigung die Brennstoffzufuhr mittels Schnellschlussventil bzw. Schnellschlusseinrichtung absperrt. Die Gefahrenschalter sind vor Fehlbetätigung zu schützen.

römisch III.11.10              Die Wartung, Prüfung und Bedienung der Betriebseinrichtungen der Kesselanlage, der Dampfturbine, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser, müssen in Betriebsanweisungen festgelegt werden.

Die Betriebsanweisungen sind durch eine akkreditierte Stelle zu prüfen. Die Betriebsanweisungen sind dem Betriebsbuch beizulegen und in den jeweiligen

Betriebsräumen auszuhängen oder aufzulegen. In diesen Betriebsanweisungen ist im Besonderen auch auf folgenden Punkte einzugehen:

• Ordnungsgemäße In- und Außerbetriebnahme der Anlagen

• Prüfanweisungen für die einzelnen Anlagenteile

• Wartung der Anlagen

• Maßnahmen bei Störungen und Gefahr

• Hinweise auf besondere Gefahren beim Bedienen der Anlage

römisch III.11.11              Für die Kesselanlage ist ein Betriebsbuch zu führen. Dieses ist im Betrieb zur Einsichtnahme aufzubewahren. In das Betriebsbuch sind folgende Eintragungen

vorzunehmen:

              11.1              Bestätigungsvermerke einer sachkundigen Person über die notwendigen, mindestens halbjährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel und Begrenzungseinrichtungen.

              11.2               Beurteilung der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen durch den Kesselwärter und seinen Bestätigungsvermerk über die Funktionsprüfung der Ausrüstung.

              11.3               Aufzeichnungen über alle Störungen sowie besondere Feststellungen anlässlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an den Dampfkesselanlagen.

              11.4              Gebrechen und Unfälle sind spätestens am nächsten Werktag einzutragen.

römisch III.11.15              Vor Eintritt der Erdgasleitung in das Kesselhaus ist eine Absperrarmatur anzuordnen. Diese ist im Brandschutzplan zu berücksichtigen.

römisch III.11.20              Oberirdisch verlegte Rohrleitungen und Schlauchleitungen, die nicht unter das Kesselgesetz fallen und deren Betriebsdruck 0,5 bar übersteigt sind zumindest wie folgt auszuführen:

1.              Rohrleitungen sind mit dem 1,5 fachen des max.

Betriebsdruckes, jedoch mit mindestens 5 bar

abzudrücken.

  1. Ziffer 2
    Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen.
  2. Ziffer 3
    Für jede Rohrleitung ist der im Gebrechensfall max.
mögliche Austritt von Gasen und Flüssigkeiten anzugeben und bei der Dimensionierung von Schutzmaßnahmen z. B. Auffangbecken, zu berücksichtigen. Die maximal
austretenden Mengen zündfähiger oder entflammbarer Gase und Flüssigkeiten sind im Brandschutzplan auszuweisen.
              4.              Rohrleitungen sind wie folgt zu kennzeichnen:

4.1               Unter Angabe von Medieninhalt (ÖNORM Ziffer 1001 :, 2001, 12 01) und Fließrichtung und dann am Beginn und Ende der Rohrleitung, bei Durchstich durch eine Wand auf beiden Seiten der Wand und in Abständen von maximal 3 m an gut sichtbaren und zugänglichen Stellen.

4.2              Unter Angabe der Rohrleitungsnummer, Medium, Druck, Temperatur: In jedem Raum mindestens einmal, sonst im Abstand von 10 m.

5.               Rohrleitungen sind geschweißt auszuführen, lösbare Verbindungen dürfen nur über flüssigkeitsdichten und mediumsbeständigen Auffangwannen angeordnet werden.

6.               Rohrleitungen sind zumindest alle 5 Jahre auf

Dichtheit zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist im Anlagenbuch festzuhalten.

7.               Rohrleitungen, die andere Medien als Wasser oder Luft enthalten, sind jedenfalls mit dem 1,5-fachen Betriebsdruck, mindestens 5 bar, abzudrücken.

römisch III.11.21              Unterirdisch verlegte Rohrleitungen für Produkte, welche das Grundwasser gefährden können, sind zumindest wie folgt auszuführen:

Doppelwandig mit Lecküberwachung

Als Rohrmaterial dürfen grundsätzlich nur starkwandige

Rohre gemäß ÖNORM M 5612 bzw. DIN EN 10255:2007 07

verwendet werden. Überschubrohre dürfen mit

Rohrmaterial gemäß ÖNORM M 5611 bzw. DIN EN 10255:2007

07 ausgeführt werden.

Die Rohrleitungen sind mit einer Korrosionsschutzisolierung zu versehen. Die

ordnungsgemäße Ausführung ist mittels Isolationsprüfung

mit mind. 14 000 Volt nachzuweisen. Die Isolationsprüfung ist in Perioden von 5 Jahren zu

wiederholen. Die Protokolle der Prüfungen sind in der Anlage zur Einsicht durch die Behörde aufzubewahren.

römisch III.11.25              Der Manipulationsbereich für die Ver- und Entladung von brennbaren Flüssigkeiten ist rissfrei, flüssigkeitsdicht und mineralölbeständig (z. B. Beton der Sorten B2 bis B7 aus Tabelle NAD 16 der ÖNORM B 4710 Teil 1:2007 10 01) herzustellen. Diese Fläche ist durch bauliche Maßnahmen so abzugrenzen, dass Flüssigkeitsübertritte von

benachbarten bzw. auf benachbarte Flächen wirksam

unterbunden werden (Gefälleneigung, Rigole u. ä.). Ein Ausführungsnachweis über die flüssigkeitsdichte und mineralölbeständige Herstellung des Manipulationsbereiches ist in der Betriebsanlage

aufzubewahren.

römisch III.11.29              Sollte die Anlage außerhalb von Betriebszeiten, z. B. an Wochenenden, nur von einer Person besetzt sein, so ist diese Person mit einer Personenwarnanlage (Totmann-Anlage) auszustatten, wodurch im Notfall (z. B. Sturz) eine automatische Alarmierung erfolgt. Der Alarm muss in der ständig besetzten Warte und beim Schichtmeister ansprechen.

römisch III.11.31              Alle Rohrleitungen und Behälter, welche dem Kesselgesetz

unterliegen, sind entsprechend              der Druckgeräteüberwachungsverordnung (auch Paragraph 8, DGVO)

einzuteilen. Darüber ist einePrüfliste zu erstellen und darin Art, Umfang und Zeitdauer der wiederkehrenden Überprüfungen einzutragen. Die Prüfliste ist beim

Anlagenbuch aufzubewahren.

römisch III.11.33              Für die Planung, Berechnung und Ausführung der geplanten Erdgasleitungen, die nicht dem Kesselgesetz unterliegen, gelten die funktionalen Anforderungen der ÖVGW G 1 (209- 11-01 bzw. ÖVGW G 6 und der ÖNORM EN 1775. Entsprechende Bestätigungen von den ausführenden Firmen mit Angabe über den Leitungsumfang, verwendete Materialien,

Probedruck, Fügeverfahren, Art und Umfang der

wiederkehrenden Prüfungen, usw. sind im Betrieb

aufzubewahren.

römisch III.11.34              Für sämtliche Lüftungsanlagen sind Ausführungsbefunde vorzulegen. In diesen ist die bescheidgemäße Ausführung zu bestätigen. Insbesondere sind die gemessenen

Luftleistungen anzuführen und der ordnungsgemäße Einbau der Brandschutzklappen zu attestieren. Die Prüfbefunde für die eingebauten Klappen sind den Ausführungsbefunden anzuschließen. Die Ausführungsbefunde sind im Betrieb zur Einsichtnahme der Behörde aufzubewahren.

römisch III.11.36              Beim Durchtritt von Lüftungsanlagen durch Brandabschnitte sind geprüfte Brandschutzklappen EI 90 einzubauen. Diese Brandschutzklappen müssen der ÖNORM EN

              15650 entsprechen, automatisch über rauchempfindliche Elemente bzw. über Ansteuerung durch die Brandmeldeanlage schließen, jedoch auch händisch

betätigbar sein. Die Stellung der Klappe muss jederzeit

von außen erkenntlich sein.

römisch III.11.41              Über die Inbetriebnahme der Dampfkesselanlage ist ein Inbetriebnahmeprotokoll zu erstellen. Alle sicherheitsrelevanten Daten und Parameter sind darin einzutragen. Weiters sind die Erst- und wiederkehrenden Schulungen und Unterweisungen des Bedienungspersonales der Anlage einzutragen. Dieses Inbetriebnahmeprotokoll ist dem Anlagenbuch anzuschließen.

römisch III.11.43.              Für die Verwendung von Rohren aus anderen als in den ÖNORMEN genannten Werkstoffen ist das Einverständnis der Abnahmeorgane unter Beischluss der erforderlichen Unterlagen herzustellen. Die betreffenden Unterlagen sind im Betrieb aufzubewahren.

römisch III.11.44              Armaturen haben der ÖNORM EN 13774 zu entsprechen. Bei nicht erdverlegten Armaturen können die Gehäuse auch aus lamellarem Gusseisen sein.

römisch III.11.47              Die Erdgasleitung ist zu vermessen und zu vermarken (ÖNORM B 2527). Die Messdaten sind auf das Netz des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu beziehen.

römisch III.11.48              Der Bau der Gasdruckregelanlage (GDRA) hat nach den ÖVGW Richtlinien G 73, G 74, G 75 zu erfolgen. Durch die anerkannte unabhängige Prüfstelle ist für die GDRA eine Schlussbescheinigung auszustellen, in die alle Konformitätserklärungen, Werkstoff- und Armaturenatteste sowie Druckproben, elektrische Einrichtungen,

Blitzschutz, EX-Dokumente usw. einzuordnen sind. Diese Schlussbescheinigung ist im Betrieb aufzubewahren.

römisch III.11.49              Die Überwachung der GDRA hat nach der ÖVGW Richtlinie G 78 zu erfolgen. Durch die anerkannte unabhängige

Prüfstelle ist für die GDRA ein Vormerkbuch

auszustellen, in das die wichtigsten Daten der Station

(Regler, Fließdruck, usw.) und die wiederkehrenden

Prüfungen einzutragen sind.

römisch III.13.1.              Der vorliegende Alarmplan für den Hochwasserfall ist unter detaillierter Darstellung der Maßnahmen zu Beginn, während und nach einem Hochwasserereignis in der Anlage zur Einsicht aufzulegen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die im Alarmplan vorgesehenen Maßnahmen

fristgerecht durchgeführt werden.

römisch II.

Im Übrigen wird den eingebrachten Berufungen einschließlich der Eventualanträge keine Folge gegeben.

römisch III.

Das Wasserbenutzungsrecht zur Versickerung der Niederschlagswässer des bestehenden Vordaches des Rolllagers wird mit dem Eigentum am Gst.Nr. 70/3, EZ 860, GB 23327 Pitten verbunden. Derzeitiger Eigentümer ist die W. Hamburger GmbH.

römisch IV.

Die zusammenfassende Vorhabensbeschreibung auf S 36ff wird hinsichtlich der im Paragraph 5, AVV geforderten Angaben wie folgt ergänzt:

Massenströme und Heizwerte:

Die Anlage hat folgende Leistungseigenschaften

                                                                                    min                             max

Massenstrom der Abfälle t/h                             3,5                             5,95

Heizwert MJ/kg                                                         10                             16

Leistung thermisch MWth                                           12                             19,9

Maximaler Abgasstrom:                             41299 m³/h, 11 % O2, trocken 273 K, 1013 mbar

römisch fünf.

Die Kostenentscheidung wird einem gesonderten Bescheid vorbehalten.

römisch VI.

Rechtsgrundlagen:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, insbesondere Paragraphen 7,, 13, 44a, 66;

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF,

insbesondere Paragraphen 17,, 19 und 40;

Wasserrechtsgesetz - WRG 1959 Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF zusätzlich Paragraph 41, Absatz eins,

Im Übrigen wird auf die im Bescheid der Behörde 1. Instanz angeführten Rechtsgrundlagen verwiesen.

Begründung:

A.               Gang des Verfahrens:

1.               Gang des Verfahrens bei der Behörde erster Instanz:

1.1.               Mit Anbringen vom 23.10.2007 ersuchten die W. Hamburger Recycling GmbH und die W. Hamburger GmbH (im Folgenden: die Projektwerberinnen) um Genehmigung des Vorhabens „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen“ an den Standorten Pitten und Seebenstein. Mit Schreiben vom 12.12.2008 sowie vom 18.5.2009 und in der Verhandlung am 18. und 19.3.2009 nahmen die Projektwerberinnen dahingehende Präzisierungen ihrer Vorhabensbeschreibung vor, dass das Verhältnis zwischen zu verwertenden internen und externen Abfallstoffen beschrieben, eine Anlieferung von externen Abfällen aus dem Ausland verneint, eine Konkretisierung der Eingangskontrolle vorgenommen und eine Stilllegung der Anlage mit Einstellung der Papiererzeugung vorgesehen wurde. Hauptgegenstand des Vorhabens ist die thermische Verwertung nicht gefährlicher Abfälle in einem Umfang von 44.625 t pro Jahr im Wege der Errichtung eines weiteren neuen Brennstoffkessels.

1.2.               Der Antrag, die Umweltverträglichkeitserklärung und die Projektunterlagen wurden mit Edikt vom 11.7.2008 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den regionalen Ausgaben der Tageszeitungen „Neue Kronenzeitung“ und „Kurier“ kundgemacht. In der Kundmachung wurde über Möglichkeit der Einsichtnahme in diese Unterlagen für die Dauer etwa acht Wochen, beginnend mit dem 18.7.2008, informiert. Nachbarn, Parteien nach den mitanzuwendenden Materiengesetzen, die Marktgemeinden Pitten und Bad Erlach, die Gemeinde Seebenstein sowie die Bürgerinitiativen „Pro Seebenstein“, „Pro Bad Erlach“, „Apfel“ und die „Plattform gegen die Abfallverbrennung bei Hamburger des Umweltschutzvereines Pittental“ haben Einwendungen erhoben.

1.3.               Die Niederösterreichische Landesregierung bestellte amtliche und nicht amtliche Sachverständige zur Beurteilung der einzelnen betroffenen Fachgebiete und beauftragte sie mit der Erstellung der Teilgutachten. Die Sachverständigen erstellten ausgehend von den Einreichunterlagen, dem technischen Projekt und der Umweltverträglichkeitserklärung das Umweltverträglichkeitsgutachten (im folgenden kurz: UV-GA), welches sich in einen allgemeinen Befund, in 18 Einzelgutachten und in eine integrative Gesamtbewertung gliedert und in dem zusammenfassend die grundsätzliche Umweltverträglichkeit des Vorhabens bestätigt wurde. Das Umweltverträglichkeitsgutachten wurde mit Edikt vom 13.2.2009 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie in den regionalen Ausgaben der Tageszeitungen „Neue Kronenzeitung“ und „Kurier“ kundgemacht. In der Kundmachung wurde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Umweltverträglichkeitsgutachten im Zeitraum vom 17.2.2009 bis zum 17.3.2009 hingewiesen und in einem zur mündlichen Verhandlung geladen.

1.4.               Die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G 2000 obligatorische mündliche Verhandlung wurde im Zeitraum vom 18. bis 19.3.2009 in Wiener Neustadt durchgeführt.

1.5.               Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung wurden die Sachverständigen von der erstinstanzlichen Behörde um Prüfung und allfällige Ergänzung ihrer Gutachten im Lichte der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung ersucht. Die von den Sachverständigen erarbeiteten schriftlichen Gutachtensergänzungen wurden mit einem in den oben angeführten Zeitungen veröffentlichten Edikt vom 10.7.2009 dem Parteiengehör unterzogen, woraufhin mehrere Stellungnahmen bei der erstinstanzlichen Behörde einlangten.

1.6.               Mit Bescheid vom 13.4.2010 genehmigte die Niederösterreichische Landesregierung das Vorhaben (Pkt römisch eins. des Spruches), erteilte eine Vielzahl an Auflagen (Pkt römisch III des Spruches) und wies alle Einwendungen und Anträge der „Bürgerinitiative APFEL - Arbeitsgemeinschaft Pittental für einwandfreien Lebensraum“ und Bürgerinitiative Pro Bad Erlach“ zurück (Pkt römisch IV des Spruches). Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte wiederum mittels Ediktes gemäß Paragraphen 44, AVG.

2.               Gang des Berufungsverfahrens:

2.1.               Gegen den Genehmigungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.4.2010 haben nicht nur die beiden Projektwerberinnen, die eine Abänderung der Auflagen römisch III.9.1 (8) und römisch III.11.20 beantragen, sondern nachfolgend angeführte natürliche und juristische Personen Berufungen eingebracht, in denen zum einen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, zum anderen dessen Abänderung im Sinne einer Abweisung des Genehmigungsantrages beantragt wird.

Im Einzelnen wurde von nachfolgenden Personen eine Berufung eingebracht:

  1. Ziffer eins
    Dr. Alexander Artner, Rechtswehrgasse 332, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 2
    Christine Stagnet, Franz-Schubert-Weg 353, 2823 Pitten;
  3. Ziffer 3
    Franz Lang, Sonnweg 585, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 4
    Susanne Lang, Sonnweg 585, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 5
    Birgit Schwarz, Schilterner- straße 79, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 6
    Wolfgang Schwarz, Schilternerstraße 79, 2823 Pitten;
  7. Ziffer 7
    Horst Bauer, Biermaßhofer-Straße 392, 2823 Pitten;
  8. Ziffer 8
    Johann Jagersberger, Dr.-Theodor-Körner-Straße 712, 2823
Pitten;
  1. Ziffer 9
    Alexander Spannbauer, Franz-Schubert-Weg 436, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 10
    Mag. Claudia Kirnbauer, Kammanngasse 17a/4, 2700 Wr. Neustadt;
  3. Ziffer 11
    Karl Kirnbauer, Wehrgasse 60, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 12
    Anna Kirnbauer, Wehrgasse 60, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 13
    DI Michael Kirnbauer, Wehrgasse 60, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 14
    Hans Reisinger, Aufeldstraße 262, 2823 Pitten;
  7. Ziffer 15
    Erika Zeiski, Obere Feldstraße 360, 2823 Pitten;
  8. Ziffer 16
    Prof. DI Dr. Reinhard Prenner, Niebelungenstraße, 2823
Pitten;
  1. Ziffer 17
    Hedwig Reis, Knappenstraße 3, 2824 Seebenstein;
  2. Ziffer 18
    Annette Kölbl, Feldgasse 366, 2824 Seebenstein;
  3. Ziffer 19
    Alfred Kölbl, Feldgasse 366, 2824 Seebenstein;
  4. Ziffer 20
    Anna Gass, Obere Feldstraße 480, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 21
    Jens Eberhart Schmidt, Untere Feldstraße 144, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 22
    Erich Göschl, Wr.-Neustädter-Straße 370, 2823 Pitten;
  7. Ziffer 23
    Caroline Wiebecke, Peter-Rossegger-Straße 255, 2823 Pitten;
  8. Ziffer 24
    Dr. Wilfried Wiebecke, Peter-Rossegger-Straße 255, 2823
Pitten;
  1. Ziffer 25
    Heribert Moder, Schulgasse 113, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 26
    Manuela Moder, Bahnstraße 324, 2823 Pitten;
  3. Ziffer 27
    Ilse Rößler, Grubenhausweg 65, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 28
    Martina Höller, Seebensteiner Straße 191, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 29
    Rudolf Bauer, Seebensteiner Straße 125, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 30
    Ingeborg Bauer, Seebensteiner Straße 125, 2823 Pitten;
  7. Ziffer 31
    Werner Schimek, Obere Feldstraße 520, 2823 Pitten;
  8. Ziffer 32
    Erika Harather, Lobengasse 13, 2823 Pitten;
  9. Ziffer 33
    DI Hermann Harather, Lobengasse 13, 2823 Pitten;
  10. Ziffer 34
    Peter Legat, Untere Feldstraße 513, 2823 Pitten;
  11. Ziffer 35
    Manfred Hautz, Obere Feldstraße 599, 2823 Pitten;
  12. Ziffer 36
    Maria Hajek, Röstofenstraße 401, 2823 Pitten;
  13. Ziffer 37
    Ilse Berger, Franz-Schubert-Weg 589, 2823 Pitten;
  14. Ziffer 38
    Kurt Berger, Franz-Schubert-Weg 589, 2823 Pitten;
  15. Ziffer 39
    Gabriele Gaß, Leiding 62, 2823 Pitten;
  16. Ziffer 40
    Paul Harather, Untere Feldstraße 95, 2823 Pitten;
  17. Ziffer 41
    Elfriede Dautz, Leopold-Lothringer-Straße 498, 2823 Pitten;
  18. Ziffer 42
    Josef Höller, Obere Feldstraße 468, 2823 Pitten;
  19. Ziffer 43
    Andreas Kacal, Franz-Schubert-Weg 605, 2823 Pitten;
  20. Ziffer 44
    Philipp Dautz, Theodor-Körner-Straße 426, 2823 Pitten;
  21. Ziffer 45
    Markus Böltzlbauer, Neue Austraße 527, 2823 Pitten;
  22. Ziffer 46
    Elfriede Bauer, Biermaßhoferstraße 392, 2823 Pitten;
  23. Ziffer 47
    Ingeborg, Weik, Grubenhausweg 505, 2823 Pitten;
  24. Ziffer 48
    Reinhard Glöckel, Seebensteiner Straße 92, 2823 Pitten;
  25. Ziffer 49
    Hans Weik, Grubenhausweg 505, 2823 Pitten;
  26. Ziffer 50
    Karl Edlinger, Brunn 36, 2823 Brunn bei Pitten;
  27. Ziffer 51
    Waltraud Stieglmayer, Grubenhausweg 221, 2823 Pitten;
  28. Ziffer 52
    Annie Weich, Franz-Schubert-Weg 237, 2823 Pitten;
  29. Ziffer 53
    Rudolf Buchner, Peter-Rossegger-Gasse 169, 2823 Pitten;
  30. Ziffer 54
    DI Andreas Höller, Seebensteiner Straße 191, 2823 Pitten;
  31. Ziffer 55
    Johannes Kerschbaumer, Aspangerstraße 195, 2823 Pitten;
  32. Ziffer 56
    Dr. Josef Schwarz, Aufeldstraße 247, 2823 Pitten;
  33. Ziffer 57
    Christine Buchner, Prof.-Sepp-Buchner-Straße 528, 2823
Pitten;
  1. Ziffer 58
    Melanie Ecker, Seebensteiner Straße 133, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 59
    DI Gottfried Ecker, Seebensteiner Straße 133, 2823 Pitten;
  3. Ziffer 60
    Ernestine Kapfenberger, Obere Feldstraße 179, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 61
    Ingeborg Szigethy, Untere Feldstraße 502, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 62
    Dr. Helga Haushofer-Perg, Untere Feldstraße 445, 2823
Pitten;
  1. Ziffer 63
    Siegfried Pürrer, Wr.-Neustädter-Straße 21, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 64
    Heinrich Jeitler, Obere Feldstraße 190, 2823 Pitten;
  3. Ziffer 65
    Christoph Pürrer, Wr.-Neustädter-Straße 21, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 66
    Brigitte Cellnigg-Tesch, Obere Feldstraße 301, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 67
    Oliver Strametz, W. Hamburger-Straße 99, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 68
    Dr. Werner Danhorn, Franz-Schubert-Weg 142, 2823 Pitten;
  7. Ziffer 69
    Ing. Wilhelm Redlinghofer, Villa Sonnwendhof 163, 2823
Pitten;
  1. Ziffer 70
    Ing. Kurt Beil, Bahnhofstraße 125, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 71
    Franz Hahn, Acker straße 519, 2823 Pitten;
  3. Ziffer 72
    Mag. Gertrude Hahn, Ackerstraße 519, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 73
    Gerald Seidler, Röstofenstraße 409, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 74
    Brigitte Legat, Untere Feldstraße 513, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 75
    Maria Kerschbaumer, Prof.-Sepp-Buchner- Straße 104, 2823
Pitten;
              76.              Mag. Jürgen Kerschbaumer, Prof.-Sepp-Buchner-Straße 104, 2823 Pitten;
  1. Ziffer 77
    Gertraud Mitterecker, Steggasse 121, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 78
    Werner Mitterecker, Steggasse 121, 2823 Pitten;
  3. Ziffer 79
    Ing. Gottfried Lehr, Wiesenstraße 529, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 80
    Eva Lehr, Wiesenstraße 529, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 81
    Gerda Krenn, Schilternerstraße 179, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 82
    Franz Krenn, Schilternerstraße 179, 2823 Pitten;
  7. Ziffer 83
    Katharina Schützenhöfer, Wiesenstraße 612, 2823 Pitten;
  8. Ziffer 84
    Thomas Schützenhöfer, Wiesenstraße 612, 2823 Pitten;
  9. Ziffer 85
    Doris Perg, Untere Feldstraße 445, 2823 Pitten;
  10. Ziffer 86
    DI Philipp Kolmann, Untere Feldstraße 80, 2823 Pitten;
  11. Ziffer 87
    Helga Eckl, Uferstraße 215, 2823 Pitten;
  12. Ziffer 88
    Wolfgang Eckl, Grenzweg 70, 2823 Pitten;
  13. Ziffer 89
    Hans Szigethy, Schwarzenauerstraße 501, 2823 Pitten;
  14. Ziffer 90
    Helga Szigethy, Schwarzenauer-straße 501, 2823 Pitten;
  15. Ziffer 91
    Jürgen Ebner, Hans-Thiess-Straße 181/4/2/6, 2823 Pitten;
  16. Ziffer 92
    Leopold Pöltzlbauer, Austraße 63, 2823 Pitten;
  17. Ziffer 93
    Sabine Spannbauer, Franz-Schubert-Weg 436, 2823 Pitten;
  18. Ziffer 94
    Margit Voigt, Obere Feldstraße 338, 2823 Pitten;
  19. Ziffer 95
    Erika Neumeier, Bergstraße 33, 2823 Pitten;
  20. Ziffer 96
    Gabriele Posch-Jagersberger, Prof.-Sepp-Buchner-Straße 613, 2823 Pitten;
              97.              Margarethe Jagersberger, Dr.-Theodor-Körner-Straße 412, 2823 Pitten;
  1. Ziffer 98
    Werner Klöckl, Austraße 465, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 99
    Petra Klöckl, Austraße 465, 2823 Pitten;.
  3. Ziffer 100
    Gabriele Rieger, Mitterfeldgasse 548, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 101
    Herbert Rieger, Mitterfeldgasse 548, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 102
    Jürgen Deditz, Franz-Schubert-Weg 127, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 103
    Hilmar Kräftner, Peter-Rossegger-Straße 239, 2823 Pitten;
  7. Ziffer 104
    Ottilie Androszowski, Eduard-Huebmer-Straße, 2823 Pitten;
  8. Ziffer 105
    Barbara Deditz, Franz-Schubert-Weg 127, 2823 Pitten;
  9. Ziffer 106
    Rudolf Androszowski, Eduard-Huebmer-Straße, 2823 Pitten;
  10. Ziffer 107
    Erika Träxler, Peter-Rossegger-Gasse 238, 2823 Pitten;
  11. Ziffer 108
    Ewald Träxler, Peter-Rossegger-Gasse 238, 2823 Pitten;
  12. Ziffer 109
    Johann Pöltzlbauer, Prof.-Sepp-Buchner-Straße 527, 2823
Pitten;
  1. Ziffer 110
    Susanne Schmidt, Untere Feldstraße 144, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 111
    Andreas Grumböck, Prof.-Sepp-Buchner-Straße 503, 2823
Pitten;
  1. Ziffer 112
    Irene Wunderl, Werksgasse 225, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 113
    Renate Benedikt, Niebelungenstraße 372, 2823 Pitten;
  3. Ziffer 114
    Ernst Benedikt, Niebelungen-straße 372, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 115
    Michael Benedikt, Niebelungenstraße 372, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 116
    Ulrich Sagmeister, Austraße 64,2823 Pitten;
  6. Ziffer 117
    Roland Göschl, Leopold-Lothringer-Straße 622, 2823 Pitten;
  7. Ziffer 118
    Monja Göschl, Leopold-Lothringer-Straße 622, 2823 Pitten;
  8. Ziffer 119
    Rosina Hautz, Keltengasse 345, 2823 Pitten;
  9. Ziffer 120
    Mag. Ute Hammel, Berggasse 105, 2823 Pitten;
  10. Ziffer 121
    DI. Herbert Grünwald, Ackerstraße 126, 2823 Pitten;
  11. Ziffer 122
    Dr. Christa Grünwald, Ackerstraße 126, 2823 Pitten;
  12. Ziffer 123
    Brigitta Moraw, Sauterner Straße 83, 2824 Seebenstein;
  13. Ziffer 124
    Walter Stangl, Sauterner Straße 83, 2824 Seebenstein;
  14. Ziffer 125
    „Bürgerinitiative Pro Seebenstein“, vertreten durch Brigitta
Moraw, Sauterner Straße 83, 2824 Seebenstein;
  1. Ziffer 126
    Ing. Franz Heinzl, Hans-Thiess-Straße 190, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 127
    Susanne Windholz, Hans-Thiess-Straße 187, 2823 Sauterns;
  3. Ziffer 128
    Ing. Josef Windholz, Hans-Thiess-Straße 187, 2823 Sauterns;
  4. Ziffer 129
    W. Hamburger Recycling GmbH, Aspangerstraße 252, 2823
Pitten:
  1. Ziffer 130
    W. Hamburger GmbH, Aspangerstraße 252, 2823 Pitten;
  2. Ziffer 131
    Univ.-Doz. Dr. Reinhard Moidl, Ackerstraße 141, 2823 Pitten;
  3. Ziffer 132
    Karl Eberl, Bahnstraße 17, 2824 Seebenstein;
  4. Ziffer 133
    Ing. Reinhard Göschl, Grubenhausweg 274, 2823 PittenN
  5. Ziffer 134
    Mag. Margarethe Göschl, Grubenhausweg 274, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 135
    Dr. Walter Seitz, Liechtensteinstraße 30, 2824 Seebenstein;
  7. Ziffer 136
    Ing. Ewald Grof, Feldgasse 372, 2824 Seebenstein;
  8. Ziffer 137
    „Bürgerinitiative APFEL - Arbeitsgemeinschaft Pittental für
einwandfreien Lebensraum“, vertreten durch Mag. Oliver Strametz, Wilhelm-Hamburger-Weg 99, 2823 Pitten;
              138.              „Bürgerinitiative Pro Bad Erlach“, vertreten durch Mag. Paul Harather, Untere Feldstraße 95, 2823 Pitten;
  1. Ziffer 139
    Marktgemeinde Bad Erlach, Fabriksgasse 1, 2822 Bad Erlach;
  2. Ziffer 140
    DI Mardguerit Zweymüller, Untere Feldstraße 78, 2823 Pitten;
  3. Ziffer 141
    DI Dr. Gerald Harasko, Obere Feldstraße 312, 2823 Pitten;
  4. Ziffer 142
    Ing. Wolfgang Eckl, Brunn-Grenzweg 70, 2823 Pitten;
  5. Ziffer 143
    Mag. Oliver Strametz, Wilhelm-Hamburger-Weg 99, 2823 Pitten;
  6. Ziffer 144
    Marktgemeinde Pitten, Wr.-Neustädter-Straße 24, 2823 Pitten;
  7. Ziffer 145
    Gemeinde Seebenstein, Hauptstraße 1, 2824 Seebenstein;
  8. Ziffer 146
    „Plattform gegen die Abfallverbrennung bei Hamburger“ des Umweltschutz-vereines Pittental, vertreten durch DI Werner Moidl, Feldbahngasse 108, 2823 Pitten, und Mag. Peter Buchner, Grubenhausweg 386, 2823 Pitten;
              147.              DI Maximilian Albrecht, Feldgasse 375, 2824 Seebenstein;.

2.2.               In den Berufungen 1. bis 9., 14. bis 21., 23. bis 27., 29. bis 39., 41. bis 50., 52., 53., 55. bis 66., 68. bis 70., 73. bis 84., 89. bis 93., 96. bis 112., 114. bis 116., 119. und 120. wird zum Teil unter Einräumung des Umstandes, bisher noch keine Stellungnahme im Verfahren abgegeben zu haben, die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen als Nachbarn beantragt. Die Wiedereinsetzungsanträge werden im Wesentlichen damit begründet, dass dem verfahreneinleitenden Edikt auf Grund der irreführenden Vorhabensbezeichnung „Ersatzbrennstoffkessel Pitten samt Neben- und Begleitmaßnahmen am Standort Pitten“ nicht entnommen habe werden können, dass es sich um die Genehmigung einer Abfallverbrennungsanlage handle.

2.3.               Die Berufungen der „Bürgerinitiative APFEL - Arbeitsgemeinschaft Pittental für einwandfreien Lebensraum“ und „Bürgerinitiative Pro Bad Erlach“ richtet sich gegen den Spruchpunkt römisch IV des angefochtenen Bescheides, in dem deren Einwendungen und Anträge wegen nicht dem Gesetz entsprechender Konstitutierung als unzulässig zurückgewiesen wurden, wobei auch diese Berufungen im Antrag münden, dem Vorhaben die Genehmigung zu versagen.

2.4.               Am 1.9.2010 wurde im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“, der „Krone Niederösterreich“ sowie im „Kurier Niederösterreich“ das Edikt des Umweltsenates betreffend die Zustellung der eingebrachten Berufungen kundgemacht und diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

Zu den eingelangten Berufungen wurden sowohl durch die Projektwerberinnen als auch durch mehrere BerufungswerberInnen Stellungnahmen abgegeben.

2.5.               Zur Feststellung des Sachverhaltes erachtet es der Umweltsenat für erforderlich, nachstehende (ergänzende) Gutachten einzuholen:

des Sachverständigen Ing. Heinrich Binder (Brandschutz); des Amtssachverständigen Dr. Felix Habarth (Geohydrologie); des Amtssachverständigen DI Günther Konheisner (Abwassertechnik); des Amtssachverständigen DI Klaus Buder (Maschinenbautechnik); des Amtssachverständigen DI Rudolf Just (Bautechnik); des Amtssachverständigen Mag. Dr. Michael Mayr (Abfallchemie); des Sachverständigen Mag. Werner Knauder (Meteorologie); des Sachverständigen aO Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm (Immissionen); des Sachverständigen em. o.Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Gernot Staudinger(Verfahrenstechnik/Emissionen und Maschinenbau); der Amtssachverständigen Dr. Jutta Edelbauer (Naturschutz); des Sachverständigen DI Helmut Schretzmayer (Landwirtschaft).

2.6.               Im Laufe des Berufungsverfahrens langten zahlreiche Stellungnahmen, so zB der Marktgemeinde Pitten, der Gemeinde Seebenstein, der Marktgemeinde Bad Erlach, von Dr. Christa Grünwald und DI Herbert Grünwald, Susanne und Ing. Josef Windholz, Ing. Ewald Grof, Mag. Margarethe Göschl, Ing. Reinhard Göschl, DI Madeguerit Zweymüller, DI Gerald Herasko, Ing. Wolfgang Eckl, Mag. Oliver Strametz, der „Plattform gegen die Abfallverbrennung bei Hamburger“ des Umweltschutzvereines Pittental und der Projektwerberinnen ein.

2.7.               Am 3.5.2011 wurde im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“, der „Krone Niederösterreich“ und dem „Kurier Niederösterreich“ das Edikt des Umweltsenates betreffend die Zustellung von Schriftstücken im Großverfahren – insbesondere aller durch den Umweltsenat eingeholten Gutachten und Stellungnahmen – kundgemacht und diese zur öffentlichen Einsicht aufgelegt, allen Beteiligten und Parteien eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt und der Termin der von zahlreichen BerufungswerberInnen beantragten mündlichen Verhandlung kundgemacht.

2.8.               Am 29.6.2011 fand am Sitz des Umweltsenates die mündliche Verhandlung statt, wobei nachfolgende Sachverständige insbesondere zu den zum Edikt vom 3.5.2011 eingebrachten Stellungnahmen ergänzend Befund und Gutachten erstatteten:

DI Michael Fleischmann (Raumordnung)

Mag. Dr. Michael Mayr (Umwelttechnik)

DI Joser Pröstler (Lärmschutztechnik)

Univ.-Prof. Dr. Christian Vutuc (Humanbiologie)

Dr. Helmut Schretzmayer (Landwirtschaft)

DI Rudolf Wenny (Verkehrstechnik)

em. . Univ.-Prof. Dipl. Ing. Dr. Gernot Staudinger

(Maschinenbautechnik, Verfahrenstechnik, Emissionen)

Mag. Werner Knauder (Meteorologie)

ao.Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm (Immissionen)

Das Gutachten des Sachverständigen (im folgenden kurz: SV) Ing. Heinrich Binder (Brandschutz) und die Eingabe der Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH vom 28.6.2011 betreffend die Präzisierung des Antrages und die Vorlage des Schreibens der NUA Umweltanalytik GmbH vom 20.6.2011 werden verlesen. Das Gutachten des SV DI Fleischmann wurde von diesem mündlich dargelegt. Durch vorgenannten Sachverständigen wurden die von den Berufungswerbern gestellten Fragen beantwortet. An die SV DI Wilfried Fellinger, DI Günther Konheiser, Dr. Felix Habart, DI Rudolf Just, Dr. Reinhard Hagen, DI Bianca Kahl und Dr. Jutta Edelbauer wurden keine Fragen gestellt.

Durch zahlreiche Parteien wurde beantragt, ihnen die Möglichkeit zu geben zum schriftlichen Gutachten DI Fleischmann und zu den mündlich vorgetragenen Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen und wurden die bereits im Verfahren gestellten Anträge wiederholt.

Am Schluss der Verhandlung wurde durch RA Dr. Altenburger das Gutachten ao.Univ.-Prof. Dr. Günther Schauberger über die „meteorologische Situation des Standortes und die Immissionsbewertung der Geruchsstoffe der Ersatzbrennstoffkesselanlage der W.Hamburger Recycling GmbH“ vom 26.6.2011 und eine Stellungnahme der AGU (Ärztinnen und Ärzte für eine gesunde Umwelt) vom 28.6.2011 vorgelegt.

2.9.               Die Verhandlungsschrift wurde ab 6.7.2011 bei der Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Seebenstein sowie beim Umweltsenat zur öffentlichen Einsicht aufgelegt.

In einigen Eingaben wurde die Mangelhaftigkeit bzw. Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift geltend gemacht. Unter anderem wurde die Darlegung des Verkehrsgutachtens durch den SV DI Wenny sowie weitere Fehler bei der Protokollierung von Stellungnahmen und gutachtlichen Äußerungen der SV behauptet. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 AVG sind Verhandlungsschriften so abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass jede Äußerung eines Teilnehmers oder jedes Vorkommnis protokolliert werden muss. Maßstab hiefür ist vielmehr das Ziel, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt vollständig und richtig wiederzugeben und den Parteien Gelegenheit einzuräumen, ihre verfahrensmäßigen Rechte wahrzunehmen.

Mängel bei der Aufnahme der Niederschrift gemäß Paragraph 14, AVG bewirken neben der Verhinderung der Rechtsfolge des Paragraph 15, AVG (voller Beweis über Verlauf und Gegenstand der Verhandlung) nur insofern einen wesentlichen Verfahrensmangel, als dieser einen Einfluss auf den Inhalt der behördlichen Entscheidung auszuüben vermochte. Ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel ist durch den Umweltsenat bei den geltend gemachten Mängeln auszuschließen, da die gerügten Mängel bei der Protokollierung keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Fragestellung der Berufungswerber und auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens haben. Weiters wird festgehalten, dass die Protokollierung durch das protokollierende Senatsmitglied auf Tonträger für Jedermann hörbar erfolgte und alle sofort vorgebrachten Einwendungen unverzüglich berücksichtigt wurden.

2.10.               Zum Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung wurden Einwendungen von Ing. Reinhard Göschl, Mag. Margarete Göschl, DI Marguerit Zweymüller, Dr. Christa Grünwald, DI Dr. Gerald Herasko, Ing. Wolfgang Eckl, Mag. Oliver Strametz, Di Herbert Grünwald, der BI APFEL, der BI Pro Erlach und der Gemeinden Pitten und Seebenstein eingebracht. Durch die Gemeinden Pitten und Seebenstein wurde eine Stellungnahme von Dr. Johannes Vergeiner vom 21.7.2001 „Zur Frage Pitten als feinstaubbelastetes Gebiet und zu den Erschwernissen bei der Datenbeschaffung“ vorgelegt.

B.               Erwägungen des Umweltsenates:

1.              Grundsätzliche Überlegung zur Vorgangsweise:

1.1.               Angesichts der großen Anzahl von BerufungswerberInnen wurde festgelegt, dass alle Zustellungen einschließlich der Wahrung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren nach den Paragraphen 44 a, ff AVG erfolgen. Diese Zustellung durch Edikt stellt sicher, dass keine Verfahrensmängel bei der persönlichen Zustellung auftreten können und alle BerufungswerberInnen die Möglichkeit haben, ihre Rechte zu wahren.

Ein Anwendbarkeit der Großverfahrensbestimmung ist jedenfalls zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 6.5.1996, 95/10/0032) im Anwendungsbereich des AVG davon ausgeht, dass das Berufungsverfahren das erstinstanzliche Verfahren lediglich ergänzt und daher nur einen Teil jenes Verfahrens bildet, welches Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde ist. Es kann von einer „Fortwirkung“ des Edikts zur Kundmachung des Genehmigungsantrages auch im Berufungsverfahren ausgegangen werden, wofür auch die erläuternden Bemerkungen zur AVG-Novelle 1998 (1167 BlgNr. römisch zehn.GP 35) sprechen. Dort wird nämlich Folgendes ausgeführt:

„Die im Paragraphen 44, ff Absatz 2, AVG verankerte Auflagefrist wurde mit 8 Wochen festgesetzt, weil es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um einen letztinstanzlichen Bescheid handeln kann, gegen den innerhalb einer Frist von 6 Wochen Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes offen stehen.“

Durch die Anführung des „letztinstanzlichen Bescheides“ ist klargestellt, dass auch der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Berufungsbehörde die Ediktzustellung offen steht. Für diese Rechtsauslegung spricht auch die Übergangsbestimmung im Paragraph 82, Absatz 8, AVG. Nach dieser Bestimmung gilt Paragraphen 44, ff AVG für alle am 1.1.1999 anhängigen Verfahren (und nicht etwa nur für alle in erster Instanz anhängigen Verfahren) unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen. Auch daraus ergibt sich sohin, dass der Gesetzgeber die Großverfahrensbestimmungen grundsätzlich auch für Berufungsverfahren vorgesehen hat.

1.2.               Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen und um eine übersichtliche Aufarbeitung der Argumente aller Berufungen zu gewährleisten, werden die jeweiligen Berufungsargumente der verschiedenen Berufungen zu den einzelnen Themenkomplexen zusammengefasst und dort abschließend beurteilt. Auch die Vorbringen im Berufungsverfahren einschließlich der vorgelegten Gutachten bzw. der fachlichen Stellungnahmen werden bei den einzelnen Themenkomplexen behandelt.

2.               Zu den in den Berufungen enthaltenen Verfahrensrügen:

2.1.               Zur behaupteten fehlerhaften ediktalen Kundmachung:

In einem Teil der Berufungen wird die ediktale Kundmachung des Vorhabens als mangelhaft gerügt; indem das Vorhaben als „Ersatzbrennstoffanlage“ bezeichnet worden sei, habe die Behörde eine irreführende und unrichtige Bezeichnung vorgenommen. Eine Auflage der Projektsunterlagen in der Haupturlaubszeit mache die ediktale Kundmachung ebenso unwirksam wie der Umstand, dass dieses nicht in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen geschaltet worden sei. Anträge auf Fristverlängerung zur Einbringung von Einsprüchen seien sohin unberechtigt abgelehnt worden; im Internet sei das Projekt nur unzureichend in elektronischer Form veröffentlicht worden. Insgesamt stehe die ediktale Kundmachung im Widerspruch zur Richtlinie 96/91EG betreffend Recht der Öffentlichkeit auf Vorbringen von Bedenken und Meinungen und sei den Anforderungen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG nicht entsprochen worden.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden:

2.1.1.               Vorauszuschicken ist in diesem Zusammenhang, dass für die Kundmachung des Vorhabens grundsätzlich die Vorschriften des AVG gemäß den Großverfahrensbestimmungen in Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG anzuwenden sind. Dabei ist zu beachten, dass die mit der Kundmachung in Großverfahren verbundene Präklusionswirkung (Paragraph 44 b, AVG) nur eintritt, wenn gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG, also im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei Tageszeitungen, kundgemacht wurde. Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 sieht spezifische Sonderregelungen, die für alle UVP-Verfahren gelten, vor. Demnach hat die Kundmachung jedenfalls zu enthalten:

?              den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

?              den Hinweis, dass für das Vorhaben eine UVP durchgeführt wird, welche Behörde zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung (Bescheid);

?              Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie die Auflagefrist;

?              einen Hinweis auf die Stellungnahmemöglichkeit für jedermann und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass es zum Verlust der Parteistellung kommt, wenn nicht innerhalb der Auflagefrist bei der UVP-Behörde schriftliche Einwendungen erhoben werden (Paragraph 44 b, AVG) und dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (Baumgartner/Petek, Kurzkommentar UVP-G 2000, 130). In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig. Ist die Kundmachung des Edikts ordnungsgemäß erfolgt, so kann sich niemand darauf berufen, dass er auf Grund einer längeren Ortsabwesenheit vom Vorhaben keine Kenntnis erlangt hat (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze17, Anm11 zu Paragraph 44 a, AVG).

Für den Eintritt der Rechtswirkung eines Ediktes gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG und Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 ist die Verlautbarung des Ediktes im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung erforderlich (VwGH vom 15.9.2009, 2008/06/0005) oder im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung und einer weiteren in den betroffenen Gemeinden verbreiteten periodischen Zeitung erforderlich. Nach der Judikatur des VwGH ist nur die Kundmachung des Ediktes innerhalb des im Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG angeführten Zeitraumes rechtswidrig, zulässig ist es hingegen, dass die Stellungnahme- und Einwendungsfrist in diesen Zeitraum reicht (zuletzt VwGH vom 17.3.2011 ,2008/03/0054). Auch die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ediktalfrist um jenen Teil ihrer Frist, der in den Zeitraum zwischen 15. Juli und 25. August bzw. 24. Dezember bis 6. Jänner fällt, verneint der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 17.3.2011, 2008/03/0054).

2.1.2.               Hier steht fest, dass der verfahrenseinleitende Antrag im Ediktalverfahren am 11.7.2008 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in den regionalen Ausgaben der Tageszeitungen „Neue Kronenzeitung“ und „Kurier“ kundgemacht wurde. Das Edikt lautete wie folgt:

„1. Gegenstand des Antrags

Die W. Hamburger Recycling GmbH und die W. Hamburger GmbH haben mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ-Landesregierung als UVP-Behörde für das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen“ gestellt.

Über den Antrag ist von der NÖ-Landesregierung als zuständigen UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die W. Hamburger Recycling GmbH und die W. Hamburger GmbH planen am Standort in Pitten die Errichtung den Betrieb eines Ersatzbrennstoffkessels, in dem sowohl die bei der Altpapierverarbeitung anfallenden Rückstände als auch extern übernommene nicht gefährliche Abfälle eingesetzt werden sollen. Der geplante Ersatzbrennstoffkessel hat eine max. Durchsatzleistung von 5,95 t pro Stunde bzw. eine max. Kapazität von 44.655 t pro Jahr. Die bei der thermischen Verwertung der Ersatzbrennstoffe erzeugte Energie wird zur Produktion von Prozessdampf und Strom verwendet.

Das Vorhaben umfasst folgende Komponenten: Brennstofflagerung und Transporteinrichtungen; Rost-Feuerung mit zugehöriger Brennstoff- und Luftversorgung und Dampfkessel;

Energieerzeugung mit Wasser- Dampf-System, Dampfturbine mit Generator; Rauchgasreinigung mit Rückstandentsorgung und Kamin.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Am 18. Juli 2008 bis einschließlich 12. September 2008 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umwelt-verträglichkeitserklärung in den Gemeindeämtern der Gemeinden Pitten und Seebenstein sowie beim Amt der NÖ-Landesregierung, Abteilung Umweltrecht, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

4. Hinweise

Zum Vorhaben kann jedermann ab dem 18. Juli 2008 bis einschließlich 12. September 2008 schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen an die NÖ-Landesregierung, …, übermitteln. Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also bis 12. September 2008, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) gemäß Paragraph 19, UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

5. Künftige Kundmachungen und Zustellungen

Es wird darauf hingewiesen, dass Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.“

Dieses von der Erstbehörde kundgemachte Edikt entspricht den oben wiedergegebenen inhaltlichen und formellen Anforderungen des Paragraphen 44 a, Absatz 3, AVG bzw. 9 Absatz 3, UVP-G 2000. In Anbetracht des Umstandes, dass dieses Edikt im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und in der regionalen Ausgabe der Tageszeitung „Neue Kronenzeitung“ und der regionalen Ausgabe der Tageszeitung „Kurier“ veröffentlicht wurde, wobei es sich bei diesen Tageszeitungen amtsbekanntermaßen um zwei der auflagenstärksten Tageszeitungen Österreichs handelt, ist das Berufungsvorbringen, das Edikt sei nicht in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen kundgemacht worden, nicht nachvollziehbar. Auf Grund des noch vor dem 15. Juli 2008 liegenden Kundmachungszeitpunktes am 11. Juli liegt auch kein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG vor und stellt sich der Hinweis im Edikt auf den Ablauf der Einwendungsfrist mit 12.9.2008 als zutreffend dar (VwGH vom 17.3.2011, 2008/03/0054). Anlass, die Frist zum Einbringen von Stellungnahmen zu verlängern, bestand demzufolge für die Erstbehörde nicht. Außerdem besteht darauf kein subjektiv-öffentliches Recht (US vom 10.11.2008, US 1A/2008/21-4).

2.1.3.               Da der Gegenstand des Antrages im Edikt als „Vorhaben der Errichtung und des Betriebes einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen“ dargestellt wird und unter „2. Beschreibung des Vorhabens“ darauf hingewiesen wird, dass im Ersatzbrennstoffkessel sowohl die bei der Altpapierverarbeitung anfallenden Rückstände als auch extern übernommene, nicht gefährliche Abfälle eingesetzt werden sollen, liegt keine irreführende Vorhabensbeschreibung vor, sondern war für einen durchschnittlich aufmerksamen Leser in ausreichender Weise erkennbar, dass es sich beim geplanten Vorhaben um eine Verbrennungsanlage zur Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle handelt.

2.1.4.               Der in diesem Zusammenhang in einigen Berufungen relevierte angebliche Widerspruch zur Richtlinie 96/61/EG vom 24.9.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC-RL) liegt nicht vor, hat doch der österreichische Gesetzgeber durch die Bestimmungen der Paragraphen 44 a, ff AVG und Paragraph 9, UVP-G 2000 nicht nur diese Richtlinie, sondern auch die spätere Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie 2003/35/EG in innerstaatliches Recht umgesetzt vergleiche Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren in Ennöckl/N. Raschauer, Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat, 92).

2.1.5.               Im Anwendungsbereich der Großverfahrensbestimmungen der Paragraphen 44, ff AVG richtet sich die Beurteilung der Frage, ob Parteistellung gewahrt wurde, nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG und nicht nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG verlangt, dass Personen, wollen sie ihre Parteistellung nicht verlieren, rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben (VwGH vom 26.6.2009, 2006/04/0066). Der in einigen Berufungen enthaltene Hinweis auf Paragraph 42, Absatz eins, AVG vermag nichts daran zu ändern, dass die Frage der Parteistellung hier nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zu beurteilen ist. Der Umweltsenat sah keine Veranlassung aufgrund der Anregung von Berufungswerbern eine Auslegung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens im Hinblick auf die hier zu beurteilenden Rechtsfragen vornehmen zu lassen.

2.1.6.               Zutreffend wird in Berufungen darauf hingewiesen, dass die Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 das Vorhaben zusätzlich zur Kundmachung nach Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 auch im Internet kundzumachen hat, wobei dieser Kundmachung jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und eine Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, UVP-G 2000 anzuschließen ist. Diesen im Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 (alt) normierten Voraussetzungen hat die elektronische Kundmachung durch die Erstbehörde entsprochen; das zusätzliche gesetzliche Erfordernis, die im Internet veröffentlichten Daten bis zur Rechtskraft des verfahrensbeendenden Bescheides online zu halten (Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2009,), stand zum Zeitpunkt der Ediktsveröffentlichung am 11.7.2008 noch nicht in Geltung und muss – mangels einer eine rückwirkende Anwendung verfügenden Übergangsbestimmung – auch nicht angewendet werden.

Die Berufungsausführungen erweisen sich daher insoweit, als sie eine fehlerhafte ediktale Kundmachung des Vorhabens darzutun versuchen, als nicht berechtigt.

2.2.               Zur Behauptung eines fehlenden und fehlerhaften Zeitplanes:

Berufungswerber monieren, dass der im Juli 2008 von der erstinstanzlichen Behörde aufgelegte Zeitplan nicht den Anforderungen des UVP-G 2000 entsprochen habe. Den Ausführungen in den Berufungen ist nur insoferne beizupflichten, als sich aus Paragraph 7, Absatz eins, UVP-G 2000 die Verpflichtung der Behörde ergibt, für den Ablauf des Verfahren einen Zeitplan zu erstellen, in dem für die einzelnen Verfahrensschritte die unter Berücksichtigung der durch Art, Größe und Standort des Vorhabens notwendigen Erhebungen und Untersuchungen festgelegt werden. Dieser Zeitplan soll einen strukturierten Ablauf des UVP-Verfahrens gewährleisten, er ist jedoch rechtlich nicht verbindlich und kann nur allenfalls bei der Beurteilung der Frage eines Verschuldens der Behörde im Rahmen eines Devolutionsantrages nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG Bedeutung erlangen (Baumgartner/ Petek, aaO 125). Für die gegenständliche Berufungsentscheidung ist diese Thematik irrelevant.

2.3.               Behauptete Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung:

Berufungswerber(innen) bemängeln im Zusammenhang mit der Durchführung der mündlichen Verhandlung, dass Film-, Bild- und Tonaufzeichnungen unzulässigerweise verboten worden seien, dass die Behörde die Parteistellung nicht festgestellt habe, die höchstzulässige Arbeitszeit überschritten worden sei, nur ein Resümeeprotokoll geführt worden sei, nach offizieller Schließung der Verhandlung diese am 19.3.2009 noch mit Vertretern der Konsenswerberin fortgesetzt worden sei, Parteien daran gehindert worden seien, Einwendungen zu erheben und keine ordnungsgemäße Protokollführung erfolgt sei. Insgesamt habe keine faire Verhandlung stattgefunden, so seien Einwendungen im hinteren Teil des Saales protokolliert worden, während die Verhandlung in der Zwischenzeit fortgesetzt worden sei. Da nicht alle Sachverständige während der gesamten Verhandlung anwesend gewesen seien, und Fragen an einzelne Sachverständige am 19.3.2009 nicht beantwortet hätten werden können, werde ein Antrag auf Wiederholung der Verhandlung gestellt. Stellungnahmen einzelner Sachverständiger seien nicht protokolliert worden, über Ablehnungsanträge gegen Sachverständige habe die Behörde nicht entschieden. Das Teilgutachten „Rohrleitungstechnik und Gewässerökologie“ sei bei der mündlichen Verhandlung nicht behandelt worden. Es läge eine Mangelhaftigkeit und Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift vor, diese sei nicht ordnungsgemäß im Internet veröffentlicht worden, da die Beilage 117 gefehlt habe.

2.3.1.               Diesen Ausführungen ist zunächst voranzustellen, dass sich die mündliche Verhandlung über 2 Tage erstreckt hat. Am 18.3.2009 wurde von 09:00 Uhr bis 22:15 Uhr verhandelt, wobei Unterbrechungen von 13:00 Uhr bis 14:15 und von 18:00 Uhr bis 18:15 Uhr stattgefunden haben. Am 19.3.2009 wurde von 09:00 Uhr bis 19:30 Uhr mit Unterbrechungen von 12:30 Uhr bis 13:30 Uhr und von 17:00 Uhr bis 17:15 Uhr verhandelt. Auf den Umstand, dass mit einer längeren Verhandlungsdauer gerechnet werden müsse, wurden die Parteien bereits bei der Kundmachung des Verhandlungstermins hingewiesen, in dem dort dargelegt wurde, dass die mündliche Verhandlung für einen Zeitraum von zwei Tagen anberaumt wird. Eingangs der Verhandlung hat der Verhandlungsleiter darauf hingewiesen, dass das Protokoll als Resümeeprotokoll abgefasst werde und dass es den Teilnehmern freigestellt werde, jedwede Wortmeldung, die sie protokolliert haben wollen, selbst den Schreibkräften der Behörde zu diktieren, um Authentizität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Wortmeldung weitgehend zu gewährleisten. Darüber hinaus wurden die Teilnehmer an der Verhandlung zu Beginn derselben über den zeitlichen Ablauf der Verhandlung – insbesondere darüber, in welcher Reihenfolge und an welchem Tag die jeweiligen Fachgebiete behandelt werden – informiert.

2.3.2.               Nach Paragraph 43, Absatz 2, AVG obliegt es dem Verhandlungsleiter unter anderem, einen Zeitplan für die Verhandlung zu erstellen, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen und zu vertagen und den Zeitpunkt ihrer Fortsetzung mündlich zu bestimmen, wobei er die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck so zügig zu führen hat, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Eine zeitliche Beschränkung der Dauer einer mündlichen Verhandlung kann dem Gesetz nicht entnommen werden, auch für die zeitliche Durchführung einer mündlichen Verhandlung gilt Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG, wonach die Behörde möglichst auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Bedacht zu nehmen hat. Nicht einmal die Erstreckung einer – rechtzeitig – anberaumten mündlichen Verhandlung über einen allenfalls im Edikt vorgesehenen Zeitraum hinaus könnte eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen (US 8A/2007/11-94). Der zeitliche Ablauf der mündlichen Verhandlung ist damit nicht zu beanstanden.

2.3.3.               Auch dem Berufungsvorbringen, wonach (einzelne) Sachverständige befangen seien, vermag sich der Umweltsenat nicht anzuschließen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AVG ist in Ansehung der Befangenheit von Amtssachverständigen Paragraph 7, AVG anzuwenden, wobei den Parteien und Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht zukommt, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen und der von einem (vermeintlich) befangenen Organ erlassene Bescheid jedenfalls nicht mit Nichtigkeit behaftet ist (VwGH 3.6.1997, 95/06/0227). Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG haben sich Verwaltungsorgane unter anderem dann der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit vorliegen, wobei entscheidend ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (VwGH 16.6.1992, 92/09/0120). Von Befangenheit wäre dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (VwGH 18.6.1980, 3016/79). Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben (US 1B/2004/7-26). Da in keiner Berufung konkrete Ablehnungsgründe im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, AVG aufgezeigt werden konnten, besteht kein Anlass, an der Unbefangenheit der im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen zu zweifeln.

Wenn in Berufungen darüber hinaus moniert wird, Sachverständige seien unvorbereitend und unwissend gewesen, also der Vorwurf der mangelnden Fachkundigkeit erhoben wird, so ist dem mit dem Argument entgegenzutreten, dass die gutachterlichen Ausführungen der in erster Instanz tätig gewesenen Sachverständigen im Berufungsverfahren – durch teilweise Zuziehung neuer Sachverständiger – einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen wurden.

