Entscheidende Behörde

Umweltsenat

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

US 7B/2013/3-11

Kurzbezeichnung

Gaschurn

Rechtssatz

1. Das Nichtzustandekommen einer Bürgerinitiative ist nicht das Resultat eines Mangels eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern der Nichterfüllung gesetzlich statuierter Voraussetzungen; eine Sanierung mittels Verbesserungsauftrages kommt dafür nicht in Betracht.

2. Damit eine taugliche Einwendung vorliegt, muss jedenfalls verlangt werden, dass eine spezifische Rechtsverletzung (bzw. deren Behauptung) einer namentlich individualisierbaren Person zugeordnet werden kann; es handelt sich dabei um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel, zumal nicht einmal der Adressat des Verbesserungsauftrages feststünde. Ein derartiges Vorbringen vermag auch eine Ermittlungspflicht der Behörde nicht auszulösen.

3. Aufgrund der spezifischen Ausgestaltung der Regelungen betreffend die Bürgerinitiative im Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 ist zu folgern, dass dieser, wenn sie zustande kommt, nur eben im durch das UVP-G 2000 gesteckten Rahmen Rechtsfähigkeit zukommt, das heißt, dass es sich um eine bloß mit Teilrechtsfähigkeit ausgestattete Konstruktion handelt, deren Rechtsfähigkeit auf die im Gesetz definierten Kompetenzen und die zu deren Wahrnehmung erforderlichen Rechtshandlungen beschränkt ist. Darüber hinausgehende Rechtsakte (wie auch die Parteienvertretung) vermag eine – wirksam gebildete – Bürgerinitiative nicht zu setzen. Somit kann sie auch nicht wirksam bevollmächtigt werden und Vertretungshandlungen wirksam nicht setzen.

4. Die Rechte von Nachbarn hängen nicht von der Rechtsstellung einer Bürgerinitiative ab, auf deren Unterschriftsliste sie unterschrieben haben. Weder werden sie von einer wirksam tätig werdenden Bürgerinitiative verdrängt, noch können sie an die Stelle einer nicht wirksam zustande gekommenen oder aufgrund der Art des Verfahrens nicht parteifähigen Bürgerinitiative treten. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob die Bürgerinitiative und ob deren Mitglieder (nicht in deren Eigenschaft als Mitglieder, sondern im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 UVP-G 2000) Parteistellung haben. Daher sind Überlegungen zur Umdeutung von vornherein verfehlt.

5. Eine Rechtsvorschrift des Inhalts, dass das als Einwendung einer Bürgerinitiative gescheiterte Vorbringen möglicherweise in das des Vertreters „umzudeuten“ wäre, existiert nicht; es kann aber vorkommen, dass jemand in einem Schriftsatz Vorbringen im eigenen Namen als auch im fremden Namen erstattet. Ob er dies erfolgreich tut, ist gesondert zu prüfen, wobei der Ausgang dieser Prüfung hinsichtlich der einen Funktion jenen der anderen Funktion weder schadet noch nützt.

6. Gegen Vorhaben(steile), die nicht Bewilligungsgegenstand sind, können keine Einwendungen parteistellungswahrend vorgebracht werden. Dies ist auch nicht notwendig, denn soweit diese nicht rechtmäßig bestehen bzw. die bestehenden Bewilligungen die nun vorgesehene Benutzung nicht abdecken, dürfen sie nicht betrieben werden. Insofern können die betroffenen Nachbarn durch die nicht erteilte Genehmigung auch nicht in ihren Rechten verletzt sein und brauchen daher keine Einwendung dagegen erheben.