Umweltsenat
03.03.2010
US 8B/2009/18-15
Stadl-Paura
Betrifft: Genehmigungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung bezüglich des Vorhabens „Ersatzneubau Wasserkraftwerk Stadl-Paura“, Berufungen
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Christian Paál als Vorsitzenden, Dr. Thomas Rath als Berichter und Mag. Franz Kramer als weiteres Mitglied über die Berufungen von 1. Gerlinde Mesarosch, Nauführerstraße 5, 4651 Stadl-Paura, 2. Reinhold Mesarosch, ebendort, 3. Barbara Puchinger, Puchingerweg 4, 4651 Stadl-Paura,
4. Helmut Puchinger, ebendort, 5. Helmut Nissl, Imkerstraße 4a, 4651 Stadl-Paura, und 6. Silvia Nissl, ebendort, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.7.2009, UR-2008-52496-145-Sel/Ts, mit dem der Energie AG Oberösterreich, Böhmerwaldstraße 3, 4021 Linz, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens „Ersatzneubau Wasserkraftwerk Stadl-Paura“ erteilt wurde, nach öffentlicher und mündlicher
Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch:
1. Die Berufungen von Helmut und Silvia Nissl werden zurückgewiesen.
2. Die Berufungen von Gerlinde und Reinhold Mesarosch, sowie jene von Barbara und Helmut Puchinger werden als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass das Projekt mit der im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommenen Projektmodifikation bzw. Klarstellung genehmigt wird, wonach
a) die Zu- und Abfahrt mit Baufahrzeugen zu und von jener Stelle, wo die Buhnen errichtet werden, während der Bauzeit nur auf dem Weg erfolgen wird, der in der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden Planbeilage ersichtlich ist;
b) das Bauvorhaben im Rahmen der in Paragraph 18, Absatz eins, OöBauTV Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1994,) geregelten Zeiten durchgeführt wird, in den Morgenstunden aber von Montag bis Freitag erst um 7.00 Uhr, am Samstag erst um 8.00 Uhr mit Bauarbeiten begonnen werden wird;
c) bei Vorfinden eines felsigen Untergrundes im Zuge der Austiefungsarbeiten eine Beweissicherung an den Gebäuden der Berufungswerber Helmut und Barbara Puchinger durchgeführt werden wird.
Rechtsgrundlagen: Paragraphen 3,, 17, 19 Absatz eins, Ziffer eins und 40 Absatz 2, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 87/2009;
Paragraph 12, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 82/2003;
Paragraphen 42, Absatz eins,, 44b, 66 Absatz 4,, 67d Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 20/2009;
Paragraph 12, Absatz eins, Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000,.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die Energie AG Oberösterreich, Böhmerwaldstraße 3, 4021 Linz, hat am 18.12.2008 bei der Oberösterreichischen Landesregierung den Antrag gestellt, das Vorhaben, im Gebiet der Marktgemeinde Stadl-Paura ein Kraftwerk zu errichten, nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) zu genehmigen. Durch dieses Vorhaben soll beim sogenannten „Stadler-Wehr“ ein neues Kraftwerk errichtet werden. Derzeit besteht im Ortsgebiet Stadl-Paura eine Wasserkraftanlage, die im Eigentum der HITIAG Leinen AG stand. Diese Anlage wurde 1999 von der Energie AG Oberösterreich erworben. Die Wehranlagen, die zum Betrieb dieser Wasserkraftanlage erforderlich sind, wurden im August 2002 zerstört. 2003 und 2004 wurde ein Ersatzneubau vorgenommen.
Zur Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Energie AG Oberösterreich am 18.12.2008 den Genehmigungsantrag unter anderem die Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen.
1.2. Nach erfolgter Antragstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen hat die Behörde erster Instanz eine Auflistung jener Fachbereiche vorgenommen, deren Beurteilung bei der vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Dazu wurden die der Behörde beigegebenen Sachverständigen bestellt. Nachdem eine Vielzahl von Fachbereichen zu beurteilen war, hat die Behörde erster Instanz einen zusätzlichen Sachverständigen bestellt, dem die Aufgabe als Koordinator übertragen wurde.
Nach einer ersten Durchsicht des Projektes wurden Teile der Unterlagen von der Antragstellerin überarbeitet.
1.3. Das nunmehr zur Genehmigung eingereichte Projekt wurde am 12.3.2009 gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 öffentlich aufgelegt. Dazu erfolgte eine Kundmachung in der Kronenzeitung, den Oberösterreichischen Nachrichten, dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Internet. Ebenso wurde die öffentliche Auflage durch Aushang bei der Standortgemeinde kundgemacht. Bei der Kundmachung der öffentlichen Auflage wurden auch die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) über Großverfahren angewendet. Nachdem die Kundmachungsvorschriften des Paragraph 9, UVP-G 2000 auf jene des AVG über Großverfahren verweisen, wurden beide Kundmachungsformen vereinigt.
1.4. Während der Ediktalfrist (12.3.2009 bis 24.4.2009) langten bei der Behörde erster Instanz zahlreiche Einwendungen ein. Unter anderem erhoben auch die nunmehrigen Berufungswerber Gerlinde und Reinhold Mesarosch, Helmut und Barbara Puchinger sowie Silvia und Helmut Nissl Einwendungen gegen das Vorhaben. Alle in den Einwendungen vorgetragenen Argumente wurden mit dem Projekt den Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegt. Die einzelnen Sachverständigen haben ihre Beiträge zum Umweltverträglichkeitsgutachten erstattet und gelangten zusammengefasst zum Ergebnis, dass den in den Einwendungen vorgetragenen Argumenten entgegnet werden kann.
1.5. Mit dem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.7.2009, Zl. UR-2008-52496-145-Sel/Ts, wurde der Projektwerberin Energie AG Oberösterreich die Genehmigung für das Vorhaben „Ersatzneubau Wasserkraftwerk Stadl-Paura“ nach Maßgabe der vorgelegten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen sowie unter den im Spruch Punkt römisch III des Bescheides angeführten Auflagen, Bedingungen und Befristungen erteilt.
1.6. Dieser Bescheid wurde mit Edikt vom 10.7.2009 öffentlich kundgemacht. Die Bescheidkundmachung erfolgte weiters in der Wiener Zeitung, den Oberösterreichischen Nachrichten, der Oberösterreichischen Krone (jeweils mit Datum 14.7.2009) und durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und im Internet.
2. Berufungen:
2.1. Gegen den bezeichneten Bescheid richten sich die Berufungen von Reinhold und Gerlinde Mesarosch, Barbara und Helmut Puchinger (Postaufgabe jeweils 11.8.2009) sowie von Silvia und Helmut Nissl (Postaufgabe 27.8.2009).
2.2. In ihrer Stellungnahme vom 20.10.2009 beantragt die Energie Oberösterreich Kraftwerke AG alle Berufungen zurückzuweisen.
3. Der Umweltsenat hat erwogen:
3.1. Genehmigungsvoraussetzungen:
Im vorliegenden Fall kommen insbesondere folgende Genehmigungsvoraussetzungen zur Anwendung:
Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet:
„Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d und f, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 12 a und Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden.“
Paragraph 17, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 lauten:
„(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.“
Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 lauten:
„(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.“
3.2. Zu den Berufungen von Silvia und Helmut Nissl:
Die Behörde erster Instanz hat die Großverfahrensbestimmungen des UVP-G 2000 und der Paragraphen 44 a, ff AVG zur Anwendung gebracht, weil im vorliegenden Verfahren voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen zu beteiligen waren. Wenn der verfahrenseinleitende Antrag gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG kundgemacht worden ist, so kann die Behörde gemäß Paragraph 44 f, AVG Schriftstücke durch Edikt zustellen. Hiezu hat sie gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG zu verlautbaren, dass ein Schriftstück bestimmten Inhalts bei der Behörde zur öffentlichen Einsicht aufliegt; auf die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AVG ist hinzuweisen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Verlautbarung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Bei der hier zu beurteilenden Bescheidzustellung durch Edikt hat die Behörde erster Instanz den angefochtenen Bescheid mit Edikt vom 10.7.2009 öffentlich kundgemacht und darauf hingewiesen, dass der Bescheid nach Ablauf von 14 Tagen ab Kundmachungsdatum allen Verfahrensparteien als zugestellt gilt. Die Zustellung gilt also am 24.7.2009 als bewirkt.
Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 ist die Berufung von der Partei binnen vier Wochen einzubringen. Zum Zeitpunkt, als Silvia und Helmut Nissl die von ihnen verfasste Berufung zur Post gegeben haben (27.8.2009), war die Berufungsfrist des Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 bereits abgelaufen. Die Berufung war damit gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als verspätet zurückzuweisen.
3.3. Zur Zulässigkeit der Berufungen von Gerlinde und Reinhold Mesarosch sowie Barbara und Helmut Puchinger:
Die Projektwerberin hat in ihrer Gegenschrift zwar beantragt, auch die Berufungen von Barbara und Helmut Puchinger sowie Gerlinde und Reinhold Mesarosch zurückzuweisen, weil bei ihnen eine Beeinträchtigung aufgrund der großen Entfernung zur Baustelle nicht möglich sei. Die Projektwerberin reflektiert dabei auf die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000. In Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 ist die Partei- und Beteiligtenstellung sowie die Rechtsmittelbefugnis geregelt. Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G haben Nachbarn und Nachbarinnen Parteistellung. Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten. Zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei den nunmehrigen Berufungswerbern Barbara und Helmut Puchinger sowie Reinhold und Gerlinde Mesarosch um Nachbarn im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 handelt, ist zu prüfen, ob Belästigungen möglich sind, nicht jedoch, ob sie tatsächlich eintreten (N. Raschauer RdU 2005, 100).
Nachbarschaft im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 umfasst damit jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Durch das Verhalten des Projektwerbers muss ex ante betrachtet geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizuführen; ist dies hingegen von vornherein ausgeschlossen, ist eine auf „Nachbarschaft“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 begründete Parteistellung ausgeschlossen.
Im hier vorliegenden Fall ist zu beachten, dass von den Sachverständigen ausgeführt wurde, dass eine Beeinträchtigung des Grundwassers „nicht zu erwarten“ ist bzw dass aufgrund der geplanten Bauausführung der Krafthäuser und der daraus ableitbaren baubedingten Schallminderung im Freien keine tonhaltigen Geräusche „anzunehmen“ sind, sowie letztlich, dass mit der vorgesehenen Baukonzeption zu prognostizieren ist, dass die rechtlichen Vorschriften den Baulärm betreffend eingehalten werden und alle Maßnahmen auch für weiter entfernt gelegene Bereiche wirksam sind und dort ebenfalls den entsprechenden Schutz sicherstellen. Diese Ausführungen des Sachverständigen machen deutlich, dass hier eine fachliche Beurteilung vorliegt, die den Befürchtungen der nunmehrigen Berufungswerber Puchinger und Mesarosch entgegengehalten werden kann, jedoch eine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben nicht als von vornherein ausgeschlossen zu beurteilen war. Reinhold und Gerlinde Mesarosch, sowie Helmut und Barbara Puchinger haben damit durch ihre rechtzeitig erhobenen - unten näher dargestellten- Einwendungen die ihnen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zukommende Parteistellung gewahrt. Auf ihre Berufung ist daher inhaltlich einzugehen.
Dies hatte zur Konsequenz, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, USG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG über die Berufungen von Reinhold und Gerlinde Mesarosch sowie Barbara und Helmut Puchinger nach mündlicher Berufungsverhandlung zu entscheiden war. Diese öffentliche und mündliche Berufungsverhandlung fand am 8.2.2010 in Stadl-Paura statt. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde von der Projektwerberin klargestellt, dass die Baustellenzufahrt zu jener Stelle, wo die Buhnen errichtet werden, auf dem im Projekt beschriebenen Weg erfolgen wird. Weiters wurde (neuerlich) zugesichert, dass in Bezug auf die in Paragraph 18, OöBauTV genannten Zeiten des erlaubten Bauens in den Morgenstunden von Montag bis Freitag erst um 7.00 Uhr, am Samstag erst um 8.00 Uhr begonnen wird. Schließlich wurde von der Projektwerberin erklärt, dass bei Vorfinden eines felsigen Untergrundes im Zuge der Austiefungsarbeiten eine Beweissicherung an den Gebäuden der Berufungswerber Puchinger durchgeführt werde. Diese Klarstellungen und Modifikationen des Projektes waren im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.
3.4. Zur Berufung von Gerlinde und Reinhold Mesarosch:
3.4.1. Gerlinde und Reinhold Mesarosch sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft in EZ 997 GB 51126 Stadl-Traun, Bezirksgericht Lambach (offenes Grundbuch), mit der Liegenschaftsadresse 4651 Stadl-Paura, Nauführerstraße 5.
3.4.2. Reinhold und Gerlinde Mesarosch haben (durch Ankreuzen bestimmter Positionen im formularhaften Vordruck) folgende Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren erhoben:
„Durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des projektierten Vorhabens werden wir gefährdet bzw belästigt bzw werden unsere dinglichen Rechte gefährdet und erheben wir im Einzelnen die unten näher bezeichneten Einwendungen gegliedert nach den Punkten Errichtung, Betrieb und Bestand.
1. Bauphase
Grundwasserspiegelsenkung bei meinem/unserem Brunnen, Wärmepumpe Grundwasserspiegelerhöhung bei meinem/unserem Brunnen, Wärmepumpe,
Kellerfeuchte
Trockenlegung Fabriksbach: Hochwassersituation zwischen Wehranlage und Kriegerdenkmal
Es mögen daher insbesondere bei einer eventuellen Genehmigung des Projektes Auflagen vorgeschrieben werden, dass
die Baustellen-Arbeitszeiten an Samstagen nicht genehmigt werden; sollten diese jedoch auch für Samstag genehmigt werden, so möge die Zeit mit 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingeschränkt werden, wobei Arbeiten an Samstagen nur in Ausnahmefällen zulässig sein dürfen, um Schäden am Projekt und sonstigen dinglichen Rechten der Nachbarn abzuwenden;
eine entsprechende Schulwegsicherung aufgetragen werden.
2. Betriebs- und Bestandphase
Grundwasserspiegelsenkung bei unseren Brunnen Grundwasserspiegelerhöhung bei unseren Brunnen, Kellerfeuchte Verfüllung Fabriksbach: Hochwassersituation zwischen Krafthaus und Kriegerdenkmal.“
Damit ergibt sich zusammengefasst, dass die Einwendungen von Gerlinde und Reinhold Mesarosch sich sowohl in Bezug auf die Bauphase als auch in Bezug auf die Betriebs- und Bestandsphase auf die Befürchtung reduzierten, dass Grundwasserspiegelsenkungen oder Grundwasserspiegelerhöhungen stattfinden, sowie dass durch die Trockenlegung des Fabriksbaches eine Verschärfung der Hochwassersituation entstehe.
3.4.3. In ihrer rechtzeitigen Berufung beantragen Reinhold und Gerlinde Mesarosch, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Projektwerberin auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Ersatzneubau Wasserkraftanlage Stadl-Paura“ abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
3.4.3.1. Die Berufungswerber wenden sich unter Punkt 1. ihrer Berufungsschrift dagegen, dass die Flusskilometerangabe 49,250 nicht ausreichend sei, um die Position des neuen Kraftwerkes genau zu bestimmen, weil es alte und neue Tafeln der Kilometrierung gebe, die um rund 50 m differieren. In diesem Zusammenhang werden aber von den Berufungswerbern keine Umstände geltend gemacht, die eine Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nach sich ziehen könnten. Zudem ergibt sich aus den Projektunterlagen die Situierung des Vorhabens in ausreichender Deutlichkeit.
3.4.3.2. Weiters wird von den Berufungswerbern darauf reflektiert, dass die Auflösung (Trockenlegung) des Fabriksbaches einschließlich der Errichtung der Brücke zur Insel im untrennbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Projekt stehe und wegen des rechtlichen Zusammenhanges in das UVP-Verfahren einzubeziehen gewesen wäre. Die Berufungswerber vermissen die erforderliche Gesamtsicht. Sie vertreten weiters die Auffassung, dass die Wasserrechte am Fabriksbach zu löschen gewesen wären, um den Ersatzneubau errichten zu können. Sie weisen weiter darauf hin, dass der Fabriksbach als ökologisch wertvolles Gewässer bezeichnet werde und es auch aus diesem Grund zu keinem Splitten der beiden Verfahren kommen hätte dürfen. Auch hier werden keine subjektivöffentlichen Rechte der Berufungswerber angeführt.
Auf die in erster Instanz vorgetragene Befürchtung, durch die Trockenlegung des Fabriksbaches könne eine Hochwassergefahr entstehen, wurde in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich Bezug genommen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von den Berufungswerbern aber neuerlich vorgetragen, dass sich die Hochwassersituation Stadl-Pauras durch die Verfüllung des Werksbaches negativ verändere. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Hydrologie DI Lindner ausgeführt, dass durch das geplante Vorhaben keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien; es würde zu keinen nennenswerten Änderungen der Hochwasserspiegellagen kommen. Dies gelte auch für die Grundstücke der Berufungswerber. Änderungen könnten sich lediglich umittelbar am Flussufer ergeben. Der Amtssachverständige hat klar gemacht, dass durch das Projekt für das Grundstück der Berufungswerber Mesarosch keine negativen Auswirkungen hinsichtlich des Hochwassers zu erwarten seien. Bei den Berechnungen des Amtssachverständigen wurde auch die Auswirkung der Verfüllung des Fabriksbaches mit einer Differenz von 23 m³ Wasser pro Sekunde miteinbezogen. Diesen Ausführungen wurde von den Berufungswerbern nicht entgegen getreten; weitere Ausführungen hiezu wurden nicht erstattet.
3.4.3.3. Unter den Punkten 4, 5 und 6 der Berufungsschrift werden keine Argumente vorgetragen, die die in erster Instanz erhobenen Einwendungen berühren könnten. Wie bereits oben dargestellt, hat sich das in erster Instanz erstattete Vorbringen auf eine Beeinträchtigung der Grundwassersituation und auf die (unsubstanziiert gebliebene) Befürchtung einer aus der Trockenlegung des Fabriksbaches resultierenden Hochwassergefahr beschränkt. Die Berufungsausführungen betreffend die Wehranlagen, die Unterwassereintiefung und die Spundwände sowie die Situierung des Kraftwerkes stehen mit diesen Einwendungen in keiner Relation. Eine Betroffenheit der in den Einwendungen geltend gemachten Beeinträchtigungen der subjektiv-öffentlichen Rechte der nunmehrigen Berufungswerber kann nicht in Ansätzen erkannt werden.
3.4.3.4. Wenn die Berufungswerber Gerlinde und Reinhold Mesarosch in Punkt 7a ihrer Berufungsschrift die differenzierte Betrachtung der Auswirkungen in den Ortsteilen „Stadl-Traun“ und „Stadl-Hausruck“ vermissen, weil im angefochtenen Bescheid nur allgemein auf den Verkehr eingegangen wurde, müssen sie neuerlich darauf hingewiesen werden, dass diese Argumentation in keinem Zusammenhang zu den in erster Instanz rechtzeitig erstatteten Einwendungen zu bringen ist.
3.4.3.5. Zu 7b kritisieren die Berufungswerber, dass Erschütterungen ausgeschlossen wurden, wobei aber nur auf die Schlierbereiche eingegangen worden sei, nicht jedoch auf Felsen. Hiezu würden Feststellungen fehlen. Auch hier fehlt es am erforderlichen Zusammenhang zwischen der hier vermissten Feststellungen und den in erster Instanz erhobenen Einwendungen. Zudem wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung betreffend die Lärm- und Erschütterungsauswirkungen vom Amtssachverständigen Ing. Schwarz ausgeführt, dass das Anwesen der Berufungswerber Mesarosch vom Vorhabensort 500 m entfernt ist und es bezüglich Lärm und Erschütterungen selbst in Bezug auf die unmittelbar benachbarten Gebiete mit einer Entfernung von ca 50 bis 100 m zu keiner Überschreitung der in der oberösterreichischen Bautechnikverordnung festgelegten Grenzwerte kommen wird.
3.4.3.6. Gleiches gilt für die Regelung betreffend die Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie die von den Berufungswerbern vermissten Feststellungen betreffend die Buhnen auf der linken Uferseite.
3.4.3.7. Damit verbleibt als einzige Berufungsausführung, die mit einer wirksamen Einwendung in erster Instanz in Deckung gebracht werden kann, die Argumentation der Berufungswerber, dass es an Feststellungen fehle, dass während der Bauphase größere Grundwasserabsenkungen in manchen Teilen des Hausrucks möglich seien.
Im angefochtenen Bescheid wurde zum Themenbereich „befürchtete Grundwasserspiegelsenkungen bzw -erhöhungen im Zusammenhang mit Brunnen, Wärmepumpen und Überflutungen von Kellern“ - dem hydrogeologischen Gutachten folgend - dargestellt, dass die Lage des Grundwasserspiegels durch das gegenständliche Vorhaben nicht wesentlich verändert wird. Lediglich im Bereich des derzeit bestehenden Ausleitungskanals wird eine Wasserspiegeldifferenz in der Größenordnung von 20 cm prognostiziert, wobei diese Differenz im Verhältnis zum Gesamtangebot an Grundwasser als geringfügig beurteilt wurde. In der Folge ergibt sich daraus, dass alle vorhandenen Anlagen im Umfeld des Kraftwerks wie bisher betrieben werden können und eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Nachbarrechten nicht zu erwarten ist. Bestehende Brunnen werden in ein Beweissicherungsprogramm einbezogen, sodass eine Beobachtungsmöglichkeit besteht. Diese für die Bauphase erstellte Prognose wird auch für die Betriebs- und Bestandphase zutreffen. Die Ausführungen des hydrogeologischen Sachverständigen wurden dahingehend ergänzt, dass auch eine Auswirkung auf die Grundwassertemperatur nicht gegeben sein wird.
Damit ist im angefochtenen Bescheid aber hinreichend klargestellt, dass auch während der Bauphase für Gerlinde und Reinhold Mesarosch eine Beeinträchtigung im Sinne der in ihren Einwendungen geäußerten Befürchtungen nicht zu erwarten ist. Die Behauptung der Berufungswerber, dass die Bescheidbegründung auf ihre Einwendungen überhaupt nicht eingegangen sei, ist damit unzutreffend.
Zur Verdeutlichung ist jedoch hervorzuheben, dass im hydrogeologischen Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. Christoph Kolmer ausführlich auf die in den Einwendungen dargestellten Befürchtungen eingegangen und klargestellt wurde, dass aus den Beschreibungen der im Einflussbereich gelegenen Brunnenanlagen und den Ergebnissen der Grundwassermodellierungen abgeleitet werden kann, dass eine Beeinträchtigung dieser Wasserrechte nicht zu erwarten ist. In der Kurzzusammenfassung der fachlichen Bewertung wird hiezu ausgeführt:
„Auswirkung hat eine Änderung der quantitativen Grundwasserverhältnisse einerseits auf Einbauten wie Keller oder Schächte und andererseits auf Grundwassernutzungen. Während Auswirkungen auf Einbauten primär im Hochwasserfall zu betrachten sind, ist bei der Beurteilung der Auswirkungen auf Grundwassernutzungen vorwiegend die Niederwassersituation zur Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung heranzuziehen.
Die Lage des Grundwasserspiegels wird in den relevanten Bereichen von Stadl-Traun von Wasserhaltungen bestimmt, für welche aufrechte wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen. Mit den geplanten Maßnahmen ist keine Erhöhung der Dotation des Grundwassers aus der Traun, weder in der Errichtungs- noch in der Betriebsphase, verbunden. Eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ist daher nicht zu erwarten.
Im Umfeld der geplanten Maßnahmen liegen eine Reihe von thermischen Grundwassernutzungen vor, welche anhand von Plänen und Auflistungen beschrieben sind und für die aufrechte wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen. Von einer Beeinträchtigung derartiger Anlagen ist dann zu sprechen, wenn der konsensmäßige Betrieb infolge der geplanten Maßnahmen nicht mehr gewährleistet ist. Wesentlich für die Aufrechterhaltung des Betriebes sind dabei der anlagenspezifische Wasserstand im Entnahmebrunnen sowie die Temperatur des genutzten Grundwassers.
Aus den Beschreibungen der im prognostizierten Einflussbereich gelegenen Brunnenanlagen und den Ergebnissen der Grundwassermodellierungen kann abgeleitet werden, dass eine Beeinträchtigung dieser Wasserrechte nicht zu erwarten ist.
Zur Dokumentation der Auswirkungen der Baumaßnahmen werden die betreffenden Brunnen über das bestehende Sondennetz beobachtet bzw wo erforderlich diese ins Beweissicherungsprogramm miteinbezogen.“
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen wird bereits deutlich, dass eine signifikante Grundwasserveränderung für die Berufungswerber nicht zu erwarten ist.
Im Rahmen der durchgeführten Berufungsverhandlung hat der Amtssachverständige Mag. Dr. Christoph Kollmer in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen der Berufungswerber Gerlinde und Reinhold Mesarosch ausgeführt, dass es bei ihrem Grundstück während der Bauphase zu einer Grundwasserspiegelabsenkung von etwa 0,2 m kommen würde und während der Betriebsphase zu einer Absenkung von etwa 0,1 bis 0,2 m. Die Nutzwasserbrunnenleistung würde dadurch aber nicht berührt.
Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 bestimmt, dass das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen ist, dass das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach den vorliegenden Ergebnissen ist bei Verwirklichung des Kraftwerksprojekts eine Verletzung der Rechte der Berufungswerber nicht zu erwarten.
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet.
3.5. Zur Berufung von Barbara und Helmut Puchinger:
3.5.1. Barbara und Helmut Puchinger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft in EZ 401 GB 51125 Stadl-Hausruck, Bezirksgericht Lambach (offenes Grundbuch), mit der Liegenschaftsadresse 4651 Stadl-Paura, Puchingerweg 4. Helmut Puchinger ist darüber hinaus zu 71/200-Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ 476 GB 51125 Stadl-Hausruck mit der Liegenschaftsadresse 4651 Stadl-Paura, Alois-Welischeck-Gasse 3.
3.5.2. Barbara und Helmut Puchinger haben im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls Einwendungen unter Verwendung des formularhaften Vordrucks erhoben und ihre Einwendungen ebenso wie die Eheleute Mesarosch durch Ankreuzen bestimmter im Vordruck enthaltener Positionen zum Ausdruck gebracht.
3.5.2.1. Helmut Puchinger als Miteigentümer der Liegenschaft in EZ 401 GB 51125 (Liegenschaftsadresse Puchingerweg 4, 4651 Stadl-Paura) erhob folgende Einwendungen:
„Durch die Errichtung, den Betrieb und den Bestand des projektierten Vorhabens werde ich gefährdet bzw belästigt bzw werden meine dinglichen Rechte gefährdet und erhebe ich im Einzelnen die unten näher bezeichneten Einwendungen gegliedert nach den Punkten Errichtung, Betrieb und Bestand.
1. Bauphase
Lärm durch Bauarbeiten, Baggerungen, Verdichtung mit Rüttler usw Lärm, Schmutz, Erschütterung durch den Baustellenverkehr (Fabrikstraße, M.-Pagl-Straße, Schwanenstädterstraße) Grundwasserspiegelerhöhung bei meinem/unseren Brunnen, Wärmepumpe,
Kellerfeuchte
Erschütterungen durch Sohleeintiefung der Traun (mögliche Gebäudeschäden)
Trockenlegung Fabriksbach: Hochwassersituation zwischen Wehranlage und Kriegerdenkmal
Es mögen daher insbesondere bei einer eventuellen Genehmigung des Projektes Auflagen vorgeschrieben werden, dass
die Baustellen-Arbeitszeiten an Samstagen nicht genehmigt werden; sollten diese jedoch auch für Samstag genehmigt werden, so möge die Zeit mit 8.00 bis 14.00 Uhr eingeschränkt werden, wobei Arbeiten an Samstagen nur in Ausnahmefällen zulässig sein dürfen, um Schäden an Projekt und sonstigen dinglichen Rechten der Nachbarn abzuwenden;
Ersatzfreizeitmöglichkeiten durch Wegfall während der Bauzeit geschaffen werden;
zur Hintanhaltung der Staubbelästigung der Projektwerberin die regelmäßige Reinigung und Staubfreimachung der noch näher zu bezeichnenden Straßenzüge aufgetragen wird;
Betriebs- und Bestandphase
Grundwasserspiegelerhöhung bei meinem Brunnen, Wärmepumpe,
Kellerfeuchte
Hausruckseite Uferverbau mit Buhnen: Geruchsbelästigung wegen
Ablagerungen
Verfüllung Fabriksbach: Hochwassersituation zwischen Krafthaus und Kriegerdenkmal.“
3.5.2.2. Barbara Puchinger als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft in EZ 401 GB 51125 (Liegenschaftsadresse Puchingerweg 4, 4651 Stadl-Paura) hat folgende Einwendungen erhoben:
„(...)
1. Bauphase
Grundwasserspiegelsenkung bei meinem Brunnen, Wärmepumpe Grundwasserspiegelerhöhung bei meinem Brunnen, Wärmepumpe,
Kellerfeuchte
Erschütterungen durch Sohleeintiefung der Traun (mögliche Gebäudeschäden)
Trockenlegung Fabriksbach: Hochwassersituation zwischen Wehranlage und Kriegerdenkmal
Es mögen daher insbesondere bei einer eventuellen Genehmigung des Projektes Auflagen vorgeschrieben werden, dass
die Baustellen-Arbeitszeiten an Samstagen nicht genehmigt werden; sollten diese jedoch auch für Samstag genehmigt werden, so möge die Zeit mit 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr eingeschränkt werden, wobei Arbeiten an Samstagen nur in Ausnahmefällen zulässig sein dürfen, um Schäden am Projekt und sonstigen dinglichen Rechten der Nachbarn abzuwenden;
2. Betriebs- und Bestandphase
Grundwasserspiegelsenkungen bei meinem Brunnen, Wärmepumpe Grundwasserspiegelerhöhung bei meinem Brunnen, Wärmepumpe,
Kellerfeuchte
Hausruckseite Uferverbau mit Buhnen: Geruchsbelästigung wegen
Ablagerungen
Verfüllung Fabriksbach: Hochwassersituation zwischen Krafthaus und Kriegerdenkmal.“
3.5.2.3. Helmut Puchinger hat als Miteigentümer der Liegenschaft in EZ 476 GB 51125 (Liegenschaftsadresse 4651 Stadl-Paura, Alois-Welischeck-Gasse 3) folgende Einwendungen erhoben:
„(...)
1. Bauphase
Erschütterungen: durch Bauarbeiten, Baggerungen, Verdichtung mit Rüttler usw
Lärm, Schmutz, Erschütterung durch den Baustellenverkehr (Fabrikstraße, M.-Pagl-Straße, Schwanenstädterstraße) Grundwasserspiegelerhöhung verbunden mit erhöhter Kellerfeuchte Erschütterungen durch Sohleeintiefung der Traun (mögliche Gebäudeschäden)
Trockenlegung Fabriksbach: Hochwassersituation zwischen Wehranlage und Kriegerdenkmal
Es mögen daher insbesondere bei einer eventuellen Genehmigung des Projektes Auflagen vorgeschrieben werden, dass
die Baustellen-Arbeitszeiten an Samstagen nicht genehmigt werden; sollten diese jedoch auch für Samstag genehmigt werden, so möge die Zeit mit 8.00 bis 14.00 Uhr eingeschränkt werden, wobei Arbeiten an Samstagen nur in Ausnahmefällen zulässig sein dürfen, um Schäden am Projekt und sonstigen dinglichen Rechten der Nachbarn abzuwenden;
Ersatzfreizeitmöglichkeiten durch Wegfall während der Bauzeit geschaffen werden;
zur Hintanhaltung der Staubbelästigung der Projektwerberin die regelmäßige Reinigung und Staubfreimachung der noch näher zu bezeichnenden Straßenzüge aufgetragen wird;
2. Betrieb- und Bestandphase
Grundwasserspiegelerhöhung: Dadurch entstehende erhöhte
Kellerfeuchte
Geruchsbelästigung wegen Ablagerungen im Staubereich
Verfüllung Fabriksbach: Hochwassersituation zwischen Krafthaus und Kriegerdenkmal.“
3.5.3. In ihrer rechtzeitigen Berufung beantragen Barbara und Helmut Puchinger, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Projektwerberin auf Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben „Ersatzneubau Wasserkraftanlage Stadl-Paura“ abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
3.5.3.1. Die Berufungsschrift ist mit jener von Gerlinde und Reinhold Mesarosch ident. Soweit die Berufungswerber allgemeine Bemängelungen des erstinstanzlichen Bescheides vornehmen, die nicht mit einer Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte einhergehen bzw eine diesbezügliche Argumentation nicht mehr aufrecht erhalten, kann auf obige Ausführungen zu 3.4.3.1.,
3.4.3.2. und 3.4.3.3. verwiesen werden.
3.5.3.2. Auf die in erster Instanz vorgetragene Befürchtung, durch die Trockenlegung des Fabrikbaches könne eine Hochwassergefahr entstehen, wurde in der Berufungsschrift nicht ausdrücklich reflektiert. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 8.2.2010 wurde zu dieser Frage jedoch vom Amtssachverständigen DI Lindner klargestellt, dass auch in Bezug auf die im Eigentum der Berufungswerber Puchinger stehenden Grundstücke durch das Projekt keine Hochwassergefahr gegeben wäre und es jedenfalls zu keiner Verschlechterung des Hochwasserspiegels käme. Bei den Berechnungen des Amtssachverständigen wurde auch die Auswirkung der Verfüllung des Fabriksbaches mit einer zusätzlichen Wassermenge von 23 m³/s miteinbezogen.
3.5.3.3. Die Berufungswerber Barbara und Helmut Puchinger vermissen weiters eine differenzierte Betrachtung der Auswirkungen in den Ortsteilen „Stadl-Traun“ und „Stadl-Hausruck“. Im angefochtenen Bescheid werde nämlich nur allgemein auf den Verkehr eingegangen. Worin die Wesentlichkeit dieser Unterscheidung erblickt werden könnte, lassen die Berufungsausführungen aber nicht erkennen.
Während sich in den Einwendungen der Barbara Puchinger keine Bezugnahme auf eine Beeinträchtigung durch den Baustellenverkehr ersehen lässt und sie insoweit ihre Parteistellung nicht gewahrt hat, hat Helmut Puchinger in seinen Einwendungen deutlich gemacht, dass er eine Beeinträchtigung durch Lärm, Schmutz und Erschütterungen durch den Baustellenverkehr befürchtet. Wie sich aus den Ausführungen des Ing. Herbert Schwarz im Teilgutachten Schalltechnik- und Erschütterungen ergibt, wurde bei der schalltechnischen Untersuchung ein Untersuchungsraum von rund 150m links und rechts der Traun gewählt. In diesem Gebiet sind durch das Projekt induzierte Auswirkungen (Pegelzu- bzw -abnahme) zu erwarten. Der Untersuchungsraum für den Baulärm ist jenes Gebiet, in welchem die Baulärmimmissionen über den Grenzwerten für den Baulärm nach der oberösterreichischen Bautechnikverordnung zu erwarten sind, sowie jenes großräumige Gebiet, in welchem der durch Bautätigkeit induzierte Straßenverkehr eine Pegelzunahme am Immissionsort von mehr als 1 dB verursacht.
Da die im Miteigentum des Helmut Puchinger stehenden Liegenschaften zur Hauptzufahrt zur Baustelle in einer Entfernung von deutlich mehr als 150m gelegen sind und nach den Ausführungen zum oben beschriebenen Untersuchungsraum alle gesetzlichen Vorgaben auch dort erfüllt werden, kommt eine relevante Beeinträchtigung der Liegenschaften, die im Miteigentum des Helmut Puchinger stehen, durch Baulärm, der auf den Baustellenverkehr zurückzuführen ist, nicht in Betracht.
Insoweit der Berufungswerber auf Erschütterungen reflektieren sollte, die durch den Baustellenverkehr induziert werden, gilt nach den Ausführungen des Gutachtens des Ing. Schwarz Nämliches.
Diese Ausführungen des Amtssachverständigen sind im Rahmen der Berufungsverhandlung wiederholt worden. Es ist ihnen von den Berufungswerbern nicht entgegen getreten worden.
3.5.3.4. Zu 7b kritisieren die Berufungswerber, dass im angefochtenen Bescheid Erschütterungen ausgeschlossen worden seien, wobei nur auf Schlierbereiche eingegangen worden sei, nicht jedoch auf Felsen. Hiezu würden Feststellungen fehlen.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde von der Projektwerberin hiezu klargestellt, dass bei Vorfinden eines felsigen Untergrundes im Zuge der Austiefungsarbeiten eine Beweissicherung an den Gebäuden der Berufungswerber durchgeführt werde. Die Berufungswerber Puchinger erklärten hiezu, dass ihr diesbezüglich erstattetes Vorbringen sich damit erübrige.
3.5.3.5. Die Berufungswerber vermissen eine Auseinandersetzung mit ihrer Einwendung betreffend die Baustellen-Arbeitszeiten an Samstagen. Paragraph 18, Absatz eins, der oberösterreichischen Bautechnikverordnung (OöBauTV), Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1994,, bestimmt hiezu, dass Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen nur von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgenommen werden dürfen. In allen anderen Baulandgebieten gemäß Paragraphen 21 bis 24 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, mit Ausnahme von Industriegebieten, dürfen lärmerzeugende Bauarbeiten werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden. Die Darlegung, es sei nicht auf die Einwendungen betreffend die Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit eingegangen worden, muss in Hinblick auf diese Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, OöBauTV unverständlich bleiben, zumal eine nach Paragraph 18, Absatz 3, OöBauTV grundsätzlich mögliche Ausnahme von den in der Verordnung festgelegten Betriebszeiten - mangels eines darauf abzielenden Antrags der Projektwerberin - im Bescheid nicht erteilt wurde.
Hinzu kommt, dass im Zuge des Berufungsverfahrens von der Projektwerberin (neuerlich) klargestellt wurde, dass sie die lärmerzeugenden Bauarbeiten nur im Rahmen der nach Paragraph 18, Absatz eins, OöBauTV verrichten wird, dies aber mit der weiteren Einschränkung, dass sie die Bauarbeiten von Montag bis Freitag erst um 7.00 Uhr und an Samstagen erst um 8.00 Uhr beginnen wird.
3.5.3.6. Was die Darlegung zu 7e der Berufungsschrift anlangt, dass die Buhnen auf der linken Uferseite im angefochtenen Bescheid nicht angeführt seien, so geht auch diese Kritik ins Leere, weil der angefochtene Bescheid die Genehmigung nach Maßgabe der vorgelegten Einreichunterlagen erteilte. Eine Betroffenheit im Sinne einer Beeinträchtigung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch eine den Einreichunterlagen entsprechende Errichtung und einen dementsprechenden Betrieb wird von den Berufungswerbern jedoch nicht ansatzweise dargestellt.
3.5.3.7. Damit verbleibt auch in Bezug auf Helmut und Barbara Puchinger letztlich als Berufungsausführung, die mit einer wirksamen Einwendung in erste Instanz in Deckung gebracht werden kann, ihre Argumentation, dass es an Feststellungen fehle, wonach während der Bauphase größere Grundwasserabsenkungen im manchen Teilen des Hausrucks möglich seien.
In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die Ausführungen zur Berufung der Eheleute Mesarosch (3.4.3.7.) verwiesen werden. Diese Ausführungen treffen auch auf die Berufung von Helmut und Barbara Puchinger zu. Eine Wasserspiegeldifferenz wurde vom Sachverständigen nur für den Bereich des derzeit bestehenden Ausleitungskanals prognostiziert, wohingegen alle vorhandenen Anlagen im Umfeld des Kraftwerkes wie bisher betrieben werden können und eine Gefährdung oder Beeinträchtigung von Nachbarrechten weder für die Bauphase noch für die Betriebsphase zu erwarten ist. Auch die Liegenschaften von Helmut und Barbara Puchinger befinden sich nicht im Bereich des derzeit bestehenden Ausleitungskanals, sodass der von ihnen geäußerten Befürchtung unter Hinweis auf die zu 3.4.3.7. dargestellten Beurteilungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen Mag. Dr. Kollmer entgegenzutreten ist. Dieser hat im Rahmen der durchgeführten öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung am 8.2.2010 seine Ausführungen dahingehend ergänzt, dass es bei den Grundstücken Puchinger während der Betriebsphase zu einer Absenkung von 0,1 bis 0,25 m kommen könne und die Nutzwasserbrunnenleistung dadurch nicht berührt werde.
Damit ist auch in Bezug auf die Liegenschaften der Berufungswerber Helmut und Barbara Puchinger klargestellt, dass eine Verletzung bestehender Wasserrechte nicht gegeben ist und Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 einer Bewilligung nicht entgegensteht.
Auch die Berufung von Helmut und Barbara Puchinger war damit als unbegründet abzuweisen.
4. Der angefochtene Bescheid war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass er mit den im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgenommenen Klarstellungen und Projektsmodifikationen genehmigt wird.