Ob der Versuch einer Einflussnahme auf Sachverständige durch politische Organe stattgefunden hat, kann zum einen deshalb dahingestellt bleiben, weil sowohl die dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen als auch die nicht amtlichen Sachverständigen in ihrer Tätigkeit weisungsfrei sind und zum anderen die Gutachten im Berufungsverfahren ohnehin einer umfassenden inhaltlichen Überprüfung unterzogen wurden.

Eine Anwesenheitspflicht aller Sachverständigen während der gesamten Dauer der mündlichen Verhandlung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der in Berufungen gerügte Umstand, dass Sachverständige nicht während der gesamten Verhandlung anwesend waren, vermag daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu begründen.

2.3.4.               Entgegen der in einigen Berufungen vertretenen Ansicht, das Verbot von

Film-, Bild- und Tonbandaufzeichnungen durch den Verhandlungsleiter sei unzulässig gewesen, kann darin kein Verfahrensfehler erblickt werden. Die Bestimmung des Paragraph 22, MedienG verbietet nämlich unter anderem Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte und der Unabhängigen Verwaltungssenate. Dieses Aufnahmeverbot erstreckt sich über die gesamte Verhandlung vom Aufruf der Sache an und soll nicht zuletzt die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten schützen und es ihnen ermöglichen, in der Verhandlung möglichst unbefangen und offen aufzutreten vergleiche Schragl in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 171, ZPO Rz 4).

Schutzgut des Paragraph 22, MedienG sind die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten und die von äußeren Einflüssen abgeschirmte Wahrheitsfindung (Berka in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG2, Paragraph 22, Rz 4). Auch wenn sich der Anwendungsbereich des Paragraph 22, MedienG nicht ausdrücklich auf die Verhandlungen der Verwaltungsbehörden erstreckt, so ist der in dieser Bestimmung zum Ausdruck gelangende Schutzgedanke insofern analogiefähig, als er es für zulässig erscheinen lässt, in Ausübung der Sitzungspolizei nach Paragraph 34, AVG ein Verbot von Film-, Tonband- und Fotoaufnahmen während einer Verhandlung auszusprechen.

2.3.5.               Soweit BerufungswerberInnen geltend machen, die Behörde habe es unterlassen, sich im Rahmen eines Ortsaugenscheines von den örtlichen Gegebenheiten zu überzeugen, was insbesondere für die Beurteilung der behaupteten negativen Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaftsbild von Bedeutung gewesen wäre, ist ihnen entgegenzuhalten, dass weder das AVG noch die Verfahrensbestimmungen des UVP-G 2000 die zwingende Vornahme eines Ortsaugenscheines vorsehen. Zwar kann ein Ortsaugenschein geboten sein, wenn ansonsten das Vorhaben oder seine Auswirkungen auf die Umgebung nicht verlässlich beurteilt werden können (Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G2, Paragraph 16, Rz 6), diese Voraussetzungen erscheinen hier aber nicht als gegeben. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge (zur Durchführung eines Ortsaugenscheines) nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 26.9.1991, 89/09/0030; 21.3.1991, 90/09/0097; 19.3.1992, 91/09/0187). Da zum einen die Dimensionen der zu errichtenden Anlage den Projektsunterlagen entnommen werden können und zum anderen die zu beurteilende Situation dadurch charakterisiert ist, dass sich die neu zu errichtende Anlage im unmittelbaren Nahbereich einer bereits bestehenden Anlage befindet, konnte die Durchführung eines Ortsaugenscheines, der grundsätzlich unmittelbare Erkenntnisse nur im Hinblick auf das Schutzgut Landschaftsbild erbringen hätte können, unterbleiben.

2.4.               Abschließend ist auf die von BerufungswerberInnen erhobenen Verfahrensrügen eingehend voranzustellen, dass es grundsätzlich zutreffend ist, dass es eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden kann, wenn ein Ermittlungsverfahren in entscheidungswesentlichen Punkten unzulänglich geblieben ist (VfGH 15.10.1952 Slg 2416). Derartige Verfahrensfehler können zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Rückverweisung der Sache an die Erstbehörde, oder aber zu einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Berufungsgericht führen. Eine kassatorische Entscheidung, wie in einigen Berufungen angestrebt, darf von der Berufungsbehörde allerdings nicht schon bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes getroffen werden, sondern nur dann, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (VwGH vom 16.12.2010, 2008/07/0150). Eine Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt eine Begründung dafür voraus, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht im Zuge des Berufungsverfahrens, sondern im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden muss (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 854); bloße Begründungsmängel oder die Verletzung des Parteiengehörs berechtigen die Behörde noch nicht, eine kassatorische Entscheidung im Sinn des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu fällen (VwGH 25.6.1986, 86/01/0057).

Den BerufungswerberInnen ist zwar darin beizupflichten, dass der angefochtene Bescheid der im Paragraph 58, Absatz 2, AVG normierten Begründungspflicht über weite Strecken nicht entspricht, da zum Teil auf Vorbringen der Parteien nicht eingegangen wird, nur eine rudimentäre rechtliche Beurteilung erfolgte und über weite Strecken eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Ergebnissen der Sachverständigengutachten fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte qualifizierte Mangelhaftigkeit des Sachverhaltes (VwGH 14.11.2006, 2004/03/0024), die ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG rechtfertigen würde, liegt jedoch nicht vor, da der Umweltsenat auf umfangreiche erstinstanzliche Ermittlungsergebnisse, insbesondere die zahlreichen Gutachten der einzelnen Sachverständigen, zurückgreifen konnte und insoferne die Mangelhaftigkeit nicht in der Erhebung des Sachverhaltes, sondern in der Verfassung der Begründung des angefochtenen Bescheides lag vergleiche US 2B/2008/23-62 „Mistelbach Umfahrung“).

Soweit also BerufungswerberInnen bemängeln, dass Stellungnahmen und Einwendungen nicht berücksichtigt worden seien, über Anträge nicht entschieden worden sei und keine Gesamtbewertung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 vorgenommen worden sei, sind sie darauf zu verweisen, dass der Umweltsenat im Rahmen des Berufungsverfahrens umfangreiche Verfahrensergänzungen vorgenommen hat und im Wege dieses Bescheides seine eigenen Erwägungen an die Stelle der Begründung der erstinstanzlichen Behörden setzt und somit die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Bescheides sanieren kann (VwGH vom 26.1.2011, 2009/07/0094).

2.5.               BerufungswerberInnen monieren, dass die Niederschrift der erstinstanzlichen Verhandlung mangelhaft und unrichtig sei, dass in ihr Fragen von Beteiligten unrichtig wiedergegeben und Stellungnahmen von Sachverständigen unrichtig protokolliert worden seien. Sachverständige hätten ihre ergänzenden Gutachten auf Basis dieser unrichtigen Verhandlungsschrift erstellt.

Diesen Berufungsausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Forderung nach Erstellung eines wörtlichen Protokolls der mündlichen Verhandlung in Paragraph 14, AVG keine rechtliche Grundlage findet (US 8A/2007/11-94, 380 KV-Leitung Sbg/OÖ), die Verhandlungsschrift ist gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AVG so abzufassen, dass mündliche Anbringen von Beteiligten ihrem wesentlichen Inhalt nach festzuhalten und Niederschriften über die Verhandlungen derart abzufassen sind, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, liefert, soweit nicht Einwendungen gegen die Vollständigkeit oder Richtigkeit der Niederschrift erhoben wurden (VwGH vom 21.3.2007, 2006/05/0254; 2009/09/0141). Einwendungen gegen eine vorgelegte Niederschrift sind vor Unterfertigung derselben zu erheben, um zu verhindern, dass die Niederschrift vollen Beweis im Sinne des Paragraph 15, AVG liefert (VwGH vom 2.7.2009, 2009/12/0083).

Nur jene Mängel bei der Verfassung der Niederschrift, die einen Einfluss auf den Inhalt der behördlichen Entscheidung haben können, vermögen einen wesentlichen Verfahrensmangel zu begründen. Den in den Berufungen monierten Schreibfehlern ist diese Eigenschaft von vorneherein abzusprechen; soweit behauptet wird, es seien Fragen an Sachverständige nicht zugelassen worden und Antworten der Sachverständigen nicht protokolliert worden, ist den BerufungswerberInnen zu entgegnen, dass auf Grund der Möglichkeit der umfangreichen Verfahrensergänzung im Berufungsverfahren auch diesen Umständen keine Relevanz im Sinn eines wesentlichen Verfahrensmangels zukommt. Die gewählte Vorgangsweise der erstinstanzlichen Behörde, die mündliche Verhandlung während der Protokollierung der Einwendungen (im hinteren Teil des Verhandlungssaales) fortzusetzen, entsprach durchaus dem Gebot einer ökonomischen Verfahrensführung und war nicht geeignet, Parteirechte zu beeinträchtigen, zumal die Parteien den Zeitpunkt, zu dem sie Einwendungen zu Protokoll gaben, selbst wählen konnten. Ob schließlich unrichtigerweise eine Unterbrechung der Verhandlung am 19.3.2009 im Zeitraum von 17:00 Uhr bis 17:15 Uhr protokolliert wurde und ob nach dem Schluss der Verhandlung am 19.3.2009 noch mit Vertretern der Projektwerberinnen „verhandelt“ worden ist, wobei sich für beide Vorwürfe im Akt keine Anhaltspunkte finden lassen, ist nicht relevant. Entgegen dem in Berufungen erhobenen Vorwurf, dass die Gutachten für Gewässerökologie und Rohrleitungstechnik im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht behandelt worden seien, ergibt sich aus der Niederschrift, das sowohl das Gutachten des Sachverständigen für Abwassertechnik, Gewässerökologie und Wasserbautechnik von DI Günther Konheisner als auch das Gutachten des Sachverständigen für Maschinenbautechnik und Rohrleitungstechnik DI Buder am 18.3.2009 in der mündlichen Verhandlung behandelt wurden. Im Rahmen des ihnen im Zuge des Berufungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs stand es darüber hinaus allen Beteiligten frei, ergänzende Stellungnahmen auch zu diesen beiden Sachverständigengutachten zu erstatten.

2.6.               Soweit in den Berufungen der Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Seebenstein bemängelt wird, dass die erstinstanzliche Behörde dem Begehren auf Übermittlung von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz nicht entsprochen habe und es den Berufungswerberinnen daher unmöglich gewesen sei, eine ausreichende Prüfung des Ausbreitungsmodelles vorzunehmen, ist ihnen zunächst zu entgegnen, dass das UVP-G 2000 keine Anordnung enthält, dass in einer Umweltverträglichkeitserklärung sämtliche Detaildaten (wie zB die Windverhältnisse im Zeitraum der Messungen in Halbstundenwerten), die die Grundlage eines Fachgutachtens bilden, enthalten sein müssen. Außerdem hat das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung den Berufungswerberinnen Marktgemeinde Pitten und Gemeinde Seebenstein mit Schreiben vom 12.11.2010 über Veranlassung Umweltsenates Informationen in Form von zwei CD’s (betreffend metereologische Detaildaten sowie detaillierte Daten der Immissionsmessung) übermittelt hat. Eine weitere CD betreffend Emissionsdaten wurde den beiden Gemeinden am 31.1.2011 von den Projektwerberinnen direkt übermittelt. Alle CD´s waren im Edikt vom 3.5.2011 angeführt und wurden somit zur Gänze dem Parteiengehör unterzogen. Es bestand damit für die Berufungswerberinnen jedenfalls im Berufungsverfahren die Möglichkeit, diese Daten bei ihren Äußerungen zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit haben unter anderem die Standortgemeinden auch genutzt und mit Eingabe vom 7.6.2011 und vom 28.4.2011 eine darauf basierende meteorologische Stellungnahme, verfasst von Dr. Vergeiner am 21.4.2011, vorgelegt. In einer weiteren Stellungnahme vom 21.7.2011 kritisiert Dr. Johannes Vergeiner unter Punkt 2 zunächst, dass es im erst nach Übermittlung der Daten ab Februar 2011 möglich gewesen sei, die Berechnungen der UVE eigenständig zu überprüfen, wobei ihm diese Überprüfung durch das elektronische Format der übermittelten Daten erschwert wurde und von ihm erst in ein verwendbares Format gebracht werden mussten. Dazu hält der Umweltsenat fest, dass Dr. Vergeiner damit nicht behauptet, es sei ihm bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens keine fachliche Überprüfung möglich gewesen, seine Stellungnahme vom 21.4.2011 zeigt vielmehr auch das Gegenteil. Auch besteht kein Anspruch darauf, dass Daten in einem bestimmten elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden müssen. Soweit er weiters eine „Irreführung bei den Meteorologiedaten“ (Temperaturmessung Kamin) behauptet, so wird durch den Umweltsenat einerseits festgestellt, dass bereits der SV Mag. Knauder in seinem Gutachten vom 19.12.2008 auf S 4 darlegt, dass „die Temperaturmessung am Kamin während der ganzen Messreihe (Jänner 2005 bis Juli 2006) ausgefallen ist.“ Außerdem hat der meteorologische SV Mag. Knauder in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt, dass und warum die von Dr. Vergeiner durchgeführte „Gegenrechnung“ – wegen der Außerachtlassung der Windverhältnisse – schon systematisch für eine Abschätzung der Ausbreitungsverhältnisse fachlich nicht geeignet ist. Diesen Ausführungen sind die Berufungswerber nicht entgegengetreten, dies insbesondere auch nicht in der zitierten Stellungnahme von Dr. Vergeiner vom 21.7.2011.

2.7.               Zu den Wiedereinsetzungsanträgen:

Die Wiedereinsetzungswerber beantragen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen als Nachbar mit der Begründung, das gesamte Verfahren sei unter dem Titel „Ersatzbrennstoffkessel Pitten samt Neben- und Begleitmaßnahmen am Standort Pitten“ abgehandelt worden, wobei sie völlig im Unklaren gewesen seien, dass es sich um eine „Abfallverbrennungsanlage“ gehandelt habe; bei einem Genehmigungsverfahren einer „Abfallverbrennungsanlage“ hätten sie mitgewirkt und einen Fachmann ihres Vertrauens zur Überprüfung der Umweltverträglichkeitserklärung und der Umweltverträglichkeitsprüfung beigezogen.

Diese Ausführungen reichen weder nach Paragraph 71, Absatz eins, AVG noch nach der hier anwendbaren, in ihren Voraussetzungen identen Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, AVG, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen vergleiche Hauer/Leukauf, aaO, 1061). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG unter anderem dann bewilligt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, wobei der Wiedereinsetzungsantrag binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden muss (Paragraph 71, Absatz 2, AVG). Zwar kommt nach der Judikatur des VwGH grundsätzlich auch ein Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht (VwGH 2.7.1998, 97/06/0056, 13.1.1999, 98/01/0637), es ist jedoch Sache der wiedereinsetzungswerbenden Partei, ein Vorbringen über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu erstatten und Angaben zu machen, aus welchem Grund der Tatbestand des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als erfüllt angesehen wird; den Wiedereinsetzungswerber trifft dabei die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 17.2.2011, 2009/07/0082). Handelt es sich bei dem „Ereignis“, welches ursächlich für die Versäumung der Frist war, um einen Irrtum der Partei, so beginnt die Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Partei den Irrtum erkennt bzw. bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müsste (VwGH vom 24.2.2011, 2010/10/232). Ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung hindert die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages. Ein minderer Grad des Versehens, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht hindert, liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft (VwGH vom 8.5.2008, 2004/06/0031). Die zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG entwickelte Judikatur kann wegen der weitgehend wortidenten Fassung auch zur „Quasi-Wiedereinsetzung“ nach Paragraph 42, Absatz 3, AVG übernommen werden.

Die Ausgestaltung des verfahrenseinleitenden Artikels wurde oben unter Punkt 2.1.2. umfassend dargestellt und manifestiert sich darin eine nach Ansicht des Umweltsenates ausreichend klare Erkennbarkeit des Beurteilungsgegenstandes. Selbst wenn man aber eine missverständliche Bezeichnung des Vorhabens annehmen würde, wäre damit für die Wiedereinsetzungswerber nichts gewonnen, da es ihnen diesfalls ein Leichtes gewesen wäre, Erkundigungen einzuholen und sich Gewissheit darüber zu verschaffen, um welches Vorhaben es sich handelt. Selbst wenn ihnen nur vorwerfbar sein sollte, dies nicht getan zu haben, so würde dies ein Verschulden begründen, welches den Grad eines minderen Versehens übersteigt vergleiche VwGH 26.8.2010, 2009/21/0400). Die Antragsteller auf Wiedereinsetzung haben in ihrem Antrag alle Tatsachen darzulegen, aus denen sich erkennen lässt, dass sie kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden trifft (VwGH 14.10.2008, 2008/22/0544).

Die Fehleinschätzung einer Partei über ihre mögliche Betroffenheit durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben, die durch einen Blick in die zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antragsunterlagen behoben hätte werden können, ist dann, wenn das Edikt den gesetzlichen Anforderungen entspricht und die Einreichunterlagen ordnungsgemäß auflagen, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (US 3B/2010/3-17 „Wien Simmering BKW 4“).

Ein förmlicher Ausspruch über „Quasi-Wiedereinsetzungsantrag“ ist nicht vorgesehen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Rz 61 zu Paragraph 42 ;, VwGH vom 23.7.2009, 2008/05/0112). Ungeachtet des unberechtigten Wiedereinsetzungsantrages wird im Folgenden auf die Eingaben der die Wiedereinsetzung beantragenden BerufungswerberInnen inhaltlich eingegangen.

2.8.               Zur Zurückweisung der Einwendungen und Anträge der „Bürgerinitiative APFEL – Arbeitsgemeinschaft Pittental für einwandfreien Lebensraum“ (im Folgenden: „BI APFEL“ und „Bürgerinitiative Pro Bad Erlach“:

2.8.1.               Die von der Zurückweisung betroffenen Berufungswerber bekämpfen die erstinstanzliche Annahme ihrer nicht gesetzgemäßen Konstituierung mit der Behauptung, dass die Bürgerinitiative „APFEL“ ihrer Unterschriftenliste im Zeitpunkt der Sammlung der Unterschriften zwei Seiten mit inhaltlichen Ausführungen (Beilagen /1 und /2) beigelegt gehabt habe. Diese Stellungnahmen, die einen integrierenden Bestandteil der Unterschriftenlisten gebildet hätten, erfüllten die Form- und Inhaltsvoraussetzungen zur Gründung einer Bürger-initiative. Es bedürfe daher keines Rückgriffs auf die Stellungnahme ihres seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.9.2008. Die beiden Stellungnahmen in den Beilagen /1 und /3, dabei handle es sich um die Stellungnahme der „Bürgerinitiative Pro Bad Erlach“ reichten für die wirksame Gründung einer Bürgerinitiative aus, sie würden einen konkreten Bezug zum Projekt herstellen, zumal auch die Zielrichtung der abgegebenen Stellungnahmen im Hinblick auf eine Immissionsvermeidung eindeutig erkennbar sei. Die „Bürgerinitiative APFEL“ habe ihrer Unterschriftenliste zwei Zettel beigelegt gehabt, wobei die zweite Seite mit 28.7.2008 als Beilage /2 bezeichnet gewesen sei. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass die unterzeichnenden Personen die aus der Müllverbrennung entstehenden Abgase (Dioxine, Forane, NOx), Feinstaub, Schwermetalle und die steigende Verkehrsbelastung fürchteten. Die Auskunft des seinerzeitigen Vertreters RA Dr. Unterweger, der mitgeteilt habe, dass die von der „Bürgerinitiative APFEL“ vorgelegten Unterstützungserklärungen zur Stellungnahme samt Einwendungen vom 11.9.2009 gesammelt und abgegeben worden seien, könne die Parteistellung nicht vernichten. Diese Auskunft hätte nämlich dahingehend verstanden werden müssen, dass die bereits auf Grund von ausreichend vielen Unterschriften zu einer Stellungnahme gegründete Bürgerinitiative die nachfolgend anwaltlich verfassten Einwendungen eingebracht habe. Der konkrete Sachverhalt - Erstellung einer kurzen Stellungnahme und Sammlung von 200 Unterschriften im Hinblick auf diese, nachfolgend die Ergänzung der ursprünglichen Stellungnahme und Erhebung von ausführlichen Einwendungen – entspreche nicht nur dem üblichen Procedere im Rahmen der Gründung einer Bürgerinitiative, sondern sei auf Grund der Gründungsbestimmungen des UVP-G 2000 und der Präklusionsbestimmungen des AVG sogar rechtlich verpflichtend. Die Benennung des Schriftsatzes als „Einwendungen und Stellungnahme“ könne nur dahingehend verstanden werden, dass damit die ursprüngliche Stellungnahme weiter konkretisiert habe werden sollen. Die Auskunft des damaligen Rechtsvertreters als bloße Wissenserklärung sei nicht geeignet, die Beurteilung des Sachverhaltes anhand des eindeutigen Akteninhaltes, dass alle drei zitierten Seiten mit den Unterschriftslisten im Akt aufgelegen hätten, zu ändern. Auch sei es wohl nicht zulässig, den Rechtsvertreter bzw. Listenersten zu fragen, im Hinblick worauf oder auf welchen Teil der Stellungnahme die Unterstützenden der Bürgerinitiative ihre Unterschrift abgegeben hätten, dies könnten wohl nur jene Personen tun, die unterschrieben hätten.

2.8.2.               Diesen Ausführungen kann der Umweltsenat nicht beipflichten, wobei von folgendem Sachverhalt ausgegangen wird:

2.8.2.1.               Am 11.9.2008, sohin innerhalb der Auflagefrist, die vom 18.7. bis 12.9.2008 dauerte, brachte RA Dr. Unterweger namens der Bürgerinitiativen „APFEL“ und „Pro Bad Erlach“ einen als „Einwendungen gleichzeitig Stellungnahme“ bezeichneten Schriftsatz ein, der wie folgt lautete:

„Die Bürgerinitiative „APFEL - Arbeitsgemeinschaft Pittental für einwandfreien Lebensraum“ wird gemäß gleichzeitig vorgelegten Unterschriftenlisten von mehr als 200 Wahlberechtigten unterstützt, sie wurde rechtmäßig konstituiert. Die Bürgerinitiative „Pro Bad Erlach“ wird gemäß gleichzeitig vorgelegten Unterschriftenlisten von mehr als 200 Wahlberechtigten unterstützt, sie wurde rechtmäßig konstituiert. Die Bürgerinitiative „APFEL - Arbeitsgemeinschaft Pittental für einwandfreien Lebensraum“, die Bürgerinitiative „Pro Seebenstein“ und die Bürgerinitiative „Pro Bad Erlach“, die weiteren EinschreiterInnen sowie UnterzeichnerInnen der Unterschriftenlisten sind auch auf Grund eigener Recht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G und Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 4, UVP-G Parteien des Verfahrens und erstatten innerhalb offener Frist die Einwendungen gleichzeitig Stellungnahme.“

Im weiteren Verlauf des Schriftsatzes wurden Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben.

Dem Schriftsatz vom 11.9.2008 waren – soweit dies hier von Belang ist – folgende Unterschriftenlisten angeschlossen:

a)               Eine Liste mit 425 Unterschriften und folgendem Text:

„Unterstützung der Bürgerinitiative Arbeitsgemeinschaft Pittental für einwandfreien Lebensraum - APFEL“ gegen die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen der W. Hamburger GmbH und der W. Hamburger Recycling GmbH Genehmigungs-antrag nach UVP-G 2000, RU 4-U-342/014-2008. Als bei den Gemeinderats-wahlen wahlberechtigter Bewohner von Pitten, Seebenstein oder einer Anrainergemeinde erkläre ich meinen Einwand gegen die Errichtung der o.a. Anlage und bekunde meine Unterstützung der Bürgerinitiative APFEL.“

Nur auf einem dieser Formblätter, welches von Oliver Strametz, dem Sprecher der „Bürgerinitiative APFEL“ unterzeichnet wurde, findet sich auf der Rückseite nachfolgender Text:

„Als Sprecher der Bürgerinitiative APFEL wird Mag. Oliver Strametz genannt (Stellvertreter siehe beiliegenden Einwendungen Dr. Unterweger) … Die Unterzeichnenden erachten sich durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet, belästigt und sehen auch sonstige Rechte gefährdet, des Weiteren sehen die Unterzeichnenden die Einhaltung von Umweltvorschriften etc. gefährdet und unterstützen daher die Bürgerinitiative (siehe dazu - Einwendungen).“ Die anderen 424 Unterschriften enthalten keinen Bezug auf den Text des Oliver Strametz bei seiner Unterschrift.“

b)               Eine weitere, 133 Unterschriften umfassende Liste enthält folgenden Text:

„Unterstützung der Bürgerinitiative „Arbeitsgemeinschaft Pittental für einwandfreien Lebensraum - APFEL“ gegen eine Ersatzbrennstoffanlage für Kunststoffabfälle am Standort der Hamburger Unternehmensgruppe in Pitten. Als bei Gemeinderatswahlen wahlberechtigter Bewohner einer Anrainergemeinde erkläre ich meinen Einwand gegen die Errichtung der o.a. Anlage und bekunde damit meine Unterstützung für die Bürgerinitiative APFEL.“

Auf der Rückseite findet sich folgender - auszugsweise wiedergegebener - Text:

„Die Lösung scheint für die Verbrennung zu sein. Aber Müllverbrennung ist keine Lösung. Sie ist ein Risiko für unsere Gesundheit.

Die bekannten gegen eine Müllverbrennung sprechenden Faktoren, wie die bei der Verbrennung entstehenden giftigen Abgase (Dioxine, Forane, NOx), Feinstäube, Schwermetalle und die steigende Verkehrsbelastung usw. sind ebenso Grund genug, um eine solche Anlage mit allen Mitteln zu verhindern. … Bitte unterstützen sie die Bürgerinitiative APFEL mit ihrer Unterschrift auf der Rückseite! Danke!“

c)               Darüber hinaus existiert eine weitere, von 261 Personen unterschriebene Liste zur Unterstützung der Bürgerinitiative „APFEL“ mit folgendem, auf der Rückseite befindlichen Text:

„Wir denken, dass einwandfreier Lebensraum ein Grundrecht darstellt. Wir denken auch, dass das Pittental und die Bucklige Welt eine besonders schützenswerte Landschaft darstellen.

Eine gewinnmaximierte Ersatzbrennstoffanlage für Kunststoffabfälle am Standort Pitten, wie derzeit von der Hamburger-Unternehmensgruppe geplant, steht diesem Grundrecht unserer Ansicht nach entgegen. Die vier Bürgermeister der Gemeinden Erlach, Pitten, Seebenstein und Schwarzau haben eine Resolution gegen die Errichtung dieser Anlage verfasst. Nun können auch sie mit ihrer Unterschrift einer Initiative APFEL zu einer Parteistellung in einer Umweltverträglichkeitsprüfung verhelfen.

Am Donnerstag, dem 4. Mai findet im VAZ-Pitten um 19.00 Uhr eine Informationsveranstaltung des Bürgerbeirates statt. APFEL steht für Lebensqualität

APFEL ist für bessere Luft, für höhere Lebensqualtität auf unseren Straßen, für eine lebenswerte Region Bucklige Welt. APFEL will sicherstellen, dass unsere Kinder auch in Zukunft unverseuchte Nahrung aus den Gärten und von den Feldern der Buckligen Welt essen, saubere Luft atmen und reines Wasser trinken können.

APFEL ermöglicht einer ganzen Region qualitativ zu wachsen und zu gedeihen, indem es einzelnen hilft, ihre Grenze zu finden. Wir bitten sie, für APFEL zu werben, Freunde, Bekannte und Verwandte zu gewinnen, um eine Unterschrift für APFEL abzugeben. Ausschlaggebend ist ein Wohnsitz in Pitten, Seebenstein oder in einer der an diese beiden Orte

angrenzenden Gemeinden. Bitte beachten sie dazu auch die Rückseite.

Natürlich existiert ebenso weiterhin der Umweltschutzverein Pittental. Wir haben selbst schon tatkräftig mitgeholfen und gespendet, sind den Vereinsmitgliedern freundschaftlich verbunden und haben vor, mit dem Verein inhaltlich zu kooperieren. Wir glauben, dass ein vielfältiges Spektrum der Sache nützt. Man kann problemlos bei mehreren

Bürgerinitiativen unterschreiben und natürlich auch aktiv

mitmachen!

Ihre Meinung ist uns wichtig!!!! …“

d)               Darüber hinaus existiert eine von 310 Personen unterzeichnete Unterschriftenliste zur Unterstützung der Bürgerinitiative „Pro Bad Erlach“. Über dem Unterschriftenraster enthält diese Liste folgenden Text:

„Unterschriftenliste zur Unterstützung der schriftlichen Stellungnahme der Bürgerinitiative Pro Bad Erlach gemäß Paragraph 19, Absatz 4 und 5 UVP-G im Großverfahren RU 4-U-342 der NÖ-Landesregierung betreffend die W. Hamburger Recycling GmbH und die Hamburger GmbH zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen.“ Ich unterstütze mit meiner Unterschrift die Stellungnahme der Bürgerinitiative Pro Bad Erlach gegen die geplante Müllverbrennungsanlage der Fa. Hamburger in Pitten.“

Dieser Unterschriftenliste war eine nicht unterschriebene Liste beigelegt, auf deren Rückseite sich folgender Text findet:

„Bürgerinitiative

Pro Bad Erlach

Als Sprecher der Bürgerinitiative Pro Bad Erlach wird Mag. Paul Harather genannt (Stellvertreter siehe beiliegenden Einwendungen Dr. Unterweger).

Die Bürgerinitiative APFEL bzw. alle unterfertigten Mitglieder sprechen sich gegen die Errichtung und den Betrieb der Müllverbrennungsanlage (auch Ersatzbrenn-stoffanlage oder Anlage zur thermischen Verwertung) aus, die von der W. Hamburger GmbH und/oder W. Hamburger Recycling GmbH am Standort Pitten geplant ist.

Die Bürgerinitiative APFEL wird insbesondere hinsichtlich der beiliegenden Stellungnahmen, die zu dieser Ablehnung führen und von allen Unterzeichneten unterstützt, so wie bezüglich aller weiteren im Verfahren vorzubringenden Detaillierungen und Ergänzungen der Einwendungen.

Alle Unterzeichneten sind sich darüber im Klaren, dass die Bürgerinitiative erst später rechtlich relevant gegründet wird, vorausschauend setzen doch alle Unterfertigten voraus, dass die nötige Anzahl an Unterschriften vorhanden sein wird. Die Unterzeichneten erachten sich durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb des Vorhabens gefährdet, belästigt und sehen auch sonstige Rechte gefährdet, des Weiteren sehen die Unterzeichneten die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften etc. gefährdet und unterstützen daher die Bürgerinitiative (siehe dazu - Einwendungen).“

In diesem Text wird sohin mit Ausnahme der Überschrift und der ersten Zeile auf die Bürgerinitiative „APFEL“ und nicht auf die Bürgerinitiative „Pro Bad Erlach“ Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 2.7.2009 teilte RA Dr. Unterweger namens der Bürgerinitiativen „APFEL“ und „Pro Bad Erlach“ der Behörde über Anfrage mit, dass die von der Bürgerinitiative „APFEL“ vorgelegten Unterstützungserklärungen zur Stellungnahme samt Einwendungen vom 11.9.2008 gesammelt und abgegeben worden seien; die Stellungnahme samt Einwendungen sei von der einschreitenden Rechtsanwaltskanzlei verfasst worden, wobei die Listen der Unterstützungserklärungen am 11.9.2008 vorgelegen hätten. Weitere Stellungnahmen oder inhaltliche Einwendungen der Bürgerinitiativen „APFEL“ und „Pro Bad Erlach“ lagen nicht vor.

2.8.2.2.               Dieser vom Umweltsenat angenommene Sachverhalt ergibt sich aus der Berücksichtigung aller im erstinstanzlichen Akt befindlichen Beweismittel; insbesondere aus der Stellungnahme des seinerzeitigen Rechtsvertreters der beiden Bürgerinitiativen RA Dr. Unterweger vom 2.7.2009 lässt sich in eindeutiger Weise entnehmen, dass sich die vorgelegten Unterstützungserklärungen auf die am 11.9.2008 verfasste Stellungnahme samt Einwendungen des RA Dr. Unterweger beziehen und dass die Listen der Unterstützungserklärungen zum Zeitpunkt der Verfassung der Stellungnahme/Einwendungen bereits vorgelegen haben.

2.8.2.3.               In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, UVP-G 2000 haben Bürgerinitiativen Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis, wobei es zur Konstituierung einer Bürgerinitiative erforderlich ist, dass eine Unterschriftenliste, auf der mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterschrieben haben, wobei die Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 6.8.2010, 2008/05/0115, vom 26.5.2011, 20080/7/0156-8, 2008/07/0158-11) sind die gesetzlichen Anforderungen an eine „Bürgerinitiative“ gemäß Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 streng auszulegen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 13.3.2008, B 743/07, ausgesprochen, dass die gesetzlichen Anforderungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung dann nicht erfüllt sind, wenn lediglich zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird, ohne dass gleichzeitig die notwendige Interessenhomogenität der Mitglieder der Bürgerinitiative in der Sache, also das umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Projekt betreffend, sichergestellt ist. Weiters ist Voraussetzung, dass eine bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme zum Vorhaben und zur UVE durch die Unterschrift des künftigen Mitgliedes der Bürgerinitiative durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird und dass die zur Unterstützung erstellte Unterschriftenliste gleichzeitig mit der Stellungnahme während der Auflagefrist einzubringen ist (Beschluss des VfGH vom 14.12.2005, römisch fünf 14/06; VwGH vom 26.5.2011, 2008/07/0156, 2008/07/0158). Fehlt es der Unterschriftenliste an einer Stellungnahme, so liegt kein einem Mängelbehebungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugängliches Formgebrechen vor (VwGH vom 26.5.2011, 2008/07/0156, 2008/07/0158).

Eine Stellungnahme im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 muss inhaltlich zumindest derart beschaffen sein, dass sich die Sachverständigen – wie vom Gesetz im Paragraph 24 c, Absatz 5, Ziffer 2, UVP-G 2000 vorgesehen – in dem von der Behörde zwingend einzuholenden Umweltverträglichkeitsgutachten damit fachlich auseinandersetzen können. Daraus wird deutlich, dass die floskelhafte Ablehnung eines Projektes in der – bloßen – Absicht der Gründung einer verfahrensbeteiligten Bürgerinitiative, die ihre Einwände erst nachträglich zur Geltung bringen will, nicht ausreicht, die von Rechts wegen von einer Stellungnahme im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 zu verlangenden inhaltlichen Erfordernisse zu erfüllen (VfGH vom 13.3.2008, B 743/07). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der in Einwendungen enthaltene Verweis auf „Gesundheit und Menschen“ und die unzumutbaren Beeinträchtigungen vor allem im Zusammenhang mit Lärmpegelerhöhungen kein ausreichend substantiiertes Vorbringen im Sinne einer Stellungnahme nach Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 darstellt (VwGH vom 6.4.2009, 2009/07/0009).

Aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Stellungnahme des RA Dr. Unterweger vom 11.9.2008 zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, als die Unterstützungsunterschriften für die Bürgerinitiativen „APFEL“ und „Pro Bad Erlach“ bereits geleistet worden waren. Betrachtet man Text der Unterschriftenlisten, so lässt sich diesem allenfalls eine floskelhafte Ablehnung des Vorhabens entnehmen, ohne dass damit eine fachliche Auseinandersetzung im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens möglich wäre. Allein der Hinweis darauf, dass das Pittental und die Bucklige Welt eine besonders schützenswerte Landschaft darstellten, stellt keine ausreichend konkretisierte inhaltliche Stellungnahme, auf die sich Unterstützungserklärungen beziehen könnten, dar. Schließlich ergibt sich auch die Berücksichtigung des Inhaltes des Informationsblattes vom 28.7.2008 nichts anderes. Selbst wenn man nämlich das darin Ausgeführte, wonach bei der Müllverbrennung giftige Abgase (Dioxine, Furane, NOx), Feinstäube, Schwermetalle entstehen und die Verkehrsbelastung steigt, als ausreichend konkretisierte Stellungnahme betrachtet, fehlt es diesbezüglich an der erforderlichen Zahl der Unterschriftsleistenden; dieses Formblatt wurde nämlich nur von 133 Personen unterfertigt.

Es besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Erklärungen des seinerzeitigen Vertreters der Bürgerinitiativen RA Dr. Unterweger den BerufungswerberInnen zuzurechnen sind, diese Erklärungen stellen empfangsbedürftige prozessuale Willenserklärungen dar, die mit Einlangem bei der Behörde wirksam und unwiderruflich wurden (VwGH vom 23.7.2009, 2008/05/0241).

2.8.2.4.               Aus den vorangeführten Gründen hat die Behörde 1. Instanz die Eingaben der Berufungswerberinnen zu Recht zurückgewiesen. Es war daher die Berufung vom 1.6.2010 durch den Umweltsenat als unbegründet abzuweisen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Einwendungen dieser beiden Bürgerinitiativen mit jenen der BI Pro Seebenstein ident waren. Ebenso entsprach das im weiteren Verfahren erstattete Vorbringen dieser beiden Bürgerinitiativen – mit Ausnahme der Ausführungen zur Frage der rechtmäßigen Konstituierung – jenem der Marktgemeinde Bad Erlach bzw. der Berufungswerber Zweymüller und anderer. Auf das Vorbringen dieser anderen Parteien geht der Umweltsenat in dieser Entscheidung inhaltlich ein, sodass damit auch eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der BI APFEL und der BI Pro Bad Erlach erfolgt.

2.9.               Zum Vorwurf die Bewilligung wäre fälschlich auch der Fa. Hamburger GmbH erteilt worden:

Von mehreren Berufungswerbern (Marktgemeinde Bad Erlach, BI Pro Seebenstein) wurde vorgebracht, dass der W. Hamburger GmbH keine Genehmigung erteilt werden dürfe, da diese Gesellschaft keinen Genehmigungsantrag gestellt und keine Projektunterlagen eingereicht habe.

Zu diesem Vorwurf stellt der Umweltsenat fest, dass der Genehmigungsantrag vom 23.10.2007 sowohl von der W. Hamburger Recycling GmbH als auch der W. Hamburger GmbH gestellt wurde. Unter Punkt 1.3 dieses Antrages ist ausgeführt, dass das gegenständliche Vorhaben zum einen eine Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen umfasse, deren Betreiberin die W. Hamburger Recycling GmbH sein solle. Zum anderen umfasse das Vorhaben aber nach dem Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 auch Maßnahmen, die von der W. Hamburger GmbH (als Betreiberin der Papierfabrik) gesetzt werden sollen. Konkret handelt es sich dabei um den Abbruch und die Neuerrichtung der sog. Wasserstation sowie der Gasreduzierstation, welche die bestehende Papierfabrik versorgen. Beide Stationen befinden sich am Standort der geplanten Verbrennungsanlage und müssen im Zuge des Vorhabens verlegt (dh neu errichtet) werden. Weiters ist als Ausgleichsmaßnahme für die geplante Entwässerung der Verkehrsflächen in das werkseigene Kanalnetz vorgesehen, Dachflächenwässer im Bereich der Papierfabrik (konkret vom Vordach des bestehenden Rollenlagers) vom Regenwassernetz zu trennen und einer Versickerung zuzuführen. Da diese Maßnahmen von der W. Hamburger GmbH als Betreiberin der Papierfabrik gesetzt werden, tritt auch die W. Hamburger GmbH als Zweitantragstellerin im UVP-Genehmigungsverfahren auf.

Beide Gesellschaften gaben im Genehmigungsantrag die Erklärung ab, dass die dem Genehmigungsantrag beigelegten Unterlagen (technische Einreichunterlagen sowie Umweltverträglichkeitserklärung) einen integrierten Bestandteil ihres Genehmigungsantrages bilden.

Damit wurde der erforderliche Genehmigungsantrag auch von der W. Hamburger GmbH gestellt und wurden die Einreichunterlagen auch im Namen der W. Hamburger GmbH vorgelegt. Auch im Laufe des weiteren Verfahrens wurden sämtliche Prozesserklärungen namens der W. Hamburger Recycling GmbH und der W. Hamburger GmbH gemeinsam abgegeben. Daher sind sowohl die W. Hamburger Recycling GmbH als auch die W. Hamburger GmbH Antragsteller und damit Partei des Verfahrens. Die diesbezügliche Kritik der Berufungswerber geht somit ins Leere.

2.10.               Am 3.5.2011 wurde im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Kurier Niederösterreich“ und der „Krone Niederösterreich“ das Edikt des Umweltsenates betreffend die Zustellung von Schriftstücken im Großverfahren verlautbart. Gleichzeitig wurde durch den Umweltsenat die durch zahlreiche Berufungswerber beantragte mündliche Verhandlung für den 29.6.2011 in Wien anberaumt und auf die mögliche Fortsetzung an den folgenden Tagen hingewiesen.

Nunmehr haben mehrere Berufungswerber die Verschiebung der Verhandlung und Verlegung nach Pitten beantragt.

Der Umweltsenat hat das Recht die Verhandlung an seinem Sitz in Wien an einem geeigneten Ort anzuberaumen (Paragraph 40, Absatz eins, AVG). Da kein Erfordernis gegeben war die Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und auch eine Durchführung der Verhandlung in Pitten vor Kundmachung des Ediktes durch keinen Berufungswerber beantragt wurde, war kein Grund gegeben die Verhandlung zu verschieben und mittels Edikt in Pitten neu anzuberaumen. Die Verlegung der Verhandlung hätte zu einer wesentlichen Verzögerung des Berufungsverfahrens geführt.

3.              Abfalltechnik - Emissionen und Abfallwirtschaft:

3.1.               Berufungsvorbringen:

Die Vorbringen zu diesem Themenbereich erfolgten in zahlreichen Berufungen. Zusammengefasst handelt es sich im Wesentlichen um Vorbringen betreffend den Widerspruch zwischen der Heranziehung des Änderungstatbestandes gem. Paragraph 3 a, UVP-G 2000 und der Auffassung der Behörde 1.Instanz, es handle sich um 2 Behandlungsanlagen im Sinne des AWG, die fehlende Alternativenprüfung, die Nichtberücksichtigung der POP Verordnung und die fehlende Widmung des beanspruchten Grundstückes. Weiters wurde die Beurteilung des Standes der Technik der Anlage, der Betriebssicherheit der Rauchgasreinigungsanlage, der Eingangskontrolle (insbesondere Kontrolle hinsichtlich Radioaktivität), der Modalitäten der Anlieferung der Abfälle und des Abtransports von Rückständen, der Gefahren im Brand- und Störfall und der IT-Sicherheit kritisiert. Auch die Mangelhaftigkeit diverser Auflagen wurde angesprochen. In den Berufungen wurden weiters Fragen betreffend die derzeitige und künftige Abfallverbrennung gestellt.

Da es sich bei zahlreichen Berufungsvorbringen um die Wiederholung von Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren handelt, wurde bereits im angefochtenen Bescheid auf diese näher eingegangen. Soweit es sich bei den an dieser Stelle zu behandelnden Themen nicht ohnedies um reine Rechtsfragen handelt, wurde der maßgebliche Sachverhalt im Verfahren der Behörde erster Instanz durch Einholung von Sachverständigengutachten aus den betroffenen Fachgebieten (Abfallchemie, Verfahrenstechnik, Luftreinhaltetechnik, Bautechnik-bautechnischer Brandschutz, Brandschutz, Elektrotechnik, Brand- und Explosionsschutz, Verkehrstechnik,) ermittelt.

Der Umweltsenat hat dazu Folgendes erwogen:

3.2.               Nachstehende Rechtsgrundlagen werden dem Berufungsverfahren zu Grunde gelegt:

3.2.1.               Die Behörde 1. Instanz hat zutreffend die Anlage als eine gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlage (und zwar als IPPC-Behandlungsanlage im Sinne des Anhanges 5) klassifiziert und die dafür einschlägigen rechtlichen Normen angewendet.

3.2.2.               § 43 AWG 2002 regelt die Genehmigungsvoraussetzungen für derartige Anlagen wie folgt:

„§ 43. (1) Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.

2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.

3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.

4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.

5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik verwertet oder - soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist - ordnungsgemäß beseitigt.

6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.

(2) …

(3) Soweit nicht bereits nach den Absatz eins und 2 geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.              Alle geeigneten und wirtschaftlich verhältnismäßigen Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen sind

insbesondere durch den Einsatz von dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen getroffen.

  1. Ziffer 2
    Die Energie wird effizient eingesetzt.
  2. Ziffer 3
    Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu
verhindern und deren Folgen zu begrenzen.
              4.              Die notwendigen Maßnahmen werden getroffen, um nach der Auflassung der Behandlungsanlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um erforderlichenfalls einen zufrieden stellenden Zustand des Geländes der Behandlungsanlage wiederherzustellen.
Bei der Erteilung der Genehmigung ist auf die Stellungnahmen gemäß Paragraph 40, Bedacht zu nehmen.

(4) Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.

(5) Abweichungen von einer nach Paragraph 65, Absatz eins, erlassenen Verordnung sind auf Antrag mit Bescheid zuzulassen, wenn der Antragsteller durch geeignete Maßnahmen, wie Ausstattung und Betriebsweise, Kontrolle und Überwachung während des Betriebs und Nachsorge, sicherstellt, dass der gleiche Schutz erreicht wird, wie er bei Einhaltung der Verordnung zu erwarten wäre. Davon ausgenommen ist das Verbot der Deponierung gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,

(6) Absatz 5, gilt nicht für IPPC-Behandlungsanlagen.“

Paragraph 47, AWG 2002 bestimmt in Bezug auf die erforderlichen Bescheidinhalte folgendes:

„§ 47. (1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß Paragraph 37, genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

1.              die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;

2.              technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

  1. Ziffer 3
    Sicherheitsvorkehrungen;
  2. Ziffer 4
    Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung
betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;
              5.              Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).

(2) …

(3) Soweit nicht bereits nach Absatz eins und 2 erforderlich, hat der Bescheid, mit dem eine IPPC-Behandlungsanlage genehmigt wird, insbesondere zu enthalten:

1.              Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs 5 Teil 2, die von der Behandlungsanlage in relevanter Menge emittiert werden können; dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen; gegebenenfalls dürfen diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden; die im Genehmigungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen; hiebei sind die technische Beschaffenheit der betreffenden Behandlungsanlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen zu berücksichtigen;

2.              erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Ziffer eins,, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und genehmigt wird und die Umsetzung des Projektes zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Ziffer eins, binnen sechs Monaten sicherzustellen;

3.              Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);

4.              erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;

5.              Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z.B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;

6.              über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;

7.              erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.“

3.2.3.               Weiters sind u.a. die nachstehenden Bestimmungen der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, idgF anzuwenden:

Paragraph 5, (1) Der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

1. Art der zu verbrennenden Abfälle unter Angabe der Schlüssel-Nummer, einer allfälligen Spezifizierung, im Fall der Spezifizierung 77 mit Angabe der Kontaminationsgruppen, der Bezeichnung und eines allfälligen Hinweises gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, AWG 2002 und gegebenenfalls Masse pro Abfallart (t/a);

2. den in den gefährlichen Abfällen maximal zulässigen Gehalt an jenen Schadstoffen, die zu gesundheits- oder umweltschädlichen Emissionen führen können, insbesondere PCB, PCP, Chlor, Fluor, Schwefel und Schwermetalle;

3. minimale und maximale Massenströme sowie den geringsten und höchsten Heizwert der Abfälle;

4. Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungs- oder Mitverbrennungskapazität (maximal mögliche Durchsatzmenge der Abfälle pro Jahr, wobei der Heizwert des Abfalls anzugeben ist) der Anlage;

5. den maximalen Abgasvolumenstrom (m3n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar);

  1. Ziffer 6
    Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,);
  2. Ziffer 7
    Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, Messtechniken für die Emissionen in die Luft gemäß Anlage 5 und für die Emissionen in das Wasser gemäß Anhang G der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas (AEV Verbrennungsgas), Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 2003, idgF.;
  3. Ziffer 8
    Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2 ;,
  4. Ziffer 9
    Zeitraum, innerhalb dessen die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 14, Absatz 3, weiter betrieben werden darf.

(2) Zusätzlich zu Absatz eins, muss der Bescheid, mit dem eine Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, für welche die Emissionsgrenzwerte an Hand der Mischungsregel gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung zu bestimmen sind,

  1. Ziffer eins
    die maximale Gesamtbrennstoffwärmeleistung und
  2. Ziffer 2
    die maximal zulässige Brennstoffwärmeleistung aus der Verbrennung der Abfälle
enthalten.

Paragraph 6, (1) Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle ergreifen, um Belastungen der Umwelt, insbesondere die Verunreinigung der Luft, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers, Geruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren für die menschliche Gesundheit möglichst zu vermeiden oder zu begrenzen.

(2) Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind. Der Anlageninhaber muss bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Die Eingangskontrolle für Abfälle, die Paragraph 6 a, Absatz eins, unterliegen, besteht aus

1. einer visuellen Kontrolle, bei der die Übereinstimmung des angelieferten Abfalls mit der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, mit dem Beurteilungsnachweis festgestellt werden muss;

2. einer Überprüfung der relevanten Dokumente (insbesondere der Abfallinformation oder, sofern vorhanden, des Beurteilungsnachweises) und

3. einer gemäß dem Kapitel 2.13 der Anlage 8 durchzuführenden Identitätskontrolle, sofern der Beurteilungsnachweis nicht vom Inhaber der Mitverbrennungsanlage erstellt wird. Wenn die Identität des Abfalls nicht gegeben ist, muss der Anlageninhaber die Abfallanlieferung zurückzuweisen und die Ergebnisse der Identitätskontrolle dem Abfallbesitzer übermitteln.

(…)

Paragraph 6 a, (1) Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, müssen den Vorgaben gemäß Anlage 8 entsprechen.

(2) Absatz eins, gilt nicht für

1. Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die zumindest die Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen gemäß Anlage 1 nachweislich einhalten, sofern die festen Rückstände einer ordnungsgemäßen Deponierung, allenfalls nach einer Vorbehandlung, oder einer zulässigen Verwendung als Ersatzrohstoff zugeführt werden, wobei bei einer Verwendung als Ersatzrohstoff durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der Technik gewährleistet sein muss, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist,

2. Abfälle (getrennt nach Herkunft und Abfallart) bis zu 25 Tonnen/Jahr oder

3. Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von weniger als 500 kW verbrannt werden sollen.

Paragraph 7, (1) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen in der Weise betrieben werden, dass ein möglichst vollständiger Verbrennungsgrad erreicht und in der Schlacke und der Asche ein Gehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) von weniger als 3% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes (Schlacke und Asche) eingehalten wird. Davon ausgenommen sind Schlacken und Aschen, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt und ein Glühverlust von weniger als 5% des Trockengewichts des verbrannten Stoffes eingehalten wird.

(2) Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.

(3) Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Brenner ausgestattet sein, der automatisch eingeschaltet wird, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter 850 °C oder gegebenenfalls 1 100 °C sinkt. Der Brenner muss auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage eingesetzt sein, um zu gewährleisten, dass die Mindesttemperatur gemäß Absatz 2, zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge, solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet, aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge und wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter die Mindesttemperatur gemäß Absatz 2, absinkt, muss der Brenner mit Brennstoffen befeuert werden, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht oder Erd- bzw. Flüssiggas entstehen.

(4) Mitverbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, mitverbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.

(5) Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen müssen mit einem automatischen System zur Verhinderung der Beschickung mit Abfällen ausgestattet sein, das in folgenden Fällen zwingend zum Einsatz kommen muss:

kommen muss:

1. während des Anfahrvorgangs bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist;

  1. Ziffer 2
    wenn die erforderliche Mindesttemperatur unterschritten wird;
  2. Ziffer 3
    wenn ein kontinuierlich zu messender Emissionsgrenzwert wegen einer in der Abgasbehandlungsanlage auftretenden Störung oder deren Ausfall überschritten wird.

(6) Die Behörde kann im Genehmigungsbescheid für die Verbrennung bestimmter Abfallarten oder für bestimmte thermische Verfahren in Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen Abweichungen von den Anforderungen der Absatz eins bis 4, sowie hinsichtlich der Temperatur gemäß Absatz 5, zulassen, wenn die übrigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Änderung der Betriebsbedingungen darf bei Verbrennungsanlagen jedoch nicht zu höheren Rückstandsmengen oder Rückständen mit einem höheren Gehalt an organischen Schadstoffen führen als bei Einhaltung der Betriebsbedingungen. Bei abweichenden Betriebsbedingungen für Mitverbrennungsanlagen muss sichergestellt sein, dass die Emissionsgrenzwerte für organisch gebundenen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid gemäß Anlage 1 zu dieser Verordnung eingehalten werden.

(7) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben. Im Übrigen gelten die Paragraphen 23 bis 26 der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989 (LRV-K 1989), BGBl. Nr. 19, in der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2005, hergestellten Fassung.

(8) Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 innerhalb und außerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können, müssen nach Möglichkeit ohne vorherige Vermischung mit anderen Abfallarten in die Feuerung eingebracht werden, wobei eine direkte Manipulation mit diesen Abfällen zu vermeiden ist.

(9) In Anlagen zur Zementerzeugung muss die Beschickung mit gefährlichen Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a und b, über die Primärfeuerung oder den Calzinator erfolgen. Die Behörde kann eine Ausnahme genehmigen, wenn die Einhaltung der Betriebsbedingungen nachweislich gewährleistet ist.

(10) Diffuse Emissionen aus dem Anlieferungs-, Lagerungs- und Manipulationsbereich, sowie bei notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten müssen möglichst gering gehalten

Paragraph 9, (1) Die Messungen müssen nach den in Anlage 5 zu dieser Verordnung angeführten Methoden durchgeführt werden.

(2) Folgende Betriebsdaten und folgende Schadstoffe im Abgas, für die in Anlage 1 oder Anlage 2 zu dieser Verordnung Emissionsgrenzwerte vorgesehen sind, müssen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen kontinuierlich gemessen werden:

1. Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen, von der Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums;

  1. Ziffer 2
    Abgasvolumenstrom und Abgastemperatur;
  2. Ziffer 3
    Feuchtegehalt, es sei denn, die Abgasprobe wird vor der Emissionsanalyse getrocknet;
  3. Ziffer 4
    Druck;
  4. Ziffer 5
    Sauerstoff (O tief 2);
  5. Ziffer 6
    Kohlenstoffmonoxid (CO);
  6. Ziffer 7
    organisch gebundener Kohlenstoff (C tief org);
  7. Ziffer 8
    Schwefeldioxid (SO tief 2);
  8. Ziffer 9
    Chlorwasserstoff (HCl);
  9. Ziffer 10
    Fluorwasserstoff (HF);
  10. Ziffer 11
    Stickstoffmonoxid (NO) und Stickstoffdioxid (NO tief 2);
  11. Ziffer 12
    staubförmige Emissionen;
  12. Ziffer 13
    Quecksilber und seine Verbindungen.

(3) Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn Behandlungsstufen für HCl angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird.

(4) Ergibt sich auf Grund von Messungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Stickstoffoxidemissionen unter 5% liegt, so kann auf die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids verzichtet und dessen Anteil durch Berechnung berücksichtigt werden. Ist die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids erforderlich, so muss die Verbrennungsanlage spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme mit einer entsprechenden Messeinrichtung ausgerüstet sein.

(5) Die Behörde kann an Stelle der kontinuierlichen Messung von HCl und HF diskontinuierliche Messungen gemäß Absatz 7, zulassen, wenn der Anlageninhaber nachweisen kann, dass die Umwandlung dieser Schadstoffe in Alkali- und Erdalkalihalogenide in jenem Ausmaß gewährleistet ist, dass die verbleibenden Emissionen von HCl und HF in die Luft nicht mehr als 30% der entsprechenden Emissionsgrenzwerte betragen.

(6) Eine kontinuierliche Quecksilbermessung ist nicht erforderlich, wenn der Quecksilbergehalt der eingesetzten Abfälle nachweislich nicht mehr als 0,5 mg/kg [Hu = 25 MJ/kg *1)] beträgt. Eine kontinuierliche Messung kann auch entfallen, wenn die Beurteilungswerte nachweislich nicht mehr als 20 vH des Emissionsgrenzwertes betragen. Die Behörde kann für die kontinuierliche Quecksilbermessung einen maximal zweijährigen Versuchs- oder Probebetrieb zur Optimierung des Messgerätes bis längstens 28. Dezember 2007 genehmigen. Können auf Grund des Versuchs- oder Probebetriebes die Beurteilungswerte nicht zur Überprüfung des Emissionsgrenzwertes herangezogen werden, muss jedenfalls eine diskontinuierliche Messung durchgeführt werden.

(7) Folgende Parameter müssen mindestens zweimal jährlich durch mindestens drei voneinander unabhängige Messwerte erfasst werden, wobei die Messungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb durchgeführt werden müssen; und zwar wenn die Anlage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauerbetrieb genehmigt ist:

1. HCl und HF, sofern eine kontinuierliche Messung gemäß Absatz 3, oder 5 nicht erforderlich ist;

2. Ammoniak (NH tief 3), wenn NH tief 3 oder ähnliche Substanzen zur Entstickung eingesetzt werden;

3. Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; innerhalb der ersten zwölf Betriebsmonate müssen die Messungen von Schwermetallen sowie von Dioxinen und Furanen alle drei Monate durchgeführt werden.

(8) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Ausserbetriebnahme zu enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge miteinbezogen werden.

(9) Zur Ermittlung eines gültigen Tagesmittelwertes dürfen höchstens fünf Halbstundenmittelwerte wegen Nichtfunktionierens oder Wartung des Systems für die kontinuierlichen Messungen nicht berücksichtigt werden. Höchstens zehn Tagesmittelwerte pro Jahr dürfen wegen Nichtfunktionierens oder Wartung dieses kontinuierlichen Messsystems nicht berücksichtigt werden.

(10) Werden in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, in der gefährliche Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden, Schadstoffemissionen durch Abgasbehandlungsanlagen verringert, müssen die Messwerte für jene Zeiträume auf den nach dieser Verordnung festgelegten Bezugssauerstoffgehalt umgerechnet werden, in denen der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt überschreitet. Wenn der gemessene Sauerstoffgehalt den Bezugssauerstoffgehalt unterschreitet, ist eine Umrechnung nicht zulässig, außer für die Messwerte von Stickstoffoxiden (NO und NO2) bei Wirbelschichtfeuerungsanlagen, sofern der Anteil der gefährlichen Abfälle an der Brennstoffwärmeleistung 10% nicht übersteigt, die Grenzwerte der Anlage 1 eingehalten werden und die Nennkapazität mehr als sechs Tonnen pro Stunde beträgt.

(11) Bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss eine Netzmessung für die Temperatur der Abgase durchgeführt und die Verweilzeit bestimmt werden. Der Sauerstoffgehalt der Abgase ist in geeigneter Weise zu überprüfen. Die Messungen müssen bei bestimmungsgemäßem Betrieb unter den für die Luftreinhaltung voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen durchgeführt werden.

Paragraph 10, (1) Die Messstellen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

1. Die Leitungsquerschnittsfläche darf über die Messstrecke in Größe und Form nicht verändert werden. Es dürfen keine die Strömungsverhältnisse ungünstig verändernde Einrichtungen vorhanden sein.

2. In den Messstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein. Die Behörde kann bei Stillstand oder Ausfall von einer oder mehreren Verbrennungslinien, deren Abgase in einen gemeinsamen Schornstein münden, bei An- und Abfahrvorgängen oder bei Lastwechsel Ausnahmen von der Geschwindigkeit des stofftragenden Gases zulassen, sofern mittels Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt dargelegt wird, dass eine repräsentative Bestimmung der Emissionen, insbesondere der staubförmigen Emissionen, gewährleistet ist.

3. Innerhalb der Messstrecke muss eine Messfläche festgelegt werden, die normal zur Strömungsrichtung des Gases liegt. Die Messfläche muss so festgelegt werden, dass der Abstand vom Beginn der Messstrecke mindestens das Vierfache, der Abstand vom Ende der Messstrecke mindestens das Zweifache des hydraulischen Durchmessers der Abgasleitung beträgt.

(2) Die Messstellen müssen auf Grund des Gutachtens einer befugten Fachperson

oder Fachanstalt derart festgelegt werden, dass eine repräsentative und

messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen

Messquerschnitt zu erfolgen.

(3) Die kontinuierlich arbeitenden Emissionsmessgeräte und - systeme haben den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu entsprechen.

(4) Registrierende Emissionsmessgeräte und Auswertesysteme müssen im Abnahmeversuch und danach alle drei Jahre durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt kalibriert werden. Bei Anlagen mit einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 100 MW oder mehr müssen die Systeme für die kontinuierliche Messung von CO, NO tief x, SO tief 2 und Staub zusätzlich mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung von Referenzmethoden kalibriert werden. Die Kalibrierung hat nach den in Anlage 5 zu dieser Verordnung genannten einschlägigen technischen Regelwerken zu erfolgen. Jährlich muss eine Funktionskontrolle an den registrierenden Emissionsmessgeräten durch die befugte Fachperson oder Fachanstalt vorgenommen werden.

3.3.               Schlussfolgerungen:

3.3.1.               Allgemeines:

Nach Prüfung des Berufungsvorbringens unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsvorschriften kommt der Umweltsenat hinsichtlich des Themas „Abfalltechnik-Emissionen und Abfallwirtschaft“ zu nachstehendem Ergebnis:

3.3.1.1.               Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte eine ausführliche Begutachtung hinsichtlich der bei Realisierung des Vorhabens zu erwartenden Emissionen und deren Auswirkungen auf die Umwelt. Im Einzelnen ist auf die Gutachten der SV für Abfallchemie (Mag. Dr. Michael Mayr), Verfahrenstechnik (DI Dr. Wolfgang Winkler), Maschinenbautechnik/Rohrleitungstechnik (DI Klaus Buder), Elektrotechnik (DI Wilfried Fellinger), Bautechnik inkl. bautechnischer Brandschutz (DI Rudolf Just), Brandschutz (Ing. Heinrich Binder) und Luftreinhaltetechnik (Ing. Helmut Kager) hinzuweisen. Dabei wurden die verschiedenen Betriebsverhältnisse einschließlich möglicher Störfälle betrachtet.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ist die Behörde erster Instanz zum Ergebnis gekommen, dass das gegenständliche Vorhaben die im Abfallrecht statuierten Genehmigungsanforderungen erfüllt und hat daher die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Behörde stützte sich dabei auf die Gutachten von Sachverständigen der einschlägigen Fachgebiete.

3.3.1.2.              Zur Beurteilung der einzelnen Berufungsvorbringen, die den Fachbereich Abfalltechnik-Emissionen und Abfallwirtschaft betreffen, hat der Umweltsenat nachstehende ergänzende gutachtliche Stellungnahmen der im erstinstanzlichen Verfahren befassten Sachverständigen sowie die nachstehende Gutachten des zusätzlich bestellten SV eingeholt:

DI Rudolf Just – Ergänzungsgutachten Bautechnik vom 3.1.2011 Ing. Heinrich Binder – Ergänzungsgutachten Brandschutz vom 4.1.2011 und vom 17.6.2011

DI Klaus Buder – Ergänzungsgutachten Maschinenbautechnik/ Rohrleitungstechnik vom 26.1.2011

Mag. Dr. Michael Mayr – Ergänzungsgutachten Abfallchemie vom 25.2.2011

Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger – Gutachten Maschinenbautechnik vom 23.4.2011

Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger – Gutachten Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung vom 27.4.2011

Anlässlich der Berufungsverhandlung gaben der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger und der ASV DI Mayr mündliche gutachtliche Stellungnahmen zu den Eingaben der Berufungswerber ab.

Die zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich Schall-, Geruchs- und (sonstiger) Luftschadstoffentwicklung, insbesondere auf die Gesundheit von Menschen, werden in den Kapiteln „Meteorologie und Immissionen“ und „Umweltmedizin“ behandelt.

Die an dieser Stelle zu erörternden Vorbringen der BerufungswerberInnen laufen – auch wenn nur teilweise eine konkrete Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften erfolgt – im Wesentlichen darauf hinaus, dass nach Auffassung der Rechtsmittelwerber die Voraussetzungen für die Bewilligung der Anlage auch aus – im weitesten Sinne – abfallrechtlichen Gründen nicht gegeben seien.

3.3.1.3.               Über Auftrag des Umweltsenates erstellte der Em. oUniv.- Prof. DI Dr. Gernot Staudinger das Gutachten vom 27.4.2011 für den Fachbereich Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung. Der Stand der Technik der Verbrennungsanlage und die zu erwartenden Emissionen wurden ergänzend überprüft. Insbesondere wurden die Inhalte der Berufungen des DI Karl Eberl, Ing. Ewald Grof, Gemeinden Bad Erlach, Pitten und Seebenstein sowie der BI Pro Seebenstein und der Konsenswerberinnen in die ergänzende Beurteilung miteinbezogen.

Zusammenfassend kommt der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. StaudingerUniv.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger nach Prüfung des Vorhabens aus Sicht der Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung zu dem Schluss, dass „die Verbrennungsanlage, bestehend aus Rost und Kessel sowie die Rauchgasreinigung erprobter Stand der Technik sind und einen ordnungsgemäßen Betrieb unter Einhaltung aller Emissionsgrenzwerte gewährleisten.“

Weiters erstellte der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. StaudingerUniv.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger das Gutachten vom 23.11.2011 für den Fachbereich Maschinenbau und Rohrleitungstechnik.

3.3.1.4.               Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde durch die einzelnen SV zu den Eingaben der Berufungswerber im Berufungsverfahren gutachtlich Stellung genommen. Weiters wurden auch die bei der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen beantwortet.

3.3.1.5.               Zur Kritik einzelner Berufungswerber (ua DI Eberl, Ing. Grof) an der Fachkundigkeit des SV für Luftreinhaltung im erstinstanzlichen Verfahren wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass die Fachgebiete „Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung“, durch den SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger und „Immissionen“ durch den SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm neu beurteilt wurden. Es erübrigt sich somit für den Umweltsenat auf die Kritik an der mangelnden Fachkunde des erstinstanzlichen SV für Luftreinhaltung näher einzugehen.

Im Einzelnen wird zu den verschiedenen Aspekten des Berufungsvorbringens ausgeführt:

3.3.2.               Zur Kritik betreffend die Einstufung als neue Anlage nach dem AWG und Festlegung der Grenzwerte nach der AVV:

3.3.2.1.               Durch die Berufungswerber wird vorgebracht, es bestehe ein Widerspruch zwischen der Heranziehung des Änderungstatbestandes gem. Paragraph 3 a, UVP-G 2000 und der Auffassung der Behörde 1. Instanz, wonach es sich um 2 Behandlungsanlagen im Sinne des AWG handle. Vielmehr würden die bisherige Anlage WSK4 und das erstinstanzlich genehmigte Projekt in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen. Aus diesen Gründen wäre das gegenständliche Projekt abfallrechtlich als Erweiterung des bestehenden WSK4 zu beurteilen.

Hiezu wird durch den Umweltsenat folgendes festgestellt:

3.3.2.2.               Die W. Hamburger GmbH betreibt am Standort Pitten den Wirbelschichtofen 4 (WSK4). Dieser wurde mit Bescheid der BH

Neunkirchen vom 24.11.1982, GZ.: 12-B-8063/81, für die Verfeuerung von Braunkohle dampfkesselrechtlich und mit Bescheid der BH

Neunkirchen vom 9.8.1985, GZ.: 12-B-8063/164, gewerberechtlich bewilligt. Mit Bescheid vom 7.1.1992, GZ.: 12-B-8977/20 erteilte die Gewerbebehörde die Genehmigung für die zusätzliche Verbrennung von Klärschlamm und Biogas aus der betriebseigenen Kläranlage im WSK4.

Nach Entfall der Ausnahme der thermischen Verwertung von betriebseigenen Abfällen wechselte diese Anlage ins abfallrechtliche Regime. Die W. Hamburger GmbH beantragte in der Folge eine Feststellung gemäß Paragraph 6, Absatz 7, AWG 2002 darüber, in welcher Menge welche Abfallarten nach dem übergeleiteten Konsens verbrannt werden dürfen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.1.2007, GZ.: RU4-K-35/016-2007, wurde festgestellt, dass im WSK4 die Mitverbrennung von Abfällen der Schlüsselnummern 18407, 94802 und 94803 im Ausmaß von 45.135 t/a bei einem Trockensubstanzanteil von 35% bewilligt sei. Weiters wurde die Anlage an den Stand der Technik angepasst. Mit Bescheid vom 1.3.2007, GZ.: RU4-K-35/023-2007, nahm der Landeshauptmannes von Niederösterreich ein Projekt zur Anpassung des WSK4 an die IPPC – Vorgaben sowie die Vorgaben der AVV zur Kenntnis. Hauptbestandteil der Anpassung waren Maßnahmen zur Minimierung der Stickoxidemissionen, zu diesem Zweck erfolgte im Jahre 2008 auch die Errichtung und Inbetriebnahme einer Ammoniakwasserstation.

3.3.2.3.               Das gegenständliche Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen“ - Kurzbezeichnung „Ersatzbrennstoffkessel 7 (EBK7)“ verfügt, wie in den Projektsunterlagen dargestellt und in der UVE beschrieben, über eine eigene Übernahme und Lagerung des Abfalls, ein eigenes abgeschlossenes Abfall-, Brennstoff- und Luftzufuhrsystem, einen eigenständigen Kessel, eine eigenständige Abgasbehandlungsanlage, einen Silo zur Zwischenlagerung der Verbrennungsrückstände, einen eigenen Schornstein sowie eigenständige Vorrichtungen und Systeme zur Kontrolle der Anlage. Der EBK7 und der WSK4 können unabhängig voneinander betrieben werden. Gemeinsam genutzt wird die oben erwähnte Ammoniakwasserstation, in der das Betriebsmittel „Ammoniakwasser“ für beide Verbrennungsanlagen gelagert wird. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben ist damit als eigenständige Abfallbehandlungsanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 bzw. – aufgrund des in der Energieerzeugung liegenden Hauptzwecks der Anlage – als Mitverbrennungsanlage gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, AVV zu qualifizieren.

3.3.2.4.               Dies deckt sich auch mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Im Urteil vom 11.9.2008 C-251/07 zur Richtlinie 2000/76/EG hat der EU-Gerichtshof entschieden, dass „die Auslegung, nach der in einer KWK-Anlage jeder Kessel als eine gesonderte Anlage anzusehen ist, der Systematik der Richtlinie 2000/79 entspricht.“

Im Urteil des EU-Gerichtshofes vom 4.12.2008 C-317/07 stellt dieser unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung folgendes fest:

„Besteht eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage aus mehreren Kesseln, so sind für die Zwecke der Richtlinie 2000/76 jeder Kessel und die mit ihm verbundenen Ausrüstungsgegenstände als gesonderte Anlage anzusehen.“

Auf Grund der Bestimmungen des AWG unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen des EU-GH ergibt sich für den Umweltsenat schlüssig, dass es sich bei dem WSK4 und dem EBK7 abfallrechtlich um eigenständige, im Betrieb voneinander unabhängige Anlagen handelt. Daher sind die materiellen Vorgaben der AVV, insbesondere jene über die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte, auf die Blöcke WSK 4 und EBK 7 jeweils gesondert anzuwenden. Der Umweltsenat sah sich vor diesem Hintergrund nicht gehalten, der von einigen Berufungswerbern angeregten Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den EuGH näherzutreten.

3.3.2.5.               Davon zu unterscheiden ist die Betrachtung nach dem UVP-G 2000, da der Vorhabensbegriff des Paragraph 2, Absatz 2, 2. Satz UVP-G 2000 weiter ist und auch mehrere Anlagen umfassen kann. Die Behörde

1. Instanz hat richtiger Weise den Vorhabenstatbestand „sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch-biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung“ des Anhanges 1 Ziffer 2, c) (Spalte 1) UVP-G 2000 angewendet. Dies wird auch durch die Berufungswerber nicht bestritten.

Gemäß Paragraph 3 a, Absatz , Z1 UVP-G 2000 sind Änderungen von Vorhaben, die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100% des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Die Behörde 1. Instanz hat das gegenständliche Vorhaben richtigerweise diesem Änderungstatbestand des UVP-G 2000 unterstellt. Die Einstufung der Anlage nach dem AWG als Neuanlage bleibt nach Ansicht des Umweltsenates unberührt.

Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Genehmigung der Änderung auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 17, Absatz eins -, 5, leg. cit. angeführten Interessen erforderlich ist. Es kommt bei dieser Frage somit darauf an, ob sich durch das Änderungsvorhaben auch das Emissionsverhalten der bestehenden Verbrennungsanlage verändert.

Zu dieser Frage hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 12.11.2007, US 3B/2006/16-114 folgendes ausgeführt:

„Zum Vorbringen der Berufungswerber betreffend die Lärmbeeinträchtigungen durch den Bestand wird festgehalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur die Änderung der Betriebsanlage, nicht jedoch der Altbestand - schon gar nicht die Sanierung des Altbestandes - ist. Das bereits genehmigte Vorhaben ist gemäß Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000, der dem Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nachgebildet wurde, nur soweit von der Prüfung zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 UVP-G 2000 vorgesehenen Interessen erforderlich ist. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zu Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994) dann der Fall, wenn durch diese Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt vergleiche VwGH 14.4.1999, 98/04/0181). Eine Vermehrung der Gesamtimmissionen der Anlage im Zuge der Änderung allein rechtfertigt noch nicht, dass die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen hat. Einer solchen Vermehrung ist vielmehr durch entsprechende Auflagen in dem Bescheid, mit dem die Änderung genehmigt wird, zu begegnen. Ist hingegen die Änderung der Anlage dergestalt, dass durch sie neue oder größere Immissionen auch durch die bestehende Anlage ausgelöst werden, dann hat insoweit die Genehmigung der Änderung auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen vergleiche u.a. VwGH 27.1.1991, 90/04/0199). Wie die erstinstanzliche Behörde im Bescheid auf Seite 190 zutreffend feststellt, erfährt die Emissions- und Immissionssituation am Bestand durch das zu beurteilende Vorhaben keine Änderung und ergibt sich keine gegenstandsbezogene, geänderte Umweltrelevanz. Mit Ausnahme der Mitbenutzung einzelner Anlagenteile erfolgt kein Eingriff in den rechtkräftigen Bestand.

(…)

Prüfungsgegenstand dieses Verfahrens bildet die

antragsgegenständliche Änderung, nicht aber die geänderte

Betriebsanlage insgesamt vergleiche ua VwGH 26.5.1998, 98/04/0028).“

Diese Entscheidung des Umweltsenates wurde durch den VwGH in seinem Erkenntnis vom 10.9.2008, 2008/05/0009 wie folgt bestätigt:

„Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die belangte Behörde vom „Vorhaben“ ausgehen hätte müssen und nicht nur die „Änderung“ bzw „Erweiterung“ eines bestehenden Kraftwerks behandeln hätte dürfen. Diesem Vorbringen hat schon die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Rechtslage entgegengehalten, dass nach der Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 nachgebildeten Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 die Genehmigung der Änderung eines Vorhabens das bereits genehmigte Vorhaben (nur) soweit zu umfassen hat, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins -, 5, UVP-G 2000 angeführten Interessen erforderlich ist. (…) Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass aufgrund der in einem mängelfreien Verfahren getroffenen Feststellungen davon auszugehen ist, dass die Emissions- und Immissionssituation am Bestand durch das gegenständliche Vorhaben keine Änderung erfährt, und demnach im Ermittlungsverfahren keine geänderte Umweltrelevanz hervorgekommen ist. Mit Ausnahme der Mitbenutzung einzelner Anlagenteile erfolgt kein Eingriff in den rechtskräftigen Bestand. Die Genehmigung der im beantragten Änderung hat daher im Beschwerdefall nicht auch die bereits bewilligten Anlagen und Teile davon zu umfassen.“

3.3.2.6.               Es war daher durch den Umweltsenat zu klären, ob durch das beantragte Vorhaben das Ausmaß, der von den bestehenden Anlagen ausgehenden Emissionen und verursachten Immissionen, verändert bzw. erhöht wird.

Bereits die Behörde 1. Instanz hat auf S 100 und 101 des angefochtenen Bescheides nach Prüfung des Vorhabens auf Grundlage der eingeholten Gutachten folgendes festgestellt:

„In Anlehnung an die höchstgerichtliche Judikatur zu §81 GewO 1994 (VwGH vom 31.05.2000, GZ. 98/04/0043) ist hervorzuheben, dass im Rahmen der Änderungsgenehmigung nicht zwingend auch in den aufrechten behördlichen Konsens für den bestehenden Vorhabensteil, die Abfallbehandlungsanlage (WSK 4) eingegriffen werden muss. Ein solcher Eingriff wäre nur geboten, soweit er zur Wahrung der Schutzgüter des Paragraph 17, (1) bis (5) erforderlich ist. Nach der Judikatur ist dies dann der Fall, wenn durch die beantragte Änderung auch das Ausmaß der von der bestehenden Anlage ausgehenden Immissionen eine Änderung erfährt. Die Tatsache, dass die negativen Auswirkungen auf die Umwelt infolge der Vorhabensänderung insgesamt zunehmen, rechtfertigt noch nicht, dass die Änderungsgenehmigung sich auch auf die bereits genehmigten Teile des Vorhabens erstreckt. In diesem Fall ist die Gesamtimmission vielmehr durch entsprechende Auflagen in der Änderungsgenehmigung auf das zulässige Maß zu reduzieren (Ennöckl/Raschauer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage).“

Zu dieser Frage stellt der Umweltsenat zusammenfassend fest, dass durch das gegenständliche Vorhaben (EBK7) nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die dem Bestand zuzurechnende Emissions- und Immissionssituation keine Änderung erfährt, und demnach keine geänderte Umweltrelevanz hervorgekommen ist. Die Genehmigung der beantragten Änderung hat daher nicht auch die bereits bewilligten Anlagen und Teile davon zu umfassen.

Dass sich die dem Bestand zuzurechnende Emissions- und Immissionssituation bei Realisierung des Vorhabens nicht ändert, wird von den Berufungswerbern auch nicht substantiiert bestritten. Sie argumentieren lediglich damit, dass eine Mitbenützung der bestehenden Ammoniakwasserstation geplant sei und diese daher zum Vorhaben zähle.

Zu dieser Frage stellt der Umweltsenat Folgendes fest: Die Ammoniakwasserstation wurde im Rahmen der Anpassung des WSK4 an den Stand der Technik errichtet und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1.3.2007, GZ.: RU4-K- 35/023-2007, abfallrechtlich genehmigt. Aus dem aktenkundigen Schreiben des Bundesministeriums für Lands- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 4.5.2010, zu Zl. BMLFUW-UW- 2.1.2/0112-VI/1/2010-WB ergibt sich, dass die Ammoniakwasserstation als Bestandteil der sekundären Entstickungsmaßnahmen des WSK4 anzusehen ist und auch in seiner Dimensionierung der Versorgung des WSK4 genügt. Dieses Schreiben erging u.a. an die Rechtsvertreter der Standortgemeinden, wurde von den Projektwerberinnen mit Eingabe vom 12.8.2010 vorgelegt und mit Edikt vom 3.5.2011 dem Parteiengehör unterzogen. Die Ausführungen im Schreiben des Bundesministeriums für Lands- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft sind für den Umweltsenat schlüssig und wurden von den Berufungswerberinnen auch nicht auf fachlicher Ebene kritisiert. Damit beschränkt sich der Beurteilungsgegenstand im gegenständlichen Verfahren auf die Mitbenutzung dieser Ammoniakwasserstation für den verfahrensgegenständlichen EBK7. Diese Mitbenutzung ist Vorhabensbestandteil, dies war bereits dem Genehmigungsantrag zu entnehmen. In diesem Sinne hat der vom Umweltsenat beigezogene SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger die Mitbenutzung der Station beurteilt, ausgeklammert hat er lediglich deren (bauliche) Gestaltung, da diese bereits besteht.

Soweit vorgebracht wurde, dass die Ammoniakwasserversorgung des WSK4 bei Realisierung des gegenständlichen Vorhabens beeinträchtigt werden könnte, wurde dazu bei der Berufungsverhandlung von dem SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger Stellung genommen. So legte er dar, dass keine Gefahr für die Verfügbarkeit von Ammoniakwasser bestehe, weil der Lagerbehälter 30 m³ erfasst. Das ist ein Vorrat für 15,6 Tage und damit für den Betrieb der Verbrennungsanlagen ausreichend.

Alle diesbezüglichen Vorbringen der Berufungswerber gehen daher ins Leere und hat die Behörde 1.Instanz den Beurteilungsgegenstand korrekt abgegrenzt und definiert.

3.3.2.7.               Zu der in zahlreichen Berufungen angesprochen Frage, ob die Anlage als „Verbrennungsanlage“ oder als „Mitverbrennungsanlage“ anzusehen ist wird durch den Umweltsenat folgendes festgestellt:

Nach Paragraph 3, Ziffer 45, AVV gilt als Verbrennungsanlage jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, die zur thermischen Behandlung von Abfällen mit oder ohne Nutzung der entstehenden Verbrennungswärme eingesetzt wird und nicht als Mitverbrennungsanlage gilt.

Nach Paragraph 3, Ziffer 33, AVV gilt als Mitverbrennungsanlage jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, deren Hauptzweck in der Energieerzeugung besteht und in der Abfall als Regel - oder Zusatzbrennstoff verwendet wird oder in der Abfall in Hinblick auf die Beseitigung thermisch behandelt wird. Falls die Mitverbrennung derart erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage nicht in der Energieerzeugung oder in der Produktion stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Behandlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Verbrennungsanlage.

Die wesentlichste Konsequenz besteht in den anzuwendenden Emissionsgrenzwerten. Für Verbrennungsanlagen ist die Anlage 1 zur AVV maßgeblich, bei Mitverbrennungsanlagen die Anlage 2 (Paragraph 8, Absatz eins und 2 AVV). Während die Anlage 1 fixe Emissionsgrenzwerte enthält, sind die Emissionsgrenzwerte nach der Anlage 2 nach der sog. Mischungsregel zu bilden; dabei handelt es sich - vereinfacht ausgedrückt - um einen Durchschnittsgrenzwert, der sich aus den Grenzwerten für die Verbrennung von Abfällen einerseits und den Grenzwerten für die Verbrennung von Nichtabfällen andererseits ergibt.

Im vorliegenden Fall sollen laut Projekt interne und externe Abfälle verbrannt werden; andere Brennstoffe als Abfälle kommen nicht zum Einsatz. Die dabei erzeugte Energie – Wärme, Strom – soll in der Papierfabrik verwendet werden, woraus sich der hohe Wirkungsgrad der Anlage ergibt (über 80%).

Zur Genehmigung eingereicht wurden Emissionsgrenzwerte, die der Anlage 1 der AVV entsprechen bzw. teilweise unter diesen Emissionsgrenzwerten liegen. Es werden also die Grenzwerte für Verbrennungsanlagen eingehalten, eine Berechnung nach der Mischungsregel im Sinne der Anlage 2 ist in einem Fall wie dem vorliegenden (ausschließlicher Einsatz von Abfall, kein sonstiger Brennstoff) nicht möglich bzw. gelangt sie zum Ergebnis, dass die Grenzwerte der Anlage 1 einzuhalten sind.

Die Thematik Verbrennungsanlage - Mitverbrennungsanlage wurde im Verfahren erstmals von den Standortgemeinden aufgeworfen. Diese haben in ihrer Stellungnahme vom 17.3.2009 anlässlich der örtlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich richtigerweise um eine Mitverbrennungsanlage handle. In der Folge haben sich die Projektwerber der Qualifikation als Mitverbrennungsanlage angeschlossen.

Zusammenfassend wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Vorhaben als Mitverbrennungsanlage einzustufen ist. Dies hat zur Folge, dass die Grenzwerte der Anlage 2 der AVV anzuwenden sind. Da ausschließlich Abfall eingesetzt wird ergeben sich aus der Mischungsrechnung die Grenzwerte der Anlage 1. Diese wurden auch im Verfahren der Behörde 1. Instanz angewendet.

3.3.3.               Zum Vorwurf die sonstigen Anforderungen der AVV wären nicht erfüllt:

3.3.3.1.               In mehreren Berufungen wird kritisiert, dass der angefochtene Bescheid den Anforderungen der AVV insbesondere des Paragraph 5, AVV nicht entsprechen würde. Insbesondere würden die abfallwirtschaftlichen Angaben gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 AVV fehlen und hinsichtlich Umfang und Situierung der Messungen ein Widerspruch zur AVV bestehen.

3.3.3.2.               Gemäß Paragraph 5, (1) AVV muss der Genehmigungsbescheid, mit dem eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage genehmigt wird, die in der Ziffer eins, – Ziffer 9, insbesondere geforderten Angaben enthalten. Diese Forderungen der AVV wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt erfüllt bzw. waren im Berufungsverfahren nachstehende

Ergänzungen erforderlich:

Zu Ziffer eins :,

Die Art der zu verbrennenden Abfälle unter Anführung der Schlüsselnummern ist in der UVE im Fachbereich Abfallwirtschaft angeführt. Weiters ist im Spruch römisch II des angefochtenen Bescheides eine Liste der zur thermischen Behandlung vorgesehenen Abfälle einschließlich Schlüsselnummer enthalten.

Zu Ziffer 2 :, Die an dieser Stelle geforderten Angaben sind nur bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen erforderlich und somit im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich.

Zu Ziffer 3 :,

Die minimalen und maximalen Massenströme sowie der geringste und höchste Heizwert der Abfälle sind im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.

Im Gutachten des vom Umweltsenat beauftragten SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger vom 27.4.2011 (S 14) wurden die Massenströme und Heizwerte auf Grundlage des eingereichten Projektes und der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten definiert und durch den Umweltsenat Im Spruch römisch IV als Ergänzung der Vorhabensbeschreibung festgelegt.

Zu Ziffer 4 :,

Im angefochtenen Bescheid wird in der Vorhabensbeschreibung auf Sitzung 37 die Anlagenkapazität wie folgt festgelegt:

„Die geplante thermische Behandlungsanlage ist auf eine Brennstoffwärmeleistung von 19,9 MW ausgelegt. Sie verfügt über eine maximale Durchsatzleistung von 5,95 t/h und einen Heizwert von ca. 12 MJ/kg. Bei vorgesehenen 7.500 Volllaststunden ergibt sich eine maximale Verbrennungskapazität von 44.625 t/a für die nachstehend angeführten nichtgefährlichen Abfälle. Der Anteil externer Siedlungsabfälle ist dabei auf max. 18.400 t/a beschränkt.“

Die Nennkapazität und gesamte Abfallverbrennungskapazität sowie der Heizwert des Abfalls ist somit der Vorhabensbeschreibung des Bescheides zu entnehmen.

Zu Ziffer 5 :,

Der maximale Abgasvolumenstrom (m hoch 3 tief n/h) unter Angabe des jeweiligen Bezugssauerstoffgehaltes, trocken und im Normzustand (273 K, 1 013 mbar) ist im angefochtenen Genehmigungsbescheid nicht enthalten.

Im Gutachten des vom Umweltsenat beauftragten SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger vom 27.4.2011 (S 14) wurden der maximale Abgasvolumsstrom auf Grundlage des eingereichten Projektes und der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten definiert und durch den Umweltsenat Im Spruch römisch IV als Ergänzung der Vorhabensbeschreibung festgelegt.

Zu Ziffer 6 :,

Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6, AVV) sind im Abschnitt „Abfallchemie“ in den Auflagen römisch III.1.1., römisch III.1.2. römisch III.1.3. und römisch III.1.4. geregelt. Es muss vor der Übernahme von extern angelieferten Abfällen je Abfallart und Abfallherkunft eine aktuelle Untersuchung, erstellt von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt, gemäß Pkt. 4.2. und 4.3.1. der ÖNORM S 2110 erlangt werden, aus welcher zusätzlich hervorgeht, dass dieser Abfall in der gegenständlichen Anlage thermisch behandelt werden kann. Weiter muss eine Identitätskontrolle der angelieferten Abfälle durchgeführt werden. Eine weitere Vorschreibung beschäftigt sich mit der Kontrolle der internen Abfälle.

Im ergänzenden Gutachten vom 9.6.2009 gibt der ASV für Abfallchemie Dr. Michael Mayr an, dass “die im Projekt vorgesehene Eingangskontrolle in Verbindung mit den als Bescheidauflagen festgelegten qualitativen Untersuchungen der externen Abfallbrennstoffe jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 6, AVV entsprechen.“

Zusätzlich wurde durch diesen angemerkt, dass „die vorgesehene Eingangskontrolle darüber hinaus auch den strengeren Vorgaben der Richtlinie für Ersatzbrennstoffe entspricht. Weitere Kontrollmaßnahmen sind nicht geboten.“

In der mündlichen Verhandlung formulierte der ASV eine weitere Auflage für die Überprüfung der internen Abfälle, die der Umweltsenat in diesem Berufungsbescheid vorschreibt. Weiters änderte der ASV in der mündlichen Verhandlung des Umweltsenates seinen Auflagenvorschlag für die Identitätskontrolle der extern angelieferten Abfälle, auch dem trägt der Umweltsenat durch die Umformulierung der Auflage in dem gegenständlichen Berufungsbescheid Rechnung. Im Übrigen wird auf die detaillierten Ausführungen im Punkt 3.3.22. verwiesen.

Zu Ziffer 7 :,

Die Anforderungen an die Messungen zur Überwachung der für den Verbrennungsprozess erheblichen Betriebsdaten, Parameter und Emissionen, insbesondere Festlegung der Probenahme- und Messverfahren sind im angefochtenen Bescheid enthalten.

Mit der Kritik an diesen Bescheidinhalten hat sich der SV Univ.- Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger detailliert beschäftigt und in seinem Gutachten vom 27.04.2011 abgeänderte bzw. konkretisierte Auflagen vorgeschlagen welche in den Spruchteil römisch eins aufgenommen wurden.

Im Bescheid und insbesondere in den überarbeiteten Auflagen römisch III.9.1., römisch III.9.7., römisch III.9.8., römisch III.9.9., römisch III.9.15 und römisch III.9.16. werden somit nach Ansicht des Umweltsenats die erforderlichen Vorgaben zum Ort der Messung und zum Messumfang umfassend angeführt. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Bescheidauflagen jedenfalls die Anforderungen der Abfallverbrennungsverordnung einzuhalten.

Die Vorgaben der Abfallverbrennungsverordnung sind somit durch die Angaben in der Vorhabensbeschreibung und durch die vorgeschriebenen Auflagen im angefochtenen Bescheid, in der Fassung der Berufungsentscheidung, als erfüllt anzusehen.

Zu Ziffer 8 :,

In Auflage römisch III.9.7 wurde vorgeschrieben, dass die Messstellen auf Grund eines Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festzulegen sind, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen hat jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen.

Im Gutachten des vom Umweltsenat beauftragten SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger vom 27.4.2011(S 29) wird die Probenahmestelle im Schornstein als geeignet beurteilt und kommt der SV zum Schluss, dass „die Bedingung einer geraden, ungestörten Strömungsstrecke vor der Probenahmestelle erfüllt ist.“ Die Ausführung der Probenahmestelle selbst ist in der im Spruchteil 1 geänderten Auflage römisch III.9.7. definiert. Die Situierung der Temperaturmessstelle im Brennraum wurde auf Grund des vorgenannten Gutachtens durch den Umweltsenat in der zusätzlichen Auflage römisch III.9.50. vorgeschrieben.

Im Gutachten des vom Umweltsenat beauftragten SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger vom 27.4.2011 (S 42-44) wurde die Auflage römisch III.9.7. überarbeitet und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Erfordernissen neu formuliert. Die abgeänderte Auflage römisch III.9.7. wurde im Spruchteil römisch eins durch den Umweltsenat vorgeschrieben.

Da die Anordnung der Probenahme- und Messstellen gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVV im Genehmigungsbescheid aufzunehmen ist, war diese entsprechende Ergänzung des angefochtenen Bescheides durch den Umweltsenat vorzunehmen.

Zu Ziffer 9 :,

In Auflage römisch III.9.21 des angefochtenen Bescheides ist festgelegt, dass bei technisch unvermeidbaren Abschaltungen oder bei Störungen oder bei Ausfällen der Abgasbehandlungsanlagen oder der Messeinrichtungen ,in dem ein Grenzwert überschritten wird, die thermische Behandlungsanlage, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr weiter betrieben werden darf, soferne die in dieser Auflage festgesetzten Grenzwerte nicht überschritten werden. Die Prüfung des Inhaltes des Genehmigungsbescheides, insbesondere der vorgenannten Auflage, durch den Umweltsenat ergab, dass die Vorgaben des Paragraph 14, AVV eingehalten werden.

Zusammenfassend stellt der Umweltsenat fest, dass die im Paragraph 5, AVV geforderten Genehmigungsinhalte im angefochtenen Bescheid enthalten sind bzw. auf Grund der durch den Umweltsenat eingeholten Gutachten durch die Berufungsentscheidung ergänzt wurden.

Zu der in mehreren Berufungen geforderten Veröffentlichung der Emissions- und Immissionsdaten im Internet wird festgestellt, dass dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Auf die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes wird verwiesen.

3.3.4.               Zum Vorwurf der mangelnde Alternativenprüfung und Nichtberücksichtigung der POP-Verordnung:

3.3.4.1.               In mehreren Berufungen wird vorgebracht, dass eine Prüfung von Alternativen im Sinne der EU-Richtlinie 96/61/EG idgF. (IPPC-Richtlinie) und der POP-Verordnung nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre.

3.3.4.2.               Nach Artikel 6, Absatz eins, der IPPC-Richtlinie hat der Genehmigungsantrag die wichtigsten vom Antragsteller gegebenen jedenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht zu enthalten. Die RL schreibt also vor, dass der Antragsteller die von ihm geprüften wesentlichsten Alternativen im Genehmigungsantrag darzustellen hat. Die Anforderungen der IPPC-RL (Artikel , Absatz , lt. j gehen über jene des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 also nicht hinaus, vielmehr werden die Vorgaben der RL im UVP-G 2000 umgesetzt.

3.3.4.3.               Art. 6 Absatz 3, POP-VO sieht bei der Prüfung von Anträgen zum Bau neuer Anlagen oder zur wesentlichen Änderung bestehender Anlagen vor, dass die Mitgliedstaaten vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren berücksichtigen, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang römisch III aufgelisteten Stoffe vermieden wird.

Ziel der POP-VO ist ihrem Artikel eins, Absatz eins, zufolge der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen. Eines der Mittel hiezu ist, wie sich ebenfalls aus Artikel eins, Absatz eins, ergibt, die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar.

3.3.4.4.               Tatsächlich haben die Projektwerberinnen Alternativen geprüft; diese sind in Kapitel 2.2 der Vorhabensbeschreibung und Kapitel 5.5. des Fachbereiches Abfallwirtschaft der UVE auch dargestellt. Mit Eingabe vom 18.5.2009 wurde eine Unterlage betreffend die Alternativenprüfung im Sinne der POP-Verordnung vorgelegt.

Auf die Vorgaben der POP-Verordnung nimmt der ASV für Abfallchemie Mag. Dr. Mayr in seinem ergänzenden Gutachten vom 9.6.2009 (Fragenbeantwortung) wie folgt Stellung:

„Es ist nicht denkbar, dass die zur thermischen Behandlung vorgesehenen Abfälle in einem Ausmaß durch persistente organische Schadstoffe verunreinigt sein können, wie sie im Anhang römisch IV der EG Verordnung Nr. 1195/2006 angeführt sind. Diese Aussage wird damit begründet, dass aus den für das gegenständliche Vorhaben im Projekt enthaltenen Untersuchungen über die Abfallbrennstoffe keine Hinweise auf das Vorliegen der POP’s im Rahmen der in der Verordnung festgelegten Konzentrationen vorliegen. Sollten die in der EG Verordnung angeführten persistenten organischen Schadstoffe

gegebenenfalls in den Abfallbrennstoffen in geringer, unter den in dieser Verordnung festgelegten Konzentrationen vorhanden sein, dann werden durch die thermische Behandlung bei den vorgesehenen Verbrennungsbedingungen diese Schadstoffe irreversibel zerstört und entspricht daher diese Behandlung den Vorgaben der EG POP-Verordnung. Jedenfalls sind auch jene Abfälle, die der EG POP-Verordnung entsprechen, durch thermische Behandlungsverfahren zu behandeln und können fachlich keine gleichwertigen Alternativen dazu erkannt werden.“

3.3.4.5.               Auch ASV für Verfahrenstechnik DI Dr. Winkler kommt in seinem ergänzenden Gutachten vom 23. Juni 2009 auf die Frage, ob es in Hinblick auf die POP –Verordnung Alternativen zu dem gegenständlichen Vorhaben gäbe, zu folgendem Schluss:

„Durch die Art der Verbrennung, die Verweilzeit und die Verbrennungstemperatur sowie die kontinuierliche Messung verschiedener Parameter rohgas- und reingasseitig und durch die Möglichkeit der Zufeuerung von Erdgas zur Optimierung der Verbrennung wird gewährleistet, dass der Ausbrand so erfolgt, das die Freisetzung von Stoffen des Anhanges römisch III der POP-VO hintangehalten wird. Eine Alternative zu dem vorliegenden Vorhaben, die einen ähnlichen Nutzen aufweist, kann daher nicht ersehen werden.“

3.3.4.6.               Zusammenfassend wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass eine ausreichende Alternativenprüfung erfolgte und auch die diesbezüglichen Vorgaben der IPPC-Richtlinie und der POP Verordnung erfüllt sind. Auch die Vorgaben des UVP-G 2000 hinsichtlich Variantenprüfung wurden erfüllt. Die Vorwürfe der Berufungswerber, dass ein Widerspruch zur IPPC-Richtlinie bzw. der POP-Verordnung vorliege, gehen somit ins Leere.

Die geplante Anlage wird auf Grund der vorliegenden Gutachten weder zu einer Gefährdung der Gesundheit noch der Umwelt führen. Ein Verstoß gegen die POP-VO liegt für den Umweltsenat daher nicht vor.

3.3.4.7.               In einer ergänzenden Äußerung zur Berufung vom 29.11.2010 werfen die Rechtsvertreter der Gemeinden Pitten und Seebenstein der Behörde 1. Instanz vor, dass eine Prüfung der Nullvariante und somit die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens nicht erfolgt wäre. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 3.8.2000 Zl. US 3/1999/5- 109 (Zistersdorf) hätte die Behörde prüfen müssen, ob bei Darlegung der Alternativen und der Nullvariante der Abweisungstatbestand des Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 erfüllt wäre.

Weiters wird von den Berufungswerbern auch die Entscheidung „Mistelbach Umfahrung“ angesprochen.

Die angesprochene Entscheidung des Umweltsenates vom 3.8.2010 Zl. US 2B/2008/23-62 (Mistelbach Umfahrung) stellt folgendes fest:

„Das UVP-G räumt der Alternativenprüfung keinen zentralen Stellenwert, vor allem nur mittelbar Entscheidungsrelevanz ein. Gefordert wird vom Projektwerber - auf der Ebene der Projektausarbeitung und -begründung - lediglich eine rechtlich unbestimmte Darlegung der geprüften Alternativen (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,) bzw. Standort- oder Trassenvarianten (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4,), nicht aber - etwa auf der Ebene der Genehmigungsentscheidung (Paragraph 17,) - die Wahl der günstigsten Alternative (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch eins Rz 21). Das UVP-G ist klar vorhabensbezogen und enthält lediglich einige „konzeptive Elemente“, wozu auch die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens als Aufgabe der UVP (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3,), im Speziellen des Umweltverträglichkeitsgutachtens (Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 4,) gehört (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch IV Rz 40). Obwohl es aber demnach zu den Aufgaben der UVP zählt, die Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und sich auch das Umweltverträglichkeitsgutachten mit diesem Themenbereich auseinander setzen muss, kann daraus - da keine Genehmigungsbedingungen daran geknüpft sind - nicht abgeleitet werden, dass nach spezifisch UVP-rechtlichen Vorschriften die Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit eines Vorhabens zu prüfen wäre. Die Darlegung der Vor- und Nachteile des Unterbleibens liefert eine für die UVP-spezifischen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 4 UVP-G 2000 nur mittelbar relevante Begründung, die allerdings im Hinblick auf die nach Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 anzuwendenden Verwaltungsvorschriften erforderlich sein kann (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch IV Rz 41). Die Darlegung von geprüften Alternativen ist somit primär im Hinblick auf jene allenfalls anzuwendenden Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 relevant, die den Nachweis einer solchen Begründung fordern und/oder eine Abwägung öffentlicher Interessen vorsehen, wie dies etwa in den Naturschutzgesetzen und im Forstgesetz der Fall ist (Bergthaler/Weber/Wimmer aaO Kapitel römisch IV Rz 43).“

Weiters hält der Umweltsenat in dieser Entscheidung vom 8.3.2010 Zl. US 2B/2008/23-62 folgendes fest:

„Das UVP-G 2000 selbst sieht keine Bedarfsprüfung vor. Ein derartiges Erfordernis kann sich aber aus einem anzuwendenden Materiengesetz, etwa im Rahmen einer Interessenabwägung, oder aus einer Interessenabwägung bei der Anwendung des Abweisungstatbestandes des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ergeben.“

Zur Frage des Bedarfs nach einem Vorhaben bzw. zum Erfordernis einer allfälligen Bedarfsprüfung hat der Umweltsenat – insbesondere auch im Zusammenhang mit der Genehmigung von Abfallbehandlungsanlagen – bereits mehrfach festgehalten, dass eine Bedarfsprüfung nicht Gegenstand der UVP ist, Erwägungen zum Bedarf jedoch durch die im UVP-Genehmigungsverfahren mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften genehmigungsrelevant werden können. Dies trifft etwa zu, wenn der Bedarf an der Errichtung einer Anlage bzw. das öffentliche Interesse an einer Anlage Bedingung für die Genehmigung wäre, weil Zwangsrechte eingeräumt werden müssen, um entgegenstehende Rechte zu beseitigen, oder wenn die Genehmigungsvoraussetzungen eine Abwägung öffentlicher Interessen vorsehen, wie dies etwa in den Naturschutzgesetzen oder im Forstgesetz der Fall ist; vergleiche US 3/1999/5-109 vom 3.6.2000 (Zistersdorf); US 2/2000/12-66 vom 19.6.2001 (Zwentendorf); US 1B/2004/7-23, US 1B/2004/7-26 vom 29.10.2004, berichtigt 12.11.2004 (Wien-Pfaffenau); US 9B/2004/8-53 vom 4.1.2005 (Saalfelden); US 9A/2005/8-431 vom 8.3.2007 (380 kV-Steiermarkleitung); US 3B/2006/16-114 (Mellach-Weitendorf). In diesem Sinne hat der Umweltsenat im Fall Saalfelden, US 9B/2004/8- 53, ausgeführt, dass Wirtschaftlichkeit und Bedarf nach einem Vorhaben nicht Gegenstand der UVP sind, jedoch eine Facette der öffentlichen Interessen bei der Interessenabwägung nach den Verwaltungsvorschriften sein können.“

In der Entscheidung „Mistelbach Umfahrung“ führt der Umweltsenat aus, dass eine umfassende Bedarfsprüfung nicht Inhalt der UVP sein kann. Bei Genehmigungsverfahren, welche eine Enteignung ermöglichen oder bei denen mitanzuwendende Materiengesetze dies verlangen, muss das überwiegende öffentliche Interesse geprüft und nachvollziehbar dargetan werden. Der Vorhabenstyp, welcher der Entscheidung des Umweltsenates (Mistelbach Umfahrung) zu Grunde lag – es ging um eine Landesstraße – sieht die Möglichkeit des Eingriffs in private Rechte vor. Daher besteht in dieser Konstellation die Verpflichtung, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der geprüften Trassenalternativen „auf fachlicher Grundlage“ darzustellen, wobei darauf zu achten ist, dass diese Darlegung nachvollziehbar ist.

Davon ist aber im vorliegenden Fall nicht die Rede. Das im gegenständlichen Verfahren anzuwendende AWG 2002 enthält auch keine Bestimmung, wonach der Bedarf für eine Abfallbehandlungsanlage eine Genehmigungsvoraussetzung darstellt. Auch die anderen in diesem Verfahren anzuwendenden Vorschriften sehen keine solche Bedarfsprüfung vor. Es ist daher auch nicht entscheidungsrelevant, ob derzeit am Markt der thermischen Abfallbehandlung Überkapazitäten bestehen oder nicht.

Schließlich trifft auch der Vorwurf nicht zu, dass die UVE keine Angaben über die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens enthält. Die Vorteile für eine thermische Verwertung am Standort Pitten sind in Kapitel 2.2. der Vorhabensbeschreibung sowie in den Kapiteln 5.5.3 bis 5.5.5 des Fachberichtes des Abfallwirtschaft aufgelistet. Die Nachteile ergeben sich aus den in der UVE prognostizierten Umweltbelastungen. Inwiefern der Ist-Zustand bei Unterbleiben des Vorhabens eine Änderung erfahren soll, wird von den Standortgemeinden nicht konkret dargelegt und ist auch für den Umweltsenat nicht ersichtlich. In Hinblick auf die gebotene Gesamtbeurteilung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 und das Fehlen von materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen, nach denen eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, war die Darstellung in der UVE ausreichend.

3.3.4.8.               Wie bereits oben angeführt haben die Konsenswerberinnen verschiedenen Alternativen geprüft, und kommt der Umweltsenat zu dem Schluss, dass diese Alternativenprüfung nicht nur der IPPC-Richtlinie und der POP Verordnung sondern auch dem Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 entspricht. Der Vorwurf der fehlenden Prüfung der Nullvariante und die Vorbringen im Zuge des Berufungsverfahrens, dass bereits derzeit Überkapazitäten bei der Abfallverbrennung bestehen würden gehen somit ins Leere.

3.3.5.               Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung des Bescheides der BH Neunkirchen vom 7.1.1992 GZ.: 12-B-8977/20, wonach neben dem WSK4 nur erdgasbetriebene Dampfkesselanlagen eingesetzt werden dürfen:

Mehrere Berufungswerber – u.a. Brigitta Moraw und Walter Stangl – bringen vor, dass auf Grund des Bescheides der BH Neunkirchen vom 7.1.1992, Zl.: 12-B-8977/20 die Errichtung einer weiteren Verbrennungsanlage unzulässig wäre.

3.3.5.1.               Hiezu wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass die W. Hamburger GmbH am Standort Pitten den Wirbelschichtofen 4 (WSK4) betreibt und dieser mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 24.11.1982, Zl.: 12-B-8063/81, für die Verfeuerung von Braunkohle dampfkesselrechtlich und mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 9.8.1985, 12-B-8063/164, gewerberechtlich (Betriebsbewilligung) bewilligt wurde. Mit Bescheid der BH Neunkirchen vom 7.1.1992, Zl.: 12-B-8977/20 wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die zusätzliche Verbrennung von Klärschlamm und Biogas aus der betriebseigenen Kläranlage im WSK4 erteilt. Die bezughabenden Bescheide der BH Neunkirchen wurden durch den Umweltsenat angefordert und zum Akt genommen.

3.3.5.2.               Die Berufungswerber beziehen sich auf Seite 26, 2.

Absatz des Bescheides der BH Neunkirchen vom 7.1.1992, Zl.: 12-B- 8977/20. Es handelt sich dabei um die Wiedergabe des im damaligen Verfahren abgegebenen forsttechnischen Gutachtens, welches in der Begründung des Bescheides wiedergegeben wurde.

Rechtlich kommt der Bescheidbegründung keine Rechtswirkung- oder gestaltung zu. Die Begründung eines Bescheides wirkt für sich genommen nicht konstitutiv. Das seinerzeitige forsttechnische Gutachten lag der damaligen Entscheidung zu Grunde und hat in die Nebenbestimmungen insoweit Eingang gefunden, als unter Punkt 23. eine forsttechnische Auflage vorgeschrieben wurde. Die Aussage des forsttechnischen ASV, dass in Zukunft neben dem WSK 4 nur erdgasbetriebene Verbrennungsanlagen eingesetzt werden dürfen konnte im Spruch dieses Bescheides einschließlich Nebenbestimmungen nicht umgesetzt werden.

Die Beurteilung des angesprochenen Bescheides der BH Neunkirchen vom 7.1.1992 ergibt somit, dass ein Verbot für die Errichtung weitere Verbrennungsanlagen nicht ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid konnte seine Rechtswirkungen nur für den damals vorliegenden Sachverhalt – die Verbrennung von Klärschlamm und Biogas im WSK4 – entfalten.

Der Umweltsenat kommt somit zum Schluss, dass durch den durch die Berufungswerber angesprochenen Bescheid der BH Neunkirchen kein Verbot zu Errichtung weiterer Verbrennungsanlagen ausgesprochen wurde.

3.3.5.3.               Im vorliegenden Projekt erfolgte durch den SV für Forstwirtschaft DI Dr. Hagen eine Beurteilung hinsichtlich forstschädlicher Auswirkungen. Im Teilgutachten Forstwirtschaft vom 27.1.2009 legt dieser auf S 17 dar, dass die Luftschadstoffimmissionen werden derart gering gehalten bzw. Immissionen vermieden werden, dass die Forstwirtschaft im Untersuchungsgebiet nicht bleibend geschädigt wird.

Weiters wird auf die Ausführungen im Kapitel 4 Meteorologie-Immissionen verwiesen.

3.3.6.               Zur Kritik an der fehlenden bzw. unzureichenden Ausweisung im Flächenwidmungsplan:

3.3.6.1.               In mehreren Berufungen (ua Gemeinde Bad Erlach) wird gerügt, dass die Liegenschaft nicht die erforderliche Widmung aufweisen würde. Nach Ansicht des Rechtsvertreters der Gemeinde Bad Erlach wäre nach dem NÖ Raumordnungsgesetz für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage eine Sonderwidmung “Grünland – Abfallbehandlungsanlage“ geeignet. Die Widmung als „Bauland – Industriegebiet“ würde nicht ausreichen.

3.3.6.2.               Diese Rechtsansicht widerspricht nach Ansicht des Umweltsenates den Vorgaben des NÖ ROG, da für eine Abfallbehandlungsanlage sehr wohl eine Ausweisung als „Bauland – Industriegebiet“ geeignet ist. Eine Widmung als “Grünland – Abfallbehandlungsanlage“ stellt eine Sondertatbestand dar und wäre bei beiden Arten der Ausweisung die erforderliche Widmung für das gegenständliche Vorhaben gegeben.

Zu dieser Frage hat der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109 folgendes festgestellt:

„Da es sich bei Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ Raumordnungsgesetz um einen Auffangtatbestand ohne Zulässigkeitseinschränkungen handelt, ist im Bauland – Industriegebiet jedenfalls auch die Errichtung einer Abfallbehandlungsanlage zulässig.“

Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerber ist auch nicht nachvollziehbar, warum diese Judikatur – bei nach wie vor identer Rechtslage – für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sein sollte. In der angezogenen Entscheidung des Umweltsenates in der Rechtssache Götzendorf a.d. Leitha (US 14.1.2011, US 3B/2010/12- 23) ging es um die Frage des Verhältnisses von zwei Grünland-Nutzungsarten zueinander, dh. welche Nutzungsart vorgeht; dazu kommt noch, dass der Umweltsenat in dieser Entscheidung aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 19, Absatz 6, 2. Satz NÖ ROG zum Ergebnis gelangte, dass die dort verfahrensgegenständliche Windkraftanlagen nur auf solchen Flächen errichtet werden dürfen, die als Grünland-Windkraftanlage gewidmet sind. Diese Entscheidung ist damit für den vorliegenden Fall unerheblich, da eine Paragraph 19, Absatz 6, 2. Satz NÖ ROG vergleichbare Regelung für Abfallbehandlungsanlagen fehlt und das gegenständliche Vorhaben im Bauland liegt. Paragraph 19, Absatz eins, NÖ ROG legt fest, dass nur alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland gehören. Damit regelt auch Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, NÖ ROG nur, welche Widmungsart vorliegen müsste, wenn die Abfallbehandlungsanlage in Grünland liegt.

Der Umweltsenat stellt somit zusammenfassend fest, dass die Ausweisung der betroffenen Grundstücke als „Bauland – Industriegebiet“ geeignet ist eine Abfallverbrennungsanlage aus raumordnerischer Sicht zu genehmigen. Die gegenteilige Rechtsansicht der Berufungswerber geht somit ins Leere.

3.3.7.               Zur Forderung nach Stilllegung der Abfallverbrennungsanlage bei Schließung der Papierfabrik:

In der zusammenfassenden Projektsbeschreibung (Spruch römisch fünf S 36) des angefochtenen Bescheides ist dargelegt, dass „bei Stilllegung der Papierproduktion am Standort Pitten das Vorhaben seinen Zweck verliert und in diesem Fall nicht fortbetrieben wird.“

Die Projektwerberinnen haben nochmals in ihrer Stellungnahme vom 12.8.2010 zu den Berufungen erklärt, dass die Anlage im Fall der Stilllegung der Papierfabrik nicht

fortbetrieben wird. Diese Aussage ist projektdeterminierend und damit auch verbindlich.

Zusammenfassend stellt der Umweltsenat fest, dass auf Grund des angefochtenen Bescheides die projektsgegenständliche Abfallverbrennungsanlage im Falle einer Schließung der Papierfabrik nicht weiterbetrieben werden darf.

3.3.8.               Zum Erfordernis eines Probebetriebs:

3.3.8.1.               In mehreren Berufungen wird gefordert, dass für die gegenständliche Abfallverbrennungsanlage vorerst nur ein Probebetrieb genehmigt werden könne, da die Auswirkungen dieser Anlage auf die Umwelt und insbesondere auf die Menschen derzeit nicht ausreichen beurteilt werden könne.

3.3.8.2.               Gemäß Paragraph 44, Absatz , AWG kann im Genehmigungsbescheid angeordnet werden, dass die Behandlungsanlage oder Teile dieser Behandlungsanlage erst auf Grund einer gesonderten Betriebsgenehmigung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn im Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die, die Auswirkungen der Behandlungsanlage oder Teile dieser Behandlungsanlage betreffenden Auflagen des Genehmigungsbescheides, die gemäß Paragraph 43, leg.cit. wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt werden oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind.

3.3.8.3.               Die Behörde 1. Instanz hat den vorliegenden Gutachten entnommen, dass eine ausreichende Beurteilung der Behandlungsanlage und der zu schützenden Interessen vorgenommen werden konnte. Darüber hinaus hat der Umweltsenat ergänzende Gutachten in den Fachbereichen „Verfahrenstechnik – Emission“ und „Immissionen“ eingeholt und auch die SV der Behörde 1. Instanz mit ergänzenden Fragen befasst. Auf diese Gutachten wird in den einzelnen Kapiteln näher eingegangen.

3.3.8.4.               In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmungen des Paragraph 57, AWG verwiesen, wonach der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen hat, ob sich der seine Behandlungsanlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen hat Hat der Inhaber der IPPC-Behandlungsanlage Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht oder nicht ausreichend getroffen, hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

3.3.8.5.               Auf Grund des Gutachtens des SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger vom 27.4.2011 wurde durch den Umweltsenat die zusätzliche Auflage römisch III.9.34. vorgeschrieben, wonach während des Probebetriebes bis zur ersten Messung nach Auflage 16 Herdofenkoks mit einem Mindestmassenstrom von 6 kg/h zu dosieren ist. Dieser Strom kann schrittweise reduziert werden, wenn die Messungen eine Emissionskonzentration kleiner als 0,03 ng/m³ TEQ PCDD/F ergeben. Dieser „Probebetrieb“ bezieht sich jedoch nur auf die Zudosierung von Herdofenkoks und wird dieser durch die zusätzlich vorgeschriebene Auflage geregelt.

3.3.8.6.               Zusammenfassend stellt der Umweltsenat fest, dass der Stand der Technik und die Auswirkungen der Abfallverbrennungsanlage ausreichend beurteilt wurden und somit die Voraussetzungen des Paragraph 44, AWG für einen Probebetrieb nicht vorliegen.

3.3.9.               Zur Befürchtung künftiger Kapazitätsausweitung:

Soweit künftige Kapazitätsausweitungen befürchtet werden, ist darauf hinzuweisen, dass Prüfgegenstand vergleiche Paragraph 3, UVP-G 2000) das Vorhaben in der antragsgegenständlichen Form ist. Spätere Erweiterungen der Anlage über das genehmigte Maß, bedürfen – auch lediglich hinsichtlich der zu behandelnden Abfallarten und -mengen (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002) – einer neuerlichen behördlichen Bewilligung bzw. eines Kenntnisnahmebescheides (Paragraph 51, AWG 2002).

Die Projektwerberinnen haben ein Vorhaben mit einer maximalen Verbrennungskapazität von 44.625 t/a an nicht gefährlichen Abfällen zur Genehmigung eingereicht und auf diese Weise die Kapazität der Anlage bestimmt. Dazu legt die Behörde 1. Instanz im Spruch fest, dass das Vorhaben entsprechend der Projektbeschreibung (zusammengefasst unter Spruchteil römisch fünf.) auszuführen und zu betreiben ist. Im Spruchteil römisch fünf. unter Punkt Anlagenkapazität findet sich die beantragte maximale Verbrennungskapazität von 44.625 t/a. Diese Kapazität ist Gegenstand des Verfahrens und wurde auch genehmigt. Jede Überschreitung der bewilligten Kapazität ist ohne Konsenserweiterung (in einem gesonderten Verfahren) unzulässig. Für die Projektgröße maßgeblich ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht die größte technisch nutzbare Größe, sondern ausschließlich der Antrag der Konsenswerberinnen (VwGH 21.7.2005, 2004/05/0156; Umweltsenat vom 12.2.2010, US 6B/2009/22-10, Bad Waltersdorf II; Umweltsenat vom 12.2.2001, US 2/2000/15-15, Frohnleiten). So ist auch Prüfgegenstand des Vorhabens seine eingereichte Form; die Befürchtung zukünftiger Kapazitätsausweitungen hat daher ebenso wenig Auswirkungen wie ein allfälliges konsenswidriges Verhalten der Projektwerberinnen (Umweltsenat vom 11.6.2010, US 1A/2009/6-142, Heiligenkreuz).

Zur Frage, ob die Auslegung der Anlage in Bezug auf die eingereichte Verbrennungskapazität plausibel ist, legt der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger auf S 38 des Gutachtens vom 27.4.2011 dar, dass dies der Fall ist.

Zusammenfassend stellt der Umweltsenat fest, dass die Kapazität der Anlage eindeutig festgelegt ist und somit kein Erfordernis für weitere Begrenzungen besteht.

3.3.10.               Zum Vorwurf der Stand der Technik wäre bei der Anlage, insbesondere bei der Rauchgasreinigung nicht erfüllt:

In zahlreichen Berufungen wird vorgebracht, dass die Abfallverbrennungsanlage, insbesondere die Rauchgasreinigungsanlage nicht dem Stand der Technik entspräche.

3.3.10.1.               Als Stand der Technik definiert Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer eins, AWG 2002 den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Nach Paragraph 65, Absatz eins, AWG 2002 können nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen durch Verordnung festgelegt werden; auf dieser Rechtsgrundlage wurde die Abfallverbrennungsverordnung erlassen. Bei IPPC-Anlagen sind auch die Dokumente des Sevilla-Prozesses (BVT) maßgeblich. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurden von den SV im Zuge des Verfahrens nachstehende gutachtliche Stellungnahmen abgegeben:

Der ASV DI Dr. Winkler kommt in seinem Teilgutachten Verfahrenstechnik vom 16.1.2009 Sitzung 4), auf die Frage, ob die von der Projektwerberinnen ausgewählte Verfahrensvariante dem Stand der Technik und Wissenschaft entspricht, zu folgendem Schluss:

„Die Verfahrensvariante entspricht dem Stand der Technik. Das ausgewählte Verfahren der Rostfeuerung zur thermischen Behandlung von Ersatzbrennstoffen und das damit verbundene Verfahren zur Rauchgasreinigung erfüllen die Anforderungen der gesetzlichen und sonstigen normativen Bestimmungen. Die einzelnen Komponenten sind auch im Bat-Dokument als geeignet für den beabsichtigten Zweck angeführt. Die Verfahren sind seit vielen Jahren für diese Zwecke eingesetzt und erfüllen in der Praxis die an derartige Anlagen gestellten Anforderungen“.

Auch im ergänzenden Gutachten vom 23.6.2009 legt der ASV DI Dr. Winkler zu den Vorbringen anlässlich der örtlichen Verhandlung dar, dass die vom Vorhaben umfassten Maßnahmen (bspw. Eingangskontrolle, Zwischenlagerung oder Rauchgasbehandlung) unter Beachtung der Richtlinie 96/61/EG und des „BVT-Dokuments über beste verfügbare Techniken der Abfallverbrennung“ aus verfahrenstechnischer Sicht dem Stand der Technik entsprechen.

3.3.10.2.               Im Teilgutachten Luftreinhaltetechnik vom 19.12.2008 trifft der SV Ing. Kager die Aussage, dass „bei Gegenüberstellung der im Projekt angeführten Emissionswerte mit jenen in der Abfallverbrennungs-Verordnung angeführten und zum Vergleich mit den BAT-Dokument angeführten Werten, die im Projekt angegebenen Emissionen dem Stand der Technik entsprechen“

Zur Rauchgasreinigung im speziellen stellt der SV Ing. Kager auf S 304 des UV-Gutachtens folgendes fest:

„Aus der Sicht der Luftreinhaltetechnik entspricht das vorgesehene Rauchgasreinigungssystem dem Stand der Technik.

Dies wird wie folgt begründet:

a) Das vorgesehene Rauchgasreinigungssystem ist geeignet die im Teilgutachten Luftreinhaltetechnik im Anhang unter 1. angeführten Emissionsbegrenzungen sowohl im Teil als auch Volllastbetrieb einzuhalten.

b) Das eingesetzte Verfahren ist ein quasi Trockenverfahren und daher als ein abwasserfreies Verfahren anzusehen, sodass keine Aufbereitung von anfallenden Waschmedien und Einleitung in eine Kläranlage bzw. Vorfluter erforderlich ist.

c) Das Verfahren wurde bereits in Österreich bei der KRV Arnoldstein und in Anlagen im Ausland großtechnisch eingesetzt und soll unter anderem bei der MVA Heiligenkreuz/Bgld angewendet werden.“

Auch der SV Em. oUniv.Prof. DI Dr. Staudinger in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass das „halbtrockenen“ Verfahrens zur Rauchgasreinigung in allen Anwendungsfällen die Umweltauflagen erfüllt.

3.3.10.3.               Zum Vorwurf, dass die MVA Arnoldstein zu Unrecht als Anwendungsbeispiel herangezogen worden wäre legte der SV DI Dr. Winkler anlässlich der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsschrift S 62) dar, dass das Rauchreinigungsverfahren der Verbrennungsanlage Arnoldstein ebenfalls als sogenanntes Halbtrockenverfahren zu bezeichnen ist. In der Niederschrift vom 23.6.2009 gab dieser zu Protokoll, dass die Methode des „quasitrockenen Rauchgasreinigungsverfahrens“ in Pitten vom Prinzip her derjenigen in Arnoldstein gleicht. Diese Aussagen wurden in den Berufungen nicht widerlegt.

3.3.10.4.               Im Gutachten vom 27.4.2011 (S27, 28, 66ff) beurteilt der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger den Stand der Technik der gegenständlichen Abfallverbrennungsanlage. Vorab legt dieser in seinem Gutachten dar, dass

„die Verbrennung von Abfällen auf Verbrennungsrosten seit Jahrzehnten Stand der Technik und im BVT-Dokument als BVT klassifiziert ist.“

Weiters legt er dar, dass

„die Rostfeuerung – gegenüber der Wirbelschicht – zwei wesentliche Vorteile hat:

a) Die Rostfeuerung bedarf keiner Brennstoffvorbehandlung durch Zerkleinerung, was eine umweltbelastende und gefährliche Tätigkeit ist.

b) Die Rostfeuerung ist weniger empfindlich gegen Fremdkörper wie Steine, Glas, Metalle usw., die bei Wirbelschichtanlagen spezielle Austragsmechanismen erfordern.

Nachteil der Rostfeuerung: Sie ist nur beschränkt für die Verbrennung von Stäuben, Pasten und Flüssigkeiten geeignet.“

Zusammenfassend kommt der SV zu dem Schluss, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht.

3.3.10.5.               Zur Kritik am Fehlen eines Aktivkoksfilters legt der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger im Gutachten vom 27.4.2011 dar, dass

„die Dosierung von gemahlenem Herdofenkoks in den Reaktor einer halbtrockenen Rauchgasreinigung nach dem Schema der KRV Arnoldstein hinsichtlich der Abscheideleistung ein

vollwertiger Ersatz für ein Aktivkohlefilter und obendrein nicht brandgefährlich ist. Es ist allerdings sicherzustellen, dass immer ein ausreichender Strom gemahlener Aktivkoks dosiert wird.“

Nachstehende zusammenfassende Aussage des SV Univ.-Prof. Dipl.Ing.

Dr. Staudinger ist dem Gutachten zu entnehmen:

„Die Verbrennungsanlage, bestehend aus Rost und Kessel sowie die Rauchgasreinigung sind erprobter Stand der Technik und gewährleisten einen ordnungsgemäßen Betrieb unter Einhaltung aller Emissionsgrenzwerte.“

Auf Grund dieses Gutachtens wurde durch den Umweltsenat die Auflage römisch III.9.34. betreffen die Zudosierung von Aktivkoks vorgeschrieben und damit die Konsenswerberinnen verpflichtet gemahlenem Herdofenkoks in der Rauchgasreinigung zuzudosieren. Alle Berufungsvorbringen die eine gesicherte Zudosierung von Aktivkoks anzweifeln gehen somit ins Leere.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde durch den SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger auf alle Fragen und Kritikpunkte während der Verhandlung sowie auf die Stellungnahmen zur ediktalen Kundmachung vom 3.5.2011 eingegangen. Die Gefahr einer Explosion des in sogenannten FloBins angelieferten Herdofenkokses, eine Staubentwicklung sowie eine Verbrennung von Aktivkoks wird durch den SV ausgeschlossen.

Weiters kommt der SV Em. oUniv.Prof. DI Dr. Staudinger zu dem Schluss, dass

„die MVA Arnoldstein der KRV als Referenzanlage der Rauchgasreinigung des Ersatzbrennstoffkessels EBK7 in Pitten vollkommen geeignet ist.“

3.3.10.6.               Zusammenfassend wird durch den Umweltsenat auf Grundlage der vorliegenden Gutachten festgestellt, dass das Vorhaben und insbesondere die vorgesehene Rauchgasreinigung dem Stand der Technik entspricht und auch die Vorgaben der BAT-Dokumente eingehalten werden. Die Vorbringen der Berufungswerber sind keinesfalls geeignet die schlüssigen gutachtlichen Aussagen im UV-GA und das Gutachten des SV Em. oUniv.-Prof. Di Dr. Staudinger vom 27.4.2011, einschließlich der Gutachtensergänzungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung zu widerlegen.

Auf Grund dieser schlüssigen Gutachten, die durch die Berufungswerber auf gleicher Ebene – wie zB. Gegengutachten – nicht widerlegt werden konnten sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 gegeben.

3.3.11.               Zur Kritik, dass kein verpflichtendes Einblasen von Aktivkoks vorgesehen wäre:

In mehreren Berufungen wird vorgebracht, dass im Zuge der Rauchgasreinigung kein verpflichtendes Einblasen von Aktivkoks erfolgen würde.

In der Niederschrift vom 4.6.2009 wurde die Frage, ob projektsgemäß Aktivkoks in die Rauchgasreinigung eingeblasen wird, durch den SV für Luftreinhaltetechnik Ing. Kager mit „Ja“ beantwortet. Der Vorhabensbeschreibung kann aber eine verpflichtete Zuführung von Aktivkoks nicht entnommen werden. Auch eine entsprechende Auflage wurde im Bescheid nicht aufgenommen.

Im Gutachten vom 27.4.2011 legt der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger dar, dass

„die Dosierung von gemahlenem Herdofenkoks in den Reaktor einer halbtrockenen Rauchgasreinigung nach dem Schema der KRV Arnoldstein hinsichtlich der Abscheideleistung ein

vollwertiger Ersatz für ein Aktivkohlefilter und obendrein nicht brandgefährlich ist. Es ist allerdings sicherzustellen, dass immer ein ausreichender Strom gemahlener Aktivkoks dosiert wird.“

Auf Grund dieses Gutachtens wurde durch den Umweltsenat die Auflage römisch III.9.34. vorgeschrieben und damit die Konsenswerberinnen verpflichtet gemahlenem Herdofenkoks in der Rauchgasreinigung zuzudosieren.

3.3.12.               Zur befürchteten Geruchsbelästigung bei der Anlieferung:

3.3.12.1.              Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurde durch RA Dr. Altenburger das Gutachten von A.Univ.-Prof. Dr. Günther Schauberger vom 26.6.2011 vorgelegt und wird in diesem Gutachten dargelegt, dass die Geruchsemissionen im Verfahren nicht ausreichen erhoben worden wären und dass es erforderlich wäre eine Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe erstellen zu lassen. Durch mehrere Berufungswerber wurde eine Geruchsbelästigung durch die Anlieferung der Abfälle befürchtet.

3.3.12.2.               Über den Vorhalt von Dr. Schauberger gab der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger nachstehende gutachtliche Äußerung zu Protokoll (Verhandlungsschrift vom 29.6.2011 S 30):

„Ich habe zwei zusätzlich Auflagen aufgenommen sowohl hinsichtlich der zusätzlichen Abfällen als auch der Rejecte. Die eine Auflage betrifft das von mir eingeführte Tor, welches nur zum Zweck der Ein- und Ausfahrt von LKWs geöffnet werden darf und die zweite Auflage betrifft eine Entlüftung aus dem Bunkergebäude für den Fall, dass die Verbrennungsanlage stillsteht. Diese Entlüftung mündet in den Kamin, sodass die Emission dieses Geruchs durch den Kamin geschieht und sich dementsprechend verteilt.“

Diese Tore dürfen auf Grund dieser Auflagen nur zum Ein- und Ausfahren geöffnet werden. Weiters legte der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger dar, dass im Bunker ein Unterdruck aufgebaut wird, welcher verhindert, dass Geruch austritt. Eine Lagerung von Abfällen im Freien ist im Projekt nicht vorgesehen.

Auf Grund der Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen ist für den Umweltsenat sichergestellt, dass alle erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden, um eine Geruchsbelästigung der angrenzenden Wohnbevölkerung hintanzuhalten. Dem verkehrstechnischen Gutachten wird entnommen, dass täglich im Durchschnitt ca. 6 LKWs (maximal 8 LKWs) externen Abfall anliefern werden. Ebenso ist eine „Warteschlange“ an anliefernden LKWs bei dieser geringen Anzahl unrealistisch. Die Kritik von Dr. Schauberger richtet sich primär dahin, dass das Geruchspotential unterschätzt werde. Auf die in den Gutachten von Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger und ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm vorgeschlagenen zusätzlichen technischen Auflagen zur Reduktion der Geruchsemission geht der Gutachter nicht ein, die Auflistung der verwendeten Unterlagen in Punkt 3 seines Gutachtens zeigt, dass er die Gutachten der beiden Sachverständigen und damit auch die darin vorgeschlagenen und vom Umweltsenat nunmehr vorgeschriebenen Auflagen nicht berücksichtigt hat.

Aus diesen Gründen ist eine Ausbreitungsrechnung für Geruchsemissionen nicht erforderlich und konnte das Erfordernis dieser Berechnung auch durch das Gutachten von Dr. Schauberger nicht nachgewiesen werden. Zusammenfassend stellt der Umweltsenat fest, dass auf Grund des ermittelten Sachverhaltes eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch Geruch und eine Belästigung von Nachbarn nicht zu erwarten ist.

3.3.13.               Zur Kritik an den festgelegten Emissionsgrenzwerten:

3.3.13.1.               Hinsichtlich der Kritik, dass keine Emissionsgrenzwerte für Staub vorgeschrieben worden wären, wird festgehalten, dass in der Auflage römisch III.9.1. für den Parameter „staubförmige Emissionen“ ein Grenzwert von 10 mg/m3 vorgeschrieben wurde.

Hinsichtlich der Emissionen und Immissionen von PM10 und PM2,5 wurde im UV-GA (S 62) zum Schutzgut Luft festgestellt, dass unter Berücksichtigung der Immissionsgrenzwerte des IG-L zum Schutz des Menschen die maximalen Immissionsbeiträge durch die Anlage für CO, SO2, NO2, Partikel PM10, Blei in PM10, sowie von Staubniederschlag, Blei und Cadmium im Staubniederschlag als unerheblich einzustufen sind. Die Partikel-Emissionen der Anlage sind hinsichtlich der PM2,5 „Air Quality Standards“ der USA für TMW und JMW von Partikel PM2,5 ebenfalls als irrelevant anzusehen. Im Prallhangbereich am Weißjackl sind die Einflüsse durch den Betrieb der Anlage von CO, Partikel PM10 (JMW), Blei in PM10, Staubniederschlag, sowie Blei im Staubniederschlag irrelevant, Für SO2 (JMW, TMW, HMW) und Partikel PM10 (TMW) im geringen (<10%) bis mäßigen (<25%) Bereich, jeweils bei Einhaltung der Grenzwerte.

3.3.13.2.               Zur Frage ob im angefochtenen Bescheid alle im Anhang römisch III zur IPPC-RL genannten Luftschadstoffe begrenzt sind bzw. ob nicht begrenzte Schadstoffe in relevanter Menge emittiert werden können (Artikel 9, Absatz 3, IPPC-RL) wurde durch den SV Univ.- Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger auf S 37 des Gutachtens vom 27.4.2011 folgendes dargelegt:

„Die IPPC-RL 2008/1/EG vom 15.01.2008 nennt im Anhang römisch III die wichtigsten Schadstoffe, deren Berücksichtigung vorgeschrieben ist, sofern sie für die Festlegung der Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind. Diese sind:

L u f t

  1. Ziffer eins
    Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
  2. Ziffer 2
    Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
  3. Ziffer 3
    Kohlenmonoxid
  4. Ziffer 4
    Flüchtige organische Verbindungen
  5. Ziffer 5
    Metalle und Metallverbindungen
  6. Ziffer 6
    Staub
  7. Ziffer 7
    Asbest (Schwebeteilchen und Fasern) *
  8. Ziffer 8
    Chlor und Chlorverbindungen
  9. Ziffer 9
    Fluor und Fluorverbindungen
  10. Ziffer 10
    Arsen und Arsenverbindungen
  11. Ziffer 11
    Zyanide *
  12. Ziffer 12
    Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren Karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden
Eigenschaften
              13.              Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane
Mit Ausnahme jener Stoffe, die mit * gekennzeichnet sind, sind im Bescheid alle genannten Schadstoffe begrenzt. Asbest wird in die Feuerung des EBK7 höchstens als Verschmutzung in geringsten Mengen eingetragen, da Asbest in nicht gefährlichen Abfällen nicht zugelassen ist. Eine Begrenzung der Emission ist daher nicht nötig. Außerdem werden Asbestfasern sehr effektiv am Tuchfilter abgeschieden.
Zyanide werden in der Brennkammer sehr effektiv zerstört. Bei dem bestehenden
Luftüberschuss von 9 – 12 % O2 können sie nicht bestehen. Sie können im Rauchgas nicht in relevanter Menge vorkommen. Unter den karzinogenen, mutagenen oder sich möglicherweise auf die Fortpflanzung auswirkenden Stoffen sind die PCDD/PCDF
PAK
PCB
BaP
in der Auflage Nr. N1 beschränkt.
Damit wurde dem Anhang römisch III der IPPC-RL Folge geleistet.“

Auf Grund dieser schlüssigen Aussagen im eingeholten Gutachten geht die Kritik der Berufungswerber an den vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerten ins Leere. Auch konnten die Berufungswerber kein auf gleicher Ebene gelegenes Gutachten vorlegen, welches das nunmehr durch den Umweltsenat eingeholte Gutachten des SV Univ.- Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger widerlegen könnte.

3.3.13.3.               Betreffend die Bauphase wurde auf S 80 des UV-GA dargelegt, dass die Emissionen und die daraus resultierenden Immissionen von CO, NOx und PM10 zu betrachten sind und die Berechnungen und Ableitungen ergaben, dass die zu erwartenden Zusatzimmissionen unter Berücksichtigung des IST-Zustandes unter den Irrelevanzschwellenwerten gemäß UBA lagen. Während der Bauphase ist für PM10 mit einer Erhöhung der Überschreitungstage zu rechnen, sie bleiben jedoch deutlich unter den nach der IG-L Novelle bzw Novelle der Gewerbeordnung zulässigen 35 Überschreitungstagen.

3.3.13.4.               Zur Forderung nach Ausweitung der Untersuchungen bzw. nach Online Messungen im Betrieb für Stäube unter PM10 (insbesondere unter PM2,5) wurde durch den SV für Umwelthygiene im UV-GA aus S 485 festgestellt, dass aus medizinischer Sicht eine Messung von PM10 und PM2,5 nicht erforderlich ist, da messtechnisch diese Zusatzbelastung nicht nachgewiesen werden kann und negativen Auswirkungen auf die Gesundheit bzw. das Wohlbefinden der Menschen im Untersuchungsraum mit Sicherheit auszuschließen ist.

Diese schlüssigen Aussagen in den bezughabenden Gutachten konnten durch die Berufungswerber nicht widerlegt werden und sieht der Umweltsenat keine Veranlassung Messungen auf PM10 und PM2,5 vorzuschreiben.

In dem von den Berufungswerbern vorgelegten medizinischen Gutachten von Dr. Moshammer vom 3.6.2011, wird eine Erhöhung der durch das Vorhaben zu erwartenden Schadstoffbelastungen, insbesondere durch PM10 und PM2,5, für die Bevölkerung befürchtet. Diese Frage fällt nach Ansicht des Umweltsenates in das Fachgebiet des luftreinhaltetechnischen bzw. immissionstechnischen SV. Die fachliche Beurteilung durch den SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm bestätigte die Gutachten des SV für Luftreinhaltung Kager. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Kapitel Meteorologie und Immissionen verwiesen. Betreffend die medizinischen Ausführungen des Dr. Moshammer wird auf die gutachtliche Aussagen des umweltmedizinischen SV Dr. Vutuc im Kapitel Umweltmedizin verwiesen.

3.3.13.5.               Hinsichtlich der Forderung nach Vorschreibung eines strengeren Grenzwertes für NOx wird durch den Umweltsenat folgendes festgestellt:

Die Grenzwerte der AVV legen in Österreich den Stand der Technik fest. Der beim gegenständlichen Vorhaben angeführte Grenzwert für Stickoxid von 100 mg/m³ unterschreitet deutlich den in der AVV (Anlage 1) festgelegten Emissionsgrenzwert für Verbrennungsanlagen (bei einer Nennkapazität von mehr als 2 bis 6 t Abfall/h) von 200 mg/m3 Halbstundenmittelwert).

Dem Gutachten des SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger vom 27.4.2011 ist zu entnehmen, dass “der ersten Rauchgasreinigungsstufe – zur Minderung der Emission von Stickoxiden (NOx) – eine Selektive Catalytische Reduktion (SCR) nachgeschaltet ist. Diese ist seit Jahrzehnten Stand der Technik.“

Auf Grund dieser gutachtlichen Aussage des SV ist für den Umweltsenat nachgewiesen, dass die Rauchgasreinigungsanlage hinsichtlich von NOx dem Stand der Technik entspricht.

Weiters wird auf das UV-GA, Kapitel Luftreinhaltung verwiesen, in dem eindeutig festgehalten wird, dass

„die Berechnungen unter Berücksichtigung der Vorbelastung (IST-Zustand) ergaben, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine Grenzwertüberschreitungen bzw. zusätzlichen Grenzwertüberschreitungen zu erwarten sind“.

Im Übrigen wird auf die Aussagen des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm im Kapitel Meteorologie-Immissionen hinsichtlich der NOx Belastung verwiesen. Es besteht damit auch in Hinblick auf die Immissionssituation keine Notwendigkeit zur Herabsetzung der Emissionsgrenzwerte.

3.3.13.6.               Ing. Grof fordert in seiner Berufung die Aufnahme einer Bescheidauflage, die sicherstellt, dass die Messungen durch externe Personen durchzuführen werden müssen, um zu verhindern, dass Messgeräte manipuliert werden können.

Im angefochtenen Bescheid werden unter römisch III.9. Luftreinhaltetechnik folgende Auflagen vorgeschrieben:

„7. (…) Die Messstellen sind auf Grund eines Gutachtens einer befugten Fachperson oder Fachanstalt derart festzulegen, dass eine repräsentative und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung gewährleistet ist. Die Messung der Emissionen und deren Bezugsgrößen haben jeweils möglichst im gleichen Messquerschnitt zu erfolgen.

11. Die Messeinrichtungen, die die Massenkonzentration der staub- und gasförmigen Emissionen kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen, sind – neben der täglichen automatischen Kalibrierung – jährlich durch einen hierzu befugten Sachverständigen (facheinschlägiger Zivilingenieur oder akkreditierte Prüfanstalt) zu kalibrieren und auf einwandfreie Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.“

Auf Grund des Vorschlages des SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger im Gutachten vom 27.4.2011 wurde die Auflage römisch III.9.7. durch den Umweltsenat abgeändert und ist daher eine Manipulation an des Messeinrichtungen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten.

3.3.13.7.               Aufgrund der Feststellungen im Gutachten des SV EM. oUniv.-Prof. DI Dr. Staudinger, die auf dem UV-GA aufbauen, geht der Umweltsenat davon aus, dass die nunmehr vorgeschriebenen Grenzwerte dem Stand der Technik entsprechen und durch die projektsgemäßen Emissionen keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gesundheit von Menschen zu erwarten sind.

3.3.13.8.               Zur Forderung nach Vorschreibung eines Grenzwertes für Gesamtstaub von max. 5 mg/m3 verweist der Umweltsenat zunächst auf die vorstehende Aussagen im Gutachten des SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger , wonach der vorgeschriebene Grenzwert von 10 mg/m3 in der AVV vorgegeben ist und daher dem Stand der Technik entspricht.

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde die Forderung nach Vorschreibung eines Grenzwerts für Gesamtstaub von max. 5 mg/m3 nochmals wiederholt und legte hiezu der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing.

Dr. Staudinger folgendes dar:

„Aufgrund der Verbrennung von ausschließlich nicht

gefährlichen Abfällen ist damit zu rechnen, dass im Staub kein überdurchschnittlicher Gehalt an gefährlichen Anteilen enthalten ist. Für Schwermetalle im Staub gibt es einen eigenen Grenzwert. Siehe Auflage römisch III.9.N1. Sehr wohl wird bei Anlagen mit einem besonderen Staub auch ein anderer Grenzwert vorgeschrieben. Bemängelt wird, dass der Grenzwert bei Heiligenkreuz nur 5 mg/m³ beträgt, und möchte ich dazu anführen, dass die Verbrennungskapazität von Heiligenkreuz 200.000 t pro Jahr beträgt und somit 4 mal so viel Rauchgas produziert wird, damit ist die Quellstärke an Staub 2,2 mal so groß. Der Grenzwert von 10 mg/m³ ist für dieses Vorhaben angemessen und einhaltbar.“

Auf Grundlage dieser gutachtlichen Aussagen stellt der Umweltsenat fest, dass der vorgeschrieben Emissionsgrenzwert von 10 mg/m³ Gesamtstaub dem Stand der Technik entspricht. Hinsichtlich eines allfälligen Erfordernisses zur Herabsetzung dieses Grenzwertes wird auf die immissionstechnischen Ausführungen im Kapitel 4 verwiesen.

Auf Basis der gutächterlichen Äußerungen des SV stellt der Umweltsenat fest, dass weder mit Blick auf den Stand der Technik noch auf Grundlage des Minimierungsgebots ein Erfordernis besteht, einen strengeren Grenzwert als 10 mg/m³ vorzuschreiben, zumal das gegenständliche Vorhaben – wie vom SV ausgeführt – in seiner Größenordnung mit der Verbrennungsanlage in Heiligenkreuz nicht vergleichbar ist und auch keine Ausweisung als luftschadstoffbelastetes Gebiet vorliegt.

3.3.14.               Zur Kritik betreffend PCDD/PCDF - und Schwermetallmessung:

3.3.14.1.               In der Berufung der Ehegatten Göschl, vertreten durch RA Dr. Kretschmer und in einigen anderen Berufungen, wird vorgebracht, dass die ÖNORM EN1948 (Teil 1 – 3) betreffend die PCDD/PCDF-messung nicht angeführt wäre. Dies gelte auch für die ÖNORM EN13211 betreffend die Messung von Schwermetallen.

Die ÖNORM EN 1948 ist in der Anlage 5 der Abfallverbrennungsverordnung angeführt und ist daher auch anzuwenden. Die angeführte ÖNORM EN 13211 betreffend die Messung von Schwermetallen ist ebenfalls gemäß Anlage 5 der AVV zu berücksichtigen und somit von den Projektwerberinnen anzuwenden.

3.3.14.2.               Diese Kritikpunke beurteilt der SV Univ.-Prof.

Dipl.Ing. Dr. Staudinger im Gutachten vom 27.4.2011 wie folgt:

„Die Messung der Konzentration von PCDD/F erfolgt periodisch gemäß der neu formulierten Auflagen römisch III.9.15. und römisch III.9.16. Im Bescheid der NÖ Landesregierung RU4-U-342/085-2010 ist in der Auflage römisch III.9.8. zusätzlich eine „quasikontinuierliche“ Messung vorgeschrieben. Eine quasikontinuierliche Messung entspricht der Forderung von Ing. Ewald Grof. Das von ihm genannte AMESA-Messgerät ist ein quasikontinuierliches. Die Auflage l römisch III.9.8. des Bescheides ist hinreichend. Sie geht über die Vorschrift der AVV hinaus. Um immer eine sichere Abscheidung von PCDD/F sowie der Schwermetalle zu gewährleisten, ist es nötig, stets einen minimalen Strom Adsorbens zu dosieren. Dieser wird in der Auflage römisch III.9.34. definiert.“

Um immer eine sichere Abscheidung von PCDD/F sowie der Schwermetalle zu gewährleisten, ist es nach Fachmeinung des vorgenannten Gutachters nötig, stets einen minimalen Strom Adsorbens zu dosieren. Dieser wird auf Grund des Vorschlages dieses Gutachters nunmehr in der zusätzlichen Auflage römisch III.9. 34. definiert.

Durch die im Spruchteil römisch eins vorgeschriebenen geänderten und zusätzlichen Auflagen wurde den Forderungen der Berufungswerber Rechnung getragen. Durch den Umweltsenat wird festgestellt, dass die Messungen der Konzentration von PCDD/F dem Stand der Technik entsprechen.

3.3.15.               Zur Kritik, dass die Störfälle „Papierriss“ und der „Ausfall der Rauchgasreinigungsanlage“ nicht berücksichtigt worden wären:

3.3.15.1.               In mehreren Berufungen wird vorgebracht, dass betriebsbedingte Störfälle, wie Papierriss und Ausfall der Rauchgasreinigungsanlage nicht berücksichtigt worden wären.

3.3.15.2.               In der Projektsbeschreibung wird im Kapitel 5 unter

5.3.6. dargelegt, dass bei kurzfristigen Ausfall der Papiermaschine (Papierabriss) die Leistung der Anlage reduziert und der überschüssige Dampf nach der Turbine in den Speisewasserbehälter geleitet wird, der über eine veränderliche Temperatur als Wärmespeicher ausgebildet ist.

Die Beurteilung diese Teils der Vorhabensbeschreibung durch die vom Umweltsenat befassten SV für Verfahrenstechnik und Luftreinhaltetechnik ergab kein Erfordernis spezielle Formen der Betriebsführung für den Fall eines „Papierrisses“ vorzusehen. Der Vorhabensbeschreibung ist schlüssig zu entnehmen, dass bei diesem Störfall keine zusätzlichen oder höheren Emissionen zu erwarten sind.

3.3.15.3.               Zur Frage ob der Stillstand einer Papiermaschine (Papierriss) Auswirkungen auf das Emissionsverhalten der Anlage hat, legt der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger in seinem Gutachte auf S 35 dar, dass ein Papierabriss keinen direkten Einfluss auf den Betrieb des EBK 7 hat.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung legte der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger die Vorgangsweise für die Ableitung des Niederdruckdampfes wie folgt dar (S 19 der Verhandlungsschrift).

„Der Dampf kann für kurze Zeit in den Speisewasserbehälter gefahren werden. Die Dampfleistung der beiden Festbrennstoffkessel reicht nicht aus, um beide

Papiermaschinen zu betreiben. Darum wird der Erdgaskessel mit 14 t pro Stunde dazugefahren. Geregelt wird die Produktion mit dem Erdgaskessel. Bei Papierriss auf zufällig beiden Maschinen gleichzeitig kann der Dampf zunächst in den Speisewasserbehälter gefahren werden, inzwischen wird die Feuerungsleistung durch Reduktion der Primärluft zurückgefahren. Der vorgesehene Hilfskondensator kann 6,4 kg/s Dampf niederschlagen. Das sind 23 t je Stunde. Es muss also kein Dampf durch das Sicherheitsventil abgelassen werden. Der Kühlturm hat eine Verdunstungsleistung von max. 35 m³ je Stunde. Zusätzliche Speicherkapazitäten sind nicht erforderlich.“

Auf Grund dieser Betriebsweise ist es nicht erforderlich das Sicherheitsventil zu öffnen und den Dampf in die Atmosphäre auszulassen. Es kann somit vom Umweltsenat die Feststellung getroffen werden, dass im Störfall „Papierriss“ keine zusätzlichen Emissionen zu erwarten sind.

3.3.15.4.               Zu den Berufungsvorbringen, dass Störungen der Feuerung, der Kessel bzw. der nachgeschalteten Rauchgasreinigungsanlage zu erhebliche Umweltschäden und Gefährdung der Gesundheit führen würden, wird folgendes festgestellt:

Zunächst verweist der SV Ing. Kager verweist in seinem Teilgutachten Luftreinhaltetechnik auf S 13 im Rahmen einer worstcase Betrachtung bei Ausfall der Rauchgasreinigung auf die in der UVE bzw. in den Projektsunterlagen vorgesehen Maßnahmen. Auf Grund der Vorgaben des Projektes ist ein Weiterfahren der Anlage mit Abfall nach Ausfall der Rauchgasreinigung nicht möglich. Weiters werden in diesem Gutachten die zu erwartenden Emissionen und Immissionen im Störfall dargestellt.

Im UV-GA legt der SV Ing. Kager auf S 305 dar, dass „eventuelle Störfälle wie Bunkerbrand, Ausfall des Rauchgasreinigungssystemes sowie der Austritt von Ammoniakwasser (benötigt für die selektive katalytische Reduktion der Stickstoffoxide – SCR – mittels Ammoniak) in der UVE behandelt wurden.

3.3.15.5.               Zur Beurteilung der Berufungsvorbringen

hinsichtlich Störfallvorsorge wurde durch den SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger im Gutachten vom 27.4.2011 eine Betrachtung der störfallverhindernden Vorkehrungen durchgeführt und kommt dieser zu dem Schluss, dass „die vorgesehenen Maßnahmen zur Störfallvorsorge Stand der Technik, in der Branche üblich und hinreichend sind.“

In weiterer Folge hat der vorgenannte SV in seinem Gutachten vom 27.4.2011 auf S 33 – 34 die Emissionen bei Ausfall der Rauchgasreinigung betrachtet. Er legt schlüssig dar, dass „die Annahmen zur Berechnung der Tabelle 3 – 4 im Kapitel 5, Störfallbetrachtung der UVE konservativ so gewählt sind, dass die im Gutachten auf S 34 angegebenen Emissionen von Sb2O3 ,As2O3, Be, CdCl2, HF, Co, Ni, Hg, SO2, NO2, Tl, CrO3, TCDD-TE, HCl nie erreicht werden können. Bei Versagen des Tuchfilters und Durchführung der Vorsorgemaßnahmen folgt keine Gefahr für die Nachbarn.“

3.3.15.6.               Zu den Berufungsvorbringen des DI Eberl, ob die für den worst case vorgesehene Maßnahmen fachlich ausreichend sind, kommt der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger auf S 58 – 61 seines Gutachtens zu dem Schluss, dass die Störfallvorsorge als fachlich geeignet anzusehen ist.

Hinsichtlich des befürchteten Filterbrandes ist dem Gutachten des SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger vom 27.4.2011 auf S 60 folgendes zu entnehmen:

„Die Wahrscheinlichkeit eines Filterbrandes ist extrem klein, weil das Material der Filterschläuche nicht brennbar ist und der abgeschiedene Staub zu wenig brennbares Material enthält. Die Addition eines Aktivkoksfilters würde die Wahrscheinlichkeit eines Brandes um mehrere Zehnerpotenzen erhöhen.“

Die vorgesehenen Maßnahmen zur Störfallvorsorge entsprechen aus Sicht des Umweltsenates dem Stand der Technik und ist bei Durchführung der im Projekt vorgesehen Vorsorgemaßnahmen keine Gefahr für die Nachbarn zu erwarten.

Hinsichtlich der befürchtenden Gefährdung der Gesundheit von Menschen wird auf die Aussagen im Kapitel Umwelthygiene verwiesen.

3.3.15.6.               Hinsichtlich der kritisierten Auflage römisch III.9.4. wird festgehalten, dass diese Auflage durch den SV Verfahrenstechnik und Emissionen Dr. Staudinger im Gutachten vom 27.4.2011 auf S 41 abgeändert wurde, um sicherzustellen, dass bei Störungen der Feuerung, der Kessel oder der nachgeschalteten Rauchgasreinigung ein geordnetes Abfahren der Kessel erzielt wird. Die im Projekt enthaltene Vorgangsweise und die Auflage römisch III.9.4.in der geänderten Formulierung entspricht somit der AVV. Der Kritik an der Auflage wurde durch entsprechende Konkretisierung im Berufungsverfahren Rechnung getragen.

3.3.16.               Zum Vorwurf der fehlenden Überwachung der Grenzwerte bei Ausfall der Messgeräte:

In den Berufungen wird vorgebracht, dass bei Ausfall der Messeinrichtungen – Auflage römisch III.9.21. – der Betrieb der Anlage eingestellt werden müsste.

3.3.16.1.               Zur Frage welche Überwachung der Grenzwerte bei Ausfall der Messgeräte erfolgt, legt der SV Dr. Staudinger im Gutachten vom 23.4.2011 folgendes dar:

„Nach Auflage Nr. 21 aus römisch III. 9 des Bescheides darf ´Bei Ausfällen der Messeinrichtungen´ die thermische Behandlungsanlage, längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr weiter betrieben werden, wenn:

a) Der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m³ nichtüberschritten wird und

b) Die Halbstundenmittelwerte für gas- und dampfförmige organische Stoffe und Kohlenstoffmonoxid gemäß Auflage Nr. N1 eingehalten werden. Auflage Nr. 21 aus römisch III.9 des Bescheides setzt Paragraph 14, Absatz 3, der AVV um.

Dies bedeutet, dass Messgeräte längstens 4 Stunden lang ausfallen dürfen. Danach ist die thermische Behandlungsanlage abzufahren. Punkt B bedeutet auch, dass der Weiterbetrieb während 4 Stunden nur dann zulässig ist, wenn die Messgeräte für staubförmige Emissionen sowie für org. C und CO ordnungsgemäß funktionieren und die bezüglichen Grenzwerte eingehalten werden.

Die Einhaltung der Halbstundenmittelwerte der Stoffe org. C und CO ist ein sicherer Indikator für den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerung und damit der Zerstörung der organischen Schadstoffe. Die Einhaltung eines Grenzwertes bei Staub zeigt, dass die Staubabscheidung - beim EBK7 das Tuchfilter - gut funktioniert. Wenn das Messgerät für SO2 ausfällt, so heißt das nicht, dass dann SO2 in Massen emittiert wird. Die Rauchgasreinigungsanlage arbeitet auch dann, wenn ein nachgeschaltetes Messgerät vorübergehend keinen Messwert anzeigt.“

Zusammenfassend kommt der SV auf S 56 seines Gutachtens zu dem Schluss, dass die Auflage römisch III.9.21. in Einklang mit der AVV vorgeschrieben wurde. Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen des DI Eberl gehen somit ins Leere und sieht der Umweltsenat angesichts der schlüssigen Ausführungen des SV keine Notwendigkeit, diese Auflage abzuändern.

3.3.16.2.               Der SV begründet den Sinn dieser Auflage damit, nicht wegen unvermeidlichen Abschaltungen (z. B. zur Wartung der Messgeräte) die Anlage abschalten zu müssen, solange die drei Messwerte für die Emissionen Staub < 150 mg/m³, org. C und CO gemäß Auflage NIII.91. eingehalten werden. Damit ist sichergestellt, dass sich keine Gefährdung der Nachbarn ergibt. Eine Änderung der Auflage ist nicht nötig.

Durch diese gutachtlichen Aussagen wird schlüssig dargelegt, dass einerseits die bezughabenden Vorgaben der AVV eingehalten werden und andererseits eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und fremder Rechte auch bei Ausfall von Messgeräten nicht zu erwarten ist.

3.3.17.               Zum Vorwurf die Emissionen im Anfahr- und Abfahrbetrieb wären nicht berücksichtigt worden:

Die Bürgerinitiative „Pro Seebenstein“ und andere Berufungswerber kritisieren, dass die Auswirkungen auf Emissionen durch den An- und Abfahrbetrieb, insbesondere eine signifikante Erhöhung der Zusatzbelastung von PM10 sowie deren Häufigkeit, ungenügend berücksichtigt worden seien.

3.3.17.1.               Der An- und Abfahrbetrieb erfolgt laut Projekt mit Erdgas und ist der Gewebefilter laut Projekt auch in dieser Betriebsphase im Einsatz. Es sind laut Vorhabensbeschreibung keine höheren Emissionen zu erwarten. Die Freigabe für die Beschickung mit Abfallbrennstoffen erfolgt laut Projekt erst, wenn eine Feuerraumtemperatur von mindestens 850°C erreicht ist. Es ist daher auf Grund der Projektsvorgaben während des geplanten An- und Abfahrens mit Emissionen zu rechnen, die deutlich unter den beantragten Grenzwerten liegen.

3.3.17.2.               Darüber hinaus wird festgestellt, dass der An- und Abfahrbetrieb in der Abfallverbrennungsverordnung wie folgt geregelt wird:

„§ 7 (3): Jede Linie der Verbrennungsanlage muss mit mindestens einem Brenner ausgestattet sein, der automatisch eingeschaltet wird, wenn die Temperatur der Verbrennungsgase nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft unter 850 °C oder gegebenenfalls 1 100 °C sinkt. Der Brenner muss auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage eingesetzt sein, um zu gewährleisten, dass die Mindesttemperatur gemäß Absatz 2, zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge, solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet, aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge und wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter die Mindesttemperatur gemäß Absatz 2, absinkt, muss der Brenner mit Brennstoffen befeuert werden, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht oder Erd- bzw. Flüssiggas entstehen.

Paragraph 8, (1): Verbrennungsanlagen müssen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) die in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte im Abgas nicht überschritten werden.

Paragraph 9, (8) Bei kontinuierlichen Messungen haben die Tagesaufzeichnungen jeweils um 0.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Inbetriebnahme der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage zu beginnen und um 24.00 Uhr oder gegebenenfalls bei Außerbetriebnahme zu enden; dabei müssen die An- und Abfahrvorgänge miteinbezogen werden.

Paragraph 10, (1) Ziffer 2, In den Messstrecken hat eine weitestgehend drallfreie Strömung des Gases vorzuliegen. Die Geschwindigkeit des stofftragenden Gases hat größer als 5 m/s zu sein. Die Behörde kann bei Stillstand oder Ausfall von einer oder mehreren Verbrennungslinien, deren Abgase in einen gemeinsamen Schornstein münden, bei An- und Abfahrvorgängen oder bei Lastwechsel Ausnahmen von der Geschwindigkeit des stofftragenden Gases zulassen, sofern mittels Gutachten einer befugten Fachperson oder Fachanstalt dargelegt wird, dass eine repräsentative Bestimmung der Emissionen, insbesondere der staubförmigen Emissionen, gewährleistet ist.

Paragraph 12, (1) Aus den Messergebnissen muss der Beurteilungswert errechnet werden. Bei kontinuierlichen Messungen muss der Beurteilungswert aus Halbstundenmittelwerten, die innerhalb der tatsächlichen Betriebszeit (ausgenommen An- und Abfahrvorgänge) ermittelt werden, bei diskontinuierlichen Messungen aus dem arithmetischen Mittel von Ersatzbrennstoffkessel Pitten Anmerkungen zu den Bescheidberufungen Seite 40/69 mindestens drei

Einzelmesswerten bestimmt werden. Die Tagesmittelwerte müssen anhand der Beurteilungswerte berechnet werden.

Paragraph 14, (4): Die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen muss während des Anfahrvorgangs solange unterbleiben, bis die erforderliche Mindesttemperatur erreicht ist. Die Beschickung muss unverzüglich eingestellt werden, wenn die erforderliche Mindesttemperatur während des Betriebes unterschritten wird.“

3.3.17.3.               Hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen im An- und Abfahrbetrieb legt der SV für Verfahrenstechnik und Emissionen Dr. Staudinger im Gutachten vom 27.4.2011 folgendes fest:

„Der Anfahrbetrieb erfolgt so lange mit Erdgas, bis die überwachten Temperaturen in der Nachbrennkammer die erforderlichen 850 °C erreicht haben. Erst danach darf Abfall auf den Rost beschickt werden (siehe Auflage 19 aus römisch III.9 des Bescheides). Zudem wird die Rauchgasreinigung mit dem Anfahrwärmetauscher Gewebefilter W 4215 und der Aufheizung DENOX D 4710 schon vorher vorgewärmt und in Betriebszustand gebracht. Beim Abfahrbetrieb wird die Beschickung mit Abfall eingestellt und die vollständige Verbrennung durch die beiden Zünd- und Stützbrenner D 2240 und D 2250 sichergestellt. Während des An- und Abfahrbetriebes sind keine Emissionen über den Grenzwerten zu erwarten. Sie sind voraussichtlich unter jenen des Normalbetriebes.“

Da auch das Gutachten des SV für Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung, der im Berufungsverfahren bestellt wurde, die Aussagen der SV der Behörde 1. Instanz bestätigt, ist für den Umweltsenat erwiesen, dass im An- und Abfahrbetrieb keine höheren Emissionen als im Normalbetrieb zu erwarten sind. Die Beurteilung des Normalbetriebes hat somit auch für den An- und Abfahrbetrieb Gültigkeit.

3.3.18.               Zum Vorwurf, die Rauchgasreinigung wäre nicht geeignet Schadstoffe aus PVC-Abfällen abzuscheiden, die Verbrennung von PVC würde zur Nichteinhaltung der Grenzwerte führen:

In einzelnen Berufungen werden Bedenken hinsichtlich eingebrachter PVC-Anteile durch Altpapier aus osteuropäischen und nicht EU-Ländern vorgebracht.

Im ergänzenden Gutachten vom 9.6.2009 (Niederschrift S 2) legt der ASV für Abfallchemie Mag. Dr. Mayr zur Frage der Mitverbrennung von PVC dar, dass in der Anlage PVC nicht mitbehandelt werden darf und somit PVC nicht vom angestrebten Abfallkonsens umfasst ist. Laut Aussage dieses ASV bezieht sich diese Aussage auf PVC-Abfälle mit der Schlüsselnummer 57 116 Abfallverzeichnisverordnung.

Zur Frage, ob es fachlich denkbar ist, dass einzelne Abfallfraktionen, insbesondere aus dem Anlagenbestand herrührende Abfälle (Rejecte,Spukstoffe) durch PVC-Anteile kontaminiert sind, hält dieser fest, dass

„eine derartige Verunreinigung denkbar ist, jedoch diese Verunreinigungen durch PVC durch die einzuhaltenden Qualitätsanforderungen und die Erkenntnisse an Voruntersuchungen so begrenzt sind, dass das bei der vorgesehenen thermischen Behandlung und der zusätzlichen Rauchgasreinigung die bei der Verbrennung von PVC gebildeten Schadstoffe nach dem Stand der Technik begrenzt werden können.“

Auf Grund dieser schlüssigen Aussage des SV für Abfallchemie, der die Berufungswerber nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, ist auch bei einer denkbaren Mitverbrennung von PVC-Anteilen eine Überschreitung der Grenzwerte nicht zu erwarten.

Im Übrigen wird auf die vorgesehen Eingangskontrolle verwiesen.

3.3.19.               Zum Vorwurf einer zu niedrigen Verbrennungstemperatur und zur Verbrennung von Klärschlamm als gefährlicher Abfall:

In mehreren Berufungen wird ausgeführt, dass das Temperaturniveau der Verbrennung auf 1.100 °C angehoben werden müsste.

3.3.19.1.               Wie im Teilgutachten auf Sitzung 6 des SV Mag. Dr. Mayr eindeutig festgestellt wird, gelangen im gegenständlichen Ersatzbrennstoffkessel ausschließlich nicht gefährliche Abfälle zur Verbrennung. Für das gegenständliche Projekt ist somit eine Verbrennung bei 850 °C gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AVV festgelegt.

Im Teilgutachten des ASV für Abfallchemie Mag. Dr. Mayr vom 30.6.2008 wurde auf S 6, dargelegt, dass

„die als Rostfeuerung betriebene Kesselanlage durch ihre Konzeption und Betriebsweise eine Verbrennungstemperatur von mindestens 850°C und ausreichender Verweilzeit gewährleistet, sodass die eingesetzten Brennstoffe vollständig verbrannt werden.“

Weiters wird in diesem Teilgutachten auf S 6 festgestellt, dass ausschließlich nicht gefährliche Abfallstoffe der Verbrennung zugeführt werden.

Auch im ergänzenden Gutachten vom 9.6.2010 (Niederschrift) stellt der ASV für Abfallchemie fest, dass die projektsgemäß zur thermischen Behandlung vorgesehenen Abfälle, Rejecte (aus der Papiererzeugung) wie externe Abfälle (Siedlungsabfall), nach den einschlägigen Rechtsbestimmungen als nicht gefährlich einzustufen sind.

3.3.19.2.               Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, AVV müssen Verbrennungsanlagen so ausgelegt und ausgerüstet sein und so betrieben werden, dass die Temperatur des entstehenden Verbrennungsgases nach der letzten Zuführung von Verbrennungsluft kontrolliert, gleichmäßig und selbst unter den ungünstigsten Bedingungen zwei Sekunden lang auf 850 °C erhöht wird; die Messung muss in der Nähe der Innenwand oder an einer anderen repräsentativen Stelle des Brennraums entsprechend der Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen. Wenn gefährliche Abfälle mit einem Gehalt von mehr als einem Gewichtsprozent an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, verbrannt werden, muss die Temperatur für mindestens zwei Sekunden auf 1 100 °C erhöht werden.

Da keine gefährlichen Abfälle der Verbrennung zugeführt werden, entspricht die im Projekt vorgesehene Verbrennungstemperatur den Vorgaben des Paragraph 7, Absatz 2, AVV, der Anteil an halogenierten organischen Stoffen, berechnet als Chloride, ist in diesem Fall irrelevant.

Zum Vorwurf, dass mit Mitverbrennung von Klärschlamm und damit von gefährlichem Abfall vorgesehen sei wird folgendes festgestellt:

3.3.19.3.               Zu dieser Frage nimmt der ASV für Abfallchemie in der örtlichen Verhandlung am 18. und 19.3.2009 (S 9 der Verhandlungsschrift) wie folgt Stellung:

„Der antragsgegenständliche Klärschlamm, der derzeit in einer Menge von ca. 3.500 t pro Jahr (bei einem Trockensubstanzgehalt von ca. 55%) verbrannt werden soll, stellt keinen gefährlichen Abfall dar, da er der Schlüsselnummer 94803 der ÖNORM S 2100 zuzuordnen ist (siehe auch Angaben in Tabelle 5-10 der UVE Abfallwirtschaft). Auf Grund der vorliegenden Untersuchungen über diesen Klärschlamm liegen keine Hinweise vor, dass er gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß der Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung aufweist.“

Auch hinsichtlich des eingebrachten Klärschlamms wurde im bezughabenden Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei diesen Stoffen um „nicht gefährlichen Abfall“ handelt.

3.3.19.4.               Auch der SV Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger geht in seinem Gutachten vom 27.4.2011 davon aus, dass die vorgesehene Verbrennungstemperatur von 850 °C dem Paragraph 7, Absatz 4, AVV entspricht.

Die Vorwürfe der Berufungswerber die Verbrennungstemperatur wäre zu niedrig gehen somit auch hinsichtlich des Klärschlamms ins Leere.

3.3.20.              Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung der Entsorgung der Asche:

Die BerufungswerberInnen kritisieren das Nichtvorliegen eines Konzepts für das Rückstandsmanagement bzw., dass im UV-Gutachten keine Aussagen über Aschenmengen und –zusammensetzung und deren Entsorgung enthalten seien.

Der ASV Mag. Dr. Mayr beurteilt im Teilgutachten Abfallchemie (S 4) und im UV-Gutachten (S 31) die Lagerung und Entsorgung der Rückstände aus der Abfallverbrennung wie folgt:

„Der Austrag und die Zwischenlagerung der bei der Verbrennung anfallenden Rückstände (Schlacken und Aschen sowie Rauchgasreinigungsrückstände) erfolgt in zwei auf befestigten Flächen zu Aufstellung gelangenden Containern bzw. in einem Rückstandssilo. Diese Behälter werden wechselweise befüllt bzw. entleert, die Abfälle werden regelmäßig einer entsprechenden Entsorgung zugeführt. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass in den Beurteilungsunterlagen (z.B. der UVE) Angaben über die Qualität dieser mengenmäßig relevanten Abfallverbrennungsrückstände enthalten sind, aus denen hervorgeht, dass diese Abfälle üblichen Entsorgungswegen zugeführt werden können, wobei die Deponierung

(gegebenenfalls nach Vorbehandlung) als möglicher Entsorgungsweg genannt wird.“

In der Eingabe vom 28.6.2011 haben die Projektwerberinnen die Entsorgungswege dahingehend präzisiert, dass die festen Rückstände einer ordnungsgemäßen Deponierung (allenfalls nach einer Vorbehandlung) oder einer zulässigen Verwendung als Ersatzrohstoff (bei Einhaltung weiterer Kriterien) zugeführt werden.

Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVV müssen Rückstände aus dem Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage unter Anwendung geeigneter Techniken behandelt werden. Die Mengen und die Schädlichkeit von Rückständen müssen auf ein Minimum reduziert werden; diese Rückstände müssen gegebenenfalls verwertet werden. Rückstände, die weder vermieden noch verwertet werden können, müssen ordnungsgemäß beseitigt werden.

Der Nachweis über den Verbleib dieser Abfälle ist durch abfallrechtliche Bestimmungen gemäß der „Abfallnachweisverordnung“ festgelegt, sodass diesbezüglich keine Vorschreibungen getätigt werden müssen.

Es muss betont werden, dass die Frage des Rückstandsmanagements keinen Einfluss auf die einzuhaltenden Emissionswerte bzw. die Immissionssituation bei den Nachbarn der Anlage hat.

Zusammenfassend wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass die vorgesehene Zwischenlagerung der Rückstände aus der Verbrennung dem Stand der Technik entspricht und keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. Die Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Rückstände ist durch abfallrechtliche Vorgaben geregelt.

3.3.21.               Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung der IT-Sicherheit:

In mehreren Berufungen wird vorgebracht, dass durch die mangelnde IT-Sicherheit der ordnungsgemäße Betrieb der Abfallverbrennungsanlage gefährdet wäre.

Da diese Frage im Verfahren der Behörde 1.Instanz nicht behandelt wurde, war es für den Umweltsenat erforderlich ein ergänzendes Gutachten zu dieser Frage einzuholen.

Im Gutachten vom 27.4.2011 legt der SV Dr. Staudinger auf S 39 dar, dass

„die MSR-Technik in den sicherheitsrelevanten Teilen ohne Verbindung zum Internet auszuführen ist.“

Die diesbezügliche Auflage römisch III.9.52 wurde im Spruchteil 1 vorgeschrieben.

Zur Kritik die Auflage Z4 ( Gutachten Verfahrenstechnik - Emissionen) wäre hinsichtlich IT-Sicherheit nicht nachvollziebar, wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass sich die Auflage Z4 nicht auf die IT-Sicherheit bezieht und wurde die vom SV Staudinger geforderte Auflage als Auflage römisch III.9. 52 im Spruchteil römisch eins vorgeschrieben. Dies wurde von diesem auch bei der mündlichen Verhandlung dargestellt.

3.3.22.               Zur Kritik an der Eingangskontrolle:

Eine zentrales Thema, dass durch etliche Berufungswerber vorgebracht wurde, ist die Eingangskontrolle der angelieferten Abfälle.

3.3.22.1.               In rechtlicher Hinsicht ist von Folgendem auszugehen:

Die AVV enthält in den Paragraphen 6,, 6a nähere Bestimmungen über die Eingangskontrolle vergleiche dazu oben 3.2.3). Diese gliedern sich in allgemeine Anforderungen, spezielle Anforderungen für Mitverbrennungsanlagen sowie spezielle Anforderungen für die Übernahme von gefährlichen Abfällen.

Nach der allgemeinen Vorgabe des Paragraph 6, Absatz 2, AVV muss der Anlageninhaber durch eine Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung umfasst sind. Weiters muss er bei der Annahme des Abfalls die Masse der jeweiligen Abfallart bestimmen. Es war daher zunächst zu prüfen, ob diese allgemeinen Anforderungen im vorliegenden Fall durch spezielle Vorgaben der AVV präzisiert werden:

Die AVV enthält in Paragraph 6, Absatz 2, 3. Satz und Paragraph 6 a, spezielle Anforderungen für Abfälle, die in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, wobei es sich bei dem gegenständlichen Vorhaben um eine Mitverbrennungsanlage im Rechtssinn handelt. Von diesen spezifischen Regeln sind aber nach Paragraph 6 a, Absatz 2, Ziffer eins, AVV wiederum solche Abfälle ausgenommen, die zwar in Mitverbrennungsanlagen verbrannt werden sollen, die aber zumindest die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 nachweislich einhalten. Dieses Kriterium ist im vorliegenden Fall vorhabensgemäß und nach den vorgeschriebenen Auflagen erfüllt. Weiters kommt die Ausnahme nur dann zum Tragen, wenn die festen Rückstände einer ordnungsgemäßen Deponierung, allenfalls nach einer Vorbehandlung, oder einer zulässigen Verwendung als Ersatzrohstoff zugeführt werden, wobei bei einer Verwendung als Ersatzrohstoff durch ein Qualitätssicherungssystem nach dem Stand der Technik gewährleistet sein muss, dass eine gleich bleibende Qualität gegeben ist. Zu diesem zweiten Kriterium haben die Projektwerberinnen am 28.6.2011 eine Erklärung abgegeben und das Vorhaben in Hinblick auf die Erfüllung dieser Kriterien präzisiert. Daraus folgt, dass die speziellen Regelungen des Paragraph 6, Absatz 2, 3.Satz AVV und Paragraph 6 a, Absatz eins, AVV in Verbindung mit Anlage 8 zur AVV rechtlich nicht anzuwenden sind.

Weiters hat der abfallchemische ASV im Verfahren schlüssig beurteilt, dass keine gefährlichen Abfälle verbrannt werden sollen. Solche Abfälle sind auch vom Genehmigungsantrag nicht erfasst. Daraus folgt, dass die auf gefährliche Abfälle bezogenen Sonderregeln der AVV (zB Paragraph 6, Absatz 3, AVV) ebenfalls nicht anwendbar sind.

Damit war vom Umweltsenat im Einzelfall zu klären, welche Qualität der Eingangskontrolle bei der vorliegenden Anlage nach dem Stand der Technik eingehalten werden muss.

Zur Klärung des Standes der Technik haben die Erstbehörde und der Umweltsenat einen abfallchemischen ASV herangezogen. Dieser hatte bei seiner Begutachtung von der projektsgemäß vorgesehenen Eingangskontrolle auszugehen vergleiche zB die zusammenfassende Darstellung in Kapitel 6.2. der Anmerkungen zu den Bescheidberufungen, Eingabe der Projektwerberinnen vom 12.8.2010) und diese zu beurteilen.

3.3.22.2.              Bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Teilgutachten vom 30.12.2008) beschäftigte sich der ASV für Abfallchemie mit der kritisierten Eingangskontrolle, wobei er folgende, von der erstinstanzlichen Behörde im Bescheid auch übernommene Auflagen formulierte:

„1. Vor der Übernahme von extern angelieferten Abfällen ist je Abfallart und Abfallherkunft eine aktuelle Untersuchung, erstellt von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt, gemäß Pkt. 4.2. und 4.3.1. der ÖNORM S 2110 zu erlangen, aus welcher zusätzlich hervorgeht, dass dieser Abfall in der gegenständlichen Anlage thermisch behandelt werden kann. Diese Untersuchungen gelten für die Dauer eines Jahres und sind danach auch bei gleich bleibender Abfallart und Abfallherkunft einmal jährlich zu wiederholen. Die erzielten Untersuchungsergebnisse sind in der Anlage zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

2. Bei Betrieb der Anlage ist für extern angelieferte Abfälle eine Identitätskontrolle im Sinne von Pkt. 5.2 der ÖNORM S 2110 festzulegen.“

Im ergänzenden Gutachten vom 9.6.2009 stellt der ASV für Abfallchemie ausdrücklich fest, dass die im Projekt vorgesehene Eingangskontrolle in Verbindung mit den als Bescheidauflagen festgelegten qualitativen Untersuchungen der externen Abfallbrennstoffe jedenfalls den Vorgaben des Paragraph 6, AVV entspricht. Weiters entspricht die vorgesehene Eingangskontrolle darüber hinaus auch den strengeren Vorgaben der Richtlinie für Ersatzbrennstoffe.“

3.3.22.3.               Diese Beurteilung bzw. die vorgeschriebenen Vorlagen wurde in den Berufungen als unrichtig bzw. zu wenig weitgehend kritisiert.

Daher befasste der Umweltsenat den ASV für Abfallchemie Dr. Mayr nochmals mit der Frage, ob durch die im Projekt vorgesehene Eingangskontrolle (zusammengefasst in Kapitel 6.2 der Berufungsbeantwortung) in Bezug auf intern anfallende als auch extern angelieferte Abfälle – insbesondere auch im Hinblick auf Radioaktivität – nach dem Stand der Technik gewährleistet ist, dass nur die von der Genehmigung erfassten Abfälle verbrannt werden. Dazu legte der ASV in seiner Stellungnahme vom 24.1.2011 Folgendes dar:

„Die in Kapitel 6.2 der „Anmerkungen zu den Bescheidberufungen“ zusammenfassend dargestellten Ausführungen zur Eingangskontrolle der zur Verbrennung vorgesehenen Abfallstoffe (intern anfallende Brennstoffe, sowie der extern angelieferte Ersatzbrennstoffe) entsprechen den Angaben der UVE in den Projektsunterlagen.

Diese vorgesehenen Maßnahmen zur Eingangskontrolle entsprechen auch inhaltlich den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), auch in der Fassung der Novelle dieser Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,), und stellen daher den Stand der Technik dar.“

In den Stellungnahmen zu den eingeholten Gutachten im Berufungsverfahren wurde wiederum die Durchführung von regelmäßigen und analytischen Kontrollen der völlig unterschiedlichen Brennstofffraktionen gefordert. Auch wurde eine Auflistung von Parametern für die Eingangsprüfung in der Beilage 1 der Stellungnahme Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Seebenstein, vertreten durch die Fellner & Wratzfeld Rechtsanwälte GmbH vom 7.6.2011 übergeben, die sich an den Vorgaben der DeponieVO orientiert.

3.3.22.4.               In der mündlichen Berufungsverhandlung formulierte der ASV für Abfallchemie Dr. Mayr sodann eine Auflage für die regelmäßige Kontrolle der internen Abfälle, also jener Abfälle, die bei der Aufbereitung des Altpapiers in der Papierfabrik anfallen. Diese Auflage wird vom Umweltsenat übernommen und ist erforderlich, da das Einreichprojekt die periodische analytische Kontrolle der internen Abfälle nicht explizit vorsieht, diese aber auf der Grundlage der sachverständigen Äußerung des abfallchemischen ASV vom Umweltsenat als notwendig erachtet wird. Weiters trug der ASV durch eine Umformulierung der Auflage, welche die externen Abfälle betrifft, den durch die AVV-Novelle 2010 festgelegten Standards Rechnung, auch wenn diese, wie oben dargelegt, auf die beurteilungsgegenständliche Anlage nicht direkt anwendbar ist.

Damit ergeben sich Anforderungen an die Eingangskontrolle, die den für gefährliche Abfälle und Abfälle in Mitverbrennungsanlagen geltenden Rechtsvorschriften sehr nahe kommen, so ist etwa die Anlage 8.2.13 zur AVV auch keine häufigere als einmal jährliche Identitätskontrolle angeordnet.

Zu bedenken ist, dass die gegenständliche Anlage die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 zur AVV einhält, dadurch also gewährleistet ist, dass auch bei der Verbrennung von Fehlchargen keine gravierenden Umweltauswirkungen entstehen. Die analytische Kontrolle jeder Anlieferung ist wirtschaftlich und betrieblich nicht möglich, nach der AVV auch für Abfälle mit höherem Gefährdungspotential (gefährliche Abfälle) bzw. Anlagen mit niedrigerem Ausrüstungsstand nicht vorgesehen und somit weder nach dem Stand der Technik noch in Beachtung des Minimierungsgebotes notwendig.

Insgesamt wird durch die vorgesehene Eingangskontrolle ausreichend gewährleistet, dass lediglich die vom angestrebten Konsens umfassten Abfälle der Verbrennung zugeführt werden.

3.3.22.5. Zur Frage, ob PVC-Anteile in den genehmigten Abfallarten dazu führen können, dass diese Abfallarten als gefährlicher Abfall zu qualifizieren wären, legt der ASV für Abfallchemie Mag. Dr. Mayr in seinem Ergänzenden Gutachten vom 24.1.2011 folgendes dar:

„PVC-Anteile in den genehmigten Abfallarten können jedoch nicht dazu führen, dass diese Abfälle dann als gefährliche Abfälle zu qualifizieren sind, da gemäß Anlage 3 der Abfallverzeichnisverordnung der Gesamtchlorgehalt nicht als Kriterium für das Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft festgelegt ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch „reine“ PVC-Abfälle, die gemäß Abfallverzeichnisverordnung der Schlüsselnummer 57116 zuzuordnen sind, als nicht gefährlich eingestuft sind und demgemäß nicht als gefährliche Abfälle gelten.“

Im Übrigen ist auf die im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Stellungnahme des abfallchemischen ASV vom 9.6.2009 zu verweisen, demnach „bei der vorgesehenen thermischen Behandlung und der zusätzlichen Rauchgasreinigung die bei der Verbrennung von PVC gebildeten Schadstoffe nach dem Stand der Technik begrenzt werden können.“ Der Umweltsenat hat keinen Grund, an dieser Aussage des abfallchemischen ASV zu zweifeln.

3.3.22.6.               Zu den Berufungsvorbringen, wonach bereits derzeit Abfall in außerhalb des Betriebsgeländes aufgestellten Containern gesammelt bzw. durch Müllfahrzeuge der Kommunen angeliefert und anschließend der Verbrennung zugeführt würde, stellt der Umweltsenat fest, dass die Anlieferung des gesamten Abfalls in der UVE des verfahrensgegenständlichen Vorhabens detailliert beschrieben und im UV-Gutachten beurteilt wurde. Die bisherige Vorgangsweise ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens. Durch die nunmehr vorgeschriebene Eingangskontrolle ist jedenfalls sichergestellt, dass auch vor dem Betriebsgelände aufgestellte und zur öffentlichen Benützung bereit gehaltene Altpapierbehälter kontrolliert werden.

3.3.22.7.               Zusammenfassend stellt der Umweltsenat fest, dass die vorgesehene bzw. vorgeschriebene Eingangskontrolle der angelieferten Abfälle den Vorgabe der AVV entspricht und auf Grund der einen Bestandteil des Projekts darstellenden Maßnahmen zur Eingangskontrolle (bzw Auflagen) sichergestellt wird, dass keine Abfälle angeliefert werden, die einer Verbrennung in der gegenständlichen Abfallverbrennungsanlage nicht zugeführt werden dürfen.

3.3.23.              Zum Vorwurf der fehlenden Eingangskontrolle hinsichtlich radioaktiver Verunreinigungen:

Von zahlreichen BerufungswerberInnen wird die Problematik „radioaktive Stoffe“ thematisiert.

3.3.23.1.               Das Strahlenschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, regelt den Umgang mit radioaktiven Stoffen. Demgegenüber gilt das AWG 2002 nicht für radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, AWG 2002). Dies bedeutet aber nicht, dass es der dieses Gesetz vollziehenden Behörde verwehrt wäre, auf das mögliche Vorkommen radioaktiver Kontaminationen von dem AWG unterliegenden Abfällen Bedacht zu nehmen.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 setzt eine Genehmigung einer Behandlungsanlage voraus, dass Leben und Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden.

Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit. verpflichtet die Behörde, im Genehmigungsbescheid unter anderem Regelungen betreffend die zu behandelnden Abfallarten (Ziffer eins,) sowie Sicherheitsvorkehrungen (Ziffer 3,) zu treffen.

Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, AVV hat der Genehmigungsbescheid für eine Abfallverbrennungsanlage auch Regelungen über Art und Umfang der Eingangskontrolle (Paragraph 6,) zu enthalten. Der Anlageninhaber muss durch die Eingangskontrolle sicherstellen, dass nur die Abfallarten verbrannt werden, die von der Genehmigung für die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage umfasst sind (Paragraph 6, Absatz 2,, 1. Satz leg.cit.).

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass die Übernahme und Verbrennung von radioaktiven Abfällen nicht vorgesehen ist.

3.3.23.2.               Im ergänzenden Gutachten des ASV für Abfallchemie Dr. Michael Mayr vom 9.6.2009 legt dieser folgendes dar:

„Es ist fachlich nicht denkbar, dass die beantragten Abfallverbrennungsstoffe radioaktiv kontaminiert sein können. Begründet wird dies damit, dass radioaktive Stoffe nur bei solchen Abfällen unbekannter Zusammensetzung vorhanden sein können, bei denen bewusst oder unbewusst durch Manipulation diese Stoffe eingebracht wurden. Gegenständlich werden jedoch lediglich externe Abfälle bekannter Zusammensetzung als Brennstoffe eingesetzt, also Abfälle, die einer Qualitätskontrolle unterzogen wurden, und ist daher das Vorliegen von radioaktiven Abfällen auszuschließen. Die Bekanntheit der Zusammensetzung dieser Abfälle resultiert daraus, dass diese Abfälle bei vorgeschalteten Abfallsammlern/oder –behandlern gesichtet wurden und dabei eine mögliche Radioaktivität hätte erkannt werden müssen.“

In der Verhandlungsschrift vom 18. und 19.03.2009 wurde nachstehende Erklärung der Konsenswerber protokolliert:

„Das Projekt sah und sieht nicht vor, dass die extern angelieferten Abfälle (Ersatzbrennstoffe) aus dem Ausland stammen. Dies hat der Abfallchemische ASV auch zutreffend erkannt. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird dies hiermit nochmals klargestellt.“

Auf Grund der Darstellung im Projekt und der vorgenannten Erklärung der Konsenswerber anlässlich der mündlichen Verhandlung ist nach Ansicht des Umweltsenates sichergestellt, dass ausschließlich externe Abfälle bekannter Herkunft in Österreich angeliefert werden. Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass keine Abfälle unbekannter Herkunft verbrannt werden.

Aus diesen Gründen geht somit auch der Vergleich der Berufungswerber mit der bewilligten Verbrennungsanlage Heiligenkreuz insoweit ins Leere, als bei dieser Anlage keinerlei Eingrenzung des Bereiches für die Anlieferung des Abfalls vorgesehen war.

3.3.23.2.               Hinsichtlich der intern anfallenden Abfallstoffe handelt es sich laut ergänzendem Gutachten des ASV für Abfallchemie vom 9.6.2009 „um Rückstände, die einen Behandlungsvorgang durchlaufen haben, und dabei möglicherweise radioaktive Verunreinigungen erkennbar waren, die dann als solche entsprechend entsorgt werden müssen.“

Zum Erfordernis einer Eingangskontrolle hinsichtlich radioaktiver Stoffe wurde durch den Umweltsenat ein ergänzendes Gutachten des ASV für Abfallchemie beauftragt.

Durch den ASV Dr. Mayr wurde in diesem Gutachten vom 24.1.2011 folgendes dargelegt:

„Im Hinblick auf das mögliche Vorliegen von radioaktiven Stoffen in den eingesetzten Brennstoffen wird festgestellt, dass Radioaktivität in Abfallstoffen nur vereinzelt dann zu berücksichtigen ist, wenn metallhältige Abfälle (zB. Brandmelder) oder anorganische Abfälle (zB. Strahlsande) vorliegen und einer Behandlung zugeführt werden. In der gegenständlichen Abfallverbrennungsanlage sollen

ausschließlich Abfälle mit überwiegend organischer Zusammensetzung zur thermischen Behandlung übernommen werden und sollen einer dem Stand der Technik entsprechenden Identitätskontrolle und laufenden Sichtkontrolle unterzogen werden. Aus diesem Grund kann das Vorhandensein von radioaktiven Bestandteilen oder Anteilen in den vorgesehenen Abfallbrennstoffen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.“

3.3.23.2.              Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde durch zahlreiche Berufungswerber erneut die Vorschreibung einer Radioaktivitätskontrolle gefordert. Durch den ASV für Abfallchemie wurden nochmals radioaktive Bestandteile im Abfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Um jedoch mögliche Gesundheitsgefährdungen weitestmöglich auszuschließen, hat der Umweltsenat zur Eingangskontrolle die zusätzliche Auflage römisch III.9.3. im Spruch vorgeschrieben, wonach vor der Einbringung der externen und internen Abfallstoffe in die Verbrennungsanlage eine Radioaktivitätsmessung durchzuführen ist. Die Abfälle dürfen nur dann in der Anlage verbrannt werden, wenn durch geeignete Kontrollen sichergestellt ist, dass keine radioaktiven Verunreinigungen vorhanden sind.

3.3.24.              Zur Kritik an diversen Auflagen:

Durch einzelne BerufungswerberInnen insbesondere durch Ing. Ewald Grof wurde die mangelnde Konkretisierung der Auflagen, bzw. deren Inhalt kritisiert.

3.3.24.1.               Insbesondere handelt es sich dabei um nachstehende Auflagen:

römisch III.3.1.                            Auflage wäre klar zu formulieren

römisch III.3. 16.              Fehlende Bezeichnung der Önorm

römisch III.9.1                            bloße Vorschreibung von Grenzwerten wäre

ungeeignet, daher wären bestimmte immissionsmindernde Maßnahmen vorzuschreiben, variabler Messzeitraum wäre unzulässig Beurteilung Antrag Konsenswerber –Umrechnungsfaktor wäre anzugeben –

Äquivalenzfaktor

römisch III.9.2.                            bloße Vorschreibung von Grenzwertem wäre

ungeeignet, daher wären bestimmte immissionsmindernde Maßnahmen vorzuschreiben, variabler Messzeitraum wäre unzulässig römisch III.9.3.                            bloße Vorschreibung von Grenzwertem wäre

ungeeignet, daher wären bestimmte immissionsmindernde Maßnahmen vorzuschreiben, variabler Messzeitraum wäre unzulässig römisch III.9.4.                Bestätigung einer unabhängigen Kontrollinstanz über die Ausführung der Gegenmaßnahmen wäre vorzuschreiben römisch III.9.5.                            Ergänzung durch Konkretisierung für die EDV-mäßige Aufzeichnung, Anforderungen an Temperaturmessgerät, Bestätigung über ordnungsgemäßen Einbau und Funktion

römisch III.9.7.               ÖNORM falsch bzw unvollständig, gleicher Messquerschnitt

für alle Messungen wird verlangt

römisch III.9.8.               ÖNORM falsch bzw unvollständig

Die Erfassung der Emissionen an Dibenzodioxinen und Dibenzofuranen

im Sinne dieser Auflage wäre durch eine quasikontinuierliche

Messung nicht möglich

römisch III.9.9.                             Widerspruch mit Auflage 7.

römisch III.9.10              die Prüfbestätigungen wären der Behörde vorzulegen

römisch III.9.11.              Kalibrierungen dürfen nur durch eine unabhängige

Kontrollinstanz durchgeführt werden.

römisch III.9.13.               Anforderungen an die Daten wären zu konkretisieren

römisch III.9.15              Grenzwerte müssten unmittelbar nach Inbetriebnahme

geprüft werden

römisch III.9.16.              Auswahl der Messpunke müsste im Beisein der ASV erfolgen

römisch III.9.18.              bei Überschreitung der Grenzwerte wäre die sofortige

Schließung der Anlage sicherzustellen

römisch III.9.19.              eine Verriegelung der Stoffzuführung bis zu Erreichen der Mindesttemperatur wäre vorzuschreiben

römisch III.9.20.              Informationspflicht wäre zu konkretisierenIII.9.21.

              Bei Ausfall der Messeinrichtungen – Auflage müsste der Betrieb der Anlage eingestellt werden

römisch III.9.22.               die Aufzeichnungen müssten zeitnah oder sofort erfolgen

römisch III.9.23.              Vorgaben betreffend EDV – Erfassung wären vorzuschreiben

römisch III.9.25.              Vorgaben betreffend EDV – Erfassung wären vorzuschreiben

römisch III.9.27.              diese Auflage wäre insoweit zu ergänze, dass in jedem

Fall das Entweichen von Dämpfen verhindert wird

römisch III.9.28.              regelmäßige Messung der Filter wäre vorzuschreiben

römisch III.11.1.              Auflage wären zu konkretisieren

römisch III.11.2.,4.,7., 8.,11., 12., 15.,18., 19., 20., 21., 25., 26., 27., 29., 33., 34., 35., 36., 37., 39., 41., 42., 43., 44., 47., 48. und 49. diese Auflagen wären zu konkretisieren

römisch III.11.3.              diese Auflage wäre zu streichen

römisch III.11.9.               Fristen für die wiederkehrende Prüfung der Ausrüstungsstücke wären festzulegen

römisch III.11.10.               Die Einhaltung der Betriebsanweisungen wäre vorzuschreiben

römisch III.11.32.              Festlegung ob Prüflisten der Behörde vorgelegt

werden müssen

Auflage römisch II.11.20

Auflage sollte sich nur auf Rohrleitungen über 0,5 bar beziehen Lösbare Verbindungen nur über flüssigkeitsdichten und mediumsbeständigen Auffangwannen nur bei wassergefährdenden Stoffen

In der Berufung der Konsenswerberinnen wurde die Ergänzung der Auflage römisch III. 9.1 (8) beim Emissionswert für PCB von 0,1 ng/m³ um die in der Beilage zur Berufung

angeführten PCB Äquivalenzfaktoren beantragt.

3.3.24.2.               Zu diesem Berufungsvorbringen ist dem Gutachten des SV Dr. Staudinger vom 27.4.2011 (S 36) folgendes zu entnehmen:

„Im Bescheid sind im Kapitel römisch III.9 Luftreinhaltung in der Auflage Nr. 3 die Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) zur Bewertung von 13 PCBs angegeben. Die dort genannten Zahlenwerte stammen aus dem Jahr 1989 und sind veraltet. Sie wurden 2005 von der WHO durch neue, wesentlich kleinere Zahlenwerte ersetzt. Außerdem werden statt der 13 PCB im Bescheid heute 12 PCB als relevant betrachtet. Der Grenzwert von 0,1 ng/m³ für PCB wird als 2, 3, 7, 8 TCDD Toxizitätsäquivalent angegeben. Die Umrechnung erfolgt dabei nach WHO.“

Auf Grund der Aussagen dieses Gutachters wurde die Auflage römisch III.9.3. im Spruchteil römisch eins als Abänderung vorgeschrieben.

Auf Grund der Kritik in den Berufungsvorbringen der Konsenswerberinnen an der Auflage römisch III.11.20. wurde diese auf Grund des Vorschlags des SV Dr. Staudinger im Gutachten vom 23.4.2011. in Spruchteil 1 abgeändert.

Soweit die kritisierten Auflagen durch den ASV für Maschinenbautechnik und Rohrleitungstechnik DI Klaus Buder im Verfahren der Behörde 1. Instanz vorgeschlagen wurden, wurde dieser durch den Umweltsenat beauftragt diese Berufungsvorbringen zu beurteilen und die angesprochene Auflage zu konkretisieren. Da die neuerliche Beurteilung dieser Auflagen durch den ASV der Behörde 1. Instanz für den Umweltsenat zu keinem befriedigendem Ergebnis führte wurde der SV Dr. Staudinger durch den Umweltsenat beauftragt ein Gutachten für den Fachbereich Maschinenbau und Rohrleitungstechnik zu erstellen und insbesondere die vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich Erfordernis, Konkretisierung und fachlicher Richtigkeit zu beurteilen.

Soweit die in den Berufungen angesprochenen Auflagen die Fachbereiche Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung sowie Maschinenbau und Rohrleitungstechnik betreffen, wurde der SV Dr. Staudinger durch den Umweltsenat beauftragt auch die vorgeschrieben Auflagen im Hinblick auf die bezughabenden Berufungsvorbringen zu beurteilen.

Im Gutachten vom 23.4.2011 (Maschinenbau und Rohrleitungstechnik) und im Gutachten vom 27.4.2011 (Verfahrenstechnik und Luftreinhaltung) erfolgte durch den SV Dr. Staudinger eine detaillierte Beurteilung und Überprüfung der Auflagen des Kapitels römisch III.9. und römisch III.11. des erstinstanzlichen Bescheides. Insbesondere wurde hiebei auf die Kritik der Berufungswerber Ing. Grof und DI Eberl sowie der Standortgemeinden eingegangen. Auf Grund der Berufungsvorbringen und der schlüssigen Gutachten vom 23.4.2011 und 27.4.2011 wurden zahlreiche Auflagen im Spruchteil römisch eins neu formuliert bzw. zusätzlich vorgeschrieben. Einzelne Auflagen konnten entfallen. Auf Grund der berechtigten Kritik an der Zitierung der bezughabenden Normen wurde diese durch den vorgenannten SV überprüft und korrigiert. Auch diese Änderungen und Ergänzungen der Auflagen wurden im Spruchteil römisch eins berücksichtigt. Soweit die Forderungen der Berufungswerber fachlich oder rechtlich nicht gerechtfertigt waren, wurden diesen durch den Umweltsenat keine Folge gegeben.

In den weiteren Stellungnahmen der Berufungswerber und anlässlich der Berufungsverhandlung wurden nochmals einzelne Auflagen kritisiert und eine Änderung gefordert. Soweit diese gerechtfertigt waren wurden die Vorbringen berücksichtigt und durch den SV Dr. Staudinger ein Änderungs- bzw. Korrekturvorschlag dargelegt, welcher in die geänderten und zusätzlichen Auflagen eingeflossen ist. Dies gilt auch für von den Konsenswerbern beantragte die Änderung der Auflagen römisch III.9.1. römisch III.9.2. und römisch II.9.38.

3.3.25.              Zum Vorwurf die Gefahren im Brandfall wären nicht berücksichtigt worden – Erfordernis einer Betriebsfeuerwehr:

Mehrere BerufungswerberInnen befürchten Gefahren durch Schadstoffe im Brand- bzw. Störfall, etwa erhöhte Dioxinbelastung bei unkontrollierten Verbrennungsvorgängen.

3.3.25.1.               Dazu ist auf die ausführliche, schlüssige Begutachtung im Verfahren erster Instanz zu verweisen. Auf die Brandgefahren und deren Bewältigung wurde im Gutachten der SV für Bautechnik inkl. bautechnischer Brandschutz (DI Rudolf Just) und Brandschutz (Ing. Heinrich Binder) hinreichend eingegangen. In der Folge wurden im Genehmigungsbescheid insbesondere die Auflagen römisch III.4.1. – 11 vorgesehen.

In mehreren Berufungen wurde die Vorschreibung einer Betriebsfeuerwehr verlangt. Weiter wurde gefordert, dass die Auflagen römisch III.4.1. und römisch III.4.4 zu berichtigen wären.

Im Teilgutachten Brandschutz vom 27.11.2008 legt der SV Ing. Binder dar, dass auf Grund der eher geringen Brandabschnittsflächen (größter Brandabschnitt ca. 600 m²) eine Werksfeuerwehr nicht vorzuschreiben ist.

Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wurde von den Konsenswerberinnen eine Stellungnahme der Prüfstelle für Brandschutztechnik des österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes GesmbH vom 3.9.2008 vorgelegt. In dieser Stellungnahme (Beilage A zur Verhandlungsschrift) wird ausgeführt, dass die vorhandenen Brandschutzmaßnahmen im Hinblick auf die Produktions-, Lager- und sonstigen Prozesse sowie auf die bauliche Struktur und das Umfeld des Werkes mehr als ausreichend sind und dem Stand der Technik entsprechen. Die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr – im speziellen einer hauptberuflichen – ist nach Ansicht der Prüfstelle f. Brandschutztechnik nicht erforderlich.

3.3.25.2.               Im Ergänzungsgutachten vom 4.1.2011 legt der SV für Brandschutz nochmals schlüssig dar, dass auf Grund der Brandabschnittsgrößen und des vorhandenen Gefährdungspotentials eine Installierung einer Betriebsfeuerwehr nicht erforderlich ist.

Die Brandgefahr der bestehenden Papierfabrik wird sich durch das Vorhaben nicht erhöhen.

Zu den Stellungnahmen der Berufungswerber Susanne und Ing. Josef Windholz sowie von Ing. Ewald Grof, welche nochmals das Erfordernis einer Betriebsfeuerwehr thematisieren, wird auf die ergänzende Stellungnahme des SV für Brandschutz, Ing. Binder vom 17.6.2011 hingewiesen, in der folgendes gutachtlich dargelegt wird:

„Zu bestehenden und bereits genehmigten Betriebsanlagen weisen die im Genehmigungsumfang umfassten Baulichkeiten einen den landesgesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Abstand auf. Im gegenständlichen Fall stellt das Kesselhaus mit einer ungefähren Brandabschnittsfläche von 600 m2 den größten Brandabschnitt dar und entsprechen die Trennbauteile zu angrenzenden Nutzungen den landesgesetzlichen Bestimmungen; zusätzlich wird das Kesselhaus mit einer automatischen Brandmeldeanlage im Umfang Einrichtungsschutz überwacht und ist mit einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage ausgestattet. Das nicht durch das gegenständliche Verfahren (bereits genehmigter Bestand) umfasste Altpapierlager weist zum nächsten genehmigungspflichtigen Anlagenteil (Anlieferung), einen Mindestabstand von 26 m auf und ist dieser größer, als der in den dazu anzuwendenden technischen Regelwerken (TRVB C 141) geforderte Mindestabstand. Für das vorliegende Genehmigungsverfahren sind daher weder aus rechtlicher noch aus brandschutztechnischer Sicht „Kenngrößen“ gegeben, die eine Vorschreibung einer Betriebsfeuerwehr erfordern würden.“

3.3.25.3.               Im Gutachten vom 17.6.2011 geht der SV für Brandschutz Ing. Binder nochmals auf die neuerliche Kritik ein. Insbesondere legt er dar, dass die variable Einsatzstärke der örtlichen zuständigen Feuerwehr Bestandteil der umfassenden Ausbildung der niederösterreichischen Feuerwehren ist. Zu diesem Zweck werden Alarmpläne erstellt (Bezirks- oder Abschnittsalarm). Auf Grund der OIB Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, vom April 2007 ist für Betriebsbauten erst ab einer Brandabschnittsfläche von 2700 m2 (keine Anforderung an den Brandwiderstand) und 4500 m2 (tragende und aussteifende Bauteile zumindest R 30) eine während der Betriebszeit ständig einsatzbereite Betriebsfeuerwehr vorzusehen.

Auf Grund der vorliegenden Gutachten ist nach Ansicht des Umweltsenates die Vorschreibung einer Betriebsfeuerwehr nicht erforderlich, zumal auch die nach Paragraph 41, NÖ Feuerwehrgesetz für die Papierfabrik zuständige Behörde bisher offenkundig keine Notwendigkeit für eine derartige Vorschreibung sah. Es ergibt sich für den Umweltsenat auch kein Erfordernis einen anderen SV für Brandschutz beizuziehen, da die Aussagen des SV Ing. Binder schlüssig sind und eine Befangenheit nicht vorliegt. Auch die Durchführung eines Ortsaugenscheins bei der Freiwilligen Feuerwehr in Pitten ist nicht erforderlich, weil dadurch keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden können.

3.3.25.4.               Zur Kritik an der Auflage römisch III.4.1. wird festgestellt, dass die Ausführung der Brandmeldeanlage entsprechend der TRVB konkret vorgeschrieben wurde und diese Auflage als konkret und geeignet angesehen wird. Eine Weiterleitung der Brandmeldung an die Feuerwehr ist in dieser Vorschreibung enthalten und selbstverständlich. Dies gilt auch für die Auflage römisch III.4.4.

Im Ergänzungsgutachten vom 4.1.2011 legt der SV Ing. Binder dar, dass es sich beim Wort „Übersicherung“ in der Auflage römisch III.4.7. um einen Schreibfehler handelt und die Auflage wie folgt zu lauten hätte: „Die gegen Überfüllung der beiden Brennstoffbunker …..“

Diese Auflage wurde durch den Umweltsenat im Spruch römisch II richtig gestellt.

3.3.25.5.               Zur Kritik der Berufungswerber, dass das Ergänzungsgutachten durch den SV Binder am 4.1.2010 und somit vor Einbringung der Berufungen erstellt worden wäre wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass es sich hiebei um einen Schreibfehler handelt und das Gutachten am 4.1.2011 erstellt wurde. Dies wird auch durch den SV Ing. Binder in seinem Gutachten vom 17.6.2011 bestätigt.

3.3.26.               Zur Kritik, dass die Ergebnisse der Probeverbrennung in Essen nicht vorliegen:

In den Stellungnahmen im Berufungsverfahren wurde die Vorlage der Ergebnisse der Probeverbrennung in Essen verlangt.

Zu dieser Frage legt der SV für Verfahrenstechnik und Emissionen bei der Berufungsverhandlung dar, dass diese Versuchsverbrennung in der Modellverbrennungsanlage MARS in Essen durchgeführt wurde, diese Anlage

„aber mit Blickrichtung auf die Frage des Brennstoffes und der Einhaltung von Emissionsgrenzwerten nicht geeignet ist, weil sie aus mehreren Gründen die Einrichtung für einen emissionskonformen Betrieb nicht hat.“

Da somit aus diesen Probeverbrennungen in Essen keine Rückschlüsse auf die zu erwartenden Emissionen gezogen werden konnten, sind die Ergebnisse der Probeverbrennung Essen nicht verfahrensrelevant und insbesondere für die Prüfung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht von Bedeutung. Zu den Vorbringen von DI Moidl und Mag Peter Buchner vom 19.7.2011, dass die Ergebnisse der Probeverbrennung in Essen dem SV Dr. Staudinger vorgelegen wären, entspricht nicht den Tatsachen. Die Ergebnisse der Probeverbrennung wurden vom Umweltsenat nicht eingefordert und sind dem SV Dr. Staudinger nicht vorgelegen. Wie dieser anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sind ihm die Modellverbrennungsanlage und ihr Einsatzgebiet aus der einschlägigen Fachliteratur bekannt.

Da die Versuchsanlage mit wassergekühlten Rostgliedern ausgestattet ist, wurde durch den SV Dr. Staudinger die Vorschreibung einer diesbezüglichen Auflage vorgeschlagen, welche als zusätzliche Auflage römisch III.9.53. im Spruchteil römisch eins vorgeschrieben wurde.

Zu den Einwendungen der Ehegatten Göschl, dass es durch die Vorschreibung eines wassergekühlten Rostes zu einer unvollständigen Verbrennung der Kunststoffe käme und somit zusätzliche Schadstoffe ausgestoßen würden, wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass der Rost entsprechend der zusätzlichen Auflage römisch III. 9.53. nur im mittleren Drittel mit wassergekühlten Rostgliedern ausgerüstet sein wird und dadurch der vollständige Ausbrand des Abfalls erzielt wird. Dies wurde durch den SV Dr. Staudinger bei der Erstellung seines Gutachtens und auch bei seinen Ergänzungen bei der Berufungsverhandlung schlüssig dargelegt.

3.3.27.               Zu den Fragen betreffend die derzeitige Verbrennung der Abfälle im Betrieb der Konsenswerber:

Zu den Fragen, die im Berufungsverfahren gestellt wurden wird folgendes festgestellt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29.1.2007, Zl.: RU4-K-35/016-2007, wurde festgestellt, dass im WSK4 die Mitverbrennung von Abfällen der Schlüsselnummern 18407, 94802 und 94803 im Ausmaß von 45.135t/a bei einem Trockensubstanzanteil von 35% konsentiert ist.

Mit Bescheid vom 1.3.2007, Zl.: RU4-K-35/023-2007, nahm der Landeshauptmannes von Niederösterreich als Abfallbehörde das Projekt zur Anpassung des WSK4 an die Vorgaben der IPPC-Richtlinie bzw. der AVV zur Kenntnis.

Die Eingangskontrolle und die Emissionsmessungen beim WSK4 sowie der bisherige Anteil von mitverbrannten Abfällen im WSK4 sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

Hinsichtlich des Abfalls, der im projektsgegenständlichen Ersatzbrennstoffkessel verbrannt werden soll wird auf die Vorhabensbeschreibung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

3.3.28.               Zusammenfassung:

Das Vorbringen der Berufungswerber wurde in den einzelnen Unterkapiteln zusammengefasst behandelt. Das Fachwissen einzelner Berufungswerber (zB. DI Eberl, Ing. Grof) wird durch den Umweltsenat nicht angezweifelt und wurde dem auch durch die Beauftragung eines Gutachters mit jahrzehntelanger Erfahrung auf dem Gebiet der Abfallverbrennung in der Person des Dr. Staudinger Rechnung getragen.

Zusammenfassend ergibt sich , dass sich das Vorbringen der BerufungswerberInnen sowohl im Lichte der von der Behörde erster Instanz eingeholten oben näher zitierten Gutachten als auch in Verbindung mit der im Berufungsverfahren erfolgten Gutachtensergänzungen und Einholung zusätzlicher Gutachten als unberechtigt erwiesen hat. Vielmehr steht fest, dass bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid und der in dieser Berufungsentscheidung zusätzlich vorgesehenen Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen die Genehmigungsvoraussetzungen der mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sowie des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 erfüllt sind, insbesondere das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht, Emissionen von Schadstoffen dem Stand der Technik entsprechend begrenzt werden (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000), die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen möglichst gering gehalten wird (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000), eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit von Menschen (siehe dazu auch die Ausführungen im Abschnitt 5 Umweltmedizin) bzw. des Eigentums oder der dinglichen Rechte von NachbarnInnen auszuschließen ist (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000), sonstige erhebliche Belastungen der Umwelt (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, 2000) sowie unzumutbare Belästigungen der NachbarInnen (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000) vermieden werden.

4.              Meteorologie – Immissionen:

4.1.              Berufungsvorbringen:

Dem Thema „Meteorologie und Immissionen“, in dessen Rahmen jene Vorbringen behandelt werden sollen, welche auf die Ausbreitung von Schadstoffen, Schall, und Geruch und deren Einwirkung auf die Umwelt (Immissionen) Bezug nehmen, kommt in zahlreichen Berufungen eine zentrale Rolle zu. Zusammengefasst wird im Wesentlichen vorgebracht, die eingereichte UVE wäre falsch, das falsche Ausbreitungsmodell wäre verwendet worden und würde dies durch das vorgelegte Gutachten des DI Dr. Gerald Herasko vom 17.3.2009 nachgewiesen, es wären veraltete Daten zur Beurteilung des Ist-Zustandes herangezogen worden (Datengrundlage 2004 - 2006), für die Wintermonate wären niedrigere Grenzwerte vorzuschreiben, die vorgelegten Gutachten von Dr. Vergeiner und Dr. Ing. Schorling wären nicht berücksichtigt worden, die Anwendung des GAUSS-Modells wäre abzulehen, im Wohnhaus „Grof“ würde es zu Schadstoffanreicherungen kommen, die Einhaltung der Ozon-Grenzwerte wäre nachzuweisen, die durchgeführten Lärmmessungen wären nicht repräsentativ, ein entsprechender Bahnanteil bei der Anlieferung des Mülls hätte vorgeschrieben werden müssen und das Verkehrsgutachten wäre unschlüssig und wäre daher eine Verkehrszählung durchzuführen.

Der Umweltsenat hat zu diesem Vorbringen folgendes erwogen:

4.2.              Rechtsgrundlagen:

4.2.1.               Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.

Paragraph 17, Absatz 2,, 4 und 5 UVP-G 2000 lauten wie folgt:

„(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:

1.              Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.              die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a)              das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,

b)              erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c)              zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,

3.              Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.“

Hinsichtlich der mit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften sind insbesondere die bereits im Abschnitt „Abfalltechnik – Emissionen und Abfallwirtschaft“ zitierten Bestimmungen des AWG 2002 (Paragraphen 43,, 47) und die Abfallverbrennungsverordnung zu nennen. Weiters die Bestimmungen des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen, BGBl römisch eins 2004/150 idgF samt Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen, BGBl 1989/19 idgF, die 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, Bundesgesetzblatt 1984 aus 1989,.

Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verursachung von Schadstoffen durch zu genehmigende Anlagen, dass diese dem Stand der Technik entsprechen müssen und demgemäß die Emission von Schadstoffen ebenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen ist, Leben und Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden sowie Nachbarn nicht unzumutbar belästigt und deren Eigentum bzw. dingliche Rechte nicht gefährdet werden dürfen. Hinsichtlich der zulässigen Emissionen sind Grenzwerte festzulegen.

4.2.2.               Des Weiteren sind die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 3, GewO zu beachten. Demnach hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

?              des um 10 ?g/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

?              des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

?              des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

?              eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten

Immissionsgrenzwertes,

?              des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

?              des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

?              des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

?              des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

?              eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

?              vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1.               die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2.               der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

4.3.               Schlussfolgerungen:

4.3.1.               Allgemeines:

Nach Prüfung der Berufungsvorbringen unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsvorschriften kommt der Umweltsenat hinsichtlich des Themas „Meteorologie und Immissionen“ zu nachstehendem Ergebnis:

4.3.1.1.              Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte eine ausführliche Begutachtung hinsichtlich der bei Realisierung des Vorhabens zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt. Im Einzelnen ist auf die Gutachten der SV für Meteorologie (Mag. Werner Knauder), Luftreinhaltetechnik (Ing. Helmut Kager), Lärmschutztechnik (DI Josef Pröstler), Verkehrstechnik (DI Johannes Schindlbauer), sowie Forstwirtschaft (DI Dr. Reinhard Hagen) und Landwirtschaft (DI Helmut Schretzmayer) hinzuweisen. Dabei wurden die verschiedenen Betriebsverhältnisse einschließlich möglicher Störfälle eingehend betrachtet. Untersucht wurden die zu erwartenden Auswirkungen hinsichtlich Schall-, Geruchs- und (sonstiger) Luftschadstoffentwicklung, und die zu erwartenden Auswirkungen des zusätzlich anfallenden Verkehrs.

Die zu erwartenden Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen wird im Kapitel „Umweltmedizin“ behandelt.

4.3.1.2.               Für das Gebiet in dem die Anlage errichtet werden soll, wurde kein Sanierungsgebiet gemäß Paragraph 2, Absatz 8, IG-L ausgewiesen. Auf Grund der gutachtlichen Aussagen des SV für Luftreinhaltetechnik der Behörde 1. Instanz werden im Untersuchungsgebiet im IST-Zustand die Grenzwerte des IG-L flächendeckend eingehalten. Diese Aussagen werden im Gutachten des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm vom 27.4.2011 auf S 33 bestätigt. Dieser legt zur Relevanzschwelle bei der Beurteilung der Schadstoffimmissionen folgendes auf S 33 seines Gutachtens dar:

„In Sanierungsgebieten, belasteten Gebieten oder besonders schützenswerten Gebieten liegt die Relevanzschwelle bei 1% des Grenzwertes für das Langzeitmittel und bei 3% für das Kurzzeitmittel (TMW und HMW). Im Untersuchungsgebiet bleiben beim Ist-Zustand die Grenzwerte flächendeckend eingehalten. Somit gilt die Grenze von 3% als Schwellenwert für die Relevanz der Zusatzbelastungen.“

4.3.1.3.               Zusammenfassend ergab sich im erstinstanzlichen Verfahren, dass das Vorhaben – einschließlich der Vorkehrungen zur Begrenzung von Schadstoffen – dem Stand der Technik entspricht, hinsichtlich der Emissionen bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen keine Überschreitung gesetzlich vorgegebener Grenzwerte zu erwarten ist, Emissionen aufgrund der eingesetzten Technologien bei den gegebenen Rahmenbedingungen auf niedrigst möglichem Niveau gehalten werden und daher keine relevanten Auswirkungen auf die Umgebung erwartet werden (GA Ing. Helmut Kager vom 19.12.2008 und Ergänzungen). Daraus konnte der medizinische SV Univ.Prof. Dr. med. Vutuc (GA vom 27.1.2009) den Schluss ziehen, dass bei projekts- und Verwirklichung des Vorhabens und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen zu befürchten sind und Nachbarn auch nicht unzumutbar belästigt werden.

Im Berufungsverfahren erwies sich die ergänzende Befassung des SV Mag. Knauder und des ASV DI Josef Pröstler sowie die zusätzliche Befassung des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm als erforderlich. Da der ASV für Verkehrstechnik (DI Johannes Schindlbauer) im Berufungsverfahren durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung nicht mehr zur Verfügung gestellt wurde, wurde vom Umweltsenat der SV für Verkehrstechnik DI Rudolf Wenny bestellt.

4.3.1.4.               Durch den Umweltsenat wurden das ergänzende Gutachten des SV für Meteorologie Mag. Peter Knauder vom 27.4.2011 und das Gutachten des SV für Immissionen ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm vom 27.4.2011 eingeholt.

Durch den SV Mag. Knauder wurden die durch die Berufungswerber vorgelegten Gutachten des Dr. Vergeiner und die Berufungsvorbringen von DI Albrecht und Dr. Herasko aus fachlicher Sicht beurteilt.

Diese durch den Umweltsenat eingeholten Gutachten wurden in den nachstehenden Punkten zur Beurteilung der einzelnen Berufungsvorbringen herangezogen. Anlässlich der Berufungsverhandlung nahmen die vorgenannten SV Mag. Knauder und ao. Univ.-prof. DI Dr. Peter Sturm nochmals zu den ergänzenden Eingaben und Gutachten und zu den Fragen der Parteien bei der Berufungsverhandlung Stellung.

Sofern sich die Vorbringen der BerufungswerberInnen auf die Kritik an der Umweltverträglichkeitserklärung beziehen, insbesondere, dass diese unvollständig oder unrichtig wäre, muss darauf hingewiesen werden, dass die Umweltverträglichkeitserklärung bei der Entscheidung zwar zu berücksichtigen ist, aber nicht die alleinige Grundlage für die Beurteilung des Vorhabens darstellt (Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000). Maßgeblich in fachlicher Hinsicht ist vielmehr, ob eine vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Begutachtung vorliegt, der nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde (Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G 2000, 2. Auflage (2006), Rz 15 zu Paragraph 17,). Da diese Voraussetzungen jedenfalls durch die Begutachtung durch die von der Behörde bestellten Sachverständigen erfüllt sind, geht die Kritik an der Umweltverträglichkeitserklärung ins Leere.

Im Übrigen wird den Berufungsvorbringen im Einzelnen Folgendes entgegenzuhalten:

4.3.2.               Zur Kritik am Ausbreitungsmodell:

In mehreren Berufungsvorbringen wird das verwendete Ausbreitungsmodell und die Anwendbarkeit des Gauss-Modells kritisiert.

Hinsichtlich der Ausbreitungsrechnung wird auf das Gutachten des SV Mag. Knauder vom 19.12.2008, die fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der BürgerInnen vom 16.1.2009 und die ergänzenden Gutachten vom 1.7.2009 sowie vom 14.9.2009 verwiesen. Insbesondere in den Gutachten vom 27.4.2011 setzen sich der SV Mag. Knauder und der SV ao. Univ. Prof. DI Dr. Peter Sturm mit der Kritik an der Ausbreitungsrechnung auseinander.

4.3.2.1.               Im ergänzenden Gutachten vom 1.7.2009 beschäftigt sich der Gutachter Mag. Knauder mit der Frage, ob das Ausbreitungsmodell nach Gauss dem Stand der Technik entspricht und legt hiezu dar, dass das Gauss-Modell in der ÖNORM M 9440 zur Berechnung von Immissionskonzentrationen empfohlen wird. Evaluierungen bei anderen Vorhaben hätten ergeben, dass die Modellergebnisse und die Messungen sowohl für ebenes als auch für komplexes Gelände (Hänge) recht gut übereinstimmen. Der SV Mag. Knauder legt im Gutachten vom 1.7.2009 auf Seite 4 folgendes dar:

„Die Evaluierungen und die Vergleiche mit anderen Modellen zeigen, dass das verwendete Gauss-Modell ONGAUSSplus dem Stand der Technik entspricht. Die Tatsache, dass ONGAUSSplus die Konzentrationen überschätzt, ist im Rahmen von Behördenverfahren durchaus erwünscht, weil man dadurch im Sinne einer worst-case Betrachtung die Gewissheit hat, auf der sicheren Seite zu liegen.“

Weiters verweist der SV Mag. Knauder auf von Prof. Dr. R. Lazar durchgeführte Untersuchungen mit Tracergas im Raum Pitten, die zeigten, dass bei neutralen bis schwach labilen Ausbreitungsbedingungen recht gut die Größenordnung der im Gelände gemessenen Werte erfasst wurde. Bei stabilen Bedingungen wäre jedoch eine beträchtliche Überschätzung durch das Gauss-Modell erfolgt. Auch am Hang zu Weißjackl überschätzten die gemessenen Werte die Modellergebnisse.

In den Berufungen wurde wie bereits in den Einwendungen vorgebracht, dass am Hang zum Weißjackl wesentlich höhere Immissionen als prognostiziert zu erwarten wären. Zu dieser Frage legte der SV Mag. Knauder im ergänzenden Gutachten vom 1.7.2009 S 4 folgendes dar:

„Die bei Gauss-Modellen angenommene geradlinige direkte Anströmung der Hänge stellt verglichen mit in Lagrange-Modellen simulierten geländefolgenden Trajektorien einen konservativen Ansatz dar, der nicht zuletzt wegen des kürzeren Weges zum Hang und wegen des direkten Auftreffens am Hang eine Maximalabschätzung darstellt.“

Zur Kritik im Gutachten von Dr. Vergeiner vom 20.5.2010, dass der Prallhangeffekt unterschätzt worden wäre, legt der SV Mag. Knauder in seinem Gutachten vom 27.4.2011 dar, dass auf Grund der durchgeführten Berechnungen die Konzentrationen am Weißjackl nicht höher sind als jene Immissionskonzentrationen basierend auf den durchgeführten Windmessungen am Kamin.

Weiters nimmt der SV Mag. Knauder in seinem Gutachten vom 27.4.2011 zu den Kritikpunkten des vorgenannten Gutachtens von Dr. Vergeiner, dass eine Statistik der Andauer von windschwachen Tagen und eine Darstellung der Wind- und Stabilitätsverhältnisse nach Jahreszeiten getrennt, wie von der ÖNORM M 9440 gefordert, fehle, wie folgt Stellung:

„Im Gegensatz zur Immissionsberechnung mittels einer Ausbreitungsstatistik werden bei Berechnungen mittels einer meteorologischen Zeitreihe die halbstündlichen Werte zeitlich in der richtigen Abfolge berechnet und ausgewertet. Da die zeitliche Abfolge und Länge von windschwachen Wetterlagen, so wie sie in der Realität auftreten, berücksichtigt werden, ist eine gesonderte Beurteilung mittels einer Statistik nicht unbedingt erforderlich. Die Auswirkung von windschwachen Wetterlagen auf die Immissionssituation ist in den Berechnungen bereits berücksichtigt und wird sich in den berechneten Tagsmittelwerten widerspiegeln.“ (Gutachten S 3/4)

„Im Winter kommen windschwache Wetterlagen etwas häufiger vor als im Sommer. Die auftretenden jahreszeitlichen Unterschiede führen jedoch zu keiner geänderten Beurteilung der meteorologischen Verhältnisse.“ (Gutachten S 4)

Hinsichtlich der Eignung des angewendeten Gauss-Modells legt der SV Mag. Knauder in seinem Gutachten vom 27.4.2011 auf S 7 dar, dass

„gemäß der Evaluierungsstudie von Kaiser et al. (2005) das angewandte Gauss-Modell ONGAUSSplus geeignet ist, maximale Kurzzeitmittelwerte und Jahresmittelwerte im komplexen Gelände zu berechnen.“

Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der SV Mag. Knauder dar, dass er unter Zugrundelegung, der von Dr. Vergeiner verwendeten Daten, mit Einbeziehung des Windrichtungsbeitrages als zusätzlichen Faktor, den NOx-Beitrag ermittelt hat. Diese Berechnung bestätige, dass das Gauss-Modell überschätzend, aber geeignet für die Prognose hier sei. Dies bestätige nicht zuletzt auch eine Prognose der Immissionen auf Grundlage des sog. Lagrange-Ansatzes, die der SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm unter Punkt 3.2.3 seines Gutachtens vom 27.4.2011 vorgenommen hat, um die Plausibilität des Gauss-Models zu prüfen. Auch dieser SV komme zum Ergebnis, dass die ÖNORM-Berechnung überschätzend sei und somit dem worst-case abbilde.

Der Umweltsenat kommt zu dem Schluss, dass bei Abwägung der vorliegenden Gutachten durch die Gutachter ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm und Mag. Knauder schlüssig dargelegt wurde, das das der Immissionsbeurteilung zu Grunde gelegte Gauss-Modell für die Prognose geeignet ist, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu beurteilen.

4.3.2.2.               Zur Kritik an der Festlegung des Untersuchungsgebietes wird auf die nachstehenden Aussagen des SV Mag. Knauder verwiesen:

„Das Untersuchungsgebiet, basierend auf dem Irrelevanzkriterium von 3% des Grenzwertes wurde graphisch dargestellt, und die Höchstwerte für den Hang und für den Talboden tabellarisch. Für orographisch modifiziertes Gelände wurde das Modell gemäß Kolb (1981) adaptiert. Kalmen (Windgeschwindigkeit kleiner 0,8 m/s) wurden gemäß ÖNORM M 9440 mit dem Faktor 1,5 berücksichtigt. Jahresmittelwerte wurden anhand einer Ausbreitungsstatistik berechnet. Die maximalen Tagesmittelwerte wurden mit einem Faktor von 0,18 aus den maximalen Halbstundenmittelwerten abgeschätzt. Als meteorologische Eingangsdaten wurden die Windgeschwindigkeit und Windrichtung vom Kamin und die Ausbreitungsklassen ermittelt aus dem Temperaturgradienten Boden/Weißjackl, bezogen auf den Zeitraum von Jänner 2005 bis Juli 2006 herangezogen.“

Zur Frage, ob die verwendeten Ist-Zustandsdaten ausreichend sind, legt der SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm im Gutachten vom 27.4.2011 folgendes dar (S 38):

„Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass mit den in der UVE angeführten und in der UVP bestätigten Messdaten der Ist-Zustand der Luftschadstoffe im Projektgebiet ausreichend beschrieben wurde.“

Weiters führte der SV ao Univ.-Prof. DI Dr. Sturm aus, dass die Messungen im Beobachtungszeitraum 2005 und 2006 als repräsentativ für die letzten Jahre angesehen werden können, da seit dieser Zeit bei den Spitzenwerten NO2, SO2 und PM10 ein abnehmender Trend zu erkennen ist. Daran ändert auch ein geringfügiger Anstieg im Winter 2010/2011 in Bezug auf PM10 nichts, da sich der Jahresmittelwert dadurch nur marginal ändert und die Bewertung des Ist-Zustandes der Luftgüter dadurch unberührt bleibt.

Weiters wurde von den Berufungswerbern vorgebracht, der bei den PM10-Messungen 2005 und 2006 verwendete Korrekturfaktor sei unzutreffend, und der Ist-Zustand demgemäß nicht zutreffend erhoben worden. Dazu wurden von den Berufungswerbern Berechnungen (erstellt von DI Herbert Grünwald) vorgelegt, die eine größere Anzahl an Überschreitungstagen ergeben.

Die Projektwerberinnen erläuterten in ihrer Eingabe vom 28.6.2011, dass der verwendete lokale Standortfaktor 1,1 mit der Abteilung Luftmessnetz des Amtes der NÖ Landesregierung abgestimmt war, nunmehr aber im Jahr 2009 vom Umweltbundesamt ein anderer Standortfaktor (PM10+1,43)/0,85 angegeben worden sei und österreichweit Gültigkeit habe. Die dem Parteiengehör unterzogenen Detailmessdaten berücksichtigten bereits diesen nunmehr korrigierten Faktor.

Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der SV ao. Univ.- Prof. DI Dr. Peter Sturm dazu, dass er an Hand der gesamten vorliegenden Datensätze nochmals die PM10-Immissionssituation geprüft habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass in der UVE und im nachfolgenden UV- Gutachten und im Teilgutachten Luftreinhaltetechnik für das Messgerät ein Standortfaktor von 1,1 verwendet wurde. Im Schreiben der NUA-Umweltanalytik GmbH vom 20.6.2011 wurde hinsichtlich der Immissionsmessungen Pitten 2005/2006 darauf verwiesen, dass auf Grund der Vorgabe der Abteilung BD4 der NÖ Landesregierung (Sitzung vom 4.1.2005) der Standortfaktor 1,1 angewandt wurde. Dies ist auch im Messbericht vom 16.2.2007 GZ.: A-1141-41/1-05 auf S 14, welcher der UVE angeschlossen ist, angegeben. Dies entspricht einem Standortfaktor wie er im Luftgütebericht NÖ für das Jahr 2005 angegeben wird. Der vorgenannte Datensatz, der dem SV vorliegt, enthält auch eine Spalte mit korrigierten Daten. Die Korrektur erfolgte nach dem Korrekturfaktor für das verwendete Messgerät für PM10, wobei dieser Korrekturfaktor vom Umweltbundesamt für das Jahr 2008 und 2009 festgelegt worden war. Die Anwendung dieses Korrekturfaktors bringt auf Grund der Berechnung des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm nun folgende Immissionswerte:

„Der Jahresmittelwert für PM10 für den Standort Pitten beträgt 25 µg je m³ bei einer Anzahl von 21 Überschreitungstagen. Dazu ist aber anzumerken, dass an einigen Tagen im Winter das Messgerät ausgefallen ist bzw. nicht genügend Halbstundenmittelwerte für einen Tagesmittelwert geliefert hat. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einige dieser Tage, an denen das Messgerät ausgefallen war, Überschreitungstage sind, somit wäre die hochgerechnete Anzahl der Überschreitungstage 24. Das deckt sich mit den Berechnungen in den Einwendungen Grünwald.“

Über Frage der Berufungswerber, welches Ergebnis die Anwendung des Korrekturfaktors 1,3 hätte, legt der SV dar, dass „man auf einen Jahresmittelwert von 26 µg und auf eine Anzahl von 30 Überschreitungstagen käme.“ Auf Grund der IGL-Novelle sind jedoch 35 Überschreitungstage festgelegt worden.

Paragraph 20, Absatz 3, IG-L und dementsprechend Paragraph 77, Absatz 3, GewO stellen nunmehr für das Anlagengenehmigungsverfahren auf 35 PM10- Überschreitungstage als maßgeb-liches Kriterium ab. Dieser Wert wird nach den Feststellungen des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm unabhängig davon, welcher der obgenannten Standortfaktoren angewendet wird, nicht überschritten. Dazu kommt, dass die PM10- Zusatzimmissionen jedenfalls die Irrelevanzschwelle nicht übersteigen. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist daher in dieser Hinsicht gegeben.

In den Einwendungen zur Verhandlungsschrift bringen mehrere Berufungswerber unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. Vergeiner vom 21.7.2011 vor, dass die für die UVE herangezogene Messreihe nicht normgerecht durchgeführt und ein unrichtiger Standortfaktor (Referenzfaktor) herangezogen worden wäre. Zu diesem Vorbringen wird durch den Umweltsenat folgendes festgestellt:

Für den Ersteller der UVE besteht keine Verpflichtung für die Anwendung der Messkonzeptverordnung. Hinsichtlich des in der UVE und im UV-GA verwendeten Standortfaktors 1,1 wird nochmals auf das Schreiben der NUA vom 20.6.2011 an die Konsenswerber verwiesen, wonach am 4.1.2005 durch den zuständigen Vertreter der NÖ Landesregierung ein Standortfaktor von 1,1 vorgegeben wurde.

Im Gutachten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung (Protokoll S 23, 24) legte der SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm dar, dass man sogar bei Anwendung des Korrekturfaktors von 1,3 auf einen Jahresmittelwert von 26 µg und auf eine Anzahl von 30 Überschreitungstagen käme. Damit liegt man zwar über dem derzeitigen Grenzwert von 25 Überschreitungstagen, wobei der SV diesbezüglich auf die IGL-Novelle verwies, die auf 35 Überschreitungstage abstellt. Die Immissionsberechnungen wurden durch den SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm sowohl mit den Standortfaktoren 1,1 und 1,3 als auch mit dem österreichweit gültigen Faktor des UBA 2009 durchgeführt.

Da bei Anwendung aller dieser Standortfaktoren durch den Gutachter ao. Univ.-Prof. DI Dr. Peter Sturm eine Überschreitung des Grenzwertes an weniger als 35 Tagen errechnet werden konnte, ist das Irrelevanzkriterium für die PM10 Belastung im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden. Unabhängig davon, ist eine mehr als irrelevante Belastung durch PM10 durch das beantragte Vorhaben auf Grund dieses Gutachtens nicht zu erwarten. Selbst Dr. Vergeiner bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 21.7.2011 nur auf die Frage, ob in Zukunft mehr als 25 Überschreitungstage zu erwarten sind und problematisiert darauf basierend die Frage des Irrelevanzkriteriums. Auch dieser Ansatz verkennt, dass die Beschränkung auf einen irrelevanten Immissionsbeitrag nach Paragraph 77, Absatz 3, GewO bzw Paragraph 20, Absatz 3, IG-L erst ab 35 PM10 – Überschreitungstagen zur Anwendung kommt vergleiche Punkt 4.3.2.7).

Der Vorwurf, ein Beurteilungsgebiet auf Grund der TA-Luft wäre nicht ausreichend festgelegt worden, geht somit nach Ansicht des Umweltsenates ins Leere. Auch die Kritik am Untersuchungsraum wird durch die SV Mag. Knauder und ao Univ. Prof. ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm als nicht nachvollziehbar angesehen. Dem Gutachten des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm ist schlüssig zu entnehmen, dass nicht mehr als 35 Überschreitungstage zu erwarten sind, unabhängig davon, welcher Korrekturfaktor angewendet wird. Unbeschadet davon ist die zu erwartende Zusatzbelastung durch Vorhaben das eindeutig irrelevant.

4.3.2.3.              Zur Kritik, dass sich in den Unterlagen keine Berechnung der Schornsteinhöhe finde, wird auf Paragraph 7, Absatz 7, AVV verwiesen, wonach die Höhe der Schornsteine unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage, der meteorologischen und topographischen Bedingungen so festzulegen ist, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben. Die im Projekt vorgesehen Schornsteinhöhe von 70 m wurde allen Berechnungen zugrunde gelegt und entspricht diese Vorgangsweise der AVV. Diese Höhe ist nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ausreichend, um die einschlägigen Grenzwerte einzuhalten und die Gesundheit und Umwelt hinreichend zu schützen.

4.3.2.4.               Anlässlich der Berufung der Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Sebenstein, vertreten durch die RA Fellner, Wratzfeld & Partner sowie der BI „Plattform gegen die Abfallverbrennung bei Hamburger“ vertreten durch die RA Nenning & Tockner wurde eine fachliche Stellungnahme und Darlegung offener Fragen, erstellt von Dr. Vergeiner, Meteorologe am Institut für Meteorologie und Geophysik in Innsbruck vom 20.5.2010 vorgelegt.

Im ergänzenden Gutachten vom 1.7.2009 beschäftigt sich der SV Mag. Knauder bereits mit der Modellkritik von Dr. Vergeiner und nimmt hiezu auf S 7 wie folgt Stellung:

„Die fachlichen Annahmen und Kritiken von Dr. Johannes Vergeiner in dessen Stellungnahmen basieren auf keinen konkreten Messdaten und Untersuchungsergebnissen. Vielmehr findet sich in seinen Anmerkungen die Forderung nach noch umfangreicheren Messungen und Analysen und die Anregung andere komplexere Ausbreitungsmodelle anzuwenden.“

Über Auftrag des Umweltsenates wurde das vorzitierte Gutachten durch den SV Mag. Knauder im Gutachten vom 27.4.2011 beurteilt:

Mag. Knauder verweist nochmals auf seine Gutachten im Verfahren der Behörde 1. Instanz und stellt fest, dass „die im Gutachten „Vergeiner“ vom 20.05.2010 angestellten Überlegungen, wie nachfolgend für die einzelnen Kritikpunkte dargelegt, zu keiner geänderten Beurteilung führen.“ Diese Aussage wird in den detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Kritikpunkten begründet.

4.3.2.5.              Mit Eingabe vom 28.4.2011 wurde durch die Rechtsvertreter der Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Seebenstein das Gutachten des Dr. Johannes Vergeiner vom 21.4.2011 vorgelegt. Dieses Gutachten wurde auf Basis der Emissionsdaten der Fa. Hamburger aus den Jahren 2005 und 2006, Meteorologiedaten von 11. Jänner 2005 bis 10. Juni 2006 vom Silo und Kamin am Hamburger Werksgelände sowie vom Weissjackl und der Immissionsdaten – gemessen von der Niederösterreichischen Umweltanstalt – von Pitten und Schiltern im Zeitraum 14. Juli 2005 bis 31. August 2006 erstellt.

Der Gutachter der Berufungswerber, Dr. Vergeiner, fasst im Gutachten vom 21.4.2011 seine Ergebnisse wie folgt zusammen:

„Das Ergebnis dieser Abschätzung ist, dass der NOx-Immissionsjahresmittelwert infolge der zusätzlichen Emissionen in den Gemeinden Pitten und Schiltern um 0.63 ?g/m3 steigt. Als Ergebnis der Ausbreitungsmodellierung mittels ONGAUSSplus wird als maximale Jahreszusatzbelastung in der Ebene für Stickoxid ein Wert von 0.25 ?g/m3 angegeben. Dieser Wert erscheint sehr niedrig (Faktor 2.5 Unterschied). Damit scheint sich die Befürchtung zu bestätigen, dass ONGAUSSplus mit der Modellierung der sehr häufigen windschwachen Lagen und/oder mit der komplexen Topographie an seine Grenzen stößt und die tatsächlichen Auswirkungen systematisch unterschätzt. Es wird also angeregt, mittels einer weiteren Modellierung diese fundamentale Schwäche auszumerzen.“

Weiters wurde durch die Rechtsvertreter der Marktgemeinde Pitten und der Gemeinde Seebenstein die Stellungnahme des Dr. Vergeiner vom 1.6.2011 zu dem Ergänzungsgutachten des SV Knauder und zum Gutachten des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm vorgelegt.

Zu diesen Aussagen bzw. Kritik an der Gutachtensergänzung und zu der Vorgehensweise von Dr Vergeiner wird durch den SV Mag. Knauder anlässlich der mündlichen Verhandlung folgendes ausgeführt:

„Meine Kritik daran ist, dass dies als erste Abschätzung des NOx-Beitrages zwar legitim ist, um eine definitive

Feststellung zu machen, ist sie jedoch zu ungenau. Es werden immer sämtliche Immissionen beinhaltet, die im Bereich der Messstellen auftreten. Das heißt, es sind sowohl Beiträge der bodennahem Immissionen wie des Autoverkehrs drinnen, ebenso der Hausbrand, sowie auch Beiträge von bodenfernen Quellen wie die Kesselanlagen der Hamburger. Unter Berücksichtigung von windabhängigen Immissionskonzentrationen kommt man zum Ergebnis, dass der NOx-Beitrag der projektierten Anlage 0,21 µg/m³ NOx ist.“

Der meteorologische SV Mag. Knauder kritisiert also, dass die Abschätzung von Dr. Vergeiner einen automatischen Zusammenhang der Emissionen des bestehenden Werkes zu den gemessenen Immissionen herstellt, ohne zu berücksichtigen, ob die Windverhältnisse an diesen Tagen diesen Beitrag überhaupt zulassen. Diese Kritik ist für den Umweltsenat nachvollziehbar, zumal die von Dr. Vergeiner gewählte Methode sowohl Emissionen Dritter als auch großräumige Änderungen der Vorbelastung außer Acht lassen.

Der Sachverständige hat weiters ausgeführt, dass es unerheblich ist, ob die – dem Parteiengehör unterzogenen – Detaildaten in Bezug auf die Temperaturdaten ungenau oder gar falsch deklariert waren. Dies deshalb, da sich dies auf die Ergebnisse der Untersuchung nicht auswirkt und es in jedem Fall bei der immanenten Schwäche der Berechnung durch Dr. Vergeiner bleibt, dass bodennahe Immissionen ohne Zuordnung miterfasst werden und ein zuverlässiger Rückschluss daher nicht möglich ist. Insgesamt berücksichtigt die Methode von Mag. Knauder die Windrichtungsbeiträge als zusätzlichen Faktor, seine Berechnung ist damit genauer.

Der Umweltsenat kommt somit zu dem Schluss, dass der NOx-Beitrag von ihm richtiger ermittelt wurde als der von Dr. Vergeiner, da er als zusätzlichen Faktor den Windrichtungsbeitrag mitberücksichtig hat.

Die vorgelegte Gutachten des Dr. Vergeiner sind somit nicht geeignet die gutachtliche Aussagen des meteorologischen SV Mag. Knauder zu widerlegen.

4.3.2.6.               Weiters wird in den eingebrachten Berufungen gerügt, dass die vorgelegten Gegengutachten von Schorling & Partner (Dr. Ing. Schorling) vom 11.3.2009 und vom 27.4.2009 nicht berücksichtigt worden wären. Dies entspricht nicht den Tatsachen, da sich der SV Mag. Knauder in seinem ergänzenden Gutachten vom 14.9.2009 ausdrücklich und ausführlich mit diesen Gegengutachten beschäftigt hat. Zusammenfassend legt der SV für Meteorologie schlüssig dar, dass trotz der in den Gutachten „Schorling und Partner“ neu angesprochenen Aspekte und Umstände die gutachtliche Beurteilung weiterhin voll inhaltlich aufrecht bleibt und durch die Berechnungen von Schorling & Partner die Ergebnisse der UVP sogar bestätigt werden.

Hinsichtlich der Gutachten „Schorling“ verweist der SV Mag. Knauder in seinem Gutachten vom 27.4.2011 auf seine gutachtliche Stellungnahme vom 14.9.2009, wonach die Jahresmittelwerte berechnet von Dr. Ing. Schorling sehr gut mit jenen des UV-Gutachtens übereinstimmen.

4.3.2.7.               Im Gutachten vom 27.4.2011 bewertet der SV ao Univ. Prof. Dr. Sturm auf S 32 und 33 die zu erwartenden Belastungen während der Betriebsphase wie folgt:

„Die Zusatzbelastungen am Talboden bleiben bei allen Schadstoffen unterhalb der jeweiligen Relevanzgrenze. Einzig bei HF wird im Talboden die Relevanzschwelle beim max. HMW Sommer mit 3,4% überschritten. Die Gesamtbelastung bleibt jedoch bei allen Betrachtungszeiträumen unter dem entsprechenden Grenzwert nach dem Forstgesetz.“

Hinsichtlich des Prallhanges am Weißjackl treten Überschreitungen der irrelevanten Zusatzbelastungen bei einzelnen Komponenten auf. Auf Grund des vorzitierten Gutachtens bleiben die entsprechenden Grenz- und Richtwerte bei Betrachtung der Gesamtbelastung (Summe Vorbelastung und Zusatzbelastung) jedoch alle eingehalten.

Durch mehrere Berufungswerber, insbesondere durch DI Herbert Grünwald wurde vorgebracht, dass bei Anwendung eines Korrekturfaktors von 1,3 sich in der Bauphase die Gesamtbelastung auf 36 bzw. 39 Überschreitungstage erhöhe.

Hiezu wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass auf Grund der Aussagen des Gutachters ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm auch bei Anwendung des Korrekturfaktors 1,3 die Anzahl der Überschreitungstage am Prallhang 35 Tage nicht überschreiten. Es ist daher auch hier das Irrelevanzkriterium nicht anzuwenden. Die von DI Grünwald durchgeführte Berechnung – Addition der Zusatzbelastungen in der Bauphase- erscheint dem Umweltsenat nicht zulässig, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jede maximale Immissionsbelastung während der Bauphase automatisch zu einer Erhöhung der Überschreitungstage führen muss. In diesem Zusammenhang wird auf das Gutachten des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011 S 28 verwiesen wonach an max. 7 Tagen während der Bauphase durch die Zusatzbelastung von PM10 mit Grenzwertüberschreitungen zu rechnen ist. Weiters wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass das Erfordernis zur Einhaltung des Irrelevanzkriterium für die Beurteilung des Schutzgutes Mensch nicht gegeben ist. In der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2001, über Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation ist kein Grenzwert für PM10 definiert. Die Immissionsgrenzwerte der Anlagen zum IG-L dienen dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit (Paragraph 3, Absatz eins, IG-L). Da der Prallhang am Weißjackl in Natura und nach der Flächenwidmung kein Ort ist, an dem sich Menschen dauerhaft oder wiederholt aufhalten vergleiche zu diesem Aspekt Baumgarnter/Ennöckl in: Ennöckl/N.Raschauer (Hg.), UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, 260), wäre das Irrelevanzkriterium hier auch dann nicht anzuwenden, wenn es sich um ein belastetes Gebiet handeln würde. Hinsichtlich der Auswirkung von PM10 Belastungen auf den Wald wird auf die Ausführungen im Kapitel 4.3.5.6. verwiesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der SV ao. Univ.- Prof. DI Dr. Sturm, wie bereits oben dargelegt dass er an Hand der unter 4.3.2.5. zitierten Datensätze nochmals die PM10- Immissionssituation geprüft habe und kommt er zu dem Schluss, dass in der UVE und in der nachfolgenden UVP für das Messgerät ein Standortfaktor von 1,1 verwendet wurde. Dazu findet sich auch eine Bemerkung über den zugehörigen Messbericht der NUA. Dies entspricht einem Standortfaktor wie er im Luftgütebericht NÖ für das Jahr 2005 angegeben wird. Der vorgenannte Datensatz enthält auch eine Spalte mit korrigierten Daten. Die Korrektur erfolgte nach dem Korrekturfaktor für das verwendete Messgerät für PM10, wobei dieser Korrekturfaktor vom Umweltbundesamt für das Jahr 2008 und 2009 festgelegt wurde. Die Anwendung dieses Korrekturfaktors bringt auf Grund der Berechnung des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm nun folgende Immissionswerte:

„Der Jahresmittelwert für PM10 für den Standort Pitten beträgt 25 µg je m³ bei einer Anzahl von 21 Überschreitungstagen. Dazu ist aber anzumerken, dass an einigen Tagen im Winter das Messgerät ausgefallen ist bzw. nicht genügend Halbstundenmittelwerte für einen Tagesmittelwert geliefert hat. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einige dieser Tage, an denen das Messgerät ausgefallen war, Überschreitungstage sind, somit wäre die hochgerechnete Anzahl der Überschreitungstage 24. Das deckt sich mit den Berechnungen in den Einwendungen Grünwald.“

Über Frage der Berufungswerber welches Ergebnis die Anwendung des Korrekturfaktors 1,3 hätte, legt der SV dar, dass „man auf einen Jahresmittelwert von 26 µg und auf eine Anzahl von 30 Überschreitungstagen käme.“ Auf Grund der IGL-Novelle sind jedoch 35 Überschreitungstage festgelegt worden.

Zusammenfassend erläuterte der SV ao Univ. Prof. Dr. Sturm bei der Berufungsverhandlung, dass bei Zugrundelegung der Hypothese, dass das Untersuchungsgebiet IGL-Sanierungsgebiet wäre,

„man sich mit den Zusatzbelastungen unterhalb der Relevanzschwelle bewegen würde, sodass die Zusatzbelastung bei PM10 im bodennahen Gebiet nach UV-GA 0,02 µg als Jahresmittelwert wäre, bei Anwendung des Faktors von Dr. Vergeiner mit 2,5 ergibt sich eine Zusatzbelastung von 0,05 µg im Jahresmittel, somit wäre man immer noch merklich unter der Relevanzschwelle von 0,4 µg.“

Der SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm hat in einer Modellrechnung (GRAL) die Größenordnung der im UV-GA verwendeten Modelrechnung überprüft und bestätigt, dass die von den Ehegatten Grünwald berechneten Daten richtig sind. Das im Teilgutachten Luftreinhaltung und im UV-GA zugrundegelegte Modellrechnung wird durch den SV bestätigt.

Zusammenfassend wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass die Gemeinden Pitten, Seebenstein und Bad Erlach in keinem Sanierungsgebiet nach der IG-L gelegen sind. Durch die Ausführungen des SV ao Univ.-Prof. DI Dr. Sturm ist schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die durch das Vorhaben zu erwartenden Zusatzbelastungen unabhängig von der Anwendung der verschiedenen Korrekturfaktoren für das verwendete Messgerät jeweils weit unter der Irrelevanzgrenze liegen. Auch die Berechnungen des Dr. Vergeiner haben die Aussagen des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm im Ergebnis nicht widerlegt.

4.3.2.8.               Anlässlich der Berufung von DI Marguerit Zweymüller, DI Dr. Gerald Harasko, Ing. Wolfgang Eckl und Mag. Oliver Strametz wurde die fachlichen Einwendungen von DI Dr. Gerald Herasko vom 17.3.2009 nochmals vorgelegt. Diese Kritik am Gutachten und die erhobenen Einwendungen wurden in den Gutachten der SV Mag. Knauder und ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011 behandelt.

Zu den fachlichen Einwendungen von DI Dr. Gerald Herasko vom 17.3.2009 wurde durch den SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm dabei folgendes dargelegt:

„Es stimmt, dass die Anlagenverhältnisse in Trbovlje nicht mit jenen in Pitten übereinstimmen. Dies ist aber kein Grund dafür, dass die genannten Validierungsrechnungen nicht auch für Pitten zutreffend wären. Die Modellwahl führt – wie im bisherigen Verfahrensverlauf durch die jeweiligen Sachverständigen nachgewiesen – zu höheren Werten als in der Realität auftreten werden (worst case).

In Pitten liegt der Prallhang sehr nahe zur Quelle. Da die Betrachtung nach Gauß von einem geradlinigen Anströmen des Hanges ausgeht, und die Verdünnung innerhalb der Fahne in diesem kurzen Abstand auch noch relativ gering ist, ist dies sicherlich ein konservativer Ansatz.

Die Problematik von Calmen und Prallhang ist durch die automatische Verwendung des Faktors 1.5 für windschwache Wetterlagen im Modell implizit berücksichtigt. Die Auswirkungen von Mischungsschichthöhen werden durch die im Modell implementierte Spiegelungsfunktion (Jacobische Thetafunktion) berücksichtigt.

Die Gültigkeit der Modellwahl für den Talboden – die in durch DI Dr. Gerald Herasko auf Seite 4 bestritten wird – ist durch die umfangreichen Validierungsrechnungen für ebenes Gelände (z.B. Öttl D., Uhrner U.: Documentation of the Lagrangian Particle Model GRAL-Graz Lagrangian Mode-, Version April 2010 (4.10); Bericht Nr. LU-11-10, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, FA 17) bestätigt.“

Der Umweltsenat kommt zu dem Schluss, dass die fachliche Einwendung des DI Dr. Gerald Herasko vom 17.3.2009 nicht geeignet ist die vorliegenden Gutachten der beigezogenen SV zu widerlegen. Insbesondere in den Gutachten der SV Mag. Knauder und ao. Univ.- Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011 wurde auf alle Einwendungspunkte näher eingegangen und konnten alle Befürchtungen und Kritikpunkte widerlegt werden.

4.3.2.9.               Zusammenfassend wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass auf Grund der vorliegenden Gutachten die Grenzwerte bezogen auf die Gesamtbelastung für alle Komponenten sowohl im Talbereich als auch am Prallhang eingehalten werden. Das Untersuchungsgebiet wurde gemäß „Baumgartner Ch., Kaiser A., Kurzweil A., Nagl Ch., Öttl D., Sommer A.: Leitfaden UVP und IG-L, Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren, Umweltbundesamt Wien BE-274, 2007“ dem Stand der Technik entsprechend festgelegt. Die Kritik der Berufungswerber an der Festlegung des Untersuchungsgebietes geht daher ins Leere.

Der Umweltsenat hegt somit keine Bedenken, die Begutachtung durch die SV Mag. Knauder und ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm sowie durch die erstinstanzlichen Gutachter der Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Begutachtungen haben ergeben, dass immissionsseitig durch das Vorhaben keine Grenzwertüberschreitung bzw. keine relevante Zusatzbelastung zu erwarten sind. Die diesbezüglichen Einwände sind damit entkräftet.

Die vom Vorhaben ausgehenden Immissionsbelastungen liegen unter Berücksichtigung der Vorbelastung unter den in Österreich gültigen Grenzwerten. Auch werden die Richt-, Ziel- und Vorsorgewerte der TA-Luft und der WHO eingehalten.

4.3.3.              Zum Vorwurf der nicht repräsentativen Immissionsmessungen (Ist-Zustand):

Zu den Berufungsvorbringen, die IST – Bestandserhebung in den Jahren 2005 – 2006 wäre nicht repräsentativ wird festgehalten, dass die im erstinstanzlichem Verfahren beigezogenen SV diese Ist – Bestandserhebung als ausreichend angesehen haben.

Im Gutachten vom 27.4.2011 legt der vom Umweltsenat bestellte SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm auf S 37 und 38 dar, dass die in der UVE angeführten und im UV-Gutachten bestätigten Messdaten der Luftschadstoffe des Ist-Zustand im Projektgebiet ausreichend beschrieben wurden.

Zur Frage der Repräsentativität der Messreihe vom Jänner 2005 bis Juli 2006 verwies der SV Mag. Knauder im Gutachten vom 27.4.2011 nochmals darauf , dass die verwendete Messreihe repräsentativ sei. Der SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm legt in seinem Gutachten vom 27.4.2011 auf S 12 dar, dass

„die für 2006 erhobenen lokalen Werte heute noch genauso ihre Gültigkeit haben. Es ist eher mit einer leicht sinkenden Tendenz zu rechnen.“

Anlässlich der Berufungsverhandlung haben die SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm und Mag. Knauder zu den Vorbringen der Berufungswerber und insbesondere zu den Aussagen des Dr. Vergeiner – Immissionsberechnungen auf Grundlage der Emissionsdaten der Fa. Hamburger – Stellung genommen und dargelegt, dass die der Immissionsbeurteilung zu Grunde gelegte Erhebung des IST-Zustandes nachvollziehbar ist und alle gegenteiligen Vorbringen keine Abänderung des ermittelten Sachverhaltes erfordern. (hinsichtlich des Korrekturfaktors der PM10-Messungen vergleiche Punkt 4.3.2.2).

Diesen Gutachten wird durch den Umweltsenat entnommen, dass der Ist-Zustand ausreichend erhoben wurde und die dem Projekt zu Grunde liegenden Immissionsmessungen als repräsentativ anzusehen sind.

4.3.4.              Zur Befürchtung von zusätzlicher Nebelbildung:

In mehreren Berufungen wird eine vermehrte Nebelbildung befürchtet. Auf diese Vorbringen wurde in der Fragenbeantwortung im UV-GA (S 352) durch den SV Mag. Knauder folgendes dargelegt:

„Da die Wasserdampfemissionen in Summe etwa gleich bleiben, wird es auch keine klimatischen Veränderungen infolge von Wasserdampfemissionen geben.“

Eine vermehrte Nebelbildung ist somit auf Grund des Gutachtens des SV für Meteorologie nicht zu erwarten und wurden in den Berufungen auch keine auf gleicher Ebene gelegenen, fachlich hinterlegten Gegenargumente vorgebracht.

Die Beeinträchtigung des Mikro- und Mesoklimas wird durch den SV für Meteorologie Mag. Knauder im Teilgutachten vom 19.12.2008 ausgeschlossen.

4.3.5.              Zum Vorwurf der falschen oder nicht ausreichenden Immissionsbeurteilung:

In zahlreichen Berufungen wird die Immissionsbeurteilung durch den von der ersten Instanz beigezogenen SV kritisiert.

4.3.5.1.               Unbeschadet der in den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften enthaltenen Genehmigungskriterien, sieht Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 drei weitere Genehmigungskriterien vor, nämlich: das Gebot, Emissionen von Schadstoffen nach dem Stand der Technik zu begrenzen (Ziffer eins,), das Gebot, die Immissionsbelastung möglichst gering zu halten (Ziffer 3,) sowie das Gebot, Abfälle nach dem Stand der Technik zu vermeiden, zu verwerten oder zu entsorgen (Ziffer 3,).

4.3.5.2.               Auf der Grundlage der Gutachten der durch die Behörde 1. Instanz befassten Amtssachverständigen und insbesondere auf Grund der Gutachten der SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm und Em. oUniv.- Prof. DI Dr. Gernot Staudinger kann der Umweltsenat, den Schluss ziehen, dass hinsichtlich der zu erwartenden Emissionen und Immissionen einerseits der Stand der Technik eingehalten und andererseits dem Minimierungsgebot Rechnung getragen wurde. Eine weitere Reduktion der Schadstoffemissionen ist auf Grundlage der vorliegenden Gutachten mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.

4.3.5.3.               Hinsichtlich der Immissionsbelastung bei Feinstaub PM2.5 wird folgendes festgehalten:

Die in den Berufungen angesprochene Richtlinie RL 2008/50/EG wurde am 11.6.2008 im Amtsblatt der Europäischen Union L 152/35 verlautbart und enthält einen Zielwert und Grenzwert für Feinstaub PM2.5. Die Erreichung des Zielwertes mit 25 ?g/m³ wurde bis 1.1.2010 und des Grenzwertes von 25 ?g/m³ bis 1.1.2015 festgelegt (JMW). Dieser Wert wurde mittlerweile auch in das IG-L übernommen.

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom SV für Luftreinhaltetechnik und vom SV für Umwelthygiene mangels einer innerstaatlichen Regelung noch der Umweltsenat Primary/Secondary Standard 1997 angewendet; diese Regelungen sehen einen Grenzwert von 15 ?g/m³ PM2,5 als JMW vor. Dieser Wert liegt damit unter den Ziel- und Richtwerten der angesprochenen EU Richtlinie.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben (Gutachten des SV ao. Univ.- Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011), dass die PM2.5 Zusatzbelastung im JMW bei 0,02 ?g/m³, dies unter der (worst case) Annahme, dass die gesamte PM10 Zusatzbelastung dieser PM2,5 Fraktion zuzurechnen ist.. Diese Zusatzbelastung liegt weit unter 1% des IG-L Grenzwertes (25 ?g/m³). Die in erster Instanz und die im Berufungsverfahren beigezogenen luftreinhaltetechnischen Sachverständigen hielten damit nachvollziehbar fest, dass die Zusatzbelastung durch Feinstaub PM2.5 als irrelevant anzusehen ist (zB S 51 des Gutachtens von Ing. Kager vom 19.12.2008).

4.3.5.4. Hinsichtlich der Vorbelastung mit PM2.5 wurden von den Berufungswerbern Messungen gefordert. Dazu hat der SV ao. Univ.- Prof. DI Dr. Sturm im Berufungsverfahren jedoch ausgeführt, dass aus österreichweit durchgeführten Messungen von PM10 und PM2.5 eine zuverlässige Korrelation zwischen diesen beiden Fraktionen abgeleitet werden könne, die eine sehr gute Abschätzung der PM2.5 Belastung im Projektgebiet zulässt.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen aus diesen Messungen von PM10 und PM2.5 wurde durch den SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm in seinem Gutachten vom 27.4.2011 “von einem Anteil von ca. 80% von PM2.5 an PM10 als Obergrenze ausgegangen.“ Dies bedeutet, dass der nach dem IG-L relevante Grenzwert von 25 ?g/m³ gesichert eingehalten wird, da der PM10 JMW in der Vorbelastung – unter Zugrundelegung des korrigierten Standortfaktors – bei 25 bei ?g/m³ liegt und 80% davon deutlich unter diesem Wert liegen. Anlässlich der Berufungverhandlung wurde durch den SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm nochmals auf die Belastung mit PM2.5 eingegangen. Zur Problematik fehlender Messungen für PM2.5 stellte dieser fest, dass „österreichweit ca. 70 bis 80 % des PM10 als PM2.5 vorliegen. Würde man davon ausgehen, dass die gesamte Belastung im Jahr 2005/2006 PM2.5 wäre, dann läge ein Jahresmittelwert von 25 µg vor und würde genau dem Grenzwert entsprechen. Tatsächlich sind aber nur 70 bis 80 % davon in Anschlag zu bringen.“

Auf Grundlage dieser gutachtlichen Ausführungen stellt der Umweltsenat fest dass die PM2.5 Ist- und Gesamtbelastung ausreichend beurteilt wurde und kommt zu dem Schluss das Vorhaben zu keiner Überschreitung der PM2.5 Grenzwerte führen wird und die Zusatzbelastung überdies jedenfalls irrelevant ist.

Hinsichtlich der Zusatzbelastung durch PM10 hat der SV Ing. Kager in seinem Gutachten vom 19.12.2008 hinsichtlich des Talbereiches festgestellt, dass „unter Berücksichtigung der Immissionsgrenzwerte des IG-L zum Schutz des Menschen die maximalen Immissionsbeiträge durch die Anlage für CO, SO2, NO2, Partikel PM10, Blei in PM10, sowie von Staubniederschlag, Blei und Cadmium im Staubniederschlag als unerheblich einzustufen sind.“

Zur Immissionssituation im Hangbereich wurde durch den SV Ing. Kager festgehalten, dass „im Prallhangbereich am Weißjackl die Einflüsse durch den Betrieb der Anlage von CO, Partikel PM10 (JMW), Blei in PM10, Staubniederschlag, sowie Blei im Staubniederschlag irrelevant sind. Für SO2 (JMW, TMW, HMW) und Partikel PM10 (TMW) im geringen (<10%) bis mäßigen (<25%) Bereich, jeweils bei Einhaltung der Grenzwerte.“

4.3.5.5.              Betreffend die Befürchtungen einer Verschlechterung der Immissionssituation am Prallhang durch Überschreitung der Grenzwerte für SO2 und PCDD/F wird auf das Gutachten des SV für Luftreinhaltung Kager verwiesen, dem schlüssig zu entnehmen ist, dass die Zusatzbelastung als irrelevant einzustufen ist. Diese Beurteilung wird durch die ergänzenden Gutachten der SV Mag. Knauder und ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011 bestätigt.

4.3.5.6.               Nach der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen BGBl 1984/199, wurde das gegenständliche Vorhaben im Gutachten des SV DI Dr. Hagen vom 27.1.2009 wie folgt zu beurteilt:

„Aus Sicht der Forstwirtschaft wird Waldboden durch Luftschadstoffe im Zuge der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens nicht wesentlich beeinflusst. Die durch das Vorhaben während der Bauphase zu erwartende Zusatzbelastung und die daraus resultierende Gesamtbelastung ist als vernachlässigbar anzusehen.“

Aus Sicht des SV für Forstwirtschaft DI Hagen wird die Luftschadstoffimmissionsbelastung so gering gehalten, dass der Waldboden im Untersuchungsgebiet nicht geschädigt wird.

Im Gutachten des SV Ing. Kager wird dargelegt, dass „der Boden durch Luftschadstoffe im Zuge der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens nicht beeinflusst wird. Die durch das Vorhaben während der Bauphase zu erwartende Zusatzbelastung und die daraus resultierende Gesamtbelastung ist als vernachlässigbar anzusehen.“

4.3.5.7.               Betreffend die befürchtete Verschlechterung der Immissionssituation durch zusätzliche Verkehrsbelastung wird auf das Gutachten des SV Ing. Kager vom 19.12.2008 (S 77) verwiesen, wonach die durch den anlagenbedingten Verkehr zu erwartenden Zusatzbelastungen – selbst bei Maximalannahme – als irrelevant einzustufen sind.

4.3.5.8.               Auf Grund der eingebrachten Berufungen und der vorgelegten fachlichen Stellungnahmen wurden durch den Umweltsenat die ergänzenden Gutachten der SV Mag. Knauder und ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011 eingeholt.

Im Gutachten des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm wurde nochmals eine detaillierte Beurteilung der zu erwartenden Auswirkungen der projektierten Anlage hinsichtlich der einzelnen Luftschadstoffe durchgeführt. Insbesondere wurden in diesem Gutachten die Luftschadstoffe NO2, NOx, SO2, PM10, PM2.5, CO, Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) und Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane, Polychlorierte Biphenyle (PCB), Benzol, Ozon, Chlorwasserstoff (HCl), Fluorwasserstoff (HF), und Ammoniak (NH3) betrachtet. Zusammenfassend kommt der SV auf S 33 dieses Gutachtens zu dem Schluss, dass „die entsprechenden Grenz- und Richtwerte bei Betrachtung der Gesamtbelastung (Summe Vorbelastung und Zusatzbelastung) alle eingehalten bleiben.“ Weiters wurde in diesem Gutachten eine Betrachtung der im Störfall zu erwartenden Immissionen durchgeführt und legt der SV auf S 36 des Gutachtens dar, dass „die Maximalkonzentrationen bei den angeführten Schadstoffen unter den entsprechenden Referenzwerten für den Humanschutz (MAK, TRK oder IDLH bleiben).“

4.3.5.9.               Während der Bauphase ist auf Grund des Gutachtens des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011 (S 28) „zwar – erwartungsgemäß – mit relevanten Zusatzbelastungen an NO2 und PM10 – sowohl im Kurzzeit- als auch im Langzeitmittel – zu rechnen, die Gesamtbelastungen bleiben jedoch deutlich unter den jeweiligen Grenzwerten bzw. zulässigen Überschreitungshäufigkeiten.“

4.3.5.10.               Zu den Forderungen der Berufungswerber, strengere Grenzwerte als in der AVV festgelegt vorzuschreiben, wurde durch den SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm im Gutachten vom 27.4.2011 auf S 39/40 folgendes dargelegt:

„Wie aus der Befundung hervorgeht, sind durch

projektsbezogenen Emissionen bei konsensgemäßem Betrieb keine Zusatzbelastungen zu erwarten, die in Verbindung mit den erhobenen Ist-Zustandsbelastungen zu Überschreitungen von Grenzwerten führen würden. So treten z.B. bei einem AVVgemäßen Emissionsgrenzwert von 100 mg/m³ am Talboden irrelevante Zusatzbelastungen auf. Eine Vorschreibung strengerer Emissionsgrenzwerte (z.B. 70 mg/m³) ist daher seitens des Schutzgutes Luft nicht erforderlich. Dies trifft auch auf die restlichen gemäß AVV begrenzten Luftschadstoffe zu.“

4.3.5.11.               Den durch den Umweltsenat eingeholten schlüssigen Gutachten der SV Mag. Knauder und ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm wird entnommen, dass durch die durch das Vorhaben zu erwartenden Zusatzbelastungen weder in der Bau- noch in der Betriebsphase (auch bei Betrachtung der einzelnen Störfälle) in Verbindung mit den erhobenen Ist-Zustandsbelastungen zu Überschreitungen von Grenzwerten führen werden. Weiters treten z.B. am Talboden irrelevante Zusatzbelastungen auf. Ein Erfordernis zur Vorschreibung von strengern Grenzwerten, die über die Vorgaben der AVV hinausgehen ist für den Umweltsenat daher nicht gegeben.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung durch Luftschadstoffe ist auf Grund des vorgenannten Gutachtens unter Berücksichtigung des Vorbelastung (IST-Zustand) nicht zu erwarten.

4.3.5.12.               Zusammenfassend kommt der Umweltsenat zu dem Schluss, dass die Gesamtbelastung während der Bauphase auf Grund der gutachtlichen Aussagen des SV ao. Univ.Prof. DI Dr. Sturm unter dem entsprechenden Grenzwert bleibt. Während der Betriebsphase bleiben die die gesamten Zusatzbelastungen bei allen Schadstoffen unter der jeweiligen Relevanzgrenze. Aus diesen Gründen ist bei Realisierung des Vorhabens keine relevante Umweltgefährdung zu erwarten.

Dem Minimierungsgebot wurde Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Schadstoffemissionen ist auf Grundlage der vorliegenden Gutachten mit vertretbarem Aufwand nicht möglich.

Hinsichtlich der möglichen Gefährdung der Gesundheit von Menschen wird auf die Ausführungen im Kapitel Umweltmedizin verwiesen.

Die in den Berufungen vorgebrachten Einwendungen – so auch jene von DI Dr. Harasko – und die Darlegungen in den Gutachten Dr. Vergeiner und Schorling & Partner sind nicht geeignet die vorliegenden Gutachten zu widerlegen.

4.3.6.               Zur Befürchtung einer Grenzwertüberschreitung bei OZON:

4.3.6.1.               Die Frage einer allfälligen Grenzwertüberschreitung hinsichtlich des Parameters Ozon wurde durch den SV Ing. Kager wie folgt beurteilt (GA Luftreinhaltung vom 19.12.2008 S 56):

„Insgesamt kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die NOx – Emission am Standort keinesfalls zunimmt, da im Fachbereich Verfahrensbeschreibung folgendes festgehalten wird:

`Mit den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Ersatzbrennstoffkessels umgesetzten Maßnahmen zur Stickoxidminderung am Wirbelschichtkessel werden die Stickoxidemissionen aus den Dampferzeugern des Standortes in Zukunft unter den gegenwärtigen Emissionen liegen´. Damit wird mit Sicherheit keine zusätzliche Ozonbildung durch Emissionen des Standorts verursacht und ein erheblicher Einfluss im Hinblick auf die Ozonbildung kann jedenfalls ausgeschlossen werden.“

4.3.6.2.               Im Gutachten vom 27.4.2011 (S 20) legt der SV ao. Univ.- Prof. DI Dr. Sturm folgendes dar:

„Anzumerken ist jedoch, dass die lokalen Emissionen die Ozonproduktion nicht relevant beeinflussen. Dies lässt sich aus der emissionsseitigen Betrachtung ableiten. Durch das Vorhaben werden jährlich ca. 31t NOx und 3 t org.C emittiert. Da Ozon nur großräumig wirkt, sind diese Emissionsmengen mit den großräumigen Emissionen zu vergleichen.“

Zusammenfassend kommt dieser SV in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass dem durchgeführten Emissionsvergleich entnommen werden kann, dass „die vorhabensbezogenen Emissionen hier weit unter jeglicher Relevanz in Bezug auf eine regionale Ozonbildung liegen.“

In den Stellungnahmen der Berufungswerber zu den durch den Umweltsenat eingeholten Gutachten und Gutachtensergänzungen wird nochmals der Antrag gestellt das gegenständliche Vorhaben abzuweisen, da der Richtwert für Ozon überschritten würde. Zu diesen Vorbringen wird nochmals auf das Gutachten des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011 verwiesen, wonach die regionale Ozonbildung nicht verschlechtert wird.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter 4.3.2. verwiesen.

4.3.7.              Zur Forderung nach Vorschreibung strengerer Grenzwerte im Winter:

Für den Winter sind keine gesonderten Grenzwerte vorgesehen. Weder die Grenzwerte der AVV noch jene auf Grund des IG-L sehen eine Differenzierung zwischen Sommer und Winter vor.

Dem Teilgutachten Luftreinhaltetechnik vom 19.12.2008 ist zu entnehmen, dass die Berechnungen der maximalen Zusatzbelastungen für den ungünstigsten Fall für den Winter berechnet wurden. Es wurde nachgewiesen, dass es auch im Winter zu keinen Grenzwertüberschreitungen kommen wird.

Ergänzend wurde der SV Mag. Knauder mit dieser Forderung nach Vorschreibung strengerer Grenzwerte im Winter befasst. Der SV legte im Gutachten vom 27.4.2011 dar, dass „die auftretenden jahreszeitlichen Unterschiede jedoch zu keiner geänderten Beurteilung der meteorologischen Verhältnisse führen.“ Begründet wurde diese Aussage damit, dass die Auswirkung von windschwachen Wetterlagen auf die Immissionssituation in den Berechnungen bereits berücksichtigt wurde.

Auch die bei der Berufungsverhandlung erörterten Gutachten des Dr. Vergeiner wurden im Ergebnis, wie dargelegt, durch den SV Mag. Knauder widerlegt und ergibt sich daraus für den Umweltsenat, dass eine Vorschreibung von strengen Grenzwerten im Winter nicht erforderlich ist.

4.3.8.              Zur beantragten Beurteilung der Geruchsbelästigung bei Anlieferung:

4.3.8.1.               Hinsichtlich der Frage von Univ. Doz. Dr. Moidl in seiner Berufung (als Privatperson sowie als Beilage zur Berufung der BI „Plattform“) sowie der in weiteren Berufungen aufgeworfenen Fragen nach der erhöhten Geruchsbelastung der betroffenen Bevölkerung wird festgehalten, dass der SV Ing. Kager das Thema Geruch im Kapitel Luftreinhaltetechnik des UV-GA. auf S 304 behandelt und folgendes darlegt:

„Hinsichtlich eventuell auftretender Geruchsimmissionen durch die zum Einsatz gelangenden Ersatzbrennstoffe wird festgestellt, dass erhöhte bzw. unzumutbare Geruchsimmissionen ausgeschlossen werden können, da die Brennstoffbunker abgesaugt werden bzw. anderwärtige Maßnahmen getroffen werden. Die abgesaugte Luft wird der Sekundärluft dem Brennstoffkessel zugeführt. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht ist daher eine genauer Betrachtung und Beurteilung nicht erforderlich.“

Weiters schließt SV Ing. Kager eine Geruchsbelästigung durch die Emissionen über den Schornstein aus (S 311):

„Durch die vorgesehenen technischen Maßnahmen und dem nachgeschalteten Rauchgasreinigungssystem sind Geruchsemissionen über den Schornstein auszuschließen.“

Der SV Ing. Kager erläutert auch die technischen Maßnahmen zur Geruchsemissionsvermeidung im UV-Gutachten (S 314) wie folgt:

„Durch technische Maßnahmen wie hoher Ausbrand der beim Verbrennungsprozess anfallenden Rauchgase sowie der Absaugung des Brennstoffbunkers und Zuführung der abgesaugten Luft als Verbrennungsluft in die Rostfeuerung sind Maßnahmen zur Geruchshintanhaltung gegeben.“

In der Berufung des DI Maximilian Albrecht wird bereits derzeit ein fauliger Altpapiergeruch behauptet und befürchtet dieser eine Verstärkung der Geruchsbelästigung.

Zur befürchteten Geruchsbelästigung wurde durch den SV Mag. Knauder im Gutachten vom 27.4.2011 (S 8) festgehalten, dass „ sich für die Projektsituation eine Abnahme der Geruchsemissionen von derzeit rund 1.600.000 GE/h auf etwa 700.000 GE/h ergibt. Diese deutliche Reduktion auf weniger als die Hälfte wird einerseits durch den Wegfall des Rejektezwischenlagers und der damit verbundenen Manipulationsvorgänge und andererseits durch die Lagerung der internen und externen Brennstoffe in geschlossenen Bunkern mit Unterdruckhaltung und Abluftverbrennung im Ersatzbrennstoffkessel ermöglicht.“

4.3.8.2.               Dem Gutachten des SV für Verfahrenstechnik und Emissionen Em. Univ.- Prof. DI Dr. Staudinger vom 27.4.2011 wird entnommen, dass der angelieferte interne und externe Abfall unmittelbar nach Anlieferung in den überdachten und dreiseitig eingehausten Brennstoffbunker gefördert wird. Zur Minimierung der diffusen Staubemission erfolgt eine Absaugung der Abkippstelle und wird die abgesaugte Luft wird der Verbrennung zugeführt. Hinsichtlich des Transportes der Brennstoffe und des Betrieb des Brennstoffbunkers wurden die zusätzlichen Auflagen römisch III.9.37, römisch III.9.38. und römisch III.9.41 vorgeschrieben. Auf die Ausführungen im Kapitel 3.3.12. wird verwiesen.

Zusammenfassend wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass die Frage einer möglichen Geruchsbelästigung durch die Behörde

1. Instanz sehr wohl beurteilt wurde und auf Grund der vorliegenden Gutachten eine Geruchsbelästigung der Nachbarn nicht zu erwarten ist. Insbesondere wurden zur Minimierung einer Geruchsbelastung zusätzliche vom SV Em. Univ.-Prof. DI Dr. Staudinger vorgeschlagene Auflagen vorgeschrieben.

4.3.9.              Zur Forderung der Vorschreibung von Passivsammlern:

4.3.9.1.               In der Berufung der „Plattform gegen die Abfallverbrennung bei Hamburger“ des Umweltschutzvereins Pittental, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Nenning & Mag. Tockner wird beanstandet, dass die Überwachung des Emissionsverhaltens der Anlage durch Bodenuntersuchungen nicht ausreichend sei und wird eine zusätzliche Anwendung von Passivsammlern verlangt.

4.3.9.2.               Wie der UVE, Fachbereich „Luft und Immissionsökologie“ von Univ. Prof. Dr. Puxbaum zu entnehmen ist, wurden von der NUA Passivsammler zur Messung der räumlichen Verteilung von NH3, NO2, SO2 und H2S im und in der Umgebung des Untersuchungsgebiets eingesetzt.

Auf die Messungen mittels Passivsammler wird auch in der UVE im Fachbereich „Forstwirtschaft“ (erstellt von DI Martin Kühnert) hingewiesen (S 39-42). In diesem Teil der UVE wurden bereits vorhandene Passivsammlermessungen und weitere Immissionsmessungen ausgewertet und dargelegt, dass mit keiner waldrelevanten Belastung durch das gegenständliche Vorhaben zu rechnen ist.

Weiters wird dort folgendes festgehalten (S 64):

„Da die nadel- und bodenchemischen Untersuchungen sowie eine Messung der Immissionskonzentrationen von NO2 und SO2 mittels Passivsammlern keine Hinweise auf eine waldschädigende Einwirkung von Schadstoffen ergab vergleiche Kap. 2.3.1, 2.3.2 und 2.4), wurden im Auftrag der W. Hamburger AG von einem Wissenschaftlerteam des Bundesforschungszentrums für Wald (BFW Wien) Spezialuntersuchungen zur Klärung der Schadensursachen durchgeführt (Cech und Tomiczek, 2006).“

4.3.9.2.               In diesem Zusammenhang wird auf das Teilgutachten des SV für Forstwirtschaft DI. Dr. Hagen vom 27.1.2009 verwiesen und legt dieser zu befürchteten Verunreinigung des Waldbodens auf S 10 folgendes dar:

„Aus Sicht der Forstwirtschaft wird Waldboden durch Luftschadstoffe im Zuge der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens nicht wesentlich beeinflusst. Die durch das Vorhaben während der Bauphase zu erwartende Zusatzbelastung und die daraus resultierende Gesamtbelastung ist als vernachlässigbar anzusehen.“

Diese Ausführungen in der UVE wurden durch die UV-Gutachter den Gutachten zu Grunde gelegt und werden auf Grund der vorliegenden Gutachten nur vernachlässigbare Auswirkungen erwartet.

Aufgrund der vorliegenden Untersuchungen sowie der Tatsache, dass durch die Ersatzbrennstoffkesselanlage keine nachhaltige Beeinträchtigung von Boden zu erwarten ist, sind für den Umweltsenat weitergehende Untersuchungen von Passivsammlern entbehrlich.

4.3.10.              Zum Antrag auf Beurteilung der Schadstoffanreicherung in Wohnhäusern:

Der Berufungswerber Ing. Grof beantragt nochmals eine Stellungnahme zu Thema einer möglichen Schadstoffanreicherung in seinem Wohnhaus.

Die Beurteilung dieses Antrages erfolgte durch den SV Ing. Kager in Frage 152. des UV-GA auf S 332/333 wie folgt:

„Eine kontrollierte Wohnraumlüftung hat sowohl eine Zuluft als auch eine Abluft, sodass es zu keiner Anreicherung von Schadstoffen kommen kann.“

Auf Grund dieser fachkundigen Aussagen kann durch den Umweltsenat eine Schadstoffanreicherung in Wohnhäusern durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

4.3.11.              Zur Kritik an der Beurteilung der Auswirkungen durch Verkehr:

4.3.11.1.               In mehreren Berufungen und Stellungnahmen wird vorgebracht, dass die IST-Zustandserhebung des Verkehrs mangels Aktualität nicht ausreichend wäre. Die derzeitige LKW – Belastung wäre wesentlich höher als angenommen. Eine weitere Erhöhung der Verkehrsbelastung wäre für die Bewohner von Pitten unzumutbar.

4.3.11.2.               Die Verkehrsströme (Anlieferwege) wurden im Detail untersucht; es wird diesbezüglich auch auf das Gutachten des SV für Verkehrstechnik DI Schindlbauer hingewiesen. Eine darüber hinausgehende Untersuchung der genauen Routen der zu- und abfahrenden Fahrzeuge erscheint für die Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich zumal nicht einmal im Nahbereich der Anlage, wo der gesamte Verkehr zusammenläuft und wo daher die größten Umweltauswirkungen zu erwarten wären, mit signifikanten, unzulässigen Auswirkungen zu rechnen ist. Eine im Einzelfall eventuell vorkommende unerwünschte Routenwahl durch die Lenker von LKW, etwa indem „Abkürzungen“ durch Wohngebiete genommen werden, sollten, wären nicht den Betreibern des gegenständlichen Vorhabens zuzurechnen und müssten mit den Mitteln der Straßenverkehrsordnung unterbunden werden.

4.3.11.3.               Im UV-Gutachten setzt sich der ASV DI Schindlbauer (S 537) mit den Einwendungen betreffend Verkehr auseinander und stellt folgendes fest:

„Es wird für zwei Routen je eine Zunahme von 6 LKW-Fahrten pro Tag ausgewiesen.

Aus verkehrstechnischer Sicht ist dazu festzustellen, dass diese Verkehrszunahme als äußerst gering zu bezeichnen ist (max. 3%). Die Zunahme liegt größenordnungsmäßig unter der Genauigkeit der Eingangszahlen und ist vernachlässigbar. Es ergibt sich daraus keine Änderung der verkehrstechnischen Beurteilung der betroffenen Straßen.“

Die Behauptung, dass Transportwege und LKW-Größen nicht ausreichend behandelt worden wären, ist unrichtig. Dem Teilgutachten des SV für Straßenverkehrstechnik DI Johannes Schindlbauer vom 27.1.2009 (S 3 - 5) ist hinsichtlich des prognostizierten Zusatzverkehrs Folgendes zu entnehmen:

„Aus Tabelle 3-8, Projektbedingte Veränderung im LKW-Verkehr ergibt der Input (Ersatzbrennstoffe und Betriebsmittel) 4,1 LKW-Ladungen pro Werktag. Der projektbedingte

Zusatzverkehr für den aus verkehrlicher Sicht ungünstigsten Lastfall beträgt im Durchschnitt 5 Pkw (Beschäftigte inkl. Besucher und Kleintransporter von Lieferanten) und 6 Lkw pro Werktag, somit 11 Kfz bzw. 22 Kfz-Fahrten (Summe über beide Richtungen).“

„Aus Tabelle 3-8, Projektbedingte Veränderung im LKW-Verkehr ergibt der Output (Schlacke und Rückstand) 1,3 LKW-Ladungen pro Werktag. Dies ist mit einer Bewertung 0 zu versehen und hat eine vernachlässigbare Auswirkung.“

4.3.11.4.              Da eine Beiziehung des ASV der Behörde 1. Instanz im Berufungsverfahren nicht möglich war, zog der Umweltsenat den SV DI Wenny dem Verfahren bei. Dieser legte bei der mündlichen Berufungsverhandlung zu diesem Vorbringen folgendes dar:

„Die Hochrechnung für die Jahre 2008 bis 2016 geht dabei von einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung von 2 % aus, wozu ich anmerken möchte, dass eine derartige 2 %ige Steigerung im Landesstrassennetz nicht erreicht wird. Sogar auf den Autobahnen haben wir derzeit nur Steigerungsraten von knapp über 2 %. Die Annahmen, die in der Verkehrsuntersuchung getroffen worden sind, sind nachvollziehbar, ausreichend dokumentiert und entsprechen der Realität. Eine weitere Verkehrszählung ist nicht erforderlich, weil die Prognosen alle zukünftigen Entwicklungen bereits berücksichtigt haben.“

Zusammenfassend legte der SV DI Wenny dar, dass das aus dem Jahre 2006 vorliegende Zahlenmaterial ausreichend ist, um die Situation im Jahr 2011 zu beschreiben. Dies könne er aus seinem Erfahrungsschatz als Planer und Gutachter sagen. Die Frage ob davon auszugehen sei, dass es durch den durch das Vorhaben zusätzlich verursachten Verkehr zu einer Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs kommen wird, beurteilte der SV bei der Berufungsverhandlung wie folgt:

„Die Kapazitätsreserven, die an den Verkehrsknoten bestehen, sind so groß, dass es bis ins Jahr 2016 zu keiner Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs durch den zusätzlichen Verkehr kommen wird.“

Durch den Ersteller des Fachbereichs Verkehr in der UVE wurde bei der mündlichen Verhandlung erneut dargelegt, dass durch das Vorhaben ein zusätzlicher LKW- Verkehr von 6 – 8 LKW bzw. 12 Fahrbewegungen zu erwarten sei.

Zu den Vorbringen der Berufungswerber nach Auflage der Verhandlungsschrift, dass das Gutachten des DI Wenny die tatsächliche Situation nicht berücksichtigen würde, hält der Umweltsenat fest, dass die gerügte Protokollierung möglicherweise missverständlich ist, aber trotzdem keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des vorliegenden Gutachtens bestehen. Ein auf gleicher Ebene gelegenes verkehrstechnisches Gutachten wurde nicht vorgelegt.

4.3.11.5.               Hinsichtlich der prognostizierten Auswirkungen durch zusätzlichen Straßenverkehr in der Betriebsphase wird im UV-Gutachten auf S 76 folgendes festgehalten:

„Wie im Befund (Teilgutachten Lärmschutztechnik) dargelegt, wird die Bestandssituation durch den zusätzlichen Verkehr in der Betriebsphase auf öffentlichen Straßen an Spitzentagen im ungünstigsten Fall um wenige Zehntel dB angehoben. Änderungen in dieser Größenordnung sind so gut wie nicht zu

differenzieren und auch messtechnisch auf Grund der Messgenauigkeiten von Präzisionsschallpegelmessgeräten nicht reproduzierbar nachzuweisen.“

Weiters wurde im UV-Gutachten auf S 139 dargelegt, dass die Darstellung der Antragstellerin der Verkehrssituation bewusst unter der Annahme eines „worst-case“ (gesamter Antransport per LKW) erfolgte. Die verkehrstechnische Beurteilung hätte bei einem wie immer gearteten Bahnanteil kein anderes Ergebnis hinsichtlich der Lärmimmissionen gebracht.

Im UV-Gutachten wurde durch den ASV für Lärmschutztechnik auf S 302 zu den Einwendungen dargelegt, „die Zusatzbelastungen durch den anlagenbedingten Verkehr können selbst bei maximalen Annahmen als irrelevant eingestuft werden.“

Zur Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Bewohner durch Lärm durch die Zunahme des LKW-Verkehrs (insbesondere in den Abend- und Nachtstunden) ist dem UV-Gutachten auf S 497 folgendes zu entnehmen:

„Die prognostizierten Pegelanhebungen durch das Verkehrsaufkommen betragen bereits im Abstand von 1 m von der Emissionslinie maximal LA,eq +0,3 dB. Diese Zusatzbelastung ist bereits im Nahbereich messtechnisch nicht nachweisbar und daher irrelevant.“

Diesen Ausführungen in den bezughabenden Gutachten wird durch den Umweltsenat entnommen, dass durch das projektbedingte Verkehrsaufkommen eine messtechnisch nicht nachweisbare Zusatzbelastung zu erwarten ist. Das zusätzliche LKW Aufkommen wird laut Prognose 6 – 8 Fahrzeuge pro Tag betragen und ist dies hinsichtlich der Verkehrsbelastung als geringfügig anzusehen.

Im UV-Gutachten wurde durch den ASV für Lärmschutztechnik auf S 302 zu den Einwendungen dargelegt, dass „die Zusatzbelastungen durch den anlagenbedingten Verkehr können selbst bei maximalen Annahmen als irrelevant eingestuft werden.“

Zusammenfassend ist dem schalltechnischen Gutachten des ASV DI Pröstler ist durch den Umweltsenat schlüssig zu entnehmen, dass eine Verschlechterung der verkehrsbedingten Lärmsituation nicht zu erwarten ist.

4.3.11.6.               Zur Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung der Bewohner durch Schadstoffe durch die Zunahme des LKW-Verkehr ist dem UV-Gutachten auf S 497 folgendes zu entnehmen:

„Die durch das projektbedingte Verkehrsaufkommen verursachten NO2 und PM10 Zusatzbelastungen liegen im Bereich der Irrelevanz (messtechnisch nicht nachweisbar).“

Aus Sicht des Umweltsenates ist somit auch keine mehr als irrelevante Verschlechterung der Luftsituation durch den zusätzlich anfallenden Verkehr zu erwarten.

4.3.11.7.               Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung kommt der Umweltsenat zu dem Schluss, dass in Anbetracht des geringfügigen Zusatzverkehrs von 6 – 8 LKWs täglich – nur dieser ist verfahrensgegenständlich – eine neuerliche Verkehrszählung nicht erforderlich ist, da mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden kann, dass vorhabensbedingt weder eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch eine zusätzliche Lärm- oder Schadstoffbelastung zu erwarten ist.

4.3.12.              Zur Forderung nach Vorschreibung einer Bahnquote bei der Anlieferung:

4.3.12.1.               In mehreren Berufungen wurde das dem UV-Gutachten zu Grunde liegende Verkehrsgutachten kritisiert und insbesondere die Vorschreibung einer Bahnquote bei der Anlieferung verlangt.

4.3.12.2.               Im UV-Gutachten wurde auf S 139 dargelegt, dass die verkehrstechnische Beurteilung bei einem wie immer gearteten Bahnanteil kein anderes Ergebnis hinsichtlich der Lärmimmissionen gebracht hätte.

4.3.12.3.               Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde auf Grund zahlreicher Vorbringen der durch den Umweltsenat bestellte SV für Verkehrstechnik DI Wenny ebenfalls mit der Frage der Anlieferung der Abfälle per Bahn befasst. Dieser legte dar, dass unter Zugrundelegung einer Abfallanlieferung mit 8 LKW (je 20 t Abfall) dies einer Anlieferung mittels Bahn durch 2 Waggons pro Tag entsprechen würde. Da auf der verwendeten Nebenbahn Dieselloks im Einsatz seien, eine Elektrifizierung der Bahnstrecke aufgrund der transportierten Tonnagen nicht in Frage komme, sei die Bahnanlieferung umwelttechnisch nicht günstiger.

4.3.12.4.               Zusammenfassend stellt der Umweltsenat fest, dass durch die, von der projektbedingten Zunahme des LKW Verkehrs (maximal 6 – 8 Fahrzeuge pro Tag), zu erwartende Zusatzbelastung, auch in einer „worst case“ Betrachtung als geringfügig einzustufen ist und daher die Vorschreibung einer Bahnquote für die Anlieferung auch unter Berücksichtigung der fehlenden Elektrifizierung der Bahnstrecke, zur Minimierung von Immissionsbelastungen nicht erforderlich und geeignet ist.

4.3.12.5.               Weiters wird durch den Umweltsenat festgehalten, dass mit der AWG-Novelle 2010 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.9 aus 2011,) das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 insoweit geändert wurde, als nachstehende Bestimmung hinzugefügt wurde:

Paragraph 69, Absatz 10, AWG 2002: Der Transport von Abfällen ab einer Gesamttransportstrecke von 400 km und einem Gesamtgewicht von 50 t hat auf Schienen oder durch andere Verkehrsmittel mit gleichwertigem oder geringerem Schadstoff- und Treibhausgasemissionspotential zu erfolgen, sofern dies nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten und im Vergleich zum Transport über die Straße zusätzlich entstehender Kosten und des zusätzlich entstehenden Zeitaufwands zumutbar ist.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber – unbeschadet allfälliger weitergehender Beschränkungserfordernisse aus Gründen des Immissionsschutzes – grundsätzlich einen Transport von Abfällen auf der Straße bei einer Gesamttransportstrecke von unter 400 km als zulässig erachtet wird. Da im gegenständlichen Vorhaben die Anlieferung von externen Abfällen ausschließlich aus Österreich vorgesehen ist, ergibt sich auch im Lichte dieser gesetzlichen Bestimmung kein Erfordernis zur Vorschreibung einer Bahnquote.

4.3.12.6.               Auf Grund der vorliegenden Gutachten kommt der Umweltsenat zu dem Schluss, dass die Vorschreibung einer Bahnquote bei der Anlieferung der Abfälle auch aus Sicht des Minimierungsgebotes nicht erforderlich ist.

4.3.13.              Zur befürchteten Lärmbelastung durch die Verbrennungsanlage:

4.3.13.1.              In den Berufungen und auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vorgebracht, dass die derzeitige Lärmsituation durch das Vorhaben verschlechtert würde.

4.3.13.2.               Zum Vorbringen in den Stellungnahmen im Berufungsverfahren, dass die im Verfahren zu Grunde gelegte „Ist-Situation Lärm“ nicht der vorhanden Situation entspreche, wurde durch den ASV für Lärmschutztechnik DI Pröstler anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Lärmmessungen der Familie Göschl Stellung genommen. Der ASV legte dar, dass

„diese nicht entsprechend den Regeln der Technik vorgenommen worden sind, insbesondere nicht entsprechend der ÖNORM S 5004, dass es zum Teil geregnet hat, sodass diesen Lärmmessungen insgesamt keine Plausibilität zukommt.“

Zusammenfassend legte der ASV für Lärmschutztechnik DI Pröstler bei der Berufungsverhandlung dar, dass durch das gegenständliche Vorhaben die derzeitige Lärmsituation nicht nachteilig verändert wird.

Dagegen wendet sich die Familie Göschl in ihrer Eingabe vom 2.8.2011. Darin wird behauptet, dass der festgelegte Immissionspunkt 7 nicht repräsentativ sei. Demgegenüber hat der ASV, der die lokalen Verhältnisse nach eigenen Angaben bereits seit 15 Jahren kennt, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass mit der Auswahl der Immissions- und Referenzpunkte aus fachlicher Sicht alle lärmtechnisch ungünstigsten Positionen besetzt sind. Der Umweltsenat schließt sich diesen schlüssigen Ausführungen an. Entscheidend ist aber ohnehin, dass es nach den Ausführungen des lärmtechnischen ASV – wie zuletzt in der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholt – vorhabensbedingt zu keinen zusätzlichen Lärmbelastungen kommen wird. Demgegenüber behaupten die Berufungswerber unsubstanziiert, dass mit der neuen Anlage wieder Ventilatoren, Fördertechnik und andere Maschinen aufgebaut werden, die wieder 24 Stunden pro Tag in Betrieb sind und eine zusätzliche Emission verursachen. Damit sind sie den Ausführungen des ASV nicht gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

4.3.13.3.               Hinsichtlich der Befürchtung, dass bei dem Störfall „Papierriss“ eine erhöhten Lärmbelastung durch ausströmenden Wasserdampf auftreten wird, wird auf die gutachtlichen Aussagen des SV Em. Univ.-Prof. DI Dr. Staudinger verwiesen, wonach durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, das ein Ablassen von Wasserdampf nicht erfolgen wird.

4.3.13.4.               Betreffend die vom SV em Univ.-Prof. DI Dr. Staudinger vorgeschlagene Auflage, dass die Anlieferungsbunker entgegen den Einreichunterlagen nunmehr vollkommen geschlossen werden und nur für das Ein- und Ausfahren die Tore geöffnet werden dürfen, befürchten die Berufungswerber Göschl, dass die Ventilatoren auf Grund der höheren Pressung eine höhere Lärmemission aufweisen würden.

Diesem Vorbringen wird durch den Umweltsenat entgegengehalten, dass durch den Unterdruck im Brennstofflager nur eine äußerst geringe Erhöhung der Pressung des Ventilators zu erwarten ist, welche sich auf die Lärmemissionen nicht auswirkt.

4.3.13.5.               Zusammenfassend kommt der Umweltsenat zu dem Schluss, dass durch das Vorhaben (Verbrennungsanlage) keine zusätzlichen Lärmimmissionen zu erwarten sind. Die Erhebung des Ist-Zustandes erfolgte auf Grund der vorliegenden Gutachten dem Stand der Technik entsprechend.

4.3.14.              Zur Forderung nach Einschränkung der Arbeitszeiten in der Bauphase wäre auf die Zeit von 0600 – 1900 Uhr:

Im der UVE und den Ergänzungsunterlagen ist die Arbeitszeit in der Bauphase von Montag bis Freitag von 06:00 – 20:00 Uhr vorgesehen.

Im Gutachten des SV für Lärmschutztechnik DI Pröstler vom 27.1.2009 (S 26) wird die Frage der Belästigung durch Lärm während der Bauphase wie folgt beurteilt:

„Die ortsüblichen Immissionen (LA,eq der Bestandsituation) werden durch die an Spitzentagen zu erwartenden Baugeräusche in den untersuchten und relevanten Nachbarschaftsbereichen (Wohnnachbarschaften) in der Tagzeit um bis zu 10 dB angehoben werden. Der in der NÖ - Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen-, LGBl. 8000/4-0, festgelegte Grenzwert von 55 dB für Wohngebiete in der Tagzeit wird jedoch nicht erreicht. Bei der Beurteilung von Baulärm entsprechend der einleitend angegebenen ÖAL-Richlinie Nr. 3 Blatt 1 – Ausgabe 1. März 2008 beginnt der Zeitraum „Nacht“ bereits um 19:00 Uhr. Laut UVE sind Bauarbeiten im Zeitraum von 6:00 bis 20:00 Uhr vorgesehen, sodass vom Baugeschehen nur 1 Stunde der „Nachtzeit“ betroffen ist. Außerdem wird festgehalten, dass in der oben stehenden Zusammenstellung Messwerte der Bestandsituation für die „Nachtbetrachtung“ herangezogen wurden, die tatsächlich erst ab 22:00 Uhr messtechnisch erfasst wurden. Für den Zeitraum von 19:00 bis 20:00 Uhr sind daher eher die Veränderungen zu erwarten, die auch für den Tagzeitraum ausgewiesen werden. Wie im Befund dargelegt, wird die Bestandssituation durch den Baustellenverkehr auf öffentlichen Straßen an Spitzentagen im ungünstigsten Straßenabschnitt um ca. 1 dB angehoben. Änderungen in dieser Größenordnung sind so gut wie nicht zu differenzieren und auch messtechnisch auf Grund der Messgenauigkeiten von Präzisionsschallpegelmessgeräten nicht reproduzierbar nachzuweisen.“

Im Ergänzungsgutachten vom 30.6.2009 legt der SV dar, dass nach Vorliegen eines aktuellen Messberichtes vom 26.9.2009, welcher von den Parteien gefordert wurde, keine Abänderung der lärmtechnischen Beurteilung erforderlich ist.

Auf Grund dieses schlüssigen Gutachtens ist eine unzumutbare Lärmbelästigung während der Bauphase nicht zu erwarten. Im Übrigen wird auf das Kapitel Umweltmedizin verwiesen. Eine Einschränkung der Bauarbeiten auf einen Zeitraum bis 19:00 Uhr ist auf Grund der vorliegenden schlüssigen Gutachten aus Sicht des Umweltsenates nicht gerechtfertigt.

4.3.15.              Zu den Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen:

Dieser Aspekt wird im Abschnitt 5 Umweltmedizin ausführlich behandelt.

4.3.16.              Zum Vorwurf die Vorbelastung des Bodens wäre nicht berücksichtigt worden (vorgelegte Bodenproben):

4.3.16.1.               Die anlässlich der Berufung vorgelegten Bodenproben wurden – allerdings unvollständig – bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die MG Pitten und Gemeinde Seebenstein vorgelegt.

Der ASV DI Schretzmayer hat zu diesen vorgelegten Bodenproben im UV-Gutachten S 264 (Frage 20) folgendes dargelegt:

„Dem unterfertigten Sachverständigen lagen 4 Analysen der AGES vor, bezeichnet als Weißjackl 1 bis 3 und Schlossberg, sowie eine Analyse der ÖKO-Datenservice GmbH. Von diesen 5 Proben wies lediglich eine Probe einen geringfügig über dem Richtwert der ÖNORM L 1075 liegenden Arsengehalt auf (35mg/kg TS). Den Prüfberichten ist weder eine Beschreibung der Probenahmestandorte zu entnehmen, noch pH-Werte, Gehalt an organischer Substanz, Tiefe der Probenahme, etc. Im Übrigen liegen über die im Rahmen der UVE hinausgehende Untersuchungen aus der Bodenzustandsinventur vor. Alle Untersuchungen erhärten die Annahme, dass der Arsengehalt geogen bedingt ist. Eine weitere Verdichtung der Probenahmen würde keinen Erkenntnisgewinn bringen.“

Im Teilgutachten Landwirtschaft vom 27.1.2009 legt der ASV DI Schretzmayer auf S 26/27 hinsichtlich der behaupteten Belastung des Bodens durch Schwermetalle folgendes schlüssig dar:

„Mit Ausnahme des Elementes Arsen liegen alle anderen Elemente unterhalb der Richtwerte der ÖNORM L 1075. Bei Arsen liegen 2 der 6 Proben unterhalb der Richtwerte (Probe 1 und Probe 5, letztere repräsentiert einen Grünlandstandort und hier wird der Richtwert 30 vorgegeben), 4 Proben überschreiten den Richtwert von 20 für Ackerland. Die Ursache für diese Überschreitungen dürfte geogen bedingt sein.“

4.3.16.2.               In der Berufung von DI Marguerit Zweymüller, DI Dr Gerald Harasko, Ing. Wolfgang Eckl und Mag. Oliver Strametz, vertreten durch die Jarolim Flitsch RAe GmbH, Vorgartenstraße 3,

1. OG, 1010 Wien wurden nunmehr diese Bodenproben vollständig vorgelegt. Konkret finden sich darin nunmehr u.a. Angaben über die Entnahmetiefe sowie den pH-Wert sowie Angaben über den Probenahmestandort.

Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens war es daher für den Umweltsenat erforderlich, den ASV für Landwirtschaft DI Schretzmayer als Ersteller des Teilgutachtens Landwirtschaft mit der Abgabe einer fachlichen Stellungnahme zu beauftragen, ob sich an seiner seinerzeitigen fachlichen Einschätzung unter Berücksichtigung dieser Ergänzung etwas ändert und bejahendenfalls um Übermittlung der geänderten Beurteilung.

In der Ergänzung seines Gutachtens vom 30.3.2011 legt der ASV Schretzmayer dar, dass die vorgelegten vollständigen Bodenbeprobungen keine geänderte Beurteilung der Vorbelastung des Bodens durch Schwermetalle nach sich ziehen. Weiters legt dieser ASV in diesem Gutachten auf S 2 dar, „dass diese Art der Probenahme in keiner Weise den Vorgaben der ÖNORM L 1059 „Probenahme von Waldböden“ entspricht und damit den Proben nur eingeschränkte Aussagekraft zukommt.“

4.3.16.3.               In den Stellungnahmen der Berufungswerber zu den ergänzend eingeholten Gutachten wird die Enthebung des ASV Schretzmayer und die Bestellung eines unabhängigen Gutachters beantragt. Weiters wurden die Untersuchungsergebnisse von 29 Bodenproben vorgelegt, die im Jahre 2008 in Pitten entnommen wurden. Dabei wären Überschreitungen beim Parameter Arsen festgestellt worden. Das Gutachten des ASV Schretzmayer wäre falsch, da er nicht berücksichtigt hätte, dass noch immer Kohle im WSK4 verbrannt würde.

Zu diesen Vorbringen legte der ASV DI Schretzmayer anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung folgendes dar:

„Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden 29 zusätzliche Bodenproben vorgelegt, diese Bodenproben weisen keine Auffälligkeiten auf und entsprechen dem, was im Zuge der Umweltverträglichkeitserklärung zu Tage getreten ist. Der Durchschnitt des Arsengehaltes der nunmehr vorgelegten Proben ergibt 20,2 mg Arsen pro kg, der Durchschnitt jener Proben die im Zuge der Umweltverträglichkeitserklärung vorgelegt wurden, hat 23,3 mg Arsen pro kg ergeben.“

Weiters legt der ASV dar, dass der erhöhte Arsengehalt der Bodenproben, der stellenweise feststellbar sei, gesteinsbedingt sei.

4.3.16.4.               Den Gutachten des ASV DI Schretzmayer (S 43) im erstinstanzlichen und auch im Berufungsverfahren kann durch den Umweltsenat somit schlüssig entnommen werden, dass die Vorbelastung des Bodens keine Auffälligkeiten aufweist. Auf S 43 des UV - Gutachtens legt dieser ASV dar, dass „auch bei Arsen der Beitrag zur Bodenbelastung aus dem Vorhaben basierend auf den Depositionsdaten des Fachbereiches „Luft und Immissionsökologie“ vernachlässigbar ist.“ Diesbezügliche Vorbringen in den Berufungen gehen somit ins Leere.

4.3.17.               Zur befürchteten Gefährdung durch Dioxin – Vorlage von Nadelproben:

4.3.17.1.               Von den BI APFEL und Pro Bad Erlach wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 16.3.2009 ein Untersuchungsbericht der UIS Umweltinstitut synlab GmbH vom 27.2.2009 vorgelegt, in dem der Dioxingehalt in Nadelproben ermittelt wurde. Dieser Schriftsatz samt Beilagen ist als Beilage/5 zur Verhandlungsschrift protokolliert, die Dioxin-Frage wird unter Punkt 8 des Schriftsatzes angesprochen. Behauptet wird, dass in den beprobten Fichtennadeln erhebliche Dioxinmengen festgestellt wurden; aufgrund der Vorbelastung dürfe das Projekt nicht genehmigt werden.

In der Berufung von DI Marguerit Zweymüller, DI Dr Gerald Harasko, Ing. Wolfgang Eckl und Mag Oliver Strametz, vertreten durch die Jarolim Flitsch RAe GmbH, Vorgartenstraße 3, 1. OG, 1010 Wien wurden nunmehr diese Untersuchungsbefunde nochmals vorgelegt.

4.3.17.2.               Der forsttechnische ASV führte in der Verhandlung im Verfahren erster Instanz zum Einwand der Dioxinbelastung aus, dass Dioxinemissionen „unter den gegebenen forsttechnischen Vorschriften derzeit nicht relevant“ seien (S 25 der Verhandlungsschrift).

Nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a, ForstG hat der BMLFUW durch Verordnung die, die forstschädliche Luftverunreinigung bewirkenden Stoffe, zu bezeichnen. Weiters sind durch Verordnung die Höchstanteile dieser Stoffe festzusetzen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse noch nicht zu einer Gefährdung der Waldkultur führen (Immissionsgrenzwerte; Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, ForstG).

Diese Stoffe bzw Grenzwerte finden sich in Paragraphen eins,, 4f der 2. Verordnung gegen forstschädliche Verunreinigungen (2. Forstverordnung); Dioxine zählen nicht dazu, Dioxin ist nicht als forstschädlicher Luftschadstoff aufgelistet, weshalb es auch keine einschlägigen Immissionsgrenzwerte gibt.

Im Teilgutachten Forstwirtschaft des ASV DI Hagen vom 27.1.2009 legt dieser zur Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf den Wald folgendes auf S 17 dar:

„In Bezug auf 97,5%ile nach dem Forstgesetz sind die Einflüsse durch den Betrieb der Anlage in Bezug auf den Grenzwert der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen für Nadelwald als irrelevant anzusehen. Am Prallhang wird der Grenzwert eingehalten. Die Immissionen für die in der 2. Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen angeführten Schwermetalle (Pb, Zn, Cu, Cd) können ebenfalls als geringfügig bis mäßig eingestuft werden.“

Auf S 16 dieses Gutachtens fasst dieser ASV für Forstwirtschaft zusammen, dass

„die Forstwirtschaft wird im Untersuchungsraum durch Luftschadstoffe aus dem Vorhaben nur unwesentlich beeinflusst wird.“

Da den eingebrachten Berufungen keinerlei nachvollziehbare Aussagen angeschlossen wurden, welche eine Beeinträchtigung der Forstwirtschaft erwarten lassen, und somit auch das vorliegende schlüssige Gutachten des ASV für Forstwirtschaft nicht widerlegt wurde stellt der Umweltsenat fest, dass keine Beeinträchtigung des Waldes und damit der Forstwirtschaft zu erwarten ist.

4.3.17.3.               Im UV Gutachten hat der SV für Luftreinhaltung Ing. Kager auf S 62 folgendes dargelegt:

„Werden die Orientierungs-, Ziel- und Immissionswerte der TA-Luft herangezogen, so sind die maximalen Immissionsbeiträge durch die Anlage für ´Dioxine und Furane´ sowie für die Deposition von ´Dioxinen und Furanen´ irrelevant. Ebenso sind die Immissionsbeiträge von luftgetragenem Quecksilber, Vanadium sowie der Deposition von Arsen, Nickel und Thallium in Bezug auf TA-L Orientierungs-, Ziel- und Immissionswerte als irrelevant einzustufen.“

Im Gutachten des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm, vom 27.4.2011 bestellt wird auf S 40 folgendes dargelegt:

„Für den forstlichen Bereich sind Belastungen durch PCDD/F nicht relevant. Relevant hingegen sind die Belastungen für den Menschen (und somit auch für die Landwirtschaft). Bei den Messungen der PCDD/F Belastung am Talboden lagen die Werte bei 31 fg TE/m³ in Schiltern bzw. 58 fg TE/m³ in Pitten und somit deutlich unter dem Zielwert der TALuft von 150 fg TE/m³ im Jahresmittel. Die Ausbreitungsrechnung zeigt irrelevante Zusatzbelastungen sowohl am Talboden als auch am Prallhang, d. h. relevante Werte der Zusatzbelastung sind durch das Projekt nicht zu erwarten.“

4.3.17.4.               Auf Grund der Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und des ergänzenden Gutachtens des SV für Immissionen, ao Univ.-Prof. DI Dr. Sturm, ist festzustellen, dass durch das gegenständliche Vorhaben keine relevanten Immissionen an Dioxinen und Furanen bewirkt werden.

4.3.18.              Zur Kritik an der Auflage römisch III.9.30.:

Die vorgeschriebene Auflage römisch III.9.30. wurde wegen mangelnder Konkretisierung kritisiert. Im Gutachten vom 27.4.2011 wurde durch den SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm eine geänderte, konkretisierte Formulierung dieser Auflage vorgeschlagen und hat der Umweltsenat diese geänderte Auflage im Spruch vorgeschrieben.

4.3.19.               Zu den sonstigen Auswirkungen auf die Umwelt:

Dieser Aspekt wird im Abschnitt Naturschutz behandelt.

4.3.20.              Zusammenfassung:

Zusammenfassend ergibt sich für den Umweltsenat, dass sich die Vorbringen der BerufungswerberInnen sowohl im Lichte der von der Behörde erster Instanz eingeholten oben näher zitierten Gutachten als auch in Verbindung mit der im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des SV Mag. Knauder vom 27.4.2011, des SV ao. Univ.- Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011 und des ASV DI Schretzmayer vom 30.3.2011 sowie der SV Mag. Knauder, ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm, DI Wenny und der ASV DI Pröstler und DI Schretzmayer, deren Ausführungen der Umweltsenat zu seinen Feststellungen erhebt, nicht als berechtigt erwiesen haben. Vielmehr steht fest, dass bei Einhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid und der in dieser Berufungsentscheidung vorgesehenen geänderten und zusätzlichen Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen die Genehmigungsvoraussetzungen der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften sowie des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 erfüllt sind, insbesondere

?              das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht,

?              Emissionen von Schadstoffen dem Stand der Technik

entsprechend begrenzt               werden (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000),

?              die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter bei

projektsgemäßer               Errichtung und Betrieb und Einhaltung der

vorgeschriebenen Auflagen               möglichst gering gehalten wird

(Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, UVP-G 2000),

?              eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit von Menschen

(siehe dazu               auch die Ausführungen im Abschnitt 5

(Umweltmedizin) bzw. des Eigentums               oder der dinglichen

Rechte von NachbarnInnen auszuschließen ist (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000),

?              sonstige erhebliche Belastungen der Umwelt (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2,

Litera b,               UVP-G 2000) sowie unzumutbare Belästigungen der NachbarnInnen (Paragraph 17,               Abs. 2 Ziffer 2, Litera c, UVP-G 2000)

vermieden werden.

5.               Umweltmedizin:

5.1.              Berufungsvorbringen:

In zahlreichen Berufungen wird zum Fachbereich Umweltmedizin im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Gesundheitsgefährdung durch erhöhte Feinstaubbelastungen und sonstige Luftschadstoffe befürchtet wird, auf die Einwendungen der 25 Mediziner und Pharmazeuten und weitere Einwendungen nicht eingegangen worden wäre, dass das Irrelevanzkriterium bei Relevanz der Zusatzbelastung aus medizinischer Sicht nicht heranzuziehen wäre, die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung auf die konkret betroffene Bevölkerung abzustellen wäre, das GA des Umwelthygienikers sich auf falsche Grundlagen stützen würde, die Belastung durch PM10 nicht beurteilt worden wäre, in der Region eine signifikant hohe Sterblichkeit an Krebs-, Luftwege- und Herz-Kreislauferkrankungen vorliegen würde, die hohe Vorbelastung nicht berücksichtigt worden wäre, die betroffenen Orte Pitten und Seebenstein in einer Region mit einer signifikant hohen Sterblichkeit an Krebs- Luftwege- und Herz-Kreislauferkrankungen liegen würden, eine gesundheitliche Vorbelastung vorläge und die Umsetzungsfrist der RL 2008/50/EG am 11. Juni 2010 ablaufen sei und daher die Grenzwerte für PM2.5 einzuhalten wären. Eine diesbezügliche Beurteilung wäre im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.

Der Umweltsenat hat Folgendes erwogen:

5.2.              Rechtsgrundlagen:

Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Rechtsgrundlagen wird auf die Ausführungen in den Abschnitten Abfallwirtschaft, Abfalltechnik – Emissionen und Meteorologie – Immissionen verwiesen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bzw. eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu erwarten ist.

Dabei ist nach dem Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 26.2.2003 Zl. 2002/04/0104) von folgendem Maßstab auszugehen:

„Dabei kommt es hinsichtlich des Merkmals ´Gefährdung der Gesundheit´ allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsanlage zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 zu einer Gesundheitsgefährdung führen können.“

Weiters stellt der VwGH im Erkenntnis vom 26.5.1998 Zl. 98/04/022 zu dieser Frage folgendes fest:

„Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbare Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen Gefährdungen zu beurteilen (Hinweis E 13.11.1984, 84/04/0088). Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlage bewirkten Immissionen zu der – aus anderen Quellen stammenden – Grundbelastung entstehende

Gesamtsituation zugrunde zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die Veränderung der Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 auswirkt, maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation.“

Eine Abweisung eines Genehmigungsantrages nach dem UVP-G 2000 ist nur dann gerechtfertigt, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigung im Verfahren hervorkommen (VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0082 und VwGH vom 6.7.2010, Zl. 2008/05/0115).

5.3.              Schlussfolgerungen:

5.3.1.              Zur Befürchtung einer Gesundheitsgefährdung durch erhöhte Feinstaubbelastungen und sonstige Luftschadstoffe:

5.3.1.1.               Zur Frage, ob das Leben und die Gesundheit der Nachbarn und der in der Anlage Beschäftigten durch Luftschadstoffe beeinträchtigt wird, gibt der SV Dr. Vutuc auf S 71 des Gutachtens vom 27.1.2009 an, dass

„das Leben und Gesundheit der Nachbarn durch Luftschadstoffe bei ordnungsgemäßem Betrieb nicht gefährdet wird; auch nicht Leben und Gesundheit der in der Anlage Beschäftigten.“

Dieser umweltmedizinischen Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Menschen lag das Teilgutachten des SV für Luftreinhaltung Ing. Kager zugrunde.

Durch den Umweltsenat wurde für den Fachbereich Immissionen ein Gutachten des SV ao Univ.-Prof. DI Dr. Sturm eingeholt. Die fachlich fundierten Aussagen dieses SV in seinem Gutachten vom 27.4.2011 bestätigen die Aussagen hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen des SV für Luftreinhaltung Ing. Kager im erstinstanzlichen Verfahren. Die zu erwartenden Immissionen durch das geplante Vorhaben, die der Beurteilung durch den SV für Umwelthygiene Dr. Vutuc zugrunde gelegt wurden, wurden durch den SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm bestätigt. Aus diesen Gründen war eine über seine Befragung in der mündlichen Berufungsverhandlung hinausgehende ergänzende Beurteilung durch den SV für Umwelthygiene nicht erforderlich.

Der Vorwurf der Berufungswerberinnen, das Gutachten des SV Vutuc würde von falschen Voraussetzungen ausgehen, da das Gutachten „Vergeiner“ nicht zur Beurteilung herangezogen worden wäre, geht damit ins Leere, da auf Grund der gutachtlichen Äußerungen der SV Mag. Knauder und ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm, die Immissionsbeurteilung, die dem SV Dr. Vutuc bei der Erstellung seines Gutachtens im erstinstanzlichen Verfahren zu Grunde gelegen ist, bestätigt wurde. Das Umweltmedizinische Gutachten stützt sich somit nach Ansicht des Umweltsenates auf die im Berufungsverfahren als schlüssig und nachvollziehbare erkannte Immissionsbeurteilung. Die gutachtlichen Aussagen des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm bei der mündlichen Verhandlung wurden durch den SV Dr. Vutuc seinen Darlegungen bei der Verhandlung zu Grunde gelegt.

5.3.1.2.               Hinsichtlich der Beurteilungskriterien wurde durch des SV Dr. Vutuc im Teilgutachten für Umwelthygiene vom 27.1.2009 auf S 6f folgendes festgehalten:

„Zur Beurteilung der Schadstoffimmissionen wurden von verschiedenen Gesetzgebern und Organisationen unterschiedliche Grenzwerte bzw. Richtwerte festgelegt. Um die Bandbreite aufzuzeigen, werden neben den zur Zeit in Österreich gesetzlich gültigen Grenzwerten [IG-Luft 2001], die Empfehlungen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften [ÖAW], die Leitwerte (Air Quality Guidelines for Europe) der Weltgesundheits-Organisation [WHO], der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft [TA-L, BRD 1995] und die Richtlinien der Europäischen Union [EU] angeführt.

In besonderen Fällen werden zur Beurteilung gesundheitlicher Risiken auch MAK-Werte herangezogen. Der MAK-Wert ist die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz, die auch bei wiederholter und langfristiger Exposition, bei einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden und einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt. Bestimmte Personen (alte Menschen, Kranke, Kinder) reagieren empfindlicher. Für diese Risikogruppe wurde vorgeschlagen, für die Beurteilung der Langzeitbelastung (Beurteilung von JMW) 1/100 des MAK-Wertes heranzuziehen.

In der Bundesrepublik hat der Arbeitskreis des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von Schadstoff-Zusatzbelastungen der Luft das Schwellenwertkonzept entwickelt (1), welches auch Eingang in die TA-Luft gefunden hat. Ist die Zusatzbelastung kleiner 1% (<1%) des Langzeitgrenzwertes (JMW) oder kleiner 3% (<3%) eines Kurzzeitgrenzwertes (HMW, TMW) ist sie als unerheblich einzustufen. Diese Regelung wird auch vom Umweltbundesamt (2) in Wien empfohlen und entspricht dem Stand der Beurteilungstechnik. Auch die Judikatur des Umweltsenats und des Verwaltungsgerichtshofs anerkennen das Schwellenwertkonzept.

Derart geringe Immissionskonzentrationen und Depositionsraten liegen innerhalb des statistischen Schwankungsbereiches der Vorbelastung und in der Regel auch unter dem messtechnisch erfassbaren Bereich. Erhebliche Auswirkungen derartig geringer Zusatzbelastungen können von vornherein - auch bei einer hohen Vorbelastung - ausgeschlossen werden.

Die Irrelevanzkriterien werden daher auch zur medizinische Beurteilung herangezogen, weil die gesundheitlichen Auswirkungen irrelevanter Zusatzbelastungen in der Bevölkerung mit epidemiologischen Untersuchungen mit Sicherheit nicht nachgewiesen werden können und daher volksgesundheitlich ohne Relevanz sind.“

Der Umweltsenat hat keinen Grund zur Annahme, dass diese Grundlagen den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaften nicht korrekt beschreiben. Gegenteiliges wurde auch von den Berufungswerbern nicht behauptet.

5.3.1.3.               Auf den S 30ff des Gutachtens vom 27.1.2009 erstellt von Univ.Prof. Dr. med. Christian Vutuc wird eine zusammenfassende Darstellung der Beurteilungen in der Betriebsphase der gegenständlichen Anlage durchgeführt. Hinsichtlich der Luftschadstoffe Kohlenmonoxid [CO], Stickstoffdioxid [NO2], Schwefeldioxid [SO2], Feinstaub [PM10], Staub [TSP], Arsen [As], Blei [Pb], Cadmium [Cd], Nickel [Ni], Halogene [HCl, HF] Ammoniak [NH3], Halogene [HCl, HF], Ammoniak [NH3], Benzo(a)pyren [BaP] und Benzol sowie Dioxine und Furane legt der Gutachter dar, dass die Zusatzbelastung aus medizinischer Sicht ohne Relevanz ist und eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen und Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung mit Sicherheit auszuschließen ist.

5.3.1.4.               In mehreren Berufungen wird moniert, der SV habe sich mit der Frage der Feinstaubbelastung PM10 nicht auseinandergesetzt. Dazu stellt der Umweltsenat zunächst fest, dass sich im medizinischen Teilgutachten vom 27.1.2009 in Kapitel 2.4.4 sehr wohl eine Auseinandersetzung mit diesem Thema findet, worauf der umwelthygienische SV in der mündlichen Berufungsverhandlung auch hingewiesen hat.

In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der SV Dr. Sturm ausgeführt, dass unter Zugrundelegung des korrigierten Standortfaktors beim PM10 JMW von 25µg/m³ im Ist-Zustand und von einer Zusatzbelastung von 0,02µg/m³ auszugehen sei. Selbst bei Anwendung eines Korrekturfaktors von 1,3 – den der SV Dr. Sturm aber als nicht geeignet bezeichnet hat – gelangt man im Ist-Zustand zu einem PM10 JMW von 26µg/m³. Es ist also festzuhalten, dass die Gesamtbelastung beim PM10 JMW gesichert deutlich unter dem einschlägigen IG-L Grenzwert von 40µg/m³ und die Zusatzbelastung ebenso gesichert deutlich unter der Irrelevanzschwelle von 1% des Grenzwertes (0,4 µg/m³) liegen wird.

Die Zusatzbelastung von 0,02µg/m³ legte der umwelthygienische ASV auch seinem Gutachten vom 27.1.2009 zugrunde, die Aussagen dieses Gutachtens sind damit auch nach dem Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des Umweltsenates nach wie vor relevant.

Auf S 31 dieses Gutachtens hält der Gutachter fest, dass „die maximalen – betriebsbedingten – Zusatzbelastungen beim höchstbelasteten Aufpunkt (Anrainer) die entsprechenden Irrelevanzkriterien (auch gegenüber dem JMW Zielwert) erfüllen. Negative Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung durch das PM10 Zusatzbelastung durch das Vorhaben sind mit Sicherheit auszuschließen.“

Auf Grund dieser Aussagen wurde durch den umweltmedizinischen SV Dr. Vutuc eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch Feinstaub ausgeschlossen.

5.3.1.5.               Hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen von Feinstaub PM2.5 wird auf die Ausführungen im Kapitel 4.3.5.3. verwiesen. Auf Grund der Ausführungen des SV für Luftreinhaltung der Behörde 1. Instanz und auch des SV für Immissionen der Berufungsbehörde ist eine Überschreitung der Grenz- und Zielwerte der EU Richtlinie RL 2008/50/EG sowohl hinsichtlich des TMW als auch des JMW mit Sicherheit nicht zu erwarten.

Die vom umwelthygienischen SV in seinem Gutachten vom 27.1.2009 unter Kapitel 2.4.4. als „Anmerkung“ titulierte, auf den in Kapitel 2.2 dargestellten medizinischen Grundlagen basierende Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen ist daher nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens weiterhin zutreffend.

5.3.1.6.               Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde durch die Berufungswerber das medizinische Gutachten des Doz. Dr. Hanns Moshammer vom 3.6.2011 vorgelegt, in dem zusammenfassend auf S 13 dargelegt wurde, dass

„die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Vorhaben nicht sichergestellt ist. Für eine abschließende Beurteilung und insbesondere für eine Quantifizierung der Gesundheitsfolgen wären weitere Daten notwendig.“

Doz. Dr. Hanns Moshammer richtet seine Kritik damit gegen die vom luftreinhaltetechnischen SV prognostizierten Immissionen und verkennt damit, dass diese Fragestellung nicht Gegenstand eines humanmedizinischen Gutachtens ist. Da das Gutachten des SV Dr. Vutuc auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des SV Dr. Sturm aufbaut, geht die Kritik des Dr. Moshammer ins Leere. Soweit dieses Gutachten nachvollziehbare umweltmedizinische Inhalte hat, sind diese nicht geeignet das Gutachten des SV Dr. Vutuc zu widerlegen. Auf die Forderung des Dr. Moshammer nach weitergehenden Untersuchungen des Gesundheitszustandes der lokalen Bevölkerung wird im Kapitel 5.3.2. eingegangen.

5.3.1.7.               Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde eine umweltmedizinische Stellungnahme der AGU (Ärztinnen und Ärzte für eine gesunde Umwelt) vom 28.6.2011 vorgelegt. Zusammenfassend wird in dieser Stellungnahme dargelegt, dass eine Unterschätzung der tatsächlichen Immissionsituation vorliegen würde. Weiters wäre die Darstelung der Ist-Situation nicht nachvollziehbar und würden Unklarheiten bei den prognostizierten Zusatzimmissionen bestehen.

Auch diese Stellungnahme der AGU stellt im Wesentlichen eine allgemein gehaltene Kritik am Gutachten des SV für Immissionen Dr. Sturm dar. Der einzige medizinische Schluss ist die Aussage, dass aus den vorliegenden Daten und Unterlagen keine abschließenden medizinischen Beurteilungen abgeleitet werden können. Ob die errechneten Immissionsdaten zutreffen oder nicht, fällt aber nicht in das Aufgabengebiet des medizinischen Sachverständigen, insbesondere ist es nicht seine Aufgabe, die Beurteilung deshalb zu verweigern, da er die vom zuständigen Sachverständigen errechneten Immissionsdaten für falsch hält. Abgesehen davon verkennen die Gutachter die Regelung des Paragraph 20, Absatz 3, IG-L bzw. Paragraph 77, Absatz 3, GewO demnach es vom Gesetzgeber und auch vom Unionsrecht selbst in Sanierungsgebieten keineswegs gefordert wird, jegliche Zusatzbelastung zu unterbinden (VwGH 25.6.2008, 2005/04/0182 u. a.).

5.3.1.8.               In zahlreichen Berufungen wird eine Zunahme der Atemwegserkrankungen und Allergien, sowie Krebserkrankungen befürchtet.

Hinsichtlich der durch zahlreiche Berufungswerber befürchteten Zunahme von Erkrankungen durch Feinstaubimmissionen wird auf die epidemiologische Berechnung des SV Dr. Vutuc im Teilgutachten Umwelthygiene auf S 31 wie folgt verwiesen:

„Aus epidemiologischer Sicht lässt sich noch folgende – nur rechnerisch ermittelbare – Aussage darstellen. Der maximale PM10 Eintrag durch die Ersatzbrennstoffkesselanlage wurde im Anrainerbereich mit TMW 0,17 ?g/m³ berechnet. Auf Grund epidemiologischer Studien geht man davon aus, dass pro 10 ?g/m³ Zunahme TMW in einer exponierten Bevölkerung die Morbidität um etwa 3% und die Mortalität um 0,7% zunimmt (Übersicht in 3, 12). Die maximale TMW Zunahme von 0,17 ?g/m3 würde rein rechnerisch einen theoretischen Anstieg der Morbidität um 0,05% und der Mortalität 0,01% ergeben. Diese errechneten Zunahmen der medizinischen Messgrößen sind epidemiologisch nicht nachweisbar (liegen im Toleranzbereich/Trennschärfe) und sind daher ohne medizinische Relevanz.“

5.3.1.9.               Hinsichtlich der Befürchtungen, dass eine Zunahme von Krebserkrankungen zu erwarten sei wird auf das Teilgutachten des SV Dr. Vutuc S 33 verwiesen, wo dieser auf die kanzerogene Wirkung von As, Cd, Ni, BaP, Benzol näher eingeht. Abschließend stellt der Gutachter zu diesem Fragenkomplex fest, dass „die Emissionen/Immissionen der Ersatzbrennstoffkesselanlage mit Sicherheit zu keiner – epidemiologisch feststellbaren – Zunahme des Krebsrisikos der Wohnbevölkerung führen werden, auch nicht bei lebenslanger Exposition.

5.3.1.10.               Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung des worstcase Szenarios wird auf die Aussagen des SV Dr. Vutuc in seinem Gutachten verwiesen, wonach „bei den wesentlichen Luftschadstoffe auch bei irrelevanten Zusatzbelastungen die Gesamtimmissionen berechnet wurden. Bei den Kurzzeitwerten wurde diese – im Sinne einer worst case Annahme – linear ermittelt (= zeit- und ortsgleiches Auftreten der maximalen Vorbelastung und der maximalen Zusatzbelastung).“ Diese worst-case Annahme wurde der umweltmedizinischen Beurteilung zu Grunde gelegt.

Daraus ergibt sich für den Umweltsenat, dass der umweltmedizinische SV bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesundheit von Menschen von den zu erwartenden Gesamtimmissionen im Sinne einer worst-case Betrachtung ausgegangen ist. Die Ist-Situation wurde somit im Gutachten berücksichtigt. Im Gutachten vom 27.4.2011 legt der SV ao. Univ.- Prof. DI Dr. Sturm schlüssig dar, dass die Ist-Belastung im Untersuchungsgebiet korrekt, dem Stand der Technik entsprechend beurteilt wurde.

Die diesbezüglichen Berufungsvorbringen gehen nach Ansicht des Umweltsenates somit ins Leere.

5.3.1.11.               Die Aussagen im medizinischen Gutachten des Doz. Dr. Hanns Moshammer vom 3.6.2011 wurden durch den SV für Umweltmedizin Dr. Vutuc widerlegt und wurden auch sonst durch die BerufungswerberInnen kein auf gleicher Ebene liegendes Gutachten für den Fachbereich Umweltmedizin vorgelegt, welches das UV-Gutachten in Zweifel ziehen könnte. Die Berufungsvorbringen und Vorbringen im Berufungsverfahren sind grundsätzlich identisch mit den Vorbringen im Verfahren der Behörde 1. Instanz und hat der SV für Umweltmedizin Dr. Vutuc zu allen diesen Vorbringen und Behauptungen in fachlich nachvollziehbarer Weise Stellung genommen und alle Befürchtungen entkräftet.

5.3.1.12.               Die Anträge auf neuerliche meteorologische Beurteilung und anschließende Abänderung aller darauf aufbauenden Gutachten und auf neuerliche medizinische Beurteilung auch unter Zugrundelegung neuerlicher Messungen auf PM10 und PM2.5 wird daher abgewiesen.

5.3.2.              Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung der hohen gesundheitliche Vorbelastung in der Region:

5.3.2.1.               In zahlreichen Berufungen wird auf die hohe gesundheitliche Vorbelastung im Bezirk hingewiesen und kritisiert, dass der humanmedizinische SV darauf nicht eingegangen sei. Präzisiert wurde dieser Vorhalt in dem Gutachten von Doz. Dr. Moshammer, der eine ergänzende Untersuchung der Bevölkerung forderte. Dazu hat der umwelthygienische SV in der Berufungsverhandlung folgendes ausgeführt:

„Doz. Dr. Moshammer hat den Ist-Zustand anhand des Krebsatlasses errechnet, wobei er nur die Altersgruppe über 85 herangezogen hat. Er hat auch den Erwartungswert geprüft, es hat sich kein Unterschied zwischen dem Ist-Wert und dem zu erwartenden Wert gezeigt. Diese Analyse hat sich auf den gesamten Bezirk Neunkirchen bezogen. In einer zweiten Analyse hat er dasselbe für den Lungenkrebs, und zwar für Pitten gemacht. Es zeigt sich wiederum kein Unterschied zwischen Ist-Wert und Erwartungswert. Ich habe Risiken berechnet, wo dies möglich ist, dies ist im Bezug auf die PM10-Zusatzbelastung. Ebenso auf das Krebsrisiko im Hinblick auf kanzerogene Inhaltsstoffe. Auch in diesem Bereich ist man in einem Bereich ohne Relevanz. In diese Berechnungen sind die maximalen Immissionskonzentrationen bezogen auf den am höchsten belasteten Aufpunkt herangezogen worden. Diese Immissionskonzentrationen wurden vom Immissionsgrenzwert abgeleitet. Was z.B. bedeutet, dass die Kanzerogene anhand des Musters berechnet wurden, dass der Ofen das gesamte Jahr am maximalen Emissionsgrenzwert läuft, was natürlich nicht der Realität entspricht. Wenn man messen könnte würde man zu wesentlichen niedrigeren Werten kommen und auch die Risikobewertung würde wesentlich niedriger ausfallen

Im Jahr 2008 habe im Auftrag der NÖ LReg. eine Untersuchung über Asthma bei Kindern gemacht. Diese Untersuchung wurde im Rahmen einer internationalen Studie gemacht, die in über 150 Ländern durchgeführt wurde, dies mit einem standardisierten Erhebungsinstrument. Jetzt sind diese Daten veröffentlicht, diese in einer Fachzeitschrift, die Zahlen sind glaub ich auch im Internet veröffentlicht. Wir haben die Zahlen auf Bezirksebene heruntergerechnet. Wir haben die Häufigkeit von Asthma bei 6 bis 7jährigen Kindern erhoben, wobei 460 Fälle für ganz Niederösterreich herausgekommen sind. Gezeigt hat sich, dass der Bezirk Neunkirchen unter dem Häufigkeitsdurchschnitt, der für das Land Niederösterreich erhoben wurde, liegt. Niederösterreich liegt wiederum insgesamt im unteren Drittel, national wie international. Auch die Asthma-Studie kann aber keinen Anspruch darauf erheben, dass die Ursachen damit erforscht worden wären.“

5.3.2.2.               Dieser gutachtlichen Äußerung – der die Berufungswerber auf fachlicher Ebene nicht entgegengetreten sind – wird durch den Umweltsenat entnommen, dass die gesundheitliche Vorbelastung im Bezirk Neunkirchen nicht außergewöhnlich ist. Damit ist der Sachverständige von einer objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung des konkret betroffenen Raumes ausgegangen, weshalb seine Ausführungen vom Umweltsenat in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten (VwGH 12.12.1989, 86/04/0114 u.a.).

5.3.3.              Zur Befürchtung einer unzumutbare Geruchsbelästigung:

Durch zahlreiche Berufungswerber wurde eine unzumutbare Geruchsbelästigung befürchtet.

Betreffend die zu erwartenden Geruchsemissionen/ímmissionen legte der SV für Luftreinhalttechnik in seinem Gutachten vom 19.12.2008 folgendes dar:

„Da die technischen Maßnamen die Absaugung der beiden Brennstoffbunkerabsaugung und Einbindung in das Sekundärluftsystem der Verbrennungsanlage die Absaugung des Übergabebereiches des Bunkeraustrags zum Aufgabetrichter der Verbrennungsanlage und Einbindung in das Sekundärluftsystem sowie die Abdeckung der Förderbänder außerhalb des Gebäudes vorsieht, sind erhöhte Geruchsemissionen nicht gegeben.“

Im umweltmedizinischen Gutachten kommt der SV Dr. Vutuc auf S 50 zum Schluss, dass

„davon auszugehen ist , dass bei den nächstgelegenen Wohnanrainern keine projektbedingten Geruchswahrnehmungen auftreten werden, da bereits ab einer Entfernung von 220 m vom Emittenten die Geruchsschwelle unterschritten wird. Eine unzumutbare Geruchsbelästigung von Anrainern ist mit Sicherheit auszuschließen.“

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden über Vorschlag des SV für Verfahrenstechnik Univ.-Prof. Dipl.Ing. Dr. Staudinger zusätzliche Maßnahmen bei der Anlieferung des Abfalls vorgeschlagen und wurden diese im Spruch zusätzlich vorgeschrieben. Durch diese Maßnahmen ist mit erhöhten Geruchsemissionen nicht zu rechnen.

Negative Auswirkungen durch Geruchsimmissionen auf die Gesundheit und/oder eine Belästigung der Wohnbevölkerung können auf Grund der schlüssigen Aussagen des SV Dr. Vutuc im Zusammenhalt mit den zusätzlich vorgeschriebenen Auflagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Das gegenständliche Vorhaben wird daher durch den Umweltsenat hinsichtlich der zu erwartende Geruchsimmissionen als zumutbar umweltverträglich eingestuft, wenn die im Projekt dargestellten und mit Auflage vorgeschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.

5.3.4.              Zur Befürchtung einer Beeinträchtigung der Anrainer durch Lärm:

5.3.4.1.               Der umweltmedizinischen Beurteilung durch den SV Dr. Vutuc liegt das Teilgutachten Lärmschutztechnik des ASV DI Josef Pröstler vom 27.1.2009 zugrunde. In diesem Gutachten wurden sowohl die Lärmemissionen/- Immissionen während der Bauphase als auch während des Betriebes beurteilt.

Hinsichtlich der der Betriebsphase, legt der SV DI Pröstler in seinem Gutachten Lärmschutztechnik auf S 29 dar, dass „durch den Betrieb der Ersatzbrennstoffkesselanlage keine maßgebliche Veränderung der genehmigten Bestandssituation zu erwarten ist.“

Die Auswirkungen durch den zusätzlichen Straßenverkehr in der Betriebsphase auf öffentlichen Straßen wird durch den SV für Lärmschutztechnik auf S 29 des Gutachtens insoweit beurteilt, dass „die Bestandssituation durch den zusätzlichen Verkehrs an Spitzentagen im ungünstigsten Fall um wenige Zehntel dB angehoben wird. Änderungen in dieser Größenordnung sind so gut wie nicht zu differenzieren und auch messtechnisch auf Grund der Messgenauigkeiten von Präzisions-schallpegelmessgeräten nicht reproduzierbar nachzuweisen.“

Zu den zu erwartenden Lärmimmissionen während der Bauphase wird durch den SV DI Pröstler festgehalten, dass

„die ortsüblichen Immissionen (LA,eq der Bestandsituation) durch die an Spitzentagen zu erwartenden Baugeräusche in den untersuchten und relevanten Nachbarschaftsbereichen (Wohnnachbarschaften) in der Tagzeit um bis zu 10 dB angehoben werden. Der in der NÖ - Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen-, LGBl. 8000/4-0, festgelegte Grenzwert von 55 dB für Wohngebiete in der Tagzeit wird jedoch nicht erreicht.“

Diese Aussagen hat der ASV DI Pröstler anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt. Die dazu von den Berufungswerbern Göschl vorgelegten Lärmmessungen änderten nach seiner schlüssigen Ansicht daran nichts, da sie aus fachlicher Sicht keine Rückschlüsse auf die konkreten Schallemissionen der bestehenden Papierfabrik zulassen.

5.3.4.2.               Im UV-Gutachten für den Fachbereich „Umwelthygiene“ wird schlüssig darauf verwiesen, dass gegenständliche Vorhaben akustisch zu keiner wahrnehmbaren Verschlechterung der Immissionssituation gegenüber der Immissionssituation ohne Vorhaben führen wird, wenn die im Projekt beschriebenen Maßnahmen umgesetzt werden.

Auf Grund dieser schlüssigen und durch die Berufungswerber nicht widerlegten Aussagen des lärmtechnischen ASV, kommt der umweltmedizinische SV im Gutachten Umwelthygiene auf S 72 zu dem Schluss, dass „Leben und Gesundheit der Nachbarn bei ordnungsgemäßem Betrieb durch Lärmimmissionen nicht gefährdet werden; auch nicht der im Betrieb beschäftigten Personen, wenn die geltenden Arbeitnehmerschutzmaßnahmen eingehalten werden.“ Auch unzumutbare Belästigungen werden durch den Gutachter ausgeschlossen.

5.3.4.3.               Zur Forderung der Berufungswerber, dass eine Einschränkung der Arbeitszeit während der Bauphase von 0600 – 1900 vorzusehen wäre, wird auf das Gutachten des lärmschutztechnischen ASV verwiesen, wonach bei der Beurteilung von Baulärm entsprechend der ÖAL-Richlinie Nr. 3 Blatt 1 – Ausgabe 1. März 2008 der Zeitraum „Nacht“ bereits um 19:00 Uhr beginnt. Laut UVE sind Bauarbeiten im Zeitraum von 6:00 bis 20:00 Uhr vorgesehen, sodass vom Baugeschehen nur 1 Stunde der „Nachtzeit“ betroffen ist. Außerdem wird durch den lärmschutztechnischen ASV festgehalten, dass die Bestandsituation für die „Nachtbetrachtung“ herangezogen wurde, die tatsächlich erst ab 22:00 Uhr messtechnisch erfasst wurde. Für den Zeitraum von 19:00 bis 20:00 Uhr werden durch den SV DI Pröstler daher eher die Veränderungen erwartet, die auch für den Tagzeitraum ausgewiesen werden.

Die Beurteilung durch den umweltmedizinischen SV Dr. Vutuc ging von einer Regelarbeitszeit werktags von 6:00 bis 20:00 Uhr aus. Da nach der neuen ÖAL 3 Richtlinie der Nachtzeitraum mit 19:00 beginnt, wurde auch der Zeitraum “Nacht” beurteilt.

Die Beurteilung der Schallimmissionen während der Bauphase (Regelarbeitszeit 06:00 – 20:00 Uhr) erfolgte duurch den SV Dr. Vutuc auf S 61 des Gutachtens „Umwelthygiene“ wie folgt:

„Die in der OÖ Bautechnikverordnung festgelegten Grenzwerte für den Tageszeitraum – LA,eq und LA,max – werden bei allen Wohnanrainern eingehalten. In den Abendstunden (19:00-20:00) werden bei den Wohnanrainern energieäquivalente Dauerschallpegel von maximal 53 dB erreicht, wobei

festzuhalten ist, dass für den Ist-Zustand die Nachtmesswerte herangezogen wurden. Aus medizinischer Sicht ist die Anhebung tolerierbar.

Eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Anrainer durch das Bauvorhaben Ersatzbrennstoffanlage kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die in der UVE angegebene Arbeitszeit von werktags 6:00 bis 20:00 Uhr eingehalten wird.“

5.3.4.4.               Zusammenfassend kommt der Umweltsenat auf Grund der vorliegenden Gutachten für Lärmschutztechnik und Umwelthygiene zum Ergebnis, dass weder durch die Errichtung noch durch den Betrieb des Vorhabens direkt oder indirekt verursachte Gefährdungen der Gesundheit von Menschen bzw. unzumutbare Belästigungen von Nachbarn zu erwarten sind.

5.3.5.              Zur Befürchtung einer Gesundheitsgefährdung durch das erhöhte Verkehrsaufkommen:

Im UV-Gutachten wurde durch den SV für Umweltmedizin Dr. Vutuc in seinem Gutachten „Umwelthygiene“ vom 27.1.2009 aufbauend auf die UVE auf S 30 folgendes dargelegt:

„NO2: Die durch das projektbedingte Verkehrsaufkommen verursachte Zusatzbelastung beträgt beim HMW 0,3 ?g/m3 (0,15% vom GW), beim TMW 0,19 ?g/m³ (0,23% vom Zielwert) und beim JMW 0,13 ?g/m3 (0,43% vom GW). Die Zusatzbelastungen liegen im Bereich der Irrelevanz (Irrelevanzkriterien <3% und <1% vom GW erfüllt).

PM10: Die durch das projektbedingte Verkehrsaufkommen verursachte Zusatzbelastung beträgt beim TMW 0,01 ?g/m³ (0,02% vom GW) und beim JMW 0,0125 ?g/m3 (0,03% vom GW). Die Zusatzbelastungen liegen im Bereich der Irrelevanz (Irrelevanzkriterien <3% und <1% vom GW erfüllt).

Auf Grund der räumlichen Unterschiede des Auftretens der Kfz Immissionen und der Anlagenimmissionen sind Überlagerungen – Auswirkungen auf die Gesamtbelastung – mit Sicherheit auszuschließen.“

An den Grundlagen dieser Beurteilung hat auch das Berufungsverfahren nichts geändert, dementsprechend konnte sie vom Umweltsenat zu Grunde gelegt werden.

Hinsichtlich der durch die Berufungswerber befürchteten Lärmbelästigung wird auf Kapitel 5.3.6. verwiesen.

Die Gefährdung der Gesundheit von Menschen und/oder unzumutbare Lärmbelästigung von Nachbarn durch die verkehrsbedingte Zusatzbelastung wird somit durch den Umweltsenat ausgeschlossen.

5.3.6.              Zur Befürchtung einer Gesundheitsgefährdung durch die Verbrennung von radioaktiv belastetem Abfall:

Hinsichtlich der behaupteten Gefährdung der Gesundheit durch radioaktiv kontaminierte Stoffe wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass laut Vorhabensbeschreibung keine solchen Stoffe zur Anlage gebracht werden dürfen.

Im ergänzenden Gutachten des ASV für Abfallchemie Dr. Michael Mayr vom 9.6.2009 wurde schlüssig dargelegt, dass ausschließlich externe Abfälle bekannter Herkunft aus Österreich angeliefert werden und dass diese Abfälle bei vorgeschalteten Abfallsammlern/oder –behandlern gesichtet wurden und dabei eine mögliche Radioaktivität erkannt werden muss.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Kapitel 3.3.23. verwiesen.

5.3.7.               Zur Befürchtung einer Verunreinigung des Grundwassers und damit des Trinkwassers:

Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung des Trinkwassers durch Luftschadstoffe wird in der vom Umweltsenat eingeholten Ergänzung des Teilgutachtens „Geohydrologie“ durch den ASV Dr. Felix Habarth vom 25.1.2011 schlüssig dargelegt, dass eine solche nicht zu erwarten ist. Weiters wird auf den Abschnitt Meteorologie – Immissionen verwiesen.

Durch die BerufungswerberInnen wurden keine fachlich fundierten Gründe dargelegt, welche die schlüssigen Gutachten der beigezogenen Sachverständigen widerlegen könnten. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der gesicherten Trinkwasserversorgung und der Rechte von Parteien ist nicht zu erwarten vergleiche die Ausführungen im Abschnitt 7).

5.3.8.              Zum Vorwurf der Nichtberücksichtigung der Stellungnahme von 25 Medizinern und Pharmazeuten:

Durch Univ.Doz. Dr. Reinhard Moidl wurde im Berufungsverfahren ein von 25 Medizinern und Pharmazeuten unterzeichneter Einspruch gegen das Vorhaben „Errichtung und Betreib einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen“ vorgelegt. Diese medizinische Stellungnahme wurde auch von den Standortgemeinden Pitten und Seebenstein sowie von der „Plattform gegen die Abfallverbrennung bei Hamburger“ des Umweltschutzvereines Pittental vorgelegt.

Gerügt wird, dass diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte medizinische Stellungnahme nicht berücksichtigt worden wäre.

Zusammenfassend wird in dieser medizinischen Stellungnahme die Einholung eines neuerliches medizinisches und auch meteorologisches Gutachten gefordert, da jegliche Erhöhung der Belastungen für die Bevölkerung eine Steigerung der Erkrankungen, insbesondere der Krebsraten, Herz-Lungenerkrankungen etc. führen würde.

Anlässlich der Berufungsverhandlung nahm der SV Dr. Vutuc nochmals zu der Äußerung der lokalen Ärzte wie folgt Stellung:

„In dieser Stellungnahme sind keine präzisen Angaben enthalten, es handelt sich dort um eine wiedergegebene Meinung, dass bestimmte Erkrankungen im Bezirk häufig auftreten, diese Meinung ist aber nicht durch empirische Zahlen unterlegt.“

Durch den Umweltsenat wird den unterzeichneten Ärzten und Pharmazeuten die Fachkundige auf dem Gebiet der Medizin bzw. Pharmazie sicherlich nicht abgesprochen. Es wird jedoch festgestellt, dass diese „medizinische Stellungnahme“ keinesfalls die Anforderungen an ein Gutachten erfüllt. Darüber hinaus sind die enthaltenen Vorbringen auch nicht geeignet die schlüssigen Aussagen des SV für Umweltmedizin Dr. Vutuc zu widerlegen. Sämtliche Vorbringen wurden in den erstinstanzlichen Gutachten „Umwelthygiene“ und „Meteorologie“ sowie „Luftreinhaltung“ und auch in dem durch den Umweltsenat eingeholten Gutachten „Immission“ des SV ao. Univ.-Prof. DI Dr. Sturm vom 27.4.2011 beurteilt.

Der Umweltsenat kommt auf Grund dieser Gutachten zu Schluss, dass die Befürchtungen der vorgenannten Mediziner und Pharmazeuten nicht geeignet sind die vorliegenden schlüssigen Gutachten zu widerlegen. Eine Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das gegenständliche Vorhaben wird durch den Umweltsenat nicht erwartet.

5.3.9.              Zusammenfassung:

Zusammenfassend wird zu den Berufungsvorbringen, welche den Fachbereich „Umweltmedizin“ betreffen, festgehalten, dass auf Grundlage der schlüssigen Gutachten des erstinstanzlichen Verfahrens, wobei der SV vom derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft ausgegangen ist, eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der NachbarInnen sogar auszuschließen. Die Berufungen, welche eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit befürchten sowie eine unzumutbare Belästigung behaupten, sind daher als unbegründet abzuweisen. (VwGH vom 6.7.2010, Zl. 2008/05/0115; 21.12.2010, Zl. 2009/05/0082).

6.               Naturschutz, Landschaft und Erholung:

6.1.               Berufungsvorbringen:

In einigen Berufungen, insbesondere durch die Marktgemeinden Bad Erlach und Pitten sowie die Gemeinde Seebenstein, wurde zum Fachbereich Naturschutz, Landschaft und Erholung vorgebracht, dass eine Beurteilung der Auswirkungen auf schutzwürdige Gebiete, insbesondere auf Natura 2000 Gebiete, nicht erfolgt wäre, eine Schadstoffverseuchung von Insekten befürchtet wird, ein Widerspruch wäre zwischen einzelnen Auflagen wäre gegeben, das vorgelegt Gegengutachten von DI Emmerich vom 20.8.2009 wäre nicht ausreichen gewürdigt worden, der entscheidungsrelevante Sachverhalt betreffend Landschaftsbild und Raumordnung wäre ergänzungsbedürftig und auf die Auswirkungen auf den Tourismus wäre nicht eingegangen worden.

6.2.              Rechtsgrundlagen:

Für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die im Umweltgutachten im Fachbereich „Naturschutz“ behandelt wurden, ist im gegenständlichen Verfahren das Niederösterreichische Naturschutzgesetz – NG 2000 vom 31. August 2000 idgF maßgeblich.

6.2.1.              Im Paragraph 7, des Niederösterreichischen Naturschutzgesetzes ist die Bewilligungspflicht von Vorhaben wie folgt geregelt:

Paragraph 7, Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

              1.              die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

(…)

              6.              die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen

(…)

(2) Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Landschaftsbild,
  2. Ziffer 2
    der Erholungswert der Landschaft oder
  3. Ziffer 3
    die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen
Lebensraum

nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

              1.              eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

              2.              der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

              3.              der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

              4.              eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist. (…)

Hinsichtlich der in den Berufungen angesprochenen Schutzgebiete sind folgende Bestimmungen relevant:

6.2.2.               § 8 Landschaftsschutzgebiet:

(1) Gebiete, die eine hervorragende landschaftliche Schönheit oder Eigenart aufweisen, als charakteristische Kulturlandschaft von Bedeutung sind oder die in besonderem Maße der Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr dienen, können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

(2) In Landschaftsschutzgebieten hat die Landesregierung vor Genehmigung des örtlichen Raumordnungsprogramms oder seiner Änderungen (Paragraphen 21 und 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000), mit Ausnahme der Änderung der Widmungsart innerhalb des Wohnbaulandes und der Festlegung der Widmungsart Land- und Forstwirtschaft im Grünland, sowie im Verordnungsprüfungsverfahren von Bebauungsplänen (Paragraph 88, der NÖ Gemeindeordnung 1973, Landesgesetzblatt 1000) ein Gutachten eines Naturschutzsachverständigen zur Auswirkung auf die in Absatz 4, genannten Schutzgüter sowie eine Stellungnahme der NÖ Umweltanwaltschaft einzuholen.

(3) Neben der Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, bedürfen in Landschaftsschutzgebieten einer Bewilligung durch die Behörde:

              1.              die Kulturumwandlung von Flächen mit einem Ausmaß von mehr als einem Hektar;

              2.              die Beseitigung besonders landschaftsprägender Elemente im Sinne des Absatz eins,

Paragraph 7, Absatz 5, gilt in Landschaftsschutzgebieten nicht.

(4) In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz 3,) zu versagen, wenn

  1. Ziffer eins
    das Landschaftsbild,
  2. Ziffer 2
    der Erholungswert der Landschaft,
  3. Ziffer 3
    die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen
Lebensraum,
  1. Ziffer 4
    die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder
  2. Ziffer 5
    der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes

nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (Paragraph 7, Absatz 4,) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

6.2.3.               § 9 Europaschutzgebiet:

(1) Die folgenden Bestimmungen (Paragraphen 9 und 10) dienen dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes “Natura 2000”, insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die getroffenen Maßnahmen zielen darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Pflanzen- und Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen.

(2) Im Sinne der Paragraphen 9 und 10 bedeuten:

              1.              Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/ EWG des Rates vom 21. März 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, Sitzung 7), die zuletzt durch die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl.Nr. L 305 Sitzung 42) geändert worden ist.

              2.              Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, Sitzung 1), die zuletzt durch die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 (ABl.Nr. L 223 vom 13.8.1997, Sitzung 9) geändert worden ist.

              3.              Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung: die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2, Satz 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie eingetragenen Gebiete.

              4.              Europäische Vogelschutzgebiete: Gebiete zur Erhaltung wildlebender Vogelarten im Sinne des Artikel 4 Absatz eins und 2 der Vogelschutz-Richtlinie.

              5.              Prioritäre natürliche Lebensraumtypen: vom Verschwinden bedrohte Lebensraumtypen, für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

              6.              Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums:

die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.

              7.              Prioritäre Arten: wildlebende Tiere und Pflanzen für deren Erhaltung der Gemeinschaft besondere Verantwortung zukommt und die in Anhang römisch II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind.

              8.              Erhaltungszustand einer Art: die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten auswirken können.

              9.              Erhaltungsziele: Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang römisch eins der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang römisch II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten, die in einem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung vorkommen sowie der in Anhang römisch eins der Vogelschutz-Richtlinie aufgeführten und der in Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume, die in einem Europäischen Vogelschutzgebiet vorkommen.

(3) Gebiete gemäß Absatz eins, sind durch Verordnung der Landesregierung zu besonderen Schutzgebieten mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” zu erklären. Zu Europaschutzgebieten können insbesondere auch bereits bestehende Natur- und Landschaftsschutzgebiete erklärt werden.

(4) Die Verordnung nach Absatz 3, hat die flächenmäßige Begrenzung des Schutzgebietes, den jeweiligen Schutzgegenstand, insbesondere prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Arten, die Erhaltungsziele sowie erforderlichenfalls zur Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes notwendige Gebote und Verbote festzulegen. Zu verbieten sind insbesondere Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können. Weitergehende Schutzvorschriften nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

(5) Für die Europaschutzgebiete sind die nötigen Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen hoheitlicher oder vertraglicher Art zu treffen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang römisch eins und der Arten nach Anhang römisch II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelarten des Anhanges römisch eins der Vogelschutzrichtlinie, die in diesen Gebieten vorkommen, entsprechen (Managementplan). Diese Maßnahmen sind soweit sie Auswirkungen auf die Raumordnung haben dem Raumordnungsbeirat vorzulegen. Ausgenommen sind Förderungen von Maßnahmen zur Verwaltung von Europaschutzgebieten.

(6) Die Landesregierung hat den Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu überwachen und zu dokumentieren. Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind hiebei besonders zu berücksichtigen.

6.2.4.               § 10 Verträglichkeitsprüfung:

(1) Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(5) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches erheblich beeinträchtigt wird (negatives Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung), hat sie Alternativlösungen zu prüfen.

(6) Ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn das Projekt bei einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder einer prioritären Art aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt und nach Stellungnahme der Europäischen Kommission auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ansonsten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art gerechtfertigt ist (Interessenabwägung).

(7) Dabei hat die Behörde alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Die Europäische Kommission ist von diesen Maßnahmen zu unterrichten.

6.2.5.               § 13 Naturpark:

(1) Schutzgebiete (Landschafts-, Europa- oder Naturschutzgebiete) oder Teile derselben, können durch Verordnung der Landesregierung zum Naturpark erklärt werden. Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Naturpark sind:

              1.              die besondere Eignung des Gebietes für die Erholung und für die Vermittlung von Wissen über die Natur,

              2.              geeignete Einrichtungen für eine Begegnung des Menschen mit dem geschützten Naturgut,

              3.              das Einverständnis des Verfügungsberechtigten oder der Mehrzahl der Verfügungsberechtigten, die zumindest drei Viertel des Gebietes besitzen,

              4.              die Erstellung eines Naturparkkonzeptes, das eine naturräumliche Bestandsaufnahme, einen Landschaftspflege- und Entwicklungsplan, ein touristisches Konzept, den Beitrag des Naturparks zur Regionalentwicklung, sowie Planungen der Informations-, Bildungs- und Erholungseinrichtungen beinhaltet und

              5.              das Vorhandensein einer Trägerorganisation, welche die Umsetzung des Naturparkkonzeptes sowie die Betreuung der Einrichtungen gewährleistet.

(2) Der Besuch des Naturparks kann vom Naturparkträger im Einvernehmen mit der Landesregierung einer besonderen Regelung (Naturparkordnung) unterworfen werden. Das Einheben eines Eintrittsgeldes, das höchstens den Erhaltungsaufwand decken darf, ist im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich.

(3) Gemeinden, auf deren Gebiet sich ein Naturpark erstreckt, sind berechtigt, die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zu führen. Darüber hinaus kann die Landesregierung einer Gemeinde unter Berücksichtigung eines örtlichen Naheverhältnisses und eines besonderen Interesses dieser Gemeinde gleichfalls die Bezeichnung “Naturparkgemeinde” zuerkennen. Mehrere Naturparkgemeinden in einem örtlichen Naheverhältnis bilden zusammen eine “Naturparkregion”.

6.3.              Schlussfolgerungen:

Nach Prüfung des Berufungsvorbringens unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsvorschriften kommt der Umweltsenat hinsichtlich des Themas „Naturschutz“ zu nachstehendem Ergebnis:

6.3.1.              Zur Bewilligungspflicht nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000:

6.3.1.1.               Hinsichtlich der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NG 2000 wird festgestellt, dass es sich bei der Papierfabrik der Konsenswerberinnen um eine großräumige – sich auf eine Fläche von ca. 4,7ha erstreckende Industrieanlage handelt. Auf diesem Betriebsgelände soll unmittelbar angrenzend an bestehende Anlagen das gegenständliche Vorhaben errichtet werden. Dieses Areal, welches im Flächenwidmungsplan als Industriegebiet ausgewiesen ist, verfügt zweifelsohne über einen baulichen und funktionalen Zusammenhang. Wie der Klammerausdruck in Paragraph 7, Absatz eins, NG 2000 zeigt, können auch Industrie- oder Gewerbeparks zum „Siedlungsgebiet“ und damit zum Ortsbereich zählen. Ob dies der Fall ist oder nicht, hängt nach dem Ziel des NÖ NG (Paragraph eins,) nicht davon ab, ob die industriellen Anlagen von einer oder mehreren Rechtspersonen betrieben werden, sondern vielmehr davon, ob insgesamt der Charakter und insbesondere die Größe eines Industrieparks gegeben sind. Ist dies der Fall, ist eine Beeinträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzgesetzes nicht anzunehmen, weshalb der Landesgesetzgeber dafür auch keinen Bewilligungsvorbehalt vorsieht. Ob eine großflächige Industrieanlage mit mehreren Gebäuden im Wege der Wortinterpretation dem Begriff „Industriepark“ unterstellt werden kann, ist jedenfalls nicht entscheidend, da die Aufzählung im Klammerausdruck des Paragraph 7, Absatz eins, NG 2000 nur demonstrativ ist (arg: „z.B.“).

Mit der obgenannten Größe und dem Vorhandensein von mehreren großvolumigen Gebäuden ist nach Ansicht des Umweltsenates beim Areal der gegenständlichen Papierfabrik der so definierte Charakter eines Industrieparks erfüllt und handelt es sich um einen Ortsbereich (Industriepark) im Sinne Paragraph 7, Absatz eins, NG 2000. Da das verfahrensgegenständliche Vorhaben innerhalb vom Ortsbereich errichtet werden soll, ist eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NG 2000 nicht gegeben.

6.3.1.2.              Das Vorhaben liegt unbestritten außerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets Seebenstein-Scheiblingkirchen-Thernberg und der Naturparks Seebenstein und Türkensturz. Die erstinstanzliche Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, NG 2000 vorliegt.

Darüber hinaus ist im Besonderen auch die Frage der allfälligen Betroffenheit des nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Natura 2000-Gebietes „Feuchte Ebene – Leithaauen und des nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesenen Natura 2000-Gebiet „Steinfeld“ mit dem Schutzobjekt Ziegenmelker zu beurteilen.

6.3.1.3.               Das Vorhaben soll auf Flächen verwirklicht werden, die außerhalb der Europaschutzgebiete „Feuchte Ebene – Leithaauen“ und „Steinfeld“, jedoch im Nahbereich dieser Schutzgebiete liegen. Diese Europaschutzgebiete wurden mit der „Verordnung über die gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung“ der NÖ Landesregierung vom 20.8.2004 LGBl. Nr. 61/04 i.d.g.F. und der „Verordnung über die Europaschutzgebiete“ der NÖ Landesregierung vom 17.12.2004 Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2004, i.d.g.F. festgelegt.

Die erstinstanzliche Behörde hat daher zutreffend geprüft, ob das Vorhaben diese Europaschutzgebiete beeinträchtigt und gegebenenfalls eine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen über die Naturverträglichkeitsprüfung (Paragraph 10, NG 2000) bestehen könnte. Eine Prüfung, ob durch das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist wurde durch die ASV Dr. Edelbauer im Teilgutachten Naturschutz vom 27.1.2009 durchgeführt und kam diese zum Ergebnis, dass eine solche erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter der genannten Europaschutzgebiete nicht zu erwarten ist.

6.3.1.4.               Die ASV Dr. Edelbauer beantwortet im Teilgutachten Naturschutz vom 27.1.2009 auf S 14f die Frage „wie sind die Auswirkungen des Projektes auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher naturschutzrechtlicher Pläne (Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturdenkmal, Natura 2000 etc.) zu beurteilen?“ wie folgt:

„Das Vorhaben kommt außerhalb eines naturschutzrechtlich besonders geschützten Gebietes zu liegen. In rund 1 km Entfernung zur Papierfabrik befindet sich der Naturpark Seebenstein. An diesen schließt unmittelbar der Naturpark Türkensturz an. Beide Naturparke liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes Seebenstein-Scheiblingkirchen-Thernberg.

Im Bereich der Schwarza befinden sich in rund 2 km Entfernung vom Standort die südlichsten Ausläufer des nach der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Natura 2000-Gebietes ´Feuchte Ebene – Leithaauen´. In rund 4 km Entfernung nördlich der Papierfabrik befindet sich das nach der Vogelschutzrichtlinie ausgewiesene Natura 2000-Gebiet ´Steinfeld´ mit dem Schutzobjekt Ziegenmelker. Im Gemeindegebiet von Seebenstein wurden einige Einzelbäume und Baumgruppen zum Naturdenkmal erklärt. Auswirkungen auf die genannten Schutzgebiete bzw. Schutzobjekte könnten sich lediglich durch Fernwirkungen von Luftschadstoffen ergeben. In Anbetracht der Entfernungen der Schutzgebiete und Schutzobjekte zum Vorhaben und aufgrund der Tatsache, dass alle verbindlichen Grenzwerte und anerkannten Richtwerte eingehalten werden, können Auswirkungen des Projektes auf die Entwicklung des Raumes unter

Berücksichtigung öffentlicher naturschutzrechtlicher Pläne ausgeschlossen werden.“

6.3.1.5.               Im Berufungsverfahren wurde die ASV für Naturschutz Dr. Jutta Edelbauer ersucht, das im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens erstellte Gutachten insoweit zu ergänzen, dass dieses hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die in der Nähe gelegenen Natura 2000 Gebiete „Feuchte Ebene – Leithaauen“ und „Steinfeld“ insoweit zu konkretisieren ist, dass die zu erwartenden Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter näher beurteilt werden.

Im ergänzenden Gutachten vom 5.4.2011 legt die ASV nach Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Schutzgüter folgendes zusammenfassend dar:

„Zusammenfassend wird festgestellt, dass weder die Schutzgüter noch die Erhaltungsziele der Natura 2000 Gebiete Feuchte Ebene – Leithaauen bzw. Steinfeld, noch die Gebiete als solche durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden können.“

6.3.1.6.               Wenn in den Berufungen vorgebracht wird, dass die Auswirkungen auf geschützte Gebiete im erstinstanzlichem Verfahren nicht beurteilt worden wären, wird durch den Umweltsenat festgestellt, dass diese Vorbringen ins Leere gehen, da eine schlüssige und nachvollziehbare Beurteilung der Auswirkungen auf geschützte Gebiete erfolgt ist. Für den Umweltsenat ist durch das vorliegende Gutachten für den Fachbereich Naturschutz sowie das ergänzend eingeholte Gutachten nachgewiesen, dass Schutzgüter der vorgenannten Europaschutzgebiete nicht beeinträchtigt werden und das Vorhaben außerhalb von Landschaftsschutzgebieten und Naturparks gelegen ist.

6.3.1.7.               Eine Bewilligungspflicht nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000 ist somit nicht gegeben und werden auch die im UVP-G 2000 relevanten Schutzgüter nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus wird vom Umweltsenat aber noch ergänzend Folgendes festgestellt:

Im Falle einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 7, NÖ NG wären im Verfahren zu prüfen, ob das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird.

Wie unter Punkt 6.3.2. noch näher ausgeführt wird, wurden im Verfahren die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft näher geprüft. Diese Prüfung ergab, dass eine Beeinträchtigung nicht zu erwarten ist (6.3.2.11). Daraus folgt, dass auch die Bewilligungskriterien des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins und 2 NÖ NG 2000 erfüllt sind.

Nichts anderes gilt für die Frage der Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit: Dazu hat die naturschutzfachliche ASV in ihrem Teilgutachten Naturschutz mit näherer, für den Umweltsenat schlüssiger Begründung, die Aussage getroffen, dass nachhaltige Auswirkungen auf (auch sensible) Ökosysteme, Biotope und Tiere durch Immissionen nicht zu erwarten sind. Auch die Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme selbst sind durch die geplante Schaffung eines Retentionsbeckens ausreichend kompensiert. Hinsichtlich der Gerinneaufweitung der Pitten ist mit einer lokal und zeitlich begrenzten Einflussnahme und damit jedenfalls mit keiner nachhaltigen Beeinträchtigung zu rechnen. Schließlich hat die naturschutzfachliche ASV die Vorschreibung von Auflagen vorgeschlagen, die von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschrieben und vom Umweltsenat übernommen werden. Daher wäre bei gegebener Bewilligungspflicht das Kriterium des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ NG 2000 erfüllt.

6.3.2.              Zu den Vorbringen betreffend Landschaft und Erholung:

6.3.2.1.               Das Thema Landschaft und Erholung wurde insbesondere durch die Berufungen der Marktgemeinden Bad Erlach und Pitten, der Gemeinde Seebenstein und der „Plattform gegen Abfallverbrennung bei Hamburger des Umweltschutzvereins Pittental“ angesprochen. Gleichzeitig wurde im Berufungsverfahren erneut ein Gegengutachten erstellt von DI Emmerich vom 20.8.2009 vorgelegt. In den Berufungen wird insbesondere kritisiert, dass die im Verfahren vorgelegten Gegengutachten nicht entsprechend gewürdigt worden wären und im UV-Gutachten bzw. im Teilgutachten Raumordnung eine mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht entsprechend beurteilt worden wäre.

6.3.2.2.              Hinsichtlich einer allfälligen Bewilligungspflicht nach dem Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 2000 wird auf die Ausführungen unter 7.3.1. verwiesen. Eine Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NG 2000 nicht gegeben, da die Anlage innerhalb des Ortsbereiches (Industrie- und Gewerbepark) errichtet werden soll.

Da die Anlage außerhalb von geschützten Gebieten (Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Naturpark und Europaschutzgebiet) errichtet werden soll und keine Auswirkungen auf die Schutzgüter der Europaschutzgebiete zu erwarten sind, ist eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraphen 8,, 9,10, 11 und 13 NG 2000 nicht gegeben. Festgestellt wird, dass das Landschaftsbild in den bezughabenden Verordnungen der beiden im Nahbereich gelegenen Europaschutzgebiete als Schutzgut nicht enthalten ist.

Die Berufungsbehörde hat hinsichtlich der Beurteilung des Landschaftsbildes somit gem. Paragraph 17, Absatz 4 und Absatz 5, UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sich durch die Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen insbesondere des Umweltschutzes ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, vor allem auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstiger Vorschreibungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Ausmaß vermindert werden können. Die Gesamtbewertung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 fordert daher zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, also in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (Bergthaler-Weber-Wimmer, aaO, Kap römisch IX Rz 41 f).

6.3.2.3. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde den Projektwerberinnen ein Auftrag zur Verbesserung der Einreichunterlagen durch Darstellung der wesentlichen positiven und negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild nach dem „Leitfaden für die Beurteilung der Auswirkungen von Eingriffen auf das Landschaftsbild“ erteilt. Diese Verbesserung war Grundlage für die Beurteilung des SV DI Roman Ivancsics, der in der Zusammenfassung des Umweltverträglichkeitsgutachtens gemäß Paragraph 12, Absatz 6, UVP-G 2000 im Fachbereich Raumordnung/Landschaftsbild auf den S 50/51 folgendes zusammenfassend darlegte:

„In der Betriebsphase ergeben sich keine Auswirkungen auf den Sichtraum, Schlüsselelemente, auf die Ordnung und Geschlossenheit, auf die Lesbarkeit der Landschaft oder auf den Dokumentar- und Geschichtswert. Die Beeinträchtigung der visuellen Natürlichkeit, der Einzigartigkeit, Wiedererkennbarkeit und Repräsentativität, der Vielfalt ist aufgrund der Vorbelastung durch den Bestand als vernachlässigbar einzustufen.

Somit ergeben sich keine Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft durch visuelle Störungen durch das Vorhaben in der Errichtungs- oder Betriebsphase.“

Die Gesamtbewertung der Behörde 1. Instanz zum Schutzgut Landschaftsbild ergab somit keine bzw. vernachlässigbare Auswirkungen.

6.3.2.4.               In der Folge legten die Standortgemeinden im Verfahren erster Instanz bei der mündlichen Verhandlung das Gutachten des DI Emrich vom 13.3.2009 vor. In dem Gutachten wird auf S 33 auf das Thema Landschaftsbild eingegangen und das Fehlen von Erhebungen bemängelt.

Anschließend wurde der SV DI Fleischmann von der Behörde erster Instanz beauftragt, den Fachbereich Raumordnung/Landschaftsbild nochmals zu beurteilen. In seinem Teilgutachten „Raumordnung / Landschaftsbild“ vom 2.7.2009 kam der SV DI Fleischmann grundsätzlich zum gleichen Ergebnis wie der SV DI Ivancsics und legte auf S 19 seines Gutachtens folgendes dar:

„Durch die Situierung des Vorhabens auf Anlagenneubauten anstelle bestehender Einrichtungen auf einem bestehenden und genutzten Industriegebiet ist keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase gegeben. In den Unterlagen sind keine Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Beeinträchtigung vorgesehen, da keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft durch Flächeninanspruchnahme vorliegt. Aus diesem Grund werden auch keine Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen.“

Die Frage, ob das Landschaftsbild bzw. der Erholungswert der Landschaft durch visuelle Störungen beeinträchtigt wird, beantwortet der SV DI Fleischmann auf S 21 des Teilgutachtens für den Fachbereich Raumordnung / Landschaftsbild wie folgt:

„Auf Grund des Bestandes im Industriegebiet, der durch die Lage am Talrand und die dichte Bepflanzung gut in die umgebende Landschaft eingebunden ist, ist davon auszugehen, dass die Errichtung des geplanten Ersatzbrennstoffkessels zwar zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen wird, es aber zu keiner Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft kommen wird. Es sind weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase Auswirkungen auf den Sichtraum, Schlüsselelemente, die Ordnung, Geschlossenheit oder Lesbarkeit der Landschaft gegeben. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes kann damit ebenfalls ausgeschlossen werden.“

6.3.2.5.               Zum Vorwurf der Berufungswerber, die im Gegengutachten von DI Emrich vom 20.8.2009 vorgebrachten fachlichen Argumente betreffend Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, wären im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden, wird durch den Umweltsenat folgendes festgestellt:

Mit dem durch die Berufungswerber im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Gegengutachten von DI Emrich erstellt am 26.11.2007 und am 9.8.2008 hat sich der SV DI Fleischmann in der „fachlichen Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen zur Verhandlung vom 18.3.2009 und 19.3.2009“ vom 2.7.2009 und der „fachlichen Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der BürgerInnen im Rahmen der öffentlichen Auflage“ vom 2.7.2009 gutachtlich beschäftigt.

Der SV DI Fleischmann geht in diesen beiden zitierten Gutachten detailliert auf die Inhalte des vorgelegten Gutachtens „DI Emrich“ ein. Zur Frage der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes legt der Gutachter DI Fleischmann unter Zugrundelegung der Argumente des DI Emrich folgendes in seinem Gutachten vom 2.7.2009 dar:

„Aus Sicht der Raumordnung sind in der Errichtungsphase und in der Betriebsphase lediglich vernachlässigbare Auswirkungen des Projektes auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher örtlicher und überörtlicher Raumordnungsprogramme in Hinblick auf visuelle Störungen des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten und ist damit die Umweltverträglichkeit in diesem Aspekt gesichert.“

Zu mehreren im September 2009 eingebrachten Stellungnahmen hat der SV DI Fleischmann am 9.9.2009 gutachtlich dargelegt, dass diese keinerlei neuen Aspekte und Umstände enthalten, die nicht bereits im Gutachten vom 2.7.2009 berücksichtigt wurden.

6.3.2.6.               Anlässlich der Berufung durch die Gemeinden Pitten und Seebenstein wurde durch deren Rechtsvertreter ein weiteres Gegengutachten des DI Emrich vom 20.8.2009 vorgelegt. Auch die Marktgemeinde Bad Erlach schließt sich in Ihrer Berufung diesem Gegengutachten an. Im vorgelegten Gegengutachten wurden keinerlei neue Tatsachen vorgebracht, die nicht schon in den Gegengutachten vom 26.11.2007 und 9.8.2008 enthalten waren. Weitgehend wurden die Aussagen von DI Fleischmann wortwörtlich wiedergegeben und die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als unschlüssig und unvollständig kritisiert.

6.3.2.7.               In den Stellungnahmen zum Edikt vom 3.5.2011 kritisierten die Berufungswerber nochmals, dass das Gegengutachten des DI Emrich vom 20.8.2009 nicht entsprechend gewürdigt worden wäre.

Zu dieser Kritik wurde der SV DI Fleischmann erneut und anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals durch den Umweltsenat befragt und gab dieser zusammenfassend gutachtlich zu Protokoll, dass sich durch das Gutachten des DI Emrich vom 20.8.2009 hinsichtlich der Beurteilung des Landschaftsbildes keine neuen Aspekte ergeben haben.

6.3.2.8.               In Abwägung der Gutachten der SV DI Ivancsics und DI Fleischmann einerseits und DI Emrich andererseits stellt der Umweltsenat fest, dass die von der Behörde eingeholten Gutachten schlüssig sind und die von DI Emrich vorgebrachten Argumente keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nachvollziehbar erwarten lassen. Der Umweltsenat kommt zu dem Schluss, dass eine visuelle Beeiträchtigung des Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist und gegenüber dem Ist-Zustand nur geringe Veränderungen gegeben sein werden. Diesbezüglich wird auf das Gutachten des SV DI Fleischmann vom 2.7.2009 verwiesen (S 15).

Die BerufungswerberInnen sind mit ihren Vorbringen, die keine konkrete Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften enthalten, inhaltlich aber darauf abzielen, dass die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion dermaßen gravierend seien, dass sie auch mit entsprechenden Begleitmaßnahmen nicht auf ein erträgliches Ausmaß reduziert werden können und der Antrag der Projektwerberinnen daher gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 abzuweisen gewesen sei, darauf zu verweisen, dass auf Grund der vorliegenden Gutachten nur mit einer geringen Veränderung des Landschaftsbildes zu rechnen ist und die Auswirkungen als vernachlässigbar anzusehen sind. Schwerwiegende Umweltbelastungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sind keinesfalls zu erwarten.

Zusammenfassend stellt der Umweltsenat auf der Grundlage der erstinstanzlichen und des ergänzenden Ermittlungsverfahrens für das Schutzgut Landschaft bei Umsetzung der im Bescheid definierten Auflagen somit fest, dass mit geringen Auswirkungen gerechnet werden muss.

6.3.2.9.               Zur Frage der Beeinträchtigung des Erholungsraumes kommt der SV DI Fleischmann in seinem Gutachten vom 2.7.2009 auf S 11 zu folgendem Ergebnis:

„Die Nutzung als Siedlungsraum und Freizeit- und Erholungsraum, sowie als Tourismusgebiet ist durch den Bestand nicht eingeschränkt, eine Erweiterung durch das geplante Vorhaben wird nur irrelevante, geringe, bzw. mäßige Belastungen (gemäß Teilgutachten Luftreinhaltetechnik) bedeuten, wobei die Grenzwerte und empfohlenen Richtwerte eingehalten werden.“

Weiters legt der SV DI Fleischmann auf S 21 dieses Gutachtens folgendes dar:

„Auf Grund des Bestandes im Industriegebiet, der durch die Lage am Talrand und die dichte Bepflanzung gut in die umgebende Landschaft eingebunden ist, ist davon auszugehen, dass die Errichtung des geplanten Ersatzbrennstoffkessels zwar zu einer Veränderung des Landschaftsbildes führen wird, es aber zu keiner Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft kommen wird. Es sind weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase Auswirkungen auf den Sichtraum, Schlüsselelemente, die Ordnung, Geschlossenheit oder Lesbarkeit der Landschaft gegeben. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes kann damit ebenfalls ausgeschlossen werden.“

6.3.2.10.               Der Umweltsenat kommt somit auf Grundlage der eingeholten Gutachten, unter Abwägung mit der Kritik in den Gutachten des DI Emrich zum Schluss, dass bei Realisierung des Vorhabens eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Erholungsraumes nicht zu erwarten ist.

6.3.3.               Zum behaupteten Widerspruch zu den örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogrammen und zur behaupteten Beeinträchtigung des Tourismus:

In den Berufungen und weiteren Stellungnahmen der Marktgemeinden Pitten und Bad Erlach und der Gemeinde Seebenstein wird ein Widerspruch zu den örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogrammen gesehen sowie eine Beeinträchtigung des Tourismus in der Region befürchtet.

6.3.2.1.               Aus rechtlicher Sicht ist zunächst festzuhalten, dass die Wirkungen der Raumordnungsprogramme mit Paragraph 6, Absatz eins, NÖ ROG dahingehend festgelegt sind, dass örtliche Raumordnungsprogramme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, NÖ ROG überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen dürfen. Eine darüber hinausgehende Bindungswirkung der Landesraumordnungsprogramme für individuelle raumbedeutsame Verwaltungsakte, wie zB für die hier in Rede stehende Anlagengenehmigung, ist im NÖ ROG nicht angeordnet. Das von der Gemeinde aufzustellende örtliche Raumordnungsprogramm setzt wiederum den rechtlichen Rahmen für das Entwicklungskonzept und den Flächenwidmungsplan. Zur Widmung des Vorhabensstandorts als „Bauland-Industriegebiet“ und zur Genehmigungsrelevanz der Flächenwidmung im vorliegenden Fall siehe bereits oben (unter 3.3.6.).

Das Umweltverträglichkeitsgutachten hat gem. Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 5, UVP-G 2000 „fachliche Aussagen zu den zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne und im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen zu enthalten“.

Die Berufungsbehörde hat hinsichtlich der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in den Berufungen angesprochenen örtlichen und überörtlichen Raumordnungsprogramme somit gem. Paragraph 17, Absatz 4 und Absatz 5, UVP-G 2000 die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen und zu prüfen, ob sich durch die Gesamtbewertung unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen insbesondere des Umweltschutzes ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, vor allem auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektsmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstiger Vorschreibungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Ausmaß vermindert werden können.

6.3.2.2.               Auch zum Berufungsvorbringen der mangelnden Berücksichtigung des Gutachtens des DI Emrich vom 20.8.2009 zu Widersprüchen zwischen überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogrammen wurde der SV DI Fleischmann erneut befasst und anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Umweltsenat befragt. Der SV DI Fleischmann legte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführlich seine Gutachtensergänzung vom 24.6.2011 dar, welche sich mit den angesprochenen Fragen der Raumordnungsprogramme beschäftigt und worin der SV zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt, dass sich insgesamt durch das Vorbringen der Berufungswerber in den Stellungnahmen zum Edikt vom 3.5.2011 keine Revision seines bisherigen Gutachtens ergeben hat, keine Widersprüche des Vorhabens zur örtlichen und überörtlichen Raumplanung festgestellt werden konnten und auch hinsichtlich der Fragen des Tourismus und des Landschaftsschutzes sich durch das Gutachten des DI Emrich vom 20.8.2009 keine neuen Aspekte und Erkenntnisse ergeben hätten. Der SV hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der überörtlichen und örtlichen Entwicklungskonzepte auf die bestehende funktionale Durchmischung mit Großstrukturen aus dem industriellen Bereich einschließlich der am Standort gegebenen Baulandreserven als Bestand aufgebaut wurde und das keine weitre Umsetzung der Ergebnisse des kleinregionalen Entwicklungsprogramms in die örtliche Planung (örtliches Entwicklungskonzept bzw Flächenwidmungsplan) erfolgte und insgesamt aus fachlicher Sicht keine Widersprüche zwischen überörtlichen und örtlichen Raumordnungsprogrammen im Hinblick auf das Vorhaben und seine Auswirkungen festgestellt werden konnte.

Auf der Grundlage dieser nachvollziehbaren Feststellungen, die den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vollinhaltlich dargelegt worden sind, sind für den Umweltsenat - auch im Zuge der lebhaften Diskussion anlässlich der Berufungsverhandlung - keine Umstände hervorgekommen, die darauf hinweisen, dass durch das Vorhaben unter Berücksichtigung öffentliche Pläne und Konzepte schwerwiegende raumrelevante Auswirkungen zu erwarten sind, die einer Umweltverträglichkeit des Vorhabens iSv Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 entgegenstünden.

6.3.2.3.               Zur Befürchtung, dass durch das Vorhaben eine wesentliche Beeinträchtigung des Tourismus verursacht würde, wird durch den Umweltsenat auf die Gutachten des SV DI Fleischmann im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens verwiesen, wonach eine Beeinträchtigung des Tourismus nicht zu erwarten ist.

Anlässlich der Berufungsverhandlung legte der SV DI Fleischmann erneut nachvollziehbar dar, dass durch das geplante Vorhaben, keine Beeinträchtigung für den Tourismus zu erwarten sei, da einerseits die zu erwartenden Immissionsbelastungen zu keiner relevanten Erhöhung der Vorbelastung beitrügen und andererseits bereits ein großflächiges Industriegebiet vorhanden sei und dieser Umstand offenkundig bereits in der Vergangenheit nicht zu den befürchteten negativen Auswirkungen geführt habe, vielmehr die Investitionen in den Tourismus auch nach Auskunft der Standortgemeinden durchaus wirtschaftliche Ergebnisse lieferten.

Auf Grundlage dieser Gutachten und des Umstandes, dass eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungsraumes durch das Vorhaben nicht zu erwarten ist, kommt der Umweltsenat zu dem Schluss, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Tourismus nicht zu erwarten ist.

6.3.4.               Zur Schadstoffverseuchung von Insekten:

In seiner Berufung verlangt Ing. Grof die Klärung der Frage „inwieweit die von der Papierfabrik und der zukünftigen Müllverbrennungsanlage ausgestoßenen Schadstoffe zu einer Schadstoffverseuchung der Insekten führen können.“

Zur befürchteten Schadstoffanreicherung in Insekten legt die ASV für Naturschutz Dr. Edelbauer im Gutachten vom 27.1.2009 auf S 7 und 10 hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf Biotope und Ökosysteme (einschließlich Tiere) folgendes gutachtlich dar:

„Im Hinblick auf Tiere existieren keine verbindlichen Grenzwerte, hierfür können aber die Grenz- und Zielwerte für sensible Ökosystem herangezogen werden. Aus naturschutzfachlicher Sicht werden unter Berücksichtigung obiger Ausführungen nachhaltige Auswirkungen auf Ökosysteme/Biotope durch Luftschadstoffe auch in Hinblick auf sensible Ökosysteme wie z.B. naturnahe Wälder und Halbtrocken- /Trockenrasen als sehr unwahrscheinlich angesehen.“

„Da weder eine Beeinträchtigung von Grundwasser, Oberflächenwässern noch des Bodens zu erwarten ist, können Beeinträchtigungen von Ökosystemen und Biotopen durch Abwässer/Sickerwässer ausgeschlossen werden.“

Diesem Gutachten kann schlüssig entnommen werden, dass eine Schadstoffverseuchung von Tieren uns somit auch von Insekten nicht zu erwarten ist.

Da eine Auswirkung von Luftschadstoffen auf sensible Ökosysteme und somit auch auf Tiere durch die ASV der Behörde 1. Instanz als sehr unwahrscheinlich beurteilt wurde und durch die Berufungswerber auch keine anderslautenden fachlichen Aussagen vorgelegt wurden, kommt der Umweltsenat zum Schluss, dass eine Anreicherung von Schadstoffen in Insekten nicht zu erwarten ist.

6.3.5.              Zur Kritik an der Auflage römisch III.12.4.:

Zum Vorwurf des Widerspruchs zwischen den Auflagen römisch III.2.10. und römisch III.12.4. wird folgendes durch den Umweltsenat festgestellt:

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde die Auflage römisch III.2.10. nach Einholung eines Ergänzungsgutachtens insoweit abgeändert, dass nunmehr vorgeschrieben wird, dass „im Zuge der Herstellung der Aufweitung in der Pitten inkl. deren Ufergestaltung die Baumaßnahmen weitgehend vom Ufer aus vorzunehmen sind.“

Die Auflage römisch III.12.4., wonach „die Eingriffe im Gewässer nur zwischen 1. Oktober und 31. Dezember sowie zwischen 1. April und 31. Mai nicht zulässig sind“, und die Auflage römisch III.2.10. widersprechen sich somit keinesfalls.

6.3.6.              Zusammenfassung:

Unstrittig ist, dass das Vorhaben nicht in den auf Grund des Niederösterreichischen Naturschutz – NG 2000 verordneten Schutzgebieten zur Ausführung gelangen soll. Laut UVE und UV-Gutachten werden diese Schutzgebiete durch das Vorhaben nicht berührt. Da ein Eingriff innerhalb des Landschaftsschutzgebiets Seebenstein-Scheiblingkirchen-Thernberg und der Naturparks Seebenstein und Türkensturz nicht vorgesehen ist, ist somit auch keine diesbezügliche Bewilligungspflicht gegeben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch das Vorhaben kein Europaschutzgebiet in seinen, für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen wesentlich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. In Bezug auf die naturschutzrelevanten Schutzgüter ist sichergestellt, dass die Immissionsbelastungen möglichst gering gehalten werden. Keinesfalls sind Immissionen zu erwarten, die erhebliche Belastungen des Pflanzen- und Tierbestands durch nachhaltige Einwirkungen verursachen. Zur Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP und im Sinne eines Beitrags zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt gem. Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 wurden im erstinstanzlichen Bescheid unter „III.12. Naturschutz“ entsprechende Auflagen vorgeschrieben.

Hinsichtlich der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NG 2000 wird festgestellt, dass es sich bei der Papierfabrik der Konsenswerberinnen um eine großräumige Industrieanlage handelt, auf deren Betriebsgelände unmittelbar angrenzend an bestehende Anlagen das gegenständliche Vorhaben errichtet werden soll. Da das gegenständliche Industriegebiet, welches im Flächenwidmungsplan als solches ausgewiesen ist, als baulich und funktional zusammenhängend anzusehen ist, handelt es sich um einen Ortsbereich (Industriepark) im Sinne Paragraph 7, Absatz , NG 2000. und ist somit eine Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, NG 2000 nicht gegeben.

Die Berufungsbehörde hatte hinsichtlich der Beurteilung des Landschaftsbildes den Maßstab des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 UVP-G 2000 heranzuziehen und zu prüfen ob durch die Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind. Auf Grund der vorliegenden Gutachten ist nur mit einer geringen Veränderung des Landschaftsbildes zu rechnen und werden die Auswirkungen als vernachlässigbar angesehen. Schwerwiegende Umweltbelastungen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 sind keinesfalls zu erwarten und Stehen somit die geringfügigen Veränderungen des Landschaftsbildes einer Bewilligung des Vorhabens nicht entgegen. Auch eine Beeinträchtigung des Erholungsraumes und des Tourismus ist nicht zu erwarten.

7.              Hydrogeologie und Wasserbautechnik:

7.1.               Berufungsvorbringen:

In zahlreichen Berufungen wird zum Fachbereich Hydrogeologie und Wasserbautechnik im Wesentlichen vorgebracht, dass die Genehmigungsfähigkeit nach Paragraph 32, WRG 1959 nicht geprüft worden wäre, die Auswirkungen auf das Grundwasser nicht beurteilt worden wären, in das Grundwasser über die Luft eingetragenen Schadstoffe die Gemeindewasserversorgung und damit das Trinkwasser verunreinigen würden und mehrere Auflagen sich widersprächen würden bzw. zu konkretisieren wären.

Der Umweltsenat hat Folgendes erwogen:

7.2.              Rechtsgrundlagen:

Für die Beurteilung der Schutzgüter Oberflächen- und Grundwasser ist im gegenständlichen Verfahren das Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr.215 aus 1959, idgF maßgeblich.

Paragraph 22, (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(…)

Paragraph 32, (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)

die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b)

Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c)

Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

(…)

Paragraph 38, (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des Paragraph 9, oder Paragraph 41, dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Absatz eins, nicht:

a)

Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b)

kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Absatz eins,) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.

Paragraph 41, (1) Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30. Juni 1884, RGBl. Nr. 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden. (…)

7.3.               Schlussfolgerungen:

7.3.1.              Zur Befürchtung betreffend Verunreinigung des Grundwassers:

7.3.1.1.               In mehreren Berufungen wird eine Verunreinigung des Grundwassers- und Oberflächenwassers befürchtet bzw. kritisiert, dass diese Auswirkungen nicht geprüft worden wären.

Der Vorhabensbeschreibung des Bescheides der Behörde 1. Instanz ist auf S 44 zu entnehmen, dass sämtliche verunreinigte Wässer des Standortes einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Die Dachflächen- und Oberflächenwässer aus Verkehrsflächen werden dem werkseigenen Kanalnetz zugeführt; als Ausgleich werden die Dachflächenwässer des Vordaches des bestehenden Rolllagers vom RW-Netz getrennt und zur Versickerung gebracht.

Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage wurde durch den ASV für Abwassertechnik/Wasserbautechnik/Gewässerökologie DI Günther Konheisner im Gutachten vom 16.1.2009 dargelegt, dass „die vorgesehene Versickerung über Absetzbecken dem Stand der Technik entspricht und daher keine negative Auswirkungen auf das Grundwasser oder fremde Rechte zu erwarten sind.“

Hinsichtlich der, durch die Berufungswerber kritisierten, Versickerung der Dachflächenwässer des Rolllagers legt der ASV DI Konheisner im vorgenannten Gutachten auf S 4 folgendes dar:

„Hinsichtlich der Versickerung der nicht verunreinigten Dachwässer als Kompensationsmaßnahme wird angeführt, dass keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten sind, da keine über das übliche Ausmaß vorhandenen Belastungen gegeben sind und die Versickerung im unmittelbaren Bereich des Grundwasserbegleitstroms der Pitten erfolgt.“

Für den Umweltsenat ergibt sich somit schlüssig, dass durch die Versickerung der Dachwässer des Rolllagers keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers zu erwarten ist.

7.3.1.2.               Hinsichtlich der Einbringung von Abwässern in die Pitten wurde durch den Umweltsenat eine Ergänzung des Gutachtens eingeholt und legt der ASV DI Konheisner in seiner Gutachtensergänzung vom 25.2.2011 folgendes dar:

„Bei der nunmehr vorliegenden Problematik ist vornehmlich eine Beeinflussung der Pitten durch eine Einleitung von Baustellenabwässern anzunehmen. Bei diesen Abwässern ist zu unterscheiden in Abwässer mit:

lediglich anorganischen Verunreinigungen (z.B. Bauwasserhaltung, abgeschwemmtes Niederschlagswasser) und zusätzlich organischen Verunreinigungen (z.B. Zementwässer, Reinigungswässer, etc.)

Aufgrund dieser möglichen unterschiedlichen Abwasserzusammensetzung ist auch eine getrennte Ableitung möglich bzw. auch erforderlich, wobei eine projektsmäßige Ableitung in die Pitten nicht vorgesehen ist. Sämtliche anfallenden Baustellenabwässer sollen über die betriebseigene Regenwasserkanalisation zu den Anlagen des AWV Wiener Neustadt Süd abgeleitet werden.

Um diese Ableitungsform auch tatsächlich sicherzustellen, wurde in den Auflagen römisch III.2.4. und römisch III.2.5. eine Einleitung von organisch verunreinigten Abwässern sowie sonstigen stark verunreinigten Wässern in die Pitten untersagt. Eine Ableitung über die Regenwasserkanalisation zum AWV wurde unter bestimmten Voraussetzungen (pH-Wert, Absetzzeit) ermöglicht.

Eine Ableitung von (lediglich) anorganisch verunreinigten Wässern ist sowohl in die Pitten als auch in die Regenwasserkanalisation möglich, wobei wiederum bestimmte Voraussetzungen (Absetzzeit) erforderlich sind (Auflage römisch III.2.3.).“

Ein Konkretisierungsvorschlag für die Auflagen römisch III.2.4. und römisch III.2.5. wurde durch den ASV DI Konheisner festgelegt und wurde diese, durch den Umweltsenat als schlüssig erkannte Auflagenformulierung, im Spruch aufgenommen.

7.3.1.3.               Zusammenfassend stellt der Umweltsenat fest, dass Einwirkungen durch das Vorhaben auf Grund- und Oberflächengewässer, die über das geringfügige Ausmaß hinausgehen, nicht zu erwarten sind, wenn die im Bescheid der Behörde 1.Instanz vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, in der durch den Umweltsenat abgeänderten bzw konkretisierten Form, eingehalten werden. Die Befürchtungen der Berufungswerber gehen somit ins Leere.

7.3.2.              Zur Befürchtung der Einbringung von Luftschadstoffen in das Grundwasser:

Zur Befürchtung, dass durch in das Grundwasser über die Luft eingetragenen Schadstoffe die Gemeindewasserversorgung gefährden und damit das Trinkwasser verunreinigen würde wurde durch den Umweltsenat ein ergänzende Gutachten eingeholt. Im Ergänzungsgutachten vom 25.1.2011 legt der ASV Dr. Felix Habarth unter Zugrundelegung des Gutachtens des SV für Luftreinhaltung vom 27.1.2009 (S 66) folgendes dar:

„Unter Bezug auf obige Ausführungen und der Tatsache, dass es sich bei den Untersuchungsgebieten um Areale handelt, die keinen „offenen“ anstehenden Felsuntergrund aufweisen sondern von humosen Bodenbildungen bedeckt sind, kann aus fachlicher Sicht nach dem derzeitigen Kenntnisstand ausgeschlossen werden, dass es durch eine allfällige Einbringung von Luftschadstoffen aus der Anlage in den Untergrund zu Beeinträchtigungen des Grundwassers kommt.“

Auf Grund dieser schlüssigen Beurteilung durch den ASV für Hydrogeologie stellt der Umweltsenat fest, dass eine Verunreinigung des Grundwassers durch Luftschadstoffe, die aus der projektsgegenständlichen Verbrennungsanlage emitiert werden, ausgeschlossen ist und damit eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgunganlage der Gemeinden nicht zu befürchten ist.

7.3.3.              Zur Forderung nach Konkretisierung von Auflagen:

Durch einige Berufswerber wurde die Konkretisierung der Auflagen römisch III.2.4, römisch III.2.5, römisch III.2.10 gefordert. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen unter 5.3.1. und 5.3.5. verwiesen.

Hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs der Auflagen römisch III.2.3., römisch III.4., 5. und römisch III.4.10 wird durch den Umweltsenat auf die Ausführungen im Kapitel 7.3.4 verwiesen und festgestellt, dass nach Abänderung der Auflage römisch III.2.10. kein Widerspruch besteht.

Zur Forderung der Berufungswerber, dass die Auflage römisch III.13.1. insoweit zu ergänzen wäre, dass der Alarmplan auch einzuhalten wäre, wird festgestellt, dass diese Forderung zu Recht besteht und wurde dies in der durch den Umweltsenat abgeänderten Auflage berücksichtigt.

Die Auflage römisch III.3.16. wurde auf Grund des Ergänzungsgutachtens des ASV DI Just vom 3.1.2011 insoweit konkretisiert, als die bezughabenden ÖNORMEN angeführt wurden.

Die abgeänderten bzw. konkretisierten Auflagen wurden im Spruch römisch II vorgeschrieben.

7.3.4.              Zur Bindung des Wasserrechtes:

Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde 1. Instanz hinsichtlich der Bindung des Wasserechtes folgendes festgestellt:

„Das Recht zur Versickerung der Niederschlagswässer des bestehenden Vordaches in den dargestellten Versickerungsanlagen ist mit dem Eigentum an diesen Anlagen bzw. den Bezug habenden Liegenschaften verbunden.“

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 ist bei allen ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind.

Da die Behörde 1. Instanz das Wasserbenutzungsrecht mit den Versickerungsanlagen bzw. mit den Bezug habenden Liegenschaften verbunden hat war durch den Umweltsenat zu konkretisieren mit welcher Liegenschaft das Recht verbunden wird. Über Anfrage teilte der Rechtsvertreter der Konsenswerberinnen am 20.1.2011 mit, dass die Versickerungsanlage auf Gst.Nr. 70/3, EZ 860, GB 23327 Pitten situiert werden soll und Eigentümer dieses Grundstückes die W. Hamburger GmbH ist.

Es war daher durch den Umweltsenat die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes im Spruch römisch IV richtig zu stellen.

7.3.5.              Zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes:

Betreffend die Sicherstellung des Hochwasserschutzes ist die Herstellung einer Ersatzretention vorgesehen. Diese Maßnahme ist im Befund des ASV Konheisner auf S 7 wie folgt beschrieben:

„Um eine Verbesserung der Abflussverhältnisse aus dem Hinterland zu erreichen, wird eine vorhandene Anschüttung auf einer Länge von ca. 35 m unmittelbar stromaufwärts der Brennstoffanlage abgetragen. Zusätzlich erfolgt in der Pitten selbst eine Aufweitung auf einer Länge von ca. 40 lfm im Bereich gegenüber der neuen Verbrennungsanlage. Die Gestaltung des Ufers erfolgt mittels Blocksteinen im Sohlbereich und ansonst in naturnaher Ausführung.“

Diese Maßnahme wurde durch den ASV positiv beurteilt.

Hinsichtlich der Abänderung bzw Konkretisierung der Auflage römisch III.2.10. legt der ASV Konheisner in seinem Gutachten vom 25.2.2011 auf S 4 folgendes dar:

„Da diese Baumaßnahmen im unmittelbaren Gewässer- bzw. Uferbereich durchgeführt werden, ist eine gewisse Beeinträchtigung der Pitten durch Trübung sicherlich zu erwarten. Es können die Arbeiten jedoch so durchgeführt werden, dass diese Beeinträchtigungen so gering ausfallen, dass keine nachhaltigen negativen Beeinflussungen und keine Änderung des Zustandes des Wasserkörpers zu erwarten sind (z.B. durch Bauführung vom Ufer aus). Eine Beeinträchtigung könnte ggf. für die örtliche Fischerei gegeben sein, was jedoch gem. Auflage römisch III.2.7. abzustimmen ist. Zudem sind die Baumaßnahmen mit ca. 40 lfm auf lediglich einige Tage beschränkt.“

Auf Grund dieser Feststellungen wurde von diesem Gutachter ein Vorschlag für die Abänderung dieser Auflage formuliert, welcher durch den Umweltsenat im Spruch übernommen wurde. Durch die Änderung der dieser Auflage ist sichergestellt, dass die Eingriffe in das Gewässer so gering wie möglich gehalten werden. Die Verpflichtung zur Vermeidung einer Verunreinigung der Gewässers ist gemäß Paragraph 30, WRG 1959 für jedermann festgelegt und sind somit die Konsenswerber und die beauftragten Unternehmen dieser allgemeinen Sorgfaltspflicht unterworfen.

Die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Herstellung einer Ersatzretention einschließlich Aufweitung der Pitten ist als eine Regulierungsmaßnahme anzusehen, da der Zweck dieser Maßnahme der „Hochwasserschutz“ ist. Aus diesem Grund sind diese Maßnahmen dem Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 zu subsumieren und wurde diese Bestimmung im Spruch unter Rechtsgrundlagen ergänzt.

7.3.6.              Zum Vorwurf die Beeinträchtigung von Wasserrechten durch eine zusätzliche Wasserentnahme wäre nicht geprüft worden:

In der Stellungnahme der Ehegatten Susanne und Ing. Josef Windholz vom 7.6.2011 wird beantragt zu prüfen, ob durch die zusätzliche Wasserentnahme bestehende Rechte beeinträchtigt werden.

Im angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13.4.2010 wird im Spruchteil römisch eins auf S 3 folgendes festgestellt:

„Der Zweck der mit Bescheid vom 06. Juli 2007, WA1-W- 33.156/020, für den Betrieb der Papierfabrik der W. Hamburger GmbH genehmigten Grundwasserentnahme im Gesamtausmaß von 350 m3/h wird dahingehend abgeändert, als 1,3 m3/h dieses Gesamtausmaßes für den Betrieb der thermischen Behandlungsanlage durch die W. Hamburger Recycling GmbH verwendet wird.“

Es erfolgt somit gegenüber dem rechtskräftigen Konsens keine zusätzliche Wasserentnahme, geändert wird gemäß Paragraph 21, Absatz 4, WRG 1959 lediglich der Zweck der Wasserbenutzung. Die Bewilligung zur Änderung des Zweckes der Wasserbenutzung wurde erteilt, da öffentliche Interessen und fremde Rechte nicht entgegenstehen. Da der Konsens der Wasserbenutzung nicht geändert wurde, ist auch eine Beeinträchtigung fremder Rechte auszuschließen.

8.               Zur geforderten Abweisung nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000:

8.1.               In mehreren Berufungen wird vorgebracht, dass keine Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 durchgeführt worden wäre.

Im erstinstanzlichen Bescheid wurde keine ausdrückliche Beurteilung des Vorhabens unter Zugrundelegung der eingeholten Gutachten durchgeführt. Die von der Behörde 1. Instanz eingeholten Gutachten sind im Zusammenhang mit den vom Umweltsenat eingeholten Gutachten und Gutachtensergänzungen jedoch geeignet, auch eine Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 durchzuführen.

8.2.               § 17 Absatz 5, UVP-G 2000 lautet:

„Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen.“

Diese Bestimmung stellt ein weiteres Element zur Umsetzung des Konzentrationsprinzips und somit der integrativen Bewertung in der UVP dar. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der UVP, unter Beteiligung der Öffentlichkeit und durch Beiziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachgebieten die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die das Vorhaben auf die in Paragraph eins, angeführten Schutzgüter hat oder haben kann. Dies hat vorerst von den Projektwerbern im Rahmen der UVE zu erfolgen, welche gemeinsam mit dem Genehmigungsantrag einzureichen ist. Die Antragskonzentration in Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G 2000 sowie die gemeinsame mündliche Verhandlung für alle mit anzuwendenden Materiengesetze gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UVP-G 2000 tragen weiters dazu bei, dass die Umweltauswirkungen nicht eindimensional auf einzelne Umweltmedien eingeschränkt beurteilt werden. Das UV-GA, „die zweite systemprägende Säule der UVP“ (so Raschauer, UVP-G 1995 , zu Paragraph 12, Rz 1), hat die Auswirkungen des Vorhabens gemäß Paragraph eins, nach dem Stand der Technik und dem Stand der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften in einer umfassenden und zusammenfassenden Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Genehmigungskriterien des Paragraph 17, UVP-G 2000 darzulegen und neben der Auseinandersetzung mit eingelangten Stellungnahmen Vorschläge für Maßnahmen zu machen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden (Paragraph 12, Absatz 4,). Schließlich münden diese verschiedenen Schritte einer umfassenden Bewertung in der Entscheidungskonzentration gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 vergleiche auch Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006), zu Paragraph 3, Rz 12).

Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 hat eine Auffangfunktion vergleiche Weber/Dolp, in: Bergthaler/Weber/Wimmer, Kap römisch XI Rz 44ff; Madner, UVP in:

Holoubek/Potacs, Handbuch des österreichischen Wirtschaftsrechts, 2. Auflage (2007), 455; Köhler/Schwarzer, UVP-G, zu Paragraph 17, Rz 17, „ultima ratio“ nach Ennöckl/N. Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage (2006), zu Paragraph 17, Rz 19) für jene möglichen Umweltauswirkungen, die im Rahmen der anzuwendenden Materiengesetze nicht ausreichend berücksichtigt werden können, wie z.B. Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Umweltmedien, Kumulations- oder Verlagerungseffekte (das „Mehr“ der integrativen Betrachtung gegenüber dem Nebeneinander der einzelnen Materiengesetze, Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000, Seite 85). Die integrative Bewertung aller Umweltauswirkungen ist somit als Prozess zu verstehen, wobei Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 im Kontext mit den übrigen Verfahrensschritten zu sehen ist.

Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 setzt für seine Anwendung voraus, dass die Gesamtbewertung schwerwiegende Umweltbelastungen erwarten lässt, die auch durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß verringert werden können. Im Rahmen der Gesamtbewertung sind sowohl die Genehmigungskriterien der anzuwendenden Materiengesetze als auch jene des UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Die Formulierungen in Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 legen einen hohen Maßstab an eine mögliche Antragsabweisung auf Grundlage dieser Bestimmung an. Die bloße theoretische Möglichkeit schwerwiegender Umweltbelastungen reicht hier für eine Abweisung nicht aus (US 23.12.2008, 8A/2008/15-54, Gössendorf/Kalsdorf; Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 181f). Das Wort „erwarten" in Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 setzt eine viel höhere Wahrscheinlichkeit des Eintretens schwerer Umweltbelastungen voraus. (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Anmerkung 28 zu Paragraph 17, UVP-G 2000) Denkmögliche „worst-case Szenarien“ mit geringer Eintrittswahrscheinlichkeit kommen für die Anwendung des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 daher schon wegen seines Wortlauts nicht in Betracht.

8.3.               Das Prüfschema nach Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 ist mehrstufig:

Zuerst müssen schwerwiegende Umweltbelastungen identifiziert werden, ihr Eintreten muss mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden, Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen dürfen nicht in der Lage sein, die schwerwiegenden Umweltbelastungen zu verhindern oder auf ein erträgliches Maß zu vermindern.

Der Gesetzgeber nimmt im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 somit negative Auswirkungen auf die Umwelt in Kauf, die nicht nur geringfügig oder mäßig sein dürfen; erst schwerwiegende Umweltbelastungen ermächtigen zu einer Abweisung des Genehmigungsantrages nach Absatz 5,

Die aus den verschiedensten Fachdisziplinen kommenden und vom Umweltsenat im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen haben aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht die Auswirkungen des Vorhabens dargelegt und fachlich bewertet. Der Umweltsenat hat diese Fachmeinungen auf Basis der anzuwendenden Gesetze rechtlich geprüft. Für alle Fachbereiche wurde von einer Vielzahl von amtlichen und nichtamtlichen Sachverständigen befunden, dass keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind; schwerwiegende Umweltbelastungen wurden somit nicht identifiziert.

8.4.               Die in den Berufungen aufgelisteten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wurden von den Sachverständigen im ergänzenden Ermittlungsverfahren neuerlich oder in Ergänzung zu den in erster Instanz eingeholten Gutachten aus fachlicher Sicht bewertet. Dabei wurden Maßnahmen, die in den eingereichten Unterlagen vorgesehen sind sowie von den Sachverständigen zusätzlich vorgeschlagen und in der Folge von der Behörde vorgeschrieben wurden vergleiche die Änderungen im Spruch sowie deren Begründung in den jeweiligen Abschnitten), berücksichtigt. Die möglichen Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen bildeten im Berufungsverfahren die Schwerpunkte.

Das Vorhaben erfüllt die im Abfallrecht statuierten Genehmigungsanforderungen und entspricht dem Stand der Technik. Bei Einhaltung der zu den jeweiligen Abschnitten und Fachgebieten vorgeschriebenen Auflagen können die Emissionen dem Stand der Technik entsprechend begrenzt und die Immissionsbelastung möglichst gering gehalten werden. Eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit von Menschen oder des Eigentums oder der dinglichen Rechte von Nachbarn ist auszuschließen, ebenso wie Beeinträchtigungen des Grundwassers. Auch in Bezug auf den Naturschutz und das Landschaftsbild ist durch das Vorhaben mit keinen wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen zu rechnen. Immissionsbelastungen in Bezug auf naturschutzrelevante Schutzgüter werden möglichst gering gehalten und es sind keine Immissionen zu erwarten, die erhebliche Belastungen des Pflanzen- und Tierbestandes durch nachhaltige Einwirkungen verursachen. Schließlich kann auch die behauptete „Raumunverträglichkeit“ des Vorhabens auf Grundlage der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen für Raumplanung – einschließlich der Gutachtensergänzung bei der Berufungsverhandlung – nicht ersehen werden, insbesondere entspricht das Vorhaben den geltenden raumordnungsrechtlichen Vorgaben; damit erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Stellenwert der „Raumverträglichkeit“ nach dem UVP-G 2000 überhaupt zukommt.

8.5.               Zusammenfassend ist daher festzuhalten: Ein Antrag auf Genehmigung ist im Sinn des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 nur dann abzuweisen, wenn die Gesamtbewertung ergibt, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen auf Grund einer Gesamtbetrachtung der öffentlichen Interessen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß reduziert werden können (VwGH 6.7.2010, Zl. 2008/05/0119).

Da aber im vorliegenden Fall diese Gesamtbewertung ergeben hat, dass – unter Vorschreibung von Auflagen – das Projekt bewilligungsfähig ist, weil keine Schutzgüter beeinträchtigt werden und das Vorhaben dem Stand der Technik entspricht, so kann mit der (bloßen) Behauptung, es hätten noch strengere Grenzwerte vorgeschrieben werden können, keine Rechtswidrigkeit des Bescheides iSd Paragraph 17, UVP-G 2000 dargetan werden (VwGH vom 24.6.2009, Zl. 2007/05/0101).

Insgesamt hat sich aus dem durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahren durch die Niederösterreichische Landesregierung und den Umweltsenat ergeben, dass das Projekt – auch in Kumulation mit weiteren Auswirkungen – keine in Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 geforderte Gefahr darstellt und daher abzuweisen gewesen wäre, sondern war aus der Gesamtschau der vorgelegten Beweise, insbesondere der Sachverständigengutachten, der Schluss zu ziehen, dass das Projekt den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Erweist sich aber das Vorhaben der Errichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Abfallbehandlungsanlage auf Grund seiner Gesamtbewertung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 als umweltverträglich, könnte der Genehmigungsantrag selbst dann nicht abgewiesen werden, wenn auch die alternative Ausführungen dem Stand der Technik entsprochen hätte (abermals VwGH vom 24.6.2009, Zl. 2007/05/0101).

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die umfangreichen Ermittlungsverfahren durch die Niederösterreichische Landesregierung und den Umweltsenat ergeben haben, dass auch in Kumulation mit den weiteren Auswirkungen keine schwerwiegenden Auswirkungen zu erwarten sind, sodass Abweisungsgründe weder auf Grund der anzuwendenden Materiengesetze noch des UVP-G 2000 vorliegen.

Für den Umweltsenat ist daher keine Grundlage erkennbar, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 die Genehmigung zu versagen.

C.               Zusammenfassendes Ergebnis:

Nach eingehender Prüfung und Würdigung des zulässigen Berufungsvorbringens im Lichte der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde 1. Instanz und der Berufungsbehörde ist der Umweltsenat zur Erkenntnis gelangt, dass das Vorhaben „Errichtung und Betrieb einer Anlage zur thermischen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen samt Neben- und Begleitmaßnahmen“ in den Standorten Pitten und Seebenstein bei Beachtung der projektsgemäß vorgesehenen Vorkehrungen sowie bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen und Bedingungen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 sowie der mitanzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind.

Die Behörde 1. Instanz hat daher zu Recht die beantragte Bewilligung erteilt. Jedoch war aus den in Abschnitt B. im Detail dargelegten Gründen der Ausspruch über die Auflagen wie im Spruchteil römisch eins angeführt abzuändern. Soweit dadurch den eingebrachten Berufungen nicht Rechnung getragen wurde, war ihnen keine Folge zu geben